Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00616
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 31. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war zuletzt seit 1. März 2011 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter auf Abruf und laut Arbeitsvertrag vom 20. November 2011 danach bei dieser Gesellschaft in einem fixen Arbeitspensum zu 100 % angestellt (Urk. 9/17/140 f.). Am 9. Dezember 2011 verletzte er sich beim Tragen einer Schaltafel am Kopf, der Schulter und am linken Handgelenk (Urk. 9/17/243, Urk. 9/17/160). Die Suva erbrachte ihre Leistungen (Urk. 9/17/219) und stellte diese nach einer kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 9/17/48-54, Urk. 9/17/28-30) mit Verfügung vom 27. März 2013 (Urk. 9/17/23-25) per 31. März 2013 ein.
Unter Angabe von durch den Unfall herbeigeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen meldete sich der Versicherte am 24. April 2013 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 9/10 Ziff. 6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung (Gutachten vom 4. November 2014 [Urk. 9/40/1-56]). Mit Verfügung vom 17. April 2015 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/51).
1.2 Über den behandelnden Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, meldete sich der Versicherte unter Angabe von seit der ersten IVAnmeldung stärker gewordenen Beeinträchtigungen am 4. Juli 2016 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/58 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen und liess eine weitere polydisziplinäre Abklärung durchführen (Gutachten vom 26. August 2018 [Urk. 9/96]). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 9/101) verneinte sie erneut den Anspruch auf eine Invalidenrente, was durch das hiesige Gericht mit Urteil IV.2019.00095 vom 9. März 2020 bestätigt wurde (Urk. 9/108).
1.3 Eine weitere Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen reichte der Versicherte am 3. November 2021 ein (Urk. 9/118). Nach erneuten Abklärungen mit Beizug der Berichte der behandelnden Ärzte wies die IV-Stelle den Anspruch mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wiederum ab (Urk. 9/125).
1.4 Über seinen behandelnden Arzt med. pract. A.___, praktischer Arzt FMH, liess der Versicherte am 26. Januar 2024 ein weiteres Gesuch für IV-Leistungen einreichen (Urk. 9/133). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen und zog unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) und medizinische Berichte der behandelnden Ärzte bei. Die Unterlagen legte sie ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 9/139/2-4). Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2024 stellte die IV-Stelle die erneute Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 9/141). Daran hielt sie mit Verfügung vom 26. September 2024 fest (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. September 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid betreffend Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.2.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG.
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung damit, dass die Prüfung der Unterlagen ergeben habe, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Dezember 2023 in seiner Arbeitsfähigkeit gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Gemäss Akten bestehe ab Mai 2024 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wobei dem Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht eine angepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere) zumutbar sei. Eine längerfristige gesundheitliche Einschränkung oder eine solche, die sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, liege nicht vor. Ab Mai 2024 sei der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich arbeitsfähig.
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bereits während der früheren IVVerfahren unter zahlreichen somatischen Beschwerden gelitten, insbesondere unter Schulter- und Rückenbeschwerden. An diesen habe sich nichts Wesentliches geändert. Er leide aber seit längerer Zeit auch unter Bluthochdruck und damit verbundenen Herzproblemen. Diese kardialen Probleme hätten sich seit dem Abschluss des letzten IV-Verfahrens verschlimmert und er habe am 18. Dezember 2023 einen Herzinfarkt erlitten.
Wesentlich sei auch die psychische Situation, wobei er seit geraumer Zeit in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sei. Die Behandler seien zwar bereits in den früheren IV-Verfahren von einer schweren depressiven Störung ausgegangen und hätten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerden hätten sich indessen im Sinne einer Chronifizierung des Zustandes verschlechtert. Die Möglichkeit, Ressourcen aktivieren zu können, sei nicht mehr vorhanden. Der Herzinfarkt von Dezember 2023 müsse als neu berücksichtigt werden und seither hätten sich fast tägliche panikartige Zustände verfestigt. Diagnostisch sei von einer sonstigen anderen andauernden Persönlichkeitsänderung und weiter von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und einer Panikstörung auszugehen. Der Abklärungspflicht sei nicht genüge getan worden und es dränge sich eine unabhängige Begutachtung der kardiologischen und der psychischen Situation auf.
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. März 2020 (Urk. 9/108) wurde basierend auf dem als beweiswertig anerkannten polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 16. August 2018 folgende Diagnosen festgehalten (E. 3.4.1):
Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit)
- Relativ frische SLAP-Läsion (Typ IV) mit Einstrahlung in den Bizepsanker, assoziiert mit einer Partialruptur der langen Bizepssehne und Tendinopathie der Supraspinatussehne
- Zustand nach Handgelenksdistorsion links und Schulterdistorsion links am 9. Dezember 2011 bei geringen degenerativen Veränderungen und einer chronischen Partialruptur des SL-Bandes ohne Hinweise auf eine Instabilität des linken Handgelenkes
Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (körperliche und psychische Belastung, Mangel an Entspannung, sozialer Rollenkonflikt, Stress, anderenorts nicht klassifiziert Z73)
- sowie andere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen ICD-10 F68.0
- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei geringen Segmentdegenerationen C2/3 und C3/4, foraminal leichtgradige Spinalkanalstenose C3/4 ohne Neurokompression nach zweimaliger Distorsion am 9. Dezember 2011 sowie vom 20. /21. Mai 2012
- Ausgeprägte myofasziale Begleitbefunde, deutliche Muskeldysbalance bei einer Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem leichten Rundrücken und Hohlkreuz
- Folgenlos verheilte, alte Kontusion des rechten Kniegelenkes bei fraglicher Meniskopathie und arthroskopischer Sanierung ca. 2009 (2005)
- Chondropathie des rechten Kniegelenkes mit geringen degenerativen Veränderungen des medialen Meniskus bei leichter O-Beinfehlstellung beidseits
- Lumbalsyndrom mit diskreten degenerativen Veränderungen L3 und L4
- Schulter-Arm-Syndrom links mit feinem Einriss des Bizepssehnenankers an der Unterkante und Labrumeinriss an der inferioren Zirkumferenz bei intakter Drehmanschette.
- Ganglion des vierten Strecksehnenfaches linke Hand
- Arterielle Hypertonie mit Erstdiagnose (ED) 2011 (derzeit im Normbereich)
- Asthma Bronchiale (ED 05/2015, unter Therapie ohne relevante Symptomatik).
- Reflux-Krankheit (ED 2011), derzeit keine Beschwerden
- Nikotinkonsum seit dem 20. Lebensjahr
- Thalassämie minor (ED ca. 2015), früher Eisensupplementation, derzeit keine weitere Therapie
- «Herzerkrankung» (ED 2015), seit Einnahme von Aspirin Cardio und Concor 5mg keine Herzbeschwerden mehr nach Belastung
- Rezidivierende synkopale Ereignisse bislang unklarer Ursache seit Jahren, eine spezifische Therapie werde nicht durchgeführt (DD vasovagal, orthostatisch)
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die somatischen und orthopädischen Diagnosen begründeten zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der körperlich schweren Tätigkeit als Eisenleger (Arbeitsfähigkeit ganztägig, aber nur 30 % leistungsfähig), wogegen leidensadaptierte Tätigkeiten vollumfänglich möglich seien (Arbeitsfähigkeit 100 %, E. 3.4.2).
Aufgrund der psychiatrischen Untersuchung zeigten die Experten auf, dass der Beschwerdeführer die psychischen Beschwerden mit Stress und psychosozialen Belastungen begründe, die vor allem seit seinem zweiten Unfall bestünden. Dabei beklage er sich vornehmlich über somatische Beschwerden, in psychischer Hinsicht aber auch über Konzentrationsprobleme, jedoch speziell über finanzielle Schwierigkeiten. Zum therapeutischen Effekt berichte er und auch sein Psychiater von einer vollständigen Therapieresistenz, ohne jemals eine psychiatrische Hospitalisation erwogen zu haben. Auch sonst schienen die psychiatrischen therapeutischen Aktivitäten nicht mit der Schwere der geschilderten Beschwerden und der gestellten Diagnosen zu korrelieren und es scheine auch, dass er die empfohlenen Entspannungsübungen nie bewusst mitgemacht habe, obwohl darauf in psychiatrischen Schreiben Bezug genommen worden sei. Dabei seien auch dem früheren Gutachten (der MEDAS C.___) keine relevanten affektiven Störungen zu entnehmen und Hinweise für relevante somatoforme Störungen würden sich weder aus dem Verlauf noch aktuell ergeben. Bis auf leichte narzisstische Züge bestünden biografisch auch keine bedeutsamen Auffälligkeiten der Primärpersönlichkeit. Es zeigten sich weder im Verlauf noch aktuell Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung der Wahrnehmung, des Verhaltens und des Denkens im Hinblick auf die Umwelt und die eigene Person. Bei einer so schweren und in allen Bereichen relevanten Persönlichkeitsstörung wäre ein unflexibles und unangepasstes Verhalten zu erwarten. Alle diese Voraussetzungen fehlten jedoch beim Beschwerdeführer. Es bestehe bei ihm kein sozialer Rückzug, keine andauernde feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, kein andauerndes Gefühl von Leere oder Hoffnungslosigkeit, kein andauerndes Gefühl von Nervosität oder innerer Anspannung. Es seien keine Entfremdungsgefühle auszumachen und eine deutliche Störung der alltäglichen Funktionsfähigkeit als Folge einer Persönlichkeitsveränderung liege nicht vor. Eine Persönlichkeitsveränderung könne weder in Beziehung zu Episoden anderer psychischer Erkrankungen gebracht, noch durch eine Gehirnschädigung erklärt werden und es könne auch nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden, die der Persönlichkeitsänderung vorausgegangen wäre. Es bestünden aber auch aus psychiatrischer Sicht Hinweise auf Verdeutlichung und wahrscheinlich auch Aggravation, was sich vor allem aus den anamnestischen Angaben zur Befindlichkeit und zum eigenen Aktivitätenniveau im Alltag ergebe. In therapeutischer Hinsicht seien zudem Zweifel angebracht, ob die ärztlich verordneten Medikamente auch regelmässig eingenommen würden. Auch die Angaben zur kognitiven Störung seien gemäss auffälligem REY-Memory-Test nicht nachvollziehbar und es dürfe vielmehr eine negative Leistungsverzerrung angenommen werden. Von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden (E. 3.4.3).
Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Experten fest, aktuell bestehe für die körperlich schwere Tätigkeit als Eisenleger, wie bereits im Gutachten von 2014 festgehalten, bis zur Abheilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach Abheilung der akuten Schultererkrankung sei davon auszugehen, dass die jetzt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu einem geringen Teil wieder erlangt werden könne; dies hänge allerdings davon ab, ob in Kürze der operative Eingriff durchgeführt werde und es zu einem komplikationslosen Verlauf komme. Es sei dann zwar ganztägige Präsenz möglich, aber die Leistungsfähigkeit bleibe hochgradig vermindert mit verbleibender Leistungsfähigkeit von ca. 30 % (Gesamtarbeitsfähigkeit 30 %). Aus psychischen und internistischen Gründen würden aktuell wie auch retrospektiv zu keinem Zeitpunkt Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen (E. 3.4.4).
3.2 Im Verfügungszeitpunkt vom 10. Februar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. D.___ ab, welche in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 (Urk. 9/123/3-4) festgehalten hatte, Ausgangslage sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Ausheilung des rechten Schultergelenks. Zu berücksichtigen seien die Berichte des Spitals E.___ über die Schulterarthroskopie rechts mit regelrechtem Verlauf, die Berichte der Herzpraxis K.___, die keine wesentlichen Pathologien für die Arbeitsfähigkeit aufzeigten, der Bericht der Praxis von Dr. F.___, welcher Schulterbeschwerden links festhalte, die Berichte des Spitals G.___ sowie die MRIs der linken Schulter, die eine diskrete Tendinopathie des M. supraspinatus links zeigten. Im Weiteren wurde auf die Schulterarthroskopie links vom 10. Dezember 2019, die undislozierte Schaftfraktur Dig rechts am 12. Februar 2021 und das Arthro-MRI bei unveränderten Schulterschmerzen links ohne Operationsindikation hingewiesen (vgl. Urk. 9/122/108-109).
Die RAD-Ärztin hielt dazu fest, eine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einschränkende Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes würde sich daraus nicht ergeben. Bei gutem Verlauf bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für drei bis sechs Wochen nach der Arthroskopie. Für eine ganztags umsetzbare Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch vermehrte Pausen aufgrund der Schmerzsymptomatik. Eine Fraktur im Bereich des rechten kleinen Fingers heile meist komplikationslos aus und begründe keine mehr als sechswöchige Arbeitsunfähigkeit.
3.3 Im Austrittsbericht der Klinik für Kardiologie des Spitals G.___ vom 18. Dezember 2023 (Urk. 9/135/13-15) über die Notfallbehandlung vom gleichen Tag führte der zuständige Arzt aus, die Selbstvorstellung des Beschwerdeführers sei bei plötzlich einsetzenden sternalen sowie linksthorakalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm erfolgt. Klinisch habe eine leichte epigastrische Druckdolenz bei sonst unauffälligem Status imponiert. Im EKG habe sich eine STSenkung in der Ableitung III sowie progrediente ST-Hebungen in I und aVL objektivieren lassen, sodass im Rahmen des STEMI eine medikamentöse Therapie etabliert worden sei. Es hätten sich keine Rhythmusstörungen gezeigt (S. 1 f.). Nach lateralem STEMI habe insgesamt ein guter klinischer Verlauf bestanden und zur Beurteilung der verbliebenen mittleren RIVA-Stenose sei eine MRIUntersuchung geplant worden und in der Zwischenzeit die Anmeldung zur ambulanten Rehabilitation im Spital E.___ erfolgt.
3.4 Anlässlich der Neuanmeldung zum Leistungsbezug führte pract. med. A.___ im Bericht vom 26. Januar 2024 (Urk. 9/130) aus, der Beschwerdeführer müsse bezüglich des Anspruchs auf IV-Leistungen neu beurteilt werden, da sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe. Es bestehe ein lateraler STEMI bei koronarer Zweigefässerkrankung mit notfallmässiger Koronarangiographie am 18. Dezember 2023. Aktuell gehe der Beschwerdeführer in eine Herzrehabilitation.
3.5 Im Bericht der I.___ vom 20. Mai 2024 (Urk. 9/138/2-3) über das Aufbauprogramm vom 30. Januar bis 7. Mai 2024 hielt der zuständige Arzt folgende Diagnosen fest:
- Atherosklerotische Herzkrankheit: Zwei-Gefäss-Erkrankung EF: 57 %
- Status nach PCI RCX vom 18. Dezember 2023
- Status nach MI lateral
Als Risikofaktoren bestünden eine Hypertonie, ein Diabetes mellitus II und eine Hyperlipidämie. Der Beschwerdeführer sei über die koronare Herzkrankheit, deren Medikation, Risikofaktoren und speziell über die Ernährung informiert worden. Er habe beschwerdefrei am Aufbauprogramm teilnehmen können, sei kardial beschwerdefrei und fühle sich leistungsfähiger, beweglicher und wieder sicher. Dabei sollten die BD- und Cholesterinwerte weiterhin regelmässig kontrolliert und die Medikation vorläufig so weitergeführt werden. Die kardiologische Kontrolle sei im Dezember 2024 im Spital G.___ vorgesehen. Ein regelmässiges Ausdauertraining mindestens dreimal pro Woche sollte der Beschwerdeführer weiterhin durchführen.
3.6 RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin Innere Medizin, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 18. Juni 2024 (Urk. 9/139/4) fest, gemäss Abschlussbericht der I.___ sei der Beschwerdeführer bezüglich des kardialen Gesundheitszustandes mit Status nach lateralem Myokardinfarkt am 18. Dezember 2023 bei einer koronaren 2-Gefässerkrankung mit Stentimplantation des Ramus circumflexus, normaler LV-Funktion (EF 57%) und hämodynamisch nicht relevanter 50%iger Stenose des RIVA beschwerdefrei. Während der Rehabilitation habe die Leistungsfähigkeit gesteigert werden können und der Beschwerdeführer fühle sich sicherer. Die Herzfunktion sei zu jeder Zeit normal und damit gut gewesen. Der weitere Verlauf habe sich unkompliziert gezeigt und durch die ambulante Rehabilitation habe die Leistungsfähigkeit subjektiv und objektiv gesteigert werden können. Aus versicherungs-medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich schwere Tätigkeiten seit 18. Dezember 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Seit Abschluss der Rehabilitation am 7. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig.
3.7 Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2024 (Urk. 3/3) aus, der Beschwerdeführer komme seit dem 19. August 2024 wieder regelmässig «zu uns». Es sei eine Verschlechterung und eine Chronifizierung des Zustandes und ein Ende der Möglichkeit, Ressourcen aktivieren zu können, festzustellen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit laufend. Am 12. Dezember 2023 (richtig: 18. Dezember 2023) habe der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten und seither hätten sich fast tägliche panikartige Zustände verfestigt. Immer wieder gehe er in den Notfall aufgrund von Ängsten, einen weiteren Herzinfarkt zu erleiden, sobald Brust- und linke Armschmerzen auftreten würden. Dazu führte der Behandler aus, er habe schon in seiner Replik zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 9. März 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die beim Unfall entstandenen Schmerzen schwer belastet sei. Aufgrund der langjährigen, chronifizierten Schmerzen sei der Beschwerdeführer psychisch in einen pathologischen Zustand geraten und es sei daher von einer andauernden Persönlichkeitsänderung F62.8 auszugehen. Daneben bestünden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (F33.1) und eine Panikstörung (Herzpanik: F41.0).
4.
4.1 Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wurde letztmals mit Verfügung vom 10. Februar 2022 materiell beurteilt und rechtskräftig abgewiesen. Gemäss medizinischen Akten ist seit der Neuanmeldung vom 26. Januar 2024 bekannt, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 einen Herzinfarkt (STEMI) erlitten hat, welcher medikamentös behandelt wurde. Es zeigten sich keine Rhythmusstörungen und der klinische Verlauf konnte als gut bezeichnet werden (E. 3.3). Während des ambulanten Aufbauprogramms vom 30. Januar bis 7. Mai 2024 konnten keine Beschwerden gesehen werden und der Beschwerdeführer war auch kardial beschwerdefrei. Er zeigte sich leistungsfähiger, beweglicher und es wurde festgehalten, dass er sich wieder sicherer fühlt. Die Ärzte sahen folglich für den weiteren Verlauf lediglich die regelmässige Kontrolle der BD- und Cholesterinwerte und eine vorläufig weiterzuführende Medikation als erforderlich. Sodann empfahlen sie die Weiterführung eines regelmässigen Ausdauertrainings und sahen eine kardiologische (Verlaufs-)Kontrolle für Dezember 2024 vor (E. 3.5).
4.2 Gestützt auf die medizinischen Akten; insbesondere die Berichte der Klinik für Kardiologie des Spitals G.___ und der I.___ (vgl. E. 3.3 und E. 3.5), legte RAD-Ärztin Dr. H.___ nachvollziehbar dar, dass aufgrund des erlittenen Myokardinfarkts am 18. Dezember 2023 ein neuer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, dieser aber nach erfolgreichem Abschluss der Rehabilitation keine zusätzlichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründet. Ein neuer Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt damit nicht vor.
Insoweit der behandelnde Arzt Dr. Z.___ auf eine weitere Verschlechterung in psychiatrischer Sicht hinweist im Sinne, dass keine Möglichkeiten mehr bestehen würden, Ressourcen aktivieren zu können, ist einerseits festzustellen, dass nämlicher Arzt den Beschwerdeführer bereits anlässlich der Konsultationen im Zeitraum vom 28. November 2012 bis 25. März 2013 durchgehend und auch für den weiteren Verlauf als nicht mehr arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 9/28). Bereits im Bericht vom 9. August 2016 (Urk. 9/63) wurden die Diagnosen schwere rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33.2, anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 und eine sich daraus entwickelte andauernde und störende Persönlichkeitsänderung ICD-10 F62.8 und ICD-10 F61.1 festgehalten. Diese waren bereits anlässlich der polydisziplinären Abklärung im Gutachten der MEDAS B.___ vom 16. August 2018 verworfen worden (Urk. 9/96/5-6). Im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfungsbefugnis, die sich auf den Zeitraum bis zum Verfügungszeitpunkt vom 26. September 2024 beschränkt, ist auch festzustellen, dass einerseits der von Dr. J.___ verfasste Bericht vom 15. Oktober 2024 nach diesem Datum erfolgte. Eine Behandlung des Beschwerdeführers hatte erst wieder seit 19. August 2024 stattgefunden. Eine allfällige Verschlechterung wäre damit frühestens nach drei Monaten zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV, Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2020 vom 15. April 2020 E. 3) und läge damit revisionsrechtlich jedenfalls ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums. Auch im vorliegenden Verfahren ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dazu wurde bereits im vorgängigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. März 2020 (Urk. 9/108/14ff.) festgehalten, dass Dr. Z.___ als auch med. pract. A.___ sich aktiv in das Verfahren eingebracht und sich mit ihren Konklusionen als Interessenvertreter des Beschwerdeführers qualifiziert haben. Darauf kann verwiesen werden.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es aufgrund des Herzinfarkts vom 18. Dezember 2023 mit kurzen Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten zwar zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist. Ein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit seit dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 verwertet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK [9/140], mit Ausnahme des Jahres 2020), ist auch nicht erstellt, dass ihn dieser Vorfall daran hindert, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen.
4.3 Nach dem hiervor Gesagten ist auch nicht einsehbar, inwiefern von weiteren Abklärungen andere Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 1 Ziff. 8 und Urk. 3/4). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
5.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- fest-zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer), welche mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Oktober 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef