Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00720

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00720
damit vereinigt
IV.2024.00725


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 13. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, meldete sich im Oktober 2004 wegen psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 7/8). Diese traf erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/12, Urk. 7/18, Urk. 7/19, Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/31) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2006 rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/42). In den darauffolgenden Jahren führte die IV-Stelle mehrere Revisionen durch und bestätigte jeweils gestützt auf aktuelle Berichte behandelnder Arztpersonen die ganze Rente (Jahr 2007: Urk. 7/49-50 und Urk. 7/59; Jahr 2008/2009: Urk. 7/70 und Urk. 7/74; Jahr 2014/2015: Urk. 7/108, Urk. 7/111, Urk. 7/115-116, Urk. 7/122).

1.2    Im November 2011 beantragte die Versicherte der IV-Stelle die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/85). Diese holte einen Bericht beim (damals) behandelnden Psychiater, Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 7/90) ein und gab einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene in Auftrag (Bericht vom 12. Juli 2012, Urk. 7/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2012 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. November 2010 zu (Urk. 7/99 und Urk. 7/101). Im April 2015 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie liess die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 7/123) und erstellte einen weiteren Abklärungsbericht (Bericht vom 2. Juli 2015, Urk. 7/126). Mit Verfügung vom 17. September 2015 hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die Hilflosenentschädigung per Ende Oktober 2015 auf (Urk. 7/134; Urk. 7/127). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2017 ab (Urk. 7/148).

1.3    Am 29. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis darauf, dass inzwischen beide Kinder von zu Hause ausgezogen seien, erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/157, Urk. 7/158). Die IV-Stelle liess eine Abklärung vor Ort durchführen (Bericht vom 11. Juni 2021; Urk. 7/164). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 28. September 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/176; Urk. 7/165). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 10. November 2022 ab (Urk. 7/186). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Urk. 7/190). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_724/2022 vom 21. April 2023 teilweise gut. Es hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. November 2022 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 28. September 2021 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 7/197).

1.4    Die IV-Stelle tätigte nach erfolgter Rückweisung weitere Abklärungen, namentlich holte sie einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und eine Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, ein (Urk. 7/214, Urk. 7/215). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Mai 2024 [Urk. 7/217], Einwand vom 10. Juni 2024 [Urk. 7/221], Einholung eines weiteren Arztberichts [Urk. 7/226-227]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2 = Urk. 7/230).

1.5    Während des hängigen Beschwerdeverfahrens am Bundesgericht (vgl. vorstehende Ziff. 1.3) hatte die Versicherte am 5. Januar 2023 (Eingangsdatum) eine Verschlechterung ihres Zustands im Hinblick auf eine Hilflosenentschädigung geltend gemacht (Urk. 7/191). Die Parteien kamen am 9. Januar 2023 überein, dass zunächst das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten sei und aktuell kein Handlungsbedarf seitens der IV-Stelle aufgrund des Verschlechterungsgesuchs bestehe. Die IV-Stelle informierte die Vertreterin der Versicherten aber darüber, dass betreffend die geltend gemachte Verschlechterung entsprechende Beweismittel einzureichen seien (Urk. 7/192). Nach Ergehen des Bundesgerichtsurteils führte die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren durch (Vorbescheid vom 8. Mai 2024 [Urk. 7/218], Einwand vom 10. Juni 2024 [Urk. 7/221]) und trat mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 auf das neue Leistungsbegehren vom 5. Januar 2023 nicht ein (Urk. 11/2 = Urk. 7/229).


2.    Gegen beide Verfügungen der IV-Stelle vom 29. Oktober 2024 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 (Postaufgabe am 2. Dezember 2024) Beschwerde (Urk. 1, Urk. 11/1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen vor Ort und zur neuen Entscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das hiesige Gericht eröffnete betreffend die Abweisung des Leistungsbegehrens nach Rückweisung durch das Bundesgericht (vgl. vorstehende Ziff. 1.3 f.) das Verfahren mit der Nummer IV.2024.00720 und betreffend das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren vom 5. Januar 2023 (vgl. vorstehende Ziff. 1.5) das Verfahren mit der Nummer IV.2024.00725.

In beiden Verfahren wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 eine Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort sowie zur Einreichung der vollständigen Akten und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Substantiierung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (IV.2024.00720 und IV.2024.00725, Urk. 4, Urk. 11/4).

Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden (IV.2024.00720 und IV.2024.00725, Urk. 6, Urk. 11/6) und reichte ihre Akten in einfacher Ausführung ein, welche im Verfahren IV.2024.00720 akturiert wurden (Urk. 7/1-232). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Vereinigung der beiden Verfahren.

    Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurden die beiden Verfahren vereinigt, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, ihr Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und ihr die Beschwerdeantworten vom 22. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

1.2    Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.4    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.5    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).

1.6    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung nach erfolgter Neuanmeldung vom 29. März 2021. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (E. 2.2 ff.). Danach ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2023 nicht eingetreten ist (E. 6).

2.2    In den angefochtenen Verfügungen wurde zusammenfassend erwogen, zur Klärung der Frage, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung [mit Verfügung vom 17. September 2015] verändert habe, seien Abklärungen bei den behandelnden Ärzten vorgenommen und eine Stellungnahme beim RAD eingeholt worden. In der Gesamtschau erweise sich der Abklärungsbericht vom 14. Juni 2021 als nachvollziehbar. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Hilflosenentschädigung im Vergleich zur letzten Abklärung im Jahr 2015 sei zu verneinen. Von einer weiteren Abklärung vor Ort könne abgesehen werden. Die für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung notwendige lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr mit Gesuch vom 5. Januar 2023 mitgeteilt, inzwischen über kein Auto mehr verfüge und nun den Transportdienst B.___ für die wöchentliche Therapiesitzung benötige. Eine wesentliche Veränderung sei damit nicht dargetan. Mithin sei der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu verneinen respektive auf das Gesuch vom 5. Januar 2023 nicht einzutreten (Urk. 2, Urk. 11/2).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte in ihren beiden Beschwerden im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin übersehe, dass der Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts umfassend neu zu beurteilen sei. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung sei deshalb umfassend neu zu beurteilen. Das Bundesgericht habe auf die Diskrepanz zwischen dem Abklärungsbericht vor Ort vom 11. Juni 2021 und der Beurteilung des damals behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ hingewiesen. Der nunmehr behandelnde Psychiater Dr. Z.___ erachte den Gesundheitszustand gegenüber der Beurteilung von Dr. Y.___ als im Wesentlichen unverändert. Damit erhalte dessen Beurteilung zusätzliches Gewicht. Die dazu von RAD-Arzt Dr. A.___ geäusserte Kritik verfange nicht. Der Abklärungsbericht vom 11. Juni 2021 sei nicht nachvollziehbar. Es fehle an einer schlüssigen Begründung, weshalb der anzurechnende Zeitbedarf geringer sein soll als im Jahr 2015. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seither verschlechtert. Vor allem sei mit dem Auszug des Sohnes aus der Wohnung die Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen weggefallen. Dies führe unter dem Gesichtspunkt des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zu einem Mehraufwand. Beim Duschen sei nun die Anwesenheit einer externen Person notwendig, was einer Erhöhung der Hilflosigkeit gleichkomme. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang 2022 über kein Auto mehr verfüge und gleichzeitig aufgrund ihrer psychischen Erkrankung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne. Neu sei sie auf das B.___ angewiesen. Da sich der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zweifelsohne erhöht habe, sei dieser vor Ort neu abzuklären (Urk. 1, Urk. 11/1).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Dr. Z.___ unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.8) und einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44). Diese Diagnosen gingen einher mit einer emotionalen Verflachung, wiederkehrenden Erinnerungen an Traumata und Problemen in zwischenmenschlichen Beziehungen, einem Gefühl von Entfremdung von sich selbst und Quasi-Ohnmachtszuständen (Urk. 7/214, vgl. auch Urk. 7/111 sowie ferner Urk. 7/164/1 und Urk. 7/228/1). Dr. Y.___ hatte in den Berichten vom 28. Februar 2014 im Wesentlichen die gleichen psychiatrischen Diagnosen gestellt. Daneben nannte er somatische Diagnosen, insbs. eine morbide Adipositas, eine arterielle Hypertonie, Knieschmerzen und ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 7/111/1). Im Bericht vom 23. Juli 2021 führte er dazu aus, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Schmerzen, Schwäche und Bewegungseinschränkungen am Bewegungsapparat, speziell im Bereich der Wirbelsäule (Urk. 7/171/1).

3.2    Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 2. Juli 2015, die schliesslich zur Aufhebung der Hilfslosenentschädigung mit Verfügung vom 17. September 2015 führte, anerkannte die Beschwerdegegnerin folgenden Bedarf an lebenspraktischer Begleitung: 30 Minuten für Hilfsbedarf im Haushalt unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen, 15 Minuten für administrative Unterstützung durch Pro Infirmis, 17,1 Minuten für Begleitung zu Pro Infirmis, 30 Minuten für soziale Kontakte/Freizeitbeschäftigungen, insgesamt somit 1 Stunde 32,1 Minuten (Urk. 7/126).

3.3    Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 14. Juli 2017 folgenden Bedarf an lebenspraktischer Begleitung für ausgewiesen: 40 Minuten für administrative Unterstützung durch Pro Infirmis, 15 Minuten für Begleitung zu Pro Infirmis, 30 Minuten für soziale Kontakte/Freizeitbeschäftigungen, insgesamt somit 1 Stunde 25 Minuten. Weiter stellte das Gericht fest, eine Notwendigkeit einer Unterstützung im Haushalt bestehe nicht, ausser infolge der Traumatisierung für laute Haushalttätigkeiten. Für letztere sowie für die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Drittperson in der Wohnung beim Duschen verwies das Gericht auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin aufgrund der zumutbaren Hilfe des bei ihr wohnenden Sohnes. Überhaupt vermöchten solche Tätigkeiten kaum einen anrechenbaren Zeitaufwand von 35 Minuten pro Woche zu begründen, was Voraussetzung dafür wäre, damit vorliegend der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bejaht werden könnte. Die Aufhebung der Hilfslosenentschädigung sei deshalb rechtens (Urk. 7/148).

3.4    Die Beschwerdeführerin begründete die von ihr im März 2021 eingereichte Neuanmeldung für eine Hilfslosentschädigung damit, dass sich ihre Situation seit der letzten Abklärung vom Jahr 2015 verändert habe. Damals habe sie mit ihrem Sohn und später zusätzlich mit ihrer Tochter zusammengewohnt. Mittlerweile seien beide Kinder ausgezogen. Seit August 2020 lebe sie alleine. Dadurch habe sich auch ihr Gesundheitszustand verschlechtert (Urk. 7/157-158). Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 26. Mai 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin folgenden Bedarf an lebenspraktischer Begleitung: 15 Minuten für Wohnungsreinigung, 3 Minuten für Wäsche, 15 Minuten für Alltagsstrukturierung, 5 Minuten für Administration, insgesamt somit 38 Minuten (Urk. 7/164).

3.5    Das Sozialversicherungsgericht kam im Urteil vom 10. November 2022 zum Schluss, ein Vergleich der beiden Abklärungsberichte vom 2. Juli 2015 und 11. Juni 2021 zeige keine wesentliche Veränderung hinsichtlich des Hilfebedarfs der Beschwerdeführerin. Auch anhand der medizinischen Unterlagen lasse sich keine Veränderung des Gesundheitszustands nachvollziehen, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin vermehrt auf Hilfe angewiesen wäre. So habe der behandelnde Psychiater die gleichen Einschränkungen genannt wie in den Vorberichten. Ferner sei auch mit dem Auszug des Sohnes der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung keine Veränderung des Hilfebedarfs ausgewiesen. Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Person auf Dritthilfe angewiesen sei, sei unerheblich, ob sie mit Familienmitgliedern zusammenwohne. Selbst wenn aber der Auszug des Sohnes als wesentliche Veränderung gewertet würde, würde sich am Resultat nichts ändern. Denn aus dem beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 11. Juni 2021 ergebe sich, dass der für die Anerkennung einer lebenspraktischen Begleitung erforderliche wöchentliche Zeitaufwand von insgesamt zwei Stunden bei weitem nicht erreicht sei, weshalb die IV-Stelle das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen habe (Urk. 7/186).

3.6    Das Bundesgericht führte im Urteil vom 21. April 2023 (Urk. 7/197) aus, die Beschwerdeführerin bringe zu Recht vor, dass das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 2017, mit dem die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der Hilflosenentschädigung geschützt worden sei, unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in mehreren Bereichen auf die zumutbare Hilfestellung ihres Sohnes hingewiesen habe. So habe es etwa dessen Unterstützung im Zusammenhang mit beruhigenden Gesprächen in der Nacht, beim Duschen oder bei Haushaltsarbeiten genannt. Durch den Auszug des Sohnes aus der gemeinsamen Wohnung könne die von ihm geleistete und von der Beschwerdegegnerin als zumutbare Hilfestellung eines Familienangehörigen angerechnete Unterstützung nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr im gleichen Umfang im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden. Die Änderung in Bezug auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin stelle somit insofern einen Neuanmeldungsgrund im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, als sie geeignet sei, sich auf den anrechenbaren Zeitbedarf für die lebenspraktische Begleitung und - selbst bei einem unveränderten Gesundheitszustand - auch auf den Umfang des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung auszuwirken. Die Beschwerdeführerin mache damit zu Recht geltend, es liege ein Neuanmeldungsgrund vor, was dazu führe, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen sei, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen bestehe (E. 4.2 des Bundesgerichtsurteils).

    Des Weiteren äusserte sich das Bundesgericht zum Schluss des Sozialversicherungsgericht, dass selbst unter Annahme einer wesentlichen Veränderung sich am Ergebnis nichts ändere. Es hielt fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, die Beurteilung der Abklärungsperson stehe in erheblichem Widerspruch zur Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters. So halte Dr. med. Y.___ in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2021 fest, nur dank der erhaltenen Hilfe in lebenspraktischen Angelegenheiten habe bislang eine Einweisung in eine Institution mit ganztägiger Betreuung verhindert werden können (E. 5.2 des Bundesgerichtsurteils).

    Der Beschwerdeführerin sei darin beizupflichten, dass die Angaben des Dr. Y.___ bei dem sie in engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung sei, in einem erheblichen Widerspruch zur Beurteilung der Abklärungsperson stünden. Auch in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 habe der behandelnde Psychiater eindrücklich auf die Auswirkungen der psychischen Störungen der Beschwerdeführerin hingewiesen. Er habe klargestellt, dass aus psychiatrischer Sicht die Indikation für den Einsatz von Psychiatrie-Spitex im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche gegeben sei. Ohne diese Hilfe steige die Gefahr eines erneuten Suizidversuchs. Auch die Unterstützung durch den Sohn (Übernachtung bei ihr in Krisensituationen) und der «dargebotenen Hand» sei notwendig. Ohne diese Hilfe könnte die Beschwerdeführerin nicht allein in ihrer Wohnung leben. Zwar stelle der Abklärungsbericht im Haushalt auch im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Hilflosigkeit der betroffenen Personen dar. Stimmten jedoch die Ergebnisse der Abklärung vor Ort nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen überein, so hätten letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung. Die Beschwerdegegnerin wäre damit bei hier gegebenen Unklarheiten über die Auswirkungen der psychischen Störungen gehalten gewesen, Rückfragen beim behandelnden Psychiater zu stellen oder zumindest den RAD in das Abklärungsverfahren einzubinden. Überhaupt falle auf, dass die Beschwerdegegnerin vor der Durchführung der Abklärung vor Ort keinen einzigen ärztlichen Bericht eingeholt habe, obwohl sie auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater erwähnten körperlichen Beeinträchtigungen habe die Vorinstanz festgehalten, dieser sei für deren Beurteilung nicht zuständig. Das möge zwar zutreffen. Es könne aber nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, den Sachverhalt in dieser Hinsicht genügend abzuklären. Vielmehr müsse aufgrund fehlender aktueller ärztlicher Berichte davon ausgegangen werden, dass die Abklärungs-person nicht genügend Kenntnis der aktuellen gesundheitlichen Beein-trächtigungen (in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht) gehabt habe, was den Beweiswert ihres Abklärungsberichts erheblich schmälere. Im Übrigen mache die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der anzurechnende Zeitbedarf gegenüber der letzten Abklärung im Jahr 2015 wesentlich geringer sein soll, nachdem sie mittlerweile alleine lebe und sich ihr Gesundheitszustand gemäss Angaben des Dr. Y.___ zwischen-zeitlich verschlechtert habe. Soweit das kantonale Gericht im Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu früher alle zwei Wochen Besuch erhalte, gar ein Indiz für eine gesundheitliche Verbesserung sieht, greife dies zu kurz (E. 5.3 des Bundesgerichtsurteils).


4.

4.1    Der nunmehr die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater Dr. Z.___ verneinte im Bericht vom 14. März 2024 auf entsprechende Frage eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit 29. März 2021. Bei entsprechenden traumabezogenen Triggern komme es weiterhin zu dissoziativen Zuständen, auch wenn sie bei Vermeidung seltener aufträten. Gleichzeitig komme es zu einer Zunahme des sozialen Rückzugs. Der Krankheitszustand seit der Anmeldung vom 22. Dezember 2022 sei weitgehend gleich. Das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, da dies mutmasslich einen dissoziativen Zustand verursachen würde. Als sie noch über ein Fahrzeug verfügt habe, sei sie von ihren Kindern mit diesem Fahrzeug gefahren worden. Eine selbständige Benützung des Fahrzeugs sei allenfalls für sehr kurze Strecken erfolgt. Aktuell benötige sie den Transportservice B.___, um ärztliche Termine wahrnehmen zu können. Zur Frage, ob sich die Ängste im Vergleich zu 2017 verändert hätten, erklärte Dr. Z.___, durch das schützende Vermeidungsverhalten hätten die Ängste qualitativ eher zugenommen, quantitativ hätten sie eher abgenommen. Was die Putz- und Waschzwänge anbelange, benötige die Beschwerdeführerin die Sicherheit des anwesenden Sohns, um das Gefühl von akustischer Kontrolle über die Wohnung aufrecht zu erhalten. Erst danach könne sie die Dusche benützen. Sie schrecke bei Betätigung der Hausklingel zusammen und habe eine installierte Kamera vor der Haustüre. Vor der Nachtruhe fühle sie sich gezwungen, ihre Wohnung aufzuräumen, um ein Gefühl der Sicherheit und Kontrolle zu erlangen. Es sei ihm nicht bekannt, wieviel Zeit sie dafür aufwende. Wahrscheinlich variiere der Zeitaufwand hierfür. Zur Frage nach einer Veränderung der dissoziativen Anfälle seit 2017 erklärte Dr. Z.___, über deren Intensität könne keine Aussage getroffen werden. Im Falle eines Anfalls reagiere sie nicht auf Ansprache, falle zu Boden und es fänden z.T. motorische Entäusserungen statt. Aufgrund von bewusster Vermeidung von Triggern träten dissoziative Zustände seltener auf. Dies geschehe zu Lasten ihres Aktionsradius und ihrer Selbständigkeit. Die Einkäufe würden durch den Sohn erledigt, und sie könne nur mit viel innerem Aufwand zur nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeit (Kiosk) gehen. Weiter hielt Dr. Z.___ fest, dass es zu keiner notfallmässigen Einlieferung ins Spital gekommen sei, seit die Beschwerdeführerin in seiner Behandlung stehe. Im Jahr 2023 sei die Beschwerdeführerin in eine neue Wohnung umgezogen, was zwar zu einem besseren Sicherheitsgefühl geführt habe, in Bezug auf die Diagnosen habe sich dadurch jedoch keine Änderung ergeben (Urk. 7/214).

4.2    Der RAD-Psychiater Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom 12. April 2024, gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2021 respektive 2022 zu verneinen. Es stelle sich die Frage, ob seit 2016 bis 2021 eine Verschlechterung zu bejahen sei. Gemäss Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 habe kein Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung bestanden. Die geforderten zwei Stunden pro Woche für die lebenspraktische Begleitung seien mit einem anrechenbaren Zeitaufwand von 92 Minuten nicht erreicht worden. Die Beschwerdeführerin habe damals ausserhäusliche Termine wie Arzttermine mit dem Auto selbständig wahrgenommen, was bei der letzten Abklärung nun nicht mehr der Fall gewesen sei. Zudem sei sie im Jahr 2015 selbständig im nahegelegenen D.___ einkaufen gegangen. Dr. Y.___ habe in seinem Bericht vom 28. Februar 2014 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Angst habe, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Diese Aussage habe insofern im Widerspruch zum Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 gestanden, als die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vor Ort angegeben habe, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu Dr. E.___ (ihrem Hausarzt) fahre. Auch der Bericht von Dr. Z.___ vom 14. März 2024 weise Widersprüche auf. Dr. Z.___ führe aus, dass die Beschwerdeführerin die selbständige Benutzung des Autos allenfalls für sehr kurze Strecken möglich gewesen sei, ansonsten sei sie von ihren Kindern gefahren worden. Diese Aussage sei aktenwidrig, wie sich aus dem Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 ergebe. Angesichts der Aktenlage sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre, selbständig Auto zu fahren. Des Weiteren erklärte Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben von Dr. Z.___ die Sicherheit des anwesenden Sohns benötige, um duschen zu können. Dieser Angabe könne nicht gefolgt werden, da der Sohn während der letzten Abklärung zwar noch zu Hause gewohnt, aber eher geringe Zeit dort verbracht habe. Die vorhandenen Putz- und Waschzwänge seien somit nicht derart ausgeprägt, dass die ständige Anwesenheit des Sohnes nötig wäre. Die Fähigkeit, die Wohnung aufzuräumen und zu reinigen, stehe im Widerspruch zur Aussage im Bericht von Dr. Y.___, wonach eine Drittperson die Haushaltarbeit übernehmen müsse. Dank des Wohnungswechsels sei davon auszugehen, dass die traumaspezifischen Ängste nicht mehr im selben Ausmass vorhanden seien wie in der alten Wohnung, zumal die alte Wohnung als Trigger fungiert habe. Dies werde im jüngsten Bericht von Dr. Z.___ bestätigt und zeige sich auch psychopathologisch darin, dass die Frequenz der dissoziativen Anfälle abgenommen habe. Der Einsatz der Psychiatriespitex in einem Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche sei aus RAD-Sicht kritisch zu hinterfragen. In der Gesamtschau sei der Abklärungsbericht vom 14. Juni 2021 nachvollziehbar. Eine Verschlechterung seit 2016 respektive 2022 sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/215/68).

4.3    Dr. E.___, Facharzt für Innere Medizin, mass im Bericht vom 16. Oktober 2024 einzig den psychiatrischen Diagnosen Relevanz zu in Bezug auf die Hilflosigkeit. Genauere Angaben seien beim Psychiater zu erfragen. Die Kinder müssten der Beschwerdeführerin beim Einkaufen helfen. Für den Haushalt habe sie eine Haushalthilfe (Urk. 7/227).


5.

5.1    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2023 keinen neuen Abklärungsbericht eingeholt hat. Sie hält nach getätigten medizinischen Abklärungen am Abklärungsbericht vom 14. Juni 2021 fest und verneint gestützt darauf einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Sie begründet die fehlende Notwendigkeit einer weiteren Abklärung vor Ort damit, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei (Urk. 2). Dazu ist festzuhalten, dass – wie das Bundesgericht ausgeführt hat - die Änderung der Wohnsituation mit dem Auszug des Sohnes der Beschwerdeführerin einen Neuanmeldungsgrund darstellt und somit der Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung umfassend neu zu beurteilen ist. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist daher unabhängig davon, ob sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 17. September 2015 verschlechtert hat, umfassend zu prüfen.

5.2    Das Bundesgericht erachtete im Urteil vom 21. April 2023 den Sachverhalt sowohl somatisch als auch psychiatrisch als nur ungenügend abgeklärt. In somatischer Hinsicht verwies es auf die von Dr. Y.___ erwähnten körperlichen Beeinträchtigungen (Urk. 7/197/9). In Nachachtung dessen holte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren den Bericht von Dr. E.___ vom 16. Oktober 2023 ein. Da er darin einzig die psychiatrischen Diagnosen als relevant in Bezug auf die Hilflosigkeit bezeichnete (Urk. 7/227), ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten (Urk. 2, Urk. 7/228), dass den körperlichen Beeinträchtigungen vorliegend keine massgebliche Relevanz zukommt.

5.3    Das Bundesgericht monierte im Urteil vom 21. April 2023 den psychiatrischen Sachverhalt als ungenügend abgeklärt unter Hinweis auf die Diskrepanz zwischen den Angaben des damals behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ und der Beurteilung der Abklärungsperson im Bericht vom 14. Juni 2021, in welchem sie einen Hilfebedarf von 38 Minuten eruierte (Urk. 7/197/8). Nach Einholung des Berichts von Dr. Z.___ vom 14. März 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht. Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 12. April 2024 (Urk. 2).

    In seiner Stellungnahme (Urk. 7/215/6-8) würdigte Dr. A.___ den Bericht von Dr. Z.___ vom 14. März 2024 und die Berichte von Dr. Y.___ vom 28. Februar 2014 (Urk. 7/111), 23. Juli 2021 (Urk. 7/177) und 15. Oktober 2021 (Urk. 7/179). Der Kritik von Dr. A.___ an diesen Berichten, welche er partiell als widersprüchlich beurteilte, kann teilweise gefolgt werden. Dr. A.___ hinterfragte die Angaben von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin keine öffentlichen Verkehrsmittel benutze. Dabei nahm er Bezug auf dessen Bericht vom 28. Februar 2014 (Urk. 7/111, Urk. 7/215/6), mithin auf einen Sachverhalt, der nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Immerhin ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vom 30. Juni 2015, wie Dr. A.___ richtig bemerkt, erklärt hatte, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrem Hausarzt fahre (Urk. 7/126/5). In Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist dem Bericht von Dr. Z.___ vom 14. März 2024 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung alleine nur zum Erreichen naher und bekannter Ziele verlasse. Die Benutzung des öffentlichen Transports würde mutmasslich einen dissoziativen Zustand verursachen (Urk. 7/214). Im Abklärungsbericht vom 11. Juni 2021 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht gerne alleine verlasse, da sie, wenn sie mit der Situation überfordert sei, dissoziiere (Urk. 7/164/2). Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass in diesen Aussagen kein Widerspruch zu erblicken ist (vgl. Urk. 1 S. 7). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass in letzter Zeit, zumindest seit Dr. Z.___ die Behandlung übernommen hat, keine notfallmässige Behandlung aufgrund dissoziativer Zustände mehr nötig war (Urk. 7/214), die Beschwerdeführerin also einen Umgang damit, gegebenenfalls auf Kosten ihres Aktionsradius und ihrer Selbständigkeit (vgl. Urk. 7/214), erlernt hat.

    Beizupflichten ist Dr. A.___ insofern, als er darauf hinwies, dass die Aussage von Dr. Z.___, die Beschwerdeführerin habe für ganz kurze Strecken allenfalls selber Auto fahren können, respektive sie sei jeweils von ihren Kindern mit ihrem Auto gefahren worden (Urk. 7/214), aktenwidrig ist. So hatte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Abklärung vom 30. Juni 2015 berichtet, zu ihren Arztterminen dienstags jeweils alleine mit dem Auto zu fahren (Urk. 7/126/4). Im Rahmen der Abklärung vom 26. Mai 2021 schilderte sie, ihr Sohn habe ihr vor ungefähr zwei Monaten ein Auto geschenkt, sie nehme Termine nun mit dem eigenen Auto wahr (Urk. 7/164/7). Damit findet die Erklärung von Dr. Z.___, welcher auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführerin aus Angst vor Dissoziationen die Benützung es öffentlichen Verkehrs nicht möglich, Autofahren hingegen möglich sein sollte, darauf hingewiesen hatte, dass sie vorwiegend von ihren Kindern mit ihrem Auto gefahren worden sei (Urk. 7/214/2), keine Stütze in den Akten. Unklar erscheint ferner, weshalb von den behandelnden Psychiatern nie eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit gefordert worden war, attestierten sie der Beschwerdeführerin doch aufgrund der Angst und Gefahr vor Dissoziationen Einschränkungen in praktisch allen anderen Tätigkeiten.

    Sowohl Dr. Y.___ als auch Dr. Z.___ legten dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer erheblichen Angst vor dem akustischen Kontrollverlust durch das Rauschen der Dusche nur unter Anwesenheit ihres Sohnes beziehungsweise einer vertrauten Person duschen könne (Urk. 7/171, Urk. 7/214). Das hiesige Gericht lehnte es im Urteil vom 14. Juli 2014 unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin respektive der zumutbaren Hilfe des zu Hause wohnenden Sohnes ab, hierfür einen Aufwand zu berücksichtigen (Urk. 7/148/15). Im Urteil vom 10. November 2022 liess es die Frage offen, da selbst bei Anrechnung eines entsprechenden Aufwands der erforderliche wöchentliche Aufwand von zwei Stunden nicht erreicht würde (Urk. 7/186/14). Vor diesem Hintergrund kann die Notwendigkeit der Anwesenheit einer vertrauten Person während des Duschens nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Sohn, als er noch zu Hause gewohnt habe, vielfach gar nicht zu Hause gewesen sei. Sollte Dr. A.___ der Meinung sein, dass aus medizinischen Gründen die Beschwerdeführerin für das Duschen keiner Anwesenheit einer weiteren Person bedarf (vgl. Urk. 7/215/7), hätte er dies näher zu begründen.

    Hingegen ist Dr. A.___ beizupflichten, dass nicht einsichtig ist, weshalb Drittpersonen die Hausarbeit übernehmen müssten (Urk. 7/215/7-8). Laut Bericht von Dr. Z.___ vom 14. März 2024 fühlt sich die Beschwerdeführerin gezwungen, die Wohnung aufzuräumen und zu reinigen, um ein Gefühl von Sicherheit und Kontrolle zu erlangen (Urk. 7/214). Dies widerlegt die (zumindest sinngemässe) Aussage von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung weitestgehend eingeschränkt sei (Urk. 7/171, Urk. 7/177). Positiv auf das Sicherheitsgefühl wirkte sich zudem der Wohnungswechsel aus (Urk. 7/214). Angesichts dessen erscheint verständlich, dass Dr. A.___ die Inanspruchnahme der Psychiatriespitex im Umfang von mindestens zwei Stunden die Woche kritisch sieht (Urk. 7/215/8).

5.4    Dr. Z.___ führte im Bericht vom 14. März 2024 auf die entsprechende Frage aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2021 im Wesentlichen unverändert sei. Soweit sich Dr. Z.___ darüber hinaus zum Verlauf des Gesundheitszustands seit 2017 äusserte, geht aus seinen Ausführungen insgesamt ebenfalls keine massgebliche Verschlechterung hervor (Urk. 7/214). Dr. A.___ kam in Würdigung der Akten denn auch zum Schluss, dass nicht nur seit März 2021, sondern seit der Verfügung vom 17. September 2015 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/215/5-8). Dem ist beizupflichten. Das hiesige Gericht hatte ausserdem bereits im Urteil vom 10. November 2022 festgestellt, dass eine Veränderung des Gesundheitszustands zu verneinen sei (Urk. 7/186/11). Diese Einschätzung findet wie dargelegt eine Bestätigung.

5.5    Nach dem Gesagten ist gestützt auf die medizinischen Akten von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 21. Dezember 2022 kritisiert, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der gemäss Abklärungsbericht vom 11. Juni 2021 anzurechnende Abklärungsbedarf gegenüber der Abklärung im Jahr 2015 wesentlich geringer sein soll. Vor diesem Hintergrund und nachdem die Beschwerdeführerin mittlerweile in eine kleinere Wohnung umgezogen ist und über kein Auto mehr verfügt (Urk. 7/203), ist eine weitere Abklärung vor Ort zur umfassenden Beurteilung des Sachverhalts unumgänglich. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2024 mit welchem die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren vom 29. März 2021 abwies, ist somit gutzuheissen.


6.    Zum Verschlechterungsgesuch vom 22. Dezember 2022 (Eingang 5. Januar 2023) ist festzuhalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gestützt auf die obigen Ausführungen nicht ausgewiesen ist. Das Verschlechterungsgesuch wurde denn auch primär damit begründet, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang 2022 nicht mehr im Besitz eines Autos sei. Bisher habe sie mit dem Auto zu Terminen und zum Einkaufen fahren können. Die Einkäufe würden nun durch ihren Sohn und einem Bekannten erledigt, zu den Therapieterminen fahre sie eine Bekannte und zu den Arztterminen bringe sie jeweils eine Kollegin (Urk. 7/191). Bezüglich der geltend gemachten Einschränkung bei den Einkäufen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sie bereits anlässlich der Abklärung vom 26. Mai 2021 angegeben hatte, dass ihr Sohn für sie die Einkäufe erledige, und sie lediglich die Zigaretten selbst hole, da er diese nicht für sie kaufe (Urk. 7/164/7) und auch der behandelnde Psychiater berichtet hatte, Einkaufen sei nur in äusserst eingeschränktem Masse möglich (Urk. 7/171/2).

    Da mit Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2023 die Verfügung der IV-Stelle vom 28. September 2021 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/197), konnte mit Gesuch vom 22. Dezember 2022 kein neues Verfahren an die Hand genommen werden. Die IV-Stelle trat daher zu Recht mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 auf das Gesuch nicht ein. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre im Verfahren, welches nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht wieder aufgenommen wurde, zu berücksichtigen gewesen, hat doch die IV-Stelle jeweils den Sachverhalt bis zum Verfügungserlass abzuklären. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen.

7.

7.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zwar unterliegt die Beschwerdeführerin betreffend die Verfügung bezüglich Nichteintreten auf das Verschlechterungsgesuch. Da dessen Beurteilung indes im Hintergrund stand und keinen zusätzlichen Aufwand verursachte, rechtfertigt sich eine Aufteilung der Gerichtskosten nicht.

7.2    Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Mit Honorarnote vom 11. Februar 2025 (Urk. 15) machte Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm einen Aufwand von 7,75 Stunden sowie eine Administrationspauschale von 3 % geltend, was der Sache als angemessen erscheint. Damit ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'596.40 (7,75 x Fr. 185.-- plus Mehrwertsteuer [8,1 %] und Administrationspauschale) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.

1.1    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

1.2    Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2024 bezüglich Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 22. Dezember 2022 wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 1'596.40.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippSonderegger