Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00684

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00684


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 25. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. 

1.1    X.___, geboren 1978, bezieht aufgrund psychischer Beschwerden seit Dezember 1998 (mit Unterbruch während beruflicher Massnahmen von August 2003 bis Oktober 2006; Verfügungen vom 21. August 2003 und vom 16. März 2007, Urk. 7/30, Urk. 7/85) eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügungen vom 23. März 2001 und vom 14. Juni 2007; Urk. 7/13, Urk. 7/87, Urk. 7/92-94). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab August 2007 zudem eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades zu, basierend auf dem festgestellten Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Urk. 7/109-110). In den darauffolgenden Revisionsverfahren der Jahre 2010, 2012/2013 und 2016 bestätigte die IV-Stelle sowohl den Anspruch auf eine ganze Rente (Mitteilungen vom 11. Oktober 2010, 29. November 2012 und 7. April 2016; Urk. 7/117, Urk. 7/123, Urk. 7/141) als auch den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades (Mitteilungen vom 22. Dezember 2010, 7. März 2014 und 16. Februar 2016; Urk. 7/119, Urk. 7/130, Urk. 7/137).

1.2    Im Frühjahr 2019 eröffnete die IV-Stelle ein neues Revisionsverfahren bezüglich der Hilflosenentschädigung (vgl. Fragebogen mit Angaben vom 3. April 2019, Urk. 7/145) und liess den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 9. Juli 2019 erstellen (Erhebung vor Ort vom 5. Juni 2019; Urk. 7/147). Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 14. August 2019 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/148). Dagegen erhob die Versicherte am 13. September und am 18. Oktober 2019 Einwände (Urk. 7/153, Urk. 7/155-158), woraufhin die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezember 2019 (Urk. 7/161) und die ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 20. Dezember 2019 (Berichtsdatum vom 9. Januar 2020; Urk. 7/162) einholte. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per Ende Februar 2020 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/163). Die hiergegen am 24. Februar 2020 erhobene Beschwerde der Versicherten (Urk. 7/166/3-8) hiess das Sozialversicherungs-gerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Januar 2021 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/168/18-19; Prozess Nr. IV.2020.00145).

1.3    Die IV-Stelle liess in der Folge den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Dezember 2021/20. Januar 2022 erstellen (Erhebung vor Ort vom 25. November 2021; Urk. 7/177), zu welchem Dipl. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 10. Januar 2022 Stellung nahm (Urk. 7/177/7-8). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/176, Urk. 7/182) hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 4. März 2022 auf Ende April 2022 (richtig: Februar 2020; vgl. Urk. 7/189/11 E. 3.2) wiederum auf und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/183). Die hiergegen von der Versicherten am 28. März 2022 erhobene Beschwerde (Urk. 7/186/3-9) hiess das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Januar 2023 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung, und neuem Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab März 2020 erneut an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/189/18-19; Prozess Nr. IV.2022.00185).

1.4    Die IV-Stelle holte daraufhin die telefonische Auskunft von der Psychotherapeutin Dr. phil. A.___ vom 28. Juni 2023 (Urk. 7/197), den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2023 (Urk. 7/198) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___ vom 26. März 2024 (Urk. 7/213/2-49) ein. Dazu nahm der RADArzt Dipl. med. Z.___ am 11. April 2024 Stellung (Urk. 7/227/5-6). Der Abklärungsdienst nahm hierzu im August 2024 (ohne genaues Datum; vgl. Urk. 7/227/9) Stellung (Urk. 7/227/6-8). Mit Vorbescheid vom 15. August 2024 kündigte die IV-Stelle an, dass die Hilflosenentschädigung weiterhin eingestellt bleibe (Urk. 7/220). Dagegen erhob die Versicherte am 19. September 2024 Einwände (Urk. 7/221). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 bestätigte die IV-Stelle wie angekündigt, dass die Hilflosenentschädigung weiterhin eingestellt bleibe (Urk. 7/228 = Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 22. November 2024 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2024 und beantragte, diese sei ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr weiterhin die Hilflosenentschädigung zu gewähren sowie die ihr zustehenden Nachzahlungen der Hilflosenentschädigung mit dem anwendbaren Zinssatz zu verzinsen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen; demgegenüber ist die Regelung der Hilflosenentschädigung weitgehend unverändert geblieben. Bei den nachfolgend zitierten Gesetzesvorschriften handelt es sich daher, soweit nichts anderes vermerkt ist, um das Recht, wie es im massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 2) gleichbleibend in Kraft war und weiterhin ist.


2. 

2.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (vgl. BGE 127 V 97 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).

    Nach Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf eine Rente bestehen (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV in den Fassungen bis Ende 2021; Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG in der Fassung ab Anfang 2022).

2.2    Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden. Die Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 3 IVV unter anderem dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3

2.3.1    Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt nach Art. 38 Abs. 1 IVV dann vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Zu berücksichtigen ist nach Art. 38 Abs. 3 IVV nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes (Art. 390–398 des Zivilgesetzbuches [ZGB]).

2.3.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die lebenspraktische Begleitung ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar, das selbständig neben der (direkten oder indirekten) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der Pflege und der Überwachung besteht (BGE 133 V 450 E. 8 und E. 9).

    Die Verwaltungspraxis hat die Ermittlung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung auf Weisungsebene konkretisiert. Zum einen hat sie Anwendungsfälle zu den Situationen nach Art. 38 Abs. 1 IVV formuliert (Rz. 8049-8052 des bis Ende 2021 in Kraft gewesenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz2094-2109 des Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], in das per 1. Januar 2022 der frühere Teil 3 des KSIH überführt worden ist); zum andern hat sie festgelegt, dass die lebenspraktische Begleitung dann regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV ist, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz8053 KSIH, Rz2093 KSH). Das Bundesgericht hat diese Konkretisierungen als gesetzes- und verordnungskonform beurteilt (BGE 133 V 450 E. 6.2 und E. 9). Der Mindestzeitaufwand von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche wird dabei nicht für jeden der drei Tatbestände der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 Abs. 1 lit. a-c IVV) kumulativ verlangt. Vielmehr genügt es, wenn diese Zeitgrenze aus der Summe der drei Bereiche erreicht wird (Urteil des Bundesgerichts I 473/06 vom 10. September 2007 E. 7).

2.4    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).     Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

2.5    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit, so auch bei der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung, ist rechtsprechungsgemäss eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen medizinischer Fachperson und Verwaltung erforderlich. Hierbei hat der Arzt oder die Ärztin anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist; der Verwaltung obliegt es demgegenüber, Abklärungen an Ort und Stelle vorzunehmen, wie sie in Art. 69 Abs. 2 IVV neben ärztlichen Berichten und Gutachten als weiteres Abklärungsinstrument aufgeführt sind. Diese Abklärungen sind von einer qualifizierten Person durchzuführen, die Kenntnis hat von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und von den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Die abklärende Person hat im Rahmen ihrer Erhebungen die Angaben der hilfeleistenden Personen zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Dort, wo Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und über deren Auswirkungen bestehen, hat die Abklärungsperson ferner den medizinischen Fachpersonen Rückfragen zu stellen. Stimmen im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen beziehungsweise psychischen Gesundheit die Ergebnisse der Abklärung vor Ort nicht mit den ärztlichen Feststellungen überein, so räumt die Rechtsprechung den ärztlichen Feststellungen in der Regel das grössere Gewicht ein. Stellt ein Abklärungsbericht jedoch eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im dargelegten Sinne dar, so hat das Gericht in das Ermessen der abklärenden Person nur dann einzugreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 und E. 6.2, je mit Hinweisen).

    Die Verwaltungspraxis hat Richtlinien zum Vorgehen bei der Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung aufgestellt und hat dabei der Ermittlung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung von psychisch behinderten Menschen einen eigenen Abschnitt gewidmet. Nach dieser spezifischen Regelung hat die IV-Stelle den Bericht des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und gegebenenfalls den Bericht eines bereits involvierten spezialisierten Dienstes einzuholen und hat den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung an Ort und Stelle systematisch abzuklären. Anschliessend hat ein Arzt oder eine Ärztin des RAD zuhanden der Akten in geeigneter Form Stellung zu nehmen zu den Angaben im Abklärungsbericht (Rz. 8142 KSIH, Rz. 8016 KSH). Zudem gilt auch hier der allgemeine, sich aus der Rechtsprechung ergebende Grundsatz, dass die IV-Stelle bei wesentlichen Abweichungen zwischen dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin und dem Abklärungsbericht durch gezielte Rückfragen und unter Einbezug des RAD eine Klärung herbeizuführen hat (Rz. 8133 KSIH, Rz. 8014 KSH).


3.

3.1Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, es sei entsprechend dem Ergebnis der Abklärung vor Ort vom 25. November 2021 (Urk. 7/177) weiterhin von einer anrechenbaren lebenspraktischen Begleitung von unter zwei Stunden wöchentlich auszugehen. Anrechenbar seien danach Arztbesuche, welche begleitet werden müssten, und das tägliche stützende Telefongespräch (mit der Mutter im Umfang) von 10 Minuten. Gemäss den erfolgten medizinischen Abklärungen sei eine Besserung im Schweregrad der Depression eingetreten. Auch sei (anlässlich der Begutachtung bei Dr. C.___, Urk. 7/213/2-49) wiederholt berichtet worden, dass seit 2023 eine Verbesserung eingetreten sei, welche vorwiegend die Strukturierung im Alltag betreffe. Damit habe eine Adaption an das Leiden in Bezug auf die verbesserte Alltagsstrukturierung stattgefunden, welche revisionsrechtlich ebenso von Belang sei, wie eine Veränderung des Schweregrades der Depression. Eine Unterstützung diesbezüglich (Anleitung, Motivation und Unterstützung zur Erledigung des Haushaltes) sei im Vergleich zu früher nicht (mehr) notwendig. Dies sei bereits in den letzten Abklärungsgesprächen vom 5. Juni 2019 und 25. November 2021 mit der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter festgestellt worden. Die Unterstützung erfolge vorwiegend durch die Mutter der Beschwerdeführerin. Die (praxisgemäss verlangte) Mithilfe von Familienangehörigen gehe weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Dabei könne ein Telefonat mit der Mutter von 30 Minuten pro Tag nicht als unverhältnismässige Belastung eingeordnet werden, wobei gemäss Erhebung vom 25. November 2021 davon lediglich 10 Minuten auch effektiv für die krankheitsbedingte Unterstützung aufgewendet und je nach familiärer Konstellation Gespräche in diesem Rahmen oder auch länger auch bei nicht gesundheitlich beeinträchtigten Personen stattfinden würden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich im Alltag selbst zu strukturieren und telefonisch oder persönlich soziale Kontakte zu diversen Familienangehörigen zu pflegen. Ferner bestehe die Möglichkeit, als Hundehalterin auch ausserhalb des familiären Rahmens soziale Kontakte wahrzunehmen (Hundeschule, Spaziergänge mit Kontakt zu anderen Hundehaltern, Tierarztbesuche). Des Weiteren habe mehr Selbständigkeit durch das Erlangen des Führerscheins und die Anschaffung eines Personenwagens erreicht werden können. Damit sei eine anspruchsrelevante Veränderung seit März 2014 eingetreten. Ein Revisionsgrund sei ausgewiesen und es könne damit der Anspruch neu und ohne Bindung an frühere Entscheide geprüft werden, wobei die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr erfüllt seien (Urk. 2 S. 2 f.).

3.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe trotz der Aufforderung des Gerichts im Urteil vom 12. Januar 2023 E. 4.3 (Urk. 7/189/16-17) die Aufzeichnungen der behandelnden Psychologin nicht eingeholt. Auch habe die Beschwerdegegnerin eine unzulässige Parallelprüfung vorgenommen. Dabei habe die Abklärungsperson sich auf ihre Abklärungsberichte bezogen und das Ergebnis des medizinischen Gutachtens ignoriert. Es erstaune, dass die Abklärungsperson das Gutachten nicht einmal dem RAD zur Prüfung unterbreitet habe. Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zudem abermals verneint, obschon sämtliche medizinischen Berichte und auch das medizinische Gutachten von Dr. C.___ eine lebenspraktische Begleitung als notwendig erachten würden. Die Revision habe zutage gebracht, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe, wie der Bericht von Dr. Y.___ eindeutig festhalte. Es bestehe in medizinischer Hinsicht kein Grund, von einer Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Auch aus dem Bericht von Dr. E.___ (richtig: B.___), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/198), gehe keine Besserung hervor. In der Gesamtbewertung sei von einer gleichbleibenden Einschränkung, wie sie im März 2014 dokumentiert worden sei, auszugehen. Und zwar bestehe ein Unterstützungsbedarf durch die Mutter von mindestens vier Stunden pro Woche. Ohne diese lebenspraktische Begleitung wäre sie nicht in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Der Begleitaufwand sei nach wie vor derselbe. Sie sei ohne Hilfe der Mutter nicht in der Lage, sich auf diffizile (soziale) Kontakte vorzubereiten (zum Beispiel mit dem Vater). Die Mutter müsse sie regelmässig zur Ergo- und Psychotherapie begleiten; diese Termine könnte sie selbst mit eigenem Auto sonst nicht wahrnehmen. Sie sei lediglich in der Lage, kurze Strecken selbst zu fahren. Bei fehlender Unterstützung sei sie ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Es komme ohne Unterstützung der Mutter zu verstärkter Isolation, sozialem Rückzug und Überforderung in einfachsten sozialen Situationen. Kurzfristige Alltagssituationen und Veränderungen würden sie überfordern. Bereits einfachste Anforderungen würden so zu Notfällen. Die Mutter müsse daher stets sofort zur Verfügung stehen und anwesend sein können, da es sonst zur Dekompensation komme. Das übersteige das Zumutbare im Rahmen der Schadenminderungspflicht. Die Mutter müsse für die notwendige lebenspraktische Begleitung weit mehr als lediglich die Zeit der Gespräche mit ihrer Tochter von 30 Minuten pro Tag aufwenden, bei denen es nicht um normale familiäre Gespräche oder gar «small talk» gehe. Die lebenspraktische Begleitung bestehe zu einem grossen Teil aus diesen allabendlichen Gesprächen im Sinne eines Coachings von zirka 30 Minuten und länger. Bisher seien diese Telefongespräche zudem im Umfang von mindestens 90 Minuten wöchentlich gewährt worden, womit der Schadenminderungspflicht bereits genug Rechnung getragen worden sei. Weshalb für diese Telefonate heute nur noch 30 Minuten (pro Woche) anerkannt würden, werde nicht weiter begründet. Die Reduktion sei ohne rechtliche oder tatsächliche Grundlage und somit willkürlich erfolgt. Sie benötige die täglichen Telefonate im Umfang von über zwei Stunden wöchentlich. Die lebenspraktische Begleitung durch die Unterstützung der Mutter sei zudem medizinisch ausgewiesen, wobei die vorhandenen medizinischen Berichte gutachterlich bestätigt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe dagegen die Sachlage anlässlich der Abklärungen vor Ort zum Teil stark beschönigend und zum Teil falsch festgehalten. Der Bericht über die Abklärung vor Ort werde ihrem tagtäglichen Kampf bei der Bewältigung des Alltages nicht gerecht. Hierzu werde auf ihre Anmerkungen auf dem Bericht selbst (Urk. 3/3 = Urk. 7/158) und ihre «Vorbemerkung zum Abklärungsbericht» (Urk. 3/4 = Urk. 7/156) verwiesen, des Weiteren auch auf ihre Ausführungen «Lebenspraktische Begleitung» (Urk. 3/5 = Urk. 7/157). Es könne insbesondere nicht nachvollzogen werden, weshalb ihr die Begleitungen für Erledigungen und Fahrtzeiten nicht mehr gewährt würden. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form der Benützung eines teuren Taxis sei nicht statthaft und medizinisch nicht zumutbar. Es bestehe unter dem Titel «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» nach wie vor Unterstützungsbedarf im bisherigen Umfang. Des Weiteren seien beide Abklärungen vor Ort (in zeitlicher Hinsicht) vor der eigentlichen Erstellung des medizinischen Sachverhalts erfolgt, was unzulässig sei. Denn eine Abklärung vor Ort bedürfe der Kenntnis der vollständigen medizinischen Situation. Der Ansicht des Psychiaters müsse auch bei der Bemessung der Hilflosenentschädigung zudem grösseres Gewicht beigemessen werden als jener der Abklärungsperson. Da die Beschwerdegegnerin sich über die medizinische Einschätzung der behandelnden Psychiater und des Gutachters hinweggesetzt habe, sei der Bericht vom 9. Juli 2019 (Urk. 9/147) nicht verwertbar. Damit sei erstellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung im Sinne der lebenspraktischen Begleitung weiterhin erfüllt seien (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Aufhebung der bisherigen Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades bestätigt hat, welche infolge der (gerichtlich aufgehobenen) Verfügung vom 23. Januar 2020 (Urk. 7/163) per Ende Februar 2020 erfolgt war (vgl. Urteil IV.2022.00185 vom 12. Januar 2023 E. 4.4-5; Urk. 7/189/11, Urk. 7/189/18-19; Urteil IV.2020.00145 vom 23. Januar 2020; Urk. 7/168). Massgeblich ist darüber hinaus, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren bildet (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 143 V 409 E. 2.1), eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG eingetreten ist.

    In Frage steht in diesem Rahmen ausschliesslich, ob bei der Beschwerdeführerin, welche ausserhalb eines Heims allein in einer Wohnung lebt und seit Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente bezieht, auch ab Februar 2020 weiterhin eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne des dauernden Angewiesenseins auf eine lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) besteht. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund eines weitergehenden Hilfebedarfs ist nicht strittig. So wird weder geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung beziehungsweise einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. a-c IVV). In dieser Hinsicht besteht daher - nach wie vor (vgl. Urteil IV.2020.00145 vom 27. Januar 2021 E. 5.1) - kein Anlass für Weiterungen.


4.

4.1

4.1.1    Wie im Urteil IV.2022.00185 vom 12. Januar 2023 ausgeführt wurde (E. 4.1; Urk. 7/189/12-13), stellt der massgebende Vergleichszeitpunkt zur strittigen Frage einer anspruchserheblichen Sachverhaltsänderung das Datum der Mitteilung vom 7. März 2014 (Urk. 7/130) dar. Die damalige Bestätigung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades beruhte auf dem Bericht der Psychiaterin Prof. Dr. med. F.___ vom 20. November 2013 (Urk. 7/126) und dem Abklärungsbericht vom 4. März 2014 (Hausbesuch vom 25. Februar 2014; Urk. 7/129). Prof. Dr. F.___ hielt im besagten Bericht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), fest (Urk. 7/126/6) und bestätigte insofern die Angaben der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen betreffend Hilflosenentschädigung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 7/125). Der Hausbesuch vom Frühjahr 2014 ergab einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von 3 Stunden und 40 Minuten, was im Vergleich mit den vorausgehenden Abklärungen, bei denen ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen und bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten (Art. 38 Abs. 1 lit. a und lit. b IVV) von 4 Stunden und 40 respektive 50 Minuten pro Woche festgestellt worden war (vgl. Berichte vom 18. August 2008 und vom 14. Dezember 2012 [richtig: 2010; Erhebung vom 13. Dezember 2010]; Urk. 7/103, Urk. 7/118), einer Reduktion entsprach. Diese hing insbesondere damit zusammen, dass es der Mutter zeitlich nicht mehr möglich war, die Beschwerdeführerin beim Kochen zu unterstützen, und der dafür angerechnete Zeitaufwand dadurch wegfiel (vgl. Urk. 7/129/2 im Vergleich zu Urk. 7/118/3). Zur weiteren damaligen Sachlage wird auf die Ausführungen in den Urteilen IV.2022.00185 vom 12. Januar 2023 (E. 4.2.1; Urk. 7/189/13-14) und IV.2020.00145 vom 27. Januar 2021 (E. 3; Urk. 7/168/8-12) verwiesen.

    Die Zulässigkeit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung per Ende Februar 2020 hängt somit davon ab, ob seit dem 7. März 2014 eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung mit entsprechender Reduktion des Hilfebedarfs eingetreten und spätestens ab März 2020 kein entschädigungsrelevanter Hilfebedarf im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV mehr ausgewiesen ist (vgl. Urk. 7/189/13).

4.1.2    Die erneute Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erfolgte gemäss Urteil vom 12. Januar 2023 mit der Begründung, der medizinische Hintergrund des Begleitungsbedarfs, wie er sich in der Zeit ab März 2014 entwickelt habe, sei ungeklärt. Das Gericht wies die IV-Stelle an, die gebotenen medizinischen Abklärungen im Hinblick auf den Hilflosenentschädigungsanspruch mittels näher beschriebener Erhebungen, namentlich einer psychiatrischen Begutachtung, durchzuführen (Urk. 7/189/17 f.).

4.2

4.2.1    Die Sachlage nach der Anspruchsbestätigung vom 7. März 2014 (Urk. 7/130) mit Eröffnung des Revisionsverfahrens im Jahr 2019 (Urk. 7/145) gestaltete sich wie folgt.

    Bei der Erhebung vor Ort vom 5. Juni 2019 wurde gemäss dem Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019 ein nicht entschädigungsrelevanter Aufwand von unter zwei Stunden ermittelt (Urk. 7/147/7). Und zwar wurde im Vergleich zum Vorbericht im Bereich des selbständigen Wohnens auf eine nochmals erhöhte Selbständigkeit bei der Essenszubereitung und auch in den übrigen Belangen der Haushaltsführung geschlossen (Urk. 7/147/4-5). Im Bereich der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wurde ebenfalls eine vermehrte Selbständigkeit vermerkt, indem die Beschwerdeführerin nun auch beim Einkaufen nur noch ganz selten Begleitung benötige und dazu in der Lage sei, eine Bekannte allein zu besuchen und ihr fünfjähriges Patenkind gelegentlich bei sich zu Hause zu betreuen (Urk. 7/147/5). Angerechnet wurden der Beschwerdeführerin daher nur noch die unterstützenden Telefongespräche mit der Mutter, dies im Umfang von 30 Minuten pro Woche (Urk. 7/147/6), ausserdem die Zeit für die Begleitung zum Psychiater Dr. Y.___ alle drei Monate mit umgerechnet fünf Minuten pro Woche. Den Weg zur Psychologin Dr. phil. A.___ (vgl. Urk. 7/147/3) könne die Beschwerdeführerin dagegen allein mit dem Fahrrad bewältigen (Urk. 7/147/6).

    Dr. Y.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Dezember 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) seit mindestens 2006 sowie mindestens akzentuierte Persönlichkeitszüge, vorbestehend (ICD-10 Z73.1). Die Fragen, ob die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen und Unterstützung oder Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung benötige, bejahte er und führte dazu aus, die Beschwerdeführerin benötige aufwändige lebenspraktische Begleitung und Coaching durch ihre Mutter, welche ausgebildete Pflegefachfrau sei, mit täglichen Planungskontakten von mindestens 30 Minuten (7 x 30 Minuten pro Woche). Es seien die Begleitung der Mutter zu medizinischen Terminen und teilweise auch Botengänge (Einkaufen) notwendig. Zur Frage, ob eine Isolation von der Aussenwelt vorliege, erklärte er, eine solche liege phasenweise bei Verstärkung der depressiven Symptome oder der Schmerzen vor, es trete dann ein starker sozialer Rückzug durch die Beschwerdeführerin ein. Bei Zunahme der Depression und der Selbstzweifel würden intermittierend Suizidgedanken auftreten. Hier bestehe eine hohe Wichtigkeit der lebenspraktischen Begleitung mit Begleitung und Coaching durch die Mutter (Urk. 7/157).

    Anlässlich der weiteren Abklärung vor Ort vom 25. November 2021, welche die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil IV.2020.00145 vom 27. Januar 2021 (Urk. 7/168) durchführen liess (Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2021, Urk. 7/177), wurde eine Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zum Hilfebedarf vorgenommen und erneut ein nicht entschädigungsrelevanter Aufwand von unter zwei Stunden ermittelt. Angerechnet wurde dabei die Hilfeleistung durch die unterstützenden Telefongespräche mit der Mutter im Umfang von nunmehr 10 Minuten pro Tag respektive 70 Minuten pro Woche zuzüglich des Aufwandes für deren Begleitung zu den Arztbesuchen im Umfang von 9 Minuten pro Woche. Insgesamt wurde ein Hilfebedarf von 79 Minuten pro Woche berücksichtigt (Urk. 7/177/3-7).

4.2.2    Mit der Einholung des Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 17. Juli 2023 (Urk. 7/198) und dem psychiatrischen D.___-Gutachten von Dr. C.___ vom 26. März 2024 (Urk. 7/213/2-49), zu welchem abschliessend der RADArzt Dipl. med. Z.___ am 11. April 2024 Stellung nahm (Urk. 7/227/56), hat die Beschwerdegegnerin nunmehr die gebotene, gerichtlich angeordnete umfassende medizinische Abklärung (vgl. Urteil IV.2022.00185 vom 12. Januar 2023 E. 4.3; Urk. 7/189/16-17) im Sinne einer genügenden Entscheidgrundlage vorgenommen. Ausserdem wurde am 28. Juni 2023 von der Psychotherapeutin Dr. phil. A.___, welche die Beschwerdeführerin von 2016 bis im Mai 2020 behandelt hatte, eine telefonische Auskunft eingeholt (Urk. 7/197), mit welcher die bislang offene Frage, ob die Beschwerdeführerin diese psychotherapeutische Behandlung infolge einer gesundheitlichen Besserung im Jahr 2020 beendet hatte (vgl. Urteil IV.2022.00185 vom 12. Januar 2023 E. 4.3; Urk. 7/189/16-17), hinlänglich beantwortet respektive nunmehr zu verneinen ist. Und zwar ist der ergänzten Aktenlage das Folgende zu entnehmen.

    Gemäss der Telefonnotiz vom 28. Juni 2023 erklärte Dr. phil. A.___, es sei für sie schwierig, einen Bericht zu schreiben. Die Beschwerdeführerin habe eine Begleitung zum Aushalten ihres Zustandes gewollt. Es sei immer um den Erhalt der Situation/des Zustandes und thematisch um die Lebens- sowie Tagesgestaltung, um die Auseinandersetzung mit der Familie und so weiter gegangen. Die Medikation habe sie vom Psychiater Dr. Y.___ erhalten. Mit ihm habe sie, Dr. phil. A.___, abgesehen von ein- bis zwei Telefongesprächen, keinen Austausch gehabt. Sie habe auch mit keinem Arzt in der Praxis zusammengearbeitet. Sporadisch habe ein Austausch mit dem Hausarzt Dr. G.___ bestanden. Die Beschwerdeführerin sei seit der Corona-Pandemie nicht mehr gekommen und sie habe seither nie mehr etwas von ihr gehört. Damals habe die Beschwerdeführerin die Therapie beendet, weil sie sich nicht mehr getraut habe, aus dem Haus zu gehen. Sie hätten abgemacht, dass sie sich wieder melde, wenn sie bereit für die Therapie sei. Die angebotene telefonische Therapie sei von der Beschwerdeführerin nicht angenommen worden (Urk. 7/197).

    Dr. B.___ erklärte in seinem Bericht vom 17. Juli 2023, er habe die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin durch den vorbehandelnden Psychiater Dr. Y.___ ab April 2023 übernommen. Der Gesundheitszustand sei unverändert. Die chronifizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), sei weiterhin therapieresistent seit Jahren. Auch Dr. B.___ erklärte, die Beschwerdeführerin benötige Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen und Unterstützung oder Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung. Zum einen benötige sie aufgrund der Funktionseinschränkungen Begleitung und Coaching durch die Mutter (Pflegefachfrau) mit einem Zeitaufwand von mindestens 7 x 30 Minuten pro Woche, zum anderen Unterstützung durch Botengänge und Begleitung durch die Mutter bei Behördengängen sowie teilweise auch bei medizinischen Terminen. Eine Isolation von der Aussenwelt liege intermittierend bei Verstärkung der Depressionen und auch der Schmerzen mit ausgeprägtem sozialem Rückzug vor. Intermittierend würden Suizidgedanken jedoch ohne suizidale Handlungsabsichten auftreten (Urk. 7/198/2-3).

    Gemäss dem psychiatrischen D.___-Gutachten vom 26. März 2024 untersuchte Dr. C.___ die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2024 (Urk. 7/213/5, Urk. 7/211). Befragt zu ihren Beschwerden habe sie erklärt, sie leide seit 1996 durchgehend an einer chronischen depressiven Erkrankung. Es sei nie eine vollständige Besserung oder Remission eingetreten. Zentral seien Antriebsminderung, die Notwendigkeit zu Routinen und täglichen Ritualen sowie die Angst vor Interaktion mit Menschen. Es sei für sie sehr schwierig, aus dem Haus zu gehen (Urk. 7/213/23). Der Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.10), ohne somatisches Syndrom. Ausserdem sei gemäss DSM-5 von einer Autismus-Spektrumerkrankung im Sinne des Asperger-Syndroms auszugehen (Urk. 7/213/41-43). Zum Untersuchungszeitpunkt könne die Beschwerdeführerin im häuslichen Bereich den Haushalt und die Organisation ohne Unterstützung erledigen. Es komme jedoch zu vollständiger sozialer Isolation und schneller Überforderung bei kurzfristigen Veränderungen. Alle Routinen könnten aufrecht erhalten werden. Bei geringster Störung komme es zu Überforderung. Auch in sozialen Interaktionen komme es immer wieder zu Überforderung und dann zur Verschlechterung der Symptomatik (Urk. 7/213/35-36). Das gesamte Aktivitätsniveau sei schwergradig eingeschränkt. Einfachste Ressourcen müssten langfristig und langwierig entwickelt werden. Die Beschwerdeführerin habe sich die Möglichkeit erarbeitet, Auto zu fahren (kurze Strecken seit 2023 mit eigenem Auto, Führerschein seit 2014; Urk. 7/213/29); sie sei jedoch immer noch schwergradig eingeschränkt. Ohne einen gesicherten Parkplatz sei es ihr nicht möglich, zu einem spezifischen Ziel zu fahren. Es müsse vorher entweder die Mutter mit im Auto sitzen oder im eigenen Auto vor ihr herfahren. Es würden sich schwergradige Einschränkungen in allen Bereichen zeigen. Eine Beziehung könne nie langfristig durchgehalten werden. Selbst einfache Freundschaften würden die Beschwerdeführerin überfordern (Urk. 7/213/37). Zur Frage, ob bezüglich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung eine anspruchsrelevante Veränderung seit März 2014 eingetreten sei, schloss der Gutachter darauf, es bestehe in der Gesamtbewertung eine etwa gleichbleibende Einschränkung, wie sie im März 2014 dokumentiert worden sei. Dabei sei zwar einerseits von einer Veränderung der Bedürfnisse und Prioritäten der Beschwerdeführerin, andererseits aber von einer Besserung hinsichtlich des Bedarfs an Alltagsunterstützung durch die Mutter auszugehen. Einerseits könne die Beschwerdeführerin kurz Strecken selber fahren, andererseits komme es bei der sozialen Interaktion schnell zu eigener Überforderung mit erheblichen Anforderungen an eine Betreuungsperson. Gemäss den Angaben der Mutter und der Beschwerdeführerin müsse von einem Zeitaufwand von etwa vier Stunden pro Woche für eine Betreuungsperson ausgegangen werden. Es bestehe die Problematik, dass sie aktuell keine alternative Betreuungssituation für sich herstellen könne. Ihre Mutter sei die Einzige, die sie verstehen könne und die ihr in Belastungssituationen oder im kurzfristigen Bedarfsfall ausreichend Unterstützung geben könne. (Urk. 7/213/46-48).

    Der RAD-Arzt Dipl. med. Z.___ bestätigte in seiner Stellungnahme vom 11. April 2024 die Valenz des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ vom 26. März 2024 und dessen Beurteilung, indem er ausführte, dieses erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. Es werde auf den ausführlichen Gutachtenstext verwiesen. Namentlich bestehe ein täglicher Unterstützungsbedarf durch die Mutter von mindestens 140 Minuten pro Woche zufolge der täglichen Telefonate von zirka 20 bis 30 Minuten Dauer. Zusätzlich müsse die Mutter die Beschwerdeführerin bei Einkäufen begleiten und bei Überforderungssituationen jederzeit rasch verfügbar sein. Es hätten sich gewisse Veränderungen der Prioritäten gefunden. Insgesamt sei jedoch von einem ähnlichen Unterstützungsbedarf wie zum Zeitpunkt im März 2014 auszugehen (Urk. 7/227/5-6).

4.2.3    Der Abklärungsdienst erklärte in seiner Stellungnahme, beim vom RAD angenommenen Unterstützungsbedarf von 140 Minuten pro Woche seien die rechtlichen Bestimmungen nach Rz. 2095 ff. KSH nicht einbezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe über die vielen Jahre gelernt, ihren Haushalt selbst zu erledigen. Hier sei keine Unterstützung mehr nötig. Sie habe ihren Lebensstil angepasst, Strukturen erlernt und sei in der Lage, Verantwortung zu tragen (zwei Hunde, davon ein junger Hund, regelmässiger Besuch des Patenkindes). Notfälle fänden nicht täglich statt. Sie fahre Auto und Velo und gehe regelmässig auf Hundespaziergänge. Sie müsse in der Tagesstrukturierung und in den Gesundheitsfragen begleitet werden. Bezüglich der Hilfeleistungen für das selbständige Wohnen sei für die Tagesstrukturierung, Wochenplanung und Organisation des Haushaltes inklusive der Freizeit (Rz. 2096 KSH) als zeitlicher Richtwert nach den Vorgaben des Abklärungsdienstes bei Versicherten mit psychischen Erkrankungen/kognitiven Defiziten ein Hilfebedarf von 15 Minuten pro Woche zu berücksichtigen. Bezüglich der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (Rz. 2097 KSH) seien für die Alltagsbewältigung, Fragen zur Gesundheit und Administration weitere 15 Minuten pro Woche anzurechnen. Diese zeitlichen Richtwerte könnten überschritten werden, wenn aus gesundheitlichen Gründen Erschwernisse vorlägen. Bei der Beschwerdeführerin, deren Mutter gemäss dem Gutachten (Seite 32; Urk. 7/213/34) so etwas wie der Coach ihrer Tochter sei, hätten sie im Abklärungsbericht von 2021 (Urk. 7/177) aufgrund der Revisionsbestimmungen weiterhin 70 Minuten wie im Vorbericht von 2014 (Urk. 7/129) berücksichtigt. Zur Haushaltsführung (Rz. 2098 KSH) sei die Beschwerdeführerin selber in der Lage. Der Frühlingsputz oder ähnliches falle nicht in diesen Bereich. Bezüglich der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Rz. 2103 f. KSH) und der Vermeidung dauernder Isolation (Rz. 2105 ff. KSH) sei festzuhalten, dass für die Einkäufe keine Zeitanrechnung möglich sei, da die Beschwerdeführerin hierzu selbst in der Lage sei. Dies hätten beim letzten Gespräch vom Januar 2021 (richtig: November 2021, Urk. 7/177/1) die Beschwerdeführerin und ihre Mutter angegeben. Onlineeinkäufe seien auch für Medikamente nach wie vor zumutbar. Eine soziale Isolation bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Hunden unterwegs und betreue regelmässig ein paar Stunden wöchentlich ihr Patenkind (Urk. 7/227/6-8).


5.

5.1    Von den drei Situationen von Art. 38 Abs. 1 lit. a-c IVV, in welchem Zusammenhang der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV regelmässig (im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche; Rz. 8053 KSIH, Rz. 2093 KSH; BGE 133 V 450 E. 6.2) erforderlich sein muss, damit er als anspruchsrelevant gelten kann (Rz. 8049 KSIH, Rz. 2093 i.V.m. Rz. 2094 KSH), fallen weiterhin allein der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen und bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten (Art. 38 Abs. 1 lit. a und lit. b IVV) in Betracht (dazu unten E. 5.2-3).

    In Bezug auf die dritte Situation der ernsthaften Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV), ist weiterhin - wie schon im Jahr 2014 (Urk. 7/129/3) - kein Hilfebedarf zu berücksichtigen. Auch damals lebte die Beschwerdeführerin alleine und pflegte Kontakt zur Familie. Auf ihren Spaziergängen mit den Hunden traf sie immer wieder Leute und kam mit ihnen ins Gespräch (vgl. Abklärungsbericht vom 4. März 2014; Urk. 7/129/3). Dass seither in dieser Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten sei, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, wobei die Anforderungen mit Bezug auf die soziale Isolation rechtsprechungsgemäss streng sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2013 vom 18. August 2014 E. 3.4 mit Hinweis). Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht führte der Gutachter gemäss seiner Einschätzung vom 26. März 2024 zwar aus, es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei fehlender Unterstützung ernsthaft gefährdet sei, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren, und dass es ohne die Unterstützung der Mutter zu verstärkter Isolation, sozialem Rückzug und Überforderung in einfachsten sozialen Situationen komme (Urk. 7/213/48). Massgebend ist rechtsprechungsgemäss bezüglich Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV jedoch, dass sich bisher keine Isolierung und eine damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes effektiv manifestiert hat, selbst wenn ohne Unterstützung eine Isolierung drohen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007 vom 28. April 2008 E. 5.2 f.; Rz. 8052 KSIH, Rz. 2106 KSH). Eine solche manifestierte Isolation ist bei der Beschwerdeführerin (bis zum Verfügungszeitpunkt vom 23. Oktober 2024, Urk. 2) weiterhin nicht ausgewiesen. So erklärte die Beschwerdeführerin in ihrem (undatierten) Schreiben, welches sie erstmals mit dem Einwandschreiben vom 18. Oktober 2019 (Urk. 7/155) vorgelegt hatte und worauf sie auch in der aktuellen Beschwerde verweist (Urk. 1 S. 6 f.), sie sei nur (aber immerhin und insbesondere weiterhin) in Begleitung ihrer Hunde fähig, mit Menschen im Alltag zu plaudern. Auch nimmt sie offenbar - wenn auch ermöglicht dank der Begleitung und Unterstützung durch die Mutter (Urk. 7/213/27-29, Urk. 7/213/34-35) - an Familienanlässen wie Geburtstagen und an Weihnachten teil und erhält Besuch von ihrem Patenkind (Urk. 7/157/2). Gemäss ihren Angaben anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom 27. Februar 2024 erklärte sie zudem, sie erhalte alle drei Monate Besuch von ihrer Tante, habe seit einem Jahr ein eigenes Auto und müsse neuerdings einmal pro Woche mit ihrem (neuen) jungen Hund in die Hundeschule fahren (Urk. 7/213/29). Zu beachten ist ferner, dass auch und gerade der Kontakt zur eigenen Mutter als sozialer Kontakt zur Familie gilt und bisher die anspruchsrelevante Manifestation einer sozialen Isolation verhindert hat. Im Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2021 wurde insofern daher zutreffend festgehalten, dass eine Isolation im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin pflege Kontakt zur Familie und gehe täglich zwei Mal mit dem Hund (der damals zweite Hund sei im Februar 2021 verstorben, Urk. 7/177/2) aus dem Haus (Urk. 7/177/6). Damit ist diesbezüglich seit 2014 jedenfalls keine Verschlechterung eingetreten, welche neu den Anwendungsfall von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV (Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung) zu begründen vermöchte.

5.2

5.2.1Zum Anwendungsfall von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV (Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen) war im Abklärungsbericht vom 4. März 2014 vermerkt worden, dass die Beschwerdeführerin ein- bis zweimal pro Woche eine komplette Mahlzeit koche und sich ansonsten kalt ernähre, wobei die Mutter nicht mehr zum Kochen vorbeikommen könne. Auch den (übrigen) Haushalt erledige die Beschwerdeführerin selbständig. Die Mutter helfe beim Fenster putzen, Balkon räumen und beim Frühlingsputz. Hierzu berücksichtigte der Abklärungsdienst einen Hilfebedarf von einer Stunde pro Monat respektive 15 Minuten pro Woche. Die Wäsche erledige die Beschwerdeführerin mehrheitlich selber oder ihre Mutter wasche stellvertretend. Weitere 70 Minuten pro Woche an Hilfebedarf respektive 10 Minuten pro Tag wurden aufgrund der Umstände angerechnet, dass die Mutter mit der Beschwerdeführerin täglich telefoniere, dass diese regelmässig einmal pro Woche vorbeikomme und dass sie die Beschwerdeführerin beim Einkaufen begleite und zu ihren Terminen fahre (Urk. 7/129/2).

5.2.2Im Vergleich zu dieser Situation ist insgesamt keine erhebliche Besserung bezüglich des Hilfebedarfs bei der Erledigung des Haushaltes, der Tagesstrukturierung und der Bewältigung von Alltagssituationen (wie Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten), welche Tätigkeiten zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens relevant sind (vgl. Rz. 8050 KSIH, Rz. 2095 KSH), für die Zeit ab März 2020 auszumachen. So waren und sind die täglichen Telefongespräche mit der Mutter weiterhin zur Alltagsbewältigung notwendig. Dazu wurde im Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2021 festgehalten, dass die täglichen Telefonate der Beschwerdeführerin mit der Mutter - welche bisher (wie hiervor dargelegt) mit 10 Minuten pro Tag beim selbständigen Wohnen angerechnet worden waren (Urk. 7/129/2) - zur Alltagsbewältigung notwendig seien und dass die Beschwerdeführerin ohne diese verloren sei. Wie in den Vorberichten ausgeführt, sei dieser Austausch wichtig. Es helfe der Beschwerdeführerin beim Abschalten und zur Ruhe kommen, ihrer Mutter ihre Gedanken und Probleme mitzuteilen. Beide Frauen würden die Dauer auf zirka 10 Minuten täglich schätzen; daneben habe aber auch noch Smalltalk Platz, weshalb sie täglich mindestens 30 Minuten miteinander plaudern würden. Die Abklärungsperson schloss darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltag mit den täglichen stützenden Telefongesprächen durch die Mutter alleine bewältigen könne. Obschon sich zwischenzeitlich die Erfahrungswerte in der Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung geändert hätten, sei aufgrund der Revisionsbestimmungen (weiterhin) der Zeitaufwand von 70 Minuten pro Woche anrechenbar (Urk. 7/177/5; vgl. auch Urk. 7/227/7).

Bezüglich der Notwendigkeit zu unterstützenden täglichen Telefongesprächen mit der Mutter zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens ist somit keine erhebliche Besserung beschrieben worden. Eine solche ist auch in medizinischer Hinsicht nicht ausgewiesen. Vielmehr befand der behandelnde Psychiater Dr. B.___ bezüglich der notwendigen Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen im Bericht vom 17. Juli 2023, die Beschwerdeführerin bedürfe aufgrund ihrer Funktionseinschränkungen der Begleitung und des Coachings durch die Mutter mit einen Zeitaufwand von mindestens 7 x 30 Minuten, mithin 3.5 Stunden pro Woche (Urk. 7/198/3). Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ bestätigte diese Einschätzung, indem er mit Bezug auf die Angaben auf Seite 2 des Abklärungsberichts vom 4. März 2014 (Urk. 7/129/2) ausführte, die Beschwerdeführerin selber und auch die Mutter würden aktuell angeben, dass täglich mindestens 20 bis 30 Minuten telefoniert werden müsse. Es sei daher (aktuell von einem Hilfebedarf) von mindestens 140 Minuten, also mehr als zwei Stunden pro Woche auszugehen. Zu einer Besserung im Vergleich mit der Erhebung vom Februar 2014 (Urk. 7/129) sei es nur insofern gekommen, als die Beschwerdeführerin Auto fahren könne, wobei es aber zur Überforderung komme, wenn ein unmittelbares Bedürfnis oder Veränderungen auftreten würden (Urk. 7/213/46). Die Bedeutung der täglichen Telefongespräche mit der Mutter zur Unterstützung beim selbständigen Wohnen ist somit weiterhin erheblich und im bisherigen Zeitumfang zu berücksichtigen. Eine Besserung im Sinne der Reduktion des Hilfebedarfs ist diesbezüglich im März 2020 und bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht eingetreten.

Im Zusammenhang mit dem Hilfebedarf bei der Haushaltsführung ist ebenfalls nicht von einer erheblichen Veränderung auszugehen. Der Haushalt wurde bereits im Jahr 2014 von der Beschwerdeführerin selbständig erledigt und es war - ausser im Umfang von 15 Minuten pro Woche für die Hilfe beim Fenster putzen, Balkon aufräumen und beim Frühlingsputz (Urk. 7/129/2) - kein Hilfebedarf bei der Haushaltsführung angerechnet worden. In den Abklärungsberichten vom 9. Juli 2019 (Urk. 7/147/4-5) und vom 10. Dezember 2021 (Urk. 7/177/4) wurde dennoch festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Selbständigkeit im Bereich des Kochens, der Wohnungspflege und der Wäschepflege erreicht und sie müsse nicht mehr regelmässig von einer Drittperson unterstützt werden, so dass dementsprechend kein zeitlicher Aufwand mehr berücksichtigt werden könne. Allerdings war bereits im Vorbericht von 2014 kein Hilfebedarf bei den Hausarbeiten «Kochen» und «Wäschepflege» angerechnet worden (Urk. 7/129/2). Eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen respektive Besserung mit Auswirkung auf den anrechenbaren Hilfebedarf ist diesbezüglich somit nicht eingetreten.

Eine Änderung kommt angesichts der vormals berücksichtigten 15 Minuten für die Hilfe durch die Mutter beim Fenster putzen, Balkon aufräumen und Frühlingsputz (Urk. 7/129/2) höchstens im Bereich der «Wohnungspflege» in Frage. Zu diesen ausserordentlichen Haushaltsarbeiten wurde in den Abklärungsberichten von 2019 und 2020 nichts vermerkt; es wurde lediglich allgemein erklärt, die Beschwerdeführerin nehme jetzt die gesamte Wohnungspflege selber vor und sie müsse in diesem Bereich nicht angeleitet werden (Urk. 7/147/4, Urk. 7/177/4). Dagegen schloss der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ darauf, dass im Vergleich mit der Abklärung von 2014 keine Veränderung bezüglich der Haushaltserledigung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin erledige ihren Haushalt selber. Dabei nannte Dr. C.___ - entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung (Urk. 7/213/27) - explizit auch die (weiterhin) benötigte Unterstützung bei Anforderungen wie Fensterputzen, Entsorgungen oder den jährlichen Grossputz (Urk. 7/213/47). Hiervon ist auszugehen, zumal bei solchen Divergenzen von Abklärungsergebnis vor Ort und ärztlichen Feststellungen letzteren rechtsprechungsgemäss das grössere Gewicht zukommt (BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Dabei ist es mit Blick auf die von Dr. C.___ bei der Beschwerdeführerin (unter anderem) festgestellten fehlenden Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der erheblichen Antriebsstörung (Urk. 7/213/43-45) nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht bei solchen besonderen Hausarbeiten ausserhalb der alltäglichen Routine nach wie vor Unterstützung respektive lebenspraktische Begleitung benötigt und somit auch diesbezüglich keine erheblichen Veränderungen eingetreten sind.

Soweit der Abklärungsdienst in seiner (undatierten) Stellungnahme (aufgeführt in der Zusammenstellung vom 18. Oktober 2024, Urk. 7/227) zudem angemerkt hat, die Beschwerdeführerin sei zur Haushaltführung selber in der Lage, wobei Frühlingsputz oder ähnliches nicht in diesen Bereich falle (Urk. 7/227/7), liegt lediglich eine revisionsrechtlich nicht beachtliche unterschiedliche Beurteilung der nämlichen Sachlage vor, nachdem die diesbezügliche KSIH-Weisung (damals Rz. 8050.2 KSIH, gültig ab 1. Januar 2014) bei der Abklärung im Jahr 2014 (Urk. 7/129/2) offenbar nicht derart berücksichtigt worden war. Auch wenn das Kreisschreiben vorsieht, die erforderlichen Hilfeleistungen beim Fensterputzen und ähnlichem seien nicht als lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen (vgl. Rz. 8050 KSIH, Rz. 2098 KSH), ist damit eine wesentliche Sachverhaltsänderung bezüglich den Hilfebedarf im Bereich der Haushaltsführung aber jedenfalls nicht ausgewiesen.

5.2.3Somit ist hinsichtlich des Anwendungsfalls von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Bedarfs an Hilfeleistungen für die Zeit ab März 2020 im Vergleich zu den Verhältnissen im Referenzzeitpunkt im März 2014 auszugehen.

5.3

5.3.1Mit Bezug auf die erforderlichen Hilfeleistungen bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) waren im Abklärungsbericht vom 4. März 2014 15 Minuten pro Woche für die Begleitung zu Arztbesuchen bei Prof. Dr. F.___ (2 x 30 Minuten pro Monat) und ausserdem eine Stunde für ausserhäusliche Erledigungen sowie eine Stunde für die Fahrzeit pro Woche, insgesamt mithin 2 Stunden 15 Minuten berücksichtigt worden. Dazu wurde angeführt, ihre Mutter fahre die Beschwerdeführerin (jeweils) am Montag nach Zürich zur Psychotherapie. Während dieser Sitzungen gehe die Mutter mit den Hunden spazieren. Anschliessend würden die beiden Frauen den Einkauf und sonstige anfallende Dinge, wie Bank/Post usw. erledigen. Sie versuche nach wie vor, alleine in die Apotheke oder ähnliches zu gehen, was ihr indes nicht gelinge. Öffentliche Verkehrsmittel könne die Beschwerdeführerin nicht benutzen. Sie gehe mit den Hunden spazieren und kaufe regelmässig im kleinen Dorfladen Kleinigkeiten ein. In ein anderes Geschäft könne sie nicht gehen. Die Zahlungen erledige sie online ohne Hilfe. Alle Telefonate müsse die Mutter für sie übernehmen (Urk. 7/129/3).

5.3.2Im Vergleich hierzu wurden betreffend die Zeit ab März 2020 vom Abklärungsdienst Veränderungen in den Verhältnissen beschrieben. Namentlich war bereits im Sommer 2019 festgehalten worden, dass die Einkäufe (Grosseinkauf, Kleider) von der Beschwerdeführerin inzwischen online selbständig getätigt würden und vor allem noch die Botengänge von der Mutter erledigt sowie die bereitgestellten Medikamente von der Mutter oder dem Vater mit dem Auto in einer Apotheke in Zürich oder Wallisellen «ca. alle Monate» abgeholt würden, wofür jedoch kein Aufwand anzurechnen sei, da die Medikamente der Beschwerdeführerin auch direkt nach Hause geliefert werden könnten. Kontakte mit Ämtern und Behörden würden nur sporadisch und nicht regelmässig anfallen und könnten dementsprechend nicht (mehr) im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden. Die Psychotherapie-Termine könnten nunmehr (neu am Wohnort) bei Dr. phil. A.___ von der Beschwerdeführerin ohne Begleitung mit dem Fahrrad wahrgenommen werden und die Konsultationen beim (neuen) Psychiater Dr. Y.___ fänden nur alle drei Monate statt, die mit einem anrechenbaren Aufwand für die Fahrzeit von umgerechnet 5 Minuten pro Woche (2 x 30 Minuten pro Termin) begleitet werden müssten, wobei es - nach Ansicht des Abklärungsdienstes - der Beschwerdeführerin aber zumutbar sei, diese Termine mit dem Taxi wahrzunehmen. Den Tierarzt könne die Beschwerdeführerin zu Fuss erreichen und es sei hierzu keine regelmässige Begleitung mehr notwendig. Auch sei es ihr jetzt möglich, Kontakte zu pflegen; so könne sie eine Bekannte besuchen und problemlos, wenn auch nicht mit Fremden, so doch mit Familienmitgliedern telefonieren, und sie habe am Geburtstagsfest ihres fünfjährigen Patenkindes teilgenommen, das sie am Mittwochnachmittag bei sich zu Hause betreue, was ihr vorher nicht möglich gewesen sei. Berücksichtigung fand abschliessend unter dem Titel «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» nebst dem Aufwand für die Begleitung zum Psychiater Dr. Y.___ mit umgerechnet fünf Minuten pro Woche der Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche für die täglichen Telefonate mit der Mutter am Abend, in denen die Tages- und zwischenmenschlichen Probleme besprochen würden, was weiterhin als Stütze und Beratung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung angesehen werden könne (vgl. Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019, Urk. 7/147/5-7).

Im Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2021 wurde zudem teils korrigierend, teils im Sinne weiterer festgestellter Veränderungen im Verlauf vermerkt, dass die Einkäufe im Quartierladen (vor allem Frischwaren) nur noch selten auf dem Nachhauseweg vom Hundespaziergang getätigt würden, da die Beschwerdeführerin den kleinen Hund nicht alleine (ohne den im Februar 2021 [Urk. 7/177/2] verstorbenen grösseren Hund) vor dem Quartierladen lassen wolle, weshalb zusätzlich benötigte Frischwaren von der Mutter vorbeigebracht würden. Es sei der Beschwerdeführerin aber zumutbar, die Frischwaren zweimal pro Monat ohne Hund selbständig mit dem Elektrovelo (im Quartierladen) einzukaufen. Das Abholen eines benötigten Medikamentes in der Apotheke, von Paketen bei der Post und die Begleitung zum Tierarzt bei einem Notfall durch die Mutter respektive die Eltern sei notwendig, wenn es ihr gesundheitlich schlechter gehe und sie (daher) nicht alleine zu Fuss oder mit dem Velo gehen könne. Hierzu wurde kein Zeitaufwand an lebenspraktischer Begleitung angerechnet, da die Unterstützung unregelmässig stattfinde und sie nur nötig sei, wenn die Beschwerdeführerin gesundheitlich dazu nicht in der Lage sei. Die Medikamente könnten zudem online bestellt und die Paketzustellung könne terminlich gesteuert werden; die Pakete könnten zugestellt werden, wenn die Beschwerdeführerin zuhause sei. Telefonate mit fremden Menschen zu führen, bereite der Beschwerdeführerin sodann mittlerweile weniger bis keine Probleme mehr. Anrechenbar verbleibe der Aufwand für die Begleitung durch die Mutter (Fahrzeit) bei den Arztbesuchen zum Psychiater Dr. Y.___ alle zwei (anstatt alle drei) Monate mit umgerechnet 7 Minuten pro Woche und (neu/korrigierend auch) bei den unregelmässigen Arztbesuchen (Gynäkologie am Wohnort alle zwei Jahre, zurzeit wegen einer Hysterektomie drei bis vier Kontrolltermine; alle paar Jahre Darmspiegelung) mit umgerechnet 2 Minuten pro Woche (5 Termine pro Jahr à 20 Minuten Fahrzeit). Insgesamt sei zusammen mit den 70 Minuten pro Woche für die täglichen stützenden Telefongespräche mit der Mutter zur Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung eine lebenspraktische Begleitung von 79 Minuten anrechenbar (Urk. 7/177/4-6).

5.3.3Dagegen wurde in medizinischer Hinsicht vom psychiatrischen Gutachter Dr. C.___ eine Veränderung in den Gegebenheiten hinsichtlich der benötigten Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) lediglich insofern bestätigt, als die Beschwerdeführerin weniger (begleiteten) Kontakt benötige, da sie nicht mehr zur (von 2016 bis Mai 2020 am Wohnort stattfindenden und im Mai 2020 eingestellten, Urk. 7/197) Psychotherapie gefahren werden müsse. Bei kurzfristigen Anforderungen sei der Bedarf jedoch erheblich. Kurzfristige Alltagssituationen und kurzfristige Veränderungen würden die Beschwerdeführerin überfordern. Bereits einfachste Anforderungen würden so zu Notfällen. Auch müssten Dinge langfristig geplant werden und hier benötige sie Unterstützung. Es müsse vorher der Weg ausgewählt werden, die Mutter müsse dabei sein, es müsse ein Parkplatz gesucht werden. Es sei nicht von einer signifikanten Veränderung auszugehen. Es sei (von einem Hilfebedarf) von einer Stunden pro Woche auszugehen. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie (weiterhin) nicht benutzen. Die Medikamente könne sie - nach wie vor - selber verwalten. Es finde sich eine gewisse Veränderung der Prioritäten. Die Mutter müsse bei subjektiver Überforderung sofort anwesend sein, da es sonst zur Dekompensation komme. Insgesamt sei in der Bewertung von einer ähnlichen Situation wie zum Zeitpunkt vom März 2014 auszugehen (Urk. 7/213/46-48).

5.3.4Diese fachärztliche Einschätzung gemäss dem Gutachten vom 26. März 2024 (Urk. 7/213/2-49) ist nachvollziehbar und wurde denn auch vom psychiatrischen RAD-Arzt bestätigt (Urk. 7/227/5-6), wobei auch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ - wie schon von Dr. Y.___ (Bericht vom 4. Dezember 2019; Urk. 7/161/2) - der Bedarf an Unterstützung und Begleitung bei der Kontaktpflege («Begleitung zu Behördengänge, Botengänge und teils medizinische Termine») ausserhalb der Wohnung weiterhin als gegeben beurteilt worden war (Bericht vom 17. Juli 2023; Urk. 7/198/3). Es bestehen damit betreffend den aktuellen Umfang des zeitlichen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV massgebliche Divergenzen zwischen dem Abklärungsergebnis vor Ort (pro Woche 9 Minuten für Arztbesuche; Urk. 7/177/5) und den ärztlichen Feststellungen (eine Stunde pro Woche; Urk. 7/213/47), wobei auch hier wiederum der ärztlichen Einschätzung grösseres Gewicht beizumessen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2022 vom 21. April 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).

Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass die anfallenden ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakte (Besorgungen wie Einkaufen von insbesondere Frischwaren und Artikel für den Alltagsbedarf sowie von Medikamente in der Apotheke, Kontakt mit Lieferdiensten, Versand/Retouren/Empfang von Paketen, Coiffeurbesuche, Kontakte mit Amtsstellen, Freizeitaktivitäten, Hundeschule, Tierarztbesuche etc.; vgl. Rz8051 KSIH, Rz. 2103 KSH) nicht stets langfristig geplant und entsprechend der Routine verrichtet werden können oder ablaufen, wobei alle Störungen der Routine respektive des langfristig Geplanten und alles, was kurzfristig anfällt, bei der Beschwerdeführerin zur subjektiven Überforderung und zum Bedarf an Begleitung führen. So bedarf sie gemäss ihren Angaben anlässlich der Begutachtung bereits dann der Hilfe ihrer Mutter, wenn sie sofort oder kurzfristig etwas benötige. Alles, was kurzfristig gemacht werden müsse, werde daher durch die Mutter erledigt. Auch kurzfristige Bestellungen würden sie überfordern. Es müsse alles geplant und organisiert sein (Urk. 7/213/27). Somit sind namentlich auch Online-Einkäufe von sofort oder kurzfristig benötigten Medikamenten entgegen der Anmerkung des Abklärungsdienstes (Urk. 7/177/6) gerade nicht möglich, so dass hierbei Dritthilfe zu berücksichtigen ist. Ferner ist es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, mit ihrem Bruder und ihrem Vater, mit denen sie einmal im Monat respektive einmal alle zwei Wochen telefoniert, Kontakt zu halten, ohne die Vermittlung und Übersetzung der Interaktion durch die Mutter. Auch sei es wichtig, dass die Mutter auf Abruf bereit sei. Wenn es zu einer «Situation» komme, benötige sie ihre Mutter. Es sei nicht so, als ob sie dann (bei Überforderung) agitiert würde, sondern sie würde innerlich erstarren (Urk. 7/213/27). Auch der Kontakt zum Patenkind ist nur möglich, weil dies die Mutter organisiert, welche das Patenkind auch bringt und wieder abholt und während des Treffens immer auf Abruf bereit ist (Urk. 7/213/28-29). Begleitung bedarf die Beschwerdeführerin sodann bei den (ausschliesslich möglichen) kurzstreckigen Autofahrten, die sie seit 2023 unternehmen kann, insbesondere wenn diese noch unbekannt sind oder Unvorhergesehenes eintritt. Die Strecken würden vorher mit der Mutter gemeinsam oder mit dem Auto der Mutter vor ihr befahren. Wenn etwa kein Parkplatz verfügbar sei, dessen Bestand zuvor sichergestellt werden müsse, würde sie die Aktivität, so die Hundeschule einmal pro Woche, nicht wahrnehmen können (Urk. 7/213/29). Mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis könne sie nicht fahren; bei der Interaktion mit dem Taxi-Chauffeur sei sie vollständig überfordert (Urk. 7/213/45). Auch sei es sehr schwierig für sie, dass der (neuere) junge Hund nur eingeschränkt Routinen kennen würde, was sie sehr schnell überfordere, und sie steigere sich in die Problemsituation hinein, woraufhin die telefonische Begleitung durch die Mutter erforderlich sei (Urk. 7/213/29, Urk. 7/213/36). Nebst den erforderlichen regelmässigen Telefonaten mit der Mutter von 30 bis 60 Minuten pro Tag telefoniere sie auch bei Notfällen mit ihr und die Mutter müsse zusätzlich bei dringenden Notfällen Erledigungen für sie durchführen. Planbare Dinge könne sie selber durchführen, zum Beispiel könne sie selber zur Tierärztin fahren. Ungeplante Dinge, wie zur Tierklinik fahren, könne sie aber unter keinen Umständen. Das würde sie überfordern (Urk. 7/213/31). Die Mutter bestätigte, dass sie für ihre Tochter im Bedarfsfall zur Verfügung stehen müsse und bei unvorhergesehenen Dingen wie Krankheit der Hunde oder Terminabsagen sofort benötigt werde. Ausserdem müsse sie ihrer Tochter immer wieder soziale Interaktionen erklären. Diese könne selber ihre Emotionen nicht regulieren. Sie würde sich so sehr aufregen, dass es zur Dekompensation kommen würde. Dies sei regelmässig nach Telefonaten mit dem Vater und dem Bruder nötig. Sie würde zum Beispiel auch Dinge tun, wie vor ihr mit dem Auto herfahren, Parkplätze erkunden und Ähnliches (Urk. 7/213/34).

5.3.5Diesen Gegebenheiten wurden bei den Abklärungen vor Ort und auch nach ergänzter medizinischer Aktenlage in der abschliessenden Stellungnahme des Abklärungsdienstes (Urk. 7/227/6-8) nicht oder zu wenig Rechnung getragen. Es ist vor dem beschriebenen Hintergrund unverändert davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der schnellen Überforderung bei geringsten Störungen und Veränderungen mit dadurch erheblicher Zunahme des Bedarfs an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten (Urk. 7/213/3536, Urk. 7/213/47-48) insgesamt regelmässig auf (auch in zeitlicher Hinsicht) erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. Durch die vermehrte eigenständige Erledigung der ausserhäuslichen Verrichtungen ergeben sich verständlicherweise denn auch mehr Bereiche, bei denen Veränderungen, Kurzfristiges und Unvorhergesehenes die Routine und das Geplante stören können, so dass dementsprechend auch öfter subjektive Überforderungen mit einem Bedarf an Begleitung eintreten.

Bedeutsam ist ferner, dass der bisherige Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 37 Abs. 3 lit. e i.V.m. Art. 38 IVV) bereits bei einem Zeitaufwand (zusätzlich zu jenem im Bereich des selbständigen Wohnens nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV von mindestens unverändert 85 Minuten pro Woche; Urk. 7/129/2; vgl. oben E. 5.2) von 35 Minuten pro Woche respektive - nach Abzug der anerkannten 9 Minuten für die Arztbesuche pro Monat - bei 26 Minuten pro Woche (3.7 Minuten pro Tag) für die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten weiterhin begründet ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV; 85 Minuten + 35 Minuten = 120 Minuten, Rz. 8053 KSIH, Rz. 2093 KSH). Dass über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt weitere 26 Minuten pro Woche für die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten anfallen, ist angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen und vor dem Hintergrund der beschriebenen Gegebenheiten (E. 5.3.4) überwiegend wahrscheinlich.

5.3.6Auch wenn somit beim Anwendungsfall von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV gewisse Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen auszumachen sind, ist nach dem Gesagten auch diesbezüglich im Vergleich mit der Situation im März 2014 keine wesentliche anspruchsrelevante Verbesserung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung für die Zeit ab März 2020 ausgewiesen.

5.4Im Ergebnis ist weiterhin auch ab März 2020 von einem anspruchserheblichen Bedarf der Beschwerdeführerin an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a und b IVV auszugehen. Die verfügte revisionsweise Aufhebung (Art. 17 Abs. 2 ATSG) der bisherigen Hilflosenentschädigung erweist sich damit als unrechtmässig. Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab März 2020 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades hat (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich den beantragten Zeugeneinvernahmen (Urk. 1 S. 6), ist abzusehen, da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit ergibt und davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 202 E. 4.5 mit Hinweisen).


6.    Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ihr zustehende Nachzahlungen der Hilflosenentschädigung mit dem anwendbaren Zins zu verzinsen (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) nicht einzutreten. Denn der Verzugszinsanspruch (Art. 26 Abs. 2 ATSG) ist rechtsprechungsgemäss als eigenes Rechtsverhältnis zu qualifizieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 73/05 vom 13. September 2006 E. 7.1 und U 59/04 vom 9. September 2005 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 6). Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 2) stellt indes allein der Anspruch auf Hilflosenentschädigung dar. Der Zinsanspruch ist somit kein Anfechtungsgegenstand dieser Verfügung. Darüber wird die Beschwerdegegnerin anlässlich der Nachzahlung der ab März 2020 weiterhin geschuldeten Hilflosenentschädigung zu entscheiden haben.


7.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen eine Parteientschädigung von mit Fr. 3‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab März 2020 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann