Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00679

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00679


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Portmann

Urteil vom 9. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, Mutter von drei Kindern (geboren 2004, 2007 und 2009; Urk. 6/58/2), absolvierte eine Lehre als Coiffeuse, bestand jedoch die Abschlussprüfung im Jahr 2000 nicht (Urk. 6/22, Urk. 6/27/3). In der Folge arbeitete sie dennoch bis Dezember 2004 als Coiffeuse (Urk. 6/29) und danach von Juli bis Dezember 2005 bei der Y.___ AG in einem 50% Pensum in der Produktion (Urk. 6/29 Urk. 6/58/3). Gemäss ihren eigenen Angaben war sie sodann in den Jahren 2003 bis 2009 selbständig als Hair-Stylistin/Coiffeuse tätig (Z.___; vgl. Urk. 6/27/1, Urk. 6/26/2 f.).

1.2    Nach der Anmeldung zur Früherfassung vom 23. September 2008 (Urk. 6/1) meldete sich X.___ am 27. Oktober 2008 mit dem Hinweis auf eine Knieverletzung vom 2. September 1999 (Unfall beim Basketballspielen) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei (Urk. 6/9) und teilte der Versicherten am 18. Mai 2009 (Urk. 6/18) und am 16. April 2010 (6/25) mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden nicht durchführbar seien. Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 6/55) als Folge von Einwendungen gegen den rentenabweisenden Vorbescheid vom 4. Januar 2011 (Urk. 6/39 und Urk. 6/43-44) und nach der Haushaltabklärung vom 13. Februar 2012 (Urk. 6/58), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 31. August 2012 ausgehend von einem je hälftigen Anteil von Haushalt und Erwerb bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2011 zu (Urk. 6/71).

1.3    Im Rahmen des Revisionsverfahrens von September 2013 (Urk. 6/79) zog die IVStelle wiederum Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/94-96), tätigte erneut medizinische Abklärungen (Urk. 6/104, Urk. 6/114, Urk. 6/116/7-8), insbesondere gab sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ AG in Auftrag, das am 2. Dezember 2015 erstattet wurde (Urk. 6/132), und nahm am 17. August 2016 eine weitere Haushaltabklärung vor (Urk. 6/136). In der Folge sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. Februar 2017 mit Wirkung per 1. August 2013 eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von 72% zu (Urk. 6/146). Am 14. Juni 2018 verwies die IV-Stelle anlässlich eines weiteren, im November 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/160) und nach erneuten medizinischen Abklärungen (Urk. 6/162 und Urk. 6/168) auf die Schadenminderungspflicht und bestätigte den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 6/169 und Urk. 6/172).

1.4    Im August 2019 leitete die IV-Stelle erneut eine Revision ein (Urk. 6/180). Sie klärte die medizinische Situation ab (Urk. 6/182, Urk. 6/186, Urk. 6/188, Urk. 6/191) und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/196). Nach Einholen eines polydisziplinären Gutachtens bei der B.___ GmbH (B.___) vom 27. Juni 2023 (Urk. 6/227) und nach der Beantwortung von Rückfragen durch das B.___ (Urk. 6/251 und Urk. 6/258), nach Überprüfung der Einschränkungen im Haushalt (Urk. 6/260, Urk. 6/262/14 f.) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/263, Urk. 6/268-269, Urk. 6/272), hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 mit Wirkung per 1. Dezember 2024 auf (Urk. 6/274 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 21. November 2024 Beschwerde (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorzunehmen und es sei in der Folge neu über den Rentenanspruch, respektive bei gegebener Eingliederungsfähigkeit, über Eingliederungsmassnahmen, zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 20. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 24. Januar 2025 zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt entsprechend Folgendes: Ereignete sich die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV heranzuziehen (vgl. Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR). Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 4.1).

Vorliegend steht eine möglicherweise im Zeitpunkt der Begutachtung durch die B.___ GmbH (B.___) im September 2020 eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Diskussion (vgl. nachstehende E. 6.5). Unter Berücksichtigung der in der genannten Verordnungsbestimmung statuierten Dreimonatsfrist gelangen folglich die Gesetzesgrundlagen in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft stehenden Fassung zur Anwendung, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.4    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

1.5    Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H.).

1.6    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2024 zusammengefasst, aus orthopädischer Sicht könne auf das im Rahmen der Rentenrevision eingeholte polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 27. Juni 2023 abgestützt werden.Zwar sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse in orthopädischer Hinsicht weiterhin voll eingeschränkt, in einer körperlich sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe hingegen ergeben, dass auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestützt werden könne. Im Gutachten würden keine Diagnosen plausibel und kriteriengerecht hergeleitet. Ein eigenständiges psychiatrisches Leiden, das die Arbeitsfähigkeit einschränke, sei nicht nachgewiesen (Urk. 2 S. 2). An dieser Einschätzung würden auch die neu von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte nichts ändern. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Für die Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig, da die Beschwerdeführerin seit weniger als 15 Jahren eine Rente beziehe (Urk. 2 S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift vom 21. November 2024 zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin stelle zu Unrecht einzig auf das B.___-Gutachten ab und unterlasse es, die gutachterlichen Schlussfolgerungen, die erheblich von denjenigen aller vor- und nachher beurteilenden Fachärzte und Gutachter abwichen, rechtsgenüglich zu verifizieren (Urk. 1 S. 6). Bei Zweifeln am psychiatrischen Teilgutachten des B.___ wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, ein Obergutachten einzuholen. Auch die Haushaltabklärung, die drei Jahre nach dem effektiven Hausbesuch lediglich mit den Angaben aus dem B.___-Gutachten ergänzt worden sei, hätte wiederholt werden müssen (Urk. 1 S. 8). Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne nicht einfach auf den Weg der Selbsteingliederung beziehungsweise ans RAV verwiesen werden, da einerseits ihr Zumutbarkeitsprofil auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei und sie anderseits seit 2008 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Vorsorglich werde schliesslich auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich bestritten (Urk. 1 S. 9).


3.    

3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

3.2    Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente letztmals mit Mitteilung vom 14. Juni 2018 bestätigt (Urk. 6/169). Diese ist als Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen, da sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. Urk. 6/170).



4.

4.1    Die rentenbestätigende Mitteilung vom 14. Juni 2018 (Urk. 6/169) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den undatierten Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 6/162) und auf den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, vom 22. Mai 2018 (Urk. 6/168).

4.2    Dr. C.___ verwies bezüglich Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 2. Dezember 2015 (Urk. 6/132). Darin waren folgende – hier etwas verkürzt wiedergegebenen - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden:

- Chronischer Reizzustand des linken Kniegelenks mit persistierenden Schmerzen bei/mit

- Teilankylose des linken Kniegelenks, anhaltende Gangstörung

- starkes Bewegungsdefizit linkes Kniegelenk bei Arthro-MRI

- Subluxation des diffus veränderten Innenmeniskusdrittels mit Anhebung des medialen Seitenbandes, ausgeprägte narbige Veränderungen des medialen Kapselbandapparates, mässige Synovialitis, und mittelgradigem Reizerguss

- Chronische Hüftschmerzen links bei

- Kranialer Labrumläsion des linken Hüftgelenks mit reaktiver Synoviatitis und Knorpelläsion, Status nach arthroskopischer Revision und Spülung des linken Hüftgelenks mit partieller Labrumresektion und partieller Synoviatitis und Knorpeldébridement (OP 9. Mai 2012)

- Chronische Rückenschmerzen links myofascial/myoteninogen bei Fehl- und Überlastung infolge der Bewegungs-/Gangstörung des linken Kniegelenks

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.45)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.11)

- Gemischte Angststörung (Agoraphobie, Sozialphobie, Panikattacken (ICD10 F41.3) (verkürzt wiedergegeben, Urk. 7/132/61-62).

    Folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden gestellt:

- Beginnendes neuropathisches Schmerzsyndrom im Versorgungsbereich des Ramus infrapatellaris Nervus Saphenus linksseitig nach multiplen Knieoperationen; bisher unversorgt

- Hypästhesie und Hypalgesie im Versorgungsgebiet des Nervus saphenus linksseitig

- Status nach Venenstripping.

    Dr. C.___ erklärte im Bericht weiter, aufgrund der anhaltenden Beschwerden werde eine intraartikuläre Injektion ins linke Kniegelenk und gegebenenfalls eine Arthroskopie und Entfernung des Allografts vorgenommen. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht (Urk. 6/162). Dr. D.___ diagnostizierte eine anhaltende depressive Störung (ICD-10 F34.8) bei chronischen Knie- und Hüftschmerzen sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0) (Urk. 6/168/1). Nach einer schlechten Phase mit Selbstverletzung sei die Beschwerdeführerin aktuell stabil. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 6/168/4), in einer angepassten Tätigkeit bestehe bezüglich Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsvermögen und Anpassungsfähigkeit eine leichte Einschränkung; die Belastbarkeit sei massiv eingeschränkt (Urk. 6/168/7). Sie empfahl eine Intensivierung der Psychotherapie (Urk. 6/168/3).

4.3    Nach Prüfung dieser medizinischen Akten durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD der IV-Stelle (Urk. 6/170/3-4), verwarf die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinn eines verbesserten Gesundheitszustandes, weshalb sie der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente ausrichtete (Urk. 6/172).


5.

5.1    Dem im Zuge des letzten Revisionsverfahrens (Urk. 6/180 f.) eingeholten interdisziplinären Gutachten des B.___ vom 27. Juni 2023 sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/227/9).

- Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F32.8, richtig: F62.8, vgl. Urk. 6/251)

- Differentialdiagnostisch depressive episodische Erkrankung, comorbid (ICD-10 F33), gemischte Angststörung (ICD-10 F41), aktuell teilremittiert sowie chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45)

- Chronische Beschwerden an der linken unteren Extremität

- Status nach Knieverletzung am 2. September 1999

- Status nach diagnostischer Arthroskopie am 14. Januar 2000

- Postoperative Diagnose: «Normales unauffälliges junges Kniegelenk» bei jedoch nicht ganz sicher vollständig einsehbarem medialem Meniskushinterhorn

- Status nach Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie am 24. August 2001

- Status nach Arthroskopie, Narbenresektion, medialer Meniskusresektion, lateraler Meniskustoilette, Resektion einer osteophytischen Randleiste am medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau sowie Knorpelresektion am medialen Femurkondylus am 21. Februar 2005

- Status nach Kniearthroskopie, Spülung, Adhäsiolyse, Entfernung freier Gelenkskörper und partieller Synovektomie am 9. Februar 2006

- Status nach Kniearthroskopie, Spülung, medialem Meniskusdébridement und Implantation eines kollagenen Meniskusimplantates am 3. September 2007

- Status nach Innenmeniskus-Allograft-Transplantation unter Ablösung und Refixation des medialen Kollateralbandes mit Spongiosaschrauben und Unterlagscheiben am 30. Juni 2008

- Status nach Entfernung von Spongiosaschrauben und Unterlagscheiben am 25. Oktober 2010

- Status nach Kniearthroskopie mit vollständiger Resektion des luxierten Meniskus-Allografts, Bridenlösung, Entfernung freier Fadenanteile, Knorpelglättung an der lateralen Trochleafazette, Resektion der Plica mediopatellaris, partieller Synovektomie und hoher Open Wedge-Umstellungsosteotomie tibial unter Fixierung mittels Tomofix am 30. April 2019

- Status nach Kniearthroskopie, Bridenlösung, Knorpelglättung, Entfernung freier Fadenanteile, partieller Synovektomie und offener Entfernung des Osteosynthesematerials am 05.05.2020,

- intraoperativer Befund: massige Synovialitis, zahlreiche Briden, vollständiges Fehlen des Innenmeniskus, Knorpel femoral und tibial medial leichtgradig erweicht und lateral unauffällig, Chondropathie retropatellär Grad l-II

- radiologisch medial betonte Gonarthrose (Röntgen 22.05.2023)

- Chronische Schulter- und Armbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.60)

- radiologisch leichtgradige Omarthrose (Röntgen 22. Mai 2023)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt (Urk. 6/227/10):

- Chronische Hüftschmerzen links

- Status nach arthroskopischer Revision und Spülung, partieller Labrumresektion, partieller Synovektomie und Knorpeldébridement am 09. Mai 2012 bei Labrumläsion mit Synovialitis und Knorpelarrosion

- Chronische Dorsalgie

- radiologisch Diskushernien BWK7/8 und LWK3/4 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L4 links (MRI 12. Mai 2023)

- Chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom unter Betonung der linken Körperhälfte

- labormässig kein Hinweis für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen (Labor 22. Mai 2023)

- Iatrogene Abhängigkeit von opiatartiger Substanz, hier Tramadol (ICD-10 Fll.l)

- Chronischer Nikotinabusus, ca. 10 py (ICD-10 F17.1).

    Die Gutachter stellten in der Konsensbeurteilung fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit 2007 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer sehr leichten, immer wieder auch sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne längeres Stehen und Gehen, respektive ohne kniende oder kauernde Positionen sowie ohne Einsatz der adominanten linken oberen Extremität oberhalb Schulterniveau bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vermindert aufgrund von erhöhtem Pausenbedarf). Diese bestehe seit September 2020 (Urk. 6/227/11). Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage zum Zeitpunkt der Vergleichsmitteilung vom 14. Juni 2018 aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht verbessert. Im Haushalt liege die Einschränkung aus interdisziplinärer Sicht unter 20% (Urk. 6/227/12).

5.2    Der RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete die somatischen Teilgutachten mit Stellungnahme vom 30. Juni 2023 als schlüssig und umfassend und empfahl darauf abzustellen (Urk. 6/262/8). Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte am 15. August 2023 (Urk. 6/262/9-10), weder auf das B.___-Gutachten vom 27. Juni 2023 (Urk. 6/227), noch auf das Gutachten der A.___ AG vom 2. Dezember 2015 (6/132) dürfe abgestellt werden, respektive hätte abgestellt werden dürfen. Das psychiatrische B.___Teilgutachten deute darauf hin, dass kein eigenständiges psychisches Leiden vorliege. Auch im Gutachten der A.___ AG seien die Diagnosen nicht gemäss den ICD-10-Kriterien hergeleitet worden. Ein eigenständiges psychisches Leiden sei nicht ausgewiesen (Urk. 6/262/10).

5.3    Auf Rückfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/236/1-2) erachtete der psychiatrische B.___-Teilgutachter am 21. Dezember 2023 seine Diagnose und die Arbeitsfähigkeit von 80% in einer adaptierten Tätigkeit als korrekt und fachlich nachvollziehbar begründet (Urk. 6/251). Am 29. Februar 2024 beantworteten der psychiatrische und der orthopädische Gutachter die Fragen der Beschwerdeführerin (Urk. 6/247) und erklärten im Wesentlichen, dass die im psychiatrischen Teilgutachten erstellte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der Konsensbesprechung auf 80% festgelegt worden sei (Urk. 6/258/2). Der orthopädische Gutachter erklärte, es sei klar begründet worden, warum keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Der Leidensdruck habe sich durch die Entfernung des Meniskus-Allografts und die Entlastung des medialen Kniekompartiments verbessert. Die Veränderungen der linken Hüfte seien operativ saniert worden. Auch aus den Veränderungen der thorakolumbalen Wirbelsäule seien bei guter Funktion keine grösseren Defizite ableitbar. Hinsichtlich des Bewegungsapparates seien körperlich sehr leichte, immer wieder sitzende, wechselbelastende Verrichtungen uneingeschränkt zumutbar (Urk. 6/258/3).

5.4    Die RAD-Ärztin Dr. F.___ beurteilte die Antworten des psychiatrischen Teilgutachter des B.___ mit Stellungnahme vom 15. März 2024 als ungenügend, respektive als nicht vollständig nachvollziehbar. Es sei daher weiterhin auf ihre Stellungnahme vom 15. August 2023 abzustellen (Urk. 6/262/13-14). Der RADArzt Dr. E.___ prüfte die Antworten der B.___-Gutachter betreffend den somatischen Gesundheitszustand und erklärte sie am 6. April 2024 als nachvollziehbar. Es könne in somatischer Hinsicht weiterhin am B.___-Gutachten festgehalten werden (Urk. 6/262/14).


6.

6.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. Zunächst ist somit zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne eines medizinisch festgestellten verbesserten Gesundheitszustandes seit Juni 2018 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.

6.1.1    Das Gutachten des B.___ vom 27. Juni 2023 beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Experten erstellten das Gutachten in Kenntnis der wesentlichen Vorakten sowie gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen und berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin in angemessener Weise. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Insbesondere geht aus der Konsensbeurteilung einleuchtend hervor, dass die Beschwerdeführerin nach den mehrfachen Operationen des linken Knies in der angestammten, überwiegend stehenden Tätigkeit als Coiffeuse nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 6/227/11). Ausführlich begründet erkannten die Gutachter weiter eine um 20% reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, immer wieder sitzenden Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, ohne längeres Stehen und Gehen und ohne kniende oder kauernde Positionen sowie ohne den Einsatz der adominaten linken oberen Extremität über Schulterniveau (Urk. 6/227/11).

6.1.2    Zum Vorliegen eines Revisionsgrundes konstatierte der psychiatrische Teilgutachter einen deutlich verbesserten psychischen Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2015. Zur Begründung verwies er nachvollziehbarerweise auf die seit Jahren wahrgenommenen psychosomatischen, schmerztherapeutischen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen (Urk. 6/227/40). Auch die Befunde zeigten sich seit der letzten Beurteilung von 2015 verbessert. So waren im A.___ Gutachten bei einer chronischen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gemischten Angststörung, verdeutlichte Schmerzen und Funktionseinschränkungen als Untersuchungsergebnisse beschrieben worden (Urk. 6/132/44). Die Gutachter schätzten die Beschwerdeführerin als in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht eingeschränkt, in der Durchhaltefähigkeit jedoch als stark beeinträchtigt ein (Urk. 6/132/45). Die B.___-Gutachter konnten die im A.___-Gutachten erkannten Diagnosen nicht nachvollziehen und diagnostizierten eine Persönlichkeitsänderung nach ICD-10 F62.8 (Urk. 6/227/40). Die durch die A.___-Gutachter festgestellten Befunde konnten nicht mehr bestätigt werden; es wurden keine Hinweise auf Einbussen in kognitiven Leistungen oder Intelligenz festgestellt (Urk. 6/37).

6.1.3    Auch der orthopädische Teilgutachter erkannte einen verbesserten Gesundheitszustand seit der letzten Rentenbeurteilung, respektive Begutachtung (Urk. 6/227/58) aufgrund der seither erfolgten Entfernung des Meniskus-Allografts und der tibialen Umstellungsosteotomie im April 2019 (Urk. 6/182/7-12). Die diffusen, im Sinne einer linksbetonten Ganzkörpersymptomatik präsentierten Beschwerden, liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht begründen. Die Gutachter erkannten lediglich noch einen gewissen Leidensdruck aufgrund der degenerativen Veränderungen des linken Knie- und Schultergelenks und der lumbalen Diskopathie als nachvollziehbar. Eine Rückbildung der Muskeln der linken unteren Extremität und eine Minderbeschwielung des Fusses fehle, trotz der demonstrierten Schonung (Urk. 6/227/53-54).

    Gestützt auf die überzeugende Beurteilung im B.___-Gutachten liegt somit ein Revisionsgrund im Sinne einer verbesserten Befundlage vor.

6.2    Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Rz 26) handelt es sich nicht um eine andere Beurteilung des gleichen (durch die Gutachter der A.___ beurteilten) Sachverhalts. Wie die B.___-Gutachter korrekt feststellten, unterzog sich die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahr 2015 zwei Knieoperationen (Urk. 6/227/56). Am 30. April 2019 entnahm Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates den Meniskus Allograft und nahm eine Tibiaumstellungsosteotomie vor (Urk. 6/182). Im Bericht von Dr. G.___ vom 21. August 2019 schilderte die Beschwerdeführerin nach einem zuerst verzögerten Heilungsverlauf eine deutliche Verbesserung und einen Rückgang der Schmerzen (Urk. 6/182/9). Im Verlaufsbericht vom 20. August 2020 (Urk. 6/188) stellte Dr. G.___ einen verbesserten Gesundheitszustand fest und verwies darauf, dass die Arbeitsfähigkeit durch ein tägliches Training zur Verstärkung der Oberschenkelmuskulatur verbessert werden könne (Urk. 6/188/4). Auch in den psychiatrischen Feststellungen im B.___-Gutachten kann keine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts erblickt werden.

Wie der RAD-Arzt Dr. E.___ am 14. September 2024 in Kenntnis der neueren Akten festhielt (Urk. 6/273/3), waren die von Dr. G.___ beschriebenen MRI-Befunde des linken Knies bereits im orthopädischen B.___-Teilgutachten beschrieben worden und fanden Eingang in die Diagnose-Stellung einer radiologisch medial betonten Gonarthrose (Urk. 6/227/9). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts durch Dr. G.___ ausging.

6.3    Ob die RAD-Psychiaterin Dr. F.___ in ihrer Beurteilung vom 15. August 2023 das Vorliegen einer ICD-10 konform gestellten psychiatrischen Diagnose (und eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit) zu Recht – auch rückblickend - verneint, kann offen bleiben, wie die weiteren Ausführungen zeigen.

6.4    Zusammenfassend ist aufgrund des beweiskräftigen B.___-Gutachtens vom 27. Juni 2023 von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer um 20% reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit seit September 2020 auszugehen (Urk. 6/227/11). Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, durfte die Beschwerdegegnerin davon absehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).


7.

7.1    Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Wiederholung der Haushaltabklärung vom 8. Mai 2024, da der Bericht drei Jahre nach dem effektiven Besuch vor Ort lediglich mit den Erkenntnissen aus dem B.___-Gutachten vom 27. Juni 2023 ergänzt worden und daher überholt sei (Urk. 1 S. 8).

7.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

7.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

7.4    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt arbeiten würde (Urk. 2). Grundlage für diese Beurteilung bildeten der Abklärungsbericht vom 8. Mai 2024 aufgrund des Besuchs vom 14. Juli 2021 (Urk. 6/260) und das B.___-Gutachten vom 27. Juni 2023 (Urk. 6/227).

    Der Bericht wurde unbestrittenermassen von einer qualifizierten Fachperson erstellt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hatte. Diese legte nachvollziehbar dar, weshalb von einem Anteil im Erwerbsbereich von 80% auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie im Gesundheitsfall als selbständige Coiffeuse mit Angestellten arbeiten würde und dadurch in der Arbeitseinteilung flexibel wäre. Da die Kinder älter und selbständiger seien und der Ehemann seit Corona auch zu Hause arbeiten würde, hätte sie ihr Pensum auf 80% vielleicht sogar auf 100% erhöht (Urk. 6/260/3). Diese Angaben und auch die Gewichtung der Tätigkeitsbereiche sind plausibel. Zudem würde auch eine Einstufung der Beschwerdeführerin als zu 100% erwerbstätig an der revisionsweisen Aufhebung des Rentenanspruchs nichts ändern (vgl. unten E. 8.6). Es sind daher keine weiteren Ausführungen dazu angezeigt. Die Abklärungsperson berücksichtigte weiter die im B.___-Gutachten vom 27. Juni 2023 gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerb und im Haushalt (Urk. 6/227/7-12). Die Gutachter stellten in der Konsensbeurteilung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von unter 20% fest (Urk. 6/227/12).

    Nicht zu folgen ist der Einwendung der Beschwerdeführerin, der Abklärungsbericht sei nicht mehr aktuell, da er drei Jahre nach dem effektiven Hausbesuch erstellt worden sei und deshalb nicht mehr auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Einschränkungen abgestellt werden könne. Grundsätzlich verwies die Beschwerdeführerin zu den Einschränkungen in den Tätigkeitsbereichen auf ihre anlässlich des Haushaltberichts vom 24. August 2016 gemachten und somit Jahre zurückliegenden Angaben (Urk. 6/136). Einzig bezüglich Ziffer 6.2 Wohnungs- und Hauspflege erklärte sie, sie könne entgegen den Angaben im Bericht vom August 2016 jetzt leichte Reinigungsarbeiten, wie Betten machen und alle Arbeiten auf ihrer Höhe wie Lavabo und Spiegel reinigen, ausführen. Auch Staubsaugen sei möglich (Urk. 6/260/5). Diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb Schulterniveaus deckt sich grundsätzlich mit dem Anforderungsprofil des B.___-Gutachtens (Urk. 6/227/6). Zu erwähnen ist weiter, dass sich die Haushaltsituation seit dem Besuch im Juli 2021 lediglich insofern verändert haben dürfte, dass die Kinder drei Jahre älter, also 20, 17 und 15 Jahre alt sind, und daher von einer noch grösseren Selbständigkeit und Abwesenheit vom Haushalt auszugehen ist.

    Insgesamt erfüllt der Abklärungsbericht die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Haushaltabklärung (E. 7.2), weshalb darauf abgestellt werden kann und sich eine erneute Haushaltabklärung erübrigt.


8.    

8.1    Zu prüfen bleiben weiter die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen im Erwerb und im Haushalt.

8.2    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

8.3    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus den Individuellen Konti (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

8.4    Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Valideneinkommen sei nach Massgabe einer selbständig erwerbenden Coiffeursalon-Inhaberin mit 25 Jahren Berufserfahrung festzulegen (Urk. 1 S. 9).

Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin von 1998 bis zum 31. Dezember 2002 als angestellte Coiffeuse arbeitete und dabei das höchste Jahreseinkommen (Fr. 35'593.--) im Jahr 2002 erzielte. Von Januar 2003 bis Dezember 2004 arbeitete sie als Geschäftsführerin in der von ihrem Ehemann gegründeten Z.___ GmbH und rechnete in dieser Funktion lediglich ein Einkommen von Fr. 6'000.-- im Jahr 2002 und ein solches von Fr. 2'664.-- im Jahr 2003 ab. Von Juli bis Dezember 2005 verrichtete sie leichte Hilfsarbeiten in einem Angestelltenverhältnis (Urk. 6/29). Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Coiffeuse arbeiten würde. Ob sie diese Tätigkeit selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausüben würde, kann dahingestellt bleiben. Da sich das Valideneinkommen mit Blick auf die grossen Einkommensschwankungen, aufgrund der kurzen und nicht sehr einträglichen selbständigen Tätigkeit und wegen des Zeitablaufs anhand der Individuellen Konti (IK) nicht hinreichend genau bestimmen lässt, durfte die Beschwerdegegnerin auf statistische Werte abstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23.02.2023 E. 7.1). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass sie sich auf die Tabelle T17, Ziff. 51 Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen stützte (Urk. 6/261/1). Allerdings sind die (zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Oktober 2024 aktuellsten veröffentlichten) Werte der LSE 2022 beizuziehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt dies für das Jahr 2024 bei einem Vollzeitpensum ein Valideneinkommen von Fr. 59’363.-- (Fr. 4'604.-- [Total Frauen 30-49 Jahre] x 12 : 40 x 41.8 : 102.8 x 105.7 [Nominallohnindex, Frauen 2011-2024, 90-96 Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen]).

8.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

8.6    Die Beschwerdeführerin führt bislang keine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil aus. Entsprechend ist das Invalideneinkommen anhand der zum Zeitpunkt der Verfügung aktuellsten Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kom-petenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, abzustellen ist (LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2022, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2024 und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 57’146.-- (Fr. 4'376.- x 12 : 40 x 41.7 : 109.4 x 114.2). Nach Vornahme eines Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% (vgl. E. 6.5) ein Invalideneinkommen von Fr. 41’145.-- (Fr. 57'146.—x 0.9 x 0.8). Im Erwerbsbereich ergibt sich dadurch eine Erwerbseinbusse von Fr. 18’218.-- und eine Einschränkung von rund 31 % beziehungsweise ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 24.8 % (31 % x 0.8).

    Unter Miteinbezug der mit der Haushaltabklärung vom 8. Mai 2024 ermittelten Einschränkung im Haushalt von 8% beziehungsweise dem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 1.6 % im Haushalt (8 % x 0.2) ergibt sich ein nicht rentenrelevanter Gesamtinvaliditätsgrad von rund 26 %.


9.    

9.1    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).    Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3).

9.2    Im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 war die Beschwerdeführerin weniger als 55 Jahre alt und bezog auch seit weniger als fünfzehn Jahren eine Invalidenrente, weshalb die dargelegte Rechtsprechung nicht auf sie anwendbar ist. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine Verwertung des massgeblichen Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung nicht möglich wäre. Was die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1 S. 9) vermag mit Blick auf die erstellte 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nichts daran zu ändern. Mithin liegt keine Ausnahme von der Vermutung der möglichen Selbsteingliederung vor. Die Beschwerdegegnerin war somit nicht verpflichtet, vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.


10.    Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 18. Oktober 2024, mit der die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin revisionsweise mit Wirkung per 1. Dezember 2024 aufgehoben hat, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

11.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerPortmann