Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00707
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 17. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der syrische Staatsangehörige X.___, geboren 1983, absolvierte keine Berufsausbildung (Urk. 10/27/2, Urk. 10/32/1-2, Urk. 10/32/5). Er reiste im Jahr 2014 in die Schweiz ein (Urk. 10/32/3). Zuletzt war er vom 21. Juli 2022 bis 5. Januar 2024 beim Z.___ AG angestellt und wurde bei A.___ als Chauffeur eingesetzt (Urk. 10/22/1, Urk. 10/22/4). Am 11. April 2023 erlitt X.___ ein Distorsionstrauma, als ihm bei der Arbeit Kisten auf den linken Fuss fielen (Urk. 10/35/130). Am 9. Oktober 2023 ersuchte er die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe, was die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2024 ablehnte (Urk. 10/18).
Am 8. Januar 2024 (Eingangsdatum, Urk. 10/24) meldete sich X.___ unter Hinweis auf Beschwerden im linken Fuss (Urk. 10/24/2) bei der IV-Stelle zur Früherfassung und am 31. Januar 2024 für den Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 10/32), wobei er den vom 31. Januar 2024 datierenden Bericht von Dr. med. univ. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, beilegte (Urk. 10/30). Im Zuge ihrer Abklärungen zur medizinischen Situation holte die IV-Stelle die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Suva (Urk. 10/35, Urk. 10/56), sowie der involvierten Krankentaggeldversicherung, der SWICA Gesundheitsorganisation (Urk. 10/50), ein. Sie nahm ferner die Berichte der Ärztinnen und Ärzte, welche den Versicherten nach dem Unfall vom 11. April 2023 untersucht und behandelt hatten, zu den Akten (Urk. 10/42, Urk. 10/44, Urk. 10/52, Urk. 10/54, Urk. 10/57).
Alsdann hielt die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. September 2024 fest, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da der Versicherte bei der Stellensuche nicht eingeschränkt sei. Es sei auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben (Urk. 10/61). Hernach beantragte der Versicherte am 19. September 2024, dass die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen, zum Beispiel in der Form von Arbeitsvermittlung, prüfe (Urk. 10/64), was die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 ablehnte mit Verweis auf die Begründung gemäss Vorbescheid vom 16. September 2024 (Urk. 10/65). Nachdem der Versicherte innert Frist keinen Einwand gegen diesen Vorbescheid erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 28. Oktober 2024 wie vorbeschieden (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. November 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Verfügung vom 28. Oktober 2024 sei aufzuheben.
2.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
3.Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4.Unter Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Nach gerichtlicher Fristansetzung (Urk. 5) beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2025, dass ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2024 die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen seien (Urk. 7 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zuletzt in einem temporären Arbeitsverhältnis in einem 100 %-Pensum als Chauffeur tätig gewesen sei. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, rein sitzende wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nicht, da kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen sei. Sie habe ferner festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Stellensuche nicht eingeschränkt sei. Somit bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2 S. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass seit dem Unfall vom 11. April 2023 gesundheitliche Einschränkungen bestünden. Im Arztbericht vom 13. April 2024 habe Dr. B.___ die folgenden Diagnosen aufgeführt: Zustand nach Vorfussdistorsion, Senkspreizfuss beidseits, Hallux Valgus links. Alsdann seien bei der Magnetresonanztomographie (MRT)-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) nativ vom 12. Juli 2024 multisegmentale, degenerative Veränderungen der HWS, hypertrophe Spondylarthrosen/Unkarthrose, eine Diskopathie im Sinne von Protrusionen und Hernierungen sowie eine konsekutiv diskoossär bedingte Kompromittierung der Nervenwurzeln festgestellt worden. Der Beschwerdeführer hielt weiter fest, dass ihm gemäss der Beurteilung von Dr. B.___ im Arztbericht vom 14. September 2024 eine angepasste Tätigkeit zu acht Stunden zumutbar sei. Wenn er orthopädische Schuheinlagen trage, sei die Prognose bezüglich einer leidensangepassten leichten Arbeit gut (Urk. 7 S. 4). Den Akten könne somit entnommen werden, dass er aufgrund seiner medizinischen Einschränkung in der Arbeitssuche beeinträchtigt sei, denn er sei auf eine angepasste, leichte Arbeitstätigkeit in rein sitzender oder wechselbelastender Tätigkeit angewiesen. Die Beschwerdegegnerin sei folglich verpflichtet, ihm die beantragte Arbeitsvermittlung zu gewähren (Urk. 7 S. 5).
1.3 Da sich die Beschwerde einzig gegen die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung richtet und ein Rentenanspruch bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu Recht nicht geltend gemacht wird, ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2. Arbeitsunfähige (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen)
oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).
3.
3.1 Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor:
3.2 Die Suva-Versicherungsmedizinerin med. pract. C.___, Fachärztin für Chirurgie, hielt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13. November 2023 im Wesentlichen fest, dass nach dem Unfall vom 11. April 2023 strukturelle Schädigungen klinisch und bildgebend ausgeschlossen worden seien. Dieses Unfallereignis habe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen unfallbedingten objektivierbaren strukturellen Schädigungen geführt. Mit Blick auf die Befunde der SPECT-Abklärung vom 4. August 2023 (vgl. Urk. 10/35/14) und die Besprechung dieser Befunde samt Untersuchung in der D.___, Praxis E.___, vom 22. August 2023 (vgl. Urk. 10/35/118-119) sei ferner überwiegend wahrscheinlich, dass rund vier bis fünf Monate nach dem Unfall vom 11. April 2023 keine durch dieses Unfallereignis verursachte Verschlimmerung des Beschwerdebildes mehr bestanden habe (Urk. 10/35/51).
3.3 Ab dem 3. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Orthopäden Dr. B.___ behandelt (Urk. 10/42/2). Im Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2024 nannte Dr. B.___ die Diagnosen Zustand nach Vorfussdistorsion sowie Senkspreizfuss beidseits und Hallux valgus links (Urk. 10/42/3). Zu den Befunden hielt er fest, dass eine diffuse Druckdolenz über dem ersten Strahl bestehe. Er habe auch einen deutlichen Senkspreizfuss feststellen können. Es hätten sich aber keine neurologischen Defizite gezeigt (Urk. 10/42/3). Dr. B.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer bei der Verlaufskontrolle vom 28. März 2024 über persistierende Fussschmerzen geklagt habe. Er habe auch Lumboischialgiebeschwerden angegeben. Er werde den Beschwerdeführer zur Beurteilung einer möglichen Nervenläsion, insbesondere eines möglichen Tarsaltunnelsyndroms, an Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, überweisen. Aktuell könne der Beschwerdeführer wegen der Fussschmerzen bei Belastung nur zu maximal 50 % arbeiten (Urk. 10/42/3).
3.4 Dr. F.___ hielt nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. April 2024 im Wesentlichen fest, dass sich die noch vorhandenen Beschwerden am linken Fuss mit den von ihm erhobenen Befunden nicht erklären lassen würden. Die Beschwerden müssten somit ausschliesslich arthrogen und/oder weichteil-bedingt sein (Urk. 10/44/2).
3.5 Dem Bericht von Dr. B.___ vom 6. August 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2024 wegen einer seit zwei Tagen bestehenden «linksseitigen Hypästhesie» notfallmässig beim in derselben Praxis wie Dr. B.___ praktizierenden dipl. Arzt G.___, praktischer Arzt, vorstellig wurde (Urk. 10/54/3). Die am selben Tag durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels ergab insgesamt altersentsprechende und unauffällige Befunde, ohne Anzeichen für entzündliche oder tumoröse Veränderungen (Urk. 10/54/4). Aufgrund der am 12. Juli 2024 vorgenommenen MRT-Untersuchung der HWS wurden sodann die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 10/54/2):
- Multisegmentale, degenerative Veränderungen der HWS im Sinne von hypertrophen Spondylarthrosen/Unkarthrose sowie Diskopathien im Sinne von Protrusionen und Hernierungen
- Konsekutiv diskoossär bedingte Kompromittierung der nachfolgend genannten Nervenwurzeln: Foraminal: C6 links, C5 links, C4 links, angedeutet C6 rechts. Rezessal: L4 rechts
- Bakterieller Atemwegsinfekt, Behandlung mit Antibiotika (HNO-Verordnung vom 12.7.24)
Nach der Besprechung der Befunde der MRI-Untersuchung der HWS wurde der Beschwerdeführer von dipl. Arzt G.___ zu einer CT-gesteuerten periradikulären Infiltration PRT der oben genannten Nervenwurzeln angemeldet. Die Behandlung fand am 22. Juli 2024 statt. Dazu notierte dipl. Arzt G.___ am 29. Juli 2024, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers geringer geworden, aber nicht komplett verschwunden seien. An derselben Stelle erwähnte dipl. Arzt G.___ eine Physiotherapiebehandlung (Urk. 10/54/1).
Und schliesslich führte Dr. B.___ im Bericht vom 6. August 2024 aus, der Beschwerdeführer habe am 30. Juli 2024 angegeben, dass es ihm besser gehe. Er habe weniger Beschwerden. Die Physiotherapie laufe gut und er werde diese weiter absolvieren. Die nächste Verlaufskontrolle sei für Ende August 2024 geplant. Der Beschwerdeführer versuche nun, eine leidensangepasste Arbeitsstelle mit einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit mit einer Gewichtsbelastung bis maximal 10 kg zu finden (Urk. 10/54/1).
3.6 Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2024 äusserte Dr. B.___, dass keine Verminderung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (mehr) bestehe und die Behandlung abgeschlossen sei (Urk. 10/57/4). Dem Beschwerdeführer sei eine rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit für acht Stunden pro Tag möglich (Urk. 10/57/5). Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei gut, wenn der Beschwerdeführer orthopädische Schuheinlagen trage und eine leidensangepasste leichte Arbeit ausüben könne (Urk. 10/57/4).
4. Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Unfall vom 11. April 2023 keine strukturellen Läsionen des linken Fusses des Beschwerdeführers verursachte (E. 3.2). Gemäss der überzeugenden, sich auf die ihr vorliegenden Untersuchungsberichte abstützenden Beurteilung der Suva-Versicherungsmedizinerin med. pract. C.___ kam es durch dieses Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung beziehungsweise zu Beschwerden am linken Fuss, die aber spätestens nach vier bis fünf Monaten wieder abgeklungen sind (E. 3.2). Im Arztbericht vom 13. April 2024 führte Dr. B.___ die Diagnosen Zustand nach Vorfussdistorsion sowie Senkspreizfuss beidseits und Hallux valgus links an (E. 3.3). Zum Ausschluss einer Nervenschädigung veranlasste er die Untersuchung durch den Neurologen Dr. F.___. Dieser hielt nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. April 2024 fest, dass die von ihm erhobenen Befunde die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht erklären würden (E. 3.4).
Im weiteren Verlauf wurde am 11. Juli 2024 im Zuge der Untersuchungen der vom Beschwerdeführer angegebenen, seit zwei Tagen bestehenden verminderten Empfindlichkeit (Hypästhesie) der linken Körperseite eine MRI-Untersuchung des Schädels durchgeführt. Diese Untersuchung ergab unauffällige, altersentsprechende Befunde (E. 3.5). Bei der MRI-Untersuchung der HWS vom Folgetag zeigten sich degenerative Veränderungen mit konsekutiv diskoossär bedingter Kompromittierung von Nervenwurzeln. Zur Behandlung wurde am 22. Juli 2024 eine CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration PRT der Nervenwurzeln durchgeführt, welche gemäss dem Beschwerdeführer zu einer Reduktion der Schmerzen führte. Bei der folgenden Verlaufskontrolle durch Dr. B.___ vom 30. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er weniger Beschwerden habe, und er berichtete über einen guten Verlauf der Physiotherapie (E. 3.5). Laut dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 14. September 2024 wurde die Behandlung abgeschlossen. Dr. B.___ hielt dafür, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (E. 3.6).
Demnach könnte gemäss der eingangs wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nur dann bejaht werden, wenn beim Beschwerdeführer eine Gesundheitsstörung beziehungsweise Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht oder aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber zu beachten sind (E. 2). Die beim Beschwerdeführer nach Lage der Akten bestehenden beziehungsweise verbliebenen Gesundheitsstörungen (Senkspreizfuss beidseits und Hallux valgus links sowie degenerative Veränderungen an der HWS) sind, soweit feststellbar, nicht dergestalt, dass sie den Beschwerdeführer bei der Stellensuche einschränken würden. Sie lassen sich jedenfalls, was die Behinderung bei der Bewerbung auf eine Stelle betrifft, nicht mit den in der Rechtsprechung angeführten Beispielen von Gesundheitsstörungen, bei denen ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht wurde (E. 2), vergleichen. Spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber sind mit Blick auf das von Dr. B.___ formulierte Belastungsprofil (Gewichtslimite 10 kg, rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten, E. 3.5-3.6) sodann ebenso wenig auszumachen.
Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung verneint hat.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubHübscher