Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00565

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00565


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 17. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Petrik

Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1992, absolvierte eine Lehre als Pharma-Assistentin (Urk. 10/72; Urk. 10/72/5) und arbeitete (ausser im Mutterschaftsurlaub von Juni bis Dezember 2018 nach der Geburt des ersten Kindes, Urk. 10/159/2) in einem Pensum von mindestens 80 % bzw. mehrheitlich 100 % als solche (vgl. Urk. 10/11, 10/3/7, 10/72/3 f.). Im Juni 2019 nahm sie eine psychiatrische Behandlung auf (Urk. 10/27-28) und bezog in der Folge Krankentaggelder auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/26/2 f.).

1.2    Mit Formular vom 20. Dezember 2019 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/2). Diese verneinte mit formloser Mitteilung vom 3. September 2020 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wegen fehlenden Interesses (Urk. 10/21). Dagegen erhob die Versicherte Einwand unter Hinweis auf ihre (vom 2. Juli bis 15. Oktober 2020 dauernde, Urk. 10/31/2) teilstationäre psychiatrische Behandlung (Urk. 10/22-23). Die IV-Stelle übernahm hierauf die Kosten für eine Potentialabklärung (Urk. 10/46 und 10/50) sowie ein Belastbarkeits- (Urk. 10/51 und 10/59) und Aufbautraining (Urk. 10/60 und 10/65). Während deren Durchführung bezog die Versicherte vom 9. August 2021 bis 3. September 2022 Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 10/49, 10/53, 10/62 und 10/68). Am 15. September 2022 teilte ihr die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit (Urk. 10/81). Ab Oktober 2022 bezog die Versicherte schwangerschaftsbedingt Krankentaggelder aus einer am 7. März 2022 abgeschlossenen Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urk. 10/73, 10/77, 10/158/1-2 und 10/158/56).

1.3    Die IV-Stelle gab derweilen eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung bei der Y.___ AG in Auftrag (Urk. 10/100), wobei die Versicherte einen der beiden Termine Anfang März 2023 versäumte. Nachdem sie am 21. März 2023 ihr zweites Kind per Kaiserschnitt entbunden hatte (Urk. 10/103-105 und 10/113), wurde der Untersuchungstermin am 5. Juli 2023 nachgeholt (Urk. 10/127). Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 6. September 2023 erstattet (Urk. 10/133) und auf Ergänzungsfragen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 10/135) am 18. September 2023 ergänzt (Urk. 10/137). Inzwischen hatte die Versicherte der IV-Stelle (Urk. 10/156) sowie ihrer Zusatzversicherung nach VVG (Urk. 10/158/11 f. und 10/158/17) gemeldet, bei einer Heckkollision am 2. August 2023 ein Schleudertrauma erlitten zu haben (vgl. Urk. 10/158/56). Ab Oktober 2023 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/163/1). Am 29. Januar 2024 erstellte die IV-Stelle den Bericht zur inzwischen vor Ort durchgeführten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 10/147). Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 auferlegte sie der Versicherten sodann eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer intensiveren psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 10/148), wozu die behandelnde Psychiaterin am 14. Februar 2024 Stellung nahm (Urk. 10/152). Am 8. April 2024 teilte die Versicherte mit, keine Einschränkungen infolge des Autounfalls mehr zu haben (Urk. 10/164). Der Hausarzt berichtete am 27. April 2024, die Versicherte sei seit 1. April 2024 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 10/168/3).

1.4    Gestützt auf eine abschliessende Stellungnahme des RAD vom 17. Mai 2024 (Urk. 10/174/18 f.) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Mai 2024 die Zusprechung einer befristeten Rente an, und zwar vom 1. September 2022 bis 31. Oktober 2023 in Höhe von 61 % und vom 1. November 2023 bis 30. Juni 2024 in Höhe von 100 % einer ganzen Invalidenrente (Urk. 10/176/2). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Juni 2024 Einwand (Urk. 10/180) und brachte Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin (Urk. 10/181 und 10/197 f.) sowie des Hausarztes (Urk. 10/184) bei. Die IV-Stelle verlangte eine Leistungsübersicht bei der Krankenkasse der Versicherten ein (Urk. 10/199) und legte die neuen Unterlagen alsdann dem RAD zur Prüfung vor (Urk. 10/203/2 f.). Am 4. September 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt, unter Verrechnung der im September 2022 bezogenen Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Petrik, mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) unter Beilage einer weiteren Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin (Urk. 3). Die Versicherte beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete Invalidenrente wie folgt zuzusprechen: vom 1. September 2022 bis 31. Oktober 2023 in Höhe von 66 % einer ganzen Rente, vom 1. November 2023 bis 30. Juni 2024 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2022 (gemeint wohl: 2024) in Höhe von 66 % einer ganzen Rente. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Dazu reichte sie innert der ihr hierfür mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 angesetzten Frist (Urk. 5; Zustellbeleg Urk. 6) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) samt Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 8/14). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2024 (Urk. 9), die der Versicherten mit Verfügung vom 14. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11), auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt dabei, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2023 vom 11. März 2024 E. 9.4.1).

1.2    Die Beschwerdeführerin absolvierte nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2019 (Urk. 10/2) von August 2021 bis Anfang September 2022 diverse Eingliederungsmassnahmen und bezog währenddessen Taggelder der Invalidenversicherung. Gemäss Gutachten besteht bereits seit Oktober 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten (Urk. 10/133/91) und damit eine Eingliederungsfähigkeit. Frühstmöglicher Rentenbeginn ist folglich der 1. September 2022, was zwischen den Parteien unbestritten ist. Damit kommen die seit 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zur Anwendung und werden nachfolgend in jener Fassung zitiert.


2.

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

2.2    Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss bildet alsdann eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte wie etwa die Befristung davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Es sind daher die Verhältnisse für die Zeit ab Zusprechung der Rente im September 2022 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu prüfen.

2.3    Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt die versicherte Person als:

a.    erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht;

b.    nicht erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde;

c.    teilerwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Aus der Einkommensdifferenz lässt sich alsdann der Invaliditätsgrad bestimmen (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Per 1. Januar 2022 wurde die Festsetzung der Vergleichseinkommen in Art. 25 bis 26bis IVV ausführlich geregelt und per 1. Januar 2024 nochmals angepasst, wobei der Verordnungsgeber weitestgehend die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifizierte. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen ist in Art. 27bis IVV geregelt. Die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und die Betätigung im Aufgabenbereich (vorab Haushalt) werden dabei speziell berechnet und sodann zusammengezählt. Auf Einzelheiten wird, soweit erforderlich, bei der konkreten Invaliditätsbemessung eingegangen.


3.

3.1    Zwischen den Parteien ist vorab die Befristung der Rente umstritten. Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Rentenaufhebung per 30. Juni 2024 auf die Stellungnahme des RAD vom 2. August 2024 (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, die RAD-Stellungnahme sei nicht beweiskräftig. So seien die psychischen Beschwerden nicht Gegenstand des hausärztlichen Berichts vom 27. April 2024 gewesen. Die Diagnose einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung erscheine ohne Kontext und decke sich nicht mit dem Gutachten. Entgegen der Angabe «keine weiteren Massnahmen ab 1. April 2024» befinde sie sich weiterhin in psychiatrischer Behandlung. Zudem habe der Hausarzt sie weder untersucht noch Bezug auf die Vorakten genommen und am 3. Juni 2024 ausdrücklich geschrieben, dass sich sein Bericht nur auf die Unfallfolgen bezogen habe. Die behandelnde Psychiaterin habe am 3. Juni 2024 eine gesundheitliche Verbesserung zudem explizit verneint, womit sich in den Akten nicht genügend Anhaltspunkte für eine solche fänden (Urk. 1 Ziff. 19-23).

3.2    Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, angesichts des noch zumutbaren Teilzeitarbeitspensum sei ein Abzug vom Tabellenlohn gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV zu berücksichtigen, womit das Invalideneinkommen Fr. 21'694.56 und der Invaliditätsgrad 65.68 % betragen würden (Urk. 1 Ziff. 25). Die Annahme einer Verletzung der Schadenminderungspflicht rechtfertigte sich im Übrigen nicht, da die Behandlungsfrequenz in der mangelnden Kapazität der Psychiaterin und den wiederholten Infekten begründet sei. Zudem sei auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden (Urk. 1 Ziff. 25 f.).


4.

4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

4.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt dabei eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) systematisierte das Bundesgericht wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

4.4    Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1); es seien die systematisierten Indikatoren zu beachten, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben würden, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Allerdings lässt sich gemäss Bundesgericht eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gemäss Bundesgericht gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin wurde am 2. März 2023 durch med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und am 5. Juli 2023 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, begutachtet (Urk. 10/133/3). Zwischen den beiden Terminen brachte sie am 21. März 2023 per Kaiserschnitt ihr zweites Kind zur Welt (Urk. 10/159/3), wobei sie ab 2. August 2022 infolge schwangerschaftsbedingter Beschwerden (Hyperemesis, Symphysen-Lösung) krankgeschrieben war. Konkret bescheinigten ihr die Behandler eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Oktober 2023 und hernach eine solche von 50 % bis Mitte November 2023 (Urk. 10/158/97, 10/158/90, 10/158/87 und 10/158/102).

5.2    Die Gutachter kamen in der Konsensbeurteilung zum Schluss, aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei guter Behandelbarkeit bestehe trotz relativ häufigem Auftreten von Migräne keine wesentliche Leistungsminderung. Rein rechnerisch sei bei durchschnittlich 9 Migränetagen pro Monat und guter Behandelbarkeit zu 50 % von monatlich 4.5 Migränetagen à 4 Stunden auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin bei Einnahme von Ibuprofen – wie der Abgleich mit der Situation vor dem Jahr 2019 zeige – doch in der Lage sei weiterzuarbeiten. Im Falle einer Zunahme der Häufigkeit oder Intensität der Migräne sei eine Behandlung mit einem CGRP-Antagonisten möglich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei stark reduzierter Stressresistenz infolge einer depressiven und ängstlichen Symptomatik seit Juni 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Pharmaassistentin. In einer optimal angepassten, d.h. kognitiv und körperlich einfachen repetitiven Tätigkeit ohne erheblichen Zeitdruck und ohne Publikumsverkehr bzw. erhöhte soziale Exposition, sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2020 zu 50 % arbeitsfähig – mit uneingeschränkter Leistungsfähigkeit. Nach dem Abstillen des Kindes sei die medikamentöse Behandlung zu reevaluieren und mit Serumspiegelproben zu kontrollieren. Zudem sei die Behandlung der Persönlichkeitsstörung zu intensivieren; zwei Sitzungen pro Monat seien zu wenig (vgl. Urk. 10/133/89-93).

5.3    Zur Herleitung der bezüglich der Arbeitsfähigkeit somit allein relevanten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie den dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen hielten die Gutachter fest, belastbare Anknüpfungspunkte für depressive Symptome ergäben sich im Sinne einer gedrückten Stimmungslage, eines verminderten Antriebs, von Schlafstörungen, eines Morgentiefs, von Tagesmüdigkeit, Appetitlosigkeit und Schuldgefühlen. Im Kontext der Persönlichkeitsstörung und seit Kindheit reduzierten psychischen Resilienz mit zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren sei die Entwicklung der depressiven Symptomatik medizinisch nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund des Aktivitätsniveaus und fehlenden Hinweisen für Suizidalität sei gegenwärtig von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik auszugehen. Vor allem die wiederkehrenden Hinweise für ein begleitendes psychotisches Erleben würden einen früher höheren Schweregrad untermauern. Gebessert hätten die Durchschlafstörungen. Auch die Libido sei nicht erheblich gestört, sei die Beschwerdeführerin inzwischen doch mit dem zweiten Kind schwanger. Dabei flüchte sie aber in die Elternschaft, um nicht mehr dem Druck hinsichtlich Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit ausgesetzt zu sein. Es gebe keine Anknüpfungspunkte, dass sie sich aus «nichtmedizinischen» Gründen für eine Mutterrolle entschieden habe (Urk. 10/133/79-80).

    Die kombinierte Persönlichkeitsstörung ergebe sich aufgrund der Anamnese, der Akten und des Persönlichkeitsinventars nach ADP. Die Auffälligkeiten bezüglich des Denkens, Erlebens und Verhaltens würden sich in der Biografie abbilden, wobei sich die Persönlichkeitsmerkmale bis im Jahr 2019 nicht in erheblicher Weise auf die Leistungsfähigkeit der schulischen und beruflichen Laufbahn ausgewirkt hätten. Es sei aber nachvollziehbar, dass die ängstlich-vermeidenden Züge vor dem Hintergrund des depressiven Erlebens nun betont zur Darstellung kämen. Die Beschwerdeführerin traue sich den Kontakt mit Kunden nicht mehr zu und habe Angst, Flüchtigkeitsfehler zu machen und mit den beruflichen Anforderungen nicht zurechtzukommen. In der Exploration zeige sich auch eine (aus der Ängstlichkeit heraus resultierende) persönlichkeitseigentümliche Zwanghaftigkeit im Sinne des vermehrten Kontrollierens der Arbeit. Hinweise auf eine manifeste Zwangsstörung bestünden indessen nicht und ebenso wenig auf eine hirnorganische Ursache, einen schädlichen Gebrauch von Substanzen, eine schizophrene oder bipolare Störung oder eine tiefgreifende Störung mit Beginn in der Kindheit. Eine somatoforme Komponente bei geklagten Rückenschmerzen sei im Rahmen der depressiven Störung nicht auszuschliessen und gegebenenfalls nach Abklingen derselben nochmals zu evaluieren (Urk. 10/133/81).

    Ihre Aufgaben im Haushalt könne die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bewältigen, was ein gewisses Restleistungsvermögen zeige. Dieses sei jedoch nicht ausreichend gewesen, um im Rahmen einer beruflichen Massnahme eine nachhaltige Arbeitsfähigkeit herbeizuführen, was im Kontext der mittelgradigen Depressivität und Ängstlichkeit medizinisch nachvollziehbar sei (vgl. Urk. 10/133/81).

5.4    Von den Gutachtern explizit geprüft wurden die Standardindikatoren: Der bisherige Behandlungserfolg sei gering. Es bestünden jedoch weitere Behandlungsoptionen, so dass nicht von einer Resistenz gesprochen werden könne. Relevante Komorbiditäten lägen nicht vor. Indessen ergäben sich Anknüpfungspunkte für eine krankheitswertige Persönlichkeitsentwicklung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Krankheitsbearbeitung führe. Im sozialen Kontext ergäben sich Anknüpfungspunkte für psychosoziale Belastungsfaktoren, die der Krankheitsbewältigung entgegenstünden. Das soziale Umfeld stelle jedoch eine Ressource im Sinne der Unterstützung dar. Die Einschränkung zeige sich auch in anderen Lebensbereichen, z.B. im Sinne eines Unterstützungsbedarfs durch Familienangehörige. Es ergäben sich keine Anknüpfungspunkte für einen mangelnden Leidensdruck; die therapeutische Compliance sei gut (vgl. Urk. 10/133/78).

5.5    Das Gutachten wurde der RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Prüfung vorgelegt. Sie führte am 9. Oktober 2023 aus, in der neurologischen Begutachtung würden verschiedene Inkonsistenzen angeführt; in der psychiatrischen Begutachtung hätten sich keine solchen gefunden. Die funktionellen Leistungseinschränkungen würden nicht alle Lebensbereiche betreffen; im Haushalt bestünden keine. Insgesamt sei das Gutachten nachvollziehbar und darauf abzustellen. Die derzeitige Behandlung sei nicht ausreichend. Werde diese intensiviert, seien eine Remission der derzeit mittelgradigen depressiven Episode und eine Besserung des Umgangs mit der Persönlichkeitsstörung zu erwarten. Es könne innert sechs Monaten ab Beginn der medikamentösen Behandlung mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % gerechnet werden. Es werde eine vorzeitige Neubeurteilung in einem Jahr empfohlen (vgl. Urk. 10/174/13). Am 23. Februar 2024 präzisierte sie, dass gemäss Leitlinien noch medikamentöse Optionen wie Erhöhung, Wechsel und Kombination bestünden (vgl. Urk. 10/174/15).


6.

6.1    Bezüglich des Zeitraums nach der Begutachtung berichtete der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der zuständigen Unfallversicherung am 18. Februar 2024, die Beschwerdeführerin habe sich am 2. August 2023 bei einer Heckkollision ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad II-III mit Myogelosen im Bereich von Hals- und Brustwirbelsäule, ohne Frakturnachweis in der Bildgebung (dazu auch Urk. 10/169-170) zugezogen. Nach intensiver Physiotherapie, mehrwöchiger Analgetikagabe, körperlicher Schonung und Tragen einer Halskrause habe sie wieder einige Tätigkeiten im Haushalt übernehmen und sich in begrenztem Ausmass um ihre Kinder kümmern können. In den letzten vier bis sechs Wochen habe sich das Beschwerdebild jedoch verschlechtert, am ehesten bei zu geringer Schonung, Beendigung der Physiotherapie und Analgetikaeinnahme. Man habe ein neues Behandlungskonzept mit vorsichtigem Belastungsaufbau und manualtherapeutischer Intervention etablieren müssen. Dies sei für ein Beschleunigungstrauma besagten Ausmasses nicht ungewöhnlich. Insgesamt müsse mit einem verzögerten Heilungsverlauf und [einer verzögerten] Restitution von ca. zwei bis drei Monaten zusätzlich gerechnet werden (Urk. 10/158/26).

6.2    Im Bericht vom 27. April 2024 gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin sei nach dem HWS-Schleudertrauma mit deutlichen Schmerzen und Muskelhartspann rechts wieder komplett beschwerdefrei, nehme keine Medikamente mehr ein, habe keine funktionellen Defizite mehr und sei seit 1. April 2024 wieder voll arbeitsfähig im bisherigen Beruf; eine Eingliederung sei nicht erforderlich. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er eine ängstliche Persönlichkeitsstörung. Im Bericht finden sich keine Hinweise auf darüber hinausgehende psychische Beschwerden, funktionelle Einschränkungen oder eine psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung. Dr. C.___ hielt fest, zumutbar seien leichte bis mittelschwere körperliche (hauptsächliche administrative) Tätigkeiten, wobei die Tätigkeit als Pharmaassistentin aufgrund der Teamarbeit und des Kundenkontakts psychisch herausfordernd sei (vgl. Urk. 10/168). Am 7. Juni 2024 präzisierte er, im Bericht vom 27. April 2024 habe er sich nur auf den Autounfall und seine Folge für die Arbeitsfähigkeit bezogen. Die Angststörung und die depressive Entwicklung hätten jedoch relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und sollten von der Psychiaterin eingeschätzt werden; diese seien ihm so nicht bekannt (vgl. Urk. 10/184).

6.3    Zudem nahm am 2. Juni 2024 Dr. med. D.___, behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Vorbescheid Stellung und wies darauf hin, dass die psychische Erkrankung seit September 2022 unverändert sei bzw. sich seit sieben Monaten deutlich verschlechtert habe (vgl. Urk. 10/181). Ergänzend berichtete sie am 26. Juni 2024, aufgrund Kapazitätsmangels ihrerseits seien wöchentliche Sitzungen nicht möglich gewesen. Die Medikation sei überprüft worden. Im November 2023 habe sich die depressive Symptomatik mittelschwer gezeigt und im Verlauf bis Juni 2024 an Ausprägung zugenommen. Es sei zu einer Gewichtsabnahme von 7 kg gekommen und die Immunabwehr sei vermindert gewesen. Wiederholt hätten grippale Infekte die Teilnahme an Sitzungen verunmöglicht (vgl. Urk. 10/197).

    Schliesslich quantifizierte sie mit E-Mail vom 19. September 2024 die Sitzungsfrequenz im Zeitraum vom 2. August 2023 bis 30. Juni 2024 mit sechs Konsultationen (6. November 2023, 16. Januar, 27. Februar, 22. März, 8 April und 3. Juni 2024) sowie einem jeweils kurzen telefonischen Austausch am 22. September 2023, am 26. Oktober 2023, am 12., 13. und 14. Oktober 2023, 14. November 2023 und 5., 8. sowie 14. Februar 2024. Auf eine Plasmaspiegelkontrolle von Venlafaxin sei mangels Notwendigkeit verzichtet worden, da die Compliance stets gut und die Steigerung der täglichen Dosis von 150 mg um 37.5 mg infolge Verschlechterung der depressiven Symptomatik ausreichend hoch gewesen sei – stets flankiert von Surmontil 20-25 mg zur Nacht. Sie habe die Intensivierung der Behandlung durchaus gesehen, jedoch sei diese bei wiederholten körperlich ausgeprägten Infekten der Beschwerdeführerin und aus Kapazitätsgründen ihrerseits nur eingeschränkt realisierbar gewesen. An der Grundlage für die Rentenzusprechung für die Zeit vom 1. September 2022 bis 31. Oktober 2023 habe sich aus psychischen Gründen nichts verändert. Es habe durchgehend eine ausgeprägte depressive Symptomatik bestanden bzw. die psychische Befindlichkeit habe sich verschlechtert (Urk. 3).

6.4    Die RAD-Ärztin Dr. B.___ erörterte dazu am 17. Mai 2024, dass im Bericht von Dr. C.___ vom 27. April 2024 keine depressive Episode mehr diagnostiziert worden sei. Im psychiatrischen Teilgutachten sei zudem festgehalten worden, dass sich die Persönlichkeitsstörung bis im Jahr 2019 nicht in erheblicher Weise auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt habe und im Rahmen der depressiven Episode nun betont zur Darstellung komme. Es sei daher nachvollziehbar, dass nach nicht mehr diagnostizierter depressiver Störung bzw. Remission auch durch die Persönlichkeitsstörung keine funktionellen Einschränkungen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit [mehr] vorliegen würden (vgl. Urk. 10/174/19).

    Zu den späteren Angaben der Behandler fügte Dr. B.___ am 2. August 2024 an, es sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden in den Bericht vom 27. April 2024 miteinbezogen worden seien. Die psychiatrische Diagnose sei als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und bei «kompletter Beschwerdefreiheit» auf einen explizit psychisch herausfordernden Arbeitsplatz Bezug genommen worden. Eine von der Psychiaterin Ende April 2024 angegebene Verschlechterung der mittelgradigen Depression wäre auch für den Allgemeinmediziner erkennbar gewesen, zumal ihm auch bekannt gewesen sei, dass eine psychiatrische Behandlung bestehe. Sodann bestehe seitens der Psychiaterin weiterhin keine Kapazität für eine adäquate Sitzungsfrequenz, die seltenen Termin würden zudem aufgrund grippaler Infekte nicht wahrgenommen. Dies sei nicht nachvollziehbar – insbesondere bei der angegebenen depressiven Verschlechterung. Aus der Leistungsübersicht der Krankenkasse (Urk. 10/199) gehe nur ein abgerechneter Besuch bei der Psychiaterin hervor. Andere Ärzte seien häufiger konsultiert worden. Die geringe Inanspruchnahme der Behandlung und die von der Psychiaterin nicht gesehene Notwendigkeit der Intensivierung der Behandlung seien aus psychiatrischer Sicht nicht mit einer erheblichen depressiven Symptomatik und dem damit einhergehenden Leidensdruck vereinbar. Anderslautende Befunde lägen nicht vor (Urk. 10/203/3).


7.

7.1    Obschon beide Parteien dem bidisziplinären Gutachten vom 6. September 2023 vollen Beweiswert zumessen und nur der Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit ab 1. April 2024 strittig ist, umfasst die richterliche Überprüfungsbefugnis den gesamten Verfügungszeitraum, was die Berentung bzw. die Würdigung der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung miteinschliesst (vgl. E. 2.2).

7.2

7.2.1    Es fällt vorab auf, dass der begutachtende Psychiater eine rezidivierende depressive Störung seit der Kindheit, gegenwärtig schwere depressive Episode mit zurückliegend psychotischem Erleben gegenwärtig in Teilremission (ICD-10: F33.2), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, dependenten und zwanghaften Zügen (ICD-10: F61) sowie (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine soziale Phobie seit Kindheit diagnostizierte (Urk. 10/133/46). In der Herleitung der Diagnosen schloss er indes auf eine seit der Kindheit bloss reduzierte psychische Resilienz und gegenwärtig mittelgradige depressive Symptomatik. Er fügte an, dass vor allem aufgrund der Hinweise für ein psychotisches Erleben nachvollziehbar sei, dass der Schweregrad des depressiven Störungsbilds im Vorfeld ab dem Jahr 2019 höhergradig gewesen sei. Weiter stellte er zur Persönlichkeit wiederholt fest, die Auffälligkeiten bezüglich des Denkens, Erlebens und Verhaltens würden sich in der Biografie abbilden (vgl. Urk. 10/133/47 f.). Teilweise sprach er auch lediglich von «Persönlichkeitszügen» und «Persönlichkeitsakzentuierung» (vgl. Urk. 10/133/48-52).

7.2.2    Dokumentiert ist eine kurze psychotherapeutische Behandlung infolge einer Anpassungsstörung (Trennung nach längerer Beziehung, Urk. 10/133/32 und 10/133/45) im Jahr 2016 (vgl. Urk. 10/27/2 unten). Die Beschwerdeführerin arbeitete damals vollzeitig weiter (vgl. Urk. 10/11), heiratete im Jahr 2017 und brachte im Juni 2018 ihr erstes Kind zur Welt. Eine kurz vor der Geburt geplante stationäre Behandlung in der E.___ AG nach schwerem Herzinfarkt des Vaters und bei erneuten Schlafstörungen ab April 2018 (vgl. Urk. 10/133/32 und 10/133/44) trat die Beschwerdeführerin aus unbekannten Gründen nicht an. Nach der Geburt erfolgten einige Gespräche im Psychiatriezentrum F.___ (vgl. Urk. 10/87/2 und 10/133/32). Gemäss Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, entwickelte die Beschwerdeführerin postpartal eine schwere depressive Episode (vgl. Urk. 10/27/4 oben; ergänzend Urk. 10/31/2 Mitte und 10/31/3 Mitte) bzw. fühlte sich mit ihrem Kind überfordert und nahm ab Juni 2019 wieder eine Therapie bei ihr auf (vgl. Urk. 10/27/2 unten). Dabei hatte sie in den fünf Monate zuvor zunächst 80 % und ab März 2019 wieder vollzeitig gearbeitet (vgl. Urk. 10/3/7, 10/45/1 und 10/72/1-2). In diesen zeitlichen Rahmen passen auch die Angaben von Dr. D.___, wonach die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2017 zunehmend Ängste, Schlafstörungen und eine depressive Symptomatik entwickelte (vgl. Urk. 10/28/2).

7.2.3    Insoweit die Beschwerdeführerin in der Begutachtung äusserte, sich schon in der Schule bzw. der Lehre schlecht gefühlt zu haben, als sie aufgrund ihrer sozialen Herkunft ausgegrenzt worden sei bzw. einen Chef gehabt habe, der sie nach seinen Angaben habe erziehen wollen und für private Erledigungen eingesetzt habe (vgl. Urk. 10/133/34 und 10/133/44), belegt dies noch keine psychische Störung und lässt (in Unkenntnis der näheren Sachlage) auch nicht ohne weiteres auf eine erhöhte Vulnerabilität schliessen. Immerhin klangen auch die Folgen eines höhergradigen Beschleunigungstraumas vollständig ab (vgl. Urk. 10/164).

    Die Diagnose einer sozialen Phobie begründete der Gutachter nicht; selbst wenn die Beschwerdeführerin schon in der Kindheit sehr zurückhaltend gewesen ist und an nicht näher bekannten Ängste gelitten hat, in der Schule nicht gerne vortrug und unter den Kindern mit reichen Eltern keine Freunde fand, reicht dies mit Blick auf die erfolgreiche Berufsbildung, Erwerbsbiografie und Familiengründung jedenfalls nicht zum Nachweis einer relevanten Störung aus, weshalb der Gutachter ihr zutreffend keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 10/133/34 und 10/133/44).

    Nicht weiter begründet hat der Gutachter auch seine Überlegung, dass sich sowohl im Inventar wie auch in der Biografie verschiedene Persönlichkeitszüge abzeichnen würden, die sich im privaten wie auch im beruflichen Bereich manifestiert hätten und Leid auslösen würden (vgl. Urk. 10/133/49-51). Er konkretisierte einzig, dass die Beschwerdeführerin aus Angst vor Kritik im Job zwanghaft alles richtig machen wolle, was zu einem erhöhten Stresslevel führe und die Entwicklung psychischer Störungen in schwierigen Lebenssituationen begünstige; zudem habe sie mit Ausnahme der nächsten Verwandten wenig soziale Kontakte angegeben. Wie der Gutachter selbst anmerkte, gab sie ebenso an, wenig Bedürfnis nach Nähe und tiefgehenden Beziehungen zu haben, beschrieb indes ein enges Verhältnis zu den Familienangehörigen und sie war erneut schwanger (Urk. 10/133/50 f.).

7.2.4    Es ist somit zu betonen, dass es sowohl an einer Dokumentation psychischer Beschwerden vor dem Jahr 2016 wie auch an klar ersichtlichen Auswirkungen solcher Beschwerden auf die Sozialisierung (Partnerschaften, Familiengründung) und schulische/berufliche Leistungsfähigkeit (erfolgreicher Lehrabschluss, langdauernde Vollzeitanstellung) vor dem Jahr 2019 fehlt, wie der Gutachter teils selbst einräumte (vgl. E. 5.3). Die von ihm gestellten Diagnosen sind dementsprechend zu relativieren. Zeitlich fällt der Beginn einer relevanten psychischen Beeinträchtigung zudem mit dem Ende der ersten Schwangerschaft und Beginn der Mutterschaft zusammen und akzentuierte sich einige Monate nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit. Dabei sah sich die Beschwerdeführerin angesichts der seit dem Jahr 2017 kumulierten Schulden (Urk. 10/133/36) und des Familienzuwachses finanziell gezwungen, vollzeitig weiterzuarbeiten (vgl. Urk. 10/147/4). Es entsteht – wie der Gutachter feststellte – «augenscheinlich der Eindruck», sie habe sich dabei bewusst für die Mutterrolle mit finanziellem Ausgleich entschieden. Weithergeholt und daher unbeachtlich erscheint hingegen seine Feststellung, die Beschwerdeführerin habe sich – überspitzt formuliert –ausschliesslich aus medizinischen Gründen für die Mutterrolle und ein zweites Kind entschieden, weil sie die Kinderbetreuung im Vergleich zur Arbeitstätigkeit im Rahmen ihrer psychischen Verfassung als das kleinere Übel erachtet habe.

7.3

7.3.1    Zutreffend wies die RAD-Ärztin sodann darauf hin, dass die gesundheitliche Einschränkung nicht alle Lebensbereiche [gleichermassen] betrifft (vgl. E. 6.4), wobei die Angaben hierzu nicht immer konsistent sind. So benötigte die Beschwerdeführerin zu Beginn der Eingliederungsmassnahmen im Herbst 2020 gemäss Angaben der Behandler der E.___ AG [bloss] mehr Zeit für die Aufgaben im Haushalt (vgl. Urk. 10/31/5), gemäss Dr. D.___ war sie auf die Unterstützung des Ehemannes angewiesen (Urk. 10/28/6). Nach Abschluss der Eingliederung wurde seitens der Behandler der E.___ AG am 9. September 2022 berichtet, die Beschwerdeführerin könne weiterhin den Haushalt führen und gut Dinge/Events für die Familie organisieren (Urk. 10/87/5). Gleichzeitig wurde konstatiert, dass sie für die Aufgaben im Haushalt mehr Zeit benötige und die Kinderbetreuung weitestgehend abgegeben habe (Urk. 10/87/6). Dr. D.___ hielt am 16. September 2022 bei attestierter Arbeitsfähigkeit von [nur] maximal 30 % im geschützten Rahmen fest, die Beschwerdeführerin sei in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung nicht eingeschränkt (Urk. 10/84/6), empfahl aber die Weiterführung der H.___ (Urk. 10/84/4), die im August 2022 bei infolge einer Zyste verordneter Bettruhe installiert worden war (Urk. 10/87/3).

7.3.2    Ab Oktober 2022 wurde die schwangere Beschwerdeführerin infolge Übelkeit und Symphysenlösung krankgeschrieben (vgl. E. 5.1). In der Begutachtung im März 2023 schilderte sie, sich vor dem Kindergarten und nachmittags um ihr Kind zu kümmern (Urk. 10/133/36); teilweise werde es am Nachmittag von den Grosseltern betreut (Urk. 10/133/45). Nach der Entbindung gab sie in der Begutachtung im Juli 2023 an, sie versorge am Vor- und Nachmittag das Baby; der Sohn sei im Kindergarten. Im Haushalt würden ihr die Schwiegermutter und – wenn er da sei – der Ehemann helfen (Urk. 10/133/17); dieser arbeite vollzeitig in einer Wäscherei und im Nebenjob als Pizzakurier (Urk. 10/133/35 und 10/133/45). Die Gutachter selbst verneinten eine Einschränkung im Haushalt aus psychiatrischer oder neurologischer Sicht (vgl. Urk. 10/133/92).

7.3.3    Wie der Hausarzt im Februar 2024 berichtete, erlitt die Beschwerdeführerin kurz nach der Begutachtung, nämlich am 2. August 2023 ein Beschleunigungstrauma (mit immobilisierenden Schmerzen, Urk. 10/168/2). Nach intensiver Therapie konnte sie sich vorübergehend wieder in begrenztem Ausmass um die Kinder kümmern und einige Aufgaben im Haushalt übernehmen, bevor sie erneut intensiv behandelt werden musste (vgl. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sind ihre Angaben anlässlich der am 23. Januar 2024 vor Ort erfolgten Abklärung der Beeinträchtigung im Haushalt zu sehen. Damals führte sie aus, sie könnte die Haushaltsarbeiten ohne ihren [vollzeitig erwerbstätigen] Ehemann nicht erledigen; eine Unterstützung durch die Schwiegermutter erwähnte sie nicht mehr. Sie gab sodann an, sie übernehme oberflächliche Reinigungen von Küche und Bad, in Etappen könne sie aufräumen und abstauben. Wenn sie sauge, eher oberflächlich. Die Wäsche könne sie dank der Waschmaschine in der Wohnung waschen und in Etappen falten. Kleinere Einkäufe mache sie selbst; einmal in der Woche kaufe man gemeinsam ein, sie könne die Taschen nicht tragen. Am Mittag esse sie mit den Kindern kalt. Der Ehemann übernehme die übrigen Reinigungsarbeiten und das Kochen, bei schlechter Tagesverfassung ihrerseits auch weitere Arbeiten (vgl. Urk. 10/147/2). Nicht durchführen konnte sie demnach körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten, was als schmerzbedingt anzusehen ist. Das geschilderte Aktivitätsniveau in und ausserhalb der Wohnung, einschliesslich der gemäss ihren Angaben praktisch vollständigen Betreuung eines Babys und eines Kindergartenkinds, spricht indes gegen eine einschneidende Einschränkung infolge der psychischen Verfassung.

7.3.4    Nach hausärztlichen Angaben war die Beschwerdeführerin ab 1. April 2024 schliesslich komplett beschwerdefrei, ohne funktionelle Defizite (Urk. 10/168/2) und im Haushalt nicht mehr eingeschränkt (Urk. 10/168/2). Dr. D.___ berichtete am 2. Juni 2024 zwar über eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit sieben Monaten (also ab November 2023), die sie indes nicht begründete und mit einer Steigerung von Venlafaxin von 150 auf 187.5 mg pro Tag bereits als ausreichend therapiert erachtete (vgl. E. 6.3). Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin offenbar auch über ein eigenes Auto (Urk. 7), wobei anzunehmen ist, dass sich die Familie angesichts der beklagten finanziellen Notlage nur ein zweites Auto leistet, weil die Beschwerdeführerin dieses auch benutzt.

7.3.5    Nach dem Ausgeführten lässt sich im Haushalt und der Kinderbetreuung keine höhergradige Einschränkung durch psychische Beschwerden ausmachen, wobei im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens gerade der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz beweisrechtlich entscheidend ist (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). Es imponieren vorab körperlich bedingte Einschränkungen vorübergehender Natur und die Angaben sind teils auch inkohärent. Der Gutachter hat insoweit schlüssig auf ein verwertbares Restleistungsvermögen geschlossen und der Beschwerdeführerin eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 5.3), passend zur vorstehend erörterten Relativierung der Ausprägung der psychischen Störungen (vgl. E. 7.3).

7.4    Mit der RAD-Ärztin (vgl. E. 6.4) ist zu ergänzen, dass der begutachtende Neurologe ebenfalls Inkonsistenzen feststellte, weshalb er seine Einschätzung entsprechend relativierte (vgl. E. 5.2). Konkret führte er im Zusammenhang mit der geklagten Migräne aus, es sei seltsam, dass die Beschwerdeführerin von der spezifischen Migräneprophylaxe bei der Mutter und der Schwester wisse, aber dennoch nie zu einem Facharzt gegangen sei. Dies lasse auf einen geringen Leidensdruck bzw. eine deutliche Besserung bei Einnahme von Ibuprofen schliessen. Die im Alltag geschilderten Einschränkungen seien aus neurologischer Sicht zudem nicht nachvollziehbar, zumal die Schwindelsymptomatik schon vor dem Jahr 2019 (seit der Pubertät) in gleicher Ausprägung vorgelegen und die Beschwerdeführerin jahrlange vollzeitig gearbeitet habe. Gemäss ihren Angaben trete die Schwindelsymptomatik mit Schwarzwerden vor Augen nach zwei bis drei Stunden Stehen auf, weshalb sie keine Haushaltstätigkeiten durchführen können. Darauf angesprochen, dass diese wechselbelastend seien, habe sie darauf hingewiesen, psychische Probleme zu haben und die Arbeit dann als sinnlos zu empfinden (vgl. Urk. 10/133/24).

7.5

7.5.1    Schliesslich ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu betonen, dass die IVStelle die Beschwerdeführerin (zumindest bis anhin) im Status als vollzeitig erwerbstätig qualifiziert hat (Urk. 2). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, die eine genügende Funktionalität im Alltag gewährleistet, jedoch die medizinisch zumutbaren Behandlungsoptionen im Hinblick auf eine baldige Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht ausschöpft bzw. die berufliche Integration nicht hinreichend unterstützt, muss daher als ungenügend gelten.

7.5.2    Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass Dr. D.___ am 2. Oktober 2020 noch eine günstige Prognose zur Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 10/28/3). Die Ärzte der E.___ AG empfahlen (unter dem Vorbehalt, dass es sich nur um einen klinischen Gesamteindruck handle) eine Wiedereingliederung mit langsamer Steigerung des Pensums in einem Belastbarkeitstraining oder gar auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Jobcoaching (Urk. 10/31/4). Nach Beginn der Eingliederung erachteten die beruflichen Fachleute das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % als realistisch (Urk. 10/59/3), schätzten die effektiv erreichte Arbeitsfähigkeit im letzten Bericht vom 30. August 2022 aber nur auf maximal 30 bis 40 % (Urk. 10/75/4), umsetzbar zudem nur in angepasster Tätigkeit und erst bei ausreichender gesundheitlicher Stabilität (Urk. 10/75/3 unten). Dazu erläuterten sie, die Belastbarkeit habe bis Mai 2022 schrittweise gesteigert werden können, dann sei die zuständige Psychologin bis Anfang August 2022 im unbezahlten Urlaub gewesen und die Begleitung durch die vertretende Psychiaterin nicht in der gewohnten Regelmässigkeit und in der Situation zu wenig intensiv erfolgt (Urk. 10/75/6). Es wurde eine intensive psychiatrische Begleitung empfohlen, um eine Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen (Urk. 10/75/7).

    Die Behandler der E.___ AG berichteten am 9. September 2022 dementsprechend, eine Arbeitseingliederung komme erst nach weiterer psychischer Stabilisierung in Frage; die Arbeitsfähigkeit schätzten sie langfristig auf maximal 40 % (Urk. 10/87/4 f.). Dr. D.___ verkündete am 16. September 2022, sollte in den nächsten Monaten eine Zustandsverbesserung und stabilisierung erreicht werden, seien Integrationsmassnahmen frühestens in ein bis zwei Jahren in Betracht zu ziehen, daher sei die Zusprechung einer Rente nötig. Es bedürfe der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Unterstützung im Einzel- und auch im Gruppensetting, die Begleitung durch die H.___ sei weiterzuführen (Urk. 10/84/3-4).

7.5.3    Obschon sich somit alle Beteiligten im Herbst 2022 einig waren, dass im Hinblick auf die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erforderlich war, bestand diese ab November 2022 nach Angaben von Dr. D.___ – aus persönlichen Gründen [der Beschwerdeführerin], nämlich der Geburt des zweiten Kindes – nur noch in telefonischen Kontakten. Erst ab November 2023also ein halbes Jahr nach der Geburt des zweiten Kindes und drei Monate nach dem Autounfall, indes zeitnah zur Zustellung des Y.___-Gutachtens (Urk. 10/142), der Einstellung der Leistungen aus der Taggeldversicherung (Urk. 10/158/4) und Anmeldung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV; Urk. 10/144) wurde die Behandlung vor Ort wieder aufgenommen (Urk. 10/152/1). Für den Zeitraum August 2023 bis Juni 2024 quantifizierte Dr. D.___ die Behandlung mit sechs Konsultationen vor Ort, nämlich am 6. November 2023, 16. Januar, 27. Februar, 22. März, 8. April und 3. Juni 2024 sowie jeweils kurzen telefonischen Gesprächen im Jahr 2023 am 22. September, 26. Oktober sowie 12., 13. und 14. November und im Jahr 2024 am 5., 8. und 14. Februar und 1. Juni 2024 (vgl. E. 6.3). Gemäss Leistungsübersicht der Krankenkasse vom 24. Juli 2024 (Urk. 10/199), die den Behandlungszeitraum ab 3. August 2023 umfasst, wurden jedoch Pflichtmedikamente und ärztliche Behandlung nur für den Zeitraum vom 16. Januar bis 3. Juni 2024 und bloss im Umfang von Fr. 1'407.70 in Rechnung gestellt. Es ist zu vermuten, dass die dem Krankenversicherer nicht verrechneten telefonischen Kontakte teilweise (vorab im Februar und Juni 2024) wegen Stellungnahmen der Psychiaterin zuhanden der Beschwerdegegnerin erfolgten (vgl. Urk. 10/152, 10/181 und 10/197). Auf eine Plasmaspiegelkontrolle verzichtete Dr. D.___ ebenfalls unter Hinweis darauf, dass die Compliance gut sei und eine Erhöhung von 150 mg auf 187.5 mg Venlafaxin pro Tag bei Verschlechterung der depressiven Symptomatik ausreichend gewesen sei; Surmontil werde bewusst in niedriger Dosis bzw. im nichttherapeutischen Bereich zur hilfreichen Schlafunterstützung abgegeben (vgl. E. 6.3).

7.5.4    Die von Mai 2022 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte Therapie entspricht somit nicht annähernd dem im Jahr 2022 allseits festgestellten Behandlungsbedarf oder der gutachterlichen Empfehlung im Jahr 2023, gemäss welcher die medikamentöse Behandlung evaluiert und mit Serumspiegelproben kontrolliert sowie die Frequenz von [vermeintlich immerhin] zwei Sitzungen pro Monat hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung weiter intensiviert werden sollte (vgl. Urk. 10/133/58). Die niedrige Sitzungsfrequenz und weiterhin kaum angepasste psychopharmakologische Behandlung einerseits sowie der gemäss Behandlerin ausgebliebene nachhaltige Therapieerfolg und die weiterhin vollständige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt trotz hypothetischer Vollzeitbeschäftigung andererseits sind aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht schwerlich in Einklang zu bringen. Daran ändern die Zyste, die zweite Schwangerschaft und das Beschleunigungstrauma nichts, für welche Leiden durchaus Behandlungen beansprucht wurden, aber die mit mitnichten zu erklären vermögen, weshalb die Beschwerdeführerin die Psychiaterin zwischen November 2022 und Juni 2024 lediglich sechs Mal in der Praxis aufsuchte.


8.

8.1    In Anbetracht all dessen erscheint die Beurteilung des begutachtenden Psychiaters als wohlwollend, aber nachvollziehbar. Es fehlt an triftigen Gründen, um von der gutachterlich attestierten Teilarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 5.2) abzuweichen. So liess der Gutachter, wie es die Rechtsprechung verlangt (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 3.3.1), die relevanten Beweisthemen mittels Beurteilung der systematisierten Indikatoren letztlich überzeugend darin einfliessen.

    Eine Teilarbeitsfähigkeit erweist sich - wie von ihm dargelegtaufgrund des allgemeinem Aktivitätsniveaus (vgl. E. 7.3) als durchaus plausibel; die geklagte und diagnostizierte depressive Störung ist dabei nicht besonders stark ausgeprägt (vgl. E. 7.2). Zudem ist der RAD-Ärztin in Bezug auf den behandlungsanamnestisch nicht gegebenen Leidensdruck (vgl. E. 6.4) zumindest insoweit zuzustimmen, als nach Angabe von Dr. D.___ neben eigenen Kapazitätsgründen teilweise auch persönliche Gründe der Beschwerdeführerin den Behandlungsumfang mitbestimmten (vgl. E. 6.3 und E. 7.5.4). Dabei lehnte sie schon zu Beginn der Erkrankung eine stationäre Behandlung auf der Mutter-Kind-Station ab bzw. nahm erst nach Aufforderung durch den Krankentaggeldversicherer eine tagesklinische Behandlung auf (Urk. 10/26/5-8). Dass umgekehrt keine höhergradige Arbeitsfähigkeit erreicht wurde, ist mit einer erschwerten Krankheitsbearbeitung ebenfalls schlüssig begründet. Dabei bestanden neben der vom Gutachter postulierten «krankheitswertigen Persönlichkeitsentwicklung» (vgl. Urk. 10/133/78) verschiedentlich körperlich imponierende Beschwerden (durch Zyste, Schwangerschaft und Beschleunigungstrauma) und war das Therapieangebot nach Auffassung des Gutachters, der Behandlerin sowie der beruflichen Fachleute nicht ausreichend (vgl. E. 7.5). Schliesslich sind die finanzielle Situation sowie die Kinderbetreuung als hemmende Faktoren für eine motivierte, rasche Wiedereingliederung zu sehen.

    Es ist daher mit den Parteien auf die gutachterlich attestierte Gesamtarbeitsfähigkeit abzustellen und im Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns im September 2022 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Diese istunter Berücksichtigung des ärztlichen Ermessens auch mit der Einschätzung der Fachleute der beruflichen Eingliederung vereinbar. Sie schätzten die tatsächliche Arbeitsfähigkeit am Ende des Aufbautrainings trotz unzureichender psychiatrischer Unterstützung der Eingliederung bereits auf (nicht stabile) 30 bis 40 % (vgl. Urk. 10/75/3 f.). Für den Rentenanspruch ohne Belang sind damals vorhandene, aber vorübergehende Beschwerden infolge einer Lungenentzündung und der zweiten Schwangerschaft (vgl. Urk. 10/82/2; Urk. 10/158/97 und Urk. 10/158/90; Urk. vgl. Urk. 10/158/91).

8.2    Der Beschwerdegegnerin ist sodann beizupflichten, dass bei der erstmaligen rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente den bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Anspruchs führen können, Rechnung zu tragen ist. Es gilt die Rechtsprechung zum Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG. Hervorzuheben ist, dass einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2019 vom 22. Januar 2020 E. 2.2).

    Soll ein Versicherungsfall zudem ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs im Rahmen der Festsetzung einer abgestuften oder befristeten Rente zu beurteilen ist.

8.3    Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Hausarztes (vgl. E. 6.1) ab August 2023 eine vorübergehende gesundheitliche Verschlechterung infolge des erlittenen Beschleunigungstraumas und eine volle Arbeits-unfähigkeit annahm was ab 1. November 2023 (Art. 88a Abs. 2 IVV) zur Zusprechung der ganzen Invalidenrente führte (Urk. 2 S. 5) , ist angesichts der ärztlich angegebenen Therapien, zunächst labilen Situation und insgesamt nur wenige Monate umfassenden Zeitspanne vertretbar. Die Unfallfolgen waren per 1. April 2024 unbestrittenermassen vollständig abgeklungen (vgl. E. 6.2), was die Beschwerdegegnerin dazu bewog, den Rentenanspruch ab 1. Juli 2024 erneut zu revidieren, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

8.4    Es bleibt zu prüfen, ob über die körperliche Genesung hinaus bis zum Verfügungserlass auch die psychischen Beschwerden besserten, wie die Beschwerdegegnerin annahm und infolgedessen die Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2024 einstellte. Die behandelnde Psychiaterin verneinte eine Besserung und postulierte stattdessen einen unveränderten psychischen Zustand bzw. eine Zunahme der depressiven Symptomatik (vgl. E. 6.3). Der Hausarzt erläuterte, ihm seien die psychischen Beschwerden nicht hinreichend bekannt gewesen, weshalb er diese in seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung vom 27. April 2024 nicht berücksichtigt habe (vgl. E. 6.2). Es ist der RAD-Ärztin zwar beizupflichten, dass eine Verschlechterung hin zu einer schweren depressiven Symptomatik für den regelmässig konsultierten (vgl. Urk. 10/199) Hausarzt wohl erkennbar gewesen wäre. Dies erlaubt indessen noch nicht den Umkehrschluss, das psychische Beschwerdebild habe sich verglichen zum Zeitpunkt der Begutachtung verbessert. Zudem hat sich der Hausarzt schon im Bericht vom 18. Februar 2024 nicht zum psychischen Zustand geäussert (vgl. E. 6.1) und auch im Bericht vom 27. April 2024 unter dem Titel «Vorgeschichte und Entwicklung» lediglich das Schleudertrauma mit Schmerzen erwähnt. Keine beweiskräftige psychische Beurteilung stellt es dar, wenn er aufgrund anamnestischer Angaben zusätzlich erwähnt, im Februar 2021 sei eine ängstliche Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden; Teamwork und Kundenkontakt seien psychisch herausfordernd (vgl. E. 6.2).

    Einer Umkehr der Beweislast kommt die Argumentation der RAD-Ärztin gleich, es lägen keine anderslautenden Befunde vor (vgl. E 6.4). Tatsächlich liegen überhaupt keine Befunde für den Zeitraum nach der Begutachtung vor. Dabei trägt nicht der Rentenbezüger die Beweislast dafür, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung zwischen Begutachtung und Verfügungserlass unverändert andauerte, sondern die Beschwerdegegnerin hat für eine Herabsetzung bzw. Aufhebung der Rente wegen Remission der psychiatrischen Symptomatik eine solche entsprechend nachzuweisen, nachdem sie dem Gutachten vollen Beweiswert zumass. An der Beweislastverteilung ändert nichts, dass die Parteien das Auftreten und Abklingen der Unfallfolgen als Revisionsgründe auffassten, was eine allseitige Neuprüfung erlaubte. Allein der Hinweis auf die nach wie vor unzureichende, im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung tatsächlich nur leicht intensivierte psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung (vgl. E. 6.3) reicht für eine Einstellung der Rente am 30. Juni 2024 nicht aus.

    Zwar teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2024 mit, sie gehe davon aus, die Arbeitsfähigkeit könne mit wöchentlichen Sitzungen und einer medikamentösen Behandlung mit monatlichen Serumspiegelkontrollen innert sechs Monaten auf 80 % gesteigert werden. Dazu drohte sie ihr an, dass der Gesundheitszustand so beurteilt würde, wie wenn die Massnahme durchgeführt worden wäre, wenn sie bis zum 29. Februar 2024 nicht mitteile, wo sie diese durchführe, oder diese nicht effektiv bis 31. Januar 2025 durchgeführt werde. Am 14. Februar 2024 wies Dr. D.___ darauf hin, dass die Medikamente nie abgesetzt worden seien, dass sie eine Spiegelbestimmung für unnötig erachte und erst ab Mai 2024 eine Sitzungsfrequenz alle zwei Wochen anbieten könne; eine wöchentliche Therapie bei ihr komme in den kommenden Monaten aus Kapazitätsgründen nicht in Frage (vgl. Urk. 10/152). In der Folge erklärte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 14. März 2024 telefonisch eine «neue» Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 10/155), ohne dass diese im Detail dokumentiert wäre (vgl. auch die Aktennotiz in Urk. 10/174/16). Wie sich dem Feststellungsblatt vom 30. Mai 2024 entnehmen lässt, erachtete die IVStelle dabei den Wechsel der Therapeutin als unzumutbar und erstreckte deshalb die Frist für die Umsetzung der Massnahme bis 30. April 2025 (vgl. Urk. 10/174/16). Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht stand bei Verfügungserlass am 4. September 2024 somit noch nicht zur Diskussion. Zudem würde es Treu und Glauben widersprechen, angesichts der so begründeten Verlängerung der Umsetzungsfrist allein aufgrund der Behandlungsanamnese einen relevanten Leidensdruck für die Zeit nach der Begutachtung zu verneinen (vgl. auch Urteil des Bundegerichts 9C_428/2025 vom 7. November 2025 E. 4.3).


9.

9.1    Zusammenfassend muss es daher bei der gutachterlich festgestellten psychiatrisch-neurologischen Arbeitsfähigkeit von 50 %, wieder erreicht spätestens im September 2022, sein Bewenden haben. Die Berücksichtigung einer später vom Hausarzt vorübergehend attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit nach einem Beschleunigungstrauma (2. August 2023 bis 30. April 2024) kann als im Ermessen der Beschwerdegegnerin stehend gelten. Eine gänzliche Remission der depressiven Symptomatik im Zeitraum zwischen Begutachtung und Verfügungserlass lässt sich mit den Angaben der Behandler indes nicht erstellen; vielmehr ergeben sich aus ihren Angaben nicht genügend Anhaltspunkte für eine Besserung des psychischen Leidens, die weitere Abklärungen für den Zeitraum ab 1. April bis November 2024 (spätester Beginn für die Umsetzung der auferlegten intensiven Therapie für sechs Monate) rechtfertigen bzw. sinnvoll erscheinen lassen würden.

9.2    Den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Urk. 2; Urk. 10/173) beanstandete die Beschwerdeführerin ferner nur insoweit, als sie einen höheren Teilzeitabzug vom Einkommen mit Invalidität geltend machte (Urk. 1 Ziff. 24).

    Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung sah vor, dass bei der Festsetzung des Einkommens mit Invalidität vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen wurden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Zwar sah das Bundesgericht in BGE 150 V 410 diese Bestimmung als gesetzeswidrig an und korrigierte, ergänzend sei auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen. Gemäss der gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 erstellten Tabelle T18 zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen bestand bei Frauen ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % proportional bezogen auf ein 100 % Pensum (Fr. 6'192.--) und dem Durchschnittslohn (Fr. 5'768.--) indessen keine Lohneinbusse. Unter diesem Aspekt wäre nach der alten Rechtsprechung kein Abzug zu gewähren gewesen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E 4.3.3), weshalb sich kein höherer als der gewährte gesetzlich vorgesehene Abzug von 10 % rechtfertigt. Erst Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung schreibt sodann einen Abzug von 20 % für ein Teilzeitpensum von 50 % oder weniger vor.

9.3    Für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Oktober 2023 hat es somit beim von der Beschwerdegegnerin verfügten Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 61 % und von 100 % vom 1. November 2023 bis 30. Juni 2024 sein Bewenden. Indessen hat die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2024 auf der Grundlage des unstrittigen Einkommens ohne Invalidität von Fr. 63'208.--, der aus psychiatrischer Sicht auch in angepassten Tätigkeiten weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie des unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen, höheren Abzugs bei Teilzeitarbeit auf Fr. 21'695.-- festzusetzenden Einkommens mit Invalidität Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 66 %.


10.    Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2024 weiterhin Anspruch auf eine Rente hat und zwar bei einem Invaliditätsgrad von 66 %. Es ist allerdings hervorzuheben, dass sie hierbei von einer seitens der Beschwerdegegnerin bisher nicht hinreichend verfolgten Schadenminderungspflicht profitiert. Gerade in Anbetracht des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin und ihres Status als Vollzeiterwerbstätige drängt es sich auf, deren konsequente Einhaltung einzufordern und (nach inzwischen jahrelang unzureichender Therapie) gegebenenfalls auch den Nachweis der Suche nach einem Psychiater mit entsprechender Kapazität zu verlangen. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass seit längerem eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht und nunmehr auch gerichtlich bestätigt wurde; wird diese nicht umgesetzt, wird sich der Status einer hypothetischen Vollzeitbeschäftigung im Gesundheitsfall im weiteren Verlauf kaum mehr aufrechterhalten lassen.


11.

11.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind hier auf Fr. 800.-- festzusetzen und der praktisch vollumfänglich unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

11.2    Bei diesem Verfahrensausgang hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mit Honorarnote vom 18. November 2024 machte Rechtsanwalt Petrik einen Aufwand von insgesamt 18.75 Stunden sowie eine Unkostenpauschale von 3 % geltend und forderte daraus eine Entschädigung von Fr. 4'592.90 inkl. MWST (Urk. 13). Vom Gesamtaufwand entfallen 18 Stunden auf Aktenstudium und das Abfassen der Beschwerdeschrift. Dieser Aufwand erweist sich angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift, der relevanten Unterlagen bei befristeter Rente nach Begutachtung und ohne besondere rechtliche oder medizinische Komplexität als überhöht und ist auf 10 Stunden zu reduzieren. Es kann indessen berücksichtigt werden, dass der praxisgemässe Ansatz am Sozialversicherungsgericht für Rechtsanwälte ab 1. Juli 2024 auf Fr. 280.-- erhöht wurde. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 3'026.80 inkl. Mehrwertsteuer (10 h x Fr. 280.-- x 1.081). Die Barauslagen sind nicht weiter ausgewiesen und in der geltend gemachten Höhe nicht nachvollziehbar. Es rechtfertigt sich vielmehr, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. MWST, inkl. Barauslagen) zu bezahlen.

11.3    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. September 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2024 weiterhin Anspruch auf eine Rente hat, und zwar in Höhe von 66 % einer vollen Rente.

    Im Übrigen (höhere Rente als 61 % einer vollen Rente für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 30. Oktober 2023) wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Andreas Petrik

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin





FehrBonetti