Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00548

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00548


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Portmann

Urteil vom 2. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1977, absolvierte von 1995 bis 1997 eine Anlehre zur Coiffeuse-Assistentin (Urk. 11/71/1), konnte diesen Beruf jedoch wegen Allergien nicht ausüben (Urk. 11/56/3). In der Folge arbeitete sie als Reinigungsangestellte (Urk. 11/11/5-15). Am 23. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Armschmerzen, starke Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 11/10-12). Da keine Früherfassungsmassnahmen möglich waren (Urk. 11/17/2), meldete sie sich am 8. Dezember 2012 mit dem Hinweis auf seit August 2012 bestehende Schultergelenksschmerzen mit Bewegungseinschränkungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/19).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 11/27/5, Urk. 11/28, Urk. 11/32/2, Urk. 11/36/1-4) und wies einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/38, Urk. 11/41) mit Verfügung vom 29. April 2014 ab (Urk. 11/46). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 11/50-52) und liess die Versicherte durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen (Urk. 11/56). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 verneinte sie, wie am 5. September 2014 vorbeschieden (Urk. 11/59), einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/60).

1.2    Am 28. Mai 2021 meldete sich die Versicherte, die seit dem 1. Februar 2020 als Officemitarbeiterin bei der Y.___ AG gearbeitet hatte (Urk. 11/73/6), erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/73). Sie gab an, seit dem 14. September 2020 an psychosomatischen Störungen mit Angstattacken und Schlafstörungen zu leiden (Urk. 11/73/6). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab (Urk. 11/79) und wies das Leistungsbegehren nach Erlass des Vorbescheids vom 29. November 2021 (Urk. 11/83) mit Verfügung vom 25. Januar 2022 ab (Urk. 11/85).

1.3    Unter Hinweis auf einen stationären Aufenthalt vom 9. November bis 21. Dezember 2021 (Urk. 11/91/1-4) und eine ambulante psychiatrische Behandlung (Urk. 11/91/5-6) meldete sich die Versicherte am 30. Mai 2022 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/92). Mit Vorbescheid vom 15. August 2022 kündigte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren an (Urk. 11/95). Nach Prüfung des darauf erfolgten Einwandes vom 13. September 2022 (Urk. 11/104) führte sie am 3. März 2023 mit der Versicherten ein Eingliederungsgespräch (Urk. 11/107) und teilte ihr am 7. März 2023 mit, dass die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung abgeschlossen sei (Urk. 11/107). Nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen (Urk. 11/116) und nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Versicherten (Urk. 11/121) führte die IV-Stelle erneut ein Vorbescheidverfahren durch (Urk. 11/124, Urk. 11/127) und wies das Leistungsbegehren entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 30. August 2024 ab (Urk. 11/130 = Urk. 2).


2.    Am 26. September 2024 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. August 2024 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend eine ganze Rente auszurichten. Weiter sei ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2024 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 15. Januar 2025 reichte der Rechtsvertreter die Honorarnote ein (Urk. 13 und Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Mai 2022 erneut anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

1.4    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.5    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.6    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2024 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den medizinischen Akten sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Sommer 2021 nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe zudem im Rahmen eines persönlichen Gesprächs vom 3. März 2023 klar mitgeteilt, dass sie sich weder arbeitsfähig fühle, noch an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen könne. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, noch auf eine Invalidenrente (S. 2).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 26. September 2024 (Urk. 1) zusammengefasst vor, die versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen seien nicht überzeugend und ungenügend begründet (S. 5, S. 8-9). Entgegen deren Annahme habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb ein stationärer Aufenthalt erforderlich geworden sei. In der Eingliederungsberatung seien ihr nur Massnahmen für den ersten Arbeitsmarkt vorgeschlagen worden, obwohl ihr eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gemäss fachärztlicher Einschätzung nicht zumutbar sei (S. 6). Insgesamt erfülle die medizinische Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin die strengen bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage nicht, weshalb die Sache zur ergänzenden gutachterlichen Abklärung zurückzuweisen sei (S. 10).


3.

3.1    Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell (Urk. 11/85). Diese bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). Als medizinische Grundlage dienten damals der zuhanden der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin verfasste Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, vom 7. Juli 2021 (Urk. 11/79/2-7), und das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juli 2021 (Urk. 11/79/1).

3.1.1    Dr. Z.___ konnte im Bericht vom 7. Juli 2021 zum Funktions- und ressourcenorientierten Assessment nach verhaltensneurologisch-neuropsychologischer Abklärung (Urk. 11/79/2-7) kein relevantes depressogenes Störungsbild hinsichtlich der Kernsymptome Denken, Spontanreaktivität, pragmatisches Kommunikationsverhalten, dynamischer Gesamteindruck, psychisches Energieniveau, kognitive Umstellfähigkeit, emotioneller Ausdruck/Modulier- und Auslenkbarkeit, Emotionsregulation und Ich-Stärke feststellen. Die psychische sowie die kognitive Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seien durch Stressanfälligkeit und Zeitdruck leicht eingeschränkt (Urk. 11/79/5). Bei den neurokognitiven Einschränkungen handle es sich phänomenologisch und unter der Berücksichtigung der Vorgeschichte (Sonderbeschulung) um vorbestehende, frühkindlich erworbene kognitive Teilleistungsschwächen im Sinne einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.3) (Urk. 11/79/5). Es bestehe aktuell bei guter Mitarbeit und Anstrengungsbereitschaft in der angestammten Tätigkeit als Officemitarbeiterin und für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit eine 30- bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/79/6). Während des geplanten stationären Aufenthalts sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben, dann sei ein 30%-Pensum während vier Wochen mit Steigerung um 20 bis 40 % alle zwei bis vier Wochen bis zum Erreichen des angestammten Arbeitspensums sinnvoll (Urk. 11/79/6). Die Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % sei als verbesserungsfähig zu beurteilen; die Beschwerdeführerin fühle sich jedoch noch nicht arbeitsfähig. Dr. Z.___ stellte eine relevante Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den objektiv leistungseinschränkenden Befunden fest. Die residuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 bis 50 % sei aus Sicht der Referentin als passager beziehungsweise verbesserungsfähig zu beurteilen (Urk. 11/79/6).

3.1.2    Dr. A.___ erklärte am 19. Juli 2021, die Beschwerdeführerin leide unter einer depressiven Störung, die durch Dr. Z.___ validiert worden sei. Nach einem geplanten Klinikaufenthalt sei eine Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung erwünscht (Urk. 11/79/1).

3.1.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 7. August 2021 (Urk. 11/82/2) aus, die kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten liege seit der frühen Kindheit vor. Eine Verschlechterung ergebe sich daraus nicht. Bei einer möglichen depressiven Störung, die aber in der psychologischen Abklärung nicht habe objektiviert werden können, könne kein dauerhafter Gesundheitsschaden angenommen werden. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Stellungnahme vom 21. August 2014 sei nicht ausgewiesen (Urk. 11/82/2).

3.2    Im Rahmen des neuen Leistungsgesuchs vom 30. Mai 2022 (Urk. 11/92) reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der C.___ (C.___) vom 29. Dezember 2021 über ihren Aufenthalt vom 9. November bis 21. Dezember 2021 ein (Urk. 11/91/1-4). Die therapeutische Leiterin und eine Fachpsychologin hielten darin folgende Diagnosen nach IDC-10 fest (Urk. 11/91/1):

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

- Agoraphobie mit Panikstörung

- kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten

- Neurokognitive Einschränkungen:

Verminderte Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, verminderte lexikalische Ideenproduktion, Lese- und Rechtschreibstörung und Dyskalkulie. Frühkindlich erworbene zerebrale Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie.

    Im Aufnahmegespräch hätten sich deutliche kognitive Beeinträchtigungen wie Konzentrations-, Gedächtnis-, und Auffassungsstörungen gezeigt. Weiter wurde eine familiäre psychosoziale Belastungssituation durch Konflikte mit den volljährigen Kindern bei mangelnder Fähigkeit sich abzugrenzen, erwähnt. Der Befund habe unter anderem eine stark bedrückte Grundstimmung, Deprimiertheit, eine reduzierte Schwingungsfähigkeit und Antriebsarmut ergeben. Der BDI-II Wert habe bei Eintritt mit 55 Punkten eine schwere Ausprägung der depressiven Symptome und bei Austritt mit 49 Punkten weiterhin eine schwere depressive Episode gezeigt (Urk. 11/91/2). Während der Behandlung bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zur weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit verwiesen die Psychologinnen auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1.1), vermuteten jedoch auch im weiteren Verlauf eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der erheblichen Funktionseinschränkungen durch die psychische Störung und empfahlen eine Potenzialabklärung, respektive ein Belastbarkeitstraining durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/91/2). Die Beschwerdeführerin weise gesundheitsbedingt Einschränkungen bei der Stellensuche auf, zu prüfen wären daher berufliche Massnahmen sowie eine Arbeit im geschützten Rahmen zu 50 %. Im Rahmen der stationären Verlaufsbeobachtung habe sich nach einer initialen Stimmungsaufhellung und Reduktion der Angst im weiteren Verlauf eine schwankende Stimmungslage gezeigt. Dabei hätten insbesondere die mangelnden kognitiven Ressourcen der Beschwerdeführerin imponiert, was auch durch wiederholte therapeutische Interventionen nur bedingt veränderbar gewesen sei (Urk. 11/91/3).

3.2.1    Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 12. April 2022 zu Handen der Wohngemeinde (Urk. 11/91/5-6), der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert, sie sei zunehmend depressiv und äussere Suizidgedanken. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt, was grundsätzlich auch im Bericht der C.___ festgehalten worden sei. Wünschenswert wären berufliche Abklärungs- und Integrationsmassnahmen durch die IV-Stelle, die erfolgreich sein könnten.

3.2.2    In der Stellungnahme vom 10. Juni 2022 konnte RAD-Ärztin Dr. B.___ anhand der medizinischen Unterlagen keine versicherungsmedizinisch relevanten Befunde und keine daraus abgeleiteten Diagnosen feststellen, die eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen würden (Urk. 11/94/2).

3.2.3    Am 16. November 2023 (Urk. 11/116/1-5) berichtete Dr. A.___, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2018 und die Behandlung erfolge gegenwärtig einmal monatlich (Ziff. 1.1-1.2). Es lägen folgende Befunde vor: Unruhig, affektiv niedergestimmt, soziale Phobie, Panikattacken, schlechter Schlaf, schlechte Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit (Ziff. 2.4). Bei der Beschwerdeführerin bestünden wiederholte depressive Episoden, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F33.11), sowie kognitive Einschränkungen (Ziff 2.5). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Ziff. 4.1-4.2).

3.2.4    RAD-Ärztin Dr. B.___ erklärte am 5. Januar 2024 (Urk. 11/123/5-6) in Würdigung der medizinischen Akten, eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Sommer 2021 sei nicht nachvollziehbar. Der Bericht von Dr. A.___ vom 16. November 2023 würde für eine Verbesserung und nicht für eine Chronifizierung sprechen, da nicht mehr eine schwere, sondern nurmehr eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert werde. Weiter sei die Medikation trotz Angabe einer schweren depressiven Episode durch die Psychologinnen der C.___ nicht angepasst worden. Zudem könne keine Chronifizierung angenommen werden, wenn noch kurz vor der Behandlung kein relevantes depressogenes Störungsbild objektivierbar gewesen sei (Urk. 11/126/6).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob seit der letzten abweisenden Verfügung vom 25. Januar 2022 (Urk. 11/85) eine anspruchsrelevante Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vorne E. 1.3). Für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.2    Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden kann, aus welchen konkreten, fallbezogenen Gründen die Beschwerdegegnerin eine anspruchsrelevante Verschlechterung verneint hat (Urk. 2 S. 2). Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.). Solche Überlegungen wurden in der angefochtenen Verfügung nicht genannt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da wie nachfolgend dargelegt ohnehin eine Rückweisung erfolgt.

4.3    Dr. Z.___ kam in ihrem Bericht vom 7. Juli 2021 (vorstehend E. 3.1.1) zum Schluss, es liege kein relevantes depressogenes Störungsbild hinsichtlich der Kernsymptome Denken, Spontanreaktivität, pragmatisches Kommunikationsverhalten, dynamischer Gesamteindruck, psychisches Energieniveau, kognitive Umstellfähigkeit, emotioneller Ausdruck/Modulier- und Auslenkbarkeit, Emotionsregulation und Ich-Stärke vor. Die psychische sowie die kognitive Belastbarkeit der Beschwerdeführerin waren einzig durch Stressanfälligkeit und Zeitdruck leicht eingeschränkt. Dr. Z.___ führte die neurokognitiven Einschränkungen denn auch nicht auf ein depressives Geschehen, sondern auf neurokognitive Einschränkungen zurück und erachtete nach dem geplanten stationären Aufenthalt eine Steigerung des Pensums alle zwei bis vier Wochen für möglich. Zudem beurteilte sie die residuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als passager beziehungsweise verbesserungsfähig. Nachdem es sich beim Schreiben von Dr. A.___ vom 19. Juli 2021 mangels Anamnese, Befunden und hinreichender Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht um einen beweiswertigen Arztbericht handelt, war eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis zu verneinen.

4.4    Im weiteren Verlauf begab sich die Beschwerdeführerin vom 9. November bis 21. Dezember 2021, also noch vor Erlass der letzten anspruchsabweisenden Verfügung vom 25. Januar 2022, in einen stationären Aufenthalt in der C.___. Der entsprechende Austrittsbericht der Psychologinnen der C.___ vom 29. Dezember 2021 (Urk. 11/91), in dem eine schwere depressive Episode bei einer stark bedrückten Grundstimmung, einer reduzierten Schwingungsfähigkeit mit Stimmungsschwankungen und sozialem Rückzug beschrieben wurde, wurde der Beschwerdegegnerin jedoch erst mit der Neuanmeldung vom 30. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11/91-92) und ist deshalb zur Beurteilung eines Revisionsgrundes zu berücksichtigen.    Nach Einschätzung der Psychologinnen der C.___ lagen eine schwere depressive Episode, eine Agoraphobie mit Panikstörung und kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten vor. Anlässlich der Befunderhebung wurde eine stark bedrückte Grundstimmung, Deprimiertheit, eine reduzierte Schwingungsfähigkeit und Antriebsarmut und in der Testung eine schwere Ausprägung der depressiven Symptomatik festgestellt (vorstehend E. 3.2), womit eine veränderte Befundlage nicht von der Hand gewiesen werden kann, waren doch im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Januar 2022 solche Befunde nicht erwähnt worden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 151 V 258) kann zudem mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ein Bericht einer nichtärztlichen Psychotherapeutin nicht in jedem Fall als von vornherein unbeachtlich betrachtet werden, sofern aufgrund eines solchen Berichts gewichtige Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden bestehen könnten.

4.5    Im Schreiben vom 12. April 2022 schloss Dr. A.___ bezugnehmend auf den Bericht der Psychologinnen der C.___ auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, ohne dies mit aktuellen, selbst erhobenen objektivierten Befunden und daraus folgenden klassifizierten psychischen Diagnosen zu begründen (Urk. 11/91/5-6). Dies genügt nicht, um eine veränderte Befundlage darzutun. Im Bericht vom 16. November 2023 (Urk. 11/116/1-5) diagnostizierte Dr. A.___ jedoch eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F 33.11) und kognitive Einschränkungen. Zum Befund hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei unruhig, affektiv niedergestimmt, sozialphobisch, habe Panikattacken sowie einen schlechten Schlaf und Einschränkungen in der Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeit. Daraus zeigt sich eine veränderte objektive Befundlage, die eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen kann. Dr. B.___ beschränkte sich in ihrer ersten Beurteilung vom 10. Juni 2022 (E. 3.2.2.) auf eine blosse Wiedergabe der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Berichte, ohne eine eigene Würdigung vorzunehmen. Auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens äusserte sich Dr. B.___ nicht zu den genannten neuen Befunden, sondern hielt insbesondere fest, dass die Beurteilung durch Dr. A.___ bei lediglich monatlichen Konsultationen (Urk. 11/116/2) und trotz der seit längerer Zeit gleichgebliebenen Medikation auf eine Verbesserung im Sinne einer nur noch mittelschweren depressiven Episode seit dem Klinikaufenthalt Ende 2021 schliessen lasse (Urk. 11/123/6). Mithin schloss sie das Vorliegen einer mittelschweren Depression nicht aus, unterliess es jedoch, die diesbezüglichen Befunde und die möglichen Auswirkungen der Erkrankung genauer zu prüfen. Tritt die Beschwerdegegnerin auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist. Somit hat sie wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen und den Sachverhalt umfassend («allseitig») zu prüfen. Weisen wie vorliegend die Befundlage und die Diagnose auf eine psychiatrische Erkrankung hin, so ist insbesondere auch eine Indikatorenprüfung vorzunehmen.


5.    

5.1    Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Veränderung der Befundlage seit dem 25. Januar 2022 vorliegt. Ob und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, kann jedoch anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht geprüft werden, insbesondere da den vorhandenen Berichten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und keine Angaben zu den Standardindikatoren zu entnehmen sind.

5.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise medizinisch abkläre und hernach erneut über das Leistungsgesuch verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.




6.    

6.1    Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.

    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

6.3    Rechtsanwalt Dr. Largier machte in seiner Honorarnote vom 15. Januar 2025 (Urk. 14) einen Zeitaufwand von 10.3 Stunden und Fr. 76.60 an Barauslagen geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'200.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’200.40. (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerPortmann