Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00743

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00743


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 18. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1994, reiste im Jahr 2015 aus dem Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 9/1). Er arbeitete ab dem 1. Januar 2019 für die Y.___ GmbH als Chauffeur (Urk. 9/7/6). Mit Schreiben vom 15. September 2022 sandte der Krankentaggeldversicherer der Y.___ GmbH, die Visana Services AG, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das von X.___ am 4. Januar 2022 ausgefüllte Formular für die Anmeldung zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen (Urk. 9/7) zu (Urk. 9/9). Zur Prüfung des Leistungsanspruches zog die IV-Stelle die Akten der Visana Services AG (Urk. 9/18) und der Elips Life AG, der früheren Krankentaggeldversicherung der Y.___ GmbH (Urk. 9/21), bei. Sie nahm überdies den IK-Auszug vom 18. Oktober 2022 zu den Akten (Urk. 9/19). Die IV-Stelle holte ferner den Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 7. November 2022 ein (Urk. 9/23). Dr. Z.___ äusserte sich am 19. Dezember 2023 (Urk. 9/50, unter Hinweis auf den ambulanten Bericht der Klinik für Pneumologie des Spitals A.___ vom 28. November 2023, Urk. 9/54) und 8. März 2024 (Urk. 9/57) zum weiteren Verlauf. Am 4. Juni und 29. August 2024 nahm Dr. med. B.___, FMH Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 9/61/4-6). Hernach stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2024 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/63). Dagegen erhob der Versicherte innert Frist keinen Einwand, woraufhin sie am 11. November 2024 wie vorbeschieden verfügte (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 10Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2024 festzustellen, dass er ab 1. August 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 60 % einer ganzen Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 2).

2.2    Am 13Februar 2025 erstattete die Beschwerdegegnerin die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    In der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sie die Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2022 erhalten habe. Ein Rentenanspruch könne frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der IV-Anmeldung entstehen. Der Beschwerdeführer könnte somit frühestens ab März 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente haben (Urk. 2 S. 1). Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur seit März 2023 gesundheitsbedingt in einem 50%-Pensum zumutbar gewesen sei. Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wäre ab diesem Zeitpunkt in einem 60%-Pensum zumutbar gewesen. Beim Einkommensvergleich per März 2023 (Einkommen ohne Invalidität: Fr. 62'657.-- / Einkommen mit Invalidität: Fr. 40'488.60) resultiere eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 22'168.40 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 35 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Zunächst einmal sei es nicht richtig, dass er sich erst am 16. September 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet habe. Das ausgefüllte Anmeldeformular sei bei der Beschwerdegegnerin bereits am 24. Januar 2022 eingegangen (Urk. 1 S. 2). Das Formular sei zwar nicht unterzeichnet gewesen, doch habe er seine Unterschrift auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin unverzüglich nachgereicht. Wenn eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht werde, so sei gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht werde. Seine IV-Anmeldung sei somit bereits im Januar 2022 erfolgt (Urk. 1 S. 3).

    Des Weiteren könne auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Die von ihr angegebene Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit sei gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die von der RAD-Ärztin erwähnte pneumologische Beurteilung vom November 2023 mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit sei in den Akten nicht vorhanden. Stattdessen werde auch im spezialärztlichen Bericht des Spitals A.___ vom 28. November 2023 im Einklang mit der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. Z.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bestehenden, bereits angepassten Tätigkeit ausgegangen. Zudem sei Dr. B.___ Neurologin und könne seine Beschwerden nicht beurteilen (Urk. 1 S. 5).

    Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin sei ebenfalls falsch. Sie habe das Valideneinkommen zu tief bemessen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass sein Monatslohn bei der Y.___ GmbH im Jahr 2024 für ein 50 %-Pensum Fr. 2'400.-- betragen habe. Bei einem Vollpensum hätte er mithin Fr. 4'800.-- pro Monat verdient. Dies entspreche bei zwölf Monatslöhnen einem Jahreseinkommen von Fr. 57'600.--. Zudem sei aus dem IK-Auszug ersichtlich, dass er in seiner Nebentätigkeit bei der C.___ AG im Jahr 2019 mit Fr. 18765.-- wesentlich mehr verdient habe als im Jahr 2020 (Fr. 8'661.--). Für beide Jahre zusammen ergebe sich ein durchschnittliches Nebeneinkommen in der Höhe von Fr. 13’713.--. Zusammen mit dem Jahreseinkommen bei der Y.___ GmbH von Fr. 57'600.-- im Vollpensum ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 71’313.-- (Urk. 1 S. 5). Ebenfalls unzutreffend sei das in der angefochtenen Verfügung angegebene Invalideneinkommen von Fr. 40'488.60. Diesbezüglich sei auf das tatsächliche Einkommen bei der Y.___ GmbH, wo er in einem 50 %-Pensum Fr. 28'800.-- (12 x Fr. 2'400.--) verdient habe, abzustellen. Gestützt auf den Tabellenlohn nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) würde sich in Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein geringeres Invalideneinkommen ergeben. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % wäre der betreffende Tabellenlohn nach LSE von Fr. 67'480.94 zunächst zu halbieren, was zu einem Betrag von Fr. 33740.47 führen würde (Urk. 1 S. 6). Angesichts des Teilpensums von lediglich 50 % wäre zudem in Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ein weiterer Abzug von 20 % vorzunehmen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 26'992.40 ergäbe. Dieses Einkommen sei mithin tiefer als das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 28'800.-- (Urk. 1 S. 6-7). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei der in der angefochtenen Verfügung angenommenen Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit nach Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung) ein Abzug von 10 % vorzunehmen wäre, was die Beschwerdegegnerin offensichtlich unterlassen habe. Wenn das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 71’313.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 28'800.-- verglichen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 %. Damit bestehe ein Anspruch auf eine Invalidenrente von 60 % einer ganzen Rente. Da entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 ATSG keine verspätete Anmeldung vorliege, sei von einem Rentenanspruch ab 1. August 2022, ein Jahr nach Eintritt des Gesundheitsschadens, auszugehen (Urk. 1 S. 7).

2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    

2.2.1    Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben in BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

    Die Rechtsprechung hat zu den «vergleichbaren psychosomatischen Leiden» ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte «pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage» in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-/Ausnahme-Modell mit «Überwindbarkeitsvermutung») unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3).

    Dazu gehörte namentlich auch das Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom, ICD-10 G93.3, Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5 und 9C_472/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2).

2.2.2    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).

    An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).

2.2.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei beachtlichen Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

2.4    

2.4.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

2.4.3    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.4.4    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


3.

3.1    Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor:

3.2    Im Arztbericht zuhanden der Elips Life AG vom 25. Oktober 2021 führten die Ärztinnen und Ärzte des Spitals A.___ (A.___) aus, dass der Beschwerdeführer wegen Sepsis und schweren akuten Atemnotsyndroms (ARDS, Acute Respiratory Distress Syndrome) bei bilateraler Pneumonie mit Covid-19 mit bakterieller Superinfektion sowie Dyspnoe (Urk. 9/21/11) im August 2021 im A.___ in Behandlung gewesen sei (Urk. 9/21/12, vgl. auch Urk. 9/54/1). Zur Prognose hielten sie fest, dass eine vollständige Erholung möglich sei, jedoch bestehe die Gefahr von Long-Covid (Urk. 9/21/12). Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könnten sie keine Angaben machen (Urk. 9/21/11). Bezüglich des weiteren Prozederes wurde festgehalten, dass eine ambulante Rehabilitation und eine Physiotherapie durchgeführt werden könnten (Urk. 9/21/13).

3.3    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Verlaufsbericht zuhanden der Visana Services AG vom 13. Juni 2022 die Diagnose chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD-10: G93.3) nach Covid-19 mit Behandlung auf der Intensivstation bei Sepsis an (Urk. 9/18/7).

3.4    Im Arztbericht vom 7. November 2022 (Urk. 9/23) hielt Dr. Z.___ unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer seit der Sepsis und dem ARDS bei bilateraler Covid-19-Pneumonie im August 2021 unter einer Fatigue-Symptomatik leide. Er klage über intermittierenden Schwindel, rasche Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Tachypalpitationen und Kopfschmerzen. Wenn er sich zu stark belaste, würden die Symptome vermehrt auftreten.

    Als weitere Diagnose bestehe eine Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) die erstmals im März 2017 diagnostiziert worden sei.

    Nach der Hospitalisation (im August 2021) sei der Beschwerdeführer bis 10. Oktober 2021 zu 100 % und danach vom 11. Oktober 2011 bis 27. Februar 2022 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 28. Februar 2022 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Bezüglich der Prognose sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Wochen minime Fortschritte gemacht habe, so dass möglicherweise die Arbeitsfähigkeit leicht gesteigert werden könne. Eine Rückkehr zur normalen Arbeitsfähigkeit sei möglich. Dies werde jedoch noch einige Monate in Anspruch nehmen.

3.5    Bei der Untersuchung in der Klinik für Pneumologie des A.___ vom 28. November 2023 berichtete der Beschwerdeführer über Myalgien (Muskelschmerzen) der Unterschenkel, die seit sechs Monaten verstärkt und in fluktuierender Intensität auftreten würden. Zuvor habe er den Myalgien nicht die gleiche Bedeutung beigemessen, da er sich in einem Aufbau befunden habe, auch bezüglich der Arbeitstätigkeit. Die Myalgien träten nach grösserer körperlicher Anstrengung wie schnellem Gehen, Treppensteigen oder nach ca. fünf Stunden Arbeit auf. Er leide dann unter einem Druckgefühl knieabwärts, welches teilweise auch die Fusssohlen betreffe. Es fühle sich an, als würde jemand die Wadenmuskulatur zusammendrücken. Kürzlich habe er die Erfahrung gemacht, dass eine Applikation von Voltaren Gel an der Wadenmuskulatur helfe. Begleitend leide er ausserdem unter allgemeiner körperlicher Schwäche, Tremor der Hände sowie gelegentlichem sekundenlangem Schwankschwindel. Sehstörungen und Kopfschmerzen habe er keine. Die Häufigkeit des Auftretens (dieser Beschwerden) sei unterschiedlich. Er sei manchmal sieben bis zehn Tage beschwerdefrei. Dies sei vor allem an arbeitsfreien Tagen der Fall. Die Symptomatik zeige sich nach einer Pause teilweise regredient. Er erhole sich aber jeweils erst nach dem Nachtschlaf vollständig. Er habe weiter ein Zittern der Bauchmuskulatur beim Aufrichten aus dem Liegen beobachtet. Der Nachtschlaf sei gut, er schlafe mindestens acht Stunden pro Nacht tief. An freien Tagen erwache er erholt gegen 8 Uhr. An Werktagen, wenn er den Wecker auf 5 Uhr stelle, bestehe jeweils eine anfängliche Müdigkeit über rund 30 Minuten. Es bestünden aber keine Tagesmüdigkeit, Schnarchen oder Atempausen. Vor der intensivmedizinischen Behandlung (im August 2021) sei er körperlich sehr fit gewesen, habe Fussball gespielt und ohne Beschwerden Lasten von bis zu 60 Kilogramm zwei bis drei Stockwerke hinaufgetragen. Er leide nicht an Dyspnoe (Urk. 9/54/2).

    In der Beurteilung des A.___ wurde festgehalten, dass der 29-jährige Beschwerdeführer mit Status nach ARDS bei bilateraler Pneumonie mit SARS-CoV-2 über Myalgien der Unterschenkel nach grösserer körperlicher Anstrengung verbunden mit körperlicher Schwäche, Tremor der Hände und gelegentlichem Schwankschwindel berichtet habe. Im 6-Minuten-Gehtest habe sich eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit objektivieren lassen. Laborchemisch habe sich wie bereits im Vorbefund ein leicht erhöhtes CK (Creatinkinase) gezeigt. Es sei eine zusätzliche kollagenosespezifische Laboranalyse, welche keine Hinweise auf eine rheumatologische Grundkrankheit ergeben habe, durchgeführt worden (Urk. 9/54/2). Lungenfunktionell sei ein restriktives Muster bei unauffälligem externem Vorbefund von Dezember 2022 am ehesten auf die etwas eingeschränkte Kooperation zurückzuführen (Urk. 9/54/2-3). Die CO-Diffusionskapazität wie auch die kapilläre Blutgasanalyse seien unauffällig (Urk. 9/54/3). In den Fragebögen habe sich eine leicht erhöhte Punktzahl im Chalder Fatigue Scale, passend zur Anamnese ausschliesslich bezogen auf die körperliche Müdigkeit, gezeigt. Im Post COVID Functional Status habe sich keine Einschränkung im Alltag erfassen lassen. Auch der Hospital Anxiety and Depression Scale (HADS)-Test sei unauffällig ausgefallen (Urk. 9/54/3).

    Es sei in erster Linie von einer Dekonditionierung nach intensivmedizinischer Behandlung auszugehen. Typische Symptome für eine Post-COVID 19-Condition würden fehlen. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer eine spezialisierte Physiotherapie im Hause verordnet worden. Er sei ermuntert worden, dabei seine Leistungsgrenzen zu respektieren im Sinne des Energiemanagements/Pacings. Es werde empfohlen, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % beibehalten werde (Urk. 9/54/3).

3.6    Im Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2023 hielt Dr. Z.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer vom 7. November 2021 bis 31. Dezember 2022 zu 70 % und vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2023 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem letzten Bericht leicht verbessert, so dass die Arbeitsfähigkeit auf 50 % habe erhöht werden können (Urk. 9/50/1).

    Dr. Z.___ führte weiter aus, dass vor Kurzem mit einer Physiotherapie begonnen worden sei. Die Prognose sei unklar, es könne jedoch von einer weiteren Verbesserung im Verlauf ausgegangen werden. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei jedoch möglicherweise nicht mehr zu erreichen (Urk. 9/50/1). Eventuell könne die Physiotherapie noch eine Besserung bringen, ansonsten gebe es keine medizinischen Massnahmen, um den Heilungsprozess zu beschleunigen (Urk. 9/50/2).

3.7    Im Verlaufsbericht vom 8. März 2024 äusserte sich Dr. Z.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2023 zu 50 % arbeitsfähig sei. Er befinde sich zurzeit zur Rekonditionierung in physiotherapeutischer Behandlung im A.___. Es seien langsame Erfolge ersichtlich. Er kontrolliere den Beschwerdeführer einmal pro Monat, um die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Er gehe davon aus, dass eine Zunahme der Arbeitsfähigkeit möglich sein werde. Es sei aber unklar, ob eine 100% Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne (Urk. 9/57/1).

3.8    

3.8.1    RAD-Ärztin Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2024 die folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 9/61/4):

    Status nach Covid-19-Infektion mit/bei

- bilateraler Pneumonie mit schwerem ARDS und Intensivpflegebedürftigkeit

- persistierendem Fatigue Syndrom, gemäss COVID-Sprechstunde kein Post-Covid-Syndrom

    Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (Urk. 9/61/4):

- Hypothyreose (Erstdiagnose [ED], März 2017)

- Adipositas (BMI 34 kg/m2, ED: November 2023)

    Gemäss Dr. B.___ liegt ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkt (Urk. 9/61/5). Sie hielt dafür, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur durch die erhöhte Ermüdbarkeit, die Konzentrationsstörungen, den Schwindel, die Kopf- und Nackenschmerzen sowie die eingeschränkte Belastbarkeit eingeschränkt sei (Urk. 9/61/4). Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit könne auf die Zeugnisse von Dr. Z.___ abgestellt werden (Urk. 9/61/4). Dr. B.___ führte weiter aus, dass in dieser Tätigkeit, vorausgesetzt «die leichten Anpassungen des HA» (gemeint ist wohl der vom Hausarzt erwähnte Verzicht auf das Tragen schwerer Lasten, vgl. Urk. 9/50/1) würden umgesetzt, «gemäss fachärztlicher pneumologischer Beurteilung 11/23» ab sofort von einer 60% Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 9/61/5).

    Bezüglich einer Verweisungstätigkeit hielt die RAD-Ärztin fest, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ab sofort von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Eine weitere Steigerung im Verlauf sei zu erwarten (Urk. 9/61/5). Dazu formulierte Dr. B.___ folgendes Belastungsprofil: Leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung. Heben von Lasten bis 10 kg uneingeschränkt möglich, nur seltenes Heben von mittelschweren Lasten bis 25 kg (d.h. max. 30 Minuten pro Arbeitstag), kein Heben von grösseren Lasten. Kognitive Aufgaben gemäss Ausbildung. Fahreignung gegeben, Schichttätigkeit möglich (Urk. 9/61/4).

3.8.2    Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hielt Dr. B.___ am 29. August 2024 fest, dass bezüglich einer angepassten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer ähnlichen Verbesserung ausgegangen werden könne, wie sie bezüglich der angestammten Tätigkeit ermittelt worden sei. Dabei könne jedoch aufgrund der Anpassung jeweils von einer rund 10 % höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, als dies für die angestammte Tätigkeit gemäss Zeugnissen dokumentiert worden sei (Urk. 9/61/6). Somit habe im zeitlichen Verlauf die folgende Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden (Urk. 9/61/6):

    100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. August bis 10. Oktober 2021;

    70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Oktober 2021 bis 30. März 2022;

    60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. März bis 31. Dezember 2022;

    50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 30. April 2023;

    40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2023 bis 4. Juni 2024;

    30%ige Arbeitsunfähigkeit seit 4. Juni 2024.


4.

4.1    Zur Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. B.___ ist festzuhalten, dass die von ihr angenommenen Arbeitsfähigkeitsgrade in angepasster Tätigkeit keine Grundlage in den Berichten der behandelnden Ärzte finden. Auch wenn es als durchaus möglich erscheint, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit 10 % höher liegt als in angestammter, können die Atteste der echtzeitlich behandelnden Ärzte gleichwohl nicht einfach in diesem Sinne umgedeutet werden. So ist nicht klar, welche genauen Überlegungen den Attesten zugrunde lagen. Dr. Z.___ etwa nahm bereits Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (vgl. etwa Urk. 9/57).

    Sodann wurde die RAD- Beurteilung vom 4. Juni 2024 und die ergänzende Beurteilung vom 29. August 2024 (Urk. 9/61/4-6) ohne die Berücksichtigung der Standardindikatoren verfasst, obwohl sich — wie festgehalten — zusätzlich dem vom Hausarzt diagnostizierten chronischen Müdigkeitssyndrom (ICD-10: G93.3) bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden bei den spezialärztlichen Untersuchungen kein organisches Korrelat finden liess. Diesbezüglich gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen liegt, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 3.3.1 mit Hinweis). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteile 8C_321/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4 und 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 3.3.1, je mit Hinweisen).

    Angesichts der nicht ohne weiteres überzeugenden Festlegung der Arbeitsfähigkeit könnte diese Beurteilung im weiteren Verfahrensverlauf relevant werden. Zudem ist der von der Beschwerdeführerin durchgeführte Einkommensvergleich mit Zweifeln behaftet (E. 4.5), so dass die genaue Höhe der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entscheidend ist.

4.2    

4.2.1    Bei der Prüfung der Standardindikatoren ist bei der Kategorie «funktioneller Schweregrad» im Komplex «Gesundheitsschädigung» zunächst auf die «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» einzugehen. Gemäss dem Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 7. November 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer Fatigue-Symptomatik mit Schwindel, rasche Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Tachypalpitationen und Kopfschmerzen. Wenn er sich zu stark belaste, würden die Symptome vermehrt auftreten (E. 3.4). Bei der Untersuchung im A.___ vom 28. November 2023 klagte der Beschwerdeführer über allgemeine körperliche Schwäche, Tremor der Hände sowie gelegentliche sekundenlange Schwankschwindel. Sehstörungen und Kopfschmerzen habe er keine. Die Häufigkeit des Auftretens der Beschwerden sei unterschiedlich. Er sei manchmal sieben bis zehn Tage beschwerdefrei, vor allem an arbeitsfreien Tagen. Nach einer Pause würden die Beschwerden nachlassen. Er erhole sich aber jeweils erst nach dem Nachtschlaf vollständig. Er habe weiter ein Zittern der Bauchmuskulatur beim Aufrichten aus dem Liegen beobachtet. Seit sechs Monaten würden überdies nach grösserer körperlicher Anstrengung Muskelschmerzen an den Unterschenkeln auftreten. Atemnot bestehe keine (E. 3.5). Anzufügen ist, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers im A.___ als Folgen einer Dekonditionierung beurteilt wurden (E. 3.5).

4.2.2    Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist festzuhalten, dass nach der besagten Untersuchung im A.___ vom 28. November 2023 zur Rekonditionierung mit einer spezialisierten Physiotherapie begonnen wurde (E. 3.5.2). Gemäss Verlaufsbericht vom Dr. Z.___ vom 8. März 2024 konnten durch diese Massnahme langsam Erfolge erzielt werden (E. 3.6). Was die berufliche Eingliederung betrifft, so hat der Beschwerdeführer seine Anstellung als Chauffeur bei der Y.___ GmbH nach Lage der Akten mindestens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom am 11. November 2024 (Urk. 2) beibehalten können und diese Tätigkeit mit einem reduzierten Arbeitspensum ausgeübt (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde vom 10. Dezember 2024 zum Einkommen bei der Y.___ GmbH, Urk. 1 S. 6). Die Y.___ GmbH ist erst später, am 8. Dezember 2025 in Konkurs gefallen (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen vom 9. März 2026). Es sind keine von der Beschwerdegegnerin veranlasste Eingliederungsmassnahmen aktenkundig.

4.2.3    Es kann weiter festgehalten werden, dass keine «Komorbiditäten» vorliegen. Die Nebendiagnosen Hypothyreose und Adipositas haben gemäss Dr. B.___ keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und auch keine ressourcenhemmende Wirkung (E. 3.8). Es bestehen keine Einschränkungen beim Atmen (E. 3.5). Im Verlaufsbericht zuhanden der Visana Services AG vom 13. Juni 2022 gab Dr. Z.___ ferner an, dass beim Beschwerdeführer keine psychischen Einschränkungen bestünden (Urk. 9/18/8). Ebenso wurde im A.___ die Untersuchung mittels der Testfragebögen bewertet (E. 3.5).

4.2.4    Was den Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)» betrifft, so ist festzuhalten, dass die Motivation des Beschwerdeführers laut Dr. Z.___ hoch ist (Urk. 9/50/2). Als weitere persönliche Ressource lässt sich auch das junge Alter des Beschwerdeführers anführen. Der im Jahr 1994 geborene Versicherte (Urk. 9/7/1) war bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2024 (Urk. 2) erst 30 Jahre alt. Gemäss seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer vor der intensivmedizinischen Behandlung im A.___ im August 2021 (E. 3.2) körperlich sehr fit. Er habe Fussball gespielt und ohne Beschwerden Lasten von bis zu 60 Kilogramm zwei bis drei Stockwerke hinaufgetragen (E. 3.5).

4.2.5    Zum Komplex «Sozialer Kontext» lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in den Jahren 2013 bis 2014 den Beruf des Spenglers lernte. Ein Lehrabschlusszeugnis erlangte er nicht (Urk. 9/7/5). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 (Urk. 9/7/1) arbeitete der Beschwerdeführer als Chauffeur (Urk. 9/7/6, Urk. 9/19). Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern (geboren 2016, 2018 und 2021, Urk. 9/7/2-3).

4.2.6    In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) ist zunächst zu prüfen, ob eine «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» ausgewiesen ist. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor allem an arbeitsfreien Tagen beschwerdefrei ist. Zudem sei die Häufigkeit der Beschwerden unterschiedlich. Er sei manchmal sieben bis zehn Tage beschwerdefrei (E. 3.5). Gemäss den Ergebnissen der Untersuchung mittels der Testfragebögen im A.___ vom 28. November 2023 bestehen keine Einschränkungen im Alltag (E. 3.5).

4.2.7    Zum «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ den Beschwerdeführer gemäss Verlaufsbericht vom 13. Juni 2022 zur Behandlung von Nackenschmerzen an einen Chiropraktor überwies (Urk. 9/18/7). Beim Hausarzt selbst erfolgte keine Behandlung, er verschrieb dem Beschwerdeführer insbesondere keine Medikamente (Urk. 9/18/8). Im Arztbericht vom 7. November 2022 hielt Dr. Z.___ fest, dass er den Beschwerdeführer seit der Erkrankung im August 2021 mindestens einmal im Monat sehe. Weitere Behandler seien nicht involviert (Urk. 9/23). Es ist aber aktenkundig, dass der Beschwerdeführer beim Standortgespräch vom 28. Oktober 2022 und beim Telefongespräch vom 27. Januar 2023 die Untersuchungen vom 7. und 14. Dezember 2022 durch einen an der «…»strasse in Winterthur domizilierten Lungenspezialisten erwähnte (Urk. 9/22/2, Urk. 9/28). Der Bericht zu diesen Untersuchungen liegt nicht vor, im Bericht des A.___ vom 28. November 2023 wurde aber festgehalten, dass der lungenfunktionelle Befund der Untersuchung vom Dezember 2022 unauffällig gewesen sei (Urk. 9/54/2). Die nach der Untersuchung vom 28. November 2023 im A.___ zur Rekonditionierung des Beschwerdeführers eingeleitete spezialisierte Physiotherapie (E. 3.5) ist bereits erwähnt worden (E. 4.2.2). Weitere Behandlungsmassnahmen wurden nicht durchgeführt. Im Verlaufsbericht vom 8. März 2024 hielt Dr. Z.___ fest, dass er den Beschwerdeführer einmal im Monat kontrolliere, um die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 9/57).

4.3    In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass die Ärztinnen und Ärzte des A.___ nach der Hospitalisation im August 2021 eine vollständige Erholung des Beschwerdeführers für möglich hielten und namentlich eine ambulante Rehabilitation und eine Physiotherapie empfohlen haben (E. 3.2). Vom Beschwerdeführer hätte die Umsetzung dieser Massnahmen erwartet werden können, denn es sind grundsätzlich zahlreiche Ressourcen vorhanden. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Hausarzt als sehr motiviert beschrieben und der noch junge Beschwerdeführer (geboren 1994) war gemäss eigenen Angaben vor seiner Covid-19-Erkrankung körperlich sehr fit und hat sich sportlich betätigt (E. 4.2.4). Gleichwohl wurde nach der Hospitalisation im A.___ vom August 2021 — abgesehen von einer Überweisung an einen Chiropraktor zur Behandlung von Nackenschmerzen und einer Untersuchung bei einem Lungenspezialisten im Dezember 2022 (mit unauffälligem Befund) bis zu Untersuchung im A.___ vom 28. November 2023 keine Behandlung durchgeführt. Bezeichnenderweise haben die Ärztinnen und Fachpersonen im A.___ den Beschwerdeführer nach der Untersuchung vom 28. November 2023 sogleich für eine spezialisierte Physiotherapie angemeldet, um die gemäss ihrer Beurteilung in erster Linie bestehende Dekonditionierung nach intensivmedizinischer Behandlung anzugehen (E. 3.5). Auch Dr. Z.___ erachtete Physiotherapie als förderlich (Urk. 9/50/2). Angesicht der angestrebten hohen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen (der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer Invalidenrente von 60 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2022, Urk. 1 S. 2) muss die Durchführung einer adäquaten Therapie überdies als zumutbar angesehen werden. Wenn trotz geltend gemachter, die Arbeitsfähigkeit beeinflussender Beschwerden fast keine Behandlungsmassnahmen in Anspruch genommen werden, spricht dies gegen einen beim Beschwerdeführer bestehenden Leidensdruck. Es darf auch nicht unbesehen bleiben, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vor allem an arbeitsfreien Tagen beziehungsweise, wenn er ausgeschlafen hat, beschwerdefrei ist (E. 4.2.1, E. 4.2.6). Es kann somit auch nicht von einer gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden.

4.4    Die Beurteilung der RAD-Ärztin, welche für die Zeit ab 16. August 2021 sowohl bezüglich der angestammten Tätigkeit als auch bezüglich einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausging (E. 3.8), hält einer normativen Prüfung anhand der Standartindikatoren folglich nicht stand. Auf die Einschätzungen von Dr. Z.___ kann nach dem Gesagten ebenso wenig abgestellt werden. Gleiches gilt für die Berichte des A.___, ging es dort doch um die Behandlung und Untersuchung des Beschwerdeführers.

    Damit fehlt es an einer verlässlichen medizinischen Entscheidgrundlage, wie sie für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf Zusprache einer Invalidenrente unabdingbar ist. Nach dem sowohl für die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) als auch das Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) geltende Untersuchungsgrundsatz sind weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2024 vom 18. März 2025 E. 4.3).

4.5    Weiterer Abklärung bedürfen sodann die Vergleichseinkommen.

    Der bei der Y.___ GmbH erzielbare Verdienst von Fr. 57'600.-- in einem Vollzeitpensum per 2024 (12 x Fr. 4'800.--, Urk. 1 S. 6) und Urk. 3) liegt mehr als 5 % unter den statistischen Werten (LSE 2022: Fr. 5'114.-- bei 40-Stundenwoche), weshalb eine Parallelisierung angezeigt wäre. Der Nebenverdienst bei der C.___ AG wurde nur bis April 2020 abgerechnet (Urk. 9/19). Damit ist zweifelhaft, ob er diese Anstellung auch im Gesundheitsfall nicht mehr innehätte oder einen anderen Nebenerwerb aufgenommen hätte.

    Betreffend Invalideneinkommen fehlt in der angefochtenen Verfügung der Pauschalabzug vom Tabellenlohn per 1. Januar 2024 (Urk. 9/60/4 und Urk. 2 S. 2), was sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt.

4.6    Anzufügen bleibt, dass das Datum der rechtsgültigen Übergabe an die Schweizerische Post (Art. 29 Abs. 3 ATSG) der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 4. Januar 2022 (Urk. 9/7) nicht erstellt ist. Dass die (nicht unterschriebene) Anmeldung am 24. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin einging, wie dies der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 2 unten), ist nicht erstellt. In den Akten findet sich an diesem Tag kein Eingang irgendwelcher Akten. Im Gegenteil forderte die Beschwerdegegnerin die Unterzeichnung der Anmeldung mit Schreiben vom 29. September 2022 (Urk. 9/11) unter Hinweis auf die am 16. September 2022 eingegangene Anmeldung. Allerdings verwies der Krankentaggeldversicherer am 15. September 2022 (Urk. 9/9), welcher die Anmeldung gleichentags einreichte, auf die fehlende Weiterleitung der Anmeldung durch den Vorversicherer. Zu diesen Umständen nahm die Beschwerdegegnerin keine Stellung, was im Falle eines allenfalls auch nur befristeten Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nachzuholen sein wird.

4.7    Die Sache ist daher zur erneuten medizinischen und erwerblichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die von der Beschwerdegegnerin einzuholende neue ärztliche Beurteilung muss sich mit den Standardindikatoren auseinandersetzen. Art und Umfang dieser neuen medizinischen Abklärungen sind vom RAD festzulegen.


5.    

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

5.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubHübscher