Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00674
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 16. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriebel
Gomweg 5, 8915 Hausen am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter eines 1989 geborenen Sohnes und einer 2002 geborenen Tochter, war seit dem 13. Oktober 2000 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ tätig. Am 20. Juni 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Mit Verfügungen vom 15. Mai 2008 (Urk. 13/56 f.) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. März 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhende Dreiviertelsrente sowie mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % bzw. 70 % (ab Juli 2007) beruhende ganze Rente, zuzüglich zweier akzessorischer Kinderrenten, zu. Diese bestätigte die IV-Stelle im Rahmen amtlicher Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 25. Juni 2009 (Urk. 13/67) und 14. Juli 2011 (Urk. 13/76). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung dagegen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 13/80).
1.2 Nachdem die Versicherte ihren Wohnsitz zwischenzeitlich nach Portugal verlegt hatte, leitete die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) erneut ein Revisionsverfahren ein. Sie tätigte medizinische Abklärungen und liess die Versicherte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, begutachten (Expertise vom 11. September 2015). Gestützt darauf hob die IVSTA die Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 auf. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2018 ab (Prozess-Nr. C-6964/2016).
1.3 Am 26. August 2019 (Urk. 13/87) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug an. Die nach dem Umzug der Versicherten in die Schweiz wiederum zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/121, Urk. 13/129) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Juni 2020 ab (Urk. 13/137). Die am 26. August 2020 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 13/138/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2020.00558 vom 18. Mai 2021 ab (Urk. 13/140).
1.4 Das Gesuch der Versicherten um Unterstützung bei der Integration in eine angepasste Tätigkeit vom 24. Juni 2021 (Urk. 13/141) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/143) mit Verfügung vom 24. September 2021 ab (Urk. 13/144).
1.5 Am 3. Januar 2022 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/146). Nach entsprechender Aufforderung (vgl. Schreiben vom 28. Januar 2022, Urk. 13/152) reichte sie zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung fristgerecht weitere Unterlagen ein (Urk. 13/153 f.). Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 13/161/2 f.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/155) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2022 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 13/162).
1.6 Am 26. April 2024 meldete sich die Versicherte unter Beilage des Schreibens von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine innere Medizin, vom 27. Februar 2024, des Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 18. April 2024 sowie des Austrittsberichts der Klinik D.___ vom 3. August 2021 abermals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/171 ff.). Mit Schreiben vom 30. April 2024 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung den in der Neuanmeldung in Aussicht gestellten Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bis spätestens 10. Juni 2024 nachzureichen (Urk. 13/176). Dieser Aufforderung kam die Versicherte fristgerecht nach (Urk. 13/177 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/182, Urk. 13/187) und Beizug einer internen Stellungnahme durch den RAD (vgl. Urk. 13/194(2 f.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 20. November 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf die Wiederanmeldung einzutreten und tatsächliche sowie medizinische Abklärungen zu tätigen, insbesondere eine interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 19. März 2025 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 14). Am 10. Juli 2025 gab die Beschwerdeführerin ihre Replik zu den Akten
(Urk. 25); die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. September 2025 auf eine Duplik (Urk. 28), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 29).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).
1.3 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit Verfügung vom 20. Juni 2022 sei auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten worden. Am 26. April 2024 habe sich die Beschwerdeführerin neu angemeldet. Die Prüfung der Aktenlage habe keine wesentliche Veränderung gezeigt, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, mit Verfügung vom 20. Juni 2020 [recte: 2022] sei lediglich festgestellt worden, dass sich seit der letzten Verfügung [vom 18. Oktober 2016] keine Veränderung eingestellt habe. Mithin sei die Verfügung vom 18. Oktober 2016 als zeitlicher Referenzpunkt zu betrachten. Diese stütze sich auf das bidisziplinäre Gutachten vom 11. September 2015 ab. Darin sei der Beschwerdeführerin infolge der somatischen Diagnosen, namentlich des lumbovertebralen und spondylogenen Schmerzsyndroms sowie der Fibromyalgie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei keine Diagnose gestellt worden. Mithin seien sämtliche Akten ab dem 11. September 2015, mindestens jedoch ab dem 19. Oktober 2016, bis dato geeignet, die Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Infolge der bildgebenden Befunde mit radikulärer Reizkomponente bestehe eine eindeutige Verschlechterung der Rückensituation gegenüber 2016. Gestützt auf das Gutachten 2015 habe damals keine radikuläre Reizkomponente bestanden. Im April 2020 hätten sich im Sinne einer radiologischen Progredienz eine Wurzeltangierung auf Höhe L4/5 und im Oktober 2022 eine vollständig aufgebrauchte Bandscheibe L4/L5 ergeben. Mit anderen Worten sei die Bandscheibe auf diesem Niveau nicht mehr vorhanden und die Bodenplatte L4 – Knochen an Knochen – im direkten Kontakt mit der Deckplatte L5. Zudem bestehe seit 2023 eine Tendinopathie der Achillessehne links. Damit bestehe ein erschwerter Verlauf seit Ende 2020, gezeichnet durch erhebliche Exazerbationen mit ambulanten und stationären Spitalbehandlungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne sich auch aus einer fortschreitenden Chronifizierung eine richtungsweisende Minderung der Leistungsfähigkeit ergeben. Ferner habe Dr. C.___ im Schreiben vom 18. April 2024 darauf hingewiesen, dass sich infolge erfolgloser Arbeitsversuche gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin keiner leichten Tätigkeit nachgehen könne. Damit habe sich im Vergleich zur Situation anlässlich der Begutachtung 2015 auch die Arbeitsfähigkeit verändert. In psychiatrischer Hinsicht habe Dr. E.___ – im Gegensatz zur Situation anlässlich der Begutachtung - eine psychische Störung deutlichen Ausmasses festgehalten. Schliesslich ergebe sich auch aus den beschwerdeweise zusätzlich eingereichten Arztberichten eine wesentliche Verschlechterung, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde näher begründete (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, in somatischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin keine massgebliche Änderung glaubhaft machen können. Im Gegenteil hätten die dokumentierten Exazerbationen grössere zeitliche Abstände gezeigt und sei eine eindeutig radikuläre Reizsymptomatik nicht dokumentiert worden. Klinisch und bildgebend bestehe eher eine Verbesserung der Befunde. Auch aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung nicht glaubhaft machen können (Urk. 12).
2.4 Die Beschwerdeführerin teilte replicando mit, die Beschwerdegegnerin habe sich weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort zum zeitlichen Referenzpunkt geäussert und es werde daran festgehalten, dass die Verfügung vom 18. Oktober 2016 hierfür massgeblich sei. In der Beschwerde sei verschiedentlich dargelegt worden, dass sich die Verhältnisse in den bald 9 Jahren seit diesem Referenzzeitpunkt in vielfacher Hinsicht verschlechtert hätten. Entgegen der Beschwerdegegnerin habe Dr. C.___ eine radikuläre Reizsymptomatik im Bericht vom 27. Juni 2024 ausdrücklich festgehalten. Der beschwerdeweise eingereichte Bericht vom 14. November 2024 habe während des Verwaltungsverfahrens noch nicht vorgelegen und sei als echtes Novum zu berücksichtigen. Die beschwerdeweise eingereichten MRT-Berichte vom 14. April 2020 und 20. Oktober 2022 seien in die Berichte von Dr. C.___ eingeflossen. Die Tatsache, dass sie separat eingereicht worden seien, stehe deren Verwendung nicht entgegen. Mithin seien alle mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Indessen sei auch ohne diese der dramatisch verschlechterte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf Basis der verbleibenden Dokumente glaubhaft: Die Bandscheiben seien aufgebraucht, die Lendenwirbel berührten sich Knochen auf Knochen und die Auswirkungen seien offensichtlich gut dokumentiert (Urk. 25).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 26. April 2024 (Urk. 13/171 ff.) zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), mithin die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 29. Juni 2020 (Urk. 13/137). Dieser lag eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zugrunde. Es ändert auch nichts, wenn mit Verfügung vom 29. Juni 2020 eine wesentliche Veränderung seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 18. Oktober 2016 verneint wurde. Im Gegenteil verbietete sich eine neuerliche Überprüfung desselben Zeitraums bereits infolge abgeurteilter Sache (res iudicata, vgl. BGE 142 III 210 E. 2.1; ARV 2013 S. 244, 8C_821/2012 E. 3.1).
Mithin ist vorliegend zu prüfen, ob seit dem 29. Juni 2020 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2024 eine Veränderung zumindest glaubhaft gemacht worden ist.
4.
4.1 Der Verfügung vom 29. Juni 2020 lag die nachfolgende medizinische Aktenlage zugrunde:
4.2 Dres. Z.___ und A.___ hielten in ihrer Expertise vom 11. September 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00558 vom 18. Mai 2021 E. 3.1.1., Urk. 13/140/4):
- Lumbovertebrales und spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- 26. März 2009 Mikrodiskektomie L4/5 links sowie mikrochirurgischer Sequesterentfernung L4/5 rechts 3. Dezember 2010
- myostatischer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz (Motor Control/ Core Stability)
- Widespread Pain-Syndrom/Fibromyalgie
- Schmerzlokalisationen 11/19 Punkten (18/18 Fibromyalgie-Tenderpoints)
- Symptomschwere 9/9 Punkten (betone Schlafstörungen, Erschöpfungszustand und verminderte Leistungsfähigkeit)
- Teil 2 b Symptomscore 3/3 Punkten (betont Darmunregelmässigkeiten, Abdominalkrämpfe, Muskelschwäche, Schwindel, Kopfschmerzsymptomatik, Taubheits- und Kribbelparästhesien, unruhige Beine, Depression, kalte Extremitäten, Muskelschmerzen, Lufthunger, Appetitverlust)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (vgl. Urteil IV.2020.00558 vom 18. Mai 2021 E. 3.1.1., Urk. 13/140/5):
- CTS-Operation links Mai 2005
- Hemistrumektomie links Februar 2000
- Sectio caesarea 2002
- Hysterektomie
- Adipositas per magna (BMI 41)
- Dyslipidämie unter Statinen
- Status nach Periarthropathia humeroscapularis linksbetont
- Anamnestisch rezidivierend depressive Episoden, zurzeit remittiert (ICD-10 F33.4)
- Anamnestisch anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Aus rheumatologischer Sicht könnten ein lumbovertebrales und lumbospondy-logenes Schmerzsyndrom objektiviert werden sowie ein Status nach radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik der Nervenwurzel L4 links und L5 rechts bei Diskushernie L4/5, welche 2009 sowie 2010 operativ saniert worden seien. Die in den Vorgutachten aufgeführten ischialgiformen Beschwerden seien mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits damals schon auf die intermittierenden und unter Belastung auftretenden Nervenkompressionen zurückzuführen. Neben der lumbovertebralen Schmerzsymptomatik, welche begünstigt werde durch die muskuläre Haltungsinsuffizienz bei Dekonditionierung der autochthonen Rückenmuskulatur sowie der Rumpfmuskulatur, bestehe ein/e deutliche/s Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie. Die medizinischen Massnahmen aus rheumatologischer Sicht zielten auf rekonditionierende Massnahmen im Selbstmanagement. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich heute keine Befunde, die eine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10-Kriterien begründeten. Gesamtmedizinisch sei die rheumatologische Beurteilung bezüglich der Arbeitsfähigkeit massgebend. Der Beschwerdeführerin sei ab Juni 2011 eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, sitzend, stehend und gehend, im Pensum von 80 % zumutbar. Da aus psychiatrischer Sicht keine gesicherte Aktenlage vorliege, könne die psychiatrische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit ab Anfang 2015 als gesichert beurteilt werden. Somit werde gesamtmedizinisch ab Januar 2015 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urteil IV.2020.00558 vom 18. Mai 2021 E. 3.1.2 ff., Urk. 13/140/5 f.).
4.3 Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 23. April 2019 eine anhaltende Depression volatilen Ausmasses und chronische Schmerzen in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie auch medizinischen Krankheitsfaktoren fest und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/86).
4.4 Gemäss Bericht des Spitals G.___ vom 13. Juni 2019 war die Beschwerdeführerin vom 7. bis 13. Juni 2019 im Rahmen einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei akuten immobilisierenden lumbalen Rückenschmerzen hospitalisiert. Ein MRI habe links paramedian eine betonte Diskusextrusion Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 mit Kompression der Wurzel L4 links rezessal gezeigt; zusätzlich LWK 4/5 mit Osteochondrosis intervertebralis und leichter foraminaler Einengung links betont. Die Beschwerdeführerin sei mit Analgesie und Physiotherapie behandelt worden und es sei im Segment L4 links eine CT-gesteuerte Infiltration am 13. Juni 2019 durchgeführt worden, welche problemlos verlaufen sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin deutlich weniger Schmerzen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe schmerzkompensiert nach Hause entlassen werden können (Urk. 13/95/20 f.).
4.5 Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 11. August 2019 (Urk. 13/85) zur Hauptsache eine mittelgradig bis schwere depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einen psychophysischen Erschöpfungszustand, eine rezidivierende Exazerbation eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits, eine Periathropathia humeroscapularis links (ca. 2012), eine Gonarthrose beidseits (Beschwerden ca. 10 Jahre), eine Fibromyalgie (Erstdiagnose 2018), eine Adipositas präoperativ Grad III (BMI 45,49 kg/m2), einen Status nach Teilthyreoidektomie (2000) sowie einen Status nach Schussverletzung in der Kindheit (S. 4 f.). Der chronologische Verlauf bei der Beschwerdeführerin, basierend auf sämtlichen Konsultationen in der rheumatologischen Praxis seit Januar 2016, zeige eindeutig, dass die Periode von Januar 2016 bis Dezember 2018 in Bezug auf den Bewegungsapparat (Rücken, Knie- und Schulter-Gelenke) sowie von der Seite der psychischen Erkrankung gemäss den Informationen der Beschwerdeführerin ausgesprochen instabil gewesen sei. Trotz adäquater medikamentöser Therapie und zusätzlichen Therapien sei diese Periode von häufigen Schmerzrückfällen geprägt gewesen, welche die Versorgung des Haushaltes nur mit grösster Mühe erlaubt und wiederholt zu Notfallkonsultationen/Hospitalisationen geführt hätten. Auch die bariatrische Operation vom Mai 2018, welche eine signifikante Gewichtsreduktion ermöglicht habe, habe in Bezug auf die rheumatologischen Beschwerden keine signifikante Besserung erzielt. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Periode nicht in der Lage gewesen, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (S. 5). Aus realistischen medizinischen Gründen sei eine Rückkehr in den freien Arbeitsmarkt für die Beschwerdeführerin illusorisch (S. 6).
5.
5.1 Mit der Neuanmeldung vom 26. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Akten ein:
5.2 Im Schreiben vom 27. Februar 2024 hielt Dr. B.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 13/171):
- Status nach Pyelonephritis 22. September 2020: Nierenbeckenentzündung;
- chronifizierendes, rezidivierendes neuroradikuläres Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins linke Bein bei/mit
- Status nach Mikrodiskektomie L4-L5
- mehreren Nervenwurzelinfiltrationen
- chronischen, limitierenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich;
- mittelschweres Schlafapnoesyndrom; unter CPAP Behandlung;
- rezidivierende Depressionen, in psychiatrischer Behandlung.
Infolge der Nierenbeckenentzündung und Schlafapnoe seien keine relevanten Einschränkungen zu erwarten. Aufgrund des Schmerzsyndroms seien schwere Tätigkeiten und langes Sitzen und Stehen nicht empfehlenswert. Vermutungsweise bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % nach Massgabe der Beschwerden. Bei Mobilitätseinschränkung sei die Arbeitsfähigkeit gänzlich aufgehoben. In psychiatrischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit je nach Ausmass der aktuellen Episode zu beurteilen (Urk. 13/171).
5.3 Im Schreiben vom 18. April 2024 berichtete Dr. C.___ über den Verlauf seit Ende 2020 und zitierte dabei auszugsweise diverse Arztberichte, namentlich den Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 3. August 2021 (vgl. nachfolgend E. 5.4) sowie den MRT-Bericht vom 20. Oktober 2022 (vgl. Urk. 3/4). Zusammenfassend bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Reizkomponente, welches seit 2020 durch ausgeprägte Schmerzexazerbationen gekennzeichnet sei und im Dezember 2020 und Juli 2021 ambulante resp. stationäre Behandlungen im Spital H.___ (nachfolgend: H.___) resp. Spital G.___ zur Folge gehabt habe. MR-tomographisch hätten sich im April 2020 auf Höhe LWK 3/4 und 4/5 linksbetonte Bandscheibenprotrusionen mit Tangierung der L4 und L5 Wurzeln, links betont, gezeigt; am 20. Oktober 2022 hätten sich degenerative Veränderungen mit nahezu vollständig aufgebrauchter Bandscheibe L4/L5 ergeben. Mithin sei es zu einer Progredienz der Abnutzung gekommen, was bestimmt künftig die Reizungen der Nervenwurzel L4/L5 verstärken werde. Zudem sei im Juni 2023 eine Tendinopathie der Achillessehne links diagnostiziert worden, wobei sich eine lange und regelmässige Physiotherapie als effizient erwiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe durch wiederholt gescheiterte Arbeitsversuche gezeigt, dass sie trotz Wille und Engagement keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne (Urk. 13/172/1-5).
5.4 Dem Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 3. August 2021 über die stationäre Rehabilitation vom 26. Juli bis 14. August 2021 sind die bereits erwähnten Diagnosen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin leide nach eigenen Angaben seit vielen Jahren an LWS-Schmerzen. Eine Mikrodiskektomie im März 2009 sowie wiederholte Infiltrationen hätten keine grossartige Besserung erbracht. Seit einer Woche seien die Schmerzen wieder stärker. Sie fühle sich schwach und kraftlos. Die Beschwerdeführerin sei bei Eintritt dekonditioniert, im Rollstuhl mobil und psychisch unauffällig gewesen und habe von der stationären Rehabilitation profitieren können. Vom 26. Juli bis 31. August 2021 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; die weitere Beurteilung obliege dem Hausarzt (Urk. 13/172/6 ff.).
5.5 Im psychiatrischen Bericht vom 10. Mai 2024 hielt der seit August 2022 im Monatsrhythmus behandelnde Dr. E.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz-syndrom (ICD-10: F62.80) fest. Die Pharmakotherapie sei im Wesentlichen von Dr. F.___ übernommen worden und bestehe aus Quetiapin 25 mg (0-0-2) als schlafinduzierende Medikation und Venlafaxin ER 75 mg (3-0-0) als Antidepressiva. Der psychische Zustand habe sich in den letzten sechs Monaten durch eine Zunahme des depressiven Syndroms mit Symptomen wie tiefe Trauer, Antriebs- und Konzentrationsstörungen, Lebensüberdruss und quälende Suizidgedanken verschlechtert (Urk. 13/177).
5.6 Im einwandweise eingereichten Bericht vom 13. Juni 2024 über die gleichentags erfolgte Notfallbehandlung im Spital G.___ hielten die behandelnden Notfallärzte fest, die Beschwerdeführerin habe sich mit plötzlich verspürten akuten tieflumbalen Schmerzen vorgestellt mit der Bitte um Abgabe von Oxycontin, welches jeweils in solchen Situationen helfen würde. Klinisch habe sich eine tieflumbale Druckdolenz, regelrechte Motorik der unteren Extremitäten, (vorbestehend) reduzierte Sensorik an der Innenseite des rechten Unterschenkels sowie leicht reduzierte Sensorik am lateralen Oberschenkel links gezeigt. Nach Abgabe von 5mg Oxynorm und 1 g Dafalgan habe sich innert einer Stunde eine deutliche Schmerzreduktion eingestellt und die Beschwerdeführerin sei in Begleitung ihrer Tochter nach Hause entlassen worden (Urk. 13/190).
5.7 Im Einwandverfahren gab die Beschwerdeführerin ausserdem den Bericht von Dr. C.___ vom 27. Juni 2024 zu den Akten. Darin hielt dieser fest, anlässlich der notfallmässigen Selbstvorstellung im Spital G.___ am 13. Juni 2024 habe eine radikuläre Lähmung ausgeschlossen und eine Hospitalisation nach Abgabe von Oxynorm (5 mg sublingual) verhindert werden können. Aktuell seien die Schmerzen unter der täglichen Einnahme von Morphin-Präparaten weniger intensiv. Es würden dennoch erhebliche Schmerzen und Bewegungseinschränkungen persistieren, welche das alltägliche Leben der Beschwerdeführerin erheblich erschweren und die Hilfe der Familie unumgänglich machten. Klinisch bestünden – näher umschriebene - Einschränkungen der Beweglichkeit sowie Druckdolenzen und eine reduzierte Sensorik des Unterschenkels links. Eine unmittelbare Indikation für ein MRT ergebe sich daraus nicht. In therapeutischer Hinsicht sei die Einnahme von Oxycodon/Naloxon fortzusetzen und zu reduzieren, sobald die Schmerzen nachliessen. Zudem sei die Physiotherapie fortzusetzen (Urk. 13/191).
6.
6.1 Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen enthalten keine Hinweise auf eine langandauernde und damit IV-relevante Veränderung.
6.2 In psychiatrischer Hinsicht hielten die behandelnden Ärzte bereits seit 2009 eine andauernde Persönlichkeits- und depressive Störung volatilen Ausmasses sowie chronische invalidisierende Schmerzen in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie auch medizinischen Krankheitsfaktoren und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. etwa Urk. 13/62/3). Eine wesentliche Verschlechterung erscheint mit Blick auf die von Dr. E.___ im Bericht vom 10. Mai 2024 festgehaltene leicht- bis mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F33.1) sowie den monatlichen Behandlungsrhythmus nicht glaubhaft. Soweit Dr. E.___ die postulierte Verschlechterung mit der tiefen Trauer, den Antriebs- und Konzentrationsstörungen, dem Lebensüberdruss und den quälenden Suizidgedanken der Beschwerdeführerin begründet, handelt es sich dabei vornehmlich um die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Demgegenüber darf von einem Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung wenigstens erwartet werden, dass er sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicherten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber anzunehmen, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt dieser nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
6.3 In rheumatologischer Hinsicht wurde im bidisziplinären Gutachten anno 2015 auf vorbekannte intermittierende und unter Belastung auftretende Nervenkompressionen hingewiesen und wurden jedenfalls seit Juni 2019 (akute) symptomatische Wurzelkompressionen entlang der Lendenwirbelsäule berichtet (vgl. hievor E. 4.4). Die von Dr. C.___ im Schreiben vom 18. April 2024 unter Verweis auf die MRT der LWS vom 20. Oktober 2022 festgehaltene vollständig aufgebrauchte Bandscheibe L4/L5 vermag per se keine wesentliche Veränderung glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt sich eine gesundheitliche Veränderung nicht allein aus neuen Ergebnissen bildgebender Untersuchungen; für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit Degenerationen der Wirbelsäule sind in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich (Urteile 9C_126/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.4.1; 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.1; 8C_45/2017 vom 26. Juli 2017 E. 5.3). Vorliegend hielt Dr. C.___ lediglich in vager Prognose dafür, die Reizungen der Nervenwurzeln L4 und L5 würden sich künftig dadurch «bestimmt verstärken» (E. 5.3). Mangels zumindest glaubhaft gemachter Darlegung konkreter Auswirkungen auf das Leistungsvermögen lässt sich aus dem beschwerdeweise bemühten Bundesgerichtsentscheid 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023, wonach die fortschreitende Chronifizierung eines Leidens zu einer richtungsweisenden Minderung der Leistungsfähigkeit führen kann (vgl. E. 5.2), nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten. Kommt hinzu, dass im Nachgang der notfallmässigen Selbstvorstellung im Spital G.___ vom Juni 2024 eine deutliche Schmerzreduktion innert einer Stunde nach Abgabe von 5mg Oxynorm und 1g Dafalgan erreicht, eine radikuläre Lähmung ausgeschlossen und die Beschwerdeführerin schmerzkompensiert nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 13/190 f.). Anzumerken ist auch, dass die Beschwerdeführerin den Wirkstoff Oxycodon bei Schmerzexazerbationen bereits seit Jahren einnahm (vgl. etwa den Bericht des Spitals G.___ vom 13. Juni 2019, Urk. 13/95/21, sowie den Bericht Dr. C.___ vom 11. August 2019, Urk. 13/85/5). Damit ist auch bereits gesagt, dass rezidivierende Schmerzexazerbationen vorbekannt sind. Daran ändern die (notfallmässigen) Selbstvorstellungen im H.___ resp. Spital G.___ infolge (erneuter) Schmerzexazerbationen im Dezember 2020, Juli 2021 sowie Juni 2024 nichts. Gemäss den von Dr. C.___ im Verlaufsbericht vom 18. April 2024 auszugsweise zitierten Arztberichten hielten die am 16. Juli 2021 behandelnden Notfallärzte des H.___ eine unveränderte Schmerzqualität und – intensität im Rahmen des langjährig chronisch rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms fest (vgl. Urk. 13/172/2; vgl. auch Urk. 13/154/4 ff.). Alsdann ergab die klinische Untersuchung anlässlich der Hospitalisation im Spital G.___ vom 18. bis 26. Juli 2021 keine sensorischen oder motorischen Ausfälle; beim fehlenden Hinweis auf Red Flags wurde auf eine Bildgebung verzichtet. Der Übertritt in die Klinik D.___ diente der muskuloskelettalen Rehabilitation, nachdem im Spital G.___ aufgefallen war, dass die Beschwerdeführerin über nahezu keine Stützmuskulatur in den Beinen und im Rücken verfügte (vgl. Urk. 13/154/5). Bereits Dres. Z.___ und A.___ wiesen auf die Dekonditionierung der Beschwerdeführerin hin und empfahlen rekonditionierende Massnahmen im Selbstmanagement (vgl. hievor E. 4.2). Aus dem Austrittsbericht vom 3. August 2021 erhellt, dass das Reha-Ziel (teilselbständiges Wohnen mit Hilfspersonen) weitestgehend erreicht wurde (Urk. 13/172/8). Alsdann erwiesen sich die medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit der im Juni 2023 diagnostizierten Tendinopathie der Achillessehne links unbestrittenermassen als erfolgreich. Schliesslich berichtete Dr. C.___ bereits im August 2019, dass die Beschwerdeführerin von häufigen Schmerzrückfällen geplagt sei, welche eine Versorgung des Haushalts nur mit grosser Mühe erlaubten (vgl. Urk. 13/85/5). Insoweit vermag auch der einwandweise eingereichte Bericht vom 27. Juni 2024, worin Dr. C.___ erhebliche Schmerzen sowie die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag hervorhob (vgl. Urk. 13/191; vgl. hievor E. 5.7), keine wesentliche Veränderung darzutun. Zudem postulierte Dr. C.___ bereits im Schreiben vom 11. August 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. hievor E. 4.5). Bei dieser Sachlage ist eine anspruchserhebliche Veränderung im massgeblichen Zeitraum nicht glaubhaft dargetan.
6.4 Unter Hinweis auf das unter E. 1.3 Gesagte hat die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung mangels glaubhaft gemachter Veränderung nicht eingetreten ist. Das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von Dr. C.___ vom 15. November 2024 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 3/6) ist unbeachtlich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.1). Die Prüfung, ob eine relevante Änderung glaubhaft gemacht worden ist, kann einzig aufgrund der mit Neuanmeldung bis zur Nichteintretensverfügung eingegangen Unterlagen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Aus den beschwerdeweise eingereichten MRT-Berichten (Urk. 3/3-4), auf welche Dr. C.___ im Verlaufsbericht vom 18. April 2024 (E. 5.3) Bezug nahm, ergeben sich keine entscheidrelevanten resp. neuen Erkenntnisse.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 16. Oktober 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Kriebel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger