Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00641

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00641


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 13. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, war seit März 2018 als Allrounderin – Kellnerin und Küchenaushilfe – zu 100 % bei der Y.___ GmbH in Z.___ tätig, als sie am 14. Juni 2023 mit einem Tablett auf der Terrasse ausrutschte und auf das linke Kniegelenk stürzte (vgl. Urk. 3/4; Urk. 7/2/1, Urk. 7/4, Urk. 7/5/5-6). Auf Aufforderung der Krankentaggeldversicherung Groupe Mutuel (Urk. 7/5/15) meldete sich die Versicherte am 16. April 2024 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/5, Urk. 7/11, Urk. 7/15) und hielt am 17. Mai 2024 fest, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/9). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 7/23 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.


2.    Die Versicherte erhob am 5. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 24. September 2024 und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr – nach ergänzenden Abklärungen – rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin informierte am 14. Januar 2025 über eine bevorstehende Operation (Urk. 9-10), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund anhaltender Beschwerden des linken Knies ihre bisherige Tätigkeit als Restaurant-Angestellte seit dem 14. Juni 2023 nicht mehr zumutbar sei. Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung sei eine medizinische Untersuchung veranlasst worden. Diese fliesse in die Leistungsbeurteilung ein. Spätestens ab dem Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung vom 13. Juni 2024 bestehe für angepasste Tätigkeiten – sämtliche Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden könnten, etwa Büroarbeiten oder Aufsichts-Tätigkeiten – eine volle Erwerbsfähigkeit (S. 1). Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung abgeschlossen habe, gelte sie als Hilfsarbeiterin. Unter Beachtung des Belastungsprofils für angepasste Tätigkeiten sei es ihr möglich, weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine spezifische gesundheitsbedingte Einschränkung für die Stellensuche bestehe nicht. Eingliederungsmassnahmen seien darum nicht möglich (S. 2).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin einzig und allein auf die Beurteilung durch die Krankentaggeldversicherung gestützt habe. Die vertrauensärztliche Beurteilung des von der Krankentaggeldversicherung beauftragten Dr. med. A.___ sei nicht einmal vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) überprüft worden, was nicht genüge für eine rechtskonforme Leistungsprüfung durch die Beschwerdegegnerin. Die Beurteilung von Dr. A.___ sei sodann mangelhaft, worauf Dr. med. B.___, ein weiterer Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung, in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2024 ausdrücklich hingewiesen habe. Zudem leide sie nicht nur unter invalidisierenden Beschwerden an ihrem linken Knie, sondern auch unter Beschwerden an der linken Hüfte, in der Muskelmasse des lateralen Oberschenkels und der ventralen Tibia. Die Abklärungen betreffend die Ursachen dieser Beschwerden seien noch nicht abgeschlossen. Sodann liege auch kein stabiler Gesundheitszustand vor; im Gegenteil hätten die zwischenzeitlichen Abklärungen ergeben, dass eine endoprothetische Versorgung des linken Kniegelenks unumgänglich sei, wobei diese Operation voraussichtlich im Januar 2025 ausgeführt werde. Der Ausgang dieses Eingriffs sei naturgemäss offen (S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe es bisher versäumt, die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) zu ermitteln. Im Zeitpunkt des Unfalls vom 14. Juni 2023 habe sie ein Jahreseinkommen von Fr. 71'500.00 (13 x Fr. 5'500.00) zuzüglich Trinkgeld erzielt. Entsprechend sei von einem Valideneinkommen von zumindest Fr. 71'500.00 zuzüglich Trinkgeld auszugehen. Da die Beschwerdegegnerin ihr Leistungsgesuch nicht gehörig geprüft habe, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5).

    Die Beschwerdeführerin informierte mit Eingabe vom 14. Januar 2025 (Urk. 9) über die geplante Operation (Einsetzen einer Totalen Knie-Endoprothese) vom 15. Mai 2025. Sie machte geltend, dass weder im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch aktuell ein stabiler Gesundheitszustand bestehe, weshalb es auch nicht möglich sei, das Invalideneinkommen im Sinne der angefochtenen Verfügung zu bestimmen.


3.

3.1    Dr. med. C.__, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital Z.___, nannte im Bericht vom 1. November 2023 (Urk. 7/2/3-4) die Diagnose einer aktivierten, lateral betonten Gonarthrose links. Anamnestisch bestehe ein Status nach Knieoperation im Alter von 17 Jahren im Ausland nach berichtetem Knie-Distorsionstrauma. Am 14. Juni 2023 habe sich die Beschwerdeführerin notfallmässig nach Kontusion des linken Kniegelenkes vorgestellt (S. 1). Im Rahmen der Beurteilung führte Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin leider nicht auf eine nicht-invasive Therapie angesprochen habe. Bei ausgeprägtem Knorpelschaden könne er nun leider nur die endoprothetische Versorgung als vernünftige Behandlungsoption anbieten. Die Beschwerdeführerin möchte vorerst keine operative Behandlung anstreben. Die Frage, ob es sich um einen Unfall oder eine Krankheit handle, sei ein versicherungstechnisches Thema. Die laterale Meniskus-Teilresektion (nach Unfall mit 17 Jahren) habe schlussendlich nach Jahren zu einer sekundären Gonarthrose geführt (S. 2).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 29. November 2023 (Urk. 7/2/1-2) die Diagnose einer lateralen Gonarthrose links (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein belastungsabhängiger lateralbetonter Knieschmerz links bei lateraler Gonarthrose nach einem Sturz vor über einem halben Jahr. Sollten die Beschwerden unter Voltaren nicht im erträglichen Bereich zu halten sein, wäre eine prothetische Versorgung in Betracht zu ziehen (S. 2).

3.3    Dr. med. E.___, Assistenzarzt F.___ Praxis Z.___ mit Fachrichtung Allgemeine Innere Medizin, Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/4/8 Ziff. 6.3), nannte im Bericht vom 20. März 2024 (Urk. 7/5/2-4) die Diagnose einer aktivierten Gonarthrose links nach Sturz (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei aktuell wegen der Belastungsschmerzen nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.4). Sie könne die Tätigkeit im Service aktuell nicht ausüben (Ziff. 1.9). Dr. E.___ verneinte die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit in einer neuen Arbeitsstelle verbessert werden könnte und hielt gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle bräuchte, bei welcher sie sitzen könnte (Ziff. 1.10). Vom 10. Juli 2023 bis zum 31. März 2024 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen beruflichen Tätigkeit (Ziff. 3.1). Er verneinte die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine besser auf ihren Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausüben könnte, wobei er angab, dass es eine sitzende Tätigkeit sein müsste (Ziff. 3.3).

3.4    Dr. C.___, Spital Z.___, gab im Sprechstundenbericht vom 19. Juni 2024 (Urk. 3/3) an, dass die Beschwerdeführerin einerseits über Schmerzen in der Muskelmasse des lateralen Oberschenkels und der ventralen Tibia, welche ausstrahlend seien, berichte und andererseits über ein plötzliches Schwächegefühl mit Sturzereignis. Sie könne danach nicht mehr aufstehen. Die Beschwerdeführerin schildere, dass sie die Kontrolle über die Beine verliere und «keine Verbindung» mehr bestehe (S. 1). In der Röntgenkontrolle sei neben der bekannten Pangonarthrose, welche im Vergleich zu den Voruntersuchungen progredient sei, eine leichtgradige Coxarthrose links festgestellt worden. Dr. C.___ führte weiter aus, dass die Gonarthrose ein instabiles Kniegelenk zur Folge habe (mediale Instabilität). Somit wäre es denkbar, dass die Sturzereignisse auch vom Kniegelenk per se verursacht würden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch angesichts der Schmerzen in der Muskelmasse und des geschilderten Kontrollverlusts zu einer neurologischen Abklärung aufzubieten. Falls keine neurologische Ursache bestehe, werde er im Verlauf eine endoprothetische Versorgung des linken Kniegelenkes vorschlagen (S. 2).

3.5    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstellte am 20. Juni 2024 ein medizinisches Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/15/4-14). Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide an Beschwerden im linken Knie. Sie könne nicht länger als zwei Minuten laufen. Manchmal habe sie eine Instabilität und falle um. Auf der VAS-Skala gebe sie für das Sitzen einen Wert von 8 (8/10) an, für das Spazieren einen Wert von 6 (6/10) und nachts einen solchen von 6-7 (6-7/10; S. 5 lit. B.1). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien grösstenteils klinisch objektivierbar. Was die Angaben der Schmerzen im linken Knie im Sitzen betreffe (VAS-Skala 8), könnten diese jedoch nicht mit den objektivierten Untersuchungsdaten zur Deckung gebracht werden. Hier bestünden Anzeichen einer unbewussten Ausweitung der Symptome (S. 9 lit. F.5). Die Beschwerden seien auf eine Valgus-Gonarthrose im linken Knie zurückzuführen. Wegen der Gonarthrose sei es der Beschwerdeführerin heute nicht möglich, ihre doch recht anstrengende Arbeit als Restaurant-Angestellte mit Putz-, Wasch-, Service- und Aufräumarbeiten durchzuführen (S. 9 f. lit. F.6). In der bisherigen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeiten (S. 10 Ziff. 7.1). In einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit (beispielsweise als Überwachungsangestellte, in einem Call-Center, als Hilfs-Rezeptionistin oder als Kassiererin) könnte die Beschwerdeführerin ab sofort eine ganztägige 100%ige Arbeitstätigkeit verrichten (S. 10 Ziff. 7.2). Sie sollte vorwiegend sitzend arbeiten können, keine Laufarbeit durchführen und keine Gewichte über 2kg tragen müssen (S. 10 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin möchte sich vorläufig nicht operieren lassen. Was eine eventuelle Prothesenoperation des linken Knies anbelange, könne gesagt werden, dass eine solche Operation heute absolut zumutbar sei. Die Resultate seien gut und die Komplikationen selten (S. 10 lit. F.9).

3.6    Dr. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt, wies in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2024 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/15/18-20) darauf hin, dass das Gutachten von Dr. A.___ die formellen Anforderungen an ein Gutachten im Sozialversicherungsbereich nicht erfülle. So seien die Punkte 4.1-4.3 und 6.5-6.8 nicht beantwortet, die Fragestellung im Gutachten nicht übernommen und die Literaturquellen nicht genannt worden. Auf den medizinischen Inhalt und die Schlussfolgerungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit könne in Kenntnis der bisher vorliegenden medizinischen Unterlagen trotzdem abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei in angepassten Tätigkeiten ab 1. April 2024 zu 100 % arbeitsfähig. Dabei müsse es sich um körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Stehen und Gehen nach Bedarf handeln. Ausgeschlossen seien das Besteigen von Leitern oder Gerüsten, das Treppensteigen sei auf ein Minimum zu reduzieren, keine Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke, mit Stehen oder Gehen auf unebenem, glattem oder instabilem Boden, keine Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibration, mit maximal zwei Kilogramm Gewichtsbelastung körpernah beim Heben oder Schieben und Ziehen, wenn die Kraft dabei auf die Kniegelenke wirke. Typischerweise seien sämtliche Büro- oder Aufsichtstätigkeiten möglich (S. 2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin hat ihre Beurteilung in medizinischer Hinsicht allein gestützt auf die bei der Groupe Mutuel eingeholten Akten und ohne Beizug des RAD vorgenommen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/16). Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin beanstandet.

4.2    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Vorliegend handelt es sich nicht um einen medizinisch komplexen Fall und es liegen auch keine widersprüchlichen medizinischen Akten vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten zweifelsfrei feststellen. Angesichts dessen war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die medizinischen Berichte dem RAD vorzulegen, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf besteht, dass fachärztliche Berichte dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3).

4.3    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vom 24. September 2024 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das von der Krankentaggeldversicherung Groupe Mutuel in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. A.___ vom 20. Juni 2024 (vgl. Feststellungsblatt vom 13. August 2024, Urk. 7/16), wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

    Die Beurteilung durch Dr. A.___ beruht auf einer eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die Vorakten und ist – auch angesichts der übrigen medizinischen Aktenplausibel.

4.4    Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beurteilung von Dr. A.___ mangelhaft sei; darauf habe der Vertrauensarzt Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2024 ausdrücklich hingewiesen. Dazu ist festzuhalten, dass Dr. B.___ zwar angab, dass die Beurteilung durch Dr. A.___ die formellen Anforderungen an ein Gutachten nicht erfülle. Gleichzeitig hielt er jedoch fest, dass auf den medizinischen Inhalt und die Schlussfolgerungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.6).

4.5    Die Beschwerdeführerin leidet im Wesentlichen an einer Gonarthrose im linken Knie. Dr. A.___ attestierte ihr wegen der Gonarthrose eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Restaurant-Angestellte mit Putz-, Wasch, Service- und Aufräumarbeiten (vgl. vorstehend E. 3.5). Dr. C.___ erwähnte im Bericht vom Juni 2024 – neben der Gonarthrose – eine leichtgradige Coxarthrose, welche sich in der Röntgenkontrolle gezeigt habe (vgl. vorstehend E. 3.4). Er äusserte sich aber nicht zu allfälligen Auswirkungen der Coxarthrose und auch die Beschwerdeführerin erwähnte gegenüber Dr. C.___ offenbar keine diesbezüglichen Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen. Anlässlich der Untersuchung bei Dr. A.___ gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zurzeit auch Beschwerden im Bereich der Hüften habe (Urk. 7/15/4-14 S. 6 Mitte). Im Rahmen der Beschwerde gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid nannte sie ebenfalls «Beschwerden an der linken Hüfte» (Urk. 1 S. 4), jedoch ohne diese Beschwerden oder allfällige daraus resultierende Einschränkungen zu beschreiben. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund der Diagnose einer leichtgradigen Coxarthrose keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. In Bezug auf die Schmerzen in der Muskelmasse, welche die Beschwerdeführerin in der – ebenfalls im Juni 2024 erfolgten – Untersuchung bei Dr. A.___ offenbar nicht erwähnte (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, Urk. 7/15/4-14 S. 5 f.), bestehen auch keine Hinweise, dass sich diese auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken würden.

    Zur Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass die wesentliche gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin das linke Knie betrifft. Entsprechend erscheint die Beurteilung durch Dr. A.___, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, nachvollziehbar. Es liegen keine Arztberichte vor, die der Beschwerdeführerin in überzeugender Weise eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestieren. Soweit der Hausarzt Dr. E.___ die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit in einer neuen Arbeitsstelle verbessert werden könnte, verneinte und gleichzeitig festhielt, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle bräuchte, bei welcher sie sitzen könnte (vgl. vorstehend E. 3.3), erscheint dies widersprüchlich. Es würde keinen Sinn machen, auf eine Tätigkeit im Sitzen hinzuweisen, wenn die Beschwerdeführerin in einer solchen ebenfalls nicht arbeitsfähig wäre. Selbst wenn der Hausarzt Dr. E.___ tatsächlich von einer (vollen) Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausginge, würde dies die Beurteilung durch Dr. A.___ nicht in Zweifel ziehen, erfolgte diese mit Dr. A.___ doch durch einen Facharzt für Chirurgie, Traumatologie und Rekonstruktive Chirurgie, was seiner Beurteilung mehr Gewicht verleiht. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Solche sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

    Dr. B.___ legte zudem ein genaues Belastungsprofil fest (vorstehend E. 3.6), das den Einschränkungen der Beschwerdeführerin umfassend Rechnung trägt.

    Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten, insbesondere sitzenden Tätigkeit ausgehen. Diese Beurteilung gilt gemäss Dr. B.___ ab April 2024.

4.6    Die Beschwerdeführerin informierte im Januar 2025 über die geplante Operation vom 15. Mai 2025 (Einsetzen einer Totalen Knie-Endoprothese) und hielt fest, dass weder im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch aktuell ein stabiler Gesundheitszustand bestehe (vgl. vorstehend E. 2.3). Dazu ist festzuhalten, dass durch die geplante Operation eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eintreten soll. Da jedoch bereits aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, braucht diese nicht abgewartet zu werden. Weitere Abklärungen erscheinen nicht angezeigt.

    Festzuhalten bleibt, dass an der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge der Operation mit postoperativer Rekonvaleszenz nichts zu ändern vermag.

4.7    Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Akten der Groupe Mutuel ausgewiesen und es sind keine weiteren Abklärungen erforderlich. Der Beschwerdegegnerin kann nicht der Vorwurf gemacht werden, den medizinischen Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ungenügend abgeklärt zu haben.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ ab April 2024 von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten, insbesondere sitzenden Tätigkeit auszugehen ist.

    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.


5.

5.1    Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16. April 2024 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4), womit ein allfälliger Rentenbeginn frühestens im November 2024 wäre. Der Einkommensvergleich ist somit auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen.

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls vom 14. Juni 2023 ein Jahreseinkommen von Fr. 71'500.00 (13 x Fr. 5'500.--) zuzüglich Trinkgeld erzielt habe; entsprechend sei mindestens von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen (vgl. vorstehend E. 2.3).

    Zum Valideneinkommen zählen jene Zahlungen des Arbeitgebers, auf welche paritätische Beiträge erhoben worden sind. Trinkgelder gehören in der Regel nicht dazu. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kellnerin und Küchenaushilfe Trinkgelder von Kunden und Kundinnen erhalten hat. Allerdings ist weder deren Höhe erstellt noch wird geltend gemacht, dass darauf allfällige paritätische Beiträge erhoben worden wären. Somit sind die Trinkgelder beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 6.3 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin verwies betreffend die Höhe des Valideneinkommens auf ihre Angaben in der Unfallmeldung vom 4. August 2023 (Urk. 3/4). Darin wurden ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'500.00 sowie ein 13. Monatslohn von Fr. 5'500.00 angegeben, insgesamt somit ein Einkommen von Fr. 71'500.00 pro Jahr. Dem Auszug aus dem individuellen Konto sind Einkommen von Fr. 62'962.00 für das Jahr 2020, von Fr. 68'635.00 für das Jahr 2021 sowie von Fr. 66'503.00 (inklusive Corona-Erwerbsersatzentschädigung) für das Jahr 2022 zu entnehmen. Angesichts dessen erweist sich das geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 71'500.00 als zu hoch. Die nachfolgende Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen zeigt indessen, dass selbst unter der Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 71'500.00 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

5.3    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Die Beschwerdeführerin übt nach Lage der Akten keine erwerbliche Tätigkeit aus. Da sie nur noch angepasste Tätigkeiten ausüben kann und über keine in einer angepassten Tätigkeit verwertbare abgeschlossene Ausbildung verfügt, ist auf den Tabellenwert für Hilfskräfte der LSE 2022 abzustellen (LSE 2022, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] Fr. 4'367.00). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2024 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei Frauen bei einem Indexstand von 2822 Punkten im Jahr 2022 und von 2964 Punkten im Jahr 2024 (vgl. BFS, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2024) resultiert ein Jahreseinkommen von rund Fr. 57'380.00 (Fr. 4'367.00 x 12 : 40 x 41.7 : 2822 x 2964).

    Seit dem 1. Januar 2024 ist ein genereller Abzug vom Tabellenlohn vorgesehen. Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

    Unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn von 10 Prozent resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 51'642.00.

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'500.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'642.00 beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 19'858.00, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 28 % entspricht.

    Die anspruchsverneinende Verfügung vom 24. September 2024 erweist sich deshalb als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerNeuenschwander-Erni