Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00658

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00658


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 19. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1978 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2019 bei der Y.___ als Raumpflegerin mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % angestellt sowie daneben bei weiteren Arbeitgebern (vgl. Urk. 7/88) in Teilzeit als Putzfrau tätig, als sie am 11. Mai 2020 bei der Reinigung eines Fensters von einem Velofahrer angefahren wurde, stürzte und sich dabei eine Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellenbogen zuzog (Urk. 7/42/590). Die Fraktur wurde am 14. Mai 2020 im Z.___ operativ behandelt (Urk. 7/42/552-555). Vom 21. August bis 24. September 2020 erfolgte eine Rehabilitation in der A.___ (Urk. 7/42/462-473). Die Suva kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus.

    Mit am 2. Februar 2021 unterzeichnetem Formular, eingegangen am 4. Februar 2021 bei der Suva, meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/23 = Urk. 7/42/390-397). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei und tätigte weitere Abklärungen. Das Arbeitsverhältnis der Versicherten bei der Y.___ wurde von Seiten der Arbeitgeberin per 30. September 2021 aufgelöst (Urk. 7/46).

    Die Suva veranlasste eine versicherungsmedizinische Untersuchung, durchgeführt am 30. Juni 2021 (Urk. 7/42/287-294). Gestützt darauf teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 22. Juli 2021 mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2021 eingestellt würden (Urk. 7/42/219 ff.). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verneinte die Suva einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihr eine auf einer Integritätseinbusse von 7.5 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/42/162 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 7/42/119 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022 ab (Urk. 7/42/15 ff.), was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2022.00052 vom 17. März 2023 (7/73/80 ff.) und Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2023 vom 10. November 2023 (Urk. 7/79/27 ff.) bestätigt wurde.

    Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 7/65/7 f.) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Mai 2023 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/66). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Juni 2023 Einwand (Urk. 7/71). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 7/90 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. November 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei ihr ab August 2021 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen und gestützt darauf die Leistungspflicht neu zu beurteilen. Subeventualiter seien ihr Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Februar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der unzuständigen Stelle (Urk. 7/23 = Urk. 7/42/390-397) könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 29 Abs. 3 ATSG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

1.6    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass ein Jahr nach dem Unfall aus somatischer Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt worden sei. Eine den Ein-schränkungen angepasste Hilfsarbeitertätigkeit sei zu 100 % zumutbar. Eine chirurgische Stabilisierung des Ellbogens würde lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen. Aus psychiatrischer Sicht liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich aus somatischer Sicht einzig auf die Beurteilung des Suva-Arztes med. pract. B.___. Dabei handle es sich lediglich um eine Beurteilung der Unfallfolgen und diese sei veraltet. Auch die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___ halte den Anforderungen an einen beweisrechtlich verwertbaren Arztbericht nicht stand, da sich dieser mit den Ausführungen der behandelnden Ärzte nicht auseinandersetze und eine prognostische Einschätzung vornehme. Aus psychiatrischer Sicht stütze sich die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. D.___, welche beweisrechtlich ebenfalls nicht verwertbar seien. Dieser setze sich nicht in angemessener Weise mit den Ausführungen der behandelnden Ärzte auseinander. Es handle sich um eine prognostische Beurteilung. Zur Beurteilung aktueller psychischer Einschränkungen verbiete es sich, eine Aktenbeurteilung vorzunehmen (Urk. 1 S. 10 ff.).


3.    

3.1    Aus somatischer Sicht präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

3.1.1    Im Austrittsbericht der A.___ vom 29. September 2020 betreffend den Aufenthalt vom 21. August 2020 bis 24. September 2020 wurden die folgenden Diagnosen gestellt:

    A.    Unfall vom 11.05.2020: Sturz
    Radiusköpfchenfraktur Typ Mason II Ellenbogen rechts

- 11.05.2020 CT Ellbogen rechts: Korrelierend dazu mehrfragmentäre eingestauchte (ca. 2 mm) und abgekippte (ca. 25 Grad) Radiusköpfchenfraktur mit intraartikulärer Stufe bis 2 mm sowie Spaltbreite bis 1,5 mm. Mason Typ 2. Hämarthrose. Übrige Strukturen intakt. Regelrechte Artikulationen

- 14.05.2020 Offene Reposition und interne Fixation mittels Schraubenosteosynthese und Refixation des lateralen Bandapparates mittels Fibrewire

- 29.06.2020 Röntgen Ellbogen rechts: Allenfalls noch diskret abgrenzbarer Frakturspalt. Die Gelenkoberfläche ist glatt. Unverändert regelrechte Lage der zwei Schrauben im Radiusköpfchen

- 04.09.2020 Röntgen Ellbogen und Radisuköpfchen rechts: Verglichen mit der externen Voruntersuchung vom 29.06.2020 unveränderte Stellungsverhältnisse bei Status nach schraubenosteosynthetischer Versorgung einer Radiusköpfchenfraktur rechts. OSM intakt, keine Lockerungszeichen. Vollständige Konsolidation der Fraktur.

    B.    Anpassungsstörung ICD:10 F43.2 (09/2020 psychologisch-psychiatrisches     Konsilium, A.___)

    C.    Hypothyreose (unter Substitution)

    Es wurde ausgeführt, vier Monate nach Radiusköpfchenfraktur Typ Mason II rechts mit Schraubenosteosynthese und Refixation des lateralen Bandapparates und konventionell-radiologischem Nachweis konsolidierter Verhältnisse bestünden aktuell die folgenden Beschwerden und Einschränkungen: Beweglichkeitseinschränkung Ellbogen rechts, bewegungs- und belastungsverstärkte Schmerzen im Unterarm rechts, teils Kribbeln/Stromgefühl entlang Unterarm bis Hand rechts, vermehrte Sudation Hand rechts, vermehrte Behaarung Ellbogen rechts, psychosoziale Belastung. Die Budapester CRPS-Kriterien seien nicht vollständig erfüllt. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht vier Monate posttraumatisch/-operativ erklären. Unter Fortsetzung ambulanter Thera-pien könne noch von einer deutlichen Verbesserung der Belastbarkeit des rechten Ellbogens in den nächsten Monaten ausgegangen werden (Urk. 7/42/462-473).

3.1.2    PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, nannte in seinem Bericht vom 22. März 2021 betreffend die ambulante neurochirurgische Verlaufskonsultation vom 19. März 2021 die folgenden Diagnosen:

- Radiologisch nachgewiesene zervikale Diskushernie HWK 5/6 rechts betont mit/bei

- Kompromittieren der Nervenwurzel C6 foraminal

- radikuläres Schmerzsyndrom C6 rechts, diskretes, sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts

- Status nach ORIF/Refixation lateraler Bandapparat Radiusköpfchen rechts am 14.05.2020 mit/bei:

- Radiusköpfchenfraktur Typ Mason II Ellbogen rechts

- St. n. Sturz am 11.05.2020

- Anpassungsstörung mit/bei

- Psychologisch/psychiatrisches Konsilium A.___

- unbekannte Hypothyreose

- unter Substitution mit Eltroxin

    Er führte aus, basierend auf den neurologischen Untersuchungen sei eine «distale» Problematik mehr oder minder ausgeschlossen. Anhand der Untersuchungs-befunde sowie der radiologischen Befunde könne davon ausgegangen werden, dass zumindest partiell die Beschwerden durch die foraminale Diskushernie mit Kompromittierung der Nervenwurzel C6 rechts erklärt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor Schmerzen, eine gewisse Besserung unter physiotherapeutischen Massnahmen werde berichtet. Analgetika würden nur gelegentlich eingenommen. Bei dieser Sachlage sehe er lediglich eine relative Operationsindikation. Er schlage als nächsten Schritt eine Infiltration der Nervenwurzel C6 auf der rechten Seite vor (Urk. 7/39).

3.1.3    Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, G.___, nannte in seinem Bericht vom 9. Juni 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin betreffend die gleichentags erfolgte Untersuchung die folgenden Diagnosen:

- Verdacht auf nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom Arm rechts, dominant (Erstmanifestation 05/2020)

- keine Anhaltspunkte auf ein CRPS

- Sturz vom 11.05.2020

- St. n. ORIF einer Radiusköpfchenfraktur und Refixation des lateralen Bandapparates vom 11.05.2020 (recte: 14.05.2020)

- Aktenanamnestisch Vd. auf cervikoradikuläres Reizsyndrom C6 rechts

- MRI HWS vom 27.01.2021: fortgeschrittene, zum Teil aktivierte Segmentdegeneration C5/6, osteodiscogene foraminale Stenose der rechten C6 Wurzel

- Hypothyreose

    Prof. F.___ hielt fest, der periphere Gelenkstatus sei bland, es bestünden keine Hinweise für Synovitiden; Ellbogen und Hand rechts mit etwas hypertropher, aber reizloser Operationsnarbe, keine Schwellung, keine Verfärbung, keine Hyperhidrose, keine Hypertrichose, keine trophischen Störungen der Nägel, keine Temperaturdifferenz. Die aktive Beweglichkeit der rechten Schulter (global) betrage Flexion 100°, Aussenrotation 70° (symmetrisch zur Gegenseite). Die aktive Ellbogenflexion und -extension sei lediglich endgradig eingeschränkt. Pro- und Supination betrage 80-0-60. Es bestehe eine endgradig eingeschränkte Handgelenksflexion und -extension. Der Faustschluss sei verzögert, aber komplett möglich. Es bestehe eine zirkuläre nicht dermatombezogene Hypästhesie am gesamten rechten Arm, keine Allodynie. Ansonsten symmetrische Sensibilität und Reflexe sowie, soweit beurteilbar, eine myotombezogene Kraftprüfung. In der Gesamtschau bestünden keine Anhaltspunkte für ein CRPS an der rechten oberen Extremität. Nach Durchsicht der Akten seien insbesondere in der für die Diagnose wichtigen Frühphase keine verdächtigen Befunde festgehalten worden. Die im Austrittsbericht der A.___ festgehaltenen vegetativen Veränderungen seien am ehesten im Rahmen einer sympathisch unterhaltenen Schmerzkomponente zu interpretieren (Urk. 7/42/312-314.).

3.1.4    Versicherungsmediziner med. pract. B.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in seiner Beurteilung vom 1. Juli 2021 betreffend die Untersuchung vom 30. Juni 2021 die folgenden Diagnosen:

    St. n. Verkehrsunfall (laut Schadenmeldung beim Fensterputzen von einem Fahrrad angefahren) mit Zuzug einer Radiusköpfchenfraktur Typ Mason II mit Bandläsion (Seitenband) rechts, dominant

- St. n. ORIF/Re-Fixation des lateralen Bandapparates Radiusköpfchen rechts am 14.05.2020

- St. n. initialem aber unbegründeten Vd. a. Morbus Sudeck im Verlauf

- durch Untersuchung im Balgrist nicht bestätigt, auch klinisch bei heutiger Untersuchung keinerlei Symptome nachweisbar

- sämtliche Budapester Kriterien nicht erfüllt

    Als nicht unfallkausale Nebendiagnosen nannte er die folgenden:

- Anpassungsstörung (ICD 10 F43.2)

- gem. psychologisch-psychiatrischem Konsilium A.___ 09/2020

- Hypothyreose

- unter Substitution mit Eltroxin

- fortgeschrittene, zum Teil aktivierte Segmentdegeneration HWK 5/6 mit osteodiskogener foraminaler Stenose der rechten C6-Nervenwurzel, nur gering links. Korrelation mit dem klinischen Befund. Keine Spinalkanalstenose. Keine Myelopathie. Keine Unfallfolgen (MRI HWS vom 27.01.2021).

    Med. pract. B.___ hielt fest, inspektorisch zeige sich eine unauffällige Situation im Bereich des rechten Armes ab Oberarm nach distal. Dieser entspreche in Grösse, Form und auch Behaarung der Gegenseite. Auffälligkeiten wie ein verschiedenes Kolorit, eine Temperaturdifferenz oder eine vermehrte Schwitzneigung rechts liessen sich nicht nachweisen. Die Narbe sei unauffällig und in der roten Phase. Eine diskrete Keloidbildung finde sich im proximalen Drittel der Narbe. Die Narbe sei gut verschieblich und auf Berührung indolent. Bezüglich Beweglichkeit im rechten Ellbogen sei es zu einem exzellenten Resultat gekommen. Erstaunlich sei die bezüglich Flexion und Extension fast völlig freie und symmetrische Beweglichkeit des rechten Ellbogens zur Gegenseite, was nach einer Radiusköpfchenfraktur mit Operation keineswegs selbstverständlich sei. Daneben sei der rechte Ellbogen völlig stabil, es fänden sich keinerlei Zeichen einer Instabilität, auch die Bandrekonstruktion sei somit vollumfänglich gelungen. Eine Osteosynthesematerialentfernung der Schrauben würde nichts bringen, da die Schrauben in den radiologischen Untersuchungen absolut korrekt lägen, nicht vorstünden und das Gelenk in der Funktion nicht störten. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie ihre rechte Hand nicht bewegen könne, sei nicht überwiegend wahrscheinlich zutreffend, im Gegenteil sei sie bezüglich ihrer Handbewegungen rechts kompetent, manchmal ablenkbar und die Einschränkungen, die sie zeige, seien medizinisch nicht zu erklären. Ein Morbus Sudeck bestehe mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht und habe möglicherweise auch gar nie bestanden. Er verweise auf die Berichte der Universitätsklinik Balgrist von Prof. F.___. Die neurologischen und neurochirurgischen Untersuchungen seien ebenfalls völlig unauffällig verlaufen, die Segmentdegeneration mit osteodiskogener foraminaler Stenose der C6 Nervenwurzel rechts sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal, im MRI fänden sich keinerlei Unfallfolgen. Aufgrund der nachgewiesenen Unfallfolgen könne die Beschwerdeführerin wegen zu starkem Heben von Lasten und zu häufigen Zwangs- und Rotationshaltungen in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr vollständig eingesetzt werden. Es werde daher ein Belastungsprofil erstellt: Das Heben und Tragen von Lasten könne leicht sein, das Hantieren mit Werkzeugen ebenfalls. Es dürften jedoch keine Arbeiten ausgeführt werden, welche Schläge und/oder Vibrationen auf das rechte Ellbogengelenk generierten. Arbeiten über Kopf könnten durchgeführt werden, es dürften aber keine Lasten von mehr als 5 kg über Brusthöhe gehoben werden. Die Haltung (auch länger dauernd) sei nicht eingeschränkt und dürfe zwischen Stehen und Sitzen frei gewählt werden. Die Fortbewegung sei nicht eingeschränkt, auch das Gehen auf unebenem Gelände nicht. Arbeiten, welche ein Gleichgewicht und/oder Balancieren erforderten sowie das Besteigen von Leitern sollten nicht durchgeführt werden, da trotz guter Beweglichkeit ein Abfangen mit der rechten Hand nicht gewährleistet sei. Unter Einhaltung dieses Belastungsprofils sei eine ganztägige Arbeit möglich (Urk. 7/42/287-294).

3.1.5    Das MRI HWS vom 23. Juni 2023 ergab eine bekanntermassen rechtsbetonte Osteochondrose mit fokaler Segmentdegeneration HWK 5-6, deutlich rechts betont, mässiggradige neuroforaminale Enge mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts (Urk. 7/75).

3.1.6    Im Bericht der H.___ vom 26. Oktober 2023 wurde festgehalten, dass eine diagnostische Infiltration der C6-Wurzel und der Facettengelenke, gefolgt von einer therapeutischen Infiltration, durchgeführt worden sei. Es sei wichtig zu beachten, dass auch die Operationsnarbe eine Schmerzquelle sei, was durch die positive diagnostische Infiltration der Narbe und des Unterhautgewebes bestätigt worden sei. Es sei geplant, eine therapeutische Infiltration der Operationsnarbe durchzuführen (Urk. 7/76).

3.1.7    PD Dr. med. I.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 19. Juni 2024 betreffend die Sprechstunde vom 12. Juni 2024 fest, die Beschwerdeführerin habe eine posttraumatische Instabilität des rechten Ellenbogens aufgrund einer Dysfunktion des Aussenbandapparates. Dies sei eine Begleitverletzung zur Radiusköpfchenfraktur. Parallel dazu habe sie die bekannte HWS-Problematik, die unabhängig vom Ellenbogen bestehe. Er empfehle die chirurgische Stabilisierung des posttraumatisch instabilen rechten dominanten Ellenbogens (Ellenbogen-Revision mit Rekonstruktion des Aussenbandapparates, Urk. 7/85).

3.1.8    RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 23. August 2024 aus, Dr. I.___ benenne in seinem Bericht vom 19. Juni 2024 eine posttraumatische Instabilität des rechten Ellbogens aufgrund einer Dysfunktion des Aussenbandapparates. Es bestehe nach wie vor die Empfehlung zur chirurgischen Stabilisierung des posttraumatisch instabilen rechten dominanten Ellbogens. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei komplikationsfreiem Verlauf nach entsprechend vorgeschlagenem operativem Eingriff am rechten Ellbogengelenk nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit verbleibe und danach wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Anhand der vorliegenden Unterlagen seien in Bezug auf die HWS nach dem letzten MRI HWS vom 23. Juni 2023 bekannte degenerative Veränderungen mit rechts betonter Osteochondrose und fokaler Segmentdegeneration HWK 5/6 und einer möglichen neuroforaminalen Einengung und Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts benannt. Mit Arztbericht der H.___ vom 26. Oktober 2023 werde mitgeteilt, dass eine Infiltration der C6 Wurzel und der Facettengelenke durchgeführt worden sei mit gleichzeitigem Hinweis, dass auch die Operationsnarbe am rechten Ellbogengelenk eine Schmerzquelle sei, was durch eine positive diagnostische Infiltration der Narbe und des Unterhautgewebes bestätigt worden sei. Es lasse sich feststellen, dass in Kenntnis der vorliegenden Aktenunterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/89/7).

3.1.9    PD Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 20. September 2024 betreffend die Konsultation vom 11. September 2024 fest, aufgrund des anhaltenden Leidensdruckes und der frustranen konservativen Therapie sei die Entscheidung zur Operation erfolgt. Die Operation finde am 24. Oktober 2024 statt (Urk. 3/5).

3.2    In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind die folgenden Berichte aktenkundig:

3.2.1    Den Verlaufseinträgen von Dr. med. J.___(die über keinen Facharzttitel verfügt, vgl. https://www.medregom.admin.ch) vom 9. November 2021 betreffend die Behandlung vom 1. Dezember 2020 bis 13. April 2021 ist zu entnehmen, dass Dr. J.___ die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) stellte (Urk. 7/42/94-96).

3.2.2    Psychotherapeutin Dr. phil. K.___, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 8. November 2021 bis 7. April 2022 in Behandlung war, nannte in ihrem Bericht vom 18. Juli 2022 zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/55):

- Status nach Radiusköpfchenfraktur Typ Mason II Ellbogen rechts 11.05.2020, Schraubenosteosynthese 14.05.2020

- ICD-10 F54 psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheiten (siehe oben)

- ICD-10 F43.1 posttraumatische Belastungsstörung PTBS

- DD: ICD-10 F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

- ICD-10 Z55/Z56 sprachliche Barriere/keine Berufsbildung/Arbeits-unfähigkeit

    Hinsichtlich ihres Fachgebietes nannte sie als arbeitsrelevante Einschränkungen Konzentrationsschwierigkeiten, Stimmungstief, Antriebsschwierigkeiten und Selbstzweifel, welche Einfluss auf Sorgfalt und Durchhaltevermögen hätten und zu hoher Fehlerquote, somit mangelnder Qualität der Arbeiten führten (Urk. 7/55/3).

3.2.3    Dr. med. univ. (AT) L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. November 2022 zuhanden der IV-Stelle eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, F32.10 (Urk. 7/60). Die Behandlungen würden ein- bis zweimal monatlich und bei Bedarf durchgeführt. Subjektiv seien Konzentrationsstörungen vorhanden, die im Gespräch jedoch nicht eruierbar seien. Bei sonst unauffälligen Befunden führte Dr. L.___ auf: Merkfähigkeitsstörungen, im formalen Denken grübelnd, im Affekt depressiv bei erhaltener emotionaler Schwingungsfähigkeit sowie reduzierter Antrieb. Die Beschwerdeführerin sei müde, habe keine Kraft, habe Mühe morgens aufzustehen, sei nicht motiviert, traurig, könne sich nicht freuen, sei geräuschempfindlich, lustlos, motivationslos und emotional. Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthielt sich Dr. L.___.

3.2.4    RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 aus, unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten gebe es aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise für einen dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden. Im Verlauf sei im Rahmen eines psychologischen Konsils in der A.___ eine Anpassungsstörung und durch Dr. L.___ 11/2022 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Bei den durch – einzig zu beachtenden – ärztliche Behandler gestellten Diagnosen handle es sich um zeitlich begrenzte bzw. behandelbare Erkrankungen (Urk. 7/65/7 f.).

3.2.5    Dr. L.___ nannte in seinem Abschlussbericht vom 30. Mai 2023 betreffend die ambulante Behandlung vom 1. April 2022 bis 12. April 2023 die folgenden Diagnosen:

- F32.10 Mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom

- Hypothyreose

- Radiusköpfchenfraktur Typ II Ellenbogen rechts

- OP

- Vitamin D Mangel

    Es sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Pharmakotherapie erfolgt. Zu Beginn der Behandlung seien Konzentrationsstörungen, Grübeln, Angst, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und Armschmerzen rechts im Vordergrund gestanden. Im Verlauf habe sie von einer Zunahme einer depressiven Symptomatik mit Lust- und Freudlosigkeit, depressiver Stimmung, Müdigkeit, sozialem Rückzug, Merkfähigkeitsstörungen und Geräuschempfindlichkeit berichtet. Von psychopharmakologischer Seite sei eine Pharmakotherapie mit Escitaloprom etabliert worden. Bei Verschlechterung der depressiven Symptomatik sei eine medikamentöse Umstellung auf Venlafaxin und zuletzt Paroxetin erfolgt, welche auch wegen der Nebenwirkungen wie erhöhte Müdigkeit, Kopfschmerzen und Schwindel sistiert worden seien. Bei Bedarf sei Relaxane empfohlen worden (Urk. 7/70).

3.2.6    Die nachfolgende, ab April 2023 alle zwei bis drei Wochen aufgesuchte Therapeutin, Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 26. Februar 2024 zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

- Hypothyreose, nicht näher bezeichnet

    Dr. M.___ hielt fest, bei chronischem Verlauf einer mittelgradigen Depression sei allgemein von einer geringen Wahrscheinlichkeit einer baldigen Remission auszugehen. Es bestehe sehr deutlich eine gesteigerte Erschöpfbarkeit, die sich abseits der Arbeitsstelle und auch im häuslichen Umfeld zeige. Diese verhindere es der Beschwerdeführerin, einen vollen Arbeitstag durchzustehen. Ferner bestehe eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit (aktuell 30- bis 40%-Pensum in der Reinigung) sei bis zu maximal vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/80).

3.2.7    RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 5. April 2024 fest, im Bericht vom 26. Februar 2024 würden in erster Linie und weiterhin körperliche Beschwerden (Arm- und Schulterschmerzen) beklagt. Das Arbeitspensum sei im vorhergehenden Monat gesteigert worden und es gebe keinen Anhaltspunkt, welcher die Umwandlung der Diagnose in eine rezidivierende depressive Störung plausibilisieren könne (Urk. 7/89/5).


4.    

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten abschliessend beurteilt werden kann.

4.2    

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 11. Oktober 2024 in somatischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen des Suva-Versicherungsmediziners med. pract. B.___ vom 1. Juli 2021 sowie ihres RAD-Arztes Dr. C.___ vom 23. August 2024. Med. pract. B.___ legte dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr vollständig eingesetzt werden könne und erstellte ein Belastungsprofil unter dessen Einhaltung eine ganztägige Arbeit möglich sei (vgl. E. 3.1.4). RAD-Arzt Dr. C.___ gelangte nach Einsicht in die aktuellen medizinischen Berichte zum Schluss, dass weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (vgl. E. 3.1.8.). Ein Belastungsprofil, welches sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigen würde - also auch die nicht unfallbedingten – formulierte er jedoch nicht.

4.2.2    Aufgrund der aktuellen medizinischen Akten ist somit lediglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr bzw. nicht mehr voll arbeitsfähig ist. Unklar ist jedoch, mit welchem Belastungsprofil sie in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Eine Stellungnahme des RAD, welche eine versicherungsmedizinische Beurteilung respektive eine Begründung für die Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1bis IVV (in Kraft seit 1. Januar 2022 und vorliegend anwendbar) enthält (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2 ff.), liegt nicht vor. Es fehlt mithin eine medizinische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Einschränkungen noch zugemutet werden können. Dabei wird auch eine allfällige psychische Störung zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 4.3).

4.3    

4.3.1    Aus psychiatrischer Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Stellungnahmen ihres RAD-Psychiaters Dr. D.___. Dieser gelangte zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vorliege. Bei den durch die Behandler genannten Diagnosen handle es sich um zeitlich begrenzte bzw. behandelbare Erkrankungen (vgl. E. 3.2.4.).

4.3.2    Als fachärztlich gestellte Diagnosen stehen eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10, vgl. vorne E. 3.2.3 und E. 3.2.5) bzw. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1, vgl. vorne E. 3.2.6) zur Diskussion. Es ist zwar festzustellen, dass in den Berichten der behandelnden Psychiater weder die Herleitung der Diagnose begründet wurde noch objektive Befunde dargelegt wurden, die die – soweit vorhandenen – Einschätzungen der Beeinträchtigungen des funktionellen Leistungsvermögens schlüssig erscheinen liessen. Den fachärztlichen Berichten der behandelnden Ärzte stehen jedoch einzig die äusserst knappen Aktenbeurteilungen des RAD gegenüber. Da ein lückenloser psycho-pathologischer Befund fehlt und es vorliegend nicht um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, genügen jedoch Aktenbeurteilungen des RAD nicht (vgl. vorne E. 1.5), zumal Angaben zu den persönlichen, familiären und sozialen Umstände weitestgehend fehlen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Auffassung des RAD-Arztes - die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine rentenbegründende Invalidität nicht von vornherein ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2025 vom 7. November 2025 E. 4.2.2).

4.3.3    Die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbarer Einschätzungen der behandelnden Fachärzte bzw. einer ungenügenden medizinischen Aktenlage kann angesichts der Untersuchungsmaxime (vgl. vorne E. 1.6) nicht der Ausschluss einer invalidisierenden Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG oder die Annahme der Beweislosigkeit sein, sondern dies erfordert die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zur Verifizierung oder zum Ausschluss der durch die behandelnden Ärzte attestierten gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Beachtung der normativen Vorgaben der Rechtsprechung. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2020 vom 7. Oktober 2020 E.  2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 146 V 121). Da vorliegend der psychische Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, sind weitere medizinische Abklärungen notwendig.

4.4    Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und, da die Rück-weisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E.  2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Mit Honorarnote vom 14. Januar 2025 (Urk. 9) machte Rechtsanwalt Markus Steudler einen Aufwand von 18.8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 157.90 (Spesenpauschale von 3 % des Honorars) geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend – abgesehen von den dem Rechtsvertreter bereits bekannten Suva-Akten - weder besonders umfangreiche Akten mit medizinischen Gutachten zu studieren noch komplexe Rechtsfragen zu klären waren, erscheint der Aufwand als überhöht. Dies gilt insbesondere für den Aufwand von mehr als 12 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift, aber auch für den Aufwand von mehr als 2 Stunden für die Beschaffung von Beweismitteln, zumal hauptsächlich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingeholt wurden (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 3/6). Unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigungen erscheint ein Aufwand von maximal 8 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen einer auf das Wesentliche beschränkten Beschwerdeschrift sowie je einer Stunde für die Instruktion (samt Korrespondenz mit Dritten) und die Nachbearbeitung angemessen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 3118.-- (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer), welche von der Beschwerdegegnerin zu erbringen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr 3118.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Steudler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaLeicht