Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00694 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00694


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 19. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1964 geborene X.___ erlitt im April 1997 einen Arbeitsunfall, bei welchem er einen 50 Kilogramm schweren Zementsack tragend auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken stürzte (Urk. 7/2/56). Die Suva erbrachte bis ein Jahr nach dem Unfall Versicherungsleistungen und stellte diese per Ende April 1998 ein (Urk. 7/2/1). Im Februar 1999 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderen ein Gutachten bei der Y.___ einholte (Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 7/37; Verfügungsteil 2, Urk. 7/31). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 24. Juni 2002 wegen Verspätung nicht ein (Urk. 7/47/12-14). Dieser Entscheid wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. Mai 2003 geschützt (Urk. 7/48).

    Im Juni 2003 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands aufgrund zunehmender Schmerzen und psychischer Probleme geltend und beantragte sinngemäss die Erhöhung seiner halben Rente (Urk. 7/49). Die IVStelle wies sein Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2004 ab (Urk. 7/64). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2004 Einsprache (Urk. 7/67; Urk. 7/71). Nachdem die IV-Stelle beim Z.___ ein Gutachten eingeholt hatte (Urk. 7/81), hiess sie mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/87) die Einsprache gut und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/96; Verfügungsteil 2, Urk. 7/89) ab 1. April 2003 eine ganze Rente zu.

    Anfang 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Der Versicherte gab dabei an, dass sich sein Gesundheitszustand seit etwa September 2007 verschlechtert habe (Urk. 7/99). Im September 2008 erfuhr die IV-Stelle durch die Kantonspolizei A.___, dass gegen den Versicherten strafrechtliche Ermittlungen wegen Versicherungsbetrugs liefen und dieser zu Untersuchungszwecken inhaftiert worden sei (Urk. 7/105). Die IV-Stelle verfügte daraufhin am 29. September 2008, dass die laufende Rente ab Oktober 2008 für die Dauer der Untersuchungshaft sistiert und die Sistierung auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft aufrechterhalten werde (Urk. 7/110). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/132/3-13) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. Februar 2009 abgewiesen (Urk. 7/134).

    Mit Urteil vom 11. Februar 2011 (Ur. 7/183, Urk. 7/195) wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zum Nachteil der B.___ sowie der C.___ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen. Diese Verurteilung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2011 bestätigt (Urk. 7/213; Urk. 7/219). Die IV-Stelle, welche noch während des laufenden strafrechtlichen Verfahrens beim Z.___ ein Gutachten eingeholt hatte (Gutachten vom 23. Juni 2011, Urk. 7/193), stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. September 2012 die rückwirkende Einstellung der Rentenleistungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seither zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in Aussicht (Urk. 7/229). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/240). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie beim D.___ ein Gutachten einholte (Gutachten vom 21. April 2015, Urk. 7/316). Mit Vorbescheid vom 6. November 2015 stellte die IV-Stelle erneut die Aufhebung der Rentenleistungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seit April 1998 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in Aussicht (Urk. 7/329). Nachdem der Versicherte am 10. Dezember 2015 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/333), verfügte die IV-Stelle am 8. Februar 2016 wie vorbeschieden (Urk. 7/341). Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen weiterhin und rückwirkend seit deren Sistierung auszurichten (Urk. 7/354/3-21).

    Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens meldete sich der Versicherte im Februar 2017 (Urk. 7/371) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2017 mit, dass sie das Gesuch bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens sistiere (Urk. 7/373).

    Mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung der IVStelle vom 8. Februar 2016 mit der Feststellung ab, dass der Versicherte bis am 31. Oktober 2007 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. Die ab 1. April 2003 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen seien zurückzuerstatten. Die vom Versicherten dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/402/2-17) hiess dieses mit Urteil vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) in dem Sinne teilweise gut, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte ab dem 1. November 2007 keinen Rentenanspruch mehr habe und die ab diesem Datum bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien.

    Die IV-Stelle trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/417; Urk. 7/429) mit Verfügung vom 24. September 2019 auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 14. Februar 2017 nicht ein (Urk. 7/437). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/439/3-14) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Februar 2020 ab (Urk. 7/441). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. Mai 2020 bestätigt (Urk. 7/444).

1.2    Ab Oktober 2022 war der Versicherte in einem Pensum von 45 % als Reinigungsmitarbeiter bei der E.___ angestellt (Urk. 7/463/15). Im Dezember 2023 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/448). Diese forderte ihn mit Schreiben vom 24. Januar 2024 auf, aktuelle Beweismittel einzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machten (Urk. 7/458). Am 28. Februar 2024 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle per E-Mail über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 7/460) und reichte verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 7/461). Der IV-Stelle gingen zudem die Akten des Krankentaggeldversicherers des Versicherten zu (Urk. 7/463). Nachdem dipl. Arzt G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, beides Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zu den Akten Stellung genommen hatten (Urk. 7/464/4-6), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Juni 2024 in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 7/465). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage von Stellungnahmen von Dr. F.___ (Urk. 7/477) und J.___ von der Spitex K.___ (Urk. 7/478) Einwand (Urk. 7/479). Die RADÄrzte Dr. I.___ und G.___ nahmen dazu Stellung (Urk. 7/481/2-3). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei auf die Neuanmeldung einzutreten und die Sache zur Prüfung des Leistungsanspruchs und Zusprache einer angemessenen Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2025 angezeigt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

    Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.2    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), es liege seit dem Urteil des angerufenen Gerichts vom 7. Februar 2020 und des Urteils des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020 kein veränderter Gesundheitszustand vor. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

2.2    Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), Ausgangsbasis für die Frage, ob eine revisionsbegründende Veränderung eingetreten sei, bilde das D.___-Gutachten vom 21. April 2015. Der psychiatrische D.___-Gutachter Dr. L.___ habe zum damaligen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Insbesondere habe er die von der M.___ gestellte und behandelte depressive Störung als nicht nachvollziehbar erachtet, weil er – der Beschwerdeführer – seinen Alltag aktiv gestaltet habe. Dr. F.___ habe mit Bericht vom 28. Februar 2024 erklärt, dass er bei ihm seit dem 3. Februar 2021 in Behandlung stehe, und zwar wegen seines depressiven Zustands. Weiter sei dem Bericht zu entnehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand im Herbst 2023 derart verschlechtert habe, dass sich Dr. F.___ veranlasst gesehen habe, ihn für eine stationäre Behandlung anzumelden. Im Rahmen der stationären Behandlung in der N.___ vom 8. November bis 12. Dezember 2023 sei neu eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), diagnostiziert worden. Durch die Berichte der N.___ und von Dr. F.___ sei ein veränderter Gesundheitszustand nachgewiesen, weshalb sein Anspruch auf eine Rente zumindest durch ein fachärztliches Gutachten abzuklären sei.

    Bezüglich einer Veränderung aus somatischer Sicht lägen divergierende Meinungen seitens der RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. I.___ vor. Währenddem Dr. H.___ weitere medizinische Abklärungen und damit eine erneute polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Fachgebiete Orthopädie und Neurologie für unumgänglich halte, möchte Dr. I.___ lieber eine erneute gerichtliche Auseinandersetzung riskieren. In Anbetracht dessen, dass die letzte Begutachtung vor neun Jahren stattgefunden habe und inzwischen durch die Untersuchungen durch Dr. O.___ und Prof. Dr. med. P.___, Facharzt für Neurochirurgie, eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitsschadens nachgewiesen sei, erscheine die Argumentation von Dr. H.___ überzeugender. Ergänzend gelte es zu beachten, dass zwischenzeitlich auch behandlungsbedürftige, invalidisierende pulmonale Probleme mit schwerer Luftnot und Dyspnoe aufgetreten seien.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2024 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen (Urk. 2). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde jedoch davon aus, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten ist (Urk. 1).

3.2    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Verfügungen nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut auszulegen, sondern nach ihrem tatsächlichen Gehalt (BGE 120 V 496 E. 1).

3.3    Wie dargelegt (Sachverhalt 1.2), liegt der angefochtenen Verfügung folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/448), worauf diese ihn aufforderte, aktuelle Beweismittel einzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 7/458). In der Folge berichtete Dr. F.___ unter Beilage verschiedener ärztlicher Berichte der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/460, Urk. 7/461). Zudem gingen der Beschwerdegegnerin die Akten des Krankentaggeldversicherers zu (Urk. 7/463). Dazu nahmen die RAD-Ärzte Stellung (Urk. 7/464/4-6). Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 18. Juni 2024 in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 7/465). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage von Stellungnahmen von Dr. F.___ (Urk. 7/477) und J.___ (Urk. 7/478) Einwand (Urk. 7/479). Nachdem die RAD-Ärzte dazu Stellung genommen hatten (Urk. 7/481/2-3), erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2024 die nun angefochtene Verfügung (Urk. 2).

    Der Titel der angefochtenen Verfügung lautet: «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente». Der Begründung der Verfügung ist unter anderem zu entnehmen: «Gemäss unseren Abklärungen liegt seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2020 und Bundesgerichtsurteil vom 27. Mai 2020 kein veränderter Gesundheitszustand vor. X.___ ist voll arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit und sie kann ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.» Insgesamt ergibt sich somit sowohl aus dem Titel, dem Dispositiv und der Begründung der angefochtenen Verfügung, dass mit dieser das Leistungsbegehren abgewiesen wurde. Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zum zugrunde liegenden Sachverhalt, gingen der Beschwerdegegnerin doch - nachdem sie den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen - ärztliche Berichte zu (Urk. 7/460 ff.), welche sie dem RAD vorlegte (Urk. 7/464/4-6).

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2024 das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abwies.


4.

4.1

4.1.1    Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk. 7/341) bzw. den im Rahmen der Anfechtung der Verfügung ergangenen Urteilen des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399) und des Bundesgerichts vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) wurde letztmals materiell über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden. Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399 E. 3.4.6) bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des Gesundheitszustands in den Gutachten des Z.___ vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/193) und des D.___ vom 21. April 2015 (Urk. 7/316) ab Juli 2007 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auszugehen sei. Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) bestätigt.

4.1.2    In ihrer Expertise vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/193) waren die Z.___-Gutachter zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten belastenden Tätigkeit auf dem Bau vollständig arbeitsunfähig sei. In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne unergonomische Zwangsstellungen für die Wirbelsäule bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/193/50).

    Der Beschwerdeführer aggraviere ein aufgrund seiner aktuellen Situation mit Anklage wegen Betruges nachvollziehbar resignativ depressives Zustandsbild in der Weise, dass der Eindruck entstehe, dass bei ihm eine schwer depressive Episode bestünde. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass er das Zustandsbild vollständig simuliere. Ohne Kenntnis der übersandten Aktenunterlagen und des in Augenschein genommen Filmmaterials wäre dieser Sachverhalt nur bei besonderer Analyse der Chronologie des Rentenverfahrens aufzuklären. Die Stimmung sei bei der gezeigten Haltung nicht als depressiv im Sinne eines eigenständigen situationsunabhängigen Krankheitsbildes zu erkennen gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Untersuchungssituation auch nicht durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen beeinträchtigt gewesen. Die Auffassung für die besprochenen Themen sei intakt gewesen; Konzentration und Ausdauer seien bei normalem Antrieb nicht beeinträchtigt gewesen (Urk. 7/193/68). Die Gutachter erachteten die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als nicht eingeschränkt (Urk. 7/193/69).

4.1.3    In der D.___-Expertise vom 21. April 2015 (Urk. 7/316) wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden (Urk. 7/316/19).

    Aus rheumatologischer Sicht fände sich für die angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die Zeichen nach Waddell seien positiv. So habe bei der Überprüfung des Lasègues im Liegen das rechte Bein nur bis 20°, das linke Bein nur bis 40° schmerzfrei angehoben werden können. Ab da habe der Beschwerdeführer unter Angabe von starken Schmerzen muskulär dagegen gespannt. Die Überprüfung des Lasègues im Langsitz sei hingegen unauffällig gewesen. Darüber hinaus fänden sich Hinweiszeichen für eine bewusste Aggravation mit Diskrepanz zwischen der deutlich besseren Beweglichkeit bei unbewussten Bewegungen und den massiven Einschränkungen im Rahmen der Untersuchungssituation. Aufgrund des Status nach Spondylodese-Operation sowie den degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien dem Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne regelmässige Tätigkeiten über Kopf, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitshigkeit (Urk. 7/316/25).

    Schliesslich gaben die Gutachter an, dass aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (Urk. 7/316/31).

4.2

4.2.1    Im aktuellen Neuanmeldeverfahren wurden insbesondere die folgenden medizinischen Berichte und Stellungnahmen aktenkundig:

4.2.2    Prof. Dr. P.___ und Dr. med. Q.___, Fachärztin für Rheumatologie, von der R.___ führten mit Bericht vom 7. Februar 2024 (Urk. 7/461/8-12) als Diagnosen an:

- mässige LWS-Degeneration

- Status nach Spondylodese L5/S1 transpedikulär/interkorporell 10. Dezember 2012 bei chronischem LVS und LRS L5 rechts

- Spondylolyse mit Spondylolisthesis L5/S1, Trauma 24. April 1997

- PostOP chronisches LSS, LRS L5 und S1 rechts, gebessert gegenüber praeOP (Macnab III)

- keine Stenose im operierten/nicht operierten Bereich der LWS

- neuropathisches Schmerzsyndrom bei Nervenwurzelschädigung residuell L5 und deutlich S1

- szintigraphisch keine Hinweise einer Implantatlockerung

- Somatisierungsstörung/Depression/Eheprobleme

- chronische Arbeitsunfähigkeit

    Als Nebendiagnose nannten Prof. Dr. P.___ und Dr. Q.___ anamnestische HWS-Beschwerden und Schulterbeschwerden rechts nach OP vor 10 Jahren und Kraftminderung der rechten Hand unklarer Ätiologie.

    In der heutigen klinischen Untersuchung zeige sich eine deutliche ISG-Irritation und auch eine myofasziale Komponente mit Abgrenzung aktivierter Triggerpunkte im Erector spinae lumbosakral, Quadratus lumborum als auch Glutaeus medius und möglicherweise Piriformis rechts. Etwas diskrepant sei der Untersuchungsbefund einer nicht möglichen Hüftflexion in Rückenlage gegenüber einer problemlosen Hüftbeugung im Sitzen. Aufgrund der Befunde könnten keine wirbelsäulenchirurgischen Optionen formuliert werden. Aufgrund des klinischen Befundes mit einer ISG-Irritation sowie deutlicher myofaszialer Überlagerung hätten sie dem schmerzgeplagten Beschwerdeführer eine schmerztherapeutische Infiltrationsbehandlung in der rheumatologischen Sprechung angeboten. Hierfür würden sie noch zusätzliche Berichte der unklaren HWS- und Schulterproblematik benötigen.

4.2.3    Der im Bericht von Prof. Dr. P.___ und Dr. Q.___ zitierten Berichterstattung von Dr. O.___ zur im Dezember 2023 durchgeführten neurologisch-elektrodiagnostischen Abklärung (Urk. 7/46/12) ist zu entnehmen, bei anhaltender Schmerzsymptomatik ergebe sich für die vom Beschwerdeführer berichteten ausstrahlenden lumbalen Rückenschmerzen ins rechte Bein die Frage nach einer erklärenden manifesten Nervenwurzelschädigung. Bei fehlenden Anzeichen für eine manifeste Parese zeige sich ein neuropathisches Schmerzsyndrom des rechten Unterschenkels und Fusses. Die neurophysiologische Untersuchung zeige chronifizierte radikuläre Umbauzeichnen der L5 versorgten Muskulatur, residuell zu sehen. Für die S1 versorgte Muskulatur bestehe eine deutliche radikuläre Schädigung im EMG. Auch die nachweisbare axonale Schädigung des Nervus tibialis rechts im Seitenvergleich spreche für eine S1-Nervenwurzelschädigung. Die Neurografie des Nervus peroneus sei dagegen im Seitenvergleich unauffällig ohne Hinweise für eine axonale Degeneration, wie sie sie bei einer Nervenwurzelschädigung L5 erwarten würden. Hinweise für eine Polyneuropathie ergäben sich nicht. Nach Durchsicht der MRI-Untersuchung vom 14. Juni 2023 sei die Nervenwurzel S1 rechts leicht narbig verändert und deformiert, aber nicht anhaltend komprimiert. Die Situation sei somit chirurgisch nicht mehr verbesserbar. Sie, Dr. O.___, habe den Beschwerdeführer ein zweites Mal nach Durchführung einer psychiatrischen Hospitalisation gesehen. Er habe ihr eine erneute stationäre Optimierung der Schmerztherapie berichtet, welche zu keiner Verbesserung der Situation geführt habe. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht mehr sinnvoll in den Arbeitsprozess reintegrierbar. Schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar, für eine leicht Tätigkeit fehlten Sprachkenntnisse und Belastbarkeit. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen nur für kurze Zeit einsetzbar. Es möge eine gewisse Schmerzverarbeitungsstörung bestehen, diese Einschätzung überlasse sie gern den behandelnden Kollegen der Psychiatrie. Objektivierbar sei aber klar ein neuropathisches Schmerzsyndrom bei chronischen Nervenwurzelschädigungen. Ein Rentenbegehren ohne somatisches Korrelat sehe sie nicht.

4.2.4    Die Fachpersonen der N.___ nannten mit Austrittsbericht an Dr. F.___ vom 21. Dezember 2023 (Urk. 7/461/3-7) als Diagnosen:

- schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv unter Venlafaxin, Mirtazapin und Olanzapin (ICD-10 F25.1)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- chronisches LRS L5 rechts mit Status nach Dekompression und Spondylodese L5/S1 Dezember 2012

- CRS links nach Unfall mit Radikulopathie und Infiltration C6 links

- beginnende traumatische Bursitis olecrani rechts, Erstdiagnose 27. November 2023 (ICD-10 M70.2)

- Antibiose mit Co-Amoxicillin: 28. November bis 4. Dezember 2023

    Die vorbekannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung hätten sie bei gleichzeitig vorliegender affektiver Symptomatik (gedrückte Stimmung, Interessen-/Freudlosigkeit, reduzierter Antrieb, Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitsstörung, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzungen, Schlafstörungen, verminderter Appetit) und schizophrener Symptomatik (kommentierende und imperative Stimmen, optische Halluzinationen von zwei bis drei unbekannten Männern in weissen Kleidern, welche ihn zum Suizid aufforderten) zu einer gegenwärtig depressiven schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.1) geändert. Im Rahmen ihrer Behandlung habe ein Angehörigengespräch mit der Ehefrau und dem Bruder des Beschwerdeführers stattgefunden, welches v.a. Fremdanamnese, Psychoedukation und die Besprechung des weiteren Vorgehens zum Inhalt gehabt habe. Die erhobenen fremdanamnestischen Angaben seien übereinstimmend zu ihren klinischen Beobachtungen während des stationären Aufenthalts. Insbesondere das psychotische Erleben mit dem gesehenen Beeinträchtigungswahn während der Nacht sei von der Ehefrau identisch beschrieben worden. Sie hätten persistierend psychotisches Erleben bei deutlich depressivem Zustandsbild gesehen und hätten den mässig gebesserten Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 bei fehlender akuter Selbst- und Fremdgefährdung in die bisherigen Verhältnisse und die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Für die Dauer des Aufenthaltes bis inklusive 24. Dezember 2023 attestierten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit. Sie gingen von einer weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit aus und bäten um erneute Einschätzung durch den ambulanten Weiterbehandler.

4.2.5    Dr. F.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2024 (Urk. 7/460), er sei seit dem 3. Februar 2021 der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers. Zu ihm gekommen sei der Beschwerdeführer, weil er sich in einem depressiven Zustand befunden habe. Er sei niedergeschlagen, innerlich angespannt, extrem ängstlich, im Antrieb vermindert, lustlos und ganz erschöpft gewesen. Im Denken sei er eingeengt gewesen, habe über starke Schmerzen geklagt, die ihn über den Tag sehr erschöpft und in der Nacht nicht hätten schlafen lassen. Er habe auch Minderwertigkeits- und Versagensgefühle sowie Zukunftsängste geäussert. Im Gespräch sei er verlangsamt gewesen, es seien auch starke Störungen der kognitiven Funktionen vorhandenen gewesen. Er habe auch passive Todeswünsche geäussert, weil er keinen Ausweg aus seiner Situation gesehen habe. Er habe damals einen depressiven Zustand mit intensiven Ängsten und Störungen der kognitiven Funktionen feststellen können. Deswegen habe er dem Beschwerdeführer die Therapie mit Antidepressiva und Anxiolytika verordnet. Seit dieser Zeit käme der Beschwerdeführer regelmässig zu den psychotherapeutischen Gesprächen. Der Zustand habe sich lange Zeit als unverändert erwiesen. Der Beschwerdeführer habe versucht, stundenweise zu arbeiten. Er habe jedoch wiederholt Schwierigkeiten bekommen, habe auch kleinere Pensen kaum bewältigen können. Im Herbst 2023 sei es zu einer klaren Verschlechterung des Zustandes gekommen. Obwohl der Beschwerdeführer auch vorher immer depressiv gewesen sei und meist eine mittelgradige Phase gezeigt habe, sei es diesmal zu einer starken Vertiefung der Depression gekommen. Der Beschwerdeführer sei ganz niedergeschlagen geworden, enorm ängstlich, aber auch misstrauisch, zurückgezogen. Er habe viele Situationen paranoid interpretiert. Dazu habe er häufige, insbesondere in der Nacht vorhandene, akustische Halluzinationen erwähnt, die ihn sehr beängstigt hätten. Er sei ganz verzweifelt geworden, habe stets Suizidgedanken geäussert. Er habe zuerst versucht, den Beschwerdeführer mit der Erhöhung der Medikation zu beruhigen. Eine Einweisung in eine Klinik habe der Beschwerdeführer zunächst abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe auch seine Arbeit niederlegen müssen, weil er sich nicht imstande gefühlt habe, andere in seiner Nähe zu ertragen. Am Ende sei der Beschwerdeführer dann einverstanden gewesen, in die Klinik einzutreten. Durch den Aufenthalt in der N.___ sei es zu einer gewissen Besserung gekommen, zur weiteren Stabilisierung sei der Beschwerdeführer in die S.___ überwiesen worden. Es sei insgesamt zu einer namhaften Verschlechterung gekommen. Dies habe sich seit Spätfrühling 2023 gezeigt. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig.

4.2.6    RAD-Arzt G.___ erklärte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2024 (Urk. 7/464/4), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor. Der Diagnose schizoaffektive Störung werde das vom Beschwerdeführer berichtete Sehen von zwei bis drei ihm unbekannten Männern in weissen Kleidern, welche ihn zum Suizid aufforderten, zugrunde gelegt. Die Qualität wie auch der zeitliche Verlauf der vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden sprächen gegen die gestellte Diagnose. Die im psychopathologischen Befund auffallenden Widersprüchlichkeiten könnten als Nebensache behandelt und hier unerwähnt bleiben. Die vom Beschwerdeführer bildhaft geschilderten Erscheinungen seien für psychiatrische Erkrankungen untypisch, insbesondere als Symptom eines Wahns in Zusammenhang mit einer depressiven Stimmungslage. Die Beschreibung entspreche eher einer laienätiologisch geprägten Vorstellung einer wahnhaft geprägten Geisteskrankheit. Zudem sei eine Erstmanifestation einer schizoaffektiven Störung im 6. Lebensjahrzehnt untypisch. Die bekannte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei bereits im vorhergehenden Y.___-Gutachten beurteilt worden mit dem Ergebnis einer dem Leiden angepassten vollen Arbeitsfähigkeit. Die beschriebenen Beschwerden müssten im Zusammenhang mit in der Vergangenheit bestätigtem aggravatorischen Verhalten beurteilt werden, eventuell auch in Zusammenhang mit veränderten psychosozialen Verhältnissen und einer Anfrage des Migrationsamtes.

4.2.7    RAD-Arzt Dr. H.___ führte mit Stellungnahme vom 24. Mai 2024 an (Urk. 7/464/5), rein medizintheoretisch habe aus versicherungsmedizinisch-orthodischer Sicht überwiegend wahrscheinlich postoperativ nach der Bursektomie vom 20. Februar 2024 für einen Zeitraum von maximal vier Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestanden. Im Hinblick auf die offenbar chronische, lumbale Schmerzproblematik sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht davon auszugehen, dass – wie schon zum Zeitpunkt der letzten polydisziplinären Begutachtung – für alle körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit bestehe, während hingegen medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich adäquat angepasste, körperlich leichte, wechselbelastende und dabei vorwiegend sitzende Tätigkeiten auch weiterhin möglich seien, wobei aber der einzige aktuelle Bericht von Prof. Dr. P.___ vom 7. Februar 2024 keine genauere, quantitative Beurteilung erlaube. Überwiegend wahrscheinlich sei jedoch bei prinzipiell vollschichtiger Präsenz von einer Leistungsminderung von zumindest 25 bis 30 % auszugehen. Sofern von versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Seite ebenfalls Unklarheiten bestünden bezüglich der aktuellen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit, dürfte wohl an der Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen und damit einer erneuten, polydisziplinären Begutachtung unter Beteiligung der Fachgebiete Orthopädie und Neurologie kein Weg vorbeiführen.

4.2.8    Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2024 erklärte RAD-Arzt Dr. I.___ (Urk. 7/464/5-6), gesamthaft seien somatisch keine wesentlichen medizinischen Neuerkenntnisse geliefert worden, sodass rein objektiv von einem seit dem D.___Gutachten von 2015 respektive dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Februar 2020 bzw. dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020 weitgehend unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei.

4.2.9    Dr. F.___ hielt mit Stellungnahme zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024 fest (Urk. 7/477), RAD-Arzt G.___ ziehe gar nicht in Betracht, dass der Beschwerdeführer schon jahrelang unter einem schweren depressiven Zustand leide, der von verschiedenen Stellen festgestellt worden sei. Es sei ihm unverständlich, dass RAD-Arzt G.___ die Beobachtungen des Beschwerdeführers von Seiten der Ärzteschaft in der Klinik als unwichtig bezeichne und meine, dass der Beschwerdeführer die Beschwerden vorgespielt habe, ohne dass die behandelnden Kollegen dies hätten erkennen können. RADArzt G.___ erwähne, dass es untypisch sei, dass die erste Manifestation einer schizoaffektiven Störung im 6. Lebensjahrzehnt vorkomme. Seiner Meinung nach sei die Diagnose trotzdem nicht auszuschliessen. In jedem Fall sei noch abzuwarten, ob die Symptome einer schizoaffektiven Störung in der nächsten Phase der Erkrankung wiedererscheinen werden. Wenn sie sich nicht mehr wiederholten, könne man die Diagnose einer Depression mit psychotischen Symptomen annehmen und in keinem Fall als Simulation halten. Wenn angenommen werde, dass der Beschwerdeführer schon jahrelang an einer Depression leide, die jetzt das erste Mal psychotische Symptome gezeigt habe, sei ersichtlich, dass nach diesem Verlauf mit wiederholten Rezidiven der Krankheit eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes und seiner Arbeitsfähigkeit stattgefunden habe. Er sei nach diesen wiederholten Episoden zunehmend erschöpft, insbesondere weil er dazwischen zu wenig Zeit für seine psychische Erholung habe und nicht imstande sei, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Bei der Annahme, dass es jetzt zu einem Ausbruch einer schizoaffektiven Psychose gekommen sei, sei die Prognose einer solchen Störung erheblich ungünstiger als jene bei einer affektiven Störung. Es sei bekannt, dass es dabei häufig zu erheblichen Beeinträchtigungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit komme. Wegen seinen auch nach dem Austritt aus der Klinik bestehenden psychischen Beschwerden habe der Beschwerdeführer die Tagesklinik besucht. Da die Symptome der schizoaffektiven Störung nicht ganz abgeklungen seien, müsse er weiterhin Antipsychotika und Antidepressiva nehmen. Es bestehe bei ihm nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.2.10    J.___ von der Spitex K.___ erklärte mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 (Urk. 7/478), der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in einer tiefen psychischen Krise, die durch starke depressive Symptome, Ängste sowie aggressives und parathymes Verhalten geprägt sei. Sein mangelndes Verständnis für seine eigene Situation sowie die Unfähigkeit, seine Emotionen zu regulieren, verschärften die Lage zusätzlich. Seine sozialen Beziehungen litten unter seinem impulsiven Verhalten und seine Wahrnehmung, verfolgt zu werden, verstärke seine Isolation.

4.2.11    Die RAD-Ärzte Dr. I.___ und G.___ erklärten am 26. Oktober 2024 (Urk. 7/481/2) bzw. 28. Oktober 2024 (Urk. 7/481/3), dass keine namhaften neuen medizinischen Erkenntnisse dargelegt worden seien.

4.2.12    Dr. med. T.___, Facharzt für Allgemein Innere Medizin, berichtete am 5. November 2024 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 3/5) und hielt dabei als Diagnosen fest:

    pulmonale Beschwerden:

- pulmonale Konsolidation in der inferioren Lingula (Erstdiagnose 11. Oktober 2024):

- Differentialdiagnose: lokalisierte Bronchiektase oder Dystelektase, möglich im Rahmen eines atypischen Infekts oder einer rauchassoziierten Pneumopathie

- CT-Befunde vom 11. Oktober 2024: Konsolidation (2,8 x 1,1 cm) in der Lingula, diffuse Ground-glass-Opazitäten beidseits (rechtsbetont), vermehrte und grenzwertig grosse Lymphknoten (hilär bis 9 mm)

- Risikofaktoren: langjähriger Nikotinabusus (etwa 90 Packungsjahre)

- Atemnot und Dyspnoe: schwere Luftnot bereits bei geringfügiger körperlicher Belastung (mMRC-Grad 2), langsameres Gehen in der Ebene als Gleichaltrige

    Schlaf- und Nervensystemstörungen:

- habituelles Schnarchen ohne Hinweis auf schlafassoziierte Atemstörung (Polysomnographie März 2017)

- Restless-Legs-Syndrom (sekundär)

- chronische Einschlaf- und Durchschlafstörungen

- rezidivierende depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

    orthopädische und rheumatologische Beschwerden:

- chronisches Lumbalsyndrom: Zustand nach Dekompression und Spondylodese L5/S1 (Dezember 2012); fortbestehende Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit

- Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica beidseits mit rezidivierenden zervikoradikulären Symptomen (C6 links)

    kardiologische und vaskuläre Diagnosen:

- Verdacht auf koronare Herzkrankheit

- Arteriosklerose und Coronarsklerose (Nebenbefund im CT-Thorax)

    Aufgrund der schwerwiegenden pulmonalen und orthopädischen Einschränkungen sowie der bestehenden psychischen Belastungen werde der Beschwerdeführer in naher Zukunft arbeitsunfähig bleiben. Eine Verbesserung der Symptomatik erscheine unwahrscheinlich, da langjähriger Nikotinkonsum und mehrere chronische Erkrankungen vorlägen.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen der RAD-Ärzte G.___ und Dr. I.___.

    Gemäss Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2    Aus psychiatrischer Sicht legte RAD-Arzt G.___ (vgl. E. 4.2.6) schlüssig dar, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vorliegt. RAD-Arzt G.___ verweist dabei auf die im psychopathologischen Befund auffallenden Widersprüchlichkeiten. Sodann legte er schlüssig dar, dass die vom Beschwerdeführer bildhaft geschilderten Erscheinungen für psychiatrische Erkrankungen untypisch sind. Die Beschreibung entspricht gemäss RAD-Arzt G.___ eher einer laienätiologisch geprägten Vorstellung einer wahnhaft geprägten Geisteskrankheit. Zudem ist gemäss RAD-Arzt G.___ eine Erstmanifestation einer schizoaffektiven Störung im 6. Lebensjahrzehnt untypisch, was denn auch vom behandelnden Psychiater Dr. F.___ nicht infrage gestellt bzw. implizit bestätigt wird (vgl. E. 4.2.9).

    Was der Beschwerdeführer bzw. die behandelnden Ärzte dagegen vorbringen, vermag keine Zweifel an der Beurteilung von RAD-Psychiater G.___ zu begründen. Bei den Berichten der behandelnden Ärzte fällt auf, dass die Anamnese sich als offenkundig lückenhaft erweist. So ist weder dem Bericht der Fachpersonen der N.___ vom 21. Dezember 2023 (E. 4.2.4) noch den Stellungnahmen von Dr. F.___ vom 28. Februar 2024 (E. 4.2.5) und vom 14. Oktober 2024 (E. 4.2.9) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der (teilweisen) erfolgreichen Vorspiegelung einer psychischen Erkrankung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin sowie der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (Urk. 7/183, Urk. 7/195; Urk. 7/213, Urk. 7/219). Entsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, worauf sich Dr. F.___ bei seiner Angabe, der Beschwerdeführer leide schon jahrelang unter intensiven psychischen Beschwerden (Urk. 7/460/2), und den daraus gezogenen Schlüssen stützt. Analoges gilt für den Bericht der Fachpersonen der N.___ vom 21. Dezember 2023 (E. 4.2.4). Dr. F.___ schliesst implizit aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein könnte, eine psychische Erkrankung vorzutäuschen, ohne dass dies die behandelnden Ärzte bemerken würden (E. 4.2.9). Diese Behauptung von Dr. F.___ ist offenkundig tatsachenwidrig. Es kann für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren offenbleiben, ob die Berichte von Dr. F.___ und der Fachpersonen der N.___ auf einer mangelhaften Anamneseerhebung oder vorsätzlich falschen Angaben des Beschwerdeführers beruhen, erweisen sie sich doch so oder anders als nicht schlüssig.

5.3

5.3.1    Aus somatischer Sicht legte RAD-Arzt Dr. I.___ mit Stellungnahme vom 13. Juni 2024 (E. 4.2.8) und vom 26. Oktober 2024 (E. 4.2.11) dar, dass ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand besteht. Dies erweist sich als schlüssig. So sind die im aktuellen Neuanmeldeverfahren weiterhin erhobenen Lumbalbeschwerden inklusive Schmerzausstrahlung ins rechte Bein grundsätzlich vorbestehend (Urk. 7/316/30; Urk. 7/316/31). Der Beschwerdeführer war denn auch mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk. 7/341) bzw. den im Rahmen der Anfechtung der Verfügung ergangenen Urteilen des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399) und des Bundesgerichts vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) nur noch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als arbeitsfähig erachtet worden (vgl. Urk. 7/399 E. 3.4.6). Aus den neu aufgelegten Berichten ergibt sich nichts, was auf eine relevante Veränderung diesbezüglich schliessen liesse. So äussern sich Prof. Dr. P.___ und Dr. Q.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 4.2.2) und der eingefügten Stellungnahme von Dr. O.___ ist aus somatisch-medizinischer Sicht lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten zu entnehmen (E. 4.2.3).

    Die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geklagten Schulterbeschwerden sind ebenfalls vorbestehend (vgl. Urk. 7/316/25). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass bezüglich Schulterbeschwerden seit Februar 2016 eine relevante Verschlechterung eingetreten wäre (Urk. 1 S. 7 f.). Die Bursitis führte – unbestrittenermassen – zu keiner längerandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2.7).

    Die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geltend gemachten pulmonalen Beschwerden sind demgegenüber nicht vorbestehend (Urk. 7/316/14). Hinweise, dass die von Dr. T.___ angeführte Atemnot und Dyspnoe nicht massgeblich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (mMRC-Grad) basieren, liegen indessen nicht vor. Zwar besteht eine Konsolidation in der inferioren Lingula, jedoch fehlt es an ärztlich erhobenen relevanten pathologischen Befunden, welche eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit in einer dem Beschwerdeführer ohnehin bloss möglichen leidensangepassten Tätigkeit als schlüssig erscheinen liessen. SpO2 und Puls lagen im Normbereich. Der Allgemeinzustand wurde als gut beschrieben. Leichte körperliche Aktivitäten wurden als möglich bezeichnet (Urk. 3/5).

5.3.2    RAD-Arzt Dr. H.___ hatte sich in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2024 (E. 4.2.7) nicht zur Frage geäussert, ob bzw. inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs verändert hat, obwohl diese Frage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers von Relevanz ist (vgl. E. 1). Es war daher gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. I.___ zur Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einholte. Entgegen dem Beschwerdeführer erachtete im Übrigen RAD-Arzt Dr. H.___ eine gutachterliche Abklärung lediglich für angezeigt, sofern aus psychiatrischer Sicht Unklarheiten bestünden, was – wie dargelegt – nicht der Fall ist.

5.4    Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und entsprechend auch einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde ist dementsprechend unbegründet und abzuweisen.


6.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.



3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaWyler