Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00705
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 8. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Bernhard
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
La Collective de Prévoyance – Copré
Place de la Gare 12, Case postale 420, 1001 Lausanne
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2015), war von August 2009 bis November 2016 bei Y.___ AG als Sales Advisor/Cash Office Responsible tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 7. November 2016 war (Urk. 8/22). Unter Hinweis auf eine Bauchwandhernie mit Beschwerden, einen Bandscheibenvorfall sowie eine depressive Episode meldete sich die Versicherte am 26. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/2-3, Urk. 8/20, Urk. 8/32, Urk. 8/37, Urk. 8/49, Urk. 8/51). Es wurden Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Urk. 8/56-57, Urk. 8/59, Urk. 8/61-62, Urk. 8/69-70, Urk. 8/78-79, Urk. 8/83, Urk. 8/86-88, Urk. 8/91-92). Der Versicherten wurde für diese Zeit ein grosses Taggeld zugesprochen (Urk. 8/57, Urk. 8/62-63, Urk. 8/70-71, Urk. 8/79-80, Urk. 8/88-89, Urk. 8/92-93). Mit Mitteilung vom 8. Februar 2021 (Urk. 8/101) wurden die Eingliederungsmassnahmen beendet.
Die IV-Stelle holte in der Folge beim Z.___ (Z.___) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 28. September 2023 erstattet wurde (Urk. 8/153).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/165, Urk. 8/170, Urk. 8/174-175) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 8/178 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 13. März 2026 wurde die La Collective de Prévoyance – Copré zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2. Die Versicherte erhob am 28. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 28. Januar 2025 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2017 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2017 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Vom 28. Januar 2019 bis 27. Januar 2021 durchlief die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen und bezog zudem ein Taggeld. Da der Rentenanspruch nicht entstehen kann, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 28 mit Hinweisen) beziehungsweise die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 10 zu Art. 29 unter Hinweis auf BGE 126 V 241 E. 5; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 sowie Art. 47 Abs. 2 IVG zur Ablösung des Taggeldes durch eine Rente), könnte eine Rente – nach einer vorübergehenden Ausrichtung vor Beginn der beruflichen Massnahmen - gegebenenfalls spätestens ab Februar 2021 wieder ausgerichtet werden.
In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist hauptsächlich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (lit. b Abs. 2).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
1.5 Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
1.6 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
1.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.8 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2024 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2019 mit Eingliederungsmassnahmen und IV-Taggeld unterstützt worden sei. Diese beruflichen Massnahmen seien letztlich aber im Jahr 2021 abgebrochen worden, da sich die gesundheitliche Situation verschlechtert habe (S. 1). Die ausführlichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aus körperlicher Sicht die Beschwerden ohne grossen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien. Die bisherige Tätigkeit wie auch alle anderen körperlich leichten Tätigkeiten mit Gewichtsbelastung bis 12 kg seien der Beschwerdeführerin zu 80 % zumutbar.
Aus psychiatrischer Sicht würden die sozialen Belastungsfaktoren überwiegen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und die damit verbundene gesundheitliche Verschlechterung seien durch Faktoren wie die Krankheit des Kindes, finanzielle Probleme, fehlende Hilfe bei der Betreuung des Sohnes, Gewalt in der Partnerschaft, schwierige Wohnsituation ausgelöst worden. Solche Faktoren seien nicht einfach, gälten jedoch als Belastungsfaktoren, welche von der IV-Stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe dennoch einige Ressourcen, auf welche sie zurückgreifen könne. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Ausbildung absolviert und gelte darum als Hilfsarbeiterin. Es sei ihr trotz vorliegender Beschwerden zumutbar, einer Erwerbstätigkeit in einem hohen Pensum nachzugehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Die Beschwerdeführerin habe bei der psychiatrischen Abklärung angegeben, aktuell keine Antidepressiva einzunehmen. Zum Zeitpunkt des Gutachtens sei sie erst seit kurzem in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Mittlerweile gehe sie zwar regelmässig zu einer Psychologin, sie sei aber nach wie vor nicht in regelmässiger fachärztlicher Behandlung. Die Behandlungsoptionen seien daher nicht ausgeschöpft.
In der neuropsychologischen Untersuchung werde eine Verdeutlichung der Symptome, teils eine bewusste Aggravation beschrieben. Dies bedeute, dass die Symptomatik der Beschwerdeführerin verstärkt dargestellt worden sei. Es hätten keine im grösseren Masse bedeutsame Einschränkungen festgestellt werden können. Zudem seien verschiedene nicht medizinische Ursachen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt worden.
Gesamthaft liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, die sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Es sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich möglich.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die polydisziplinäre Abklärung habe eine Rendementverminderung von 20 % aus orthopädischer Sicht ergeben und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 3 f.). Der regionale ärztliche Dienst (RAD) habe das Gutachten als schlüssig und umfassend qualifiziert. Daher sei empfohlen worden, darauf abzustellen (S. 4). Gestützt auf dieses Gutachten leide sie unter einer rezidivierenden depressiven Störung. Diese Diagnose werde auch durch die behandelnde Psychiaterin und den RAD bestätigt. Nicht gleicher Meinung sei die Beschwerdegegnerin. Dabei stütze sie sich auf die neuropsychologische Beurteilung anlässlich der Begutachtung. Darin werde festgehalten, dass die Testung inkonsistent ausgefallen sei. Bei nicht gegebener Validität der Befunde könne aus neuropsychologischer Sicht die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Daraus folgere die Beschwerdegegnerin, dass in der neuropsychologischen Untersuchung eine Verdeutlichung der Symptome, teils eine bewusste Aggravation beschrieben werde. Die neuropsychologische Abklärung stelle jedoch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar. Es bleibe Aufgabe der psychiatrischen Fachärztin, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtige nicht, dass im gleichen Gutachten ebenfalls klar festgehalten worden sei, dass die Inkonsistenz im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung und nicht als bewusste Aggravation zu deuten sei (S. 5 f.). Des Weiteren sei zu bemerken, dass die neuropsychologischen Tests abgebrochen worden seien, weil sie Pausen gebraucht habe. Ausweislich der Akten liege keine Aggravation vor. Die Ergebnisse des neuropsychologischen Verfahrens seien nicht verwertbar und blieben daher ohne unmittelbaren Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, die psychiatrische Diagnose aufgrund der nicht vorliegenden Aggravation in Frage zu stellen, sei haltlos und offensichtlich unrichtig (S. 6). Sie sei seit Jahren in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Es sei aktenkundig, dass sie aktuell seit dem 6. Juni 2023 wöchentlich bei ihrer Therapeutin in Behandlung sei. Auch in der Vergangenheit sei sie stets um therapeutische Unterstützung bemüht gewesen. Aus den Akten gehe zudem klar hervor, dass unzählige Medikamente ausprobiert und eingenommen worden seien. Dies habe unter anderem dazu geführt, dass Abhängigkeiten hätten geprüft werden müssen. Hinzu komme, dass sie an diversen schweren Medikamentenallergien leide und Hinweise auf eine Magen-Darm-Problematik vorlägen. Auch das Gutachten komme zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der nächsten Zeit durch eine intensivere psychiatrische Behandlung nicht ändern würde (S. 7). Schliesslich könne festgehalten werden, dass sich die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Belastungsfaktoren mit der Einschulung des Sohnes, der stabilen Wohnsituation, der Trennung vom Ex-Partner sowie der Unterstützung in administrativen und finanziellen Belangen weitgehend aufgelöst hätten (S. 8). Auch das Gutachten komme zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit unter Abzug der nichtmedizinischen Gründe bei 50 % liege. Die sozialen Belastungsfaktoren vermöchten somit den psychischen Gesundheitsschaden nicht zu überlagern (S. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 30. Juni 2017 (Urk. 8/10) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Bandscheibenvorfall L5 links
- schwere Depression
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie diverse schwere Medikamentenallergien. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin werde seit Januar 2013 hausärztlich betreut. Die Beschwerdeführerin leide unter zunehmenden Schmerzen mit sensorischem Ausfall während der Arbeit, als sie schwere Kisten habe tragen müssen, sowie unter einer Belastung psychischer Genese durch die Erkrankung des Kindes und der eigenen Situation (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe seit dem 14. Oktober 2016 eine 100%ge Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, berichtete am 11. September 2017 (Urk. 8/18) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (erstmalige Episode zirka 2001; ICD-10 F33.2)
- Panikstörung (Beginn unklar, seit mehreren Jahren; ICD-10 F41.0)
- emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach einer atypischen Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1).
Er führte aus, die ambulante Behandlung bestehe seit dem 4. Mai 2017. Vorher habe mehrere Monate eine ambulante Psychotherapie durch eine Psychiaterin in D.___ bestanden. Seit dem 28. August 2017 befinde sich die Beschwerdeführerin in einem stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Aufenthalt zusammen mit ihrem knapp 2-jährigen Sohn im Spital E.___ auf der Mutter-Kind-Station. Die Entlassung sei noch offen (S. 1 Ziff. 1.2-1.3).
Die Beschwerdeführerin berichte Anfang Mai von diversen Belastungsfaktoren, welche eine depressive Symptomatik und Angstanfälle auslösen würden. Neben der depressiven Symptomatik hätten sich die seit längerem bestehenden körperlichen Angstsymptome verstärkt. Bei kleinstem Stress, wie dem Klingeln der Türglocke, verspüre sie Atemnot, Übelkeit und Herzrasen. Im Alter von 22 Jahren habe sie erstmal unter einer depressiven Episode gelitten. Sie sei damals länger in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe aufgrund der anhaltenden Ängste und Panikattacken eine Temesta-Abhängigkeit entwickelt. Nach einer Zustandsverbesserung in den Folgejahren habe sie einen selbständigen Entzug gemacht. Danach habe lange keine psychotherapeutische Behandlung stattgefunden bis vor zirka acht Monaten. Dann habe sie mit einer Therapie bei einer Psychiaterin begonnen, welche jedoch später nach F.___ zurückgekehrt sei. Im April dieses Jahres habe sie zwei Termine in einer Praxis am Wohnort gehabt. Diese habe sie wegen fehlenden Vertrauens abgebrochen. Im Mai 2017 schliesslich habe sie mit der Psychotherapie bei ihnen begonnen.
Die Beschwerdeführerin sei im Affekt deprimiert, hoffnungslos und ratlos wirkend. Die Schwingungs- und Modulationsfähigkeit sei reduziert. Es bestünden Symptome wie Atembeschwerden, Kopfschmerzen, Palpitationen, Schwindel- und Schwächegefühl, Ess- und Stuhlunregelmässigkeiten, gastrointestinale Symptome als vegetative Begleitkorrelate der Depression oder Hinweise auf eine Angststörung. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden die aktuell persistierenden Symptome in absehbaren Zeiträumen nicht in dem Masse so weit remittieren, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt annehmen könnte. Ob die Beschwerdeführerin zukünftig auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein könne und falls ja zu welchem Pensum, sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht einschätzbar (S. 2 Ziff. 1.4).
Seit dem 4. Mai 2017 erfolge eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit kognitiv verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt unter durchschnittlich wöchentlichen Sitzungsfrequenzen. Zusätzlich sei sie durch die Psychiatrie-G.___ unterstützt worden. Es sei eine stationäre Zuweisung erfolgt. Aktuell werde die Beschwerdeführerin medikamentös mit Lyrica, Temesta und Targin behandelt. Aufgrund des Schweregrades der depressiven Episode, der persistierenden Angstsymptome, der somatischen Beschwerden und Schmerzen sowie der diversen psychosozialen Belastungsfaktoren sei eine weiterführende langfristige psychiatrisch-psychotherapeutische und pharmakotherapeutische Behandlung angezeigt (S. 3 Ziff. 1.5).
Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 4. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).
Es stünden ausgeprägte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen und damit Schwierigkeiten, den Fokus auf das Wesentliche des Arbeitsauftrags zu richten und zu beschränken im Vordergrund. Dies zeige sich in den Therapiesitzungen, in denen die Beschwerdeführerin unkonzentriert und teilweise depressiv in sich versinke, Fragen vergesse oder abschweife (S. 3 Ziff. 1.7).
3.3 Die Ärzte des Spital E.___ Psychiatrie, berichteten am 6. Dezember 2017 (Urk. 8/37/5-8) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 24. August 2017 bis 29. November 2017 und nannten folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung
- bei Eintritt schwere Episode (ICD-10 F33.2)
- bei Austritt Teilremission mit leicht- bis mittelgradiger depressiver Symptomatik
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)
- emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4)
- fragliche Temesta-Abhängigkeit, gegenwärtig episodischer Gebrauch
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei von der behandelnden Psychologin an die Mutter-Kind-Station überwiesen worden. Es lägen psychosoziale Belastungsfaktoren sowie körperliche und psychische Beschwerden vor. Auf körperlicher Ebene leide die Beschwerdeführerin seit einem Bandscheibenvorfall unter starken Rückenschmerzen sowie ungeklärten Schmerzen in der Bauchregion nach einer Nabel-Hernie. Auf psychischer Ebene berichte sie von Angstzuständen bezüglich der Zukunft, den Finanzen und dem Sohn. Zudem würden aktuell vermehrt Panikattacken auftreten. Aufgrund dessen habe sie aktuell die Einnahme von Temesta gesteigert. Die Stimmung sei aktuell in Ordnung, da ihr Sohn sie sehr stärke. Ansonsten weine sie viel, habe kaum Antrieb und fühle sich im Alltag überfordert. Sie berichte von erhöhter Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, verringertem Antrieb und einem erhöhten Stressempfinden. Als aktuelle Belastungsfaktoren gälten die erneute Brustkrebserkrankung der Mutter, der Arbeitsplatzverlust sowie die Trennung vom Vater des Kindes. Die Beziehung zum Vater des Kindes sei schon immer schwierig gewesen (S. 1).
Im Befund bestünden keine Hinweise auf bedeutsame Defizite der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin ratlos, müde und deprimiert. Der Antrieb sei vermindert (S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin sei syndromal mit einem schwer depressiven Syndrom sowie einer multiplen Angstsymptomatik auf der Mutter-Kind-Station eingetreten. Gegenüber ihrem Sohn habe sie anfangs eine sehr ängstlich-beschützend-kontrollierende Rolle eingenommen. Dies habe sich jedoch im Laufe des Aufenthalts deutlich gebessert. Psychopharmakologisch sei aufgrund des bis dato unbefriedigenden Verlaufs unter Escitalopram und unter Berücksichtigung bereits anderer Antidepressiva-Medikationsinterventionen die Indikation zu einer erneuten Änderung der antidepressiven Medikation gegeben gewesen. Zunächst sei Brintellix versucht worden, welches jedoch trotz ausreichender Dosis keinen durchgreifenden Erfolg gebracht habe, so dass schliesslich auf Trittico umgestellt worden sei. Zur Stimmungsstabilisierung und Augmentation der antidepressiven Medikation sowie gegen Phasen starken Gedankenkreisens sei niedrigdosiert Quetiapin in retardierter Form eingesetzt worden. Zuletzt sei bei hartnäckig anhaltenden Schlafstörungen zusätzlich Entumin in sehr geringer Dosis eingesetzt worden. Das von der Beschwerdeführerin regelmässig schon vor angstbesetzten Situationen eingenommene Temesta sei versucht worden, nach Möglichkeit restriktiv zu handhaben. Gegen Ende des Aufenthalts sei es der Beschwerdeführerin gelungen, angstbesetzte Aktivitäten ohne Temesta durchzuführen (S. 2 f.).
Neben dem üblichen einzel- und gruppentherapeutischen Programm habe die Beschwerdeführerin auch eine intensive Sozialberatung erhalten. Hier bestehe weiterer Unterstützungsbedarf zum Beispiel durch die ambulante G.___, nötigenfalls aber auch durch den Sozialdienst der Gemeinde beziehungsweise durch eine Beistandschaft.
Im Laufe der Behandlung sei es zu einer Auflockerung und Aufhellung des zunächst schwer depressiven Affekts und auch zu einer gewissen Besserung der Ängste inklusive einer Erweiterung des Aktionsradius ohne Temesta-Einnahme gekommen. Dennoch sei der Verlauf der stationären Therapie nicht befriedigend verlaufen, die Beschwerdeführerin habe bim zum Schluss über soziale Rückzugstendenzen und Insuffizienzgefühle berichtet. Bei weiterer stationärer Behandlung in diesem Setting wäre keine signifikante absehbare Besserung mehr erzielbar gewesen, so dass auch zur Vermeidung von Hospitalisationstendenzen und im Einklang mit der Ansicht der Beschwerdeführerin der Austritt mit einer weiteren tagesklinischen Anschlussbehandlung als indiziert erachtet worden sei (S. 3).
3.4 Lic. phil. H.___, klinische Psychologin, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, berichteten am 21. März 2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/51/4-8), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, seit dem Austritt aus dem Spital E.___ sei die ambulante Psychotherapie in ihrer Praxis wieder aufgenommen worden mit wöchentlichen Sitzungen. Dies werde weitergeführt, neben dem teilstationären Programm in J.___ (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des psychischen Leidens bis auf weiteres nicht fähig, in einem Modegeschäft zu arbeiten. Eine Arbeitswiederaufnahme sei zur Zeit nicht absehbar (S. 4).
3.5 Die Ärzte der K.___ (K.___) berichteten am 17. Mai 2018 über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 22. März 2018 bis 17. Mai 2018 (Urk. 8/51/9-10) und nannten folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)
Sie führten aus, die Aufmerksamkeit und Konzentration seien mittelgradig reduziert. Es träten wiederholt intensive Ängste - plötzlich und ohne sichtbaren Auslöser - auf verbunden mit intensiven Panikattacken und vegetativen Begleitsymptomen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin abgeflacht, der Antrieb sei mittelgradig vermindert. Aus medizinisch-pflegerischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer anhaltend ausgeprägten Antriebsschwäche, ihrer Lust- und Freudlosigkeit sowie ihrer deutlich reduzierten affektiven Schwingungsfähigkeit nicht in der Lage, in eine Erwerbstätigkeit einzusteigen. Eine berufliche Integration im Sinne eines Belastbarkeitstrainings könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen werden. Die medikamentöse Behandlung, insbesondere die Einnahme von Temesta, habe mit der Beschwerdeführerin im Setting aufgrund der häufigen Abmeldung nicht besprochen werden können. Es werde empfohlen, den Temestagebrauch zu überprüfen.
3.6 Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. M.___, medizinische Leitung, N.___ (N.___), erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 19. Juli 2018 (Urk. 8/49) und nannten folgende Diagnosen (S. 7):
- schwergradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1/2)
- Benzodiazepin-Fehlgebrauch, mögliche Abhängigkeit
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin stehe in hausärztlicher und in wöchentlichem Intervall in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie nehme pro Tag 200mg Trittico sowie 25mg Seroquel ein, daneben zwischen 1-3mg Temesta pro Tag. Zuvor sei sie zunächst über drei Monate stationär behandelt worden, dort habe sich der Zustand gebessert. Danach sei sie kurz tagesklinisch behandelt worden. Insgesamt habe sich in der Folge eine erneute Verschlechterung ihres Zustandes eingestellt (S. 2 f.).
Die Stimmung sei zum depressiven Pol verschoben und die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt. Die Auslenkung zum positiven Pol gelinge nicht. Es bestehe ein Insuffizienzerleben. Der Antrieb wirke reduziert und gehemmt. Die Mimik und Gestik seien zurückgenommen (S. 7).
Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien deutliche Beeinträchtigungen von Stimmung, Anrieb und affektiver Schwingungsfähigkeit zu objektivieren, so dass in der Gesamtschau das Vorliegen eines mindestens mittelgradigen depressiven Syndroms schlüssig zu attestieren sei. Eine darüber hinausgehende psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Die berichteten agoraphobisch gefärbten Ängste seien im Rahmen des depressiven Syndroms zu verstehen. Aufgrund der deutlichen affektiven und vegetativen Beeinträchtigungen sowie der Antriebsstörung und der daraus resultierenden, schlüssig berichteten funktionellen Beeinträchtigungen sei eine derzeit zu 100 % aufgehobene Arbeitsfähigkeit belegt und zu bestätigen. Dies gelte im angestammten Bereich sowie für den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nehme ein ausreichend dosiertes Antidepressivum ein. Notwendig seien nunmehr die erneute Therapieintensivierung, die Umstellung der medikamentösen antidepressiven Therapie, die Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung sowie das ausschleichende Absetzen des Benzodiazepins (S. 8).
Aufgrund des Schweregrades der Erkrankung und der psychiatrischen Komorbidität sollte erneut ein stationäres Therapieintervall gewählt werden und eine Unterstützung bei den berichteten erheblichen psychosozialen Belastungen der Beschwerdeführerin, die in diesem Fall offensichtlich krankheitsperpetuierend wirkten.
Aufgrund des rezidivierenden Erkrankungsgeschehens, des Schweregrades der aktuellen Episode und des inzwischen überjährigen Verlaufs sei vorliegend mit einem protrahierten Genesungsverlauf zu rechnen. Das Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei somit erst per Ende September 2018, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erst per Ende November 2018 zu erwarten (S. 9).
3.7 Die Ärzte der O.___ AG (O.___) berichteten am 14. April 2021 (Urk. 8/107) und führten aus, die Zuweisung sei durch das Hometreatment der O.___ mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.1), einer Panikstörung (ICD-10 F41.0), einem Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und emotionaler Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4) erfolgt (S. 1). Bei der Erstkonsultation am 9. November 2020 sei die Beschwerdeführerin im Affekt mittel- bis schwergradig deprimiert, mittelgradig hoffnungslos, leicht- bis mittelgradig ängstlich und mittelgradig gereizt gewesen. Sie sei leichtgradig affektinkontinent und affektlabil, die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt (S. 2). Aktuell finde eine integrierte psychiatrische Behandlung statt. Diese umfasse regelmässige Konsultationen. Medikamentöse Anpassungen hätten stattgefunden. Es hätten bislang nur insgesamt acht Konsultationen stattgefunden, weitere vier seien verpasst und eine abgesagt worden. Aufgrund der Schwere der psychischen Beeinträchtigung werde eine engmaschige Behandlung empfohlen. Aufgrund von Kapazitätsengpässen ihrerseits und der Ängste der Beschwerdeführerin bei der Anreise im ÖV werde sie bei der Suche eines niedergelassenen Psychiaters in der Nähe ihres Wohnortes unterstützt. Aktuell sei sie auf der Warteliste der P.___ in Q.___. Die Beschwerdeführerin lehne einen (teil)stationären Aufenthalt ab, wobei dazu zu bemerken sei, dass sie alleinerziehend sei und eine Organisation daher sehr schwierig sei. Zur Unterstützung bei der Alltagsbewältigung sei eine G.___-Begleitung aufgegleist worden. Aktuell zeige sich noch eine deutliche Destabilisierung der Beschwerdeführerin und es sei von einem längeren Krankheitsverlauf auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass die depressive Befindlichkeit, die Ängste und das Verarbeiten der Vergangenheit grundsätzlich behandelbar seien. Dazu müsse jedoch genügend Behandlungs- und Veränderungsmotivation der Beschwerdeführerin vorhanden sein. Zudem müssten Termine regelmässig wahrgenommen werden und eine engmaschige Behandlung sei grundsätzlich notwendig. Das Leben der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter erschwere dies alles (S. 3).
3.8 Die Ärzte der P.___ Q.___ berichteten am 4. Oktober 2021 (Urk. 8/111) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Differentialdiagnose: Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
- emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4)
Sie führten aus, die ambulante Behandlung durch sie erfolge seit dem 16. März 2021, die letzte Konsultation habe am 24. September 2021 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1.1). Seit dem 16. März 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3). Affektiv sei die Beschwerdeführerin deprimiert, ratlos, ängstlich, hoffnungslos und die emotionale Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Der Antrieb sei vermindert und die Psychomotorik verlangsamt (S. 3 Ziff. 2.4). Es sei von einem eher längeren Krankheitsverlauf auszugehen. Eine vollständige Stabilisierung sei eher unwahrscheinlich (S. 3 Ziff. 2.7). Es finde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung statt (S. 3 Ziff. 2.8). Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht belastbar. Es bestünden Konzentrationsschwierigkeiten, Energielosigkeit, Müdigkeit und sie könne keine Arbeit bis zu Ende führen, da sie schnell müde werde und alles stehen lasse (S. 4 Ziff. 3.3-3.4). Als Ressourcen könnten genannt werden, dass die Beschwerdeführerin gut deutsch spreche und sich um ihren Sohn sorgen könne. Sie habe kaum soziale Kontakte und keine Hobbies, alles sei für sie zu anstrengend (S. 4 Ziff. 3.5).
3.9 Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Gastroenterologie, berichtete am 5. Juli 2022 (Urk. 8/124) und führte aus, die erstmalige Vorstellung sei im Dezember 2021 wegen seit mehrerer Monate bestehender abdomineller Beschwerden mit Stuhlunregelmässigkeiten, meist weiche Diarrhoe, und temporärem Erbrechen erfolgt (S. 1). Als Differenzialdiagnose nannte er am ehesten funktionelle Abdominalbeschwerden im Sinne einer funktionellen Dyspepsie und eines Reizdarms.
3.10 S.___, Psychotherapeutin ASP, berichtete am 25. Juni 2023 (Urk. 8/150), nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 16. Mai 2022 bis 20. Oktober 2022 bei ihr als delegierte Psychotherapeutin in Behandlung befunden (S. 1). Die Beschwerdeführerin berichte, sie habe bei der Einnahme von Sertralin mit Herzrasen, starker Übelkeit mit Erbrechen und Durchfall reagiert, weshalb sie es seit zirka drei Monaten abgesetzt habe. Sie habe etwa sechs Antidepressiva probiert. Mit Venlafaxin sei sie aktiver gewesen, jedoch habe sie auch Nebenwirkungen wie Herzrasen und Benommenheit gehabt. Sie habe dann Temesta gegen Herzrasen genommen, wobei das Herzrasen teils noch schlimmer geworden sei. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert, traurig, lustlos, ungeduldig, innerlich unruhig und gereizt. Der Antrieb sei vermindert und es bestehe ein sozialer Rückzug (S. 3).
3.11 Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 28. September 2023 (Urk. 8/153) gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1)
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- lumbosakrale Rückenschmerzen bei leichten degenerativen Veränderungen L5/S1 und Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5
- mögliches posteriores Impingement Hüftgelenk rechts
- unklare Knieschmerzen rechts
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12):
- nicht-authentische kognitive Einschränkungen von Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Kulturtechniken bei nicht überprüfbarer Aufmerksamkeit mit/bei
- problematischem Leistungsverhalten
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Status nach Pyelonephritis im Kindesalter
- Colon irritabile vom gemischten Typ
- Adhäsionen bei Status nach Netzimplantation 2017
- Status nach Sectio caesarea
- Status nach Appendektomie
Aus allgemein-internistischer und gastroenterologischer Sicht sei die Anamnese auffällig für ein Colon irritabile vom gemischten Typ. Es sei weiter anzunehmen, dass Adhäsionen bei Status nach Netzimplantation 2017 bestehen dürften und daneben eine arterielle Hypertonie milder Form bestehe. Sämtliche Komorbiditäten aus diesen Fachbereichen hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 6).
Aus orthopädischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an lumbosakralen Rückenschmerzen. Im Juli und September 2017 seien umfassende Beurteilungen und Abklärungen im Universitätsspital T.___ und in der Klinik U.___ erfolgt. Bildgebend seien leichte Bandscheibenprotrusionen C5/6 und L4/5 ohne Neurokompression festgestellt worden. Eine Problematik des Iliosakralgelenks habe bildgebend ausgeschlossen werden können. In den letzten Monaten seien zusätzlich noch ausstrahlende Schmerzen in den Oberschenkel und Unterschenkel rechts dazugekommen. Aktuell stünden erhebliche bewegungs- und belastungsabhängige Knieschmerzen rechts im Vordergrund. Es fänden sich klinisch im Bereich des lumbosakralen Übergangs nur leichte Druckdolenzen. Klinische Hinweise auf ein ISG-Syndrom würden fehlen. In den neuen Röntgenbildern zeige sich in der Lendenwirbelsäule (LWS) eine leichte Spinalarthrose L5/S1 und Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5. Auch der tiefzentrale Schmerz im rechten Kniegelenk könne klinisch und radiologisch nicht schlüssig beurteilt werden. Bildgebend fänden sich blande Verhältnisse. Die Röntgenbilder der rechten Hüfte und der Leistenschmerz ergäben den Verdacht auf ein mögliches posteriores Impingement (S. 6 f.).
In der eigenen psychiatrischen Untersuchung habe sich eine geistig öfters abwesende Beschwerdeführerin gezeigt, die zum Teil Mühe gehabt habe, sich zu artikulieren und im formalen Denken gesperrt gewirkt beziehungsweise Wortfindungsstörungen aufgewiesen habe (S. 8 f.). Eine differenzierte Exploration der affektiven Zustände sei nicht möglich gewesen. Die Symptome, die die Beschwerdeführerin geschildert habe, seien unzusammenhängend und fragmentiert wiedergegeben worden. Der Kontakt mit ihr sei auffällig gewesen im Sinne einer besonderen Zurückhaltung. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder während der Untersuchung in Weinkrämpfe ausgebrochen, habe emotional ungesteuert gewirkt. Diese Symptome würden darauf hinweisen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung vorliege. Auch die depressiven Symptome, welche bei der Beschwerdeführerin die Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode erfüllten, könnten im Zusammenhang und auf dem Boden der Traumafolgestörung erklärt werden. Zusätzlich bestünden psychosoziale, nichtmedizinische Faktoren, welche ebenfalls einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, so insbesondere die Tatsache, dass sie alleinerziehende Mutter eines Kindes sei, welches an einer Cerebralparese leide. Die Beschwerdeführerin sei mit administrativen Aufgaben überfordert, benötige die Hilfe eine Beiständin. Zusätzlich werde sie wöchentlich durch eine psychiatrische G.___ unterstützt (S. 9).
Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung seien starke Konzentrationsschwierigkeiten sowie eine Vergesslichkeit und erhöhte Erschöpfung angegeben worden, welche subjektiv die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit und eine gesunde Bewältigung des Alltags behindern würden. Aufgrund der verminderten kognitiven Belastbarkeit mit geschildertem Druck im Kopf sei die Untersuchung durch die Beschwerdeführerin frühzeitig abgebrochen worden. In Einklang mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin hätten im Rahmen der Verhaltensbeobachtungen konzentrative Schwankungen beobachtet werden können, welche klinisch aber als dezent einzustufen seien. Anzeichen von Ermüdung hätten sich nach 2.5 Stunden nicht beobachten lassen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin psychisch belastet und deutlich antriebs- und affektgemindert gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe ihre optimale Leistungsbereitschaft nicht zeigen können, obwohl sie dies auf Nachfrage mehrmals bestätigt habe. Die von der Beschwerdeführerin gezeigten Leistungen entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Die objektivierten Befunde seien als nicht valide einzuschätzen (S. 10 f.).
Aus gastroenterologischer und internistischer Sicht bestehe sowohl Plausibilität als auch Konsistenz bezüglich der somatischen Befunde. Einzig die Intensität der Abdominalbeschwerden könne nicht abschliessend in der vollen Ausprägung nachvollzogen werden. Aus orthopädischer Sicht könne das Ausmass der Beschwerden lumbal, im rechten Hüft- und Kniegelenk nicht durch klinische und radiologische Befunde objektiviert werden. Die von der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Fachbereich geschilderten Beschwerden würden alle Lebensbereiche gleichmässig betreffen. Insbesondere die Symptome der Depression, die Antriebsstörung und Erschöpfung, Probleme mit der Konzentration und der Merkfähigkeit, Probleme in der Durchhaltefähigkeit wirkten sich bei einer Arbeitstätigkeit deutlich stärker aus als bei der Arbeit zu Hause. Es sei eine Verdeutlichungstendenz festgestellt worden, welche jedoch nicht die übliche im Rahmen der Begutachtung bestehende Verdeutlichung überschritten habe. Die Beschwerdeführerin sei belastet und habe dies auch gezeigt (S. 11). Die Inkonsistenz in der neuropsychologischen Testung werde ebenfalls im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung und nicht als bewusste Aggravation im Sinne einer Täuschungsabsicht gedeutet. Bei der Beschwerdeführerin bestünden diverse schwerwiegende psychosoziale Faktoren, welche die rein medizinischen Ursachen der Arbeitsunfähigkeit überlagern würden (S. 12 oben).
Es sei eingehend über die psychosozialen Belastungsfaktoren gesprochen worden. Es handle sich dabei einerseits um bildungsmässige Defizite. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Anwendung ihrer schulischen Kenntnisse in ihrem Spektrum eingeschränkt, wobei sie sprachlich genügend Kenntnisse aufweise. Die grösste Belastung stelle die Tatsache dar, dass die Beschwerdeführerin ihren ebenfalls eingeschränkten Sohn weitgehend alleine betreuen müsse. Sie sei bei administrativen Aufgaben überfordert und benötige auch Unterstützung im Alltag durch eine psychiatrische G.___. Persönlichkeitsaspekte, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, seien keine festgestellt worden. Als Ressource müsse die Tatsache betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre an einer Arbeitsstelle tätig gewesen sei (S. 13 oben).
Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründeten sich vor allem aufgrund der psychiatrischen Diagnosen. Aus orthopädischer Sicht sei die bisherige Arbeit im Verkauf und im Lager weiterhin möglich. Es bestehe wegen der Beschwerden eine Rendement-Verminderung von 20 % und eine Limitation für das Tragen und Heben von Lasten über 12 kg (S. 13 unten). Aus rein psychiatrischer Sicht und unter Abzug der nichtmedizinischen Gründe für die Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin als zu 50 % erwerbsfähig zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin könne halbtags mit voller Leistungsfähigkeit arbeitstätig sein. Aktuell bestünden zusätzlich noch gewichtige nichtmedizinische Gründe, welche für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich seien. Diese seien bei der Beurteilung ausgeschlossen worden. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor der Begutachtung könne aus psychiatrischer Sicht retrospektiv nicht vollständig nachvollzogen werden. Im Arztbericht vom 4. Oktober 2021, in welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, seien medizinische und nicht-medizinische Gründe nicht differenziert worden. Auch das Scheitern der Wiederintegrationsversuche dürfte zumindest teilweise auch nicht-medizinische Ursachen gehabt haben. Formal könne ein gleichbleibender Verlauf nach Abbruch der letzten beruflichen Massnahme ab Februar 2022 (richtig wohl: 2021) angenommen werden. Die angestammte Tätigkeit sei sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht als geeignet zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin könnte auch andere körperlich leichte Tätigkeiten verrichten. Es könne keine Tätigkeit genannt werden, in der die Beschwerdeführerin aktuell in einem höheren Masse arbeitsfähig wäre. Die Beschwerdeführerin sei seit einigen Jahren in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der nächsten Zeit durch eine intensivere psychiatrische Behandlung ändere, weil die nichtmedizinischen Faktoren verbleiben würden (S. 14).
3.12 Die Ärzte des Z.___ nahmen am 19. Dezember 2023 Stellung (Urk. 8/163) und beantworteten die Rückfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu Urk. 8/155). Sie führten aus, aus orthopädischer Sicht leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an bisher therapieresistenten Rückenschmerzen. Es sei wohl sinnvoll, wenn dabei darauf geachtet werde, dass nicht zu schwere Lasten gehoben und getragen werden sollten. Aus diesem Grund werde ein Trage- und Hebelimit von 12 kg angeführt. Wegen der immer wieder auftretenden Schmerzen im Rücken, im Hüftgelenk rechts und im Knie sei das Rendement um 20 % vermindert. Auch in einer Bürotätigkeit wirkten sich die Rückenbeschwerden hinderlich aus. Längeres Sitzen führe zu Beschwerden, daher seien regelmässige Pausen sinnvoll. Deshalb bestehe auch in einer solchen Tätigkeit eine Rendementverminderung von 20 %.
Die nicht-medizinischen Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit würden unter Ziffer 6.1 aufgeführt (psychosoziale Probleme wie Gewalt in der Beziehung, Obdachlosigkeit, ungenügende Unterstützung bei der Betreuung des behinderten Sohnes, keinen festen Wohnsitz und Überforderung bei administrativen Angelegenheiten). Es sei somit gar kein Raum vorhanden gewesen, um sich auf eine Arbeitsstelle zu bewerben oder die Integrationsbemühungen regelkonform zu absolvieren. Bei der von ihnen genannten Arbeitsfähigkeit von 50 % handle es sich um das Maximum der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, welche zum Zeitpunkt der Begutachtung als realistisch erscheine. Ob sich diese Einschätzung allenfalls ändere, müsse in zwei bis drei Jahren neu beurteilt werden.
3.13 Dr. med. V.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 9. Januar 2024 Stellung (Urk. 8/164 S. 14) und führte aus, das Gutachten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine weitgehend schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin. Daher werde empfohlen, auf das Gutachten abzustellen. Die vom Gutachter thematisierten diversen psychosozialen Probleme sollten allenfalls administrativ auf ihre IV-Relevanz überprüft werden.
3.14 W.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, berichtete am 10. Juni 2024 (Urk. 8/174) und führte aus, die Beschwerdeführerin komme seit dem 6. Juni 2023 wöchentlich in die Therapie und wenn sie krank sei, möchte sie die Stunde trotzdem per Video abhalten. Die sozialen Belastungen seien als Zusatz sicher Bestandteil des Schweregrades der Krankheit, führten sie doch durch die Bindung von Ressourcen dazu, dass eine Besserung der Symptomatik wenn überhaupt nur langsam vorangehen könne. Es seien aber ihres Erachtens die Symptomatiken der psychischen Erkrankungen (Depression und vorangegangenes Burn Out, Ängste, vermutete PTBS und Umgang mit den körperlichen Schmerzen), die dafür verantwortlich seien, dass der Umgang mit den psychosozialen Problemen so schwerfalle. So würde die Beschwerdeführerin gemäss Aussagen in der Therapie gerne arbeiten, um finanziell wieder frei sein zu können, fürchte jedoch durch die verminderte Konzentrationsfähigkeit etc. bei einer Arbeit nicht genügen zu können. Wäre es umgekehrt, hätten sich die Symptome der Beschwerdeführerin mit dem Finden der Wohnung, dem Eintritt des Sohnes in die Normalschule und der Trennung vom Ex-Partner bessern müssen, was ihres Wissens nicht der Fall sei. Sie würde die Depression als schwankend zwischen mittelgradig und schwer einstufen und zudem die Panikstörung sowie die emotionale Vernachlässigung in der Kindheit hinzufügen. Ansonsten stimme sie mit den Diagnosen im Gutachten überein. Im Rahmen der Therapie sei bei der Beschwerdeführerin eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Neurodivergenz festgestellt worden, was nicht IV-relevant sei. Die Schnittstellen zum ADHS seien jedoch nicht zu übersehen (S. 1 f.).
Im Allgemeinen sehe sie die Arbeitsunfähigkeit auch so wie im Gutachten attestiert. Die Belastbarkeit sei ihres Erachtens derzeit schwankend und an die Stärke der Depressionssymptomatiken gekoppelt. Die Belastbarkeit müsste wahrscheinlich wieder aufgebaut werden. Momentan brauche die Beschwerdeführerin alle ihre Ressourcen zur Bewältigung des Alltags und für die Bearbeitung ihrer Traumata. Daher könne sie aktuell keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bescheinigen. Die Arbeitstätigkeit als Verkäuferin sei als solche sicherlich zumutbar. Verkäuferinnen hätten jedoch oft nicht die Möglichkeit, sich flexibel an die Tagesform anzupassen. Dies wäre aber in der derzeitigen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin von grossem Vorteil. Sie stimme der neurologischen Testung zu. Die Beschwerdeführerin habe sie nach der Testung angerufen und leicht panisch erzählt, sie habe den neurologischen Test nicht geschafft. In der Sitzung am Dienstag danach habe die Beschwerdeführerin erzählt, dass sie sich extrem angestrengt habe, weil sie es habe schaffen wollen, aber dem Druck nicht habe standhalten können und darum mehrere Pausen gebraucht habe. Als sie die dritte Pause angefragt habe, sei ihr gesagt worden, dass man fertig machen müsse, und habe dann abgebrochen. Im Gutachten werde zwar erklärt, dass es nicht habe ausgewertet werden können, der Überforderungsfaktor werde jedoch zu wenig klar dargestellt. Das Gutachten liefere eine nachvollziehbare Bewertung der Situation und werte sie nicht als Aggravation im Sinne einer Täuschungsabsicht. Wie sie die Beschwerdeführerin kennengelernt habe, sei sie eher jemand, der untertreibe (Probleme überspiele) und nicht übertreibe (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe starke perfektionistische Ansprüche an sich und habe Angst vor Bewertungen. So zeige sich dadurch, dass sie geschminkt zur Begutachtung gegangen sei, dass sie unbedingt einen guten Eindruck habe hinterlassen wollen und sich so unter Druck gesetzt habe. Den neurodivergenten Teil möchte sie gerne unterstreichen und eventuell für eine Neubewertung der IV eine Testung vorschlagen. Es sei alles Wichtige zusammengefasst und zeige auf, dass die Beschwerdeführerin derzeit maximal 50 % arbeiten könne. Auch die Genesungsvoraussicht teile sie. Es werde länger dauern, bis eine Besserung eintreten könne und werde die Beschwerdeführerin viel Kraft kosten, die ihr dann wiederum für die Arbeitstätigkeit fehlen werde.
3.15 AA.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 25. Oktober 2024 Stellung (Urk. 8/177 S. 2 f.) und führte aus, bei der neuropsychologischen Untersuchung sei nicht authentisches Antwortverhalten festgestellt worden. Somit hätten keine validen Befunde erhoben werden können. Der Sachverhalt einer Verdeutlichung sei, anders als vom psychiatrischen Gutachter beurteilt, im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung nicht nachzuweisen. Um ein bewusst verfälschendes Antwortverhalten nachzuweisen, seien die Slick-Kriterien anzuwenden. Das nichtauthentische Antwortverhalten im neuropsychologischen Gutachten sei unter Anwendung der Slick-Kriterien als Aggravation zu beurteilen. Das nicht authentische und zu nicht validen Ergebnissen führende Verhalten könne nicht als krankheitsbedingt und auch nicht als Verdeutlichung beurteilt werden, sondern als Aggravation. Im Weiteren liege keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einem sekundären Krankheitsgewinn beruhe (zum Beispiel bei fehlender Therapie). Würden solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so bestehe von vornherein keine Grundlage für Leistungen der Invalidenversicherung. Zudem seien verschiedene nicht medizinische Ursachen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt worden. Unter Berücksichtigung der Alltagsfertigkeiten mit nicht relevanten Leistungseinbussen und nicht massgeblich reduzierter Alltagsaktivität könne das gezeigte Testprofil nicht gültig sein. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren könne ein dauerhaft und höhergradig die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden.
4.
4.1 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
Das Gutachten des Z.___ vom 28. September 2023 (Urk. 8/153, vgl. vorstehend E. 3.11) sowie dessen Ergänzung vom 19. Dezember 2023 (Urk. 8/163, vgl. vorstehend E. 3.12) basieren auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Untersuchungen erhobenen Befunden, auf den Vorakten, den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der erhobenen Anamnese. Unter Berücksichtigung der Einwände des RADPsychiaters (vgl. vorstehend E. 3.15) näher zu prüfen ist nachfolgend, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind.
4.2 Unbestritten geblieben ist der somatische Teil des Gutachtens (Urk. 1, Urk. 2), wonach aus orthopädischer Sicht aufgrund der Beschwerden eine Rendement-Verminderung von 20 % und eine Limitation für das Tragen und Heben von Lasten über 12 kg vorliegt (Urk. 8/153 S. 13 unten). Der orthopädische Gutachter legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin an lumbosakralen Rückenschmerzen, an einem möglichen posterioren Impingement des rechten Hüftgelenks und an unklaren Knieschmerzen rechts mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide, was klinisch im Sinne von leichten degenerativen Veränderungen L5/S1 und Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5 zu sehen sei, radiologisch nachvollzogen werden könne und somit die Belastungsfähigkeit des Rückens vermindere. Die dargelegten objektivierbaren Rückenprobleme führten zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %.
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht die bisherige Tätigkeit sowie jede angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil im Umfang von 80 % zumutbar ist.
4.3 Im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die bei der Beschwerdeführerin während der Untersuchung beobachteten Symptome auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung hinweisen würden. Auch die depressiven Symptome, welche die Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode erfüllten, könnten im Zusammenhang mit der Traumafolgestörung erklärt werden (Urk. 8/153 S. 62). Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrer Anpassung an Regeln und Routinen eingeschränkt, das Einhalten von Terminen falle ihr schwer. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei ebenfalls mittelgradig beeinträchtigt. Neben der depressiven Erkrankung mit Gedankenkreisen und Grübeln sowie diversen Ängsten mit vegetativen Begleiterscheinungen bestünden möglicherweise vorbestehende kognitive Einschränkungen im Sinne einer Lernbehinderung, zusätzlich auch nichtmedizinische, psychosoziale Gründe (S. 63 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht und unter Abzug der nichtmedizinischen Gründe für die Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung in ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin als zu 50 % erwerbsfähig zu beurteilen. Die angestammte Tätigkeit sei optimal angepasst. Es handle sich um eine wechselbelastende Tätigkeit mit unterschiedlichen Aufgaben. Es könne keine Tätigkeit genannt werden, in der die Beschwerdeführerin zu einem höheren Prozentsatz arbeitsfähig wäre (S. 64 f.). Die Einschränkungen aufgrund der psychischen Störungen seien insbesondere auf die Beeinträchtigungen aufgrund der depressiven Symptome, die Antriebsstörung, die Erschöpfung, die Probleme mit der Konzentration, der Merkfähigkeit und in der Durchhaltefähigkeit zurückzuführen (S. 11).
4.4 Das psychiatrische Teilgutachten erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 4.1). So ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Eine entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) in seine Beurteilung einbezogen hat. So hat er sich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt (Urk. 8/153 S. 60) und in schlüssiger Weise dargelegt, dass von einer tiefgreifenden psychischen Erkrankung auszugehen ist. Weiter wurde gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits jahrelang in psychotherapeutisch-psychiatrischer Behandlung befindet, stationäre Aufenthalte indiziert waren und durchgeführt wurden und auch entsprechende medikamentöse Behandlungen durchgeführt wurden. Der Gutachter setzte sich mit dem Behandlungserfolg (S. 59, S. 63, S. 65) auseinander, wobei explizit erwähnt wurde, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch eine intensivere oder eine andere psychiatrische Behandlung nicht massgebend ändere (S. 65). Zum Aspekt der Persönlichkeit wiesen die Gutachter darauf hin, es seien keine Persönlichkeitsaspekte festgestellt worden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 13). Bei den psychosozialen Belastungsfaktoren, die bei der Beschwerdeführerin bestünden, handle es sich einerseits um bildungsmässige Defizite. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Anwendung ihrer schulischen Kenntnisse in ihrem Spektrum eingeschränkt, wobei sie sprachlich genügend Kenntnisse aufweise. Die grösste Belastung stelle jedoch die Tatsache dar, dass sie ihren ebenfalls eingeschränkten Sohn weitgehend alleine betreuen müsse. Als persönliche Ressource müsse die Tatsache betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre an einer Arbeitsstelle tätig gewesen sei (S. 13). Die geschilderten Beschwerden beträfen alle Lebensbereiche gleichmässig. Schliesslich kamen die Gutachter zum Schluss, dass die festgestellte Verdeutlichungstendenz nicht die übliche im Rahmen einer Begutachtung bestehende Verdeutlichung überschritten habe. Die Beschwerdeführerin sei belastet und habe dies auch gezeigt. Die Inkonsistenz in der neuropsychologischen Testung sei im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung und nicht als bewusste Aggravation im Sinne einer Täuschungsabsicht zu deuten (S. 11 f.). Insgesamt legte der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht dar, dass die Beschwerdeführerin an selbständigen psychischen Erkrankungen leidet, welche ihre Erwerbsfähigkeit teilweise aufheben. Dabei nahm er Bezug auf die wenigen vorhandenen Ressourcen sowie etliche ressourcenhemmende Faktoren und wies auf das Fehlen relevanter Freizeitaktivitäten oder Hobbies hin. Damit zeigt sich eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.
Die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit (S. 13 f.) ist demnach so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt.
4.5 Nachdem sich der Gutachter in seiner Beurteilung (auch) an den Standardindikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 4.1) als auch diejenigen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.4-1.5). Somit ist betreffend die Diagnosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Z.___-Gutachten abzustellen.
4.6 Der RAD-Psychiater stellte die Authentizität aufgrund des Antwortverhaltens in der neuropsychologischen Untersuchung in Frage. Der Sachverhalt einer Verdeutlichung sei, anders als vom psychiatrischen Gutachter beurteilt, nicht nachzuweisen. Das nichtauthentische Antwortverhalten sei unter Anwendung der Slick-Kriterien als Aggravation zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 3.15).
Die neuropsychologische Testung hatte keine validen Ergebnisse zu Tage gefördert (vgl. vorstehend E. 3.11). Die neuropsychologischen Gutachterinnen führten aus, die Beschwerdeführerin arbeite ausreichend kooperativ mit, jedoch scheine es ihr aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht möglich, motiviert und leistungsorientiert zu arbeiten (Urk. 8/153 S. 69). Aufgrund der verminderten kognitiven Belastbarkeit mit geschildertem Druck im Kopf sei die Untersuchung durch die Beschwerdeführerin frühzeitig abgebrochen worden. Im Einklang mit den Schilderungen hätten konzentrative Schwankungen beobachtet werden können, welche klinisch jedoch als dezent einzustufen seien. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin psychisch belastet und deutlich antriebs- und affektgemindert gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe ihre optimale Leistungsbereitschaft nicht zeigen können. Die objektivierten Befunde seien als nicht valide einzustufen (S. 73). Ob von einer Symptomverdeutlichung (zum wesentlichen Teil unbewusst) oder Aggravation (zu einem wesentlichen Teil bewusst) kognitiver Symptome auszugehen sei, obliege der Einschätzung einer psychiatrischen Fachperson. Nicht auszuschliessen sei, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich kognitive Einschränkungen bestünden. Kognitive Beeinträchtigungen seien bei Patienten mit depressiven Störungen häufig. Sie gehörten zu den ersten Symptomen und bestünden oft unabhängig von einer Besserung auch nach Abklingen der affektiven Symptome fort. Auch verfüge die Beschwerdeführerin über eine niedrige schulische Bildung, so dass kognitive Leistungsminderungen aufgrund eines niedrigen intellektuellen Leistungsvermögens möglich seien. Festzuhalten sei, dass sich weder die objektivierten neuropsychologischen Befunde in ihrem Ausmass, noch die auffälligen Leistungen in den Performanzvalidierungsverfahren vollständig mit der psychiatrischen Diagnose begründen liessen (S. 75).
Die Gutachter führten in der Konsensbesprechung das nicht authentische kognitive Profil auf die psychiatrische Grunderkrankung und nicht auf eine bewusste Aggravation zurück (S. 12 oben). Diese Beurteilung stützte sich auf die psychopathologischen Auffälligkeiten im klinischen Bild, die im Verhalten bei der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung dokumentiert wurden. In nachvollziehbarer Weise erläuterten die Gutachter, dass die festgestellte Verdeutlichungstendenz nicht die übliche im Rahmen einer Begutachtung bestehende Verdeutlichung überschritten habe (S. 11 unten). Diese Einschätzung stimmt mit der Beobachtung während der psychiatrischen Begutachtung überein, wonach sich eine geistig öfters abwesende Versicherte gezeigt habe, die zum Teil Mühe gehabt habe, sich zu artikulieren und im formalen Denken gesperrt gewirkt beziehungsweise Wortfindungsstörungen aufgewiesen habe (S. 62 Mitte). Übereinstimmend mit der Einschätzung der Gutachter, wonach das eingeschränkte kognitive Profil auf die psychiatrische Grunderkrankung zurückzuführen ist, besteht für die Beschwerdeführerin seit April 2021 eine kombinierte Beistandschaft (Begleitbeistandschaft und Vertretungsbeistandschaft) mit Vertretung unter anderem bei der Besorgung der administrativen Belange, Besorgung der finanziellen Belange, Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation/Unterkunft (Urk. 8/114, Urk. 8/117), was unterstreicht, dass sie in kognitiven Belangen eingeschränkt ist.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen) und dass die Feststellung von Aggravation, Simulation oder Somatisierung grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_737/2018 vom 15. Februar 2019 E. 5.2 mit Hinweis), wie dies von den neuropsychologischen Gutachterinnen auch explizit erwähnt wurde (S. 75). Es ist somit grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteile des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8 mit Hinweis, 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). Vorliegend wurde eine solche psychiatrische Würdigung der neuropsychologischen Untersuchung vorgenommen. Anlässlich der Konsensbeurteilung hatten die Gutachter die neuropsychologischen Ergebnisse einer Würdigung und die festgestellte Verdeutlichungstendenz einer kritischen Auseinandersetzung unterzogen. Auch vor dem Hintergrund der medizinischen Vorakten, worin insbesondere auch ein längerer stationärer Aufenthalt und eine kombinierte Beistandschaft dokumentiert sind, waren die Umstände der festgestellten Verdeutlichungstendenz jedenfalls zu hinterfragen, enthielten diese doch nirgends direkte Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten. Auch mit Blick auf diese sich aus den Vorakten ergebenden Beurteilungen und Tatsachen, die konträr zur vom RAD-Psychiater geltend gemachten Aggravation waren, erschiene eine sorgfältige Begründung der Aggravation durch den RAD-Psychiater umso erforderlicher. Indem der RAD-Psychiater diese lediglich mit dem Hinweis auf die Slick-Kriterien als gegeben erachtete, ohne eine weitergehende, ausführlichere Begründung zu liefern oder sich mit dem stationären Aufenthalt und der Beistandschaft auseinanderzusetzen, genügt seine Stellungnahme den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht, um das Gutachten in Zweifel zu ziehen (vgl. vorstehend E. 4.1).
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die vom RAD-Psychiater erwähnten verschiedenen nichtmedizinischen Ursachen von den Gutachtern bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich ausgeklammert wurden (vgl. vorstehend E. 4.3), und es besteht kein Grund anzunehmen, dass die sozialen Belastungsfaktoren überwiegen (vgl. Urk. 2). Vielmehr haben die Gutachter die Belastungsfaktoren explizit erfasst und dargelegt, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die – von den Belastungsfaktoren zu unterscheidenden – relevanten psychiatrischen Diagnosen zurückzuführen ist (vgl. vorstehend E. 3.11-12), was dem rechtsprechungsgemässen Vorgehen entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
Wenn der RAD-Psychiater schliesslich – ohne weitere Begründung – von einer nicht massgeblich reduzierten Alltagsaktivität der Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. vorstehend E. 3.15), kann ihm mit Blick auf die per 15. April 2021 errichtete Beistandschaft (Urk. 8/114, vgl. auch Urk. 8/117) sowie die Unterstützung durch die psychiatrische G.___ im Alltag nicht gefolgt werden.
Soweit die Beschwerdegegnerin in der Verfügung geltend macht, dass die Beschwerdeführerin keine medikamentöse Therapie wahrnehme und erst seit kurzem in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung stehe, womit die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft seien (Urk. 2 S. 2), verkennt sie, dass sich die Beschwerdeführerin seit August 2017 bei Dr. B.___ und zuvor bereits bei einer anderen Psychiaterin in Behandlung befand, sie sich zudem vom 24. August bis 29. November 2017 auf der Mutter-Kind-Station in stationäre psychiatrische Behandlung begab und nach dem Austritt eine ambulante Psychotherapie beziehungsweise eine tagesklinische Behandlung stattfand, wobei auch medikamentöse Therapien beschrieben und im psychiatrischen Gutachten zu Handen der Krankentaggeldversicherung vom Juli 2018 auf einen Benzodiazepin-Fehlgebrauch hingewiesen wurden (vgl. vorstehend E. 3.2-8, E. 3.10). Die Gutachter erwähnten ebenfalls die regelmässige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung (vgl. vorstehend E. 3.11), womit kein Grund besteht, von der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen.
Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Der psychiatrische Experte des Z.___ hat seine Beurteilung anhand dieser Grundlagen dargelegt (Urk. 8/153 S. 53 ff.). Die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vermag nach dem Gesagten keine Zweifel an den Ergebnissen der psychiatrischen Begutachtung zu wecken.
4.7 Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dem gutachterlich attestierten Umfang eingeschränkt ist, mithin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %. Formal könne ein gleichbleibender Verlauf nach Abbruch der letzten beruflichen Massnahme angenommen werden (Urk. 8/153 S. 14).
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen im Rahmen einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen oder eines Gerichtsgutachtens wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
5.
5.1 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.8), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 26. April 2017 (Urk. 8/1) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ist der frühestmögliche Rentenbeginn grundsätzlich im Oktober 2017.
Die Beschwerdeführerin gab bei der Anmeldung zum Leistungsbezug an, seit Mitte Oktober 2016 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6), was durch den echtzeitlichen medizinischen Bericht von Dr. A.___ bestätigt wird (vgl. vorstehend E. 3.1). Darin wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 14. Oktober 2016 attestiert. Es liegen keine anderweitigen medizinischen Berichte vor, weshalb überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist, dass die Wartezeit im Oktober 2016 eröffnet und per 1. Oktober 2017 bestanden war.
5.3 Aus den echtzeitlichen medizinischen Berichten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin von August 2017 bis Ende November 2017 in einem stationären Aufenthalt befand (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.3), womit die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar erscheint. Nach dem stationären Aufenthalt im Spital E.___ absolvierte die Beschwerdeführerin neben der wöchentlichen ambulanten Psychotherapie ein teilstationäres Programm. Es wurde ausgeführt, dass eine Arbeitswiederaufnahme zur Zeit nicht absehbar sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Vom 22. März bis 17. Mai 2018 absolvierte die Beschwerdeführerin sodann eine tagesklinische Behandlung in der K.___. Es wurde ebenfalls ausgeführt, dass sie nicht in der Lage sei, in eine Erwerbstätigkeit einzusteigen. Eine berufliche Integration könne zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht empfohlen werden (vorstehend E. 3.5). Im psychiatrischen Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom Juli 2018 (vorstehend E. 3.6) wurde weiterhin festgehalten, aufgrund der deutlichen affektiven und vegetativen Beeinträchtigungen sowie der Antriebsstörung und der daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen sei derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich und für den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt belegt. Das Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei erst per Ende September 2018, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erst per Ende November 2018 zu erwarten.
Vom 28. Januar 2019 bis 27. Januar 2021 durchlief die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen und bezog zudem ein Taggeld (vgl. vorstehend E. 1.1).
5.4 Es trifft zwar zu, dass Rentenleistungen aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Allerdings kann eine Rente bereits vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (BGE 148 V 397 E. 6.2.4; 121 V 190 E. 4c-d; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1-2 sowie 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1-2). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich eingliederungsfähigen Personen solange nicht aus, als die Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 291/05 vom 31. März 2006 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1 und 9C_420/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war anlässlich des frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2017 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 5.3) und damit nicht eingliederungsfähig. Folglich steht der Umstand, dass später vom 28. Januar 2019 bis zum 27. Januar 2021 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden (vgl. Urk. 8/56-57, Urk. 8/59, Urk. 8/61-62, Urk. 8/69-70, Urk. 8/78-79, Urk. 8/83, Urk. 8/86-88, Urk. 8/91-92) einem Rentenbeginn per Oktober 2017 nicht entgegen.
Nachdem in der Zeit bis zum Antritt der Eingliederungsmassnahmen am 28. Januar 2019 gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Einschätzungen, unter anderem das Gutachten zu Handen der Krankentaggeldversicherung, das erst per Oktober 2018 eine 50%ige und per Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit prognostizierte, überwiegend wahrscheinlich keine Eingliederungsfähigkeit bestand und die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, konnte ein Rentenanspruch für die besagte Zeit entstehen. Das Wartejahr war im Oktober 2017 erfüllt und die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in jeglicher anderen Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Gegenteiliges geht aus dem Z.___-Gutachten nicht hervor, zumal darin in Bezug auf den Verlauf festgehalten wurde, dass die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 4. Oktober 2021 nicht vollständig nachvollzogen werden könne, da medizinische und nicht-medizinische Gründe nicht differenziert worden seien, und für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zumindest teilweise auch nicht-medizinische Ursachen vorgelegen hätten. Die attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeiten bis zumindest Oktober 2018 wurden hingegen nicht in Frage gestellt (Urk. 8/153 S. 14 und S. 64). Nach dem Absolvieren der beruflichen Massnahmen wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in jeder angepassten Tätigkeit gutachterlich mit 50 % beurteilt (vgl. vorstehend E. 4.7).
5.5 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
5.6 Die Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten sowohl die angestammte Tätigkeit als auch jegliche angepasste Tätigkeit seit dem Ablauf des Wartejahres nicht mehr und nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per Februar 2021 zu 50 % ausüben.
Angesichts dessen ist im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Lohn zu berechnen, weshalb ein vereinfachter Erwerbsvergleich vorgenommen werden kann. Bei einem Valideneinkommen 100 % und einem Invalideneinkommen 0 % resultiert ab Oktober 2017 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Februar 2021, nach Abbruch der beruflichen Massnahmen, ergibt sich bei einem Valideneinkommen von 100 % und einem Invalideneinkommen von 50 % ein Invaliditätsgrad von 50 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet.
Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz. 14 mit Hinweisen). Der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin während der Zeit vom 28. Januar 2019 bis 27. Januar 2021 führt zwar zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs, nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz. 11 f.).
5.7 Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2024 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom 28. Januar 2019 bis 27. Januar 2021 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ab dem 1. Februar 2021 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien, der Honorarnote vom 3. Februar 2025 (Urk. 12) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2’267.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom 28. Januar 2019 bis 27. Januar 2021 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ab dem 1. Februar 2021 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’267.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Isabel Bernhard, Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- La Collective de Prévoyance – Copré
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchüpbach