Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00596

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00596


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Sauter

Urteil vom 28. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, ist ohne berufliche Ausbildung und war zuletzt als Raumpflegerin (Urk. 6/11) sowie als Hilfsarbeiterin Nahrung (Urk. 6/12) tätig. Sie meldete sich am 1. November 2022 (Eingangsdatum) bei der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IVStelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/9, Urk. 6/16) sowie einen Bericht der behandelnden Ärzte (Urk. 6/21) ein. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/26). Im Folgenden holte die IV-Stelle erneut die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 6/28), welche unter anderem auch die von Letzterer in Auftrag gegebene medizinische Beurteilung auf psychiatrischem Gebiet vom 10. März 2023 durch Dr. med. Y.___, Praktische Ärztin, enthielt (Urk. 6/28/62 ff.). Letztere diagnostizierte eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0; Urk. 6/28/66) und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/28/68), wobei sie auch eine Behandlungsempfehlung abgab (u.a. Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Behandlung inklusive antipsychotischer Medikation sowie Optimierung der Psychopharmakotherapie; vgl. Urk. 6/28/67). Mit Schreiben vom 23. März 2023 wurde der behandelnde Hausarzt der Versicherten, Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt, seitens der Krankentaggeldversicherung darum gebeten, die von Dr. Y.___ vorgeschlagenen Massnahmen mit der Versicherten zu besprechen und umzusetzen (Urk. 6/28/73). Am 17. August 2023 machte die Krankentaggeldversicherung die Versicherte sodann darauf aufmerksam, dass ab dem 1. September 2023 nur noch spezialärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einem Facharzt für Psychiatrie akzeptiert würden (Urk. 6/39/116). Nach Eingang eines Berichts der A.___ (A.___) vom 28. November 2023 (Urk. 6/46/123 ff.) legte die Krankentaggeldversicherung das Dossier erneut Dr. Y.___ zur Beurteilung vor, welche mit vertrauensärztlicher Stellungnahme nach Aktenlage auf psychiatrischem Fachgebiet vom 13. Dezember 2023 das Bestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestätigte und festhielt, dass sämtliche ihrer therapeutischen Empfehlungen im vergangenen halben Jahr nicht umgesetzt worden seien (Urk. 6/46/134 f.). Daraufhin teilte die Krankentaggeldversicherung der IV-Stelle am 18. Januar 2024 mit, sie werde das Taggeld bis zur Erschöpfung bezahlen und keine weiteren Abklärungen mehr treffen (Urk. 6/41). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen insbesondere zur Frage einer psychiatrischen Hospitalisation im Jahr 2013 (Urk. 6/55-57, Urk. 6/64-67, Urk. 6/70 f.) und unterbreitete das Dossier ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (Urk. 6/78/10 ff.). Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 («Auflage einer Massnahme») teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sich ihr Gesundheitszustand durch näher bezeichnete Massnahmen stabilisieren lasse, wobei dadurch eine stabile Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % erwartet werde (Urk. 6/79). Gleichentags stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/80). Am 19. September 2024 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 6/83 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, ihr sei ab 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 % einer ganzen Rente (Abs. 4).

1.3

1.3.1    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

1.3.2    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsunfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

    Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

1.3.3    Vor der Kürzung oder Verweigerung von Leistungen muss die versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend (vgl. jedoch die hier nicht einschlägigen Ausnahmen in Art. 7b Abs. 2 IVG). Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folge ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Rothenberger, in: ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, N 155158 zu Art. 21).


2.    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei im Mai 2022 krank geworden. Am 22. Februar 2023 sei im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. Y.___ durchgeführt worden, wobei diese diverse Behandlungen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfohlen habe. Die Beschwerdeführerin sei lediglich beim Allgemeinpraktiker Dr. Z.___ in Behandlung gewesen. Letzterer sei von der Krankentaggeldversicherung mit Schreiben vom 23. März 2023 aufgefordert worden, zusammen mit der Beschwerdeführerin die Behandlungsempfehlungen von Dr. Y.___ umzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe die Behandlungsempfehlungen lange nicht umgesetzt. Mit Schreiben vom 17. August 2023 sei die Beschwerdeführerin von der Krankentaggeldversicherung darauf hingewiesen worden, dass ab 1. September 2023 nur noch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von einem Psychiater akzeptiert würden. Die Beschwerdeführerin habe sich ab 1. September 2023 durch die A.___ krankschreiben lassen. Die psychiatrischen Behandler hätten berichtet, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente nicht regelmässig einnehme und die Dosierung immer wieder eigenhändig ändere. Der RAD habe die gesamten medizinischen Unterlagen geprüft. Mit einer sofortigen und korrekten Umsetzung der Behandlungsmassnahmen nach dem Untersuch vom 22. Februar 2023 hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon längstens eine höhere Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % erreicht werden können. Dass die Behandlungsmassnahmen bis heute nicht korrekt umgesetzt worden seien, sei nicht auf medizinische Gründe zurückzuführen und lasse auf einen geringen Leidensdruck schliessen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei sofortiger Umsetzung der Behandlungsmassnahmen derzeit in einem Pensum von 80 bis 100 % arbeiten würde. Sie könne jede einfache und monotone Hilfsarbeitertätigkeit, welche klar strukturierte Aufträge und ein tiefes Anforderungsniveau bezüglich Sprachverständnis und sozialer Flexibilität erfordere, ausüben. Die Tätigkeit sollte regelmässig sein und keinen Schichtdienst enthalten. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor ihrer Krankschreibung einfache Tätigkeiten ausgeübt und könne in einer anderen Hilfsarbeitertätigkeit ein vergleichbares Einkommen erzielen. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, in der RADStellungnahme vom 14. Juni 2024 werde zwar von einer Erreichbarkeit einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % ausgegangen, dies aber erst nach Umsetzung der vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen. Von einer unmittelbaren Abweisung des Leistungsbegehren sei keine Rede. Dazu sei in formeller Hinsicht ohnehin ein korrektes Mahnverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorausgesetzt. Ein solches sei vorliegend nicht durchgeführt worden. Sowohl die Ärzte der A.___ als auch Dr. Y.___ hätten nachvollziehbar psychiatrische Diagnosen gestellt und im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Berichte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Bericht der A.___ vom 23. November 2023 sei dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle in einem Pensum von 20 % antreten werde, was tatsächlich so erfolgt sei. Das Pensum habe beibehalten, jedoch nicht gesteigert werden können. Derzeit sei demnach eine Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten von 80 % ausgewiesen. Die in der angefochtenen Verfügung angenommene Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % sei demgegenüber gestützt auf die medizinischen Berichte nicht plausibel. Wie die RAD-Ärztin zu dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gelangt sei, sei nicht ersichtlich. Darin sei bereits eine Besserung bzw. Remission der wahnhaften Störung und der depressiven Symptomatik nach konsequenter Behandlung berücksichtigt. Die entsprechende Behandlung habe aber bisher nicht durchgeführt werden können und werde allenfalls auch in Zukunft schwer durchführbar sein. So hätten sich unzumutbare Nebenwirkungen bei der Therapie mit Olanzapin ergeben. Eine wesentliche Rolle spiele auch die krankheitsbedingte fehlende Krankheitseinsicht und die damit zusammenhängende Malcompliance bei der medikamentösen Behandlung. Im Fall einer krankheitsbedingten Schwierigkeit, Behandlungsempfehlungen durchzusetzen, könne bei der Invaliditätsbeurteilung nicht einfach davon ausgegangen werden, es bestehe keine dauerhafte invalidisierende Erkrankung und ein mangelnder Leidensdruck. Entsprechend könne nicht auf die RADBeurteilung abgestellt werden. Stattdessen habe die Beurteilung aufgrund der aktuellen Situation zu erfolgen, mithin gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 20 % im Sinne des effektiv geleisteten Arbeitspensums. Insgesamt sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auszugehen, weshalb Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente ab Mai 2023 bestehe (Urk. 1 S. 7 f.).


3.

3.1    Die Ärzte des Kantonsspitals B.___ nannten in ihrem Bericht vom 28. Mai 2013 über die gleichentags erfolgte Hospitalisation der Beschwerdeführerin als Diagnose eine akute Psychose. Sie sei von der Polizei auf die Notfallstation gebracht worden, nachdem sie vorgängig in einem Hotel in C.___ laut umhergeschrien und gesagt habe, man wolle ihr den Arm absägen. Zudem habe sie ständig Cola und Kaffee bestellt, aber nie getrunken. Daraufhin habe eine Nachbarin die Polizei informiert, wobei es bei der Ausweiskontrolle zu aggressivem Verhalten der Beschwerdeführerin gekommen sei. Sie habe geschrien und um sich geschlagen. Beim Eintreffen auf der Notfallstation sei sie sichtlich nervös und desorientiert gewesen und habe auf Fragen nicht richtig antworten können. Sie habe von einem Aufenthalt in D.___ und E.___ sowie von einem Sohn gesprochen, jedoch keine Kontaktperson angeben können. Sie habe angegeben, gesund zu sein und keine Probleme zu haben. Sie habe ständig in der Handtasche gewühlt und deren Inhalt sortiert, zum Fenster hinausgeschaut und geschrien. Sie habe einen ängstlichen, desorientierten und aufgewühlten Eindruck gemacht. Sie habe einmalig Temesta zur Beruhigung erhalten. Die Blutuntersuchung sei unauffällig ausgefallen. Aufgrund der akuten Symptomatik und einer nicht auszuschliessenden Selbstgefährdung sei eine fürsorgerische Unterbringung ausgesprochen und durchgeführt worden (Urk. 6/70/1).

3.2    Vom 28. Mai bis zum 4. Juni 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der Klinik F.___ (Urk. 6/70/3). Die Ärzte der Klinik F.___ nannten in ihrem Bericht vom 17. Juni 2013 als Diagnose eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer psychischen Störung mit Selbstgefährdung per fürsorgerischer Unterbringung mit der Ambulanz vom Kantonsspital B.___ in die Klinik gebracht worden. Sie sei als Touristin hier in der Schweiz und spreche G.___. Im Verlauf habe sie ein teils agitiert psychotisches Zustandsbild gezeigt. Unter der Medikation von Zyprexa, Haldol und Temesta habe sich ihr Zustand zusehends verbessert, sodass bei fehlender Eigen- und Fremdgefährdung die fürsorgerische Unterbringung habe aufgehoben und die Patientin habe entlassen werden können (Urk. 6/70/4).

3.3    Dr. Z.___ berichtete am 18. Juli 2022, die Beschwerdeführerin habe im Mai 2022 Verfolgungswahn und eine mittelschwere depressive Symptomatik gezeigt. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. Mai 2022 (Urk. 6/16/12 f.).

3.4    Die Ärzte des Kantonsspitals H.___ nannten in ihrem Bericht vom 27. Juni 2022 (korrigierte Version vom 6. Juli 2022) über die ambulante Notfallbehandlung vom 27. Juni 2022 als Notfalldiagnose einen Erschöpfungszustand im Rahmen einer Depression und als relevante Nebendiagnose einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (Urk. 6/9/33). Die notfallmässige Selbstzuweisung sei aufgrund von starker Müdigkeit und Vergesslichkeit erfolgt. Klinisch hätten sich eine leichte psychomotorische Verlangsamung und verminderte Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Die weitere klinische und neurologische Untersuchung sowie auch die Laboruntersuchung seien unauffällig gewesen. In der durchgeführten Computertomografie des Schädels habe eine Blutung oder ein akuter Gefässverschluss als Ursache der Verwirrtheit und Vergesslichkeit ausgeschlossen werden können. Klinische Hinweise auf eine Enzephalopathie hätten nicht bestanden. Nach einem längeren Gespräch habe schliesslich eine starke berufliche Belastung als Ursache des Erschöpfungszustandes eruiert werden können. Die Ärzte des Notfallzentrums des Kantonsspitals H.___ gingen deshalb von einer Depression als Ursache der Beschwerden aus, welche Einschätzung auch durch einen Kollegen der Psychiatrie geteilt worden sei (Urk. 6/9/34).

3.5    Am 20. September 2022 hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin habe Ende Juni 2022 ein Erschöpfungssyndrom im Rahmen einer Depression mit psychotischen Anteilen, Schlaflosigkeit und einem somatischen Syndrom (Tinnitus, benigner Lagerungsschwindel) gezeigt. Weiter führte er aus, es handle sich um eine erneute Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit wahnhaften Gedankeninhalten (Urk. 6/9/31).

3.6    Am 22. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durch Dr. Y.___ untersucht. Mit Bericht vom 10. März 2023 (Urk. 6/28/62 ff.) nannte Letztere als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende wahnhafte Störung (paranoide Psychose, sensitiver Beziehungswahn inkl. depressiver Episode; ICD-10 F22.0). Sie führte aus, es sei bereits vor knapp zehn Jahren zu einer wahnhaften Episode mit psychiatrischer Hospitalisation gekommen. Nunmehr bestehe seit etwa Sommer vergangenen Jahres ein Rezidiv. Während der Hausarzt der Beschwerdeführerin von einer Depression mit psychiatrischen Symptomen ausgehe, gehe sie – Dr. Y.___ – hingegen von einer wahnhaften Störung mit depressiver Symptomatik aus. Bei der Beschwerdeführerin bestünden Wahngedanken mit Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen (Verfolgungswahn). Begleitend träten depressive Symptome auf. Es bestünden Veränderungen von Affekt, Sprechen und Verhalten. Als psychopathologische Auffälligkeiten bestünden formale und inhaltliche Denkstörungen, Antriebsmangel sowie ängstlich-depressive Affektstörungen. Diverse Vorstellungen der Beschwerdeführerin würden sich nicht mit der Realität in Einklang bringen lassen. Es bestehe eine subjektive Gewissheit der jeweiligen Inhalte, vorranging Verfolgungs- und Beziehungswahn (Urk. 6/28/67). Es bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiterin. Da ätiologisch zum Untersuchungszeitpunkt unklar bleibe, was die Ursache der psychotischen Symptomatik sei, könne die Prognose nicht zuverlässig beurteilt werden (Urk. 6/28/68). Dr. Y.___ empfahl die Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Behandlung inklusive antipsychotischer Medikation, die Optimierung der Psychopharmakotherapie unter therapeutischem Drugmonitoring, die Kontrolle näher bezeichneter Blutwerte nach über einem halben Jahr zum Ausschluss eines Vitalstoffmangels sowie ein neurologisches Konsil (Frage nach einem hirnorganischen Psychosyndrom [HOPS] oder einer Enzephalopathie; Urk. 6/28/67).

3.7    Die Ärzte der A.___ (A.___), Psychiatrische Poliklinik, nannten in ihrem Bericht vom 12. April 2023 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer Erschöpfungsdepression bei chronischer Stressüberlastung bei der Arbeit (ICD10 F32.11). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine (Urk. 6/21/4). Die Beschwerdeführerin sei vom 4. Juli 2022 bis zum 10. März 2023 zwei bis dreimal pro Monat bei ihnen in Behandlung gewesen (Urk. 6/21/1). Seit 1. März 2023 werde sie im Ambulatorium für Erwachsene der A.___ behandelt (Urk. 6/21/4). In die Poliklinik sei sie aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer Erschöpfungsdepression bei chronischer Stressüberlastung bei der Arbeit zugewiesen worden. Seit Ende August 2022 habe sie sich bei den Sitzungen nicht nur depressiv, sondern auch teilweise inkohärent gezeigt. Sie habe immer wieder die Geschichte wiederholt, als sie vor etwa zehn Jahren illegal in einem Restaurant gearbeitet habe. Dort habe sie einen Monat gelebt, in grosser Angst gearbeitet und viele Traumas erlebt. Sie habe berichtet, dass ihr jemand eine «spezielle Zigarette» gegeben habe, was sie in einen manischen Zustand geführt habe, weshalb sie von der Polizei zur psychiatrischen Klinik in I.___ gebracht worden sei. Seitdem fühle sie sich ständig ohne Kraft und denke, dass die Leute aus dem Restaurant an ihrer Krankheit schuldig seien. Seitdem sei ein Misstrauen gegenüber unbekannten Personen vorhanden (Urk. 6/21/2 f.). Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik der A.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Juli 2022 (Urk. 6/21/2) und hielten fest, dass die langfristige Prognose stark von den aktuell durchgeführten therapeutischen Massnahmen abhänge (Urk. 6/21/6).

3.8    Dr. Z.___ berichtete am 22. August 2023 über anhaltende optische und akustische Halluzinationen im Rahmen der wahnhaften Erkrankung, eine Antriebsminderung sowie eine depressive Verstimmung und attestierte der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für alle körperlichen und auch für alle angepassten Tätigkeiten (Urk. 6/39/119).

3.9    Die Ärzte des Ambulatoriums für Erwachsene der A.___ nannten in ihrem Bericht vom 28. November 2023 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer Erschöpfungsdepression bei chronischer Stressüberlastung bei der Arbeit (ICD-10 F32.1) sowie eine anhaltende wahnhafte Störung, nicht näher bezeichnet (ICD10 F22.9; Urk. 6/46/124). Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1. März 2023 bei ihnen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Es hätten regelmässig Konsultationen im Abstand von drei bis vier Wochen stattgefunden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine krankheitsbedingte Krankheitsuneinsichtigkeit sowie eine daraus resultierende Malcompliance bei der Medikation. Sie habe immer wieder selbständig die Dosis angepasst oder die Medikamente unregelmässig eingenommen. Seit April 2023 nehme sie regelmässig Escitalopram 10mg und seit Juni 2023 Abilify 5mg. Eine Aufdosierung sei ohne Erfolg versucht worden. Nach ein paar Tagen habe die Beschwerdeführerin wieder auf die Anfangsdosis reduziert. Es bestehe bei ihr eine grosse Angst vor Nebenwirkungen, weshalb sie immer die niedrigste Dosis nehme (Urk. 6/46/124). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schwere ihrer psychischen Erkrankung derzeit in allen Bereichen eingeschränkt. Wenn sie eine Stabilität erreichen könne, könne sie wieder Arbeit leisten, jedoch mit langsamer Steigerung. Es werde empfohlen, mit einer Stelle von 20-30 % anzufangen, um dann langsam zu steigern. Da die medikamentöse Einstellung noch laufe, sei es (für eine Steigerung) aber derzeit noch zu früh (Urk. 6/46/126).

3.10    Dr. Y.___ hielt in ihrer vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 fest, sie habe den Akten mit grossem Bedauern entnehmen müssen, dass sämtliche ihrer diagnostischen und therapeutischen Empfehlungen im vergangenen halben Jahr nicht umgesetzt worden seien. Es werde berichtet, dass die Beschwerdeführerin grosse Angst vor Medikamentennebenwirkungen habe und diese deshalb niedrig dosiert oder lieber gar nicht erst einnehme. Zudem werde eine abweichende Medikation angegeben (die Beschwerdeführerin habe vom Antipsychotikum Risperidon berichtet, die Behandler jedoch von der Substanz Aripiprazol). Eine Umstellung auf das Depotneuroleptikum sei nicht erfolgt und auch die antidepressive Medikation erfolge weiterhin ohne eine Plasmaspiegelkontrolle. Auch seien weder ein neurologisches Konsil noch Laboruntersuchungen durchgeführt worden, so dass weiterhin eine primär somatische Ursache für das paranoid-wahnhaft ängstlich-depressive Syndrom nicht ausgeschlossen werden könne. Es werde lediglich von einem krankheitsbedingten Misstrauen und einer Malcompliance berichtet, sodass von der geschilderten Symptomatik ausgehend die weitere Arbeitsunfähigkeit medizinisch begründet sei (Urk. 6/46/134 f.).

3.11    Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 14. Juni 2024 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0, Erstmanifestation 2013). Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ebenfalls eine wahnhafte Störung sowie die Folgenden (Urk. 6/78/11):

- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer Erschöpfungsdepression bei chronischer Stressüberlastung bei der Arbeit (ICD-10 F32.1), teilremittiert

- Differentialdiagnose im Rahmen der wahnhaften Störung

- Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (10/2021)

- Adipositas

Insgesamt sei aufgrund der vorliegenden Berichte eine anhaltende wahnhafte Störung mit Beginn im Jahr 2013 und möglichem Rezidiv im Jahr 2017 sowie Rezidiv seit 2022 nachvollziehbar. Die depressive Symptomatik sei im Rahmen der wahnhaften Störung aufgetreten. Die mittelgradige depressive Symptomatik stehe nicht im Vordergrund und sei bereits gebessert. Die zwischenzeitlich diagnostizierte paranoide Schizophrenie sei nicht nachvollziehbar, da die Voraussetzungen nach ICD-10 nie vorgelegen hätten. Dasselbe gelte für die zwischenzeitlich hausärztlich angegebene Somatisierungsstörung (ICD-10 F45). Sonst seien die medizinischen Unterlagen weitgehend konsistent. Es bestehe bereits ein gebesserter aber noch instabiler Gesundheitszustand (Urk. 6/78/13). In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 18. Mai 2022 bis auf Weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (klar strukturierte Aufträge, tiefes Anforderungsniveau bezüglich Sprachverständnis und sozialer Flexibilität, regelmässiges kurzes Feedback, regelmässige Tätigkeit ohne Schichtdienst, einfache und monotone Tätigkeiten) habe vom 18. Mai 2022 bis am 31. Dezember 2023 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden; seit dem 1. April 2024 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Besserung/Remission der wahnhaften Störung und der depressiven Symptomatik und damit eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 % in angepasster Tätigkeit sei unter konsequenter Behandlung zu erwarten (Urk. 6/78/11). Als medizinische Massnahmen empfahl Dr. J.___ das Fortsetzen der ambulanten psychiatrischen Behandlung alle drei bis vier Wochen inklusive antipsychotischer und antidepressiver Medikation über mindestens sechs Monate mit Aufdosierung der antipsychotischen Medikation auf eine wirksame Dosis, ein therapeutisches Drugmonitoring sowie – bei guter Verträglichkeit – längerfristig die Umstellung auf ein Depot-Neuroleptikum. Dadurch könne innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 % in angepasster Tätigkeit erreicht werden. Die Massnahmen seien medizinisch zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei trotz der wahnhaften Symptomatik in der Lage, die Folgen ihres Tuns zu erkennen und einsichtsgemäss zu handeln. Sie nehme sowohl die psychiatrische Behandlung wahr und sie fühle sich krank. Aus allen Berichten gehe hervor, dass sie sich auf die medikamentöse Behandlung eingelassen habe. Seit April 2023 werde die antidepressive Medikation regelmässig eingenommen; seit Juni 2023 auch die antipsychotische Medikation. In den Vorberichten habe diesbezüglich keinerlei Incompliance bestanden. Im letzten Bericht werde angegeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von befürchteten Nebenwirkungen der empfohlenen Aufdosierung des Antipsychotikums nicht folge. Eine fehlende Einsicht sei daraus nicht abzuleiten (Urk. 6/78/11 f.).

4.

4.1    Der von der Beschwerdegegnerin zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 1. November 2022, Urk. 6/2) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2022, vgl. Urk. 6/16/13), mithin frühestens am 1. Mai 2023.

4.2    In medizinischer Hinsicht besteht gestützt auf die vorliegenden fachärztlichen Berichte Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung mit wahnhafter Symptomatik leidet, welche ihre Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkt. Die behandelnden Ärzte gingen seit Mai 2022 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 6/16/13). Diese Einschätzung wurde sowohl durch Dr. Y.___ im Februar 2023 (Urk. 6/28/68) als auch durch die RAD-Ärztin Dr. J.___ im Juni 2024 im Wesentlichen bestätigt, wobei Letztere ab April 2024 bis auf Weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit annahm (Urk. 6/78/11). Zur Wiedererlangung respektive Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfahl Dr. J.___ die Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sowie eine konsequente antipsychotische und antidepressive Medikation (inklusive Aufdosierung der antipsychotischen Therapie sowie therapeutisches Drugmonitoring) über mindestens sechs Monate (Urk. 6/78/11). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei regelmässiger Medikamenteneinnahme und Verbesserung der Krankheitseinsicht erachteten auch die Ärzte der A.___ als möglich (Urk. 6/46/124). RAD-Ärztin Dr. J.___ riet, das Dossier nach der Umsetzung der medizinischen Massnahmen erneut vorzulegen (Urk. 6/78/13). Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist entsprechend erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (Mai 2023; vgl. vorstehend E. 4.1) vollständig arbeitsunfähig war und auch im April 2024 noch eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit bestand. Zudem steht fest, dass zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine regelmässige psychiatrische Behandlung sowie eine Anpassung/Aufdosierung der Medikation erforderlich wäre.

4.3    Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2024 erstmals darauf hingewiesen, dass diese ihren Gesundheitszustand durch die vorgenannten Massnahmen (E. 4.2) stabilisieren könne und zu erwarten sei, dass sie dadurch eine stabile Arbeitsfähigkeit von 80-100 % erbringen könne (Urk. 6/79 Ziffer 1). Gleichzeitig wies sie auf die gesetzlichen Grundlagen hin. Demnach könnten die Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt werden, wenn eine versicherte Person eine Massnahme nicht durchführe, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ermöglichen könne. Eine versicherte Person müsse daher alles Zumutbare unternehmen, um eine Erwerbsunfähigkeit zu verhindern oder vermindern (Art. 7 IVG). Zudem wies die Beschwerdegegnerin auf das (nicht aktenkundige) Informationsblatt «Invalidenversicherung: Ihre Mitwirkungspflicht» hin (Urk. 6/79 Ziffer 2). Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Auflage auch in Hinblick auf eine zukünftige IVAnmeldung gelte. Wenn die Beschwerdeführerin die Massnahme nicht durchgeführt habe, könne dies zur Folge haben, dass ihr Gesundheitszustand so beurteilt werde, als ob sie die Massnahme durchgeführt hätte. Dies könne dazu führen, dass auf ein zukünftiges Verschlechterungsgesuch nicht eingetreten oder das Gesuch abgewiesen werde (Urk. 6/79/ Ziffer 3). Im gleichen Schreiben hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt seien, wobei der vorgesehene Entscheid separat erfolge (Urk. 6/79 Ziffer 1).

    Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin zwar auf ihre Pflicht zur Schadenminderung aufmerksam gemacht sowie auf die Folgen der Widersetzlichkeit hingewiesen. Ebenso wurde festgehalten, die Verbesserung sei nach einer Frist von sechs Monaten zu erwarten. Statt diese Umsetzungsfrist von sechs Monaten abzuwarten, erliess die Beschwerdegegnerin indessen gleichentags den Vorbescheid, mit welchem sie der Beschwerdeführerin die Ablehnung der Rente in Aussicht stellte (Urk. 6/80).

4.4    

4.4.1    Soweit die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch mit Hinweis darauf verneinte, dass bereits Dr. Y.___ im März 2023 diverse Behandlungen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfohlen habe und mit einer sofortigen und korrekten Umsetzung dieser Behandlungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon längstens eine höhere Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % hätte erreicht werden können (Urk. 2 S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden.

    Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, als sich die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich allen Massnahmen zu unterziehen hat, welche es ihr ermöglichen, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten bzw. zu verbessern. In diesem Sinne ist es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar, sich einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen sowie einer adäquaten medikamentösen Behandlung zu unterziehen. So bestätigte auch RAD-Ärztin Dr. J.___, dass der Beschwerdeführerin die Massnahmen medizinisch zumutbar seien. Die Beschwerdeführerin sei trotz der wahnhaften Symptomatik in der Lage, die Folgen ihres Tuns zu erkennen und einsichtsgemäss zu handeln. Sie nehme sowohl die psychiatrische Behandlung wahr und sie fühle sich krank. Aus allen Berichten gehe hervor, dass sie sich auf die medikamentöse Behandlung eingelassen habe. Seit April 2023 werde die antidepressive Medikation regelmässig eingenommen; seit Juni 2023 auch die antipsychotische Medikation. In den Vorberichten habe diesbezüglich keinerlei Incompliance bestanden. Im letzten Bericht werde angegeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von befürchteten Nebenwirkungen der empfohlenen Aufdosierung des Antipsychotikums nicht folge. Eine fehlende Einsicht sei daraus nicht abzuleiten (Urk. 6/78/11 f.). Diese ärztliche Einschätzung überzeugt.

4.4.2    Die Beschwerdegegnerin übersieht indes, dass eine Leistungskürzung respektive -verweigerung voraussetzt, dass sich die versicherte Person der Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare beigetragen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2024 vom 27. August 2025 E. 3.2). Ob und ab wann ein entsprechendes Verhalten des Versicherten zurechenbar ist, erhellt im Zusammenhang mit dem obligatorischen Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Dieses soll den Versicherten in die Lage versetzen, sich die nachteiligen Folgen seines Verhaltens zu vergegenwärtigen. Eine Verletzung der Behandlungs- oder Eingliederungspflicht kann demnach erst angenommen werden, nachdem die versicherte Person, wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeschrieben, mit schriftlicher Mahnung auf die betreffenden Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.3 und 3.3.1 mit Hinweisen).

    Vorliegend empfahl Dr. Y.___ bereits im März 2023 im Wesentlichen dieselben Behandlungen wie Dr. J.___ (Urk. 6/28/67). Der Beschwerdeführerin wurde die Behandlungsempfehlung von Dr. Y.___ aber - soweit aus den Akten ersichtlich - nie persönlich zur Kenntnis gebracht. Die Krankentaggeldversicherung informierte mit Schreiben vom 23. März 2023 lediglich den Hausarzt der Beschwerdeführerin und bat ihn darum, die von Dr. Y.___ empfohlenen Massnahmen mit der Beschwerdeführerin zu besprechen und umzusetzen (Urk. 6/28/73). Abgesehen davon, dass dieses Schreiben nicht an die Beschwerdeführerin persönlich gerichtet war, wurden ihr darin auch keine nachteiligen Folgen angedroht, sollte sie die empfohlene Behandlung nicht umsetzen. Mit Schreiben der Krankentaggeldversicherung vom 17. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin zwar darauf aufmerksam gemacht, dass angesichts der Diagnose und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit inskünftig nur noch fachärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eines Psychiaters akzeptiert würden, die von Dr. Y.___ empfohlenen Behandlungsmassnahmen wurden aber nicht erwähnt (Urk. 6/39/116).

4.5    Nach dem Gesagten wurde die Beschwerdeführerin durch die Krankentaggeldversicherung weder zur Umsetzung einer konkreten Behandlungsempfehlung angehalten, noch über allfällige nachteilige Folgen bei Nichtbefolgung in Kenntnis gesetzt. Sie wurde erstmals mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2024 auf ihre Pflicht zur Schadenminderung sowie auf mögliche nachteilige Folgen bei Nichtbeachtung hingewiesen; zwar enthält das fragliche Schreiben eine Frist von sechs Monaten zur Umsetzung der empfohlenen Massnahmen; diese wurde aber mit Erlass des Vorbescheids noch am selben Tag beziehungsweise mit der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2024 nicht abgewartet. Insgesamt fehlt es damit an einem ordnungsgemäss durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Unter diesen Umständen ist es nicht zulässig, der Beurteilung des Leistungsanspruchs eine hypothetische vollständige Arbeitsfähigkeit zugrunde zu legen. Vielmehr ist auf die Beurteilung von Dr. J.___ abzustellen und bis Ende März 2024 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit sowie ab April 2024 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht erscheint vorliegend indessen nach wie vor als angezeigt. Angesichts der bereits durch Dr. Y.___ ausgesprochenen Behandlungsempfehlung, welche durch Dr. J.___ im Wesentlichen bestätigt wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine adäquate medikamentöse Therapie im Grundsatz nicht zumutbar sein sollten.


5.

5.1    Vor Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin an zwei Stellen zu insgesamt 100 % erwerbstätig (Urk. 6/11-12, 6/2324, 6/44/79, 6/47, 6/78/2, 6/78/4). Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Mai 2023) war die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig, weshalb ihr ab Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zusteht.

5.2    Ab April 2024 bestand eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit respektive eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Vorliegend sind das Valideneinkommen (weder aus dem IK-Auszug [Urk. 6/8] noch aus den beiden Arbeitgeberfragebogen [Urk. 6/11 und Urk. 6/12] lassen sich hierzu verlässliche Werte entnehmen) und das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenwert (Hilfsarbeitertätigkeit) zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

    Gemäss Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der seit dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung werden vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) 20 Prozent abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein kann. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 76 % (100 - [30 x 0.8] = 76), welcher ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente gibt.


6.    Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2024 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

Es steht der Beschwerdegegnerin frei, in Zusammenhang mit der von ihr auferlegten Schadenminderungspflicht (Schreiben vom 9. Juli 2024, Urk. 6/79) ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren (E. 1.3.3) durchzuführen und anschliessend den Rentenanspruch revisionsweise zu überprüfen.


7.    

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung daher ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2024 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippSauter