Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00594
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 20. Juli 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Kanzlei am Park
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, ist Z.___ Staatsangehöriger und arbeitete in den Jahren 1999 bis 2001 in der Schweiz. Im Januar 2016 reiste er erneut in die Schweiz ein und war als Gipser/Maler tätig (vgl. Urk. 7/3/1, 7/3/6, 7/9 und 7/53/22). Ab 1. Oktober 2017 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/4/4).
Am 2. Januar 2018 stürzte der Versicherte auf der Treppe. Gemäss klinischer Untersuchung des Hausarztes vom 9. Januar 2018 verdrehte/verstauchte er sich dabei die Finger der linken Hand und zog sich einen fraglichen (Urk. 7/41/39) Bruch der 5. Rippe rechts und links zu (Urk. 7/4/4, 7/4/13 und 7/18/11). In der Folge klagte der Versicherte über persistierende Hand- und Rückenbeschwerden, die beide bildgebend abgeklärt wurden. Es zeigte sich nebenbefundlich eine Läsion (Lodwick 1B) am Grundglied Dig. II, vereinbar mit einem möglichen Enchondrom (vgl. Urk. 7/4/73, 7/4/71 und 7/14/9), weshalb am 11. Mai 2018 eine Exkochleation erfolgte (vgl. Urk. 7/4/84). Im weiteren Verlauf des Jahres 2018 wurden die Frühform eines Komplexen Regionalen Schmerzsyndroms (CPRS) der Hand links (Urk. 7/4/106) sowie ein somatoformes Leiden thematisiert (Urk. 7/14/12 und 7/15/7).
1.2 Mit Formular vom 27. August 2018 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/3). Diese holte verschiedentlich die Akten des Unfallversicherers ein (Urk. 7/4, 7/22, 7/28 und 7/41). Des Weiteren nahm sie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK; insbesondere Urk. 7/54) sowie aktuelle Bericht der Behandler zu den Akten (etwa Urk. 7/14, 7/15, 7/18, 7/20, 7/23 und 7/40). Nachdem sie mit formloser Mitteilung vom 28. September 2018 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint hatte (Urk. 7/11), gab sie im Oktober 2019 eine Begutachtung in Auftrag (Urk. 7/46). Das orthopädische, internistische, psychiatrische und neurologische Gutachten wurde am 6. März 2020 vom A.___ (A.___ AG) B.___ erstattet (Urk. 7/53). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. April 2020 die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 7/56). Dagegen erhob dieser Einwand, mit welchem er vorab eine Verschlechterung seines psychischen Zustands geltend machte (Urk. 7/58; Begründung Urk. 7/64).
Die IV-Stelle forderte einen aktuellen IK-Auszug an (Urk. 7/61). Aufgrund neuer Unterlagen zu psychiatrischen und psychosomatischen Behandlungen (Urk. 7/67, 7/70/1-3, 7/78/4-6, 7/83/1-2, 7/89 f., 7/99, 7/102, 7/106, 7/109 und 7/113) kündigte sie im Februar 2022 zunächst ein bidisziplinäres (Urk. 7/117) und – auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/118) – letztlich polydisziplinäres Gutachten an (Urk. 7/120). Dieses wurde am 14. August 2022 von der C.___ GmbH (C.___) in D.___ erstattet (Urk. 7/136). Vom 25. November bis 6. Dezember 2022 liess sich der Versicherte wiederum stationär psychiatrisch behandeln (Urk. 7/146/1) und am 23. Dezember 2022 ein MRT der Halswirbelsäule (HWS) durchführen (Urk. 7/146/5 f.). Die IV-Stelle wahrte sein rechtliches Gehör (Urk. 7/150) und nahm weitere Berichte bzw. Stellungnahmen der Behandler zu den Akten (Urk. 7/151/8, 7/157 und 7/169). Anfang Dezember 2023 wurde der IV-Stelle eine weitere psychiatrische Hospitalisation angekündigt (Urk. 7/172), die vom 4. bis 30. Juni 2024 stattfand (Urk. 7/192). Die IV-Stelle, die sich fortlaufend durch Fachärzte ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) hatte beraten lassen (Urk. 7/194), holte eine abschliessende Stellungnahme desselben ein (Urk. 7/194/16 f.). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 16. September 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Y.___, mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 unter Beilage neuer medizinischer Unterlagen (Urk. 3/3-5) Beschwerde erheben (Urk. 1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm rückwirkend ab 1. Februar 2019 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine E.___-Abklärung durchzuführen, subeventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 (Urk. 9) reichte der Versicherte weitere medizinische Unterlagen (Urk. 10/1-4) zu den Akten. Die IV-Stelle verzichtete explizit auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 13). Davon wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Mai 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist und die (wie der Beschwerdeführer) bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) das bisherige Recht (lit. c; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2025 vom 29. Januar 2026 E. 4.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der im August 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/3) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Infolgedessen werden die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. Ausführungen zur ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage werden - soweit im Hinblick auf einen allenfalls erst nach besagtem Zeitpunkt entstandenen Leistungsanspruch – sinnvoll und erforderlich an gegebener Stelle unter expliziter Kennzeichnung ergänzt.
1.2 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht dementsprechend, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7). Dieses definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Per 1. Januar 2022 wurde mit Art. 28b Abs. 1 IVG ein stufenlosen Rentensystem eingeführt. Die Höhe des Rentenanspruchs wird dabei in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die in Abs. 4 der besagten Bestimmung festgelegten prozentualen Anteile zwischen 25 und 47.5 %. Der rentenbegründende Mindestinvaliditätsgrad beträgt weiterhin 40 %.
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Per 1. Januar 2022 wurde die Festsetzung der Vergleichseinkommen in Art. 25 bis 26bis IVV ausführlich geregelt und per 1. Januar 2024 nochmals angepasst, wobei der Verordnungsgeber weitestgehend die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifizierte. Auf Einzelheiten wird, soweit erforderlich, bei der konkreten Invaliditätsbemessung eingegangen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss A.___-Gutachten bestehe seit Mai 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % während 6 Stunden) in sämtlichen Tätigkeiten. Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % über ein Jahr sei daher nicht gegeben. Auf Einwand des Beschwerdeführers seien die somatischen und psychiatrischen Diagnosen sowie die Arbeitsunfähigkeit in einer weiteren Begutachtung durch das C.___ geklärt worden. Seither sei keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Neben den Gutachten sei auch auf die Stellungnahmen des RAD zu verweisen. Es bleibe dabei, dass die einjährige Wartezeit nicht erfüllt sei (Urk. 2 und 6).
2.2 Der Beschwerdeführer bestritt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % unter Hinweis auf die Akten des Unfallversicherers, die echtzeitlichen Facharztberichte zu den ausgewiesenen somatischen Befunden und den Krankheitsverlauf mit mehrfach notwendigen stationären psychiatrischen Behandlungen. Insbesondere seien die zusätzlichen Funktionseinschränkungen als Folge der multiplen somatischen Befunde im Rücken sowie der oberen Extremitäten bzw. der HWS (MRI vom 23. Dezember 2023), aber auch der psychiatrischen Mehrfachdiagnosen weder beim Gesundheitsschaden noch der Prüfung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit bzw. der Ressourcen/Zumutbarkeit mitberücksichtigt worden. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei unvollständig und unbegründet bzw. eine reine Behauptung, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit mangels seriöser Sachverhaltsabklärung begründete Zweifel bestünden. Entgegen der Darstellung des RAD enthalte der Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 9. Juli 2024 sehr wohl einen psychopathologischen Befund, der sodann die Befunde und Arbeitsfähigkeitseinschätzung im G.___-Bericht vom 6. Dezember 2022 bestätige (Urk. 1 Ziff. 17 -21). Die psychiatrischen Mehrfachdiagnosen hätten sich nach der zweiten Begutachtung weiter chronifiziert (Urk. 1 Ziff. 23). Weitere, angekündigte Berichte wären abzuwarten gewesen. Im Übrigen habe der RAD ursprünglich selbst auf eine volle Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter geschlossen (Urk. 1 Ziff. 26). Aufgrund der Einschränkungen im Rahmen der fachärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % liege keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vor, weshalb er Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente ab 1. Februar 2019 habe (Urk. 1 Ziff. 22 und 26). All dies werde in den neuen Berichten bestätigt (Urk. 9). Bei unklarem medizinischem Sachverhalt sei andernfalls eine E.___-Abklärung durchzuführen, inkl. Prüfung der Zumutbarkeit und Ressourcen (Urk. 1 Ziff. 24). Mindestens aber wären Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, da er über keine anderweitigen Arbeitserfahrungen verfüge, sein Gesundheitszustand instabil sei und er konstant auf Therapiemassnahmen angewiesen sei. Er sei weder besonders agil noch gesellschaftlich integriert und fast 60 Jahre alt (Urk. 1 Ziff. 30).
3.
3.1Die Gutachter der A.___ AG B.___ schlussfolgerten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom 6. März 2020, die dargestellten Funktionsstörungen seien funktionell und gründeten nicht auf einer organisch-strukturellen Veränderung. Wesentliche Einschränkungen in der körperlichen Belastbarkeit ergäben sich nicht. Psychiatrisch liege anhand der Vorgeschichte, der Beschwerdeschilderung, des bisherigen Krankheitsverlaufes und dem aktuellen Befund eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vor, welche die Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 30 % einschränke - in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 7/53/8).
Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, entsprechend sechs Stunden pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 100 %. Es sei davon auszugehen, dass die Anpassungsstörung sich nach der Operation vom Mai 2018 entwickelt habe und somit die psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seither Gültigkeit habe. Aus orthopädischer Sicht bestehe kein Hinweis für eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nach der Operation mit Exkochleation sei diese nach etwa vier bis sechs Wochen wieder gegeben gewesen. Internistisch und neurologisch ergäben sich bisher keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/53/9-11).
Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeiten durchzuführen; die Arbeitsfähigkeit als Bauhilfsarbeiter sei somit nicht eingeschränkt. Psychiatrisch sollten wegen der eingeschränkten emotionalen Ausdauer Tätigkeiten mit höheren komplexen Anforderungen, besonders unter längerfristigem Zeitdruck, vermieden werden. Denkbar sei eine ruhige, strukturierte Arbeit mit wenigen Stressfaktoren, da die Umstellungsfähigkeit und Handlungsplanung bei noch nicht ausreichender emotionaler Belastbarkeit und verminderter Ausdauer mit schneller Erschöpfbarkeit limitiert seien. Es sei eine regelmässige psychotherapeutische Begleitung im Arbeitsprozess erforderlich (vgl. Urk. 7/53/8 unten und 7/53/11 Mitte).
3.2Als gebessert wurde der Gesundheitszustand im C.___-Gutachten vom 14. August 2022 beurteilt. Die in der orthopädischen Begutachtung sehr diffus beklagten Beschwerden würden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen lassen. Es bestünden Hinweise für eine im Vordergrund stehende, nicht-organische Beschwerdekomponente. Orthopädisch sei für die bisherige wie auch andere berufliche Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben (vgl. Urk. 7/136/10). Für leichte bis schwere Verrichtungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/136/49 Mitte). Die neurologische Untersuchung sei in objektiver Hinsicht regelrecht ausgefallen. Insbesondere hätten sich keine Muskelatrophien am linken Unterarm und der linken Hand gefunden, welche bei einer schmerzbedingten Inaktivität zu erwarten wären. Die Ausbreitung der Hypästhesie nach proximal und auf das linke Bein sei neurologisch nicht erklärbar und könne als funktionelle Hemihypästhesie angesehen werden. Neurologisch sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (vgl. Urk. 7/136/10). Bei der psychiatrischen Untersuchung könne gegenwärtig noch vom Vorliegen einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom ausgegangen werden. Im Vordergrund stünden psychosoziale Probleme. Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, für angepasste Tätigkeiten mit genügend Pausenmöglichkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (vgl. Urk. 7/136/11).
Interdisziplinär habe nach ab April 2018 aufgehobener Arbeitsfähigkeit somit ab Juli 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden. Seit Januar 2021 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, bei leichter Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. In einer Tätigkeit mit genügend Pausenmöglichkeiten bestehe seit Januar 2021 eine geringe Leistungseinschränkung von 10 % bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und somit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Urk. 7/136/12).
3.3Schliesslich kam der RAD in seiner Stellungnahme vom 7./10. September 2024 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der zweiten Begutachtung nicht wesentlich verändert habe. Ebenso wenig sei eine nachhaltige anhaltende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem C.___-Gutachten vom 14. August 2022 zu erkennen (vgl. Urk. 7/194/16 f.).
3.4Eine mehr als leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer oder psychiatrischer Sicht wurde von Seiten der Gutachter und des RAD also nur für die Dauer der Rekonvaleszenz nach der Fingeroperation attestiert.
4.
4.1Aus somatischer Sicht wurde dazu in der Konsensbeurteilung des A.___-Gutachtens erläutert, die demonstrierte Funktionseinschränkung der Hand und des Zeigefingers links sei neurologisch und orthopädisch nicht erklärbar. Zudem könne neurologisch das Ausmass der beklagten Schmerzen nicht begründet werden. Auffällig sei, dass während der orthopädischen Begutachtung eine Schmerzverlautbarung erst erfolgt sei, als der Versuch einer passiven Bewegung in den Fingergelenken des linken Zeigefingers gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Auch sei dort die Beugung des Zeigefingers als aufgehoben dargestellt worden, bei der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer den Zeigefinger jedoch nach Aufforderung gegen Widerstand beugen können. Das Mass der Befundverdeutlichung werde überschritten; es liege eine Aggravation vor. Somatisch seien die geklagten Symptome und Funktionseinbussen nicht konsistent, die Untersuchungsergebnisse seien nicht valide und nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/53/9).
Ergänzend ist dem orthopädischen Teilgutachten zu entnehmen, es liege weder ein verändertes Nagelwachstum noch eine veränderte Beharrung oder Sudomotorik vor. Die angefertigten Röntgenbilder würden einen regelrechten Befund zeigen; Hinweise auf eine Degeneration des Handgelenks, der Mittelhand und der Fingergelenke lägen nicht vor. Zudem könnten keine Zeichen einer Belastungsminderung der linken oberen Extremität nachgewiesen werden. Weder liege eine Rarifizierung des Knochens, eine Osteopenie/Osteoporose, vor, noch lasse sich eine seitendifferente Umfangsverminderung der linksseitigen Armmuskulatur nachweisen. Die sich darstellenden Funktionseinschränkungen mit fehlendem Faustschluss bei fehlender Langfingerbeugung könne somatisch nicht nachvollzogen werden. Zudem seien die Finger drei bis fünf in abnehmender Tendenz mitbetroffen. Die Serumspiegel für die angegebenen Schmerzmittel würden im Labor deutlich unterhalb des Referenzbereichs nachgewiesen (vgl. Urk. 7/53/5 f.). Seitens der Brust- und Lendenwirbelsäule (LWS) stelle sich die Funktion nicht wesentlich eingeschränkt dar. Hinweise auf eine radikuläre Defizitsymptomatik der unteren Extremitäten ergäben sich nicht. Die HWS sei nur leichtgradig eingeschränkt. Der Hauptdruckschmerz bestehe über dem Dornfortsatz des siebten Halswirbels und über dem Trapeziusoberrand beidseits. Auch hier ergäben sich keine wesentlichen Einschränkungen oder Hinweise auf eine radikuläre Defizitsymptomatik (vgl. Urk. 7/53/27 oben).
Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Kraftentfaltung werde als nicht eingeschränkt bewertet. Insgesamt zeige der erhobene Neurostatus keine Auffälligkeiten, die Reflexe seien seitgengleich. Es fänden sich keine umschriebenen Paresen oder Atrophien. Die Sensibilität sei allseits intakt. Es fänden sich keine Veränderungen des Muskeltonus, insbesondere liege keine dystone Komponente vor, welche die konstante Streckstellung des Zeigefingers erklären könnte. Aktuell fänden sich auch keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) oder Sulcus-ulnaris-Syndrom. Eine sensible Hemisymptomatik werde nicht berichtet. Sicher reproduzierbare, erklärbare Gefühlsstörungen lägen aktuell keine vor. Bildmorphologisch bekannte mehrsegmentale Bandscheibenprotrusionen der HWS und LWS seien klinisch neurologisch unauffällig. Es lägen keine Nervenwurzelkompressionen vor, insbesondere fänden sich auch keine Hinweise für eine Radikulopathie (vgl. Urk. 7/53/6).
4.2Ebenso wurde im C.___-Gutachten vom 14. August 2022 erörtert, bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe der Beschwerdeführer eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt, wobei Inkonsistenzen in unterschiedlichen Untersuchungssituationen bestanden hätten (dazu im Detail Urk. 7/136/47: vermehrter Finger-Boden-Abstand war bei verbesserter Auslenkung im Langsitz zu relativeren; die bei der expliziten Prüfung massiv verminderte Kopfrotation gelang unter Ablenkung frei und ohne den anamnestisch jeweils entstehenden Schwindel; Auslenkung von Hüfte und Knien infolge Gegenhaltens in Rückenlage nicht untersuchbar, in sitzender Position indessen uneingeschränkt und schmerzfrei gelungen; immer wieder Angabe massivster Beschwerden, wobei verbale und non-verbale Angaben nicht klar korrelierten; die Umfangsmessung der oberen Extremitäten war mit einer längerdauernden und höhergradigen Schonung der linken Seite keinesfalls vereinbar). Die linke Hand sei beschwerdebedingt kaum untersuchbar gewesen. Radiologisch (Bildbefunde der Wirbelsäule vom 7. August 2018 sowie der linken Hand vom 26. August 2018 und 30. Januar 2020, Urk. 7/136/16) seien breitbasige Diskusprotrusionen HWK5/6 und LWK5/ SWK1 sowie regelrechte postoperative Befunde an der linken Hand festgehalten worden (vgl. Urk. 7/136/10).
Zu den Vorakten wurde ausgeführt, im neurologischen Bericht des H.___ vom 11. Oktober 2018 seien ein leichtes beidseitiges sensomotorisches CTS, ein Status nach CRPS der linken Hand, ein chronisches Panvertebralsyndrom und eine sensible Hemisymptomatik links unklarer Genese mit ausführlicher Ausschlussdiagnostik genannt worden. Den dortigen Überlegungen könne gefolgt werden. So werde von einem CPRS in der Vorgeschichte und einem seither generalisierten Schmerzsyndrom gesprochen. Gleichzeitig habe die Haltung der linken Hand an eine Schwurhand erinnert. Der klinische Befund sei in objektiver Hinsicht allerdings unauffällig gewesen; als auffällig sei eine starke Wechselinnervation bei den Prüfungen der linken Seite genannt worden. Bei fraglicher Hemisymptomatik sei zudem ein MRI erfolgt, das jedoch lediglich eine geringe mikroangiopathische Enzephalopathie gezeigt habe. Die Beschwerden seien überwiegend als somato—form interpretiert worden (vgl. Urk. 7/136/56). Gemäss Bericht der Rheumatologie des H.___ vom 22. Oktober 2018 bestünden für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit aus muskuloskelettaler Sicht keine relevante Einschränkung. Dieser Einschätzung sei zu folgen wie auch der Einschätzung der Handchirurgie des H.___ im Bericht vom 12. Dezember 2018 eines auf somatischer Ebene nicht klar zuordenbaren Geschehens. Durchaus gefolgt werden könne auch der Beurteilung der Ärztin des Unfallversicherers, wonach Hinweise auf relevante unfallbedingte strukturelle Läsionen fehlten und daher von einer Kontusion, allenfalls Distorsion auszugehen sei, womit die zeitlich limitierte Verschlimmerung nach spätestens vier Monaten als behoben zu betrachten sei (vgl. Urk. 7/136/48).
4.3Am 30. Juni 2023 stellte der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, es liege ein neuer radiologischer MRT-Befund der HWS vom 23. Dezember 2022 vor: mehrsegmentale kleinvolumige Diskusprotrusionen, Osteochondrose und Unkovertebralarthrose mit neuroforaminaler Einengung und Kompression C6 links und C7 beidseits sowie Spinalkanaleinengung C6/7 ohne Kompression. Insbesondere das in der orthopädischen Begutachtung geklagte Auftreten von Schwindel bei der Kopfdrehung nach links könnte gegebenenfalls auf eine radikuläre Kompression hindeuten, sei allerdings nicht direkt typisch, zumal keine eindeutigeren Symptome einer Nervenwurzelkompression wie dermatombezogene Schmerzen oder Sensibilitätsstörungen berichtet würden. Im orthopädischen Teilgutachten werde im klinischen Befund lediglich eine schmerzhafte Rotationseinschränkung der HWS nach links beschrieben. Laut dem neurologischen Teilgutachten habe der Beschwerdeführer berichtet, dass die Hand immer einschlafe, bzw. auf Nachfragen von Schmerzen gesprochen, lokalisiert im proximalen Unterarm. Klinisch sei bei allen Bewegungen mit dem linken Arm ein verminderter Krafteinsatz festgestellt und beim Wiederankleiden, bei dem er sich beobachtet gefühlt habe, nur ein Teileinsatz der linken Hand für Hilfestellungen beobachtet worden. Hinsichtlich der Sensibilität sei eine leichte Halbseitensymptomatik mit deutlichem Schwerpunkt auf der linken Hand festgestellt worden.
Zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung habe nur ein MRT der gesamten Wirbelsäule vom 7. August 2018 vorgelegen. Retrospektiv sei in Kenntnis des aktuellen MRT-Befundes der HWS aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht festzustellen, dass in diesem Fall das Problem überwiegend wahrscheinlich darin bestehe, dass die bislang subjektiv im Vordergrund der Beschwerden stehende Verletzung im Rahmen des Treppensturzes die linke Hand (mit kompliziertem, protrahiertem Verlauf) betroffen habe und dadurch die offenbar weniger eindrücklichen Beschwerden und Symptome im Sinne einer (ebenfalls linksseitigen) Zervikobrachialgie überlagert worden seien. Es sei unbedingt erforderlich, einen Bericht beim Behandler der HWS-Beschwerden einzuholen (vgl. Urk. 7/194/11 f.).
4.4Am 7. September 2024, ergänzte Dr. I.___, neu liege einzig ein Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 9. Juli 2024 vor, der nur subjektive Beschwerdeangaben, aber keine objektiven somatischen und nur rudimentäre psychische Befunde enthalte. Es sei weiterhin nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer jemals wegen seiner dannzumal angegebenen HWS-Beschwerden fachärztlich untersucht und/oder behandelt worden sei. Aus versicherungsmedizinischer orthopädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der zweiten Begutachtung überwiegend wahrscheinlich nicht wesentlich verändert (vgl. Urk. 7/194/16).
5.
5.1Es ist somit keine fachärztliche orthopädische oder neurologische Beurteilung aktenkundig, die auf ein relevantes organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden schliessen liesse. Während sich in den entsprechenden körperlichen Untersuchungen klare Inkonsistenzen zeigten, die über eine blosse Verdeutlichung der Einschränkungen hinausgehen, fanden sich einzig im MRI der HWS vom 23. Dezember 2022 nennenswerte Befunde. Dabei wies der RAD-Arzt Dr. I.___ von Anfang an darauf hin, dass in der C.___-Begutachtung klinische Befunde, die eindeutig für eine Nervenwurzelkompression im Bereich der HWS sprächen, fehlten. Da in den Folgemonaten auch keine diesbezügliche fachärztliche Behandlung aktenkundig oder auch nur behauptet wurde, verneinte der RAD nachvollziehbar eine Verschlechterung nach der Begutachtung und damit eine relevante Klinik. Dem ist anzufügen, dass die jüngsten MRI-Befunde der HWS ohnehin aber keinen vollständigen Funktionsausfall und massivste Schmerzen der gesamten Hand mit sämtlichen Fingern seit dem Jahr 2018 zu erklären vermögen, während die Elektroneurographie des Nervus ulnaris und des Nervus medianus vom 4. Oktober 2018 bis auf ein leichtes sensomotorische CTS unauffällig gewesen war (vgl. Urk. 7/128).
5.2An diesen Überlegungen vermag die vom Beschwerdeführer im Prozess beigebrachte «Ärztliche Bestätigung für IV» vom 8. April 2025 nichts zu ändern. Darin berichtete der Hausarzt nunmehr über chronisch-rezidivierende Gelenkschmerzen; die Problematiken würden sich auf den linken Arm, die rechte Schulter und den gesamten Rückenbereich von zervikal bis lumbal konzentrieren. Die Schmerzproblematik sei sehr tagesformabhängig und fluktuierend von mittelstark bis sehr stark. Der Beschwerdeführer versuche Spaziergänge von maximal 30 Minuten zu bewältigen, danach sei eine Sitzpause dringend notwendig. In der Therapie seien auf dem Veloergometer 5 Minuten möglich, bis die Schmerzproblematik zunehme. Auf der Beinpresse sei das eigene Körpergewicht für 2x10 Wiederholungen absolvierbar, danach verstärkten sich die Problematiken im lumbalen Bereich. Bei mehr als dem eigenen Körpergewicht persistierten die Schmerzen. Arm- und Schulterübungen seien bei ineffizienter Greiffunktion der Hand gar nicht möglich (Urk. 10/3).
Damit gab der Arzt die subjektiven Angaben und demonstrierten funktionellen Einschränkungen respektive die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers wieder, ohne ihnen ein somatisches Korrelat zuzuordnen. Schwindelanfälle, Nackenbeschwerden oder Sensibilitätsstörungen erwähnte er ebenso wenig wie eine fachärztliche Behandlung oder Infiltrationen der Wirbelsäule. Auch Fuss- respektive Knieschmerzen, die den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der C.___-Begutachtung sowie gemäss Bericht zur Physiotherapie dazu zwingen, sich nach 150 bis 200 m hinzusetzen, weil sonst Sturzgefahr bestehen soll (vgl. Urk. 7/136/31 f.; Urk. 7/124/41), werden vom Hausarzt nicht explizit erwähnt noch ist eine diesbezügliche Behandlung aktenkundig. Dass die körperlich imponierenden Beschwerden dennoch allesamt als erheblich und schwankend beschrieben wurden, macht ein somatisches Korrelat nicht plausibler.
5.3Der Beschwerdeführer klagte denn auch bereits im stationären Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ vom 4. Januar bis 4. März 2021 über Schmerzen in der linken Hand, ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, das Eintreten von Schwindel bei Kopfdrehung nach links und die Unmöglichkeit, länger zu stehen oder sitzen (Urk. 7/102/2). Während des achtwöchigen Aufenthalts erlebte er indes keinen Ohnmachtsanfall (Urk. 7/102/3). Unter bestimmten Umständen war gemäss Bericht vom 2. März 2021 (sprich zwei Tage vor dem Austritt) zudem eine Schmerzreduktion bis temporär völlige Schmerzfreiheit gegeben (Urk. 7/102/4). Es kann nur spekuliert werden (z.B. Intervention der ambulanten Behandler oder des Beschwerdeführers), weshalb diese Angaben im Bericht vom 25. März 2021 zum gleichen Aufenthalt dahingehend relativiert wurden, dass die Schmerzen auf einer zehnstufigen Skala durchschnittlich 5 betragen hätten (Urk. 7/102/12) und die Schmerzen, Kraft- und Funktionsminderung der linken Hand bei Austritt unverändert seien (Urk. 7/102/13). Stürze, wie sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der C.___-Begutachtung zweimal monatlich vorkommen sollen (Urk. 7/136/42) und er bereits vor der A.___-Begutachtung erlitten haben will (vgl. Urk. 7/53/37), wurden keine aktenkundig beobachtet und über die Jahre auch keine Verletzungen im Zusammenhang mit solchen dokumentiert.
6.
6.1Zur psychiatrischen Begutachtung in der A.___ AG wurde festgehalten, im Querschnitt habe sich laut den phänomenologischen Kriterien (Symptomatik, Verlauf, Krankheitsdauer und Schweregrad) sowie dem psychopathologischen Befund (nach ADMP-Kriterien) in der diagnostischen Einschätzung eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gezeigt. Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine schwierige persönliche Lage beim Beschwerdeführer in beruflicher, gesundheitlicher und sozialer Situation aufzufassen. Die Symptomatik entspreche einem Erschöpfungssyndrom. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression bzw. eine andere psychische Störung fänden sich in der Vorgeschichte und aktuell nicht. Man könnte das Krankheitsbild differentialdiagnostisch einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode zuordnen, jedoch seien die ICD-10-Kriterien für eine depressive Störung nicht erfüllt (vgl. Urk. 7/53/6).
Eine störungsorientierte fachspezifische Behandlung finde nicht statt. Die rezeptierte antidepressive Substanz zeige laut der aktuellen Dosierung und Laborwerte keine Effizienz. Hinweise laut gültigen Kriterien gemäss ICD-10 oder DSM-5 für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren lägen nicht vor. Bei fehlenden neurologischen und orthopädischen Befunden an der linken Hand komme am ehesten eine Schmerzverarbeitungsstörung in Frage, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die angeblichen Bewusstlosigkeiten könnten psychiatrisch nicht eingeordnet werden und wirkten sehr demonstrativ (vgl. Urk. 7/53/6 f.). Auf der Persönlichkeitsebene wirke der Beschwerdeführer umgänglich, emotional ausreichend stabil mit erhaltener Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Er zeige sich kontaktfreudig und offen, die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung zeigten sich nicht. Er sei in der Lage, mit ausreichender Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren (vgl. Urk. 7/53/8 Mitte).
Bei den aktuellen Defiziten mit einer eingeschränkten Reflexionsfähigkeit bei erlebter Kränkung durch den Arbeitsplatzverlust sowie einer geringen Erwartung von Selbstwirksamkeit und den bereits aufrechterhaltenden Bedingungen für die Persistenz der ängstlich-depressiven Symptomatik könne eine weitere Verschlimmerung des psychischen Leidens nicht ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung werde durch das Vermeidungsverhalten begründet, indem der Beschwerdeführer durch sein soziales Umfeld unterstützt werde, was zu einem Schonverhalten führe. Gleichzeitig werde dieses Verhalten von ihm als leidensbedingte Limitierung interpretiert, die seine Befürchtung einer weiteren Verschlechterung bestätige, was wiederum zu weiterem Schonverhalten führe. Die damit assoziierten Befürchtungen und katastrophisierenden Erwartungen würden die depressive Symptomatik unterhalten. Eine weitere somatische Verschlechterung ginge gleichfalls mit einer Verschlechterung des psychischen Befindens einher. Die Prognose einer Anpassungsstörung (bzw. leichten bis mittelgradigen depressiv-ängstlichen Entwicklung) sei unter sachgerechter Behandlung (Pharmako-/Verhaltenstherapie, Aktivierung) prinzipiell günstig (vgl. Urk. 7/53/55).
Der interdisziplinären Beurteilung ist zudem zu entnehmen, dass in der psychiatrischen Exploration sichtbare Verdeutlichungstendenzen festzustellen waren (dazu Urk. 7/53/51 Mitte: erkennbar beschwerdebetontes Antwortverhalten). Im Konsens fanden sich zudem auch Diskrepanzen in den anamnestischen Angaben: Der Beschwerdeführer habe in der psychiatrischen und internistischen Begutachtung angegeben, zwei- bis dreimal bewusstlos gewesen zu sein, zuletzt vor einer Woche. Nach einem solchen Anfall sei er müde mit starkem Wunsch, schlafen zu wollen. Laut seiner Ehefrau würde er bei solchen Zuständen am ganzen Körper zittern und krampfen. Auch beschreibe er in der orthopädischen Begutachtung Schwindel. In der neurologischen Begutachtung mache er diese Angaben nicht; auch in den Akten fänden sich keine Angaben über Synkopen. Aufgrund der wechselnden Angaben und des fehlenden organischen Korrelats sei von einer Verdeutlichungstendenz auszugehen. Aufgrund der sehr tiefen Medikamentenspiegel im Serum (insbesondere des Clomipramin) scheine zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer die Medikamente regelmässig einnehme (vgl. Urk. 7/53/9).
6.2Zur psychiatrischen Exploration im C.___ wurde ausgeführt, klinisch-phänomenologisch sei der Beschwerdeführer weitgehend euthym; er lächle und lache wiederholt während des Gesprächs. Die Schwingungsfähigkeit sei durchgehend adäquat gegeben. Es fänden sich weder formalgedankliche noch objektivierbare kognitive Auffälligkeiten. Gemäss eigenen Angaben sei bei trauriger Stimmung, Antriebsminderung sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen zumindest formal noch von einer leichten Beschwerdelast auszugehen. Die aktuell etablierte Behandlung mit zwei Terminen pro Monat und einer vergleichsweise niedrig dosierten antidepressiven Behandlung mit 75 mg Venlafaxin ER pro Tag entspreche [ebenfalls] einer noch leichten depressiven Symptomlast. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Familie aus der aktuellen Wohnung ausziehen müsse, da sie zu zahlreich seien, und auch, dass er aus der Schweiz ausreisen müsse; er wolle bei seiner Familie bleiben. Im Rahmen dieser psychosozialen Problematik sei ein gewisser subjektiver Leidensdruck nachvollziehbar. Bei vorbeschriebener affektiver Störung sei zeitgleich nicht vom Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen; diesbezüglich bestehe ein sog. «Ausschlussvorbehalt». Bei den Angaben zu Art, Intensität und Auftreten der Ängste sei keine Panikstörung zu bestätigen. Vielmehr seien die Ängste im Zusammenhang mit der depressiven Episode wie auch der psychosozialen Situation zu interpretieren. Anlässlich der Angaben zu sozialer und beruflicher Anamnese ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung (vgl. Urk. 7/136/37 f.).
Anlässlich der Laborkontrolle vom 7. Juni 2022 liege der Spiegel von Clomipramin und seinem Metaboliten unterhalb des therapeutischen Bereichs. Der Wert für Venlafaxin sei erhöht, was durch eine morgendliche Einnahme erklärt werden könne; der Metabolit habe sich hingegen deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs befunden (vgl. Urk. 7/136/38).
Im Jahr 2021 sei der Beschwerdeführer in der Rehaklinik F.___ behandelt worden. Dort sei eine mittel- bis schwergradige depressive Episode festgestellt worden. Unter einer antidepressiven Behandlung mit lediglich 75 mg Venlafaxin ER und 25 mg Anafranil, habe sich das Zustandsbild im Verlauf deutlich verbessert. Aufgrund der niedrig dosierten antidepressiven Behandlung sowie der weiteren Angaben im Austrittsbericht sei die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode nicht nachzuvollziehen. Dies gelte auch für die Beurteilung des ambulant behandelnden Dr. J.___ vom Juni 2021. Dieser gehe von einer schweren depressiven Episode aus, behandle jedoch ebenfalls lediglich mit 75 mg Venlafaxin, während gemäss Compedium.ch die maximale Tagesdosis 375 mg betrage (Urk. 7/136/36 f.).
6.3Am 30. Juni 2023 hielt der RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest (Urk. 7/194/12-14), der Beschwerdeführer sei offensichtlich verdeutlichend bzw. wohl auch aggravierend. Dies stelle sich z.B. im Sachverhalt dar, dass er im Bericht der Rehaklinik F.___ vom 2. März 2021 mit einer mittelgradigen depressiven Episode eingewiesen worden sei, als Austrittsdiagnose [indes] eine schwere depressive Episode aufgeführt werde, da er im Selbstbeurteilungsbogen im BDI beim Eintritt 35 und beim Austritt 44 Punkte erzielt habe. Der Chefarzt derselben Klinik übernehme im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2021 weite Teile jenes Berichts, diagnostiziere aber eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (Urk. 7/194/12). Bereits in einer früheren Stellungnahme hatte Dr. K.___ erörtert, dass im Bericht vom 5. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % postuliert und dabei fachfremd die Somatik berücksichtigt worden sei. Da darin kein korrekter psychopathologischer Befund erhoben worden sei, könnten die gestellten Diagnosen nicht bestätigt werden (vgl. Urk. 7/194/7). Weiter führte Dr. K.___ am 30. Juni 2023 aus, im Austrittsbericht der G.___ vom 21. Dezember 2022, visiert lediglich vom leitenden Psychologen, werde eine schwere depressive Episode postuliert. Befund und Behandlungsverlauf seien mit diesem Schweregrad indes nicht vereinbar. Im Übrigen werde auch von Behandlerseite auf vielfache psychosoziale Probleme hingewiesen, unter anderem Probleme mit dem Aufenthaltsstatus (Urk. 7/194/13).
Zu den Beurteilungen von Dr. J.___ konstatierte Dr. K.___, dieser sei gemäss Medizinalberuferegister kein Facharzt für Psychiatrie und in all seinen Berichten fänden sich Orthographiefehler (z.B. sei unklar, was «Traumel» bedeute). Am 1. Juni 2021 habe Dr. J.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Der Schweregrad könne nicht nachvollzogen werden (Urk. 7/194/13). Dies begründete Dr. K.___ in einer früheren Stellungnahme damit, dass sich gemäss jenem Bericht keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen fanden und zwar Hinweise auf Suizidalität bestanden, von der sich der Beschwerdeführer aber gut abgrenzen konnte (vgl. Urk. 7/194/7). Dem fügte Dr. K.___ am 30. Juni 2023 hinzu, gegen den postulierten Schweregrad spreche auch die angegebene Konsultationsfrequenz von einmal monatlich. Im korrigierten Bericht gleichen Datums werde zudem ein «Zustand nach» CRPS als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert, was nicht möglich sei. Weiter stellte Dr. K.___ fest, im Bericht vom 29. April 2023 postuliere Dr. J.___ immer noch eine schwere depressive Episode, wobei der Schweregrad nicht nachzuvollziehen sei. Es werde eine «Anweisung» an die Klink M.___ berichtet, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt dieser Entscheidung akut suizidal geworden sei und ein Austrittsbericht vorliege; ein solcher sei nicht aktenkundig. Es sei abzuklären, ob der Beschwerdeführer erneut aufgrund akuter Suizidalität hospitalisiert worden sei oder Dr. J.___ den stationären Aufenthalt Ende 2022 in der G.___ gemeint habe. Im zweiten Fall seien die neuen Berichte nicht geeignet, den Gesundheitszustand als seit der letzten Begutachtung verändert zu beurteilen (vgl. Urk. 7/194/13 f.).
Es werde auf die erste Begutachtung im Februar 2020, bei der eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert worden seien, sowie auf die aktuelle Begutachtung, in welcher der Beschwerdeführer angegeben habe, er könne aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr arbeiten, verwiesen. Die C.___-Gutachterin habe zudem verschiedene Inkonsistenzen vermerkt, z.B. bezüglich durchgeführter Therapie sowie Autofahren. Zu Recht sei eine schwere, aber auch eine mittelgradige depressive Episode verneint worden. Die Herleitung der leichten depressiven Episode sei sehr nachvollziehbar, zudem weise die Gutachterin auf die Rolle der psychosozialen Faktoren hin (vgl. Urk. 7/194/13).
6.4Der für den RAD tätige Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fügte am 10. September 2024 an, ein Jahr später neu sei einzig der Austrittsbericht zur psychiatrischen Rehabilitation in der Rehaklinik F.___ vom 4. bis 30. Juni 2024. Es würden hauptsächlich Schulterprobleme rechts und Beschwerden der Lenden- und Brustwirbelsäule angeführt. Ein psychopathologischer Befund werde nicht erwähnt, die antidepressive Medikation sei während des Aufenthalts nicht geändert worden; gleichzeitig sei bei Austritt aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dieser Befundbericht als nicht konsistent zu bewerten (keine Aussage zu den Einschränkungen, kein psychopathologischer Befund, keine Therapieintensivierung); die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei als nicht plausibel anzusehen. Eine nachhaltige anhaltende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem C.___-Gutachten vom 14. August 2022 sei nicht zu erkennen (vgl. Urk. 7/194/17).
7.
7.1 Zusammenfassend legten die Experten in zwei versicherungsexternen Gutachten schlüssig dar, weshalb sich weder im Rahmen des von ihnen erhobenen Befundes noch behandlungsanamnestisch (Behandlungsintensität, Medikamentenspiegel) eine psychische Störung höheren Schweregrads nachvollziehen liess (vgl. E. 6.1 und 6.2). Soweit die Behandler bis Verfügungserlass eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die Gutachter attestierten, kann ihnen aus versicherungsmedizinischer Sicht, wie vom RAD detailliert begründet und ergänzt (vgl. E. 6.3 und 6.4), nicht gefolgt werden.
7.2 Der Beschwerdeführer nahm denn auch erst am 4. Juni 2020 unter dem Eindruck des abschlägigen Vorbescheids vom 29. April 2020 eine psychiatrische Behandlung auf (Urk. 7/56 und 7/70). Die Arbeitsunfähigkeit wurde damals mit einer verminderten Konzentrations-, Merk- sowie Gedächtnisleistung, Schmerzen, Nervosität, Gefühlszuständen und Schlafstörung begründet (vgl. Urk. 7/72/1 und 7/99/4), wobei es sich jedoch explizit bloss um subjektive Angaben handelte (Urk. 7/70/2 und 7/99/2). Die Behandlung erfolgte zudem bloss «bedarfsorientiert» (Urk. 7/70/3) bzw. dreiwöchentlich bis monatlich (vgl. Urk. 7/99/1).
7.3Nach einer «Mindfulness based stress reduction»-Gruppentherapie (Urk. 7/83/2) nahm der Beschwerdeführer vom 4. Januar bis 4. März 2021 einen ersten stationären psychiatrischen Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ wahr. Gemäss Bericht vom 2. März 2021 wurde im Verlauf desselben eine deutliche Abnahme der Schmerzen, einschliesslich schmerzfreier Zustände (vgl. Urk. 7/102/2 oben, 7/102/4 Mitte), und eine Verbesserung des Schlafes erreicht; auch erlebte der Beschwerdeführer weder Panikattacken noch Ohnmachtsanfälle. Diagnostiziert wurde dementsprechend einzig eine schwere depressive Episode und dazu noch erläutert, als «psychopathologische Restsymptomatik» bestünden nach wie vor die psychosozialen Probleme und die chronischen Schmerzen, die den psychischen Zustand stark beeinträchtigen würden. Durch das bessere Verständnis [der psychosomatischen Zusammenhänge] sei es zu einer Verringerung der Schmerzen und Verstärkung der Depression gekommen; zur Erfassung der Schwere sei das Beck Depressions Inventar (BDI) eingesetzt worden (vgl. Urk. 7/102/3).
Demnach war die geklagte Symptomatik trotz längerem Aufenthalt nur bedingt zu verifizieren, die Schmerzen waren nicht anhaltend bzw. unbeeinflussbar und psychosoziale Faktoren spielten eine entscheidende Rolle. Zudem ist dem RAD beizupflichten, dass für die Beurteilung des Schweregrads der depressiven Episode nicht auf die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers bzw. das Ergebnis des BDI abgestellt werden darf. Die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist versicherungsmedizinisch vielmehr nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.3.2, vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Weshalb in den Berichten vom 25. März 2021 zum gleichen Aufenthalt weitere Diagnosen gestellt und keine Schmerzfreiheit mehr berichtete wurde, erschliesst sich nicht (vgl. Urk. 7/102/12 und 7/106/3). Schliesslich wurde eine Arbeitsfähigkeit von immerhin 30 % bzw. ein bis zwei Stunden pro Tag in einer leichten, wechselbelstanden Tätigkeit mit regelmässigen Pausen als möglich erachtet (vgl. Urk. 7/106/4 und 7/106/7).
7.4Nicht gefolgt werden kann daher der kurz darauf am 1. Juni 2021, von Dr. J.___ geäusserten Feststellung, eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik sei unmöglich, auch wegen eines rigiden Denkstils des Beschwerdeführers (Urk. 7/109/6). Hinzu kommen die schlüssig begründeten Einwände des RAD zum Befund und der Behandlungsintensität, die nicht dem diagnostizierten Schweregrad einer schweren depressiven Episode vereinbar waren, sowie zu den nicht erwiesenen Fachkenntnissen von Dr. J.___ (vgl. E. 6.3). Dieser kümmerte sich im Übrigen auch um administrative Belange des Beschwerdeführers (Urk. 7/111) und liess im September 2021, also zeitnah zur Anfrage des Migrationsamtes, eine weitere stationäre psychiatrische Behandlung ankündigen (Urk. 7/110). Es bestätigt sich die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen/ Therapiekräften mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
7.5Ein kurzer zweiter stationärer Aufenthalt erfolgte erst vom 25. November bis 6. Dezember 2022 (Urk. 7/146/1), nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 aufgeforderte hatte, zum C.___-Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 7/138). Mit dem RAD ist zum Austrittsbericht vom 21. Dezember 2022 (Urk. 7/146/2) festzuhalten, dass der Befund («subjektive» mittelschwere Gedächtnisstörungen, mittelschwere Konzentrationsstörungen, Auffassung ungestört; im formalen Denken eingeengt auf negative Kognitionen, dabei geordnet mit unauffälliger Denkgeschwindigkeit; keine Sinnestäuschungen, inhaltlichen Denkstörungen oder Ich-Störungen; Realängste, Zukunftsängste und sozialphobische Ängste berichtet; keine Zwänge; Stimmung niedergeschlagen wirkend; leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit; schwere Antriebsarmut mit Verlust von Alltagskompetenzen sowie starker Verlust von Interessen; psychomotorisch unauffällig, von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert) sowie der Behandlungsverlauf (unveränderte Medikation, freundlich, kooperativ und adäquat im Kontakt, zuverlässige Wahrnehmung der Termine und Medikamenteneinnahme, gegen Ende des kurzen Aufenthalts bereits leichte Besserung des Zustands) keine schwere depressive Episode zu begründen vermögen. Dabei stehen erneut die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und zahlreiche psychosoziale Belastungen (drohender Verlust der Wohnung, mit auch Streitereien in der Familie bei beengten Wohnverhältnissen mit inzwischen zwei Kleinkindern, «Schikane» durch das Migrationsamt und invalidenversicherungsrechtliche Streitigkeit) im Vordergrund; ausgeprägte objektive Befunde in der Untersuchung selbst fanden sich keine.
Dr. J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 29. April 2023 zum C.___-Gutachten (Urk. 7/157) sogar explizit fest, dass es gerade aufgrund «dieses Entscheids» zu einer massiven Zustandsverschlechterung und Klinikeinweisung gekommen sei. Soweit er ausführte, er habe schon im Jahr 2021 eine Medikation mit 75mg Anafranil angegeben, ändert dies nichts an den Angaben des Beschwerdeführers in der C.___-Begutachtung (Urk. 7/136/35), der Medikation während des stationären Aufenthalts (Urk. 7/146/4) oder den Medikamentenspiegeln ausserhalb des therapeutischen Bereichs (Urk. 7/136/38). Ferner ist zu den weiteren Angaben anzumerken, dass der Beschwerdeführer offenbar Einkäufe tätigt, was er in der C.___-Begutachtung noch verneinte (Urk. 7/136/34 f.) und schon damals trotz «ganz wenig Appetit» keinen Gewichtsverlust beklagte (Urk. 7/136/33 oben).
7.6Das Vorgespräch zur letztbekannten Intensivierung der Behandlung im Sinne des Besuchs einer Tagesklinik fand am 18. Oktober 2024, d.h. nach Erlass des Rentenbescheids (Urk. 2) und vor Beschwerdeerhebung (Urk. 1), statt (Urk. 3/3). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entwicklung der Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung nur ausnahmsweise in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen, wenn sich daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verwaltungsaktes ziehen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.4.2).
Im Austrittsbericht vom 7. März 2025 (Urk. 10/2) ist erneut kein ausgeprägter psychopathologischer Befund dokumentiert und Panikattacken sowie Ohnmachtsanfälle wurden wiederum nur anamnestisch beschrieben. Dass der Beschwerdeführer – bei gemäss Gutachter mehr als verdeutlichendem Verhalten – während der Gruppe manchmal aufstand, da ihm das lange Sitzen schwerfiel, begründet noch keine relevante somatoforme Störung (vgl. Urk. 10/2 S. 2). Auch präsentierte er sich beim Austritt in einem stabilen psychischen Zustand; er sei aufgrund des vorzeitigen Austritts und der Gründe dafür sichtlich betroffen und aufgewühlt, jedoch sei insgesamt eine positive Entwicklung festzustellen, wie er selbst bestätige (vgl. Urk. 10/2 S. 3). Letztlich geht einmal mehr klar hervor, dass es anhaltende psychosoziale Faktoren sind, die das Wohlbefinden des Beschwerdeführers bestimmen. So imponierte er beim Eintritt voller Sorge über die ungeklärte IV-Situation und berichtete von der beengten Wohnsituation. Ein therapeutisches Ziel habe zu Beginn nicht klar definiert werden können; die Sprachbarriere und der Fokus auf seine soziale Situation hätten diesen Prozess eingeengt. Die Entlastung der Wohnsituation durch den Besuch der Tagesklinik an fünf Halbtagen pro Woche sei offensichtlich gewesen und er habe nach eigenen Angaben schnell von der Tagesstruktur profitiert. Die Themen in den Einzelgesprächen seien von ihm selbst gewählt worden und hätten sich anfangs meist um den IV-Prozess und die enge Wohnsituation gedreht, die auch zu Konflikten in der Familie führe. Er habe sich ungerecht behandelt gefühlt und sei sehr auf diese belastende Situation fokussiert gewesen. Später hätten vereinzelnd ressourcenfokussierte Gespräche stattgefunden. Neben den Therapien sei er durch die interne Sozialarbeiterin beraten worden (vgl. Urk. 10/2 S. 2 f.).
Nicht nachvollziehbar begründet ist die aufgeworfene Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung. Im Austrittsbericht heisst es dazu, es hätten sich wiederholt zwischenmenschliche Schwierigkeiten in den Patienten-/Therapiegruppen gezeigt und es sei zu verschiedenen Gesprächen zu diesen Situationen gekommen. Der Beschwerdeführer bedauere zwar die Missverständnisse und Problematik, habe aber wenig Zugang zur Grundproblematik der Konfliktinhalte und wenig Selbstreflektion hierzu. Da die Situation in der Tagesklinik dadurch für alle Beteiligten zunehmend unangenehmer geworden sei, habe man im gegenseitigen Einvernehmen die Therapie am 30. Januar 2025 vorzeitig beendet. Diagnostisch seien im Gruppensetting Persönlichkeitsmerkmale ersichtlich geworden, wie unflexibles bzw. unangepasstes Verhalten. Ebenso habe er eine misstrauische Haltung gegenüber der Welt gezeigt und sich häufig ungerecht behandelt bzw. bedroht gefühlt. Die schwierigen Lebenserfahrungen, kombiniert mit den körperlichen und psychischen Belastungen, könnten dazu beigetragen haben (vgl. Urk. 10/2 S. 3). Allein die Tatsache, dass es zwischenmenschlich schwierig war und sich der Beschwerdeführer vorab von der Invalidenversicherung und dem Migrationsamt ungerecht behandelt fühlt, er sich aber in einer kleinen Gruppe, in der er sich sprachlich verständigen kann, durchaus anzupassen vermochte (vgl. Urk. 10/2 S. 3), reicht für eine solche Diagnose nicht aus. In den übrigen medizinischen Unterlagen wurde denn auch keine Persönlichkeitsproblematik festgestellt, in den Begutachtungen sogar explizit verneint (vgl. E. 6.1 und 6.2). Im Austrittsbericht vom 25. März 2021 wurden die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Flexibilität und Fähigkeit, sich einer Aufgabe zuzuwenden, zwar auch als sehr eingeschränkt beurteilt, dies jedoch auf die erhöhte kognitive Ermüdbarkeit zurückgeführt und die Abklärung einer Hörminderung mit Empfindlichkeit gegenüber Lärm und mit sozialem Rückzug aufgrund interaktioneller Schwierigkeiten wegen schlechten Verstehens empfohlen (vgl. Urk. 7/102/13 f. und 7/106/3).
Bei einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach ICD-10: F.62 handelt es sich zudem um Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, die sich bei Personen ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung nach katastrophaler oder extrem anhaltender Belastung entwickelt haben oder nach schwerer psychiatrischer Krankheit. Die Diagnose sollte nur gestellt werden, wenn bei einer Person Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung im Wahrnehmen, Denken und Verhalten bezüglich der Umwelt und der eigenen Person vorliegen. Die Persönlichkeitsänderungen sollen deutlich ausgeprägt und mit unflexiblem und fehlangepasstem Verhalten verbunden sein, das vor der belastenden Erfahrung nicht bestanden hat (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/ Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, S. 285). Vorliegend fehlt es am Nachweis einer entsprechenden Extrembelastung oder schweren psychischen (oder auch somatischen) Erkrankung. Nachvollziehbar ist einzig, dass keine vorbestehende Persönlichkeitsstörung angenommen wurde, zumal keine Auffälligkeiten in der Sozialisierung oder Erwerbsbiografie bis zum Unfall ersichtlich sind (etwa Urk. 7/136/33 f.).
7.7In der Folge wurden wöchentliche Sitzungen bei Dr. J.___ geplant. Soweit ersichtlich fand der erste Termin allerdings erst am 14. April 2025, also zweieinhalb Monate nach dem Klinikaustritt statt (vgl. Urk. 10/4).
8.
8.1Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal versicherungsextern begutachtet mit dem Ergebnis, dass sich in den körperlichen Untersuchungen eindeutige Inkonsistenzen fanden, die grösstenteils auch in den jüngsten MRI-Befunden der HWS keine mögliche Erklärung finden (vgl. E. 4.1, 4.2 und 5). Zusätzlich bestanden Diskrepanzen in den eigenanamnestischen Angaben (teils erwähnt in E. 6.1 und 7.4). Dabei fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer den Unfall in der C.___-Begutachtung nochmals deutlich ausschmückte und angab, dass diverse weitere Körperteile vom Treppensturz betroffen gewesen seien (Urk. 7/136/42 und 7/136/53), was sich weder anhand struktureller Läsionen (vgl. E. 4) noch der hausärztlichen Erstangaben nachvollziehen lässt (Urk. 7/4/13 und 7/18/11). Als weiteres Beispiel ist zu nennen, dass er im Auto eines Kollegen zur A.___-Begutachtung kam (Urk. 7/53/38 unten), aber schon damals angab, er habe keine Bekannten oder Freunde (Urk. 7/53/49 unten).
Die Gutachter konnten sodann weder in den psychiatrischen Explorationen noch behandlungsanamnestisch eine psychische Störung mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehen. Den Berichten der Behandler sind keine Aspekte (insbesondere kein ausgeprägter diagnoserelevanter Befund) zu entnehmen, die dabei übersehen worden wären bzw. Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung wecken würden oder auf eine seither eingetretene, anhaltende Verschlechterung des psychischen Zustands schliessen liessen. Vielmehr stellten sie auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab, ohne diese kritisch zu würdigen, während aus versicherungsmedizinischer Sicht und auch in Anbetracht der (mitunter non-verbalen) Inkonsistenzen eine Objektivierung bzw. Plausibilisierung derselben unabdingbar ist. Die stationären psychiatrischen Behandlungen waren zeitlich und thematisch zudem unmittelbar mit dem Verlauf des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens verknüpft und führten jeweils rasch zu einer Zustandsbesserung. Im Vordergrund standen denn auch bei allen Aufenthalten die psychosozialen Belastungen.
8.2Ergänzend zum bereits in E. 1.3 zur Standardindikatorenprüfung Ausgeführten ist festzuhalten, dass bereits leichte bis mittelschwere Depressionen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. BGE 143 V 409). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren umfassen unter der Kategorie «Funktioneller Schweregrad» den Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungserfolg/-resistenz und Eingliederungserfolg, Komorbiditäten), den Komplex «Persönlichkeit» sowie den Komplex «Sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» versammeln sich Gesichtspunkte des Verhaltens: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 4.2 ff.; Urteil des Bundegerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2).
8.3Mit Bezug auf die diagnostizierte depressive Episode ist weder eine besondere Ausprägung des psychopathologischen Befundes gegeben, noch liegt bei Besserung während der stationären Aufenthalte eine Behandlungsresistenz vor. Eine relevante Komorbidität ist nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erstellen, zumal das organische Korrelat das Beschwerdeausmass nicht ansatzweise erklärt ist und erhebliche Inkonsistenzen bestehen. Bei hinreichend gelungener familiärer und beruflicher Entwicklung nachvollziehbar verneint wurden in den Gutachten strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik. Der jüngst geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung überzeugt nicht; insbesondere ist die Manifestation einer solchen vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht nachweisbar. Eine bloss subjektive Krankheitsüberzeugung mit dysfunktionalem Schonverhalten und sekundärem Krankheitsgewinn, wie im A.___-Gutachten umschrieben, erschwert das berufliche Fortkommen zwar ebenfalls, stellt aber keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2). Zum Komplex «sozialer Kontext» ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, wie vorliegend die finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt, damit verbunden das ausländerrechtliche Verfahren beim Migrationsamt und zusätzlich die sehr beengte Wohnsituation mit zwei Kleinkindern, bleiben sie ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Anderseits gilt die Unterstützung im sozialen Netzwerk als mobilisierende Ressource, wobei im Rahmen der vorliegenden Wohnsituation ein sozialer Rückzug oder eine Isolation auszuschliessen sind.
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). Soweit es die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen betrifft, machte der Beschwerdeführer kaum (vgl. Urk. 7/136/35) und die Behandler teilweise davon abweichende Angaben zum Alltag, z.B. zur Gehdistanz beim Spazieren (vgl. E. 5.2) und dem Einkaufen (vgl. E. 7.5). Fragwürdig ist auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass ihm Radio und Fernsehen zu laut seien, zumal er mit zwei Kleinkindern auf engem Raum wohnt und nicht ersichtlich ist, dass er daran etwas ändern möchte. Wie von den Gutachtern und dem RAD erläutert (vgl. E. 6.1-6.3), sprechen Behandlungsfrequenz und Medikamentenspiegel klar gegen eine schwere psychische Erkrankung bzw. lassen nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen. Eine Intensivierung der Therapie wurde zudem nur beansprucht bzw. teils auch nur angekündigt, wenn ein negativer Bescheid der Invalidenversicherung oder des Migrationsamtes in Aussicht stand.
8.4Damit ist die von den Behandlern attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel. Vielmehr lässt sich anhand des Ergebnisses der Standardindikatorenprüfung höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestätigen. Demnach muss es bei der gutachterlichen Einschätzung der psychisch bedingten Einschränkungen sein Bewenden habe, wonach ab Mai 2018 (Fingeroperation) bis Januar 2020 (A.___-Begutachtung) eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestand, die sich bis Juni 2022 (C.___-Begutachtung, Urk. 7/136/31) auf noch höchstens 20 % reduzierte. Wie vom RAD festgehalten, ist nicht erwiesen, dass sich der psychische Zustand bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nochmals länger anhaltend verschlechtert hätte (vgl. zum Ganzen E. 3).
9.
9.1 Gestützt auf die gutachterlichen Beurteilungen ist in der angestammten Tätigkeit als Gipser/Maler seit Mitte 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % gegeben, womit weder das Wartejahr erfüllt ist, noch der rentenbegründende Mindestinvaliditätsgrad von 40 % erreicht wird. Eine hohe Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist selbstredend auch verwertbar, was bei einer verbliebenen Erwerbsdauer von mehreren Jahren umso mehr gelten muss. Im Ergebnis würde sich indes auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vom RAD als möglich erachteten Zervikobrachialgie – konkret der Bildbefunde der HWS bei aber geringen klinischen Befunden und fehlender Beanspruchung einer fachärztlichen Behandlung (vgl. E. 4.3 und 4.4) – nichts ändern.
9.2 Das Invalideneinkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu berechnen (Art. 16 ATSG; zum Begriff vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1). Die Rechtsprechung anerkennt dabei, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint. Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2024 vom 25. Februar 2025 E. 3.1-2).
Es ist festzuhalten, dass Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten in der Regel keine lange Umstellungs- oder Einarbeitungszeit erfordern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.3, 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.3), meist körperlich leicht sind und als Hilfstätigkeiten weder besonders komplex sind, noch hohe Anforderungen an die Flexibilität stellen. Die gemäss den Begutachtungen nur leichten psychischen Einschränkungen sowie die Überlegungen des RAD zu den jüngsten HWS-Befunden stehen der Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit somit nicht entgegen. Auch verlieb dem Beschwerdeführer selbst im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch eine restliche Aktivitätsdauer von über fünf Jahren. Dass er die oberen Extremitäten, vorab die linke Hand, gar nicht mehr nutzen kann, ist nicht erwiesen. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, in einem reduzierten Arbeitspensum leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben, die keine besonderen sprachlichen oder schulischen Kenntnisse erfordern. Nachdem er zudem nur kurze Zeit in der Schweiz gearbeitet hat, beim Unfall arbeitslos war und gemäss den Begutachtungen bereits wenige Monate später wieder eine massgebliche Arbeitsfähigkeit erreichte (bei damals noch geringeren HWS-Befunden), er sich aber dennoch nie als arbeitsfähig erachtete und keinerlei Arbeitsbemühungen tätigte, kann die jahrelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zudem nicht als gesundheitsbedingt gelten.
9.3 Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018 arbeitslos war, ist das Valideneinkommen bei frühstmöglichem Rentenbeginn im Jahr 2019 (wobei die MRI-Befunde der HWS allerdings erst aus dem Jahr 2022 stammen) auf der Basis der LSE 2018 zu bestimmen. Für den als Maler/Gipser tätig gewesenen Beschwerdeführer, der weder über einen schweizerischen Lehrabschluss noch langjährige Berufserfahrung in der Schweiz verfügt und dementsprechend Mühe bekundete, nach seiner Einreise mit über 50 Jahren eine längerfristige Anstellung zu finden, ist auf den Tabellenlohn LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1 für Männer von Fr. 5'622.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2019 von insgesamt 41.3 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer Nominallohnentwicklung im Baugewerbe im Jahr 2019 von 1 % (Nominallohnindex Männer, 2016-2025; www.bfs.admin.ch) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 70’353.-- (= Fr. 5’622.-- : 40 x 41.3 x 12 x 1.01).
9.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung ebenfalls LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1), wenn eine Ermittlung aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer war zuletzt Monate vor dem Unfall vom 2. Januar 2018 arbeitstätig, weshalb ein Tabellenlohn zu verwenden ist. Wird auf das standardisierte monatlichen Einkommen in Höhe von Fr. 5’417.-- gemäss LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Zentralwert Total für Männer im Kompetenzniveau 1 abgestellt, resultiert unter Berücksichtigung der entsprechenden betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41.7 Stunden pro Woche (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) sowie der entsprechenden Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 von 0.9 % (Nominallohnindex Männer, 2016-2025; www.bfs.admin.ch) ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 47’864.-- für das zumutbare Pensum von 70 % (= Fr. 5’417: 40 x 41.7 x 12 x 1.009 x 0.7).
9.5 Abzugsrelevante Merkmale ergeben sich nicht. Mit dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten und dem reduzierten Arbeitspensum (von 70 % bzw. 80 %) wird der vom RAD als möglich erachteten Zervikobrachialgie hinreichend Rechnung getragen, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl auch leichter Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Eine Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität ist nicht ausgewiesen. Mangelnde Sprachkenntnisse und ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor ebenfalls ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 70'353.-- daher ein Invalideneinkommen von Fr. 47’864.-- gegenüber, ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 %.
9.6 Ab 1. Januar 2024 ist von Gesetzes wegen ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu gewähren (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Bei sich verbessernder Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um mindestens 10 % bis zur C.___-Begutachtung im Jahr 2022 wird der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % indes erneut nicht erreicht.
10. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, er könne nicht mehr als Gipser/Maler arbeiten, sondern aufgrund der HWS-Befunde im Rahmen des aus psychiatrischer Sicht zumutbaren Teilzeitpensums nur noch eine körperlich leichte Hilfstätigkeit ausführen.
Es bleibt anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiterhin für jegliche Tätigkeit zu 100 % als arbeitsunfähig erachtet (Urk. 1 Ziff. 17). Eine Arbeitssuche und damit ein erster Schritt zur Selbsteingliederung, die als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (vgl. BGE 148 V 397 E. 7.2.3), wurde von ihm nicht dargetan. Eine gesundheitlich bedingte Notwendigkeit für Eingliederungsmassnahmen ist aufgrund der somatischen und psychischen Befunde indessen nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung nicht auf unterbliebene Eingliederungsmassnahmen berufen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3).
11. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBonetti