Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00687

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00687


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 29. Januar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Egli

Rechtsanwälte Pfau und Egli

Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1980 geborene X.___, seit dem Jahr 2001 als gelernte Gipserin (Urk. 15/1) selbständigerwerbend (Urk. 15/2/4), meldete sich am 11. August 2015 (Eingangsdatum; Urk. 15/2) unter Hinweis auf ein am 17. April 2012 (Urk. 15/13/10 und Urk. 15/13/50) bei einem Auffahrunfall erlittenes Schleudertrauma mit Subluxationsfolgen (Urk. 15/2/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein zuhanden des Unfallversicherers erstelltes bidisziplinäres Gutachten der Y.___ (Y.___) vom 3. August 2015 (Urk. 15/13/4-42) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 ab (Urk. 15/21). Auf Ersuchen der Versicherten (Urk. 15/22 und Urk. 15/24) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 10. Dezember 2015 am 11. Februar 2016 wiedererwägungsweise auf (Urk. 15/26) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung beim Z.___, Z.___ GmbH. Die Gutachterstelle erstattete das Gutachten am 21. Februar 2017 (Urk. 15/52) und ergänzte es am 28. März 2017 (Urk. 15/54). Mangels Mitwirkungsbereitschaft der Versicherten wurden in der Folge keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Urk. 15/57/7-8 und Urk. 15/58 [Mitteilung vom 30. Mai 2017]). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 15/60), wogegen die von der Versicherten mandatierte Rechtsschutzversicherung am 27. Juni 2017 Einwand erhob (Urk. 15/61). Diesen Einwand zog die Rechtsschutzversicherung am 13. September 2017 wieder zurück mit der Bitte, (erneut) Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 15/66). Nachdem die Versicherte am 21. September 2017 angegeben hatte, aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage zu sein (Urk. 15/67), teilte die IV-Stelle am 27. September 2017 erneut mit, es würden keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Urk. 15/70). Mit Verfügung vom 27. September 2017 verneinte sie zudem einen Rentenanspruch (Urk. 15/71).

1.2    Am 14. September 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im Nacken- und unteren Rückenbereich, Schwindel, ein Taubheitsgefühl in den Extremitäten und eine eingeschränkte Mobilität erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 15/78). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. März 2024 [Urk. 15/132], Einwand vom 2. Mai 2024 [Urk. 15/140]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Juni 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 15/142).

2.    Mit Eingabe vom 21. November 2024 (Urk. 1) erhob Rechtsanwalt Peter Egli im Namen der Versicherten Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2024 unter Beilage je einer Kopie des Briefumschlages sowie der Sendungsverfolgung (Urk. 1 S. 3 und Urk. 3/3-4). Es wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein Obergutachten durch das Gericht zu veranlassen und die Frage der Invalidität nach Vorliegen der Expertise erneut zu beurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Insbesondere sei die Beschwerde verspätet erhoben worden (Urk. 14). Mit Verfügung vom 27. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 16). Die Stellungnahme wurde am 10. April 2025 erstattet (Urk. 18).

Am 23. Mai 2025 wurden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung auf den 22. Juli 2025 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. April 2025 zugestellt wurde (Urk. 21). Anlässlich der Instruktionsverhandlung wurde der Sachverhalt durch Befragen des Referenten ergänzt. Eine Einigung wurde nicht erzielt, und die Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Rechtsanwalt Peter Egli zog seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Namen der Beschwerdeführerin zurück. Der Referent setzte der Beschwerdeführerin schliesslich eine Frist zur Stellungnahme bis am 15. September 2025 an (Urk. 24). Diese wurde am 12. September 2025 erstattet (Urk. 25) und der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. September 2025 zugestellt (Urk. 26).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bevor materiell auf die Beschwerde eingegangen werden kann, ist zu prüfen, ob diese rechtzeitig erhoben wurde und ob auf diese einzutreten ist.

1.2    Den Akten lässt sich entnehmen, dass die IV-Stelle die Verfügung vom 5. Juni 2024 an Rechtsanwalt Peter Egli adressierte und der Versand an ihn per A-Post erfolgte, mit Kopien an die Versicherte sowie an das Sozialamt der Wohngemeinde (Urk. 15/142/1 und Urk. 15/142/3). Am 10. Juli 2024 teilte Rechtsanwalt Peter Egli der IV-Stelle gemäss deren Gesprächsnotiz telefonisch mit, er habe die Verfügung nicht erhalten und bitte um erneute Zustellung per Einschreiben für den Fall, dass eine Beschwerde erhoben werden sollte. Es wurde vom Kundenberater in der Gesprächsnotiz angemerkt, es liege kein Beleg der Zustellung vor. Für die Beschwerdefrist sei damit die zweite Zustellung massgebend. Auf dem Dokument selbst wurde sodann oben links der Vermerk «Per Einschreiben am 10.07.2024 versendet/10.07.2024» angebracht (Urk. 15/143). Am 10. Oktober 2024 meldete sich Rechtsanwalt Peter Egli erneut bei der IV-Stelle und teilte dieser mit, er habe noch immer keine Verfügung erhalten (Urk. 15/144). Daraufhin wurde die Verfügung vom 5. Juni 2024 mit Übermittlungszettel vom 10. Oktober 2024 per Einschreiben an Rechtsanwalt Peter Egli versandt (Urk. 15/145). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Sendung am 14. Oktober 2024 aufgegeben und am 15. Oktober 2024 ins Postfach zur Abholung avisiert. Zugestellt wurde die Sendung am 22. Oktober 2024 (Urk. 3/3-4).

1.3    Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2025 (Urk. 14) führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, nach interner Rücksprache habe man festgestellt, die Verfügung sei – entgegen der Telefonnotiz vom 10. Juli 2024 – weder nochmals per A-Post noch per Einschreiben versandt worden. Von der Beschwerdeführerin selbst sowie vom Sozialamt sei keine Rückmeldung erfolgt, sie hätten die Verfügung vom 5. Juni 2024 nicht erhalten. Man müsse deshalb davon ausgehen, dass diese als Kopieempfänger die Verfügung vom 5. Juni 2024 erhalten hätten. Per 29. August 2024 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim A.___ eine neuropsychologische Begutachtung in Auftrag gegeben. Die letzte Exploration sei am 2. Oktober 2024 erfolgt (vgl. eingereichter Bericht A.___, S. 2 [Urk. 3/5]). Erst nach der letzten Exploration habe sich der Rechtsvertreter bei der IV-Stelle (Gesprächsnotiz vom 10. Oktober 2024) erneut gemeldet, um mitzuteilen, immer noch keine Verfügung erhalten zu haben. Aufgrund der ihr obliegenden zumutbaren Sorgfalt wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, sich innert vernünftiger Frist bei ihrem Rechtsvertreter nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen (unter Hinweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2018.00657 vom 25. September 2018 E. 2.4 sowie das Urteil des Bundesgerichts I 565/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.2). Ob die vernünftige Frist, innert welcher sich die Beschwerdeführerin aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht an ihren Rechtsvertreter hätte wenden müssen, entsprechend der in der Verfügung genannten Rechtsmittelfrist auf 30 Tage festzusetzen oder ob angesichts der konkreten Umstände ein längerer Zeitraum angemessen wäre, könne aber offenbleiben. Denn am 29. August 2024 habe der Rechtsvertreter namens und Auftrags der Beschwerdeführerin beim A.___ ein neuropsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter auch wieder ein Kontakt stattgefunden habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die 30-tägige Beschwerdefrist dementsprechend ausgelöst worden; denn spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es der Beschwerdeführerin selbst zumutbar gewesen, die ursprünglich versandte Verfügung vom 5. Juni 2024 dem Rechtsvertreter zur Kenntnis zu bringen (Urteile des Bundesgerichts I 565/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.2 sowie 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2). Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, da diese verspätet erhoben worden sei.

1.4    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Eingabe vom 10. April 2025 (Urk. 18) geltend, er habe sich unverzüglich bei der Beschwerdegegnerin gemeldet, nachdem ihm telefonisch durch das Sozialamt informell mitgeteilt worden sei, dass eine Verfügung existiere. Er habe somit selbst um eine korrekte Eröffnung der Verfügung ersucht. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mündlich zugesichert, was sie in ihrer Vernehmlassung auch zugebe, dass die Verfügung «nochmals» per Einschreiben versandt werde und erst ab dann die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne. Wie die Beschwerdegegnerin selbst angebe, sei aufgrund eines Fehlers eine erneute Zustellung jedoch nicht erfolgt. Nun versuche sie, aus dem von ihr selbst verursachten Fehler prozessuale Vorteile zu ziehen. Dieses Vorgehen sei rechtsstaatlich bedenklich. Wer als Behörde derart agiere, verletze nicht nur die Regeln des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK, sondern untergrabe auch das Vertrauen in die staatlichen Institutionen.

1.5    Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. Juli 2025 gab die Beschwerdeführerin an, die Verfügung vom 5. Juni 2024 nie erhalten zu haben (Urk. 24 S. 2).

1.6    

1.6.1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

1.6.2    Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c; vgl. auch BGE 122 I 139 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2).

    Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H., 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b).

    Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 142 IV 125 E. 4.3, 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a, je m.w.H.). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis).

1.6.3    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).

1.6.4    Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.2 m.w.H.).

1.6.5    Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher der Berufung auf Formmängel im Allgemeinen Grenzen setzt, kann auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da die adressierte Person Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Die Dauer der vernünftigen Frist bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Wird eine Verfügung trotz eines bestehenden, der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses nicht der Rechtsvertretung, sondern nur der versicherten Person selbst zugestellt, ist diese aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihre Vertretung zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum (letzter Tag der Frist gemäss Verfügung) läuft, erhoben wird (Urteile des Bundesgerichts U 156/04 vom 17. März 2005 E. 3.2 und I 565/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.1 m.w.H.).

1.7    

1.7.1    Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde zwar an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Egli, adressiert. Da die Beschwerdegegnerin als Versandart jedoch die Zustellung mittels gewöhnlicher A-Post wählte und Rechtsanwalt Peter Egli eine Zustellung bestreitet, kann der Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung durch den Versand per A-Post nicht erbracht werden (vgl. vorstehende E. 1.6.2).

Rechtsanwalt Peter Egli machte sodann geltend, die Verfügung vom 5. Juni 2024 sei auch der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden (Urk. 18 S. 2 Ziff. 3), was diese anlässlich der persönlichen Befragung vom 22. Juli 2025 bestätigte (Protokoll der Instruktionsverhandlung [Urk. 24 S. 2]). Damit kann auch die bundesgerichtliche Praxis, wonach eine anwaltlich vertretene Person aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten ist, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihre Vertretung zu gelangen, nicht angewandt werden (vgl. vorstehende E. 1.6.5).

1.7.2    Rechtsanwalt Peter Egli wurde allerdings gemäss eigenen Angaben vom Sozialamt darüber informiert, eine Verfügung sei erlassen worden (Urk. 18 S. 2), woraufhin er sich am 10. Juli 2024 bei der Beschwerdegegnerin meldete und um Zustellung der Verfügung mittels eingeschriebener Sendung bat (Urk. 15/143). Eine umgehende Zustellung der Verfügung wurde seitens der Beschwerdegegnerin jedoch versäumt; die Zustellung per eingeschriebener Sendung erfolgte erst am 22. Oktober 2024 (Urk. 3/3-4), dies, nachdem sich Rechtsanwalt Peter Egli am 10. Oktober 2024 erneut bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte, um mitzuteilen, dass er noch immer keine Verfügung erhalten habe (Urk. 15/144).

1.7.3    Die mangelhafte Eröffnung einer Verfügung bedeutet nicht, dass die Rechtsmittelfrist in keinem Fall zu laufen beginnt. Nach Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) i.V.m. Art. 61 ATSG dürfen einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen. Wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck jedoch erreicht, ist dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan. Wer mit zumutbarem Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte, kann sich nicht auf einen Eröffnungsmangel berufen. Die Rechtsmittelfrist beginnt somit auch bei mangelhafter Eröffnung ab jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist. Wenn die Rechtsvertretung Kenntnis von einem solchen Eröffnungsmangel hat, so muss sie innert nützlicher Frist die ordnungsgemässe Eröffnung verlangen oder das Rechtsmittel einlegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_713/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]).

1.7.4    Rechtsanwalt Peter Egli reagierte initial korrekt, indem er am 10. Juli 2024 – nach Information durch das Sozialamt – bei der Beschwerdegegnerin um eine ordnungsgemässe Zustellung ebendieser Verfügung an sich selbst ersuchte. Wann genau Rechtsanwalt Peter Egli vom Sozialamt über den Erhalt der Verfügung informiert wurde, legte er zwar nicht dar, gemäss seiner eigenen Schilderung soll er sich jedoch unverzüglich nach der Information durch das Sozialamt an die Beschwerdegegnerin gewandt haben (Urk. 18 S. 2). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. Juli 2025 gab Rechtsanwalt Peter Egli sodann an, er habe nach dem 10. Juli 2024 nochmals bei der Beschwerdegegnerin angerufen, dort aber niemanden erreicht. Er führe ein Fristenbuch und gehe davon aus, dass ihm eine Verfügung zugestellt werde, wenn ihm dies in Aussicht gestellt worden sei (Urk. 24 S. 2).

1.7.5    Es ist erstellt, dass eine ordnungsgemässe Zustellung durch die Beschwerdegegnerin auch nach der Aufforderung von Rechtsanwalt Peter Egli vom 10. Juli 2024 nicht umgehend erfolgte. Rechtsanwalt Peter Egli muss dies aber bereits vor dem 10. Oktober 2024 aufgefallen sein, denn er gab – wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 1.7.4) – an, er habe sich vergeblich bei der Beschwerdegegnerin nochmals telefonisch gemeldet. Auch blieb Rechtsanwalt Peter Egli zwischen dem 10. Juli und dem 10. Oktober 2024 in der Sache nicht untätig, sondern erteilte am 29. August 2024 den Auftrag an das A.___ zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (Urk. 3/5). Gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. Juli 2025 habe ihn die Wohngemeinde der Beschwerdeführerin (Sozialamt) vorgängig kontaktiert und das neuropsychologische Gutachten bezahlt (Urk. 24 S. 3). Wenn das Sozialamt der Wohngemeinde Rechtsanwalt Peter Egli kontaktierte und dieser in Absprache mit demselben ein Privatgutachten in Auftrag gab, welches auch vom Sozialamt bezahlt wurde, lässt sich zumindest vermuten, dass auch ein Austausch über den Inhalt der Verfügung vom 5. Juni 2024 erfolgte, denn ohne gegenseitige Ermächtigung hätte kein Austausch zwischen dem Sozialamt der Wohngemeinde und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stattfinden können, und ohne inhaltliche Kenntnis der Verfügung vom 5. Juni 2024 hätte Rechtsanwalt Peter Egli das Sozialamt der Wohngemeinde wohl kaum dabei unterstützt, ein Privatgutachten in Auftrag zu geben, welches gemäss eigenen Angaben von Rechtsanwalt Peter Egli viel Geld kostete (vgl. Protokoll S. 3 unten).

Angesichts dessen liegt die Vermutung nahe, dass Rechtsanwalt Peter Egli durch den Kontakt mit dem Sozialamt der Wohngemeinde vom Inhalt der Verfügung hinreichende Kenntnis erhielt. Eine Kenntnisnahme wäre somit nicht durch reine Zufälligkeiten erfolgt, sondern im Zusammenhang mit seinem Mandat gestanden. Da die Umstände des Austauschs zwischen Rechtsanwalt Peter Egli und dem Sozialamt der Wohngemeinde allerdings nicht hinreichend bekannt sind, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten von Rechtsanwalt Peter Egli nicht mit dem erforderlichen Beweismass nachgewiesen werden. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit für eine vor dem 22. Oktober 2024 erfolgte Zustellung zu tragen und hat erst die am 22. Oktober 2024 (Urk. 3/4) erfolgte förmliche Zustellung der Verfügung vom 5. Juni 2024 als fristauslösend zu gelten.

1.8    Die 30-tägige Rechtsmittelfrist wurde nach dem Gesagten erst am 22. Oktober 2024 rechtsgenüglich eröffnet, womit auf die am 21. November 2024 fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.


2.    

2.1    Auf Grund der im September 2022 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 15/78) könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Es ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

2.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

2.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).    

2.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

2.7    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben  den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der Aktenlage sei keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Dem Verschlechterungsgesuch seien zudem keine medizinischen Unterlagen beigelegt worden, welche Hinweise auf eine aktuelle relevante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung enthalten würden. Eine derartige Problematik werde auch nicht in den Berichten oder in den Angaben der Versicherten erwähnt, damit werde gemäss Stellungnahme des RAD nicht von einer aktuell relevanten psychiatrischen Erkrankung ausgegangen. Bei den Arbeiten, welche während der durch das Sozialamt der Wohngemeinde veranlassten beruflichen Abklärung ausgeführt worden seien, habe es sich um handwerkliche Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung gehandelt. Es sei bereits in den Vorbeurteilungen davon ausgegangen worden, dass eine schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Der Versicherten sei gemäss der medizinischen Beurteilung des RAD nach wie vor eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Damit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, das Z.___-Gutachten enthalte gravierende methodische und inhaltliche Mängel. Sie habe bereits seit dem Auffahrunfall über erhebliche kognitive Einschränkungen sowie psychische Beschwerden geklagt. Dennoch seien von den Gutachtern keine detaillierten Untersuchungen durchgeführt worden. Die kognitiven Funktionen seien lediglich oberflächlich geprüft und pauschal als unauffällig eingestuft worden. Die Beschwerdegegnerin stütze sich weiterhin auf das widersprüchliche Z.___-Gutachten und argumentiere, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege. Komme hinzu, dass die RAD-Beurteilung ohne persönliche Untersuchung erfolgt sei, was unzureichend sei. Zudem würden die psychischen Beschwerden ausgeklammert und mit keinem Wort erwähnt. Die berufliche Abklärung habe ergeben, dass sie nicht in der Lage sei, ein Arbeitspensum von mehr als 40 % zu leisten. Es seien seit der Rentenablehnung neue körperliche Beschwerden hinzugekommen, und die psychischen Beschwerden seien bis heute ungeklärt geblieben. Es sei in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt der Wohngemeinde ein neuropsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden, da eine eigentliche neuropsychologische Untersuchung nie durchgeführt worden sei. Im erwähnten neuropsychologischen Gutachten von Dr. phil. B.___ werde die Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit rein neuropsychologisch auf 40-50 % geschätzt. Es sei eine vollständige und umfassende Abklärung des Gesundheitszustands vorzunehmen (Urk. 1). Bei der Vornahme eines Einkommensvergleichs sei sodann zur Ermittlung des Valideneinkommens ausnahmsweise auf statistische Werte abzustellen (Urk. 25).


4.

4.1    

4.1.1    Das im Erstanmeldungsverfahren veranlasste polydisziplinäre Gutachten des Z.___ basierte auf internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und wurde am 21. Februar 2017 erstattet (Urk. 15/52). Im Gutachten des Z.___ wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 15/52/24):

1. Hypermobilität (ICD-10 M35.7)

2. Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82) bei

- unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion

- DD zervikogen-proprioceptiv bedingt

3. Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)

- mittelgradig kompensiert

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 15/52/25):

1. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z731) mit schizoiden Zügen

2. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

3. Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

- Status nach Auffahrunfall am 17.04.2012

- klinisch unauffälliger Befund

- radiologisch Kyphose C3-C5, im Übrigen unauffälliger Befund

4. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

- ISG-Funktionsstörung rechts

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- kein Nachweis einer Diskushernie (MRI 07/2013)

- radiologisch unauffälliger Befund

5. Status nach laparoskopischer Zystektomie rechts bei reifem Teratom Ovar rechts am 19.03.2015

6. Nicht allergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9)

7. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)

Die Gutachter gelangten aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, insgesamt sei anlässlich der Untersuchung eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden aufgefallen. Als hauptsächliche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne diejenige einer allgemeinen Hypermobilität gestellt werden, weswegen körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten für die Explorandin nicht geeignet seien, wogegen die angestammte Tätigkeit der Explorandin als Gipserin wie auch andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten nicht eingeschränkt zumutbar seien. Das in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht diagnostizierte zervikospondylogene, zervikozephale und chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom führe bei kaum nachweisbaren degenerativen Veränderungen des Achsenskelettes und fehlendem Nachweis einer radikulären Symptomatik nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ebenso wenig wie das in internistischer Hinsicht diagnostizierte Asthma bronchiale, von dessen Seite her die Explorandin asymptomatisch sei.

Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei eine Somatisierungsstörung verantwortlich. Hinzu kämen aus psychiatrischer Sicht akzentuierte Persönlichkeitszüge mit schizoiden Zügen. Es könne aber keine psychiatrische Diagnose gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbständige Gipserin einschränke. Aufgrund der intermittierenden Schwindelsymptomatik bei unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion seien dennoch Tätigkeiten mit Sturzgefährdung oder Tätigkeiten mit häufiger Kopfrotationsbewegung für die Explorandin ungeeignet, ebenso wie Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel, dies aufgrund des Vorliegens eines Tinnitus. In der angestammten Tätigkeit als selbständige Gipserin bestehe keine klare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Langfristig erscheine diese Tätigkeit allerdings, da sie im Grenzbereich der medizinisch möglichen Belastbarkeit liege, ungeeignet. Langfristig geeignet und ohne Einschränkung möglich seien leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten (Urk. 15/52/25 f.). Mittel- und langfristig sollte ein Wechsel in eine besser adaptierte Tätigkeit erfolgen (Urk. 15/52/27).

In der Ergänzung vom 28. März 2017 führte der begutachtende Rheumatologe des Z.___, mitunterzeichnet durch die ärztliche Leitung, im Wesentlichen aus, dass angepasste Tätigkeiten bei der Versicherten zu empfehlen seien, da die Dekompensation eine Frage der Zeit sei. Sie übe Arbeiten aus, welche das medizinisch Zumutbare eigentlich übersteigen würden. Dies kompensiere sie aber durch Erfahrung und den Willen (Urk. 15/54).

4.1.2    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Z.___-Gutachten in ihrer Verfügung vom 27. September 2017 davon aus, die Beschwerdeführerin könne in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen erzielen, welches ihrem derzeitigen Einkommen entspreche (Urk. 15/71).

4.2    

4.2.1    Im Schlussbericht vom 20. April 2022 über die vom 14. März 2022 bis 15. April 2022 im Auftrag des Sozialamts durchgeführte berufliche Abklärung bei der C.___ wurde festgehalten, aktuell seien bei der Beschwerdeführerin 6 Stunden an 3 Tagen der Woche möglich, was einem Arbeitspensum von circa 40 % entspreche. Dabei könne die Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von 60 % erreichen (Urk. 15/85).

4.2.2    Im Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 17. Mai 2022 über die Sprechstunde vom 3. Mai 2022 wurde die Diagnose Schmerzhafte L5-Radikulopathie links (Extraforaminale Diskushernie L5/S1 links mit foraminaler Nervenwurzelkompression) aufgeführt. Die Beschwerdeführerin berichte über seit 2 Monaten exazerbierte und tieflumbal ausstrahlende Beinschmerzen links. Anfangs April (richtig: am 26. März 2022 [vgl. Urk. 15/89/2]) sei extern ein Nervenwurzelblock L5 links durchgeführt worden mit kurzfristiger Beschwerdelinderung. Eine Veränderung der Symptomatik seit Mitte März, als die letzte MRI-Bildgebung stattgefunden habe, beschreibe die Beschwerdeführerin nicht. Bildmorphologisch lasse sich eine entzündliche Komponente bzw. ein Status nach durchgemachter ISG-Arthritis beidseits nicht komplett ausschliessen (Urk. 15/105).

4.2.3    Im Bericht vom 30. August 2022 hielten Dr. E.___, Fachchiropraktor SCG, und F.___, dipl. Chiropraktorin, fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1. März 2022 in ihrer Behandlung. Bei vorliegendem Rückenleiden sei ihres Erachtens aufgrund der hohen körperlichen Belastung von einer Arbeitstätigkeit als Gipserin abzusehen. Es werde eine berufliche Umschulung empfohlen, wobei das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu vermeiden sei (Urk. 15/83).

4.2.4    Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurochirurgie, führte in ihrem Bericht vom 28. November 2022 an Dr. E.___ die folgenden Diagnosen, ihr Fachgebiet betreffend, auf (Urk. 15/89/1):

- chronische Nacken- und Kopfschmerzen

- nach HWS-Distorsion

- mit Tinnitus, Verschwommensehen und Konzentrationsschwäche einhergehend

- L5-Radikulopathie links

- bei bildmorphologischem Korrelat einer Bandscheibenextrusion LWK5/SWK1 links foraminal mit Foramenstenose und foraminaler Kompression der Nervenwurzel L5 links (MRI LWS vom 15.03.2022)

Dr. G.___ führte aus, unter Berücksichtigung der Lage des Bandscheibenvorfalls im Segment LWK5/SWK1 links sei von einer immer wieder auftretenden lumbalen Reizung auszugehen. Bezüglich der HWS werde von einer chronischen Situation ausgegangen. Auch dies sei ein irreversibler Schaden mit chronischen Folgeerscheinungen, jedoch könnte durch eine Austestung der Beteiligung der Rami mediales am Schmerzgeschehen eine mögliche Behandelbarkeit der Nacken- und Kopfschmerzen sowie der sehr störenden Begleitsymptomatik (Tinnitus, Konzentrationsschwäche, Verschwommensehen) eruiert werden. Der Plan, eine erneute IV-Anmeldung vorzunehmen, werde unterstützt, da aufgrund der degenerativen und unfallbedingten chronischen strukturellen Veränderungen von einer anhaltenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 15/89/3).

4.2.5    In ihrem Bericht vom 5. Januar 2023 führte Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin könne ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Gipserin nicht mehr nachgehen. Sie habe auf die Herstellung von Kunsthandwerk umgesattelt. Wenn sie schwer hebe, verspüre sie Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins linke Bein. Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, sei unbekannt. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei teilzeitlich zumutbar. Erst nach der Durchführung der von ihr vorgeschlagenen Behandlungsoptionen könne gesagt werden, ob sich daraus eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 15/91).

4.2.6    H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 9. Januar 2023 fest, es habe bei ihr in der Praxis seit Jahren kein Untersuch mehr stattgefunden. Eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei fast immer vorhanden gewesen und bleibe wahrscheinlich beziehungsweise möglich. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe nicht mehr. Leider habe die Integration bisher nicht geklappt, da zu wenige Arbeitsoptionen bestünden. Es sei mehr Unterstützung zur Integration nötig. Es liege eine lange Leidensgeschichte mit vielen Enttäuschungen vor, die Beschwerdeführerin benötige eine Motivationshilfe (Urk. 15/100).

4.2.7    Med. pract. I.___, Assistenzart Orthopädie in der Universitätsklinik D.___, ging in seinem Bericht vom 19. Januar 2023 bei bekannter Diagnose (vgl. vorstehende E. 4.2.2) von einer langfristig guten Prognose der Arbeitsfähigkeit aus und hielt fest, bei derzeit noch einigermassen kompensiertem Leidensdruck und fehlendem Wunsch nach einer erneuten Infiltration würde er zunächst noch exspektativ vorgehen. Eine leichte Bürotätigkeit sollte zu 50 % möglich sein (Urk. 15/103).

4.2.8    Dr. G.___ hielt in ihren Berichten vom 15. August 2023 fest, am 2. August 2023 sei eine Facettengelenksinfiltration LWK4/SWK1 beidseits erfolgt, wodurch es gemäss Angabe der Beschwerdeführerin am 15. August 2023 zu einer Besserung der lumbalen Beschwerden gekommen sei. Es bestehe weiterhin noch ein intermittierend auftretender Rückenschmerz lumbal, die vorbekannten rezidivierenden Blockierungsereignisse seien in der kurzen Beobachtungszeit bislang nicht mehr aufgetreten. Eine Tätigkeit als Gipserin sei nicht mehr zumutbar. Die Tätigkeit im Bereich Kunsthandwerk sei im Durchschnitt zu maximal 4 Stunden pro Tag zumutbar, es handle sich bereits um eine dem Leiden angepasste Tätigkeit. Eine zusätzliche Belastung sei nicht möglich (Urk. 15/117-118).

4.2.9    Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2024 als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 15/131/7):

- Chronische rezidivierende Lumbalgie mit schmerzhafter Radikulopathie L5 links

Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie fest:

- Chronisches Zervikalsyndrom bei Status nach HWS-Schleudertrauma 2015

- Leichtes Asthma Bronchiale

- Chronisch behinderte Nasenatmung

- Status nach Teratum-Entfernung Ovar rechts 03/15

- Prämenstruelles Syndrom

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2)

In einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese bestehe längerfristig und sei in der letzten gutachterlichen Beurteilung (02/17) ebenfalls bestätigt worden. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Insgesamt zeige sich seit der letzten Verfügung vom September 2017 keine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Zwar sei es zwischenzeitlich zu einem radikulären Reizsyndrom L5 links gekommen, dieses sei jedoch ohne damit verbundene sensomotorische Ausfälle aufgetreten und habe den erwarteten Beschwerderückgang im Verlauf gezeigt. Zusätzlich sei einzig ein perimenstruelles (beziehungsweise prämenstruelles) Syndrom neu aufgetreten, welches medikamentös gut behandelbar gewesen sei. Eine nennenswerte Verschlechterung der vorbekannten Diagnosen gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Es seien auch kaum fachärztliche Massnahmen beansprucht worden, was auf einen relativ geringen Leidensdruck hinweise. Bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen könne jedoch aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nachvollzogen werden, dass die schwere körperliche Tätigkeit auf dem Bau nur noch in einem reduzierten Pensum ausgeübt werden könne, in einer angepassten Tätigkeit sei jedoch weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 15/131/9).


5.

5.1    Wenn die versicherte Person, wie hier, glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhte, anspruchserheblich verändert haben, wird die Neuanmeldung wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend geprüft. Die auf das Eintreten folgende materielle Prüfung findet aber nicht von Grund auf statt, wie es bei einer erstmaligen Beurteilung der Rentenberechtigung der Fall wäre: Die Verwaltung, die auf die Neuanmeldung eingetreten ist, klärt die Sache materiell ab und vergewissert sich, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198 E. 3a).

5.2

5.2.1    Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin im Erstanmeldungsverfahren psychiatrisch untersucht worden war, wobei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde (Urk. 15/52/11). Auf diese Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 27. September 2017 denn auch ab, nachdem der von der damaligen Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2017 am 27. Juni 2017 erhobene Einwand (Urk. 15/61) am 13. September 2017 wieder zurückgezogen worden war (Urk. 15/66). Die Verfügung vom 27. September 2017 erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

Dass die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit des Z.___-Gutachtens im vorliegenden Beschwerdeverfahren verneint, obwohl sie die auf ebendiesem Gutachten basierende Verfügung vom 27. September 2017 im Erstanmeldungsverfahren  bereits damals rechtskundig vertreten – akzeptiert hatte, erweist sich als widersprüchlich. Darüber hinaus vermag sie mit den hier vorgebrachten Rügen gegen die Verwertbarkeit des Z.___-Gutachtens nicht durchzudringen. Dieses entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 135 V 465 E. 4.4) und ist beweiskräftig.

5.2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Neuanmeldungsgesuch vom 14. September 2022 keine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands geltend, sondern erwähnte als gesundheitliche Beeinträchtigungen Schmerzen im Nacken- und unteren Rückenbereich, Schwindel, ein Taubheitsgefühl in den Extremitäten und eine eingeschränkte Mobilität (Urk. 15/78). Es finden sich zudem keine Hinweise in den Akten, wonach sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt eines Leistungsanspruchs, mithin im März 2023 (sechs Monate nach der Neuanmeldung), sowie fortlaufend bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 27. September 2017 (Urk. 15/71) eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustands ergeben hätte. Wie die RAD-Ärztin zutreffend ausführte, wurde in der Zwischenzeit ein prämenstruelles Syndrom mit hohem Leidensdruck diagnostiziert. Im März 2019 zeigte sich aber gemäss eigener Angabe der Beschwerdeführerin ein zufriedenstellender Erfolg der medikamentösen Therapie, sodass die fachärztliche Behandlung abgeschlossen werden konnte (Urk. 15/97-98 und Urk. 15/131/9). Weiter führte die RAD-Ärztin nachvollziehbar aus, während in den früheren Berichten eine depressive Entwicklung diskutiert worden sei und zeitweise eine fachärztliche psychiatrische Behandlung stattgefunden habe, seien seit der letztmaligen Verfügung keine derartigen fachärztlichen Kontakte bekannt. Damit könne davon ausgegangen werden, dass aktuell keine psychiatrischen Erkrankungen mit der Arbeitsfähigkeit interferierten (Urk. 15/131/9).

Es bestand somit kein Anlass für die Beschwerdegegnerin, weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen.

5.2.3    Das im Beschwerdeverfahren aufgelegte, in Absprache mit dem Sozialamt der Wohngemeinde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene neuropsychologische Gutachten von Dr. B.___ vom 4. November 2024 datiert nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung, welche grundsätzlich die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1). Die Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zielen allerdings darauf ab, die Entscheidungsgrundlage der Beschwerdegegnerin auch rückwirkend, insbesondere mit Blick auf das Z.___-Gutachten, in Frage zu stellen. Damit einher geht, dass Dr. B.___ in ihrem Gutachten ausführte, die gesundheitliche Situation stelle sich im Grunde bis heute unverändert dar (Urk. 3/5 S. 15). Sie stellte, abweichend von den Gutachtern des Z.___, die Diagnose einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden Minderleistungen im Bereich der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfunktionen sowie im kognitiven Umstellvermögen (Urk. 3/5 S. 17). Eine neuropsychologische Abklärung stellt jedoch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar. Es bleibt Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.2.3 mit Hinweis), was Dr. B.___ selbst einräumte (Urk. 3/5 S. 19).

Im Erstanmeldungsverfahren war die Beschwerdeführerin im Dezember 2016 mitunter psychiatrisch begutachtet worden, wobei vom Z.___-Gutachter bei der grob klinischen Prüfung keine Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen festgestellt werden konnte (Urk. 15/52/11). Wie bereits erwähnt, akzeptierte die damals bereits rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin das Ergebnis dieser Untersuchung (vgl. vorstehende E. 5.2.1), weshalb sich nicht nachvollziehen lässt, weshalb sie erst heute geltend macht, diese Einschätzung sei nicht zutreffend gewesen.

Dass Dr. B.___ in ihrem Gutachten feststellte, im Rahmen ihrer aktuellen neuropsychologischen Untersuchung seien vom klinischen Gesamteindruck her die Schmerzproblematik sowie die reduzierte Belastbarkeit mit rascher Ermüd- und Erschöpfbarkeit im Vordergrund gestanden, beim Zustandekommen der von ihr erhobenen Befunde sei von einer Überlagerung durch die Schmerzproblematik auszugehen (Urk. 3/5 S. 16), vermag die Beurteilung der Z.___-Gutachter sodann nicht zu entkräften. Die Schmerzsituation gestaltet sich bei der Beschwerdeführerin nicht durchgehend gleich (vgl. ihre Beschreibung vom 6. März 2023 [Urk. 15/112] sowie den Verlaufsbericht vom 15. August 2023, in welchem Dr. G.___ festhielt, es komme regelmässig durch körperliche Belastung zu einer Schmerzexazerbation sowohl zervikal als auch lumbal, die mitunter tagelang anhalte [Urk. 15/118/2]). Bereits die Z.___-Gutachter erachteten eine körperlich belastende Tätigkeit als nicht mehr zumutbar (vgl. vorstehende E. 4.1.1). Daran hat sich nichts geändert. Es fragt sich vielmehr, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Herstellung von Kunstwerken nach wie vor körperlichen Belastungen aussetzt, welche Schmerzexazerbationen hervorrufen können, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, die Tätigkeit im Bereich Kunsthandwerk würde eine angepasste Tätigkeit darstellen (vgl. nachstehende E. 5.3.1 und E. 5.3.2).

5.3    

5.3.1    Auch in Bezug auf die somatischen Beschwerden erweist sich die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. J.___ vom 12. Januar 2024 (vgl. vorstehende E. 4.2.9) als schlüssig und nachvollziehbar: Eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ergab sich durch die Exazerbation der lumbalen Schmerzen ab März 2022, ausgelöst durch ein radikuläres Reizsyndrom L5 links. Am 26. März 2022 wurde eine Nervenwurzelinfiltration L5 links durchgeführt (vgl. Urk. 15/89/2 und vorstehende E. 4.2.2 ff.). Am 16. November 2022 berichtete die Beschwerdeführerin, über die Monate seien die Beschwerden etwas besser geworden. Sie könne wieder liegen und sitzen. Wenn sie schwer hebe, verspüre sie allerdings erneut Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins linke Bein. Die NSAR hätten genützt, zuletzt habe sie diese aber nicht mehr eingesetzt (Urk. 15/89/2). Es ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nach wie vor schwere Gewichte hebt, obwohl ihr dies nicht mehr zumutbar ist. Dadurch ausgelöste Schmerzexazerbationen spiegeln somit nicht wider, wie sich der Gesundheitszustand bei Beachtung des Belastungsprofils präsentieren würde.

Bei einigermassen kompensiertem Leidensdruck wünschte die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten der Universitätsklinik D.___ vom 17. Mai 2022 (Urk. 15/105) und 19. Januar 2023 (Urk. 15/103) keine weitere Infiltration mehr. Dass die RAD-Ärztin zum Schluss gelangte, das radikuläre Reizsyndrom L5 links habe den erwarteten Beschwerderückgang im Verlauf gezeigt, steht somit im Einklang mit den Berichten der behandelnden Ärzte und lässt sich nachvollziehen. Auch der Hinweis, es würden kaum fachärztliche Massnahmen beansprucht, was auf einen relativ geringen Leidensdruck hinweise, ist berechtigt. Es erscheint somit schlüssig, dass die RAD-Ärztin von keiner nennenswerten Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands ausging (Urk. 15/131/9). Eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin war sodann nicht notwendig, da der medizinische Sachverhalt aufgrund der fachärztlichen Berichte bereits hinreichend feststand (vgl. vorstehende E. 2.7).

5.3.2    Der Verweis auf die vom Sozialamt initiierten beruflichen Abklärungen ist sodann nicht zielführend. Die Abklärung bei der C.___ fand vom 14. März 2022 bis am 15. April 2022 (Urk. 15/85/1) statt und damit während einer Exazerbation der Schmerzsituation, verursacht durch das radikuläre Reizsyndrom L5 links. Zudem wurden im Rahmen der beruflichen Abklärung auch handwerkliche Aufgaben hauptsächlich draussen und bei jeder Witterung ausgeführt, welche dem Rückenleiden nicht angepasst erscheinen (insbesondere Flicken eines Holzsteges [Zuschneiden und Verschrauben der Bretter], Schleifarbeiten, Verstärken und Fixieren von Treppen, Sicherung des Gehwegs [Urk. 15/85/2]). Dass die Beschwerdeführerin während dieses Arbeitsversuchs kein hochprozentiges Arbeitspensum leisten konnte, stellt daher keinen Widerspruch zur Beurteilung der RAD-Ärztin dar.

Der Bericht der K.___ GmbH vom 6. Januar 2021 über das Job Coaching vom 13. März 2020 bis am 12. September 2020 erweist sich des Weiteren als nicht aussagekräftig. Es wurde darin zwar festgehalten, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen, regelmässig zu arbeiten, sie habe die Arbeit trotz selbständiger Zeiteinteilung immer wieder schmerzbedingt aussetzen müssen, weshalb sie die gewünschten Stückzahlen der Kunstwerke, welche sie herstelle, nicht habe erreichen können (Urk. 15/84). Es vermag jedoch nicht zu überzeugen, dass es sich bei dieser Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin nach wie vor (vgl. Urk. 24 S. 1) als Hobby ausübt, um eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit handelt, wie dies im Bericht der K.___ GmbH festgehalten wurde. Grundsätzlich erfordert das Herstellen von Kunstwerken, ob gross oder klein, repetitive Bewegungen und die Einnahme einer Körperhaltung, welche bei Rücken- und Nackenbeschwerden nicht als angepasst bezeichnet werden kann.

Anzufügen ist schliesslich, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). In diesem Sinne eignen sich die hier vorliegenden Berichte über das Job Coaching und die berufliche Abklärung nicht, um auch nur geringe Zweifel an der schlüssigen RAD-Beurteilung zu wecken.

5.4    Nach dem Gesagten ist von keiner dauerhaften gesundheitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 27. September 2017 auszugehen. Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht sind nicht vorzunehmen.


6.

6.1    Selbst wenn es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 27. September 2017 gekommen und auf das Gutachten von Dr. B.___ sowie die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen wäre, ergäbe sich daraus eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 3/5 S. 18 f. und Urk. 15/103/3). Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 5.3.2), erweist sich der Bericht über die berufliche Abklärung vom 14. März 2022 bis 15. April 2022 als nicht aussagekräftig, weshalb auf die darin festgehaltene Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann.

6.2    Der nachfolgend vorzunehmende Einkommensvergleich zeigt, dass selbst unter der Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % oder gar 60 % in einer angepassten Tätigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

6.3    

6.3.1    Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

    Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selbständigerwerbenden zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6, Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.1 und 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

    Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.2 und 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2, je mit Hinweis auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6).

6.3.2    Dem IK-Auszug vom 3. Februar 2024 (Urk. 15/130) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit von 2001 bis 2011 (am 17. April 2012 erlitt sie den Auffahrunfall) sehr bescheidene Einkünfte erzielte (2001: Fr. 39'300.--, 2002: Fr. 41'900.--, 2003: Fr. 38'600.--, 2004: Fr. 26'400.--, 2005: Fr. 13'900.--, 2006: Fr. 18'100.--, 2007: Fr. 17'600.--, 2008: Fr. 24'500.--, 2009: Fr. 40'100.--, 2010: Fr. 8'991.-- und 2011: Fr. 17'700.--). Anlässlich des Erstgesprächs bei der Eingliederungsberatung vom 24. Mai 2017 gab die Beschwerdeführerin an, es sei für sie keine Frage, dass sie weiterhin als Gipserin arbeiten wolle; etwas Anderes komme nicht in Frage (Urk. 15/57/7). Anlässlich der persönlichen Befragung vom 22. Juli 2025 gab sie vor Gericht an, sie habe jeweils voll gearbeitet, aber die Rechnungen seien häufig nicht bezahlt worden. Es habe ihr finanziell aber immer gereicht, auch mit der 1-Zimmer-Wohnung sei sie zufrieden gewesen, der Ort habe gepasst. Zeitweise habe sie im Bündnerland gearbeitet und während der Einsätze dort gewohnt (Urk. 24 S. 2).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre wenig einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Vielmehr begnügte sie sich über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen. Ob die Begründung für die tiefen Einkünfte trotz 100%iger Arbeitstätigkeit nachvollziehbar erscheint, kann und muss hier nicht überprüft werden. Jedenfalls ist entgegen dem Vorbringen in der Eingabe vom 12. September 2025 (Urk. 25 S. 2 f.) das Valideneinkommen nicht gestützt auf statistische Werte zu bestimmen.

6.3.3    Das Bundesgericht hat bislang soweit ersichtlich keine feste Anzahl von Vorjahren etabliert, die zur Ermittlung des Durchschnittsverdienstes heranzuziehen sind. Die von den kantonalen Instanzen gestützt auf die IK-Einträge der letzten fünf Jahre vorgenommene Berechnung des Valideneinkommens erachtete das Bundesgericht als «lege artis» (Urteil des Bundesgerichts 9C_229/2018 vom 30. August 2018 E. 2.2), als nicht beanstandungswürdig (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 3.3–5) beziehungsweise als nicht bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 6.3). Analoges gilt für ein Abstützen auf die letzten sechs Jahre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.3).

Wird zu Gunsten der Beschwerdeführerin unter Ausklammerung des Jahres 2010 auf die letzten fünf Jahre vor dem Unfall abgestellt, ergibt sich – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 – ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 26'982.-- (2006: Fr. 21'507, 2007: Fr. 20'598.--, 2008: Fr. 28'157.--, 2009: Fr. 45'128.-- und 2011: Fr. 19'522.--), welches dem Valideneinkommen entspricht.

6.4    

6.4.1    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.4.2    Die Beschwerdeführerin übt keine erwerbliche Tätigkeit mehr aus. Sie fertigt zwar Kunsthandwerke (Schnitzen, Glasbrennen) an, welche sie auch verkauft (Urk. 24 S. 1). Damit erzielt sie jedoch kein nennenswertes Einkommen, weshalb sie auf Sozialhilfe angewiesen ist (Urk. 25 S. 2). Das Invalideneinkommen ist daher anhand statistischer Werte zu ermitteln.

Da die Beschwerdeführerin nur noch angepasste Tätigkeiten ausüben kann und über keine in einer angepassten Tätigkeit verwertbare abgeschlossene Ausbildung verfügt, ist auf den Tabellenwert für Hilfskräfte der LSE 2022 abzustellen (LSE 2022 [publiziert am 29. Mai 2024], TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] Fr. 4'367.--). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2023 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei Frauen bei einem Indexstand von 2822 Punkten im Jahr 2022 und von 2872 Punkten im Jahr 2023 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2024, Frauen) resultiert bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Jahreseinkommen von rund Fr. 27’800.-- (Fr. 4'367.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2822 x 2872 x 0.5).

6.4.3    Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 sah Art. 26bis Abs. 3 IVV folgendes vor: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6).

    Seit dem 1. Januar 2024 gilt, dass vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) 10 % abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Ob diese Version der Verordnungsbestimmung bundesrechtskonform ist, kann offen bleiben, da selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.

6.4.4    Bei einem maximalen Abzug von 25 % ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 20'850.-- (Fr. 27’800.-- x 0.75). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 26'982.-- ergäbe sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'132.-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 23 % (Fr. 6'132.-- : Fr. 26'982.-- x 100 = 22.73).

6.4.5    Selbst wenn lediglich von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %: Das Invalideneinkommen betrüge Fr. 16’680.-- (Fr. 4'367.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2822 x 2872 x 0.4 x 0.75), was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 26'982.-- einen Invaliditätsgrad von gerundet 38 % ergäbe (Fr. 10’302.-- : Fr. 26'982.-- x 100 = 38.18).


7.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


8.

8.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 9-11 und Urk. 24 S. 2).

8.2    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

    Infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.3    Da Rechtsanwalt Peter Egli keine Honorarnote einreichte (vgl. den Hinweis in Urk. 26), ist sein Aufwand nach Ermessen festzulegen. Rechtsanwalt Peter Egli ist bei Anwendung des für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- mit Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.4    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 21. November 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Peter Egli, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Egli, Winterthur, wird mit Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Egli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro