Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00731
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 19. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem Jahr 2004 als Schreiner / Bodenleger für die Y.___, deren einziger Gesellschafter er war. Am 22. Dezember 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich wegen Kniebeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten der SWICA-Krankentaggeldversicherung bei und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 26. September 2018 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da er trotz gesundheitlichen Einschränkungen wieder als Geschäftsführer (Kundenkontakt, Kontrollen) seiner eigenen Firma arbeiten könne; zudem könne dem Begehren um finanzielle Unterstützung zwecks Einstellung einer zusätzlichen Arbeitskraft nicht entsprochen werden (Urk. 6/24 sowie Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 6/25). Am 18. Juni 2019 untersuchte Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) X.___ (RAD-Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2019, Urk. 6/32). Am 30. Oktober 2019 wurde der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstattet (Urk. 6/38). Gegen den Vorbescheid vom 24. Januar 2019 (Urk. 6/50) reichte die nicht bevollmächtigte A.___ einen Einwand ein (Stellungnahme, Urk. 6/53), welchen der Versicherte trotz entsprechender Aufforderung nicht nachträglich unterzeichnete und der deshalb unberücksichtigt zu den Akten gelegt wurde (Urk. 6/54). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 16. März 2020 wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 6/55). Die dagegen von X.___ am 8. Mai 2020 erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2020.00298 vom 10. März 2021 bei einem rentenauschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % ab (Urk. 6/63). Mit Urteil 8C_354/2021 vom 25. Juni 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen das angefochtene sozialversicherungsgerichtliche Urteil nicht ein (Urk. 6/65).
1.2 Am 20. Dezember 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der anwaltlich vertretene X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/67, unter Beilage eines Berichtes der B.___ vom 30. November 2021, Urk. 6/66). Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin liess der Versicherte Beweismittel zur Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes nachreichen (Urk. 6/69—79). Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2022 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/81). Mit dem Einwand vom 23. Januar 2023 reichte X.___ unter anderem den provisorischen Austrittsbericht der B.___ vom 21. November 2022 nach der dort erfolgten Knieprothesen-Operation links ein (Urk. 6/82-87). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen (Urk. 6/89); der Versicherte beantwortete dabei die gestellten Fragen dahingehend, dass er seit dem 22. November 2022 eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe, derzeit aber krankgeschrieben sei und er eine Umschulung auf Bürotätigkeit in der Bauplanung beantrage (Schreiben vom 3. April 2023, Urk. 6/93). Im Rahmen des Erstgesprächs der Eingliederungsberatung vom 15. Mai 2023 wurde X.___ formlos Arbeitsvermittlung gewährt (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 26. Juli 2023, Urk. 6/100 S. 2 ff.).
Nachdem er ab dem 1. Juni 2023 eine Anstellung als Verkaufs- und Produktionsleiter im Aussendienst bei der C.___ bei einem 30%-Pensum hatte antreten können (Urk. 6/97), wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 26. Juli 2023 erfolgreich abgeschlossen (Urk. 6/99). Nachdem die IV-Stelle damit auf das erneute Gesuch eingetreten war, folgten weitere medizinische Abklärungen. Gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 15. September 2023 (Urk. 6/108 S. 4 ff.) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (vgl. neuer Vorbescheid vom 21. März 2023, Urk. 6/109). Im Vorbescheidverfahren wurden weitere medizinische Unterlagen nachgereicht (Urk. 6/110-111 und Urk. 6/126), wozu sich Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom RAD am 24. Juli 2024 (Urk. 6/128 S. 3 f.) äusserte. Mit Verfügung vom 1. November 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 6. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2024 eine behinderungsangepasste Rente zuzusprechen; eventuell seien berufliche Massnahmen an die Hand zu nehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4
1.4.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln (vgl. nachfolgend E. 5.2) demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.4.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver-gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens-vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 16. März 2020 nicht verändert habe. So sei er für den Beruf als Bodenleger weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilogramm körpernah) sei ihm weiterhin zu 100 % zumutbar; lediglich während der Operation und der postoperativen Rekonvaleszenz habe eine Einschränkung vorgelegen, deren Dauer aber keine Invalidität begründe. Der Einkommensvergleich ab Januar 2024 - aufgrund der Verordnungsanpassung unter Gewährung eines Pauschalabzugs von 10 % - ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 %. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass sich sein Gesundheitszustand relevant verschlechtert habe, da nun auch sein linkes Knie betroffen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm dennoch dieselbe leidensangepasste Tätigkeit wie im Jahr 2020 zumutbar sein solle. Zumindest ein höherer Leidensabzug sei ihm zu gewähren (Urk. 1).
3.
3.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. E. 1.4.3), mithin die mit Gerichtsurteil IV.2020.00298 vom 10. März 2021 (Urk. 6/63) bestätigte Verfügung der IV-Stelle vom 16. März 2020 (Urk. 6/55).
3.2 Das hiesige Gericht hielt mit Urteil IV.2020.00298 vom 10. März 2021 (Urk. 6/65) fest, dass gestützt auf den nachvollziehbaren orthopädisch/chirurgischen Untersuchungsbericht des RAD vom 19. Juni 2019 (vgl. Urk. 6/32) bei Kniebeschwerden rechts von einer seit Januar 2017 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger auszugehen sei und dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit (überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilogramm körpernah) seit August 2018 zu 40 % und seit dem 16. Juli 2019 uneingeschränkt zumutbar sei.
4.
4.1 Die Verfügung vom 1. November 2024 (Urk. 2), mit welcher das Leistungsbegehren erneut abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen:
4.2 Im Bericht der B.___ vom 30. November 2021 (Urk. 6/66, beiliegend zur Neuanmeldung) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
- Medial betonte Pangonarthrose links
- Medial betonte Pangonarthrose rechts mit/bei:
- Status nach Platten- und Schraubenentfernung Tibiakopf rechts, Neurom-Resektion/Neurolyse R. infrapellaris Knie rechts vom 10. Mai 2019
- Status nach Kniearthroskopie rechts, medialer Teilmeniskektomie (Hinterhorn), Knorpeldébridement medialer Femurkondylus und patellofemoral und medialer open-wedge Valgisationsosteotomie Tibiakopf rechts mediale Tibia mit proximal gestielter Tuberositas- Osteotomie vom 15. Januar 2018
- medialer Gonarthrose mit Meniskus-Re-Riss
- anamnestisch: Status nach Meniskusoperation am 23. Mai 2017 rechts
- Adipositas
Beim Beschwerdeführer beständen belastungsabhängige Schmerzen beider Knie im Rahmen einer beidseitigen medial betonten Gonarthrose. Eine Steroidinfiltration des linken Knies vom Juni 2021 habe eine kurzfristige Beschwerdeverbesserung erzielt. Bei wieder zunehmenden Beschwerden mit hohem Leidensdruck und Einschränkungen der Lebensqualität wäre eine Knietotalprothese trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers indiziert. Das Risiko einer Schmerzpersistenz sei jedoch nach einer Knietotalprothesen-Implantation gross und die meisten Aktivitäten wie z.B. Knien oder Joggen seien nicht mehr möglich. Eine Tätigkeit als Bodenleger werde nach der Knietotalprothesen-Implantation nicht mehr möglich sein. Eine Valgisationsosteotomie des linken Knies wäre als Alternative denkbar, doch sei nicht vorhersehbar, inwiefern er davon profitieren würde. Daher sei eine erneute Anmeldung bei der IV sinnvoll.
4.3
4.3.1 Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 26. Juli 2023 (Urk. 6/100 S. 3 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 15. Mai 2023 durchgeführten Erstgesprächs einen motivierten und gewillten Eindruck für die berufliche Eingliederung und den grossen Wunsch, in angepasster Tätigkeit eine Anstellung zu finden, hinterlassen habe. Er habe bereits in seinem Netzwerk zu einer Firma (C.___) einen Kontakt hergestellt, wo er ab Juni 2023 mit einem Pensum von 20-30 % im Stundenlohn einsteigen könne. Aktuell werde von seinem Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert. Sein Ziel sei es zu testen, ob er in angepasster Tätigkeit (Offerten erstellen, Beratung, Baustellen ausmessen etc.) mit geringen kniebelastenden Arbeitsanteilen in der Lage sei, die geforderte Leistung zu erbringen. Aus Sicht der beruflichen Eingliederung sei der Beschwerdeführer bei der Arbeitsintegration zu unterstützen. Sollte sich zeigen, dass die neue Arbeitsstelle Zukunft habe und eine Erhöhung der Präsenz möglich sei respektive eine Option auf eine dauerhafte Anstellung bestehe, werde seitens der IV versucht, gemeinsam mit der Arbeitgeberin eine Integration zu erwirken. Dem Beschwerdeführer werde daher Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG gewährt.
4.3.2 Mit Mitteilung vom 26. Juli 2023 (Urk. 6/99) wurden die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen, da der Beschwerdeführer per 1. Juni 2023 eine Anstellung in angepasster Tätigkeit gefunden habe. Gemäss Arbeitsvertrag mit der Firma C.___ übernehme er folgende Aufgaben: Einkauf von Baumaterialien und Zubehör, die Bauführung vor Ort an den jeweiligen Auftragsstandorten, die Erteilung von Arbeitsanweisungen an Unter-Akkordanten oder Mitarbeiter sowie die Stunden- und Aufwandkontrollen der einzelnen Projekte. Das Pensum sei auf 30 % und der Bruttolohn auf Fr. 3'000. x 13 festgelegt worden.
4.4 Im Bericht des B.___ vom 24. August 2023 (Urk. 6/102) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden nach der erfolgten Knietotalprothesen-Implantation links folgende Diagnosen aufgeführt.
- Status nach unikompartimenteller Knieprothese links am 22. November 2022 mit/bei medial betonter Pangonarthrose links und Varus 10
- Medial betonte Pangonarthrose rechts bei bekannter Anamnese
Der Beschwerdeführer berichte bereits seit 2017 von zunehmenden Beschwerden in beiden Kniegelenken. Nach den vorgenommenen Eingriffen schildere er aktuell eine deutliche Besserung der Schmerzen im Verlauf. Die körperlich stark anstrengende Tätigkeit als Schreiner und Bodenleger werde für eine weitere Zeit noch nicht möglich sein. Eine längerfristige Aussage bezüglich einer knienden Tätigkeit könne zurzeit noch nicht gemacht worden, wobei häufig persistierende Einschränkungen bestehen könnten. Zurzeit finde ein Arbeitsversuch mit leichter Tätigkeit zu 30 % statt. Sitzende und körperlich nicht anstrengende Tätigkeiten seien zumutbar. Der Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei wie folgt: vom 15. Januar bis 11. Mai 2018 100 %, vom 10.-31. Mai 2019 zu 100 %, vom 4. Juli bis 31. Oktober 2019 zu 100 %, vom 1. April 2021 bis 30. April 2022 zu 70 %, vom 21. November 2022 bis 7. Januar 2023 zu 100 % und vom 23. Februar bis 30. April 2023 zu 100 %.
4.5 Die den Beschwerdeführer seit 2018 behandelnde Hausärztin Dr. med. E.___, FMH Allgemeine innere Medizin, von der F.___ nannte in ihrem Bericht vom 11. September 2023 (Urk. 6/104/1-3) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Medial betonte Pangonarthrose rechts mit
- Status nach Valgisationsosteotomie am 15. Januar 2018
- Status nach Plattenentfernung und Neuromresektion 2019
- medial betonte Pangonarthrose links mit
- Status nach medialer omikron protimeter Knieprothesen- Implantation am 21. November 2022.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II
- Dyslipidämie
- Arterielle Hypertonie
- Schweres Schlafapnoesyndrom
Vier Monate nach der letzten Knieprothesen-Implantations-Operation vom 21. November 2022 habe sich ein adäquater zeitgerechter Verlauf gezeigt und es sei mit einer leichten Tätigkeit zu 30 % begonnen worden. Vom 3. Januar bis 28. Februar 2023 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bezüglich der Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei auf die Berichte der Spezialisten verwiesen. Die aktuelle Tätigkeit als Bodenleger und Tischler sei körperlich streng und repetitiv mit viel knieender Arbeit; dabei sei es möglich, dass diese Tätigkeit mit der Knieprothese nicht mehr durchführbar sei.
4.6 RAD-Ärztin Dr. D.___ fasste in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2023 (Urk. 6/108 S. 4 ff.) die medizinische Aktenlage zusammen und nannte folgende aktuelle Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach medialer unikompartimenteller Knieprothese links am 21. November 2022 bei
- medialer und fomoropatellarer Gonarthrose (MRI linkes Knie vom 20. Juli 2017)
- Medial betonte Pangonarthrose rechts (Röntgen vom 10. Juni 2021: mediale und retropatellare Gonarthrose, MRI vom 23. Januar 2017: Arthrose retropatellar und medial mit Meniskusriss)
Gemäss dem seit 2017 und bis auf Weiteres geltenden Belastungsprofil sei dem Beschwerdeführer eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilogramm körpernah zumutbar. In Bezug auf die seit Juni 2023 als Verkaufs- und Produktionsleiter im Aussendienst ausgeübte Tätigkeit wirkten häufig gehende und stehende Tätigkeiten sowie repetitives Gehen auf unebenem Gelände einschränkend. In der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger bestehe seit dem 18. Januar 2017 eine weiterhin andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Laut Hausärztin sei der Beschwerdeführer seit dem 31. März 2023 zu 30 % arbeitsfähig, wobei unklar sei, ob dies für die Arbeit als Bodenleger oder für eine teilweise angepasste Tätigkeit gelte. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sei der Beschwerdeführer für administrative/Bürotätigkeiten und passageres ebenerdiges Gehen arbeitsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit im Verlauf stelle sich folgendermassen dar: vom 17. Juli 2019 bis 20. November 2022 0 %, vom 21. November 2022 bis 30. März 2023 100 %, vom 31. März bis 14. April 2023 aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht 70 %, vom 15. bis 30. April 2023 40 % und seither 0 %. Der Gesundheitszustand sei soweit stabil. Als weitere medizinische Massnahme sei eine Gewichtsreduktion indiziert. Zusammenfassend führte Dr. D.___ aus, dass damit ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke; so sei der Beschwerdeführer seit Januar 2017 als Bodenleger und Küchenbauer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe – gerichtlich bestätigt – ab dem 17. Juli 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Durch die Implantation der Knieprothese sei es vorübergehend zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Der postoperative Verlauf sei ohne Komplikationen gewesen und die Röntgenkontrolle im Februar 2023 sei unauffällig gewesen und die klinische Untersuchung zu jenem Zeitpunkt habe das gute Ergebnis bestätigt. Daher habe die angepasste überwiegend sitzende Tätigkeit ab Ende März 2023 wieder aufgenommen werden können. Die weitere Arbeitsfähigkeit könne aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht danach gesteigert werden. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer weiter kniebelastend tätig gewesen sei, sei unklar. Sowohl in den Berichten der B.___ als auch der Hausärztin werde von Einschränkungen beim Knien berichtet. Aufgrund der Arthrosen der beiden Kniegelenke sei zu einer angepassten überwiegend sitzenden Tätigkeit geraten worden. Ob die aktuell seit 1. Juni 2023 ausgeübte Tätigkeit diesem Profil entspreche, könne anhand der Unterlagen nicht beurteilt werde. Das funktionelle Belastungsprofil und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich – mit Ausnahme der Operation und ihrer Nachbehandlungszeit – nicht verändert.
4.7 Im Rahmen des Einwandverfahrens wurde der Bericht der B.___ vom 26. März 2024 (Urk. 6/120) über die erfolgte neurologische und neurophysiologische Untersuchung eingereicht. Als zusätzlich hinzugetretene Diagnose wurde darin eine Meralgia paraesthetica bei SEP L3 rechts mit niedergespannten Antwortpotentialen, typisch konfiguriert, wobei die Latenz der P1 mit 39 ms im Normbereich liege (Erstdiagnose im März 2024), genannt. Anamnestisch wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der kniechirurgischen Abteilung bei brennenden Schmerzen im lateralen Oberschenkel rechts zugewiesen worden sei, welche dieser vor ca. 6-8 Wochen bemerkt habe. Diese Schmerzen seien fast immer (nachts sowie tagsüber) vorhanden, teilweise mit kribbelnder Komponente und einem begleitenden Taubheitsgefühl. Trotzdem könne der Beschwerdeführer gut schlafen. Die Schmerzen seien zwischen Dezember 2023 und Januar 2024 am schlimmsten gewesen, Medikamente gegen die Schmerzen mit VAS 1-2/10 habe er aber nicht eingenommen. Blasen- oder Mastdarmfunktionsstörungen oder offensichtliche Lähmungen seien verneint worden. Der Beschwerdeführer berichte von einer Gewichtszunahme von 35 Kilogramm in den letzten zwei Jahren; er versuche jetzt abzunehmen. Klinisch-neurologisch zeige sich beim Beschwerdeführer eine Hypästhesie im Gebiet des rechten N. cutaneus lateralis femoris rechts. Elektrophysiologisch zeigten sich aber keine Hinweise für eine Polyneuropathie. Die SEPs im Gebiet des N. Cutaneus femoris rechts zeigten sich schwieriger ableitbar mit einer im Seitenvergleich Amplitudenminderung, die mit einer Meralgia paraesthetica zusammen mit der klinischen Darstellung vereinbar sei. Bei aktuell nicht störenden Schmerzen sei keine medikamentöse Behandlung verschrieben worden.
4.8 Dr. med. G.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, ebenfalls von der F.___, führte in ihrem Bericht vom 12. Juni 2024 (Urk. 6/122) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Meralgia paraesthetica rechts
- Status nach medialer unikompartimenteller Knieprothese links am 21. November 2022 mit/bei medial betonter Pangonarthrose links, Varus 10°
- Medial betonte Pangonarthrose rechts
Die Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben seit dem letzten Bericht vom 11. September 2023 (E. 4.4) unverändert. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juni 2023 zu maximal 40 % arbeitsfähig, es finde ein Arbeitsversuch als technischer Berater (Ausstellung im Verkauf und Beratung ohne körperliche Arbeit) statt. Eingliederungs-prognostisch wurde dargelegt, dass die körperlich stark anstrengende Arbeit als Bodenleger und Schreiner für weitere Zeit noch nicht möglich sein werde; auch eine Büro-Arbeit sei aufgrund der stets sitzenden Tätigkeit nicht möglich.
4.9 RAD-Ärztin Dr. D.___ nahm am 24. Juli 2024 zu den im Einwandverfahren neu eingereichten medizinischen Berichten Stellung (Urk. 6/128 S. 3 f) und führte zur neu diagnostizierten Meralgia paraesthetica aus, dass es sich dabei um eine Nervenkompression eines Hautnerven handle, wobei dieser Nerv am Leistenband leicht eingeengt sein könne. Typische Auslöser seien z.B. enge Kleidung und Gewichtszunahme. Wenn der auslösende Faktor beseitigt werde, bildeten sich die Beschwerden spontan zurück. Auch Nervenblockaden seien bei entsprechenden Beschwerden hilfreich. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe dadurch nicht. Zusammenfassend ergäben die vorgelegten Unterlagen keine neuen Aspekte. Die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers bezüglich beider Kniegelenke seien berücksichtigt und es werde auf die RAD-Stellungnahme vom 15. September 2023 verwiesen. Die wohl immer noch ausgeübte, wenn auch niederschwellige Tätigkeit als Bodenleger entspreche keiner dem Leiden angepassten Tätigkeit. Weshalb eine administrative/Bürotätigkeit und passageres ebenerdiges Gehen nicht ausgeübt werden könnten, werde von der Hausarztpraxis nicht medizinisch begründet. Nochmals hinzuweisen sei auf die deutliche Adipositas des Beschwerdeführers Grad III der WHO; das Körpergewicht sollte dringend reduziert werden, z.B. mit Betreuung in einer Adipositas-Sprechstunde.
5.
5.1 Wie bereits unter E. 3 dargelegt, stellt sich vorliegend vorab die Frage, ob sich die gesundheitlichen Einschränkungen oder deren Auswirkungen seit der mit Gerichtsurteil IV.2020.00298 vom 10. März 2021 bestätigten leistungsabweisenden Verfügung vom 16. März 2020 (vgl. Urk. 6/55 und Urk. 6/63) wesentlich und entsprechend rentenrelevant verändert haben.
Dabei ist zu prüfen, ob zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts auf die Stellungnahmen des RAD vom 15. September 2023 (E. 4.6) und vom 24. Juli 2024 (E. 4.9) abgestellt werden kann. Bei den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. D.___ handelt es sich zwar um reine Aktenbeurteilungen, da sie den Beschwerdeführer nach der Neuanmeldung nicht persönlich untersuchte. Eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann aber beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis).
5.2 Festzuhalten ist dabei, dass der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen seit dem 18. Januar 2017 und weiterhin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bodenleger und Schreiner zu 100 % arbeitsunfähig ist. Im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden rechts wurde im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung – gestützt auf den orthopädisch-chirurgischen RAD-Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2019 (Urk. 6/32) – festgelegt, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit (überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilogramm körpernah) seit August 2018 zu 40 % und seit dem 16. Juli 2019 uneingeschränkt ausüben kann.
5.3 Der Sachverhalt hat sich seit der Verfügung vom 16. März 2020 insofern verändert, als der Beschwerdeführer nun gemäss der medizinischen Aktenlage zusätzlich zu den Kniebeschwerden rechts auch an einer medial betonten Pangonarthrose links leidet, welche am 22. November 2022 mit einer unikompartimentellen Knietotalprothese behandelt wurde (vgl. E. 4.2-3 und E. 4.5).
Für die Dauer der postoperativen Rekonvaleszenz wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. RAD-Ärztin Dr. D.___ führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2023 fachärztlich - und im Nachgang zu den umfassend getätigten Abklärungen - die medizinischen Berichte nachvollziehbar würdigend aus (vgl. E. 4.5), dass der Beschwerdeführer vom 21. November 2022 bei einem adäquaten zeitgerechten Verlauf vier Monate nach der Operation bis zum 30. März 2023 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin schloss daraus zu Recht, dass diese vorübergehende Arbeitsunfähigkeit keine Invalidität begründe (Urk. 2 S. 2). Mit unterstützender IV-Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 100 S. 3) konnte der Beschwerdeführer danach ab dem 1. Juni 2023 (zunächst als Arbeitsversuch) eine Anstellung als Verkaufs- und Produktionsleiter im Aussendienst bei der C.___ antreten (vgl. E. 4.3).
Entgegen dem Vorbehalt von Dr. D.___, wonach unklar sei, ob diese Tätigkeit dem Belastungsprofil entspreche (vgl. E. 4.6), lassen sich aus dem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag vom 5. Juni 2023 (Urk. 6/97) die vom Beschwerdeführer zu übernehmenden Aufgaben in dieser Funktion klar entnehmen. So umfasst diese Arbeit den Einkauf von Baumaterialien und Zubehör, die Bauführung vor Ort an den jeweiligen Auftragsstandorten, die Erteilung von Arbeitsanweisungen an Unter-Akkordanten oder Mitarbeiter sowie die Stunden- und Aufwandkontrollen der einzelnen Projekte. Dies entspricht somit einer wechselbelastenden Arbeit an unterschiedlichen Standorten (Büro, Lager, Auftragsstandort), teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilogramm körpernah. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun an beiden Knien Beschwerden hat, führt zu keiner Veränderung dieser funktionellen Einschränkungen für eine dem Leiden angepassten Tätigkeit, wie dies auch in der RAD-Stellungnahme vom 15. September 2023 zusammengefasst wird (vgl. E. 4.6). Folglich ist dem Beschwerdeführer diese – sowie jede andere solchermassen adaptierte – Tätigkeit weiterhin in vollem Pensum zumutbar. Wie der RAD richtigerweise festhält, ist aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nicht ersichtlich und wurde auch nicht plausibel dargelegt, weshalb das anfänglich als Arbeitsversuch wiederaufgenommene 30%-Pensum nicht weiter gesteigert wurde.
5.4 Aus der neu diagnostizierten Meralgia paraesthetica, welche eine Neurokompression von Hautnerven – häufig im Zusammenhang mit enger Kleidung und Gewichtszunahme – darstellt und reversibel ist, lässt sich keine zusätzliche Einschränkung ableiten. Diese Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. D.___ überzeugt unter Verweis auf die anamnestische Angabe des Beschwerdeführers, dass die Schmerzen im lateralen Oberschenkel rechts aktuell nicht störend seien, und damit keine medikamentöse Behandlungsindikation vorliegt (E. 4.9).
5.5 Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten zwar eine gesundheitliche Verschlechterung, aber keine daraus resultierende, anspruchsrelevant veränderte Leistungseinschränkung beim Beschwerdeführer seit der erstmaligen Rentenabweisung erstellt. Das noch mögliche Stellenprofil ist dasselbe bei Einschränkung eines oder beider Knie.
5.6 Ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 2) besteht nicht, nachdem der Beschwerdeführer mit dem erfolgreichen Abschluss der gewährten Arbeitsvermittlung und dem Antritt einer Anstellung in angepasster Tätigkeit als eingegliedert gilt (vgl. Urk. 6/99).
6.
6.1 Seit dem 1. Januar 2024 ist folgende Fassung von Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023), welche die Ermittlung des Invalideneinkommens betrifft, in Kraft:
Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (vgl. auch die Übergangsbestimmungen in der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023).
6.2 Vorliegend liegt kein materieller Revisionsgrund im Sinn einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands vor (vgl. zuvor E. 5.3). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher dem durch die Verordnungsanpassung vom 1. Januar 2024 angezeigten neuen Einkommensvergleich weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit gemäss dem definierten, gerichtlich bestätigten Belastungsprofil zugrunde gelegt.
Im Weiteren kann auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung verwiesen werden, zumal die verwendeten, den im Gerichtsurteil IV.2020.00298 vom 10. März 2021 entsprechenden, aufgerechneten Bemessungsfaktoren unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzugs von 10 % (vgl. Einkommensvergleich vom 21. März 2024, Urk. 6/107) weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht substantiiert beanstandet wurden und auch keinen Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen geben. Folglich bestand auch ab 1. Januar 2024 respektive im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein Rentenanspruch.
6.3 Die Beschwerdegegnerin hält sodann zu Recht fest, dass ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug - wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 6) - nicht gerechtfertigt ist (Urk. 2 S. 2). Bei der somatisch beurteilten Arbeitsfähigkeit samt formuliertem Belastungsprofil wurden die funktionellen Einschränkungen ausreichend berücksichtigt und diese sind im in Frage kommenden Berufssegment nicht derart, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Lohneinbusse rechnen müsste.
6.4 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubGeiger