Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00545
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 12. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Puricel
Anwaltsbüro Benisowitsch & Puricel
Bahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz als Modeberaterin und erwarb das Bürofachdiplom des Y.___ (VSH; Urk. 8/4/3). Nach langjährigem Arbeitsverhältnis trat sie per 1. April 2019 eine neue Stelle, wiederum als Modeberaterin, an (vgl. Urk. 8/12). Am 23. November 2020 wurde die Ehe der Versicherten geschieden (Urk. 8/5). Am 30. März 2021 kündigte ihre Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 2. Juni 2021 (Urk. 8/21). In der Folge wurde die Versicherte ab 6. April 2021 krankgeschrieben (Urk. 3/2) und sie nahm Anfang Mai 2021 eine psychiatrische Behandlung auf (Urk. 8/8/6). Sie bezog in der Folge Krankentaggelder (Urk. 3/3) und meldete sich mit Formular vom 2. September 2021 auch zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/6). Diese holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 8/90), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/8, 8/19, 8/36, 8/38-39 und 8/46), verlangte Verlaufsberichte bei den Behandlern ein (Urk. 8/41, 8/48-49, 8/71 und 8/83) und liess die Arbeitgeberin einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 8/20). Während die Versicherte vom 8. Juni bis 7. Dezember 2022 eine psychiatrische Tagesklinik besuchte (Urk. 8/49/1), verneinte die IV-Stelle mit formloser Mitteilung vom 25. Juli 2022 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/34). Gestützt auf den vom 29. Februar 2024 datierenden Bericht zur am 20. Februar 2024 durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) erfolgten psychiatrischen Untersuchung (Urk. 8/94) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Mai 2024 sodann die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 8/102). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Benisowitsch, Einwand erheben (Urk. 8/103; ergänzende Begründung, Urk. 8/112). Am 16. August 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Puricel, mit Eingabe vom 25. September 2024 – unter anderem unter Beilage von Stellungnahmen ihrer Behandler – Beschwerde erheben (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/2-5). Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1 S. 2) abgelehnt hatte (Urk. 9), legte die Versicherte mit Eingabe vom 14. November 2024 (Urk. 10) zwei weitere Arztberichte (Urk. 11/1-2) auf. Die neuen Unterlagen wurden der IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Aufgrund der im September 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/6) könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit steht ein nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, worauf entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend werden die Bestimmungen – soweit nicht anders vermerkt – nachfolgend in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung zitiert und angewendet.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die in Abs. 4 festgelegten prozentualen Anteile zwischen 25 und 47.5 %.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, die RAD-Beurteilung nach eigener Untersuchung erfülle die beweisrechtlichen Anforderungen, womit ihr Wert mit jenem eines Gutachtens vergleichbar sei. Es könne darauf abgestellt werden. Es liege somit keine dauerhafte, erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Die aktuellen Stellungnahmen der Behandler würden daran nichts ändern. Daraus ergäben sich keine neuen objektiven Befunde/medizinischen Tatsachen und der RAD habe die Anamnese bereits erfragt und mit den Vorakten gewürdigt. Es sei auch eine Erfahrungstatsache, dass Behandler im Zweifelsfall zugunsten ihrer Patienten aussagen würden (vgl. Urk. 2 und 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, fünf Ärzte und ein Psychotherapeut hätten gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie funktionelle Einschränkungen festgestellt. Auch der aktuell behandelnde Psychiater ziehe andere Schlüsse. Es bestünden daher Zweifel an der RAD-Beurteilung (Urk. 1 Ziff. 36). Die besten Belege für die Authentizität ihrer Schilderungen seien die Berichte des Spitals Z.___, wo sie über einen längeren Zeitraum beobachtet worden sei. Die kurze RAD-Untersuchung lasse keine Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit während eines ganzen Tages oder gar einer Woche zu (Urk. 1 Ziff. 37). Ferner gehe selbst der RAD von einer leichten bis mittelschweren Depression aus, weshalb ein strukturiertes Beweisverfahren erforderlich sei. Dabei schliesse eine fehlende Therapieresistenz einen Gesundheitsschaden nicht aus. Es bedürfe eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 1 Ziff. 38). Die Beschwerdegegnerin hätte zudem zumindest Eingliederungsmassnahmen durchführen müssen (Urk. 1 Ziff. 32 und 40 f.). Die volle Erwerbsunfähigkeit gebe bei einem Arbeitspensum von 80 % im Gesundheitsfall Anspruch auf eine volle Rente (Urk. 1 Ziff. 42 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 20. Februar 2024 von 9.30 bis 12 Uhr durch den RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, untersucht. Er kam zum Schluss, bei nicht authentischer Beschwerdeschilderung seien psychiatrische Diagnosen nicht hinreichend sicher herzuleiten. Anamnestisch würden traumatisierende Lebensereignisse geschildert, die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; zeitlicher Zusammenhang mit Trauma, Intrusionen, Flashbacks, Albträume, vegetativer Hyperarousal, Vermeidungsverhalten) lägen aber nicht vor (Urk. 8/94/9 unten). Infolge der nicht authentischen Beschwerdeschilderung sei keine Bezifferung der Arbeitsfähigkeit möglich (vgl. Urk. 8/94/10 unten).
3.2 Zum psychopathologischen Befund führte er aus, das formale Denken sei geordnet, inhaltliche Denkstörungen in Form von Wahnideen seien nicht erkennbar. Es würden ein Stimmenhören (meist nachmittags vermehrt, eigentlich [nur] eine männliche Stimme, die im Befehlston zum Essen auffordere; die Beschwerdeführerin meine, sich dieser nicht erwehren zu können und esse tatsächlich mehr, was der Grund für eine Gewichtszunahme von 10 kg sei) und auch optische «Auffälligkeiten» angegeben («Bewegungen von Gegenständen» wahrgenommen, die der Partner nicht habe bestätigen können). Insgesamt wirkten diese Berichte der Wahrnehmungsveränderungen ausgestaltend. Die Beschwerdeführerin wirke hierdurch und hierbei emotional nicht tangiert. In der Summe seien keine Wahnwahrnehmungen oder Halluzinationen erkennbar.
Die Stimmung sei leicht gedrückt. Die Antriebslage sei gemäss den anamnestischen Angaben vermindert. Während der Untersuchung werde eine Hemmung der Psychomotorik nicht deutlich, die emotionale Schwingungsfähigkeit sei etwas eingeschränkt und die Affektmodulation vermindert. Suizidgedanken im Sinne einer Sinnlosigkeit des Lebens würden angegeben; ein Handlungsdrang werde [aber] verneint. Es bestehe keine Zwangssymptomatik. Diffuse Angstsymptome und Anspannung würden anamnestisch eingeräumt, seien während der Exploration jedoch nicht erkennbar. Die Angabe von verschiedenen körperlichen Beschwerden (Schmerzen, Verspannungen, Bruxismus und Kopfschmerzen) bilde sich in der Untersuchung nicht ab. Die Beschwerdeführerin wirke nicht schmerzgeplagt, die Körperhaltung müsse während der Untersuchung nicht verändert werden. Die Konzentration und Aufmerksamkeit würden als deutlich vermindert angegeben. Die Gedächtnisfunktionen seien im Wesentlichen intakt, wobei lebensgeschichtliche Daten zur Kindheit und Jugend vage und eher diffus seien und auch auf konkretes Nachfragen diffus bleiben bzw. nicht mit Details belegt würden (Urk. 8/94/6 f.).
3.3 Als sehr auffällig beurteilte der RAD-Arzt das Verhalten der Beschwerdeführerin beim Versuch, die angegebenen kognitiven Defizite zu verifizieren. Sie könne das Wort Radio anscheinend mit Mühe, aber korrekt rückwärts buchstabieren. Als weitere Aufgabe solle sie eine Zahlreihe bilden (100 minus 7, das Ergebnis wieder minus 7 usw.). Sie brauche 5 bis 10 Sekunden, um den ersten Rechenschritt korrekt auszuführen, und frage dann, was sie jetzt machen solle. Er antworte ihr, das Ergebnis minus 7 rechnen. Sie reagiere nicht, frage dann erneut, wo sie stehe, was sie ausgerechnet habe. Als sie an die 93 erinnert werde, frage sie, was jetzt zu tun sei. Er antworte ihr, 93 minus 7 [rechnen]. Auch dieser Rechenvorgang dauere mehrere Sekunden. Es werde dann das Ergebnis 84 genannt. Auf seinen Einwurf, dies zu kontrollieren, nenne sie dann 86. Insgesamt brauche sie für das Rechnen der Zahlreihe von 5 Teilaufgaben (also bis 65) ca. 2 Minuten, worauf der Test abgebrochen werde. Ebenfalls auffällig sei ihr Verhalten während des Uhrentests. Hierzu würden die Zahlen 3 und 9 anfangs vertauscht, also ein spiegelverkehrtes Ziffernblatt gezeichnet. Auf Rückmeldung, dass hier ein Fehler vorliege, werde dies nach und nach selbständig korrigiert. Sie benötige für das Zeichnen eines Ziffernblatts mit Korrektur ca. 3 Minuten.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin während dieser beiden einfachen Tests zur Konzentration sowie zur räumlichen Vorstellungskraft und die dabei erzielten Ergebnisse seien nicht konsistent mit dem übrigen Verhalten während der Exploration und Anamneseerhebung mit promptem Verstehen und Beantworten von Fragen, wenn auch z.T. unpräzise. Insbesondere die visuell-apraktischen Defizite im Uhrentest würden auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung hindeuten, was auch im Ergebnis des SRSI-Tests Bestätigung finde (Urk. 8/94/7).
3.4 So führte der RAD-Arzt testpsychologische Untersuchungen durch und notierte dazu Folgendes: Im BDI II (Selbstfragebogen zur Bestimmung depressiver Symptome) erziele die Beschwerdeführerin 34 von 63 Punkten, was einer schwer ausgeprägten depressiven Verstimmung und somit nicht dem klinischen Eindruck des psychopathologischen Befundes entspreche; hier sei eine allenfalls mittelgradige Schwere erkennbar. Im IPDE-Selbstfragebogen zur Identifizierung von Persönlichkeitsakzentuierungen/-störungen werde der cut-off in den Bereichen paranoid, schizoid, abhängig, selbstunsicher, anankastisch und Borderline erreicht, wobei die Werte für impulsiv, histrionisch und dissozial normwertig seien. Schliesslich würden im SRSI-Test (Self Report Symptom Inventory, einem Fragebogen zur Beschwerdevalidierung) 26 Pseudobeschwerden angegeben. Bei mehr als 15 sei mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von weniger als 1 % von einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen (Urk. 8/94/7 f.).
3.5 Die Untersuchungsergebnisse würdigte der RAD-Arzt ausführlich. Auffällig sei, dass die in der Exploration angeführten traumatischen Lebensereignisse (dazu Urk. 8/94/2 und 8/94/5: mit 10 Jahren Klinikaufenthalt bei Untergewicht infolge erst später diagnostizierter Zöliakie; mit 18 Jahren gewaltsamer Schwangerschaftsabbruch) trotz der in diesem Zusammenhang erfolgten Nachfragen nicht detailliert beschrieben werden könnten, die Angaben vage und eher diffus bleiben würden (ergänzend Urk. 8/94/2: sie könne sich nicht erinnern). Die detailliert beschriebene Verhaltensauffälligkeit während einfacher Tests zur Verifizierung von Konzentrationsstörungen oder räumlicher Vorstellungskraft (Zahlenreihe, Uhrentest) wäre nur im Rahmen einer höhergradigen kognitiven Funktionsstörung zu erklären, welche sich jedoch im Rahmen einer über zwei Stunden andauernden Untersuchung nicht gezeigt habe. So sei z.B. zum Ende der Untersuchung der SRSI-Test mit 107 Testfragen zügig bearbeitet worden. Nach ca. 75 Fragen habe die Beschwerdeführerin geäussert, vermehrt erschöpft zu sein. Die angebotene Pause habe sie aber nicht in Anspruch nehmen wollen mit der Bemerkung, dass sie die verbliebenen ca. 30 Fragen auch noch schaffen werde, was dann auch möglich gewesen sei. Zusammen mit dem hochauffälligen Ergebnis in der Beschwerdevalidierung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen (Urk. 8/94/8).
Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-P könnten aufgrund der nicht authentischen Beschwerdeschilderung nicht angegeben werden, da sie ausschliesslich auf anamnestischen Angaben beruhten. Als Beispiel nannte der RAD-Arzt unter anderem die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin gebe an, sie könne sich nur schwer auf neue Situationen einstellen. Sie sei aber in der Lage gewesen, sich gut in der Schweiz zu integrieren und sich nach der Trennung von ihrem Ehemann eine neue Wohngelegenheit zu organisieren, was gegen schwerwiegende Einschränkungen spräche. Zur Durchhaltefähigkeit waren nach Ansicht des RAD-Arztes keine Aussagen möglich. Er wies lediglich daraufhin, dass die Beschwerdeführerin die zweieinhalbstündige Untersuchung ohne Notwendigkeit grösserer Pausen bewältigt habe. Sie habe einmalig angegeben, erschöpft zu sein, das Angebot einer Pause aber abgelehnt und die weiteren Testfragen ohne grösseren Tempoverlust beantwortet. Zur Kontaktfähigkeit zu Dritten merkte er an, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Trennung vom Ehemann wegen einer Wohngelegenheit an Bekannte wenden können und in diesem Rahmen auch eine neue Partnerschaft eingehen können. Ferner erläuterte er zur Selbstbehauptungsfähigkeit, einerseits beschreibe sich die Beschwerdeführerin als ausser Stand, sich gegen Vorgesetzte zu wehren, paralysiert zu sein, wenn jemand schreie, und ihrem Exmann gegenüber auf finanzielle Forderungen verzichtet zu haben. Anderseits scheine sie in der Lage zu sein, innerfamiliäre Spannungen mit der Schwiegertochter (dazu Urk. 8/94/2 oben) zu akzeptieren und den Kontakt weiterzuführen (vgl. Urk. 8/94/8 f.).
In der Summe, so das Fazit des RAD-Arztes, würden Hinweise für eine Aggravation gesehen. Auch werde eine Neigung zur Selbstlimitierung wahrgenommen. Bei anamnestischer Angabe erheblicher lebensgeschichtlicher Traumata (im Alter von 10 und 18 Jahren) würden vermeintliche Inkonsistenzen erkannt (ohne spezifische Behandlung seien eine Übersiedlung und Integration in der Schweiz, das Führen einer langjährigen Beziehung und Ehe über ca. 25 Jahre sowie über 23 Jahre die Teilnahme am Erwerbsleben möglich gewesen; Urk. 8/94/9).
4.
4.1 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV (also nach eigener Untersuchung) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den obgenannten praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann allerdings nicht abgestellt werden, und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Die fachärztliche Beurteilung von Dr. A.___ erfüllt die vom Bundesgericht postulierten beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht (dazu im Detail BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). Sie ist in Bezug auf die einzig strittige psychische Beeinträchtigung (vgl. E. 2.2) umfassend, beruht auf einer eigenen ausführlichen Untersuchung einschliesslich verschiedener Testverfahren (vgl. E. 3.2-4), berücksichtigt alle geklagten Symptome (vgl. Urk. 8/94/2), erfolgte in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 8/94/10), leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet (vgl. E. 3.1 und 3.5). Insbesondere legte Dr. A.___ im Rahmen seines «Fazits» (zusammengefasst in E. 3.5) ausführlich dar, weshalb er die Beschwerdeschilderung als nicht authentisch beurteilte und sich aus diesem Grund auch die funktionellen Einschränkungen nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen liessen.
4.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt nicht nur eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). In jedem Einzelfall muss auch eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Dementsprechend sind gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Bei Vorliegen einer Aggravation erübrigt sich eine indikatorengeleitete Überprüfung des psychischen Leidens. Soweit die betreffenden Anzeichen hingegen lediglich neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 7.2 mit Hinweisen).
4.4 Es ist nachvollziehbar, dass Dr. A.___ weder eine Diagnose stellen noch die psychischen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abgrenzen konnte, nachdem die Beschwerdeführerin zu ihrer Lebensgeschichte nur diffuse Angaben machte, wobei die angegebenen Traumata Jahrzehnte zurückliegen und sich bis zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit in keinem Lebensbereich sichtlich auswirkten, sich die geklagten Symptome oder wenigstens deren Ausmass weder klinisch bestätigen noch in den durchgeführten Tests validieren liessen (vgl. E. 3.4 und 3.5) und selbst zum Aktivitätsniveau keine ergiebigen Antworten erhältlich waren (dazu Urk. 8/8/94/2 f.). Allenfalls invalidisierende psychische Leiden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich so nicht plausibilisieren, wobei die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Insoweit ist die hier konkret zu beurteilende Situation nicht vergleichbar mit somatischen Leiden, bei denen gegebenenfalls objektivierbare Bildbefunde und dergleichen vorhanden sind, die trotz fehlender Aussagekraft der erhältlichen Angaben und einem nicht authentischen Verhalten eine zuverlässige medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit erlauben.
Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, dass Dr. A.___ eine «allenfalls» mittelgradig schwere depressive Verstimmung konstatierte. Bereits die Formulierung zeigt, dass er die Authentizität des Verhaltens der Beschwerdeführerin, das ihm diesen Eindruck vermittelte, anzweifelte, was aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden ist. Zudem lässt sich aus besagter Diagnose allein, obschon ihr ein Schweregrad immanent ist, keine Mindestarbeitsunfähigkeit für den Einzelfall ableiten. Vielmehr lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten nach der Rechtsprechung im Allgemeinen nicht als invalidisierende, schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, wie vorliegend (neben ambulanter Gesprächstherapie auf Druck des Krankentaggeldversicherers tagesklinische Behandlung geringen tatsächlichen Umfangs [vgl. Urk. 8/49/2 «Verlauf», Urk. 8/29 und 8/36/16 f.]; fragliche Medikation im therapeutischen Bereich, nachdem wegen angegebener Nebenwirkungen fortlaufend gewechselt [Urk. 8/8/7 Mitte und 8/19/5 f; Urk. 8/49/3 und 8/36/17; Urk. 3/4 und 11/1]), so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Solche sind hier nicht ersichtlich. Die Behandlungsanamnese widerspiegelt denn auch nicht ansatzweise den geklagten hohen Leidensdruck, der bei jahrelanger voller Arbeitsunfähigkeit und dem präsentierten breiten Spektrum an ausgeprägten Symptomen (mehrere psychotische Symptome, Vermeidungsverhalten, diverse Persönlichkeitsproblematiken, somatisches Syndrom, ausgeprägte kognitive Defizite, quälende Antriebslosigkeit und schwere depressive Verstimmung, insbesondere E. 3.2-4, Urk. 3/4-5) zu erwarten wäre.
4.5 Was die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte ihrer Behandler dagegen vorbrachte, überzeugt nicht. Der seit 26. September 2023 behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ diagnostizierte am 16. September 2024 (Urk. 3/4) eine «wenigstens» mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Als schwierig beurteilt er die Einordnung der psychotisch anmutenden Symptome wie Stimmenhören sowie [erstmals erwähnt] Verfolgungsideen und das Hören ungewöhnlicher Geräusche. So konnte er auch nach einem Jahr Therapiedauer nur mutmassen, dass sich hierunter eine schwere psychische Störung verbergen «könnte», weshalb differentialdiagnostisch an eine «mindestens zeitweilig» schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen gedacht werden müsse. Soweit er festhielt, beeinträchtigt seien hauptsächlich die Aufmerksamkeit, Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit, und er einen quälenden Antriebsmangel daraus ableitete, dass die Beschwerdeführerin in seinen Konsultationen unverrückt in stets gleicher Position sitzen bleibt, wobei sie kaum Mimik und keine Gestik zeigt, ist damit bei begründeter Annahme einer nichtauthentischen Präsentation der Beschwerden nichts gewonnen. Es fehlt weiterhin an einer Plausibilisierung der gezeigten Defizite, wobei auch ein Antriebsmangel der beschriebenen Art und im angegebenen Ausmass für die von Dr. B.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nicht geradezu typisch ist und wohl auch vom RAD bemerkt worden wäre.
Am 11. November 2024 (Urk. 11/1) beschrieb Dr. B.___ neben den kognitiven Störungen und dem deutlichen Antriebsmangel «neu» eine zunehmende Vergesslichkeit und einen Tinnitus. Diagnosen stellte er keine (Urk. 11/1). Es fällt somit vorderhand auf, dass seitens der Beschwerdeführerin eine zunehmende und immer diffusere Symptomatik präsentiert wird, obschon sie stets in psychiatrischer Behandlung stand und die auslösenden psychosozialen Faktoren (Mobbingsituation am Arbeitsplatz, Scheidung) längst weggefallen sind.
4.6 Bezüglich der Berichte des langjährig behandelnden Psychotherapeuten C.___ ist Dr. A.___ beizupflichten, dass dessen professionelle Distanz fragwürdig erscheint, soweit er die Beschwerdeführerin tatsächlich auf deren Wunsch zur RAD-Untersuchung gefahren haben sollte (vgl. Urk. 8/94/6 oben). Es kommt hinzu, dass er sie nach eigenen Angaben auch bei der Anmeldung beim Sozialamt unterstützte (Urk. 8/83/2) und seinen therapeutischen Auftrag explizit dahingehend versteht, die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen ernst zu nehmen (vgl. Urk. 3/5). Seine Schilderungen lassen dementsprechend die aus versicherungsmedizinischer Sicht erforderliche Objektivität vermissen. Er übernahm die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin nicht nur ungeprüft, sondern stellte darüberhinausgehende Vermutungen an. Dabei brachte er Diagnosen auf, die von Dr. B.___ nachvollziehbar nicht aufgegriffen wurden.
Konkret führte der Psychotherapeut im Bericht vom 17. September 2024 aus, die Beschwerdeführerin habe sich ihr ganzes Leben lang extrem angepasst, weshalb eine dependente Persönlichkeitsstörung zu prüfen sei. Aufgrund des traumatischen Klinikaufenthalts als Kind, habe sie zudem Panik, wenn sie in eine Klinik eintreten müssen. Man müsse von einer PTBS sprechen. Zudem mutmasste er, die Beschwerdeführerin könnte damals im Zusammenhang mit dem traumatischen Schwangerschaftsabbruch genötigt worden sein, nach Kanada zu gehen. Weiter hielt er fest, sie habe ihren Exmann gar nicht wirklich heiraten wollen; gemäss ihren Schilderungen sei es eine toxische Beziehung mit einem narzisstischen Mann gewesen, der psychisch und physisch gewalttätig gewesen sei (anders im Bericht vom 26. September 2023, wonach sie in der Schule und in Jugendlagern gedrillt und massiv geschlagen wurde, Urk. 8/83/2). Die Beschwerdeführerin habe arbeiten müssen, weil der Ehemann ihr kein Geld gegeben habe. Dieser habe sie auch gezwungen, bei der Scheidung zu lügen, und sie bedroht. Der Richter habe dies gespürt und gefragt, ob sie unter Druck stehe. Sie habe dies verneint und auf alles verzichtet. Auslöser für die aktuelle Situation sei die Mobbingsituation im Kleidergeschäft gewesen (Urk. 3/5).
Der Psychotherapeut setzte sich demnach nicht mit den diagnostischen Leitlinien auseinander, während Dr. A.___ die ICD-10-Kriterien für eine PTBS prüfte und deren Vorliegen schlüssig verneinte (vgl. E. 3.1). Zutreffend wies Dr. A.___ zudem auf die bis zur Kündigung der Arbeitgeberin im Frühjahr 2021 unauffällige Erwerbsbiografie (vgl. Urk. 8/90 und 8/4/3) sowie die unauffällige Sozialisierung hin (vgl. E. 3.5), die gegen eine seit der Jugend andauernde, relevante psychische Erkrankung sprechen. Es ist anzufügen, dass sich im Austrittsbericht zur tagesklinischen Behandlung keine Hinweise auf Ängste oder Panikattacken im Zusammenhang mit dem Therapieort finden. Dafür ist diesem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit geliebt haben soll, sich bedenkenlos auf einen Therapeutenwechsel einlassen konnte, bei Konflikten am Arbeitsplatz diesen wechselte und im Rahmen der Scheidung die Wohnsituation änderte sowie eine neue Partnerschaft einging (vgl. Urk. 8/49; ferner Urk. 8/94/4). Auch wurden in der Scheidungskonvention Ansprüche der Beschwerdeführerin berücksichtigt (vgl. Urk. 8/5) und hat sich das Gericht bereits von Gesetzes wegen davon zu überzeugen, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen (Art. 111 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dürfte somit, wie von Dr. A.___ erörtert (vgl. E. 3.5), deutlich höher sein, als die von ihr suggerierte und die vom Psychotherapeuten unfundiert in den Raum gestellten Diagnosen nahelegen würden. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Arbeitsunfähigkeit plötzlich (vgl. Urk. 8/20/8) und unmittelbar nach Erhalt der Kündigung (Urk. 8/21) auftrat, die weder im zitierten Bericht des Psychotherapeuten noch in anderen Berichten eine zentrale Rolle einnahm.
4.7 Der neue Hausarzt der Beschwerdeführerin (zuvor Dr. med. D.___, Urk. 8/8/10), Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erhob in seiner Stellungnahme vom 12. November 2024 weder eigene Befunde, noch stellte er eigene Diagnosen oder gab eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab. Er fasste bloss die Angaben des aktuellen Psychotherapeuten zusammen. Sodann führte er aus, die Beschwerdeführerin habe ihm im Februar 2024 mitgeteilt, wegen Depression bei Dr. B.___ in Behandlung zu stehen. Am 5. September 2024 [kurz nach der Rentenablehnung] habe eine längere Konsultation stattgefunden, in der sie ihn über die früheren Behandlungen informiert sowie diverse [diffuse] Beschwerden geschildert habe. Ein medizinisches Korrelat benannte er in diesem Zusammenhang keines. Er stellte letztlich einzig fest, dass er nicht am hohen Wahrheitsgehalt ihrer glaubhaft und kohärent geschilderten Beschwerden und Nöte im Rahmen der Diagnosen zweifle, was diese allein nicht zu plausibilisieren vermag. Es erstaunt vielmehr, dass die Beschwerdeführerin alles inklusive der genauen Medikation erinnern und kohärent darlegen konnte (vgl. Urk. 11/2).
4.8 Schliesslich fällt hinsichtlich der früheren Berichte der erstbehandelnden Psychiaterin, Dr. med. F.___, vorab auf, dass bis 9. Juni 2021 weder Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktion noch Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestanden. Sie empfahl bei deutlicher Antriebsstörung mit einer ängstlich und depressiv konnotierten Grundstimmung eine Intensivierung der Therapie und rechnete mit dem Wiedererreichen einer Teilarbeitsfähigkeit bereits innert weniger Monate (Urk. 8/8/7-9). Im Folgebericht vom 8. Oktober 2021 ergaben sich [lediglich] anamnestisch Hinweise auf eine generalisierte Angststörung und Benzodiazepinabhängigkeit (wobei eine Reduktion von Temesta realisiert werden konnte). Dr. F.___ empfahl erneut eine Hospitalisation, was die Beschwerdeführerin ablehnte, und plante Medikamentenspiegelkontrollen (vgl. Urk. 8/19/5-6).
Am 2. März 2022 konstatierte Dr. F.___ explizit, dass medikamentöse, teilstationäre und stationäre Behandlungen nicht umgesetzt werden könnten. Die Beschwerdeführerin gebe ein praktisch sich zunehmend verschlechterndes Zustandsbild an, ohne die therapeutischen Massnahmen auszuschöpfen. Sie habe offenbar entschieden, sich in eine Kur in die Slowakei zu begeben, wovon sie sich Besserung erhoffe (Urk. 8/36/17). Das Belastungsprofil sei durch einen Jobcoach zu evaluieren, wobei Tätigkeiten im Verkauf theoretisch möglich sein sollten. Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit sei nach dem zuletzt ausgestellten Zeugnis ihrerseits nur unter Aufnahme einer leitliniengerechten Therapie möglich, worüber sie die Beschwerdeführerin informiert habe (Urk. 8/36/19).
Auf Druck des Krankentaggeldversicherers (vgl. Urk. 8/29 und 8/36/16 f.) besuchte die Beschwerdeführerin vom 8. Juni bis 7. Dezember 2022 schliesslich eine tagesklinische Behandlung im Spital Z.___ an zwei Tagen pro Woche mit mehreren Absenzen aufgrund somatischer Erkrankungen (Covid-19-Infektion, pulmonale Infekte; Urk. 8/49/2 «Verlauf» und 8/41/2). Dort berichtete sie über Konzentrationsprobleme und mangelhaftes Gedächtnis: es sei ihr nicht möglich, der Handlung eines Filmes zu folgen, und sie habe die Inhalte der vergangenen Therapiestunden vergessen (vgl. Urk. 8/49/2 «Verlauf»). Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (Urk. 8/49/). Einzelne Episoden wurden indes nicht dargetan und ebenso wenig objektive Befunde mit erheblicher Ausprägung genannt (Urk. 8/41/1 unten). Die Beschwerdeführerin wurde zudem in gegenseitigem Einverständnis in «psychisch stabilisiertem Zustand» entlassen (Urk. 8/49/3 «Prozedere»). Eine Arbeitstätigkeit wurde mit Pausen und nach einem «Arbeitsbelastungstraining» längerfristig für möglich gehalten. Nur als Modeverkäuferin zu arbeiten, wurde als sehr erschwert erachtet, da die Beschwerdeführerin durch die Mobbingerfahrung diesbezüglich grosse Widerstände beschrieb. Als Faktor, der die Krankheit aufrechterhält, wurde angegeben, der Partner (Arzt) biete ihr finanzielle und emotionale Sicherheit. Die Motivation, sich neuen Anforderungen zu stellen, wurde dementsprechend im niedrigen Bereich verordnet (vgl. Urk. 8/41/2 f.).
Im Bericht vom 2. Juni 2023 hielt Dr. F.___ zur weiteren Behandlung fest, die Beschwerdeführerin stelle sich [nur] unregelmässig ein. Primär bestehe der Eindruck, dass sie eine «AUF» brauche und diesbezüglich eine entsprechende Symptomatik geltend mache. Es habe Versuche gegeben, geldwerte Geschenke zu machen, und sich als schwierig erwiesen, ihr darzulegen, dass so etwas nicht möglich sei; dies sei nicht akzeptiert worden. Bei einer diagnostizierten Angst und depressiven Störung, gemischt, gab Dr. F.___ einen Befund wie bereits bei Behandlungsbeginn an (vgl. Urk. 8/71/3) und beschrieb eine reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie eine Einschränkung mittleren Ausmasses in der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit. Sie schlussfolgerte, die Beschwerdeführerin sei in angepasster Tätigkeit «mindestens» vier Stunden arbeitsfähig; im Haushalt bestehe keine Einschränkung (dazu auch Urk. 8/41/2). Sie fügte an, die Beschwerdeführerin weigere sich, in die bisherige Tätigkeit zurückzukehren oder Arbeitsbemühungen zu machen. Ein Jobcoaching und eine Unterstützung bei der Arbeitsintegration seien «allenfalls sinnvoll» (vgl. Urk. 8/71/5 f.).
Zusammenfassend bestätigte Dr. F.___ eine zunehmende Beschwerdeklage, die sich weder in den Befunden noch der Behandlungsanamnese nachvollziehen liess. Die Arbeitsunfähigkeit vermochte auch sie nicht einzuschätzen, vielmehr erklärte sie entgegen der Beschwerdeklage, eine Arbeitsfähigkeit im Verkauf von mindestens vier Stunden [oder eben mehr] müsste gegeben sein. Zudem stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitssuche und damit den ersten Schritt zur Selbsteingliederung verweigerte, die als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (vgl. BGE 148 V 397 E. 7.2.3). Eine gesundheitlich bedingte Notwendigkeit für Eingliederungsmassnahmen tat Dr. F.___ nicht dar, vielmehr bezeichnete sie solche nur als «allenfalls sinnvoll». Noch in der RAD-Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich nicht vorstellen zu arbeiten (vgl. Urk. 8/94/9). Bei fehlenden Eigenanstrengungen kann sie sich im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung nicht auf unterbliebene Eingliederungsmassnahmen berufen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3). Die Berichte zur tagesklinischen Behandlung stehen all dem nicht entgegen. Diese relativieren vorab die Vermeidungstendenz. So war die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Weiterausrichtung der Krankentaggelder durchaus in der Lage, sich in eine Klinik zu begeben. Die Behandler des Spitals Z.___ stellten dabei ebenfalls nur eine geringe Motivation fest bzw. wiesen auf die fehlende Notwendigkeit hin, etwas zu verändern. Mit den objektiven Befunden, der prognostizierten Arbeitsfähigkeit und der Stabilisierung des psychischen Zustandes bereits bei nicht besonders intensiver tagesklinischer Behandlung lässt sich weder das Ausmass der subjektiven Beschwerdeklage stützen noch das jahrelange Ausbleiben jeglicher Arbeitsbemühungen erklären.
5. In einer Gesamtwürdigung der Berichte bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der RAD-Beurteilung. Eine Arbeitsunfähigkeit lässt sich nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einschätzen, wobei die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Ein strukturiertes Beweisverfahren ist unter den gegebenen Umständen entbehrlich bzw. gar nicht möglich. Der Einwand, es hätten Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden müssen, verfängt bei fehlenden Eigenbemühungen nicht. Deren Notwendigkeit ist denn auch gar nicht erstellt; klare Anhaltspunkte dafür, dass das Belastungsprofil besonders eingeschränkt wäre oder sich die Beschwerdeführerin beruflich komplett neu orientieren müsste, bestehen jedenfalls nicht. Im Übrigen wären Eingliederungsmassnahmen unter den gegebenen Umständen ohnehin kaum ein Erfolg beschieden, solange die Rentenfrage offen ist.
Das Gesagte führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Puricel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrBonetti