Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00619

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00619


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 19. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1963 geborene X.___, geschieden und Vater einer 2008 geborenen Tochter, war zuletzt ab dem 28. März 2022 bei der Y.___ vollzeitlich als kaufmännischer Angestellter tätig, als er am 9. Mai 2022 einen Hirninfarkt erlitt (Urk.  12/2 und Urk. 12/5). Vom 20. Mai bis 30. Juni 2022 befand sich der Versicherte im Z.___ (Urk. 9/22).

    Am 15. Juni 2022 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Groupe Mutuel Versicherungen AG (nachfolgend: Groupe Mutuel) als Krankentaggeldversicherung bei, welche bei Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV, eine vertrauensärztliche Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 einholte (Urk. 12/19). Am 4. Juli 2022 nahm der Versicherte seine angestammte Tätigkeit in einem 40 %-Pensum wieder auf (Urk. 12/9). Nachdem X.___ per 31. Dezember 2022 die Stelle seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden war, ersuchte die zuständige Case Managerin der Groupe Mutuel die IVStelle um Unterstützung in Form von beruflichen Massnahmen (Urk. 12/17). Diese wurde dem Versicherten in Form von Arbeitsvermittlung: Assessment und Suche Arbeitsversuch für fünf Monate (AV Plus, 1. Teil, Mitteilung vom 16. Februar 2023, Urk. 12/33), berufliche Massnahmen im Betrieb und Arbeitsversuch mit Job Coaching vom 14. August 2023 bis 9. Februar 2024 (Mitteilung vom 14. August 2023, Urk. 12/40) samt Taggeld sowie hernach Arbeitsvermittlung: Unterstützung bei der Suche einer geeigneten Festanstellung mit Nachbetreuung ab 12. Februar 2024 für zwölf Monate (AV Plus, 3. Teil) und Abschluss Eingliederung (Mitteilung vom 8. Februar 2024, Urk. 12/46) gewährt.

    Im Rahmen der eingeleiteten Rentenprüfung aktualisierte die IV-Stelle ihre medizinischen und erwerblichen Unterlagen. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie und zertifizierte Gutachterin SIM, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), vom 13. Mai 2024 (Urk. 12/56/5-7) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Mai 2024 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 12/57). Dagegen erhob X.___ am 28. Juni respektive 8. August 2024 Einwand (Urk. 12/59 und Urk. 12/65), wozu RAD-Ärztin Dr. B.___ am 20. September 2024 Stellung nahm (Urk. 12/67/2-3). Mit Verfügung vom 25. September 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 37 % wie vorbeschieden ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 28. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei er polydisziplinär begutachten zu lassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere aktuelle Arztberichte ein (Urk. 17-18/1-2). Am 3. Juni 2025 ging die Replik ein (Urk. 22), die Beschwerdegegnerin erstattete ihre Duplik am 19. August 2025 (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 26. August 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 25).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

1.4    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2024 (Urk. 2) davon aus, dass die bisherige Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter auch einer angepassten Tätigkeit entspreche und der Beschwerdeführer bereits seit September 2022 wieder zu 70 % arbeitsfähig sei. Unter Anwendung eines Prozentvergleichs - und unter Gewährung eines Pauschalabzuges von 10 % - resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe es sich bei den gewährten beruflichen Massnahmen um Eingliederungs- und nicht um Abklärungsmassnahmen gehandelt, weshalb erst danach (ab Februar 2024) ein möglicher Rentenanspruch entstanden sein könne.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass sich aus der medizinischen Aktenlage klar ergebe, dass er eine behindertengerechte Tätigkeit nur zu 40 % verrichten könne. Dies zeigten auch die nachgereichten Berichte, mit welchen eine signifikante Befundverschlechterung dargelegt werde. Der Rentenanspruch sei ihm - bei korrekter Vornahme der Invaliditätsbemessung - rückwirkend ab 1. Mai 2023 zuzusprechen. Allenfalls sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. Zu prüfen bleibe auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Urk. 1).

2.3In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 (Urk. 10) verwies die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 (Urk. 11), mit welcher festgehalten wurde, dass fachärztlich ab Oktober 2024 zwar eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert sei, daraus aber keine veränderte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bis dahin resultiere.

2.4    Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik (Urk. 22) darauf hin, dass in der RADStellungnahme vom 11. Dezember 2024 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit daraus resultierender überwiegend wahrscheinlicher 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit anerkannt worden sei. Entsprechend habe er ab dem 1. Mai 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2.5    In der Duplik (Urk. 24) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der RAD eine Verschlechterung ab Oktober 2024 als überwiegend wahrscheinlich erachte, an seiner Einschätzung bis dahin aber festhalte. Da gemäss RAD aber eine Ursache für die Verschlechterung fehle, sei es aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, wie dennoch auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2024 geschlossen werden könne. Insofern werde an der verfügten Leistungsabweisung festgehalten.


3.    

3.1    Im definitiven Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 30. Juni 2022 (Urk. 12/22), wo sich der Beschwerdeführer vom 20. Mai bis 30. Juni 2022 in neurorehabilitativer Reha befand, wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 f.):

-    Lakunärer ischämischer Insult im Zentrum semiovale links vom 9. Mai 2022

-    ätiologisch: am ehesten mikroangiopatisch bei nicht therapierter arterieller Hypertonie

-    anamnestisch: am 9. Mai 2022 um 21.30 Uhr plötzlich Arm- und Beinschwäche rechts sowie Koordinationsstörung

-    klinisch:

-    initial Arm- und Beinschwäche rechts, Arm- und Beinataxie rechts sowie Hypästhesie Arm rechts, Dysmetrie in FNV und BHV

-    bei Eintritt: rein motorisches facio-brachio-crurales Hemisyndrom rechts bei leichter Dysarthrie

-    Neuropsychologie: leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F06.7)

-    cvRF: Nikotinabusus, arterielle Hypertonie

-    diagnostisch:

-    cCt vom 10. Mai 2022: keine intrakranielle Blutung, keine CTZeichen einer frischen Ischämie, kein Anhalt für einen Gefässverschluss oder eine Gefässstenose, kein Perfusionsdefizit

-    cMRI vom 10. Mai 2022: akuter Infarkt im Zentrum semiovale/Zentralregion links, am ehesten mikroangiopathische Genese, keine intrakranielle Blutung, vereinzelte punktförmige FLAIR-Hyperintensitäten im Zentrum semiovale links und im parietalen Marklager beidseits, am ehesten mikroangiopatisch bedingt

-    Neuroangiologie vom 10. Mai 2022: leichte bis mässige Atheromatose der extrakraniellen Gefässe

-    24h-BD-Messung vom 14./15. Mai 2022: Blutdruck-Mittel 130/85 nmHg, keine Spitzenwerte, keine BD-Entgleisung, regelrechter zirkadianer Rhythmus (Messung unter antihypertensiver Therapie)

-    TTE vom 16. Mai 2022: gute Auswurffunktion mit EF 59 %, Hinweise auf rechts-links Shunt auf Vorhofebene, flotierender Struktur Aorta-seits mit normaler Klappenfunktion

-    Therapeutisch:

-    systemische Thrombolyse mit insgesamt 72 mg Actylise, Bolusgabe um 00.30 Uhr, 3 h nach angenommenem Symptombeginn

-    Sekundärprophylaxe ASS und Plavix über insgesamt 3 Wochen, ab 31. Mai 2022 Monotherapie mit ASS

-    Arterielle Hypertonie (Erstdiagnose: 9. Mai 2022)

-    Verdacht auf Eosinophile Ösophagitis (differentialdiagnostisch: Refluxösophagitis)

-    Leichte Hypokaliämie bei 3.2 nmol/l

-    Harndrang mit/bei:

-    PSA / Kontrollen regelmässig bei ambulantem Urologen

-    FA positiv für Prostatakrebs

-    12. Mai 2022: Urinstatus auf HWI unauffällig

-    13. Mai 2022: HbA1c 5.7 %

    Zur Austrittsdiagnostik wurde im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung (S. 10 f.) festgehalten, dass in der Verlaufsuntersuchung zum Ende der Rehabilitation das Mehrfachreaktionsverhalten, welches als Mass für die Reaktionsfähigkeit unter Belastungsbedingungen gilt, im Normbereich gelegen habe. In der Aufmerksamkeitsteilung habe sich weiterhin eine verlangsamte Reaktionsgeschwindigkeit auf auditive Reize feststellen lassen. In der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit unter erhöhten Anforderungen an die visuelle Exploration und selektive Aufmerksamkeit habe sich eine leicht reduzierte qualitative Leistung (Fehler und Auslassungen) gezeigt. In der computergestützten Prüfung der Aufmerksamkeitsausrichtung hätten sich leicht verlangsamte Reaktionszeiten (rechts mehr als links) festhalten lassen. In der erneut geprüften verbalen Handlungsplanung (Termingestaltung unter Wegzeiten beachten) habe sich weiterhin ein vorschnelles Vorgehen mit reduzierter Plausibilitätskontrolle beobachten lassen. Die mnestischen Funktionen seien bei Austritt nicht erneut geprüft worden. Die kognitive Belastbarkeit sei im Verlauf während 60 Minuten stabil ohne Ermüdungserscheinungen gewesen. In der Selbstbeurteilung sei auf der «Fatigue Skala für Motorik und Kognition» (FSMC) eine mittelgradige motorische Fatigue festgehalten worden. Zusammenfassend sei bei Austritt von einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung (ICD-10: F06.7) auszugehen gewesen.

    Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sollte die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit aufgrund residueller Defizite langsam und stufenweise erfolgen. Der Arbeitsbeginn mit einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % erfolge am 4. Juli 2022 mit Verteilung des Arbeitspensums auf 5 Tage. Eine weitere Steigerung solle anhand der Belastbarkeit langsam erfolgen (S. 5).

3.2    Im neuropsychologischen Bericht der Klink Z.___ vom 28. September 2022 (Urk. 12/26) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, wurde über die Fahreignungsuntersuchung vom 23. September 2022 berichtet. Demnach habe sich der Beschwerdeführer im Vergleich zur letzten neuropsychologischen Untersuchung bei Austritt aus der Neurorehabilitation Ende Juni 2022 deutlich verbessert und er erreiche normgerechte Ergebnisse, und zwar in den Bereichen visuelle Aufmerksamkeitsausrichtung und geteilte Aufmerksamkeit. Zudem habe die Leistung in der Überblicksgewinnung, Aufmerksamkeitsaktivierung und selektiven Aufmerksamkeit stabil gehalten werden können.

3.3    Der seit August 2022 behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer - unter Verweis auf den Austrittsbericht der Klinik Z.___ - in seinem Bericht vom 27. November 2022 (Urk. 12/21) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine seit dem 4. Juli 2022 geltende 60%ige Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten im Büro. Vor allem neurokognitive Defizite schränkten den Beschwerdeführer funktionell ein. Er wirke dabei psychisch angeschlagen, sei ausschweifend und nicht fokussiert; zudem sei die Feinmotorik der rechten Hand gestört.

3.4    In der auftrags der Groupe Mutuel verfassten vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 (Urk. 12/19) erwog Dr. A.___, dass der 59-jährige Beschwerdeführer vor fünf Monaten einen Schlaganfall erlitten habe. Die aktuellen körperlichen Beeinträchtigungen seien gering. Beschrieben werde noch eine Feinmotorikstörung der rechten Hand. Weitere nennenswerte neurologische Beeinträchtigungen dürften bei einem NIHSS-Score von 0 nicht vorliegen. Arbeitsplatz-relevant dürfte daher überwiegend wahrscheinlich das beschriebene leichte bis mittelgradige neurokognitive Defizit sein. Nach einem Schlaganfall sei von einem Erholungspotenzial von bis zwei Jahren auszugehen. Deswegen sei in nächster Zeit mit weiteren Besserungen zu rechnen. Seitens der Rehaklinik sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit einem reduzierten Pensum von 40 % empfohlen worden. Auch der Hausarzt habe die Arbeitsunfähigkeit auf 60 % geschätzt. Eine Wiedereingliederung in seine vorherige berufliche Tätigkeit sollte primär angestrebt werden, wobei der Arbeitslatz zumindest vorübergehend angepasst werden sollte. Aufgrund des ergotherapeutischen Berichtes der Rehaklinik dürfte sich die Einschränkung im Bereich der rechten Hand kaum mehr auf Alltagstätigkeiten auswirken. Dies sollte jedoch nochmals unter alltäglichen Anforderungen überprüft werden. Die Erhöhung des initialen Pensums von 40 % sollte dann langsam stufenweise in Abhängigkeit von den Verbesserungen erfolgen. Es bestehe ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründe. Die aktuelle 40%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit dürfte steigerbar sein. Gemäss dem formulierten Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit sollte diese Tätigkeit keinem erhöhten Zeitdruck unterliegen, es sollte beachtet werden, dass dem Beschwerdeführer bei erhöhter konzentrativer Zuwendung leichter Fehler unterlaufen könnten; so sei eine Wochenplanung einzurichten mit täglich 2 Stunden morgens und 2 Stunden nachmittags, wobei diese 2 Stunden jeweils von einer 30-minütigen Pause unterbrochen sein sollten und wegen einer leichteren Ablenkbarkeit sollte die Arbeitsplatzumgebung eher ruhig sein.

3.5    Dr. C.___ gab in seinem Bericht (undatiert, eingegangen am 13. Februar 2024, Urk. 12/49) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär, eventuell verschlechtert sei. Den Grad der Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurteilen. Die Prognose sei eher ungünstig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es bestehe ein neuropsychologisches Defizit, welches der Steigerung der Belastbarkeit entgegenstehe.

3.6    Im Abschlussbericht der D.___ Arbeitsintegration vom 14. Februar 2024 (Urk. 12/54) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde über die vom 27. März 2023 bis 9. Februar 2024 durchgeführten beruflichen Massnahmen (Arbeitsvermittlung plus: Assessment, Suche Arbeitsversuch und Arbeitsversuch) berichtet. Zur Integrationsmöglichkeit des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass einfache administrative Tätigkeiten (z.B. Datenpflege, Daten verwalten, Schreiben nach Vorlage verfassen, kopieren, scannen, ablegen) während ungefähr 4 Stunden pro Tag empfohlen seien. So sei bei einfacher administrativer Arbeit ohne neue Inhalte ein 50%-Pensum denkbar. Bei herausfordernden Tätigkeiten oder wenn sich der Beschwerdeführer in ein unbekanntes Arbeitsgebiet einarbeiten müsse, sei sein Arbeitstempo aufgrund seiner detailgetreuen Arbeitsweise und teilweise fehlenden Excel-Kenntnissen stark verlangsamt. Seine Leistungsfähigkeit werde dann vermindert auf 20-30 % eingeschätzt.

3.7    RAD-Ärztin Dr. B.___ nannte in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2024 (Urk. 12/56/5-7) - die vorliegende medizinische Aktenlage würdigend - als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Schlaganfall linke Hemisphäre (lakunärer ischämischer Insult links) vom 9. Mai 2022, welcher sich klinisch mit Schwäche und Gefühls- und Koordinationsstörung der rechten Körperhälfte zeige. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine arterielle Hypertonie. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter sei der Beschwerdeführer durch eine Gangunsicherheit durch Kraftminderung des rechten Beines sowie eine leicht reduzierte kognitive Störung mit Minderbelastbarkeit eingeschränkt. Das Belastungsprofil entspreche dabei der bisherigen Tätigkeit (Haltungswechsel, vorwiegend sitzende Tätigkeit, regelmässige Arbeitszeiten verteilt über 5 Tage, kein Schichtdienst, mit der Möglichkeit für kurze mentale Erholungspausen, kein Multitasking, keine Akkordarbeit, kein erhöhter Anspruch an Gleichgewicht, insbesondere keine Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Gelände). Der Beschwerdeführer sei vom 9. Mai bis 3. Juli 2022 zu 100 % arbeitsunfähig, vom 4. Juli bis 27. September 2022 zu 60 % arbeitsunfähig und seither (gemäss Bericht der Neuropsychologie der Klinik Z.___ vom 28. November [richtig: September] 2022) und fortlaufend zu 30 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit entspreche der Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit.

    Es liege gesamthaft ein rückläufiges, leichtes Störungsbild vor. Die Behandlung erfolge adäquat und Compliance sei vorhanden. Es sei nicht wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich ändern oder gar verbessern werde. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem 4. Juli 2022 wieder in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter. Die seit Juli 2022 bestehende 40%ige Arbeitsfähigkeit sei bisher nicht gesteigert worden. Dies sei anhand der objektivierten Befunde und rückläufigen Einschränkungen nicht nachvollziehbar. Gemäss dem Bericht der Klinik für Neurologie des E.___ vom 5. August 2022 seien im Rahmen der neurologischen Untersuchung keine Gefühls-, Koordinationsstörung oder Kraftminderung der Hände/Arme mehr objektiviert worden, aber noch eine Beinschwäche und eine Gangunsicherheit. Dokumentiert seien medizinal-fremde Faktoren in Bezug auf die Arbeitsplatzsituation, so sei der Beschwerdeführer belastet, da er an vier Tagen die Woche im Büro in F.___ (wohnortsfern) arbeite und dann bei einer Bekannten übernachten müsse.

    Die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung der Klinik Z.___ vom 28. September 2022 habe deutliche Verbesserungen bis Normalbefunde ergeben, sodass die Fahreignung gegeben gewesen sei. Anhand der neuropsychologischen Angaben sei eine maximal leichte neuropsychologische Störung ab September 2022 anzunehmen. Entsprechend der Begutachtungsrichtlinie könne bei leichter neuropsychologischer Störung eine 10-30%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Seit dem dokumentierten verbesserten Gesundheitszustand ab September 2022 lägen keine neuen wesentlichen Funktionseinschränkungen, medizinischen Aspekte oder Behandlungen vor. Medizinisch lasse sich die fehlende Steigerung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit nicht ausreichend erklären. Es sei ab September 2022 medizin-theoretisch eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgewiesen. Die 30%ige Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus dem reduzierten Gehtempo bei Beinschwäche und erhöhtem Pausenbedarf bei Minderbelastbarkeit mit/bei leichten kognitiven Defiziten. Einschränkungen seien privat ausgewiesen, vor allem bei Hobbys mit erhöhtem Anspruch an das Gleichgewicht und die Gehfähigkeit. Es sei somit ein längerdauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine vorzeitige Neubeurteilung sei nicht erforderlich.

3.8    RAD-Ärztin Dr. B.___ nahm am 20. September 2024 (Urk. 12/67 S. 2 f.) Stellung zu den im Einwandverfahren vorgebrachte Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 12/65) und führte aus, dass keine neuen medizinischen Dokumente vorlägen und somit kein neuer medizinischer Sachverhalt im Vergleich zur letzten RADStellungnahme vom 13. Mai 2024 vorliege. Aus medizinischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit für ein medizinisches Gutachten, da anhand der Aktenlage eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung möglich sei.

    Zur geltend gemachten Abweichung von der Beurteilung des Groupe Mutuel-Vertrauensarztes Dr. A.___ vom 11. Oktober 2022 verwies Dr. B.___ darauf, dass Dr. A.___ auf einen gesundheitlichen Vorzustand von Juni 2022 (leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung, Fahreignung nicht gegeben gemäss Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 28. Juni 2022) abgestellt habe. Zum Zeitpunkt seiner Beurteilung im Oktober 2022 seien bereits deutliche Verbesserungen bis Normalbefunde im Rahmen der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung der Klinik Z.___ vom 23. September 2022 objektiviert und die Fahreignung als gegeben beurteilt worden, welche eine maximal leichte neuropsychologische Störung erklärten. Dieser Sachverhalt sei von Dr. A.___ nicht gewürdigt worden, weshalb nicht auf ihn abgestellt werden könne. In seinen Erwägungen vom 11. Oktober 2022 habe er sodann geringe körperliche Beeinträchtigungen in Form von Feinmotorikstörungen der rechten Hand aufgeführt. Wie bereits in der RAD-Stellungnahme vom 13. Mai 2024 aufgeführt worden sei, hätten gemäss E.___-Bericht vom 5. August 2022 im Rahmen der neurologischen Untersuchung keine Koordinationsstörungen oder Kraftminderung der Hände/Arme mehr objektiviert werden können. Somit lägen dem RAD andere medizinische Fakten vor, die in der Beurteilung von Dr. A.___ im Oktober 2022 nicht gewürdigt worden seien.

    Die objektivierten Verbesserungen hätten bereits zum Zeitpunkt der vertrauensärztlichen Stellungnahme zuhanden der Groupe Mutuel im Oktober 2022 bestanden, seien jedoch nicht berücksichtigt worden. Daher sei an der früheren RADStellungnahme festzuhalten. Es wäre auch nicht nachvollziehbar und vertretbar auf eine 40%ige oder 50%ige Arbeitsfähigkeit abzustellen, weil der Beschwerdeführer in den Eingliederungsmassnahmen nicht mehr habe erreichen können, da keine medizinischen Fakten vorlägen, die eine veränderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinreichend plausibel erklärten. Und die angestammte Tätigkeit entspreche unter Berücksichtigung der Angabe im Arbeitgeberfragebogen vom 14. Juli 2022 (Urk. 12/5) einer angepassten Tätigkeit.

3.9    

3.9.1    Im verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Bericht von Dr. med. G.___, FMH Neurologie, spezialisiert auf Kognitions- und Verhaltensneurologie, vom 24. September 2024 (Urk. 3/4) zuhanden von Dr. C.___ wurden aus neurokognitiver Sicht folgende Diagnosen genannt:

-    Leichte neurokognitive Funktionsstörung

-    Ätiologie: assoziiert an die residuellen Folgen bei Status nach lakunärem ichämischem Insult im Zentrum semiovale links im Mai 2022

-    Klinik:

-     in der Verhaltensbeobachtung zeige sich eine Hyperverbalisation (differentialdiagnostisch vorbestehendes Persönlichkeitsmerkmal) mit formalgedanklich weitschweifigen Äusserungen bei jedoch guter Unterbrechungs- und Strukturierungsmöglichkeit seitens der Untersucherin

-    testpsychologisch ergebe sich ein mittelschwerer Befund in einem Teilbereich der attentionalen Funktionen, eine leichte Beeinträchtigung der verbalen retroaktiven Inferenz und ein leicht auffälliges Ergebnis in den exekutiven Funktionen

-    beim Verlauf seit Juni 2022 zeigten sich durchgehend verbesserte Leistungen in der Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis sowie den exekutiven Funktionen

    Auf Basis der beschriebenen kognitiven Einschränkungen sei aus rein neurokognitiver Sicht von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im vorliegenden Fall dürften sich die leichten attentionalen, mnestischen sowie exekutiven Einschränkungen interferierend auf die berufliche Funktionsfähigkeit auswirken. Im beruflichen Alltag sei demnach von einer Verlangsamung bei vornehmlich Multitasking-Aufgaben, einer verminderten sprachlichen Kreativität/Ideenproduktion sowie von einer beeinträchtigten retroaktiven verbalen Interferenz auszugehen. Letzteres Symptom bedeute, dass der Abruf von gelernten Informationen leicht limitiert sein könne, insbesondere wenn diese aus mehreren Informationsquellen stammten.

    Unter Berücksichtigung der Anforderungen im Beruf mit hoher Erwartungshaltung bezüglich des Tempos sowie der Qualität fielen obige kognitive Einschränkungen ins Gewicht, akzentuiert durch erschwerende/energieraubende motorische Einschränkungen. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch auch über gute kognitive Ressourcen bzw. Stärken, weshalb davon auszugehen sei, dass ein gewisses Arbeitspensum abgedeckt werden könne. Die Arbeitsbedingungen seien jedoch anzupassen (ergonomischer Arbeitsplatz mit den notwendigen Arbeitsmaterialien in Griffnähe, regelmässige Pausen, Fokus auf routinierte sowie einfache Aufgaben, keine hohen Anforderungen an Ideengenerierung/Planung/Organisation). Hinsichtlich der im Vordergrund stehenden motorischen Einschränkungen sei die Arbeitsfähigkeit zwingend auch aus neurologischer Fachdisziplin zu beurteilen, wobei die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit anzupassen sein werde (mehr als 30 % Arbeitsunfähigkeit). Allenfalls wäre abschliessend das Anforderungsprofil erneut sozial-praktisch im Rahmen eines Arbeits- und Belastbarkeitstrainings zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf eine Teilberentung.

3.9.2    Der konsultierte Neurologe Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2024 (Urk. 3/5) zuhanden des Hausarztes aus, dass von klinischer Seite eine distal und beinbetonte Hemiparese rechts zu diagnostizieren sei mit konsekutiver Ataxie im rechten Arm und Bein sowie eine Absinktendenz im Beinhalteversuch rechts, stark beeinträchtigendem Gangbild mit angedeutet Wernicke-Mann-Gangbild und latenter Schwäche in der Fusshebung rechts (NIHSS 4 mit Ataxie Arm und Bein, Beinparese rechts, Sensibilität 1;mRS 2), was zusammenfassend einer signifikanten Befundverschlechterung entspreche. Auch subjektiv beschreibe der Beschwerdeführer seit einigen Monaten eine Verschlechterung des Gangbildes. Neuroangiologisch sei im Wesentlichen ein vergleichbarer Befund zur E.___-Voruntersuchung zu erheben. Zu ergänzen sei eine MRIBildgebung zur Verlaufskontrolle mit der Frage nach weiteren Ischämien in der rechten Media-versorgung; zudem sei eine kardiologische Anbindung zur Optimierung der kardiovaskulären Risikofaktoren empfohlen.

3.10    Am 11. Dezember 2024 nahm Dr. B.___ Stellung zu den zwei neuen medizinischen Berichten (Urk. 11). Sie führte aus, eine genaue Angabe zum Zeitpunkt der Verschlechterung bleibe unklar, dokumentiert seien aber einige Monate vor der Konsultation vom 15. Oktober 2024. Eine Ursache der gesundheitlichen Verschlechterung fehle, wobei eine strukturelle Gehirnveränderung (möglicher neuer Schlaganfall) vermutet werde. Ein Befund zum eingeleiteten MRT-Schädel sei ausstehend. An der fachärztlichen Beurteilung gebe es keine Zweifel. Eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit fehle. Aufgrund der multisegmentalen Funktionseinschränkungen sei ab Oktober 2024 in den Bereichen Koordination, Motorik, Kraft, Kognition, Sensorik und Mobilität der rechten Körperhälfte überwiegend wahrscheinlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit ausgewiesen. Die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. G.___ decke sich hingegen mit der letzten RAD-Stellungnahme zum kognitiven Zustand betreffend Schweregrad, woraus eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit als kaufmännischer Angestellter angenommen werden könne.

    Die Diskrepanz zur unterschiedlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit gemäss Abschlussbericht der D.___ Integration vom 15. Februar 2024 (50%ige Arbeitsfähigkeit für nur einfache administrative Tätigkeiten, andernfalls zusätzliche Leistungsminderung) zur RAD-Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ab September 2022 sei medizinisch nicht hinreichend erklärbar. Es seien sodann zwei medizinal-fremde Faktoren dokumentiert: Selbstlimitierung durch subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie fehlende Motivation bei hohem Selbstanspruch. Seitens des RAD könne nicht beantwortet werden, in welchem Umfang die genannten Faktoren die Leistungsfähigkeit einschränkten.

3.11    PD Dr. med. I.___, Hämatologie FMH und FAMH, Innere Medizin FMH, legte in seinem Bericht vom 14. Januar 2025 (Urk. 18/1) zuhanden von Dr. H.___ die am 13. Dezember 2024 erfolgte Gerinnungsabklärung dar und führte folgende Diagnosen auf:

-    Lakunärer ischämischer Insult im Zentrum semiovale links vom     9. Mai 2022

-    Komplexe Risikothrombophilie

-    APC-Resistenz von 1.2 in externer Gerinnungsanalyse im Oktober 2024: heterozygot vorliegende Faktor V Leiden-Mutation

-    Antiphospholipid-Antikörper-Syndrom (APS) mit/bei:

-    klinisches Kriterium: lakunärer ischämischer Insult Zentrum semiovale links im Mai 2022 mit klinisch progredienter Symptomatik ohne bildgebendes Äquivalent

-    laborchemisches Kriterium: Anti-Cardiolipin-IgG von 36 U/ml in externer Laboranalyse im Oktober 2024, aktuell: ACL IgG von 15 U/ml bei positivem Lupusinhibitor im DRVVT-Ansatz von 1.18 (01.17)

-    Aktuell unter ASS 100 mg ohne Hinweise auf eine Aspirin-Resistenz mit/bei suffizienter Hemmung der Thrombozytenantwort in 2 von 3 Testsystemen

    Nach anfänglicher deutlicher Verbesserung gehe es dem Beschwerdeführer nun seit etwa einem Jahr konstant schlechter und die Gehfähigkeit nehme zunehmend ab. Die ungeklärten neurologischen Störungen, welche sich beim Beschwerdeführer progredient verschlechterten, seien mögliche Symptome im Rahmen des nun diagnostizierten APS.

3.12    Gemäss Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 29. Januar 2025 (Urk. 18/2) ist der Beschwerdeführer weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig.


4.

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass vorliegend Rentenleistungen ab Februar 2024 in Frage stehen. Dem Beschwerdeführer wurden schon vor Ablauf des Wartejahres berufliche Massnahmen zugesprochen und zwar durchgehend bis am 9. Februar 2024. Taggelder wurden ihm während dem Arbeitsversuch mit Job Coaching im Betrieb J.___ vom 14. August 2023 bis 9. Februar 2024 ausgerichtet (Urk. 12/39-40). Dabei handelte es sich um eine berufliche Massnahme nach Art. 18a IVG und nicht – wie der Beschwerdeführer vorbringt – um eine Abklärungsmassnahme zur Feststellung, ob er überhaupt eingliederungsfähig ist (Urk. 1 S. 16). Die Eingliederungsfähigkeit wurde vorliegend bestätigt, der Beschwerdeführer erbrachte eine Leistung im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen und es kann nicht davon gesprochen werden, dass sich eine Eingliederungsunfähigkeit zeigte. Damit besteht für eine Rentenausrichtung vor Februar 2024 kein Raum (BGE 148 V 397 E. 6.2.4).

4.2    Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 25. September 2024 (Urk. 2) auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin Dr. B.___, namentlich auf die Stellungnahmen vom 13. Mai 2024 und vom 2. September 2024 (vgl. E. 3.7-8 hiervor). Diese nahm zwar keine eigenen Untersuchungen vor, würdigte aber die ihr vorliegenden medizinischen Berichte umfassend. So bestätigte sie beim Beschwerdeführer mit dem am 9. Mai 2022 erlittenen Schlaganfall (lakunärer ischämischer Insult links) einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, da insbesondere - nebst einer Gangunsicherheit durch Kraftminderung des rechten Beines - eine leicht reduzierte kognitive Störung mit Minderbelastbarkeit bestand. Nachdem bei Austritt aus der Neurorehabilitation aus der Klinik Z.___ Ende Juni 2022 noch eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F06.7) diagnostiziert worden war, ergab die neuropsychologische Fahreignungsuntersuchung vom 23. September 2022 eine deutliche Verbesserung bis Normalbefunde, sodass dem Beschwerdeführer die Fahreignung wieder bestätigt wurde (vgl. E. 3.2).

4.3    Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage, dass der Beschwerdeführer bei einem weiterhin bestehenden residuellen neurokognitiven Defizit seine bisherige Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bei einem Pensum von 40 % am 4. Juli 2022 wieder aufnahm, wobei prognostisch eine Steigerung anhand der tatsächlichen Belastbarkeit erfolgen sollte (vgl. E. 3.1). Entsprechend dem im Bericht der Klinik Z.___ vom 28. September 2022 befundenen gebesserten Gesundheitszustand (vgl. E. 3.2) schloss RADÄrztin Dr. B.___ - auch gestützt auf die geltende Begutachtungsrichtlinie - auf eine seither höhere Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dabei befand sie es bei einem gesamthaft rückläufigen Störungsbild als nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit bis zur RAD-Stellungnahme vom 13. Mai 2024 nicht steigern konnte. Angesichts der ausgewiesenen Verbesserung der Befundlage ist dies in der Tat nicht erklärbar. Sodann sind ihre Ausführungen schlüssig, so dass auf die abweichende Einschätzung des von der Groupe Mutuel beigezogenen Vertrauensarztes Dr. A.___, wonach der Beschwerdeführer auch im Oktober 2022 (im Zeitpunkt seiner Beurteilung) weiterhin nur zu 40 % arbeitsfähig gewesen sei, nicht abgestellt werden kann. So handelt es sich bei der vertrauensärztlichen Stellungnahme nur um eine Aktenbeurteilung, wobei der neuropsychologische Untersuchungsbericht der Klinik Z.___ vom 28. September 2022 zur Fahreignung von Dr. A.___ offensichtlich unberücksichtigt blieb, da er nach wie vor von einer - nicht gebesserten - leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung wie zum Zeitpunkt des Klinik-Austritt Ende Juni 2022 ausging (vgl. E. 3.4 und E. 3.7).

4.4

4.4.1    Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Februar 2024 ist zu konstatieren, dass die RAD-Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (ab September 2022 und in der Folge unverändert) rein theoretisch hergeleitet wurde. Basis der Akteneinschätzung bildete der Bericht der Klinik Z.___ vom 28. September 2022 (Urk. 12/26), welcher im Zusammenhang mit einer neuropsychologischen Fahreignungsuntersuchung erstellt wurde. Dabei konstatierten die Spezialistinnen – bei im Juni 2022 noch leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörungen – eine Verbesserung mit normgerechten Ergebnissen in der visuellen Aufmerksamkeitsausrichtung und der geteilten Aufmerksamkeit. Die Leistung in der Überblicksgewinnung, Aufmerksamkeitsaktivierung und selektiven Aufmerksamkeit konnte stabil gehalten werden; letztere wurden im Austrittsbericht vom 30. Juni 2022 (Urk. 12/22) indes nicht detailliert beschrieben.

    Damit ist die RAD-Einschätzung nicht ohne weiteres überprüfbar. Dass nurmehr leichte statt wie bisher leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionseinschränkungen vorliegen, ist damit eine blosse Interpretation. Da die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit einem medizinischen Erfahrungswert entspricht und nicht aus ärztlich erhobenen Befunden mit Beschreibung der funktionellen Einbussen hergeleitet wird, erscheint nicht sachgerecht.

4.4.2    Es ergibt sich weiter, dass sich die Verbesserung auf die visuelle Aufmerksamkeitsausrichtung und die geteilte Aufmerksamkeit beschränkt, was im Strassenverkehr unabdingbar ist. Die Einschränkungen im Berufsalltag beziehen sich indes auf die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, die selektive Aufmerksamkeit, die verbale Handlungsplanung sowie eine Fatigue. Dass diesbezüglich eine Verbesserung eingetreten ist, ergibt sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer wurde allerdings wohl auch nicht dahingehend untersucht.

    Bei dieser Ausgangslage erscheint die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % als wohl mögliche Schätzung, diese ist aber nicht zwanglos nachvollziehbar.

4.4.3    Auch die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung weisen darauf hin, dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zweifelhaft erscheint. Der Beschwerdeführer konnte sein Pensum nicht über 50 % steigern und musste nach einem Versuch mit 60%iger Anwesenheit zurückbuchstabieren. Allerdings zeigte sich dabei eine mangelnde Motivation zum Erlernen von Neuem sowie eine Opferhaltung und der Beschwerdeführer ging die versuchsweise Steigerung von 50 % auf 60 % nur widerwillig an (Urk. 12/54/5). Auch begründete er den Abbruch des Versuchs mit 60 % unter anderem damit, dass er damit keine Zeit mehr für die Aufgaben zu Hause habe (Urk. 12/54/4).

    Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Arbeitsversuch bestätigte bei einfacher administrativer Arbeit ohne neue Inhalte, währenddem er bei herausfordernden Tätigkeiten oder Einarbeitung in eine unbekanntes Aufgabengebiet an Leistungsfähigkeit einbüsste (Urk. 12/54/2).

4.4.4    Es verbleibt mithin eine massgebende Ungewissheit, ob der Beschwerdeführer ab Februar 2024 im Umfang von 50 %, 60 % oder 70 % arbeitsfähig war. Diese Klärung ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht möglich, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie – unter Beizug der Krankengeschichte der behandelnden Ärzte - ein Aktengutachten zur massgeblichen Frage der Arbeitsfähigkeit ab Februar 2024 einhole.

    Beim anschliessenden Einkommensvergleich wird die eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sein, soweit die neuerlichen Abklärungen dies bestätigen. Ein rechnerischer Prozentvergleich fiele diesfalls ausser Betracht, jedenfalls unter Heranziehen des letzten Lohnes (Urk. 12/56/8). Diese Stelle hat der Beschwerdeführer verloren und er kann deshalb dieses konkrete Einkommen nicht erzielen, auch nicht mit einem Abzug von 10 %. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Tabellenlöhne auf einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit basieren und die Einschränkung auf lediglich einfache administrative Tätigkeiten dem untersten Anforderungsniveau entsprechen. Jedoch ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 18 ff.) ungeachtet seines Alters grundsätzlich von einer Verwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit im bisherigen Berufsfeld auszugehen.

4.5

4.5.1    Zum Verlauf ab Februar 2024 ergibt sich aus dem Abklärungsbericht von Dr. H.___ vom 15. Oktober 2024 (vgl. zuvor E. 3.9.2), dass es im Verlauf schon bis zu seiner Konsultation zu einer signifikanten Befundverschlechterung gekommen ist. So war die Rede von einer subjektiv beschriebenen Verschlechterung «seit einigen Monaten» (Urk. 3/5 S. 2 Mitte). Nach einlässlicher Prüfung dieses fachärztlichen Berichtes, an dem sie explizit nicht zweifelte, ging auch RAD-Ärztin Dr. B.___ in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 11. Dezember 2024 (vgl. E. 3.10) davon aus, dass aufgrund der multisegmentalen Funktionseinschränkungen ab Oktober 2024 in jedweder Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Den Eintritt der Verschlechterung erachtete auch der RAD - entsprechend der dokumentierten anamnestischen und durchaus nachvollziehbaren Angabe des Beschwerdeführers als einige Monate vor der Konsultation vom 15. Oktober 2024 liegend.

    Da die Ursache dafür noch unklar war, wurden weitere neurologische Abklärungen in die Wege geleitet. Dr. I.___ diagnostizierte im ebenfalls im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 14. Januar 2025 (E. 3.11) im Rahmen einer komplexen Risikothrombophilie nun ein klinisch und laborchemisch bestätigtes APS (Antiphospholipid-Syndrom [Autoimmunerkrankung, bei der das Immunsystem fälschlicherweise Antikörper gegen körpereigene Blutzellen und Gefässwände bildet, was zu einer erhöhten Blutgerinnungsneigung führt und Thrombosen/Embolien verursacht]). Dies erklärt die bisher ungeklärten neurologischen Störungen, welche sich beim Beschwerdeführer progredient verschlechterten.

4.5.2    Obwohl RAD-Ärztin Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 gestützt auf den neu eingegangenen medizinisch Bericht von Dr. H.___ explizit festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des klar verschlechterten Gesundheitszustandes ab Oktober 2024 in jedweder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei und sein Gesundheitszustand schon einige Monate zuvor abnehmend gewesen sein müsse, hielt die IV-Stelle duplicando an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 24). Da aber für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind, sind die neuen Feststellungen im Zusammenhang mit der noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2024 aufgetretenen neuropsychologischen - und hernach hämatologisch bestätigten - Verschlechterungen zu berücksichtigen. Damit ist zu konstatieren, dass die Fragen betreffend Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und auch der Verlauf, namentlich der Zeitpunkt der Verschlechterung, sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beantworten lassen.

    Auch dies wird im Rahmen des Aktengutachtens zu prüfen sein und dabei insbesondere, ob ab Oktober 2024 tatsächlich eine dauerhafte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Für eine polydisziplinäre Abklärung besteht keine Veranlassung, sind die wesentlichen Fragen doch aufgrund der echtzeitlichen medizinischen Erhebungen zu beantworten und scheint der wohl noch strittige Zeitraum begrenzt zu sein.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

5.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.--anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3    Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), welche ermessensweise auf Fr. 3’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaGeiger