Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00595 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00595


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Portmann

Urteil vom 5. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, arbeitete seit dem Jahr 2000 in verschiedenen Anstellungen in seinem erlernten Beruf als Koch/Küchenleiter (Urk. 9/2/17, Urk. 9/2/19, Urk. 9/11-12). Am 27. Juli 2006 meldete er sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, ein angegriffenes vegetatives Nervensystem, eine Depression sowie eine Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung Winterthur (Urk. 9/17) und nach medizinischen (Urk. 9/18, Urk. 9/30) und beruflichen Abklärungen (Urk. 9/43) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 11. Juli 2008 eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum Bürofachdiplom an der Y.___ (Urk. 9/52-53). Am 17. Juli 2010 schloss der Versicherte die Umschulung mit dem Handelsdiplom VSH ab (Urk. 9/97) und die IV-Stelle teilte ihm am 3. August 2010 mit, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 9/102).

1.2    In der Folge arbeitete der Versicherte in administrativen Tätigkeiten respektive bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung und nahm ab 2015 wieder Stellen als Koch an (Urk. 9/119). Nach einem Unfall mit einer Verletzung der linken Schulter vom 1. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte am 25. April 2019 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/110). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung Suva bei (Urk. 9/114) und klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt erneut ab (Urk. 9/122-123, Urk. 9/128/4-11). Am 11. Februar und am 30. Juni 2020 gewährte sie dem Versicherten Arbeitsvermittlung (Urk. 9/135, Urk. 9/148), die sie mit Mitteilung vom 30. März 2021 beendete, da medizinische Massnahmen im Vordergrund standen (Urk. 9/172). Nach Aktualisierung der Akten der Unfallversicherung (Urk. 9/176) und Beizug der Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 9/183, Urk. 9/197) holte die IV-Stelle am 8. April 2023 (Urk. 9/249) ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ AG ein, das im August 2023 erstattet wurde (Urk. 9/276). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/291, Urk. 9/304, Urk. 9/325) sprach die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 19. September 2024 vom 1. März 2021 bis 31. August 2022 eine befristete ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. September 2022 bei einem IV-Grad von 5 % (Urk. 9/340 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 21. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung dahingehend aufzuheben, als ihm ab dem 1. September 2022 keine Rente und keine Eingliederungsmassnahmen zugesprochen worden seien. Ihm sei ab dem 1. März 2021 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ihm ab September 2022 eine Teilrente sowie Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergänzend abzuklären. Ihm sei weiter die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Am 17. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11-12), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der im Jahre 1970 geborene und am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2024 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per Juni 2022 verbessert habe. Da vorliegend daher ein Revisionsgrund per Juni 2022 im Streit steht, gelangt das ab 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4 unter Hinweis auf Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):


Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Abklärungen, insbesondere gestützt auf das A.___-Gutachten, nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen im März 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden habe. Ab Juni 2022 habe sich der Gesundheitszustand dahingehend verbessert, dass eine angepasste Tätigkeit in einem 70%-Pensum zumutbar sei. Für die Berechnung des Valideneinkommens sei auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch abzustellen. Das Invalideneinkommen sei unter Berücksichtigung des noch möglichen Pensums von 70 % anhand der statistischen Werte der LSE nach erfolgter Umschulung zu berechnen (S. 3). Somit bestehe im Zeitraum von März 2021 bis 31. August 2022 ein Anspruch auf eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 %. Ab dem 1. September 2022 sei der Anspruch auf eine Rente bei einem IV-Grad von 5 % abzuweisen (S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die durch den orthopädischen A.___-Teilgutachter nicht näher begründete Verbesserung des Gesundheitszustandes per Juni 2022 mit Schätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit sei aktenwidrig (S. 6-7). Aus den übrigen medizinischen Berichten ergebe sich keine Verbesserung der Symptomatik, vielmehr würden zunehmende Beschwerden, insbesondere im Bereich der rechten Schulter, konstatiert (S. 7). Da die Gutachter in der Konsensbeurteilung die Angaben des orthopädischen Teilgutachters übernommen hätten, könne gesamthaft nicht auf das A.___-Gutachten abgestellt werden (S. 8 oben). Sollte von einer Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden, so wäre der Beschwerdeführer auf Unterstützung bei der Eingliederung angewiesen (S. 8 unten). Weiter beanstandet der Beschwerdeführer das Valideneinkommen, da nicht auf die Tätigkeit als Koch, sondern auf einen Tabellenlohn als Küchenleiter mit Zusatzqualifikation gemäss der vor der Umschulung ausgeübten Tätigkeit abzustellen sei (S. 9). Bezüglich des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz Umschulung nie kaufmännisch qualifizierte Arbeiten habe ausführen können. Deshalb dürfe nicht auf die LSE-Tabelle T17 abgestellt werden, vielmehr sei die LSE-Tabelle TA1 (Sektor 3, Dienstleistungen, Ziffer 45-96, Kompetenzniveau 1) zu berücksichtigen (S. 9-10). Weiter sei aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (S. 9).


3.

3.1    Dem im Rahmen der Erstanmeldung von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten der B.___ vom 17. Oktober 2007 (Urk. 9/30) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 12-13):

- Chronisches zervikales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht-radikulärer Schmerzausstrahlung in beide Beine

- deutliche Osteochondrose L5/S1, paramediane rechtsseitige Diskushernie L5/S1 (MRI 08.11.2005)

- leichte thorakolumbale Scheuermann’sche Wirbelkörperveränderungen

- keine signifikanten HWS-degenerativen Veränderungen (MRI 07.01.2003 und CT 18.04.2006)

- aktuell keine Hinweise auf ein radikuläres sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom im Bereich der oberen und unteren Extremitäten

- Leichtgradiges depressives Zustandsbild bei rezidivierender depressiver Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01-11)

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben (S. 13):

- Cannabisabusus, bzw. Verdacht auf Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12,1-12.25)

- Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1)

- Polyallergie auf Tierhaare, Penicillin, Nickelsulfat, Wollwachs, Kohle, P-Tert-Butylphenol-Formaldehyd-Harz, Essigreiniger, Orange, Gräser und Getreide, Kräuter, Baumsamen, Pilze und Milben

- Verdacht auf Irritable Bowel Syndrome

    Die Gesamtbeurteilung ergab eine etwas verminderte Belastbarkeit des Achsenskelettes aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat und einer daraus folgenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich bestehe auch aus psychiatrischer Sicht eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die nicht additiv wirksam werde. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch mit ausschliesslichem Stehen und repetitivem Bücken bestehe mindestens seit November 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (täglich stundenweise ausübbar). In einer nicht ausschliesslich stehenden Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselpositionen, nicht gebückt, nicht über Kopf, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 10 kg bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 14). Auch hier wirke die psychiatrischerseits attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % nicht additiv. Idealerweise sollten Arbeiten unter Zeitdruck und mit erhöhtem Umstellungsvermögen vermieden werden (S. 15).

3.2    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 25. April 2019 sind die folgenden Berichte zu berücksichtigen: Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 27. Februar 2019 (Urk. 9/114/38-39):

- Schulterkontusion links

- Posttraumatisches subacromiales Impingementsyndrom links

- AC-Gelenksarthrose links

- Kleine gelenksseitige Supra-SS-Läsion

- Schmerzausweitung initial in M. pectoralis major

- Jetzt ganze Schulterpartie, Rücken und Hand

- Differentialdiagnose: Somatoforme Schmerzstörung

- Anstrengungsdyspnoe bei mittelschwerer Obstruktion

- Differentialdiagnose: Nicht kontrolliertes Asthma bronchiale

- Paroxysmale Dyspnoe im Rahmen von psychosomatischen Beschwerden

- Status nach chronischer Antrumgastritis und erosiver Bulbitis duodeni September 2017.

    Er stellte eine Diskrepanz zwischen dem radiologischen Befund und der Symptomausweitung fest, woraus sich für ihn eine grosse diagnostische Unsicherheit ergab (S. 39).

3.3    Die Ärzte des Spitals D.___ berichteten am 6. November 2019 (Urk. 9/176/61-62) nach der Schulterarthroskopie links vom 31. Juli 2019 (vgl. Urk. 9/176/145-146) insbesondere über eine Schulterkontusion links vom 2. Dezember 2018 mit Kontusion des Rippenbogens etwa T4 links und protrahierten Schulterschmerzen links mit Impingement sowie Ausstrahlung HWS, eine kleine transmurale Ruptur der Subscapularissehne und Traumatisierung, eine Tendinopathie sowie einen Einriss der Supraspinatussehne und AC-Gelenksarthrose (Urk. 9/176/61). Der Beschwerdeführer berichte über eine Befundverbesserung der linken Schulter. Weiterhin bestünden jedoch regelmässig Schmerzen, zuletzt auch Krämpfe, in der Hand. Er stehe durch die Arbeitslosigkeit unter massivem Stress. Die Physiotherapie sollte weitergeführt werden. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wurde bis 24. November 2019 bestätigt (Urk. 9/176/62).

3.4    Im Zeugnis vom 19. November 2020 zu Handen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/183/39-41) hielten die Ärzte der E.___ (E.___) eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie einen Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) fest (S. 2). Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 29. November 2020 (richtig wohl: 2019) bis 2. Juni 2020. Weitere Termine wurden nicht vereinbart (S. 3).

3.5    Dem Bericht zur Verlaufskontrolle der Universitätsklinik F.___, Wirbelsäulenzentrum, vom 18. März 2021 (Urk. 9/183/24-25) nach Operation vom 10. Dezember 2020 sind als Diagnosen ein Status nach Anterior Cervical Discectomy and Fusion (ACDF) C/6/7 und C7/Th1 von links mit Autograft (Beckenkamm links) am 10. Dezember 2020 bei schmerzhaft-sensomotorischer (M4-)C7 und C8 Radikulopathie rechts sowie hochgradiger Neuroforamenstenose C5-Th1 rechts und ein Asthma bronchiale zu entnehmen. Es bestünden keine sensomotorischen Defizite an den beiden oberen Extremitäten bis auf eine leichte Schwäche der Handmuskulatur rechts und eine Hyperalgesie der Finger III-V rechts (Urk. 9/183/24).

3.6    Im Bericht vom 4. Februar 2022 (Urk. 9/198/8-12) wiederholten die Ärzte der Universitätsklinik F.___ die am 18. März 2021 gestellten Diagnosen (vorstehende E. 3.5). Sie stellten einen stark verzögerten beziehungsweise stagnierenden Verlauf mit bislang vergeblicher Schmerztherapie inklusive interventioneller Schmerz- und Ergotherapie, bestehender Schmerzchronifizierung und lang andauernder Arbeitsunfähigkeit trotz radiologisch stabiler Implantatlage und progredienter Konsolidierung fest (Urk. 9/198/9-10). Es bestünden beim Beschwerdeführer erhebliche und multifaktorielle Einschränkungen durch ein komplexes neuropathisches Schmerzbild mit vegetativer und psychischer Begleitsymptomatik. Zum gegebenen Zeitpunkt sei er bis und mit dem 6. März 2022 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/198/11).

3.7    Laut dem Austrittsbericht der G.___, Klinik H.___, vom 1. März 2022 (Urk. 9/199) konnte der Beschwerdeführer durch die Therapieangebote während des stationären Aufenthalts vom 22. Januar bis 4. März 2022 profitieren, jedoch zeigte sich keine Verbesserung der Symptomatik. Er habe seine körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit gesteigert (S. 4).

3.8    Die Fachärzte der Universitätsklinik F.___ berichteten am 10. Juni 2022 (Urk. 9/218/4-6) erneut über den Verlauf und erklärten, die Prognose sei schwierig einzuschätzen, die protrahierte Leidensgeschichte mit stationärer Beschwerdesymptomatik führe jedoch zu einer schlechten Prognose bezüglich eine vollständige Arbeitsaufnahme. Eine angepasste Tätigkeit bestehe in einer primär sitzenden, administrativen Tätigkeit (Urk. 9/218/5).

3.9    Anlässlich der Begutachtung durch die Z.___ AG im Frühjahr 2023 (Urk. 9/276) wurde der Beschwerdeführer allgemein-medizinisch, neurologisch, orthopädisch, pneumologisch und psychiatrisch untersucht. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6):

- Chronische sensomotorische C8 Radikulopathie rechts

- - Chronisches Cervicalsyndrom bei

- degenerativen Veränderungen ossärer Art im Sinne von Spondylosen und Unkarthrosen im Bereich der unteren HWS und

- diskogener Art im Sinne von Diskusprotrusionen von C5 bis Th1 rechts sowie

- Neuroforamenstenose C6/C7 links sowie von C5 bis Th1 rechts nach

- Spondylodese von C6/C7 und C7/Th1 im Dezember 2020

- - Thorako-lumbovertebrales Syndrom bei

- degenerativen Veränderungen ossärer Art im Sinne von Spondylosen, Spondylarthrosen und

- diskogener Art im Sinne von Diskopathien thorako-lumbal bei

- abgelaufenem Morbus Scheuermann

- Impingement-Symptomatik an der rechten Schulter bei

- AC-Gelenksarthrose und

- Partialläsion der Supraspinatussehne und SLAP-Läsion

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Verbitterungsstörung (ICD-10: F43.8)

    Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde bezüglich der folgenden Diagnosen verneint (S. 6):

- Episodische Migräne ohne Aura

- Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp

- Medikamentenübergebrauchskomponente

- Schmerzen im Bereich der linken Schulter bei

- AC-Gelenksarthrose nach

- arthroskopischer Revision und Dekompression im Juli 2019 wegen

- Schulterkontusion, Unfall im Dezember 2018

- Tendinopathie der distalen Bicepssehne beidseits

- Knick-Senk-Spreizfuss beidseits, rechtsbetont

- Digitus quintus varus beidseits

- Arterielle Hypertonie

- Leichtgradige erosive Refluxosophagitis

- Dyslipidämie (Hyperlipidämie) anamnestisch, nicht näher bezeichnet

- Allergisches Asthma bronchiale

- Seit Kindheit bekannt

- Sensibilisierung auf Tierhaare, Gräser, Getreide, Nickelsulfat und Penicilline

- Allergische Rhinokonjunktivitis

- IgE Titer 165

- COPD Gold Stadium II

- zentrilobuläres Lungenemphysem, ED CT-Thorax 06/2020

- überproportionale reduzierte CO-Diffusionskapazität

- Alpha-1-Antilrypsin Messung negativ

- Status nach Nikotinkonsum ca. 16 p/y

    Der Beschwerdeführer sei aufgrund der C8-Radikulopathie eingeschränkt, da eine Feinmotorikstörung der dominanten rechten Hand bestehe. Die chronische Kopfschmerzsymptomatik führe zu einer qualitativen Einschränkung, zumal der Pausenbedarf erhöht sei. Das Achsenskelett, beide Schultergelenke, rechtsbetont, sowie beide Ellbogen, seien vermindert belastbar. Er weise eine reduzierte psychische Stabilität, eine reduzierte Impulskontrolle, stereotypes Verhalten (Räuspern), ein reduziertes Durchhaltevermögen, Unruhezustände, mangelnde Affektkontrolle und -modulation, eine Einengung der Denkinhalte auf das Körpererleben, eine schwierige psychosoziale Situation und eine reduzierte Flexibilität auf (S. 5). In der angestammten Tätigkeit als Koch bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit seit Juni 2022 bei 70 %, zuvor sei der Beschwerdeführer auch leidensangepasst vollständig arbeitsunfähig gewesen. Die angepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend, klar strukturiert, in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre, körperlich leicht, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, mit Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen und ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule, des Kopfes sowie der Schultergelenke sein. Es sollten keine In-/Reklinations- oder Rotationsbewegungen der Wirbelsäule vorkommen, keine Bewegungen über die Horizontalebene und keine repetitiven Bewegungen des Kopfes und im Bereich der Schultergelenke. Nur manchmal könnten längere Gehstrecken und Höhendifferenzen über Treppen, Leitern oder Gerüste absolviert werden. Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck, mit hohem Publikumsverkehr, Verantwortungsübernahme für Personen sowie mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden (S. 7).

3.10    Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), erklärte am 6. September 2023 (Urk. 9/288/12), das Gutachten sei umfassend, berücksichtige die gesamte Aktenlage und sämtliche Beschwerden und Symptome. Es sei insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und in den Feststellungen plausibel. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 3. Dezember 2018 eine gesundheitliche Einschränkung und seit dem 19. November 2020 sei sie nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe nach einem ähnlichen Verlauf seit dem 19. November 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen der HWS-Operation. Seit Juni 2022 könne wieder von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

3.11    Im Bericht vom 8. April 2024 (Urk. 9/311) stellten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik F.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- Lumbalgie

- Osteochondrose und Facettengelenksarthrose L4/5

- Status nach Facettengelenkinfiltration L4/5 beidseits 09.08.2022 mit 30-40 % Besserung in der diagnostischen Phase

- AC-Gelenkarthropathie Schulter rechts mit/bei

- Bursa- und artikularseitiger Partialläsionen SSP

- SLAP-Läsion

- Dysphagie und Zervikalgie sowie chronische sensomotorische C8-Radikulopathie rechts mit/bei

- Status nach Facettengelenksinfiltration C5/6 beidseits am 21.03.2023 (Aggravation)

- Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits am 14.03.2023 (kurzzeitig erfolgreich)

- Pseudarthrose C7/Th1

- Status nach ACDF C6/7 und C7/Th1 von links mit Autograft (Beckenkamm links) am 10.12.2020

- Claudicatio intermittens

- Neuropathie des Nervus ulnaris rechts bei

- Subluxation am Ellbogen, DD double Crush mit Dg. 1

- Neurophysiologie 12/2021: Reduzierte NLG am Ellbogen, Leitungsblock distal des Sulcus ulnaris

- Neurophysiologie 05/2022: Verbesserte NLG nach 4 Monaten Ellbogenschiene

- Asthma bronchiale

    Der Beschwerdeführer sei seit 2020 immer wieder zu 100 % arbeitsunfähig aufgrund seiner Beschwerden. Er habe seit Juli 2020 eine angepasste, primär sitzende, administrative Tätigkeit (S. 2). Aktuell seien auch die primär ausgeübten administrativen Tätigkeiten als Koch nicht zumutbar (S. 3).

3.12    RAD-Arzt Dr. I.___ hielt in Würdigung der medizinischen Akten am 22. Mai 2024 fest, insgesamt ergäben sich aus den aktuell eingeholten Arztberichten keine neuen richtungsweisenden Aspekte und keine neuen Diagnosen. Die im Vordergrund stehenden Beschwerden der rechten Schulter und des chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms mit sensomotorischer C8-Radikulopathie rechts seien bereits im A.___-Gutachten erwähnt worden. Es könne daher am Gutachten festgehalten werden (Urk. 9/328/3).


4.    

4.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab dem 1. September 2022 beziehungsweise, ob die Beschwerdegegnerin die zugesprochene ganze Rente zu Recht zu diesem Zeitpunkt zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes aufhob. In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwerdegegnerin insbesondere auf dem A.___-Gutachten vom August 2023 (vorstehend E. 3.9).

4.2    Das A.___-Gutachten beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers auseinander. Sie gelangten sodann zum begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit hingegen seit Juni 2022 wieder zu 70 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige, medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb darauf abgestellt werden kann.

4.3    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die gutachterlich festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes und die daraus folgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch den orthopädischen Teilgutachter ab Juni 2022 stelle eine nicht begründete Schätzung ohne Herleitung aus den konstatierten Befunden dar (Urk. 1 S. 6-7). Entgegen dieser Ansicht hielt der orthopädische Teilgutachter seine Untersuchungsbefunde detailliert fest (Urk. 9/276/37-39) und setzte sich mit den Beurteilungen durch die fachrelevanten behandelnden Fachärzte, insbesondere der Universitätsklinik F.___, und dem Gutachten des B.___ von Oktober 2007 auseinander (9/276/40 und S .44). Er stellte nach einer anfänglichen Verbesserung, eine Zunahme der Beschwerden an der HWS und LWS als Folge der ausgeprägten Sinterung der Cages beider betroffenen Wirbelsäulensegmente fest. Eine weitere Befundverschlechterung erkannte er bezüglich der Symptome der rechten Schulter als Folge des Unfalls vom Dezember 2018 (Urk. 9/276/39). Nachvollziehbar begründet attestierte er nach der Operation an der HWS vom 19. November 2020 noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und ab Juni 2022 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 9/276/44). Dabei setzte sich der Gutachter auch mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers auseinander und hielt fest, er habe während der Untersuchung den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer seinen Beschwerden einen hohen Stellenwert beimesse und daraus recht absolute Schlussfolgerungen bezüglich seiner Leistungs- und damit auch Arbeitsfähigkeit ziehe. Die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und seiner Auffassung begründe sich wohl dadurch, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, sich vollständig gesund und immer motiviert fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Dahingegen basiere die im Rahmen einer Begutachtung festgelegte zumutbare Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf medizinisch möglichst objektivierbaren Befunden und unter Ausnutzung sämtlicher noch vorhandener Ressourcen (S. 40 Mitte). Damit setzte sich der orthopädische Gutachter durchaus umfassend nicht nur mit den objektiv erhobenen Befunden, sondern auch mit der subjektiven Auffassung des Beschwerdeführers auseinander und erklärte nachvollziehbar, weshalb er postoperativ (Operation vom Dezember 2020 mit protrahiertem Verlauf) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausging, ab Juni 2022 jedoch aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes eine Teilarbeitsfähigkeit von 70 % attestierte. Zwar wurde im Bericht vom 10. Juni 2022 verneint, dass «aktuell» eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mind. 2 Stunden pro Tag bestehe, gleichzeitig wurde jedoch auf eine mögliche angepasste Tätigkeit hingewiesen und in Bezug auf die Prognose festgehalten, dass diese eher schlecht sei bezüglich vollständiger Aufnahme der Arbeitsfähigkeit. Damit wird jedoch im Umkehrschluss festgehalten, dass die Prognose hinsichtlich einer Teilarbeitsfähigkeit zumindest nicht schlecht sei, was denn auch der Einschätzung des orthopädischen Gutachters entspricht. Diese Beurteilung genügt den Anforderungen an eine fachliche Begründung, zumal es sich bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine Schätzung handelt, die naturgemäss auch einen Ermessensspielraum umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.1.3). Weiter ist zu erwähnen, dass die abschliessende, gesamthafte Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgte. Diese Konsensbeurteilung brachte keine Mängel eines Teilgutachtens zum Vorschein, weshalb ihr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein grosses Gewicht zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Die Ärzte der Klinik F.___ gingen im Bericht vom 8. April 2024 (vorstehend E. 3.11) davon aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Juli 2020 eine angepasste, primär sitzende, administrative Tätigkeit als Koch ausgeübt habe. Zur Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erklärten sie, es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Problematik verbessere. Es sei auch «nicht zielführend, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar zu machen» (Urk. 9/311/3). Diese Angaben wecken Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit dieses Berichts, zumal der Beschwerdeführer im Juli 2020 einen Arbeitsversuch als administrativer Mitarbeiter Facility Management tätigte (Urk. 9/171/2 unten) und nicht administrativ als Koch tätig war. Zudem fand der Arbeitsversuch präoperativ statt, der orthopädische Gutachter berücksichtigte jedoch in seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung die Operation, den postoperativen Verlauf und die aktuellen Beschwerden, weshalb damit die Aussagen der A.___-Gutachter nicht in Frage gestellt werden können. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei den Ärzten der Universitätsklinik F.___ um behandelnde Ärzte handelt, deren Berichte keine objektive Beurteilung des Gesundheitszustandes zum Zweck eines abschliessenden Entscheids über die Versicherungsansprüche ermöglichen sollen. Sie erfüllen deshalb gemäss bundesgerichtlicher Praxis kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. BGE 135 V 465 vom 28. Oktober 2009, E. 4.5).

4.4    Zum Einwand des Beschwerdeführers, das Ruminieren, Räuspern, Würgen, etc. sei von den Gutachtern nicht thematisiert worden, habe jedoch Einfluss auf das Zumutbarkeitsprofil (Urk. 1 S. 5-6), ist zu erwähnen, dass im A.___-Gutachten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige erosive Refluxösophagitis festgehalten und das diesbezüglich auffällige Verhalten des Beschwerdeführers erwähnt wurde (Urk. 9/276/5-6). Der Internist stellte weiter fest, die Refluxösophagitis sei medikamentös therapiert (Urk. 9/276/26). Inwiefern sich dieses Verhalten auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirkt, vermag der Beschwerdeführer nicht begründet darzutun. Es kann somit auch diesbezüglich auf das A.___-Gutachten abgestellt werden.

4.5    Der Beschwerdeführer reichte am 17. Oktober 2025 den Kurzaustrittsbericht der J.___ über seinen stationären Aufenthalt vom 15. August bis 26. September 2025 zu den Akten (Urk. 12). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).    

    Der mehr als ein Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2024 (Urk. 2) verfasste Bericht kann vorliegend nicht berücksichtigt werden, zumal auch die entsprechende Rehabilitationsbehandlung vom 15. August bis 26. September 2025 zeitlich weit nach dem Verfügungserlass stattfand und daher nicht mehr in engem Sachzusammenhang mit der Verfügung stand. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, ihn bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Neuanmeldung einzureichen.

4.6    Nach dem Gesagten drängen sich in antizipierter Beweiswürdigung keine zusätzlichen Abklärungen auf (vgl. Urk. 1 S. 2 oben; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Vielmehr ist gestützt auf das Z.___ Gutachten davon auszugehen, dass der Neuanmeldung vom April 2019 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zugrunde lag, welche eine (unbefristete) 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Koch sowie in angepasster Tätigkeit bis Juni 2022 zur Folge hatte. Mit Wirkung ab Juni 2022 ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes mit 70%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

    Zu erwähnen ist, dass trotz des genannten Belastungsprofils nicht lediglich von Anstellungsmöglichkeiten im zweiten Arbeitsmarkt auszugehen ist (vgl. Urk. 1 S. 8). Denn es ist bei der Prüfung der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, welcher rechtsprechungsgemäss auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst.

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 134 zu Art. 28a). Vorliegend ist die zumutbare Tätigkeit nicht nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt.


5.

5.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

5.3    

5.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

    Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Zu dessen Bestimmung werden vorab die in den entsprechenden Jahren erzielten Erwerbseinkommen je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabelle an die Entwicklung der Nominallöhne angepasst. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.2.2-4.3 und 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

5.3.2    Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf den vor der Anmeldung vom 25. April 2019 von Juli bis Dezember 2018 als Küchenangestellter und Koch durchschnittlich erzielten Lohn bei der K.___ AG ab (Urk. 9/123/9-10). Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2022 ergab dies ein Valideneinkommen von Fr. 61'286.40 (Urk. 9/287/1).

    Der Beschwerdeführer ist gelernter Koch und absolvierte einen dreiwöchigen Lehrgang zum diätisch geschulten Koch (Urk. 9/2/17, Urk. 9/2/32). Vor der ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 28. Juli 2006 (Urk. 9/4) arbeitete er vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2006 als Koch im Restaurant L.___ in M.___ und verdiente dort im Jahr 2005 Fr. 48'985.— (Urk. 9/11, Urk. 9/12). Im Jahr 2004 hatte er Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen, respektive war in nur wenige Monate dauernden Arbeitseinsätzen als Küchenchef tätig (Urk. 9/2/21, Urk. 9/12). In den Jahren 2002 und 2003 erzielte er bei der N.___ AG als Koch/Küchenleiter Fr. 58'580.-- respektive Fr. 63'160.-- (Urk. 9/12). Gemäss deren Schreiben vom 31. Januar 2004 erfolgte die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 9/2/23-24). Eine gesundheitliche Einschränkung als Koch ist gemäss den medizinischen Akten (vorstehend E. 3.1) erst seit November 2005 ausgewiesen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, auf ein höheres Einkommen als Küchenleiter respektive Küchenchef abstellte. Es ist unter Berücksichtigung der sehr wechselhaften beruflichen Karriere des Beschwerdeführers ohne eine längere Anstellung mit ausschliesslichen Küchenchefaufgaben und entsprechendem Lohn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er ohne gesundheitliche Einschränkung als Küchenchef gearbeitet hätte, zumal er nach der Kündigung durch die N.___ AG und ohne Hinweis auf damals bereits bestehende gesundheitliche Einschränkungen, wieder eine Stelle als Koch ohne Zusatzaufgaben im Restaurant L.___ annahm. Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug nach dem Unfall von Dezember 2018 arbeitete der Beschwerdeführer seit September 2015 wieder in unterschiedlichen Vollzeitstellen als Koch. Während über zwei Jahren (7. September 2015 bis 31. Januar 2018) arbeitete er als Alleinkoch für Kinderkrippen (Urk. 9/244/2) und erzielte gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 29. März 2023 ein Einkommen von Fr. 71'110.-- (2016) beziehungsweise Fr. 68'522.-- (2017). Die Kündigung erfolgte gemäss Zeugnis vom 2. Februar 2018 aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Urk. 9/131/10), da auf ein Catering umgestellt wurde. Somit führten nicht gesundheitliche Gründe zur Kündigung und ein weiterer Verbleib an besagter Stelle fiel aus invaliditätsfremden Gründen nicht in Betracht, weshalb dieses Einkommen nicht als Grundlage für die Bezifferung des Valideneinkommens dienen kann. Am 2. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer die Stelle als Koch bei der K.___ an (Urk. 9/131/7-8). Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Einschränkung durch das Ereignis vom 1. Dezember 2018 weiterhin als Koch bei der K.___ AG gearbeitet hätte. Das von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der letzten, dort erzielten Einkommen ermittelte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'286.40 erweist sich somit als rechtens.

5.4

5.4.1    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.4.2    Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen anhand der LSE, Tabelle T17 (2020), Ziffer 41 (Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte), Total Männer, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung per 2022 fest und ermittelte so bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % einen Wert von Fr. 58'295.50 (Urk. 2). Der Beschwerdeführer konnte durch Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung ein Handelsdiplom VSH erwerben, schöpfte seine Leistungsfähigkeit in der neuen Tätigkeit jedoch nicht aus, sondern arbeitete wieder in der angestammten Tätigkeit als Koch (vorstehend 5.3.2). Unter diesen Umständen kann für die Bemessung des Invalideneinkommens der Beizug von Tabellenlöhnen gerechtfertigt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C-762/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Tabelle T17 der hypothetischen Berufskarriere des Beschwerdeführers mit gesundheitlicher Einschränkung gerecht wird. Denn selbst bei Anwendung der vom Beschwerdeführer geforderten branchenspezifischen Werte der TA1 (2020), Sektor 3 Dienstleistungen, Ziffer 45-96, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 4’756.-, beziehungsweise angepasst an die branchenübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung gemäss der Tabelle T39 von 2298 Punkten im Jahr 2020 auf 2305 Punkte im Jahr 2022 von Fr. 4'973.--) ergäbe sich bei einem so errechneten Invalideneinkommen per 2022 von Fr. 59'679.--, respektive bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 %, Fr. 41'775.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 61'286.40 kein rentenbegründender IV-Grad (32 %).


6.

6.1    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

    Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6).

6.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

6.3    Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen, da ihm gemäss dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil nur noch einfache Hilfstätigkeiten ohne Zeitdruck, ohne Publikumsverkehr oder Kundenkontakt und in wohlwollender Atmosphäre möglich seien (Urk. 1 S. 9).

    Laut gutachterlicher Feststellung sind dem Beschwerdeführer noch wechselbelastende, klar strukturierte Tätigkeiten, in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre, körperlich leicht, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, mit Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen und ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule, des Kopfes sowie der Schultergelenke zumutbar. Nur manchmal könnten längere Gehstrecken und Höhendifferenzen über Treppen, Leitern oder Gerüste absolviert werden. Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck, mit hohem Publikumsverkehr, Verantwortungsübernahme für Personen sowie mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden (vorstehend E. 3.9). Grundsätzlich ist zu beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen, wie vorliegend, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. Urteil 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Auch können weder das Alter des Beschwerdeführers noch die Dienstjahre oder die Nationalität einen Abzug vom Invalideneinkommen begründen. Die Arbeitsfähigkeit von 70 %, die der Beschwerdeführer vollschichtig und ohne vermehrte Pausen auszuüben vermag, führt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht zu einem zusätzlichen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1). Zu erwähnen ist, dass selbst die Anerkennung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % keinen rentenbegründenden IV-Grad ergäbe. Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist, kommt weiter auch der Teilzeitabzug nach Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung nicht zur Anwendung (vgl. auch Urteil 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 7.2.3.2). Auch unter Anwendung des per 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26 bis Abs. 3 IVV) ergibt sich zudem kein rentenbegründender IV-Grad (in Anwendung der Tabelle T17: rund 14 %; in Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level: rund 39 %).

6.4    In Bezug auf die beantragten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2 oben und S. 8 unten) hielt die Beschwerdegegnerin fest, das Gutachten zeige ein eindeutiges Belastungsprofil sowie eine Arbeitsfähigkeit von 70 % auf. Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeitssuche nicht eingeschränkt und könne sich eine passende Stelle suchen, er könne sich rentenausschliessend eingliedern (Urk. 2 S. 4).

    Zum Zeitpunkt der Eingliederungsmassnahmen von Juli bis Dezember 2020 war das Belastungsprofil und insbesondere der Umfang der Restarbeitsfähigkeit noch nicht bekannt. Entsprechend war versucht worden, die Arbeitsfähigkeit beginnend ab einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 90 % beziehungsweise 100 % zu steigern (Urk. 9/171 S. 1 Ziff. 4 und S. 2 oben), was jedoch nicht mehr zumutbar ist. Inzwischen steht sowohl das Belastungsprofil als auch die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest. Dies befähigt den Beschwerdeführer indes nicht ohne Weiteres zur Selbsteingliederung, zumal Anforderungen sowohl in somatischer wie auch psychiatrischer Hinsicht zu berücksichtigen sind. Vielmehr sind nunmehr die Grundlagen für eine konkrete und zukunftsgerichtete Eingliederung bekannt. Die Beschwerdegegnerin kann dementsprechend einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht im Wesentlichen mit dem Argument, dass der medizinische Sachverhalt feststeht, verneinen.

    Da der Beschwerdeführer jedoch den Antrag auf Eingliederungsmassnahmen lediglich eventualiter stellte und die Begründung sich im Wesentlichen darin erschöpft, dass er dringend auf Unterstützung bei der Eingliederung angewiesen sei (Urk. 1 S. 2 und S. 8 unten), ist die Sache nicht an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung und allfälliger Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich mit einem begründeten Gesuch bei der Beschwerdegegnerin für Eingliederungsmassnahmen anmelden kann, welche diese zu prüfen hat.

6.5    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2024 zu Recht per September 2022 befristet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    

7.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; namentlich ist die finanzielle Bedürftigkeit anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 3) erstellt und der Prozess ist nicht aussichtslos. Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Yolanda Schweri ist ihm als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

7.2    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    Infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer)

7.3    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- bei unentgeltlicher Rechtsvertretung ist Rechtsanwältin Schweri mit Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Gerichtskasse zu entschädigen.

7.4    Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 21. Oktober 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und ihm wird Rechtsanwältin Yolanda Schweri als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt;


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensPortmann