Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00643

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00643


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Portmann

Urteil vom 16. Januar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Gemeinde Wald ZH

Sozialabteilung Wald ZH, Y.___

Rütistrasse 13, Postfach, 8636 Wald ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1979, war zuletzt vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2021 in einem 100 %-Pensum als Eisenleger bei der Z.___ GmbH angestellt (Urk. 11/6/16, Urk. 11/10 und Urk. 11/32/103). Am 28. August 2019 meldete er sich erstmals nach einem Unfall mit Rückenverletzungen vom 5. April 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Am 26. Dezember 2021 ersuchte der Versicherte um berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/51).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten unter Berücksichtigung der Akten der Suva als zuständige Unfallversicherung (Urk. 11/6, 11/18, 11/23) und nach eigenen Abklärungen (Urk. 11/21 und Urk. 11/24) mit Verfügung vom 21. Februar 2022 eine vom 1. April 2020 bis 31. Juli 2021 befristete Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 % zu (Urk. 11/59, vgl. auch Urk. 9/45) und wies einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 29. März 2022 ab (Urk. 11/65). Die Suva hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Juli 2021 ab dem 1. Juli 2021 eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 22 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zugesprochen (Urk. 11/30).

1.3    Am 31. Juli 2022 meldete sich der Versicherte mit Hilfe seiner Hausärztin erneut zum Leistungsbezug an, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 11/76 und Urk. 11/79). Nach Prüfung des Gesuchs gab die IV-Stelle bei der A.___ GmbH (MEDAS A.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 8. April 2024 erstattet wurde (Urk. 11/114). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/118-130) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/132 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 30. Oktober 2024 unter Beilage diverser Akten (Urk. 3/1-11) Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2025 in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und mitgeteilt, dass sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters hingegen erübrige, da er durch die Sozialabteilung seiner Wohngemeinde vertreten werde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juli beziehungsweise August (Eingangsdatum) 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).

1.4    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H.).

    Leidet eine versicherte Person an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, dürfen die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht einfach addiert werden; vielmehr sind sie in ein Gesamtergebnis zu bringen, d.h. die Arbeitsfähigkeit ist gesamthaft zu beurteilen (worin gerade der Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht; BGE 143 V 124 E. 2.2.4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2024 zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei gemäss gutachterlicher Feststellung seit der kreisärztlichen Untersuchung der Suva vom April 2021 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Da das zuletzt erzielte Einkommen als Eisenleger mehr als 5 % unter dem branchenüblichen Lohn gelegen habe, sei für das Valideneinkommen von 95 % des Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2022 für die Baubranche auszugehen. Unter Berücksichtigung des Invalideneinkommens gemäss LSE 2022 sowie eines Pauschalabzugs von 10 % vom Invalideneinkommen seit dem 1. Januar 2024 ergebe sich ein IV-Grad von unter 40 % (Urk. 11/132).

2.2    Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2024 (Urk. 1) auf die Einwände gegen den Vorbescheid vom 3. Juli 2024 (Urk. 11/128/3-11 und Urk. 11/129). Dort hatte er zusammengefasst geltend gemacht, das Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten der MEDAS A.___ berücksichtige die Zeitaufwendungen für die Pausen und die Funktionsminderung der linken Hand nicht angemessen. Weiter sei die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar. Das Valideneinkommen sei analog dem von der Suva berechneten Jahresverdienst festzulegen. Die Vergleichseinkommen seien zu parallelisieren und vom Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. Infolge der Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Ende April 2021 sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2021, spätestens aber ab dem 1. August 2021, eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 11/129).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 21. Februar 2022 (Urk. 11/59) eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, respektive ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch in Anwendung des Zumutbarkeitsprofils gemäss Gutachten der MEDAS A.___ und der Tabellenlöhne für die hypothetischen Vergleichseinkommen (sowie des Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen von 10 % ab dem 1. Januar 2024) zu Recht verneinte.


3.    

3.1    Die Verfügung vom 21. Februar 2022, mit der eine bis 31. Juli 2021 befristete ganze Rente zugesprochen worden war, stützte sich in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung der Suva vom 28. April 2021 (Urk. 11/32/91-99). In diesem wurde ein Status nach Kompressionsfraktur L1 nach Treppensturz vom 5. April 2019 diagnostiziert (Urk. 11/32/96). Der Kreisarzt der Suva stellte eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Eisenleger fest. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne monotone Haltungen über 30 Minuten sei jedoch zumutbar. Länger andauernde monotone Haltungen sowie das repetitive Einnehmen einer Zwangshaltung für Wirbelsäule, wie gebückte Haltungen, Tätigkeiten mit maximalen oder längerdauernden Rumpfrotationen und Tätigkeiten, welche überwiegend sitzend zu verrichten sind, seien zu vermeiden. Das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie andauernde Vibrationsbelastungen für die Wirbelsäule seien nicht zumutbar. Die Möglichkeit von Arbeitspausen (eine Stunde am Morgen und eine Stunde am Nachmittag) müsse gegeben sein (Urk. 11/32/97).

3.2    Dem im Rahmen der Neuanmeldung vom 8. August 2022 eingeholten Gutachten der MEDAS A.___ vom 8. April 2024 (Urk. 11/114) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 11/114/6):

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeiten bei/mit:

- Status nach Kompressionsfraktur L1, Typ AO A3 nach Treppensturz am 5. April 2019

- Status nach dorsaler perkutaner Spondylodese T12 bis L2 Am 9. April 2019

- Status nach kompletter Metallentfernung am 14. Mai 2020

- Status nach mehreren medial branch Blockaden ohne Verbesserung der Symptomatik

- MRI vom 22. März 2024: Alte Deckplattenimpressionen L1 unter Einbezug der zentralen sowie anterioren Portion. Leichte Knickbildung der Hinterkante mit leichtem Versatz der kranialen Hinterkante nach intraspinal um 3 mm. Keine Stenose. L5/S1 mit angedeuteter medialer Diskusprotrusion. Mässige Spondylarthrosen. Keine Stenose. Geringe Spondylarthrosen L3/4, L4/5. Keine spinale, keine neuroforaminale Enge. Keine Kompression nervaler Strukturen. Keine Myelopathie.

- Schwere Funktionsminderung linker Ellbogen/Vorderarm/Handgelenk bei/mit:

- Status nach schwerer Holzschneidemaschinenverletzung am linken Unterarm vor vielen Jahren mit statischer Radialläsion, mit residualer Fallhand.

    In Bezug auf folgende Diagnosen wurde ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint (Urk. 11/114/6):

- Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)

- Leberfibrose histologisch gesichert im Juli 2021

- Angedeutete Ösophagusvarizen 1. Grades

- Asymptomatische Cholezystolithiasis

- Zustand nach Heliobacter pylori Eradikation

- Arterielle Hypertonie, antihypertensiv therapiert

- Diabetes mellitus Typ 2, Therapie mit oralen Antidiabetika

- Dyslipidämie, Therapie mit Atorvastatin.

    Die Gutachter hielten fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde durch die orthopädischen und teilweise die neurologischen Beeinträchtigungen bestimmt. In der angestammten Tätigkeit als Eisenleger sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 5. April 2019 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 11/114/7). Das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg beidseits und Arbeiten mit Zwangshaltungen des Rumpfs sowie in gebückter, kniender und gehockter Stellung seien nicht mehr zumutbar. Auch rein gehende, rein stehende und rein sitzende Tätigkeiten, wie auch das Gehen auf unebenem Boden und das Begehen von Treppen oder Gerüsten, seien dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Ebenso das Hantieren mit vibrierenden und schlagenden Maschinen. Der linke Arm sei nur noch in reiner Haltefunktion einsetzbar. In einer derart angepassten Tätigkeit bestehe seit der kreisärztlichen Untersuchung von Ende April 2021 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/114/8). Weiter stellten die Gutachter fest, die Situation werde anders beurteilt als im Jahr 2021. Die gegenüber der kreisärztlichen Beurteilung durch die Suva von Ende April 2021 etwas höhere Bewertung der Funktionseinschränkung beruhe darauf, dass die Invalidenversicherung nicht nur Unfallfolgen, sondern auch die deutliche Funktionsminderung der linken Hand berücksichtigen müsse (Urk. 11/114/9).

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie des regionalen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), erklärte nach Prüfung des Gutachtens am 16. April 2024 (Urk. 11/117/5-7), die medizinischen Herleitungen seien nachvollziehbar und die Qualitätskriterien seien erfüllt; dem Gutachten könne gefolgt werden (11/117/5). Massgebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden sich aus dem orthopädischen und sekundär aus dem neurologischen Leiden mit Greiffunktionsstörung der linken Hand ergeben. Da der Beschwerdeführer seit 30 Jahren vollumfänglich in einer schweren Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei, ergebe sich keine Addition der Funktionseinschränkungen. Ein länger dauernder Gesundheitsschaden sei ausgewiesen (Urk. 11/117/6-7).


4.

4.1    Die Gutachter der MEDAS A.___ erklärten auf die Frage nach der massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes, die Situation werde gutachterlich anders beurteilt als im Jahr 2021. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht müssten alle relevanten Gesundheitsstörungen berücksichtigt werden, weshalb auch die deutliche Funktionsminderung der linken Hand zu beachten sei (Urk. 11/114/9). Der Kreisarzt der Suva hatte in seiner Beurteilung vom April 2021 als Befund unter anderem bereits eine grosse Narbe vom linken Oberarm bis zum Handgelenk wegen einer Motorsägenverletzung in der Kindheit erkannt (Urk. 11/32/95), sich aber nicht zu einem allfälligen Einfluss der unfallfremden Verletzung auf die Arbeitsfähigkeit geäussert. (vorstehende E. 3.1). Unter diesen Umständen fragt es sich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht (implizit) von einer anspruchserheblichen Veränderung der Verhältnisse seit Februar 2022 und damit vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausging und auf das neue Leistungsbegehren eintrat. Wie es sich damit verhält, muss aber nicht abschliessend beantwortet werden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

4.2    Das Gutachten der MEDAS A.___ vom 8. April 2024 beruht auf den erforderlichen gastroenterologischen, orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen, allgemeinmedizinisch-internistischen und neurologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers auseinander. Sie zeigten insbesondere begründet auf, warum das durch den Kreisarzt am 28. April 2021 erstellte Zumutbarkeitsprofil nachvollzogen werden konnte, sich jedoch aufgrund der Funktionsstörung der linken Hand eine leicht tiefere Arbeitsfähigkeit ergibt (Urk. 11/114/9). Die Gutachter gelangten sodann zum begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Eisenleger weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit hingegen zu 70 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige, medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb darauf abgestellt werden kann. Ergänzende medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

Die Einwendung des Beschwerdeführers, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit lasse ausser Acht, dass er die Pausen nicht am Arbeitsplatz verbringen könne und deshalb für den «Weg zur Pause» zwei zusätzliche Stunden pro Tag bei der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen seien (Urk. 11/129/4), überzeugt nicht. Das im Konsens erstellte Zumutbarkeitsprofil des Gutachtens der MEDAS A.___ sieht eine maximale Präsenz in einer angepassten Tätigkeit von zwei Mal drei Stunden pro Tag vor (Urk. 11/114/8). Aus dem Gutachten ergeben sich keine medizinischen Gründe dafür, dass sich der Beschwerdeführer in den Pausen hinlegen oder sich in anderer Form speziell erholen müsste. Somit ist auf die in der Konsensbeurteilung erkannte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit abzustellen.

4.3    Der Beschwerdeführer bringt weiter zusammengefasst vor, die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht verwertbar, da das Zumutbarkeitsprofil multiple Einschränkungen vorsehe. Insbesondere könne er typische Hilfsarbeiten mangels Greiffunktion der linken Hand nicht ausüben (Urk. 11/129/6).

    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 134 zu Art. 28a).

    Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sogar für funktionell Einarmige mit diversen zusätzlichen Einschränkungen wie die Notwendigkeit der Einlegung regelmässiger Pausen, die Vermeidung von Kälte und Nässe, die Beschränkung auf leichte (im Vergleich zu vorher möglichen schweren) Tätigkeiten, ein 100%iger Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglich sei. Auch Nischenarbeitsplätze mit wohlwollenden Arbeitgebern und wenig Druck werden als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden betrachtet (vgl. Urteil 8C_1050/2009 des Bundesgerichts vom 28. April 2010 E. 3.3 f. mit Hinweisen, aber auch Urteil 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.2).

4.4    Die Einschränkungen gemäss Zumutbarkeitsprofil der MEDAS A.___ beziehen sich überwiegend auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Rückens. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der orthopädischen Begutachtung, die Probleme im Kreuz stünden im Vordergrund. Das Sitzen und Stehen seien am schlimmsten (Urk. 11/114/72). Das Zumutbarkeitsprofil sieht noch leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne Zwangshaltungen des Rumpfs und ohne Arbeiten in gebückter, knieender und gehockter Stellung und ohne Gehen auf unebenem Boden, Treppen oder Gerüsten vor. Das Hantieren mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen ist ausgeschlossen. Weiter ist die Funktion der linken adominanten Hand eingeschränkt (Urk. 11/114/7 und 76). Anlässlich der beruflichen Standortbestimmung in der Klinik C.___ vom 1. Februar 2021 (Urk. 11/18) erklärte der Beschwerdeführer, er verfüge über sehr gute schriftliche und mündliche Französischkenntnisse und arbeite gern am Computer, wobei er IT-Grundkenntnisse habe (Urk. 11/18/2). Von den Fachpersonen für die berufliche Eingliederung wurde er als wach und motiviert beschrieben (Urk. 11/18/3).

Der Beschwerdeführer vermag nicht begründet aufzuzeigen, dass seine reduzierte Handfunktion links (intakte Hand- und Fingerbeugeextension ohne neuropathische Schmerzen, jedoch eingeschränkte Greiffunktion; Urk. 11/114/6) eine angepasste Tätigkeit gemäss dem Zumutbarkeitsprofil nicht zuliesse. Entgegen seinem Einwand finden sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht nur Tätigkeiten, die einen feinmotorische Einsatz der Hand voraussetzen. Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils der MEDAS A.___ und unter Berücksichtigung seiner Ressourcen sind dem Beschwerdeführer zum Beispiel Reinigungsarbeiten, die Bedienung von Überwachungsanlagen, Qualitätskontrolle oder Scantätigkeiten möglich. Diese setzen weder besondere Kenntnisse oder Anforderungen noch eine längere Einarbeitungszeit voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2023 vom 14. März 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Daher wirken sich auch der blosse Besuch der Grundschule im Ausland und die fehlende Berufsausbildung (Urk. 11/114/2) nicht hinreichend negativ auf die zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 aus. Insgesamt kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist folglich nicht zuletzt unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden für die Unverwertbarkeit zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 8C_505/2022 vom 6. September 2023 E. 6.2 und 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3, je mit Hinweisen).


5.

5.1    Folglich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

5.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent


6.

6.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn:

a.    das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder

b.    das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde.

    Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin die am 1. Januar 2018 aufgenommene Tätigkeit als Eisenleger bei der Z.___ GmbH ausüben würde. Laut Arbeitgeberbericht vom 2. Oktober 2019 (Urk. 11/10) hätte der Beschwerdeführer dort im Jahr 2019 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, Fr. 50'000.-- brutto (Urk. 11/10/4), respektive bei Berücksichtigung der (seit 2022) betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Baugewerbe von 41.2 (Bundesamt für Statistik [BfS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T03.02.03.01.04.1), ein um mehr als 5 % tieferes Einkommen als das Branchenübliche gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 erzielt.

    Demnach ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV für das Valideneinkommen von 95 % des Tabellenlohnes LSE TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, 41-43 Baugewerbe), angepasst an die Branchenarbeitszeit von 41.2 Stunden/Woche und nominallohnbereinigt (BfS, Schweizerischer Nominallohnindex nach Wirtschaftszweig und Geschlecht, Männer [T1.1.10], F41-43, 2022: 106.2, 2023: 108.7), auszugehen. Dies ergibt für den frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2023 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 70'007.25 (Fr. 5'825.-- : 40 x 41.2 = Fr. 5'999.75 x 12 = Fr. 71'997.-- : 106.2 x 108.7 x 95 %). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen erweist sich somit als rechtens.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Arbeitgeber mit dem Beschwerdeführer sehr zufrieden war und diesem somit nachvollziehbarerweise nach einer Anstellungsdauer von fast zwei Jahren einen Monatslohn bezahlt hätte (Urk. 11/23/85). Zudem ist zu erwähnen, dass sich ein Monatslohn in aller Regel und wie der Vergleich mit dem von der Suva ermittelten Valideneinkommen ergibt, (Urk. 11/30/4) auch vorliegend, zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Daher ist der Einwand des Beschwerdeführers, er wäre im hypothetischen Gesundheitsfall im Stundenlohn angestellt geblieben, nicht stichhaltig.

6.2    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen gemäss dem Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 in der Höhe von Fr. 47'236.65 (Urk. 11/116/3) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da der Beschwerdeführer kein konkretes Invalideneinkommen erzielt, sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des BfS heranzuziehen. Es ist auf altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte abzustellen (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 3207). Ausgehend von Fr. 5'305. gemäss LSE 2022 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1; Männer, Total) ergibt sich angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und nominallohnbereinigt (BfS, Schweizerischer Nominallohnindex nach Wirtschaftszweig und Geschlecht, Männer [T1.1.10], Total, 2022: 107.1, 2023: 108.9) ein Invalideneinkommen von Fr. 47'236.65 (Fr. 5'305.-- : 40 x 41.7 = Fr. 5'530.45 x 12 = Fr. 66'365.55 : 107.1 x 108.9 x 70 %). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen erweist sich daher ebenfalls als korrekt.


7.

7.1    Zu prüfen ist weiter, ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 11/129/8), ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % vorzunehmen ist.     

    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.2 mit Hinweis). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis).

    Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis).

    Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es bezüglich zweier versicherter Personen, die je eine Einschränkung des adominanten Arms zu verzeichnen hatten (Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1.2 und E. 5.2.2 sowie 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2.2.1).

    Weil ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (BGE 146 V 16 E. 6.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2.2).

    Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkt sich rechtsprechungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

    Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Der Entscheid darüber hat sich stets nach dem konkreten Beschäftigungsgrad und den jeweils aktuellen Werten zu richten (Urteile des Bundesgerichts 9C_288/2021 vom 30. November 2021 E. 5.2 und 8C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2.2.2, je mit Hinweis).

    Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1. Den qualitativen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit trug die Beschwerdegegnerin Rechnung, indem sie dem Invalideneinkommen einen Tabellenlohn im Anforderungsniveau 1 zugrunde legte. Das Anforderungsprofil für zumutbare Arbeiten (vgl. vorangehende E. 3.2) erlaubt es dem Beschwerdeführer, eine Hilfsarbeitertätigkeit in einer passenden Branche anzunehmen, wobei ein breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten zur Verfügung steht. Sowohl die Einschränkung des linken Unterarms als auch die Auswirkungen des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status nach Rückenverletzung wurden gutachterlicherseits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt (Urk. 11/114/7 und 8). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers liegt keine faktische Einhändigkeit vor. Wie die Gutachter der MEDAS A.___ ausführten, besteht zwar eine eingeschränkte Greiffunktion, jedoch kann die linke, adominante Hand noch in Haltefunktion eingesetzt werden (Urk. 11/114/7). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Handverletzung bereits 30 Jahre zurückliegt und bisher zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte, obwohl davon auszugehen ist, dass die linke Hand sogar in der angestammten Tätigkeit als Eisenleger während Jahren greifend und tragend eingesetzt werden konnte. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe bisher nur als Eisenleger gearbeitet und keine Erfahrung in anderen Branchen gesammelt, überzeugt ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss seinen Angaben zur beruflichen Standortbestimmung in der Klinik C.___ vom 1. Februar 2021 bereits als Holzfäller, in einer Polyesterfabrik und als Fassadenbauer und Isoleur mit Gipser- und Malerarbeiten. Weiter habe er auch Kipplaster geführt (Urk. 11/23/48). Überwiegend war der Beschwerdeführer somit in verschiedenen Berufen im Baugewerbe tätig, zeigte sich flexibel und stellte sich mehrfach auf neue berufliche Situationen ein. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher vorliegend nicht angezeigt, zumal ein neuer Arbeitsplatz gemäss Rechtsprechung stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht.

    Der Beschwerdeführer war bis zum Unfall vom 5. April 2019 (Urk. 11/10/1) in einer Anstellung; bereits seit April 2021 besteht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 11/114/8). Somit besteht keine lange Absenz vom Arbeitsmarkt, sodass auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen ist. In quantitativer Hinsicht ist - über die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit hinaus - keine weitere Einschränkung erkennbar.

Dem Beschwerdeführer ist Teilzeitarbeit im Umfang von 70 % zumutbar. Dazu ist festzuhalten, dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2022 um weniger als 5 % tiefer liegt, dies aber praxisgemäss (allein für sich) keine überproportionale Lohneinbusse darstellt. Da nach dem Gesagten Beeinträchtigungen, die einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen würden, zu verneinen sind, vermag allein der Beschäftigungsgrad keinen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2024 vom 04.03.2025 E. 5.2.2). Somit ist im vorliegenden Fall kein Abzug vom Invalideneinkommen wegen Teilzeitbeschäftigung angezeigt.

Andere Faktoren für einen Abzug vom Tabellenlohn nennt der Beschwerdeführer nicht und sind auch nicht ersichtlich.

7.2    Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 47'236.65 (vorangehende E. 6.2). Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 70'007.25 (vorangehende E. 6.1), resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'770.60, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 33 % ergibt. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Auch unter Berücksichtigung des mit Wirkung per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Pauschalabzugs gemäss Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Fr. 47'236.55 – 10 %), resultiert kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 %.


8.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2024 ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei einem IV-Grad von 39 % ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin erneut für berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, anzumelden.


9.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    Infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Gemeinde Wald ZH

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerPortmann