Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00509

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00509


III. Kammer


Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 29. Januar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1998, hat nach seiner KV-Lehre im Reisebüro vom 21. August 2017 bis 19. Juni 2018 die kaufmännische Berufsmaturität absolviert (Urk. 7/243) und war zuletzt über eine Temporärfirma vermittelt vom 4. September bis 31. Dezember 2018 bei der Y.___ AG als Kundenberater Contact Center in einem 90%-Pensum beschäftigt (Urk. 7/24/2), als er sich am 1. Januar 2019 bei einem Überrolltrauma durch einen Zug multiple Verletzungen zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 4. Januar 2019, Urk. 7/9/229).

    Am 8. April 2019 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 1. Januar 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 27. Juni 2022 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 7/168). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2022.00444 vom 13. Dezember 2023 in dem Sinne gut, dass die Sache zwecks Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/270).

1.2    Die IV-Stelle veranlasste die aktenbasierte Einschätzung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom 18. März 2024 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/280 S. 9). Gestützt darauf und von einer zu 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehend sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden (vgl. Vorbescheid vom 16. Mai 2024, Urk. 7/285) mit Verfügungen vom 13. August 2024 ab 1. Mai 2023 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % eine 47,5%Rente und ab 1. Januar 2024 eine 55%-Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/297, Urk. 7/304 und Urk. 7/309 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügungen vom 13. August 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Vergungen seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Unabhängig des Invaliditätsgrades monierte er ausserdem die Rentenberechnung (Urk. 1 Ziffer 3.3).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 13. November 2024 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer Bestätigungen von Familienangehörigen zu seinem beabsichtigten beruflichen Werdegang sowie die Immatrikulationsbestätigung für das im August 2024 begonnene Fernstudium zu den Akten (Urk. 10/1-3). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. November 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. April 2025 setzte das hiesige Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um zur Rentenberechnung Stellung zu nehmen sowie die diesbezüglichen Akten der Ausgleichskasse einzureichen (Urk. 12). Unter Beilage der Akten der Ausgleichskasse (Urk. 16/1-42) reichte die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2025 ihre Stellungnahme ein (Urk. 14 f.). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 vernehmen und gab bekannt, dass der zuständige Unfallversicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht infolge des Unfalls vom 1. Januar 2019 ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben habe (Urk. 19). In der Folge sistierte das hiesige Gericht mit Verfügung vom 25. Juni 2025 das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Gutachtens, längstens bis Ende September 2025 (Urk. 21). Am 16. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Universitätsspitals A.___ vom 5. September 2025 (B.___, Urk. 26/1-6) zu den Akten, worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 29). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum polydisziplinären Gutachten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 4. November 2025 seine Stellungnahme zu den Akten (Urk. 32). Unter Beilage der RAD-Stellungnahme vom 20. November 2025 (Urk. 37) liess sich die Beschwerdegegnerin am 25. November 2025 vernehmen, wobei sie eine Korrektur des IV-Grades für das Jahr 2023 auf 59 % (anstatt 49 %) und ab 1. Januar 2024 auf 63 % (anstatt 55 %) beantragte (Urk. 36). Hierüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 38).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

1.3.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Gemäss dem bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente.

1.3.2    Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2024 (Urk. 2), ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Ausgehend von den Akten der Unfallversicherung (vgl. Urk. 7/223/24 ff.) betrage das Valideneinkommen Fr. 61'035.--. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf statistische Werte, Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2, sowie eines Leidensabzugs von 10 % auf Fr. 30'053.-- (Basis 2023) zu bemessen; ab 1. Januar 2024 sei ein weiterer 10%iger Leidensabzug zu gewähren. Der Einkommensvergleich ergebe ab 1. Mai 2023 einen Invaliditätsgrad von 49 % und ab 1. Januar 2024 einen solchen von 55 %. Damit habe der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf 47,5 % einer ganzen Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 auf 55 % einer ganzen Invalidenrente.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. September 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Invaliden- und Valideneinkommen seien falsch bemessen worden. Er sei maximal 40 % leistungsfähig, was beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei. Ferner hätte er im Gesundheitsfall spätestens im Herbst 2019 das Studium aufgenommen und wäre im Frühling 2023 mit dem Bachelor fertig gewesen. Unter Berücksichtigung, dass Abgänger einer Fachhochschule im Median monatlich Fr. 9'866.-- verdienen würden, sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen. Schliesslich beanstandete der Beschwerdeführer die Berechnung der Invalidenrente. Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt gehabt, weshalb die Rente gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrente betrage.

2.3    Mit Stellungnahme vom 4. November 2025 (Urk. 32) präzisierte der Beschwerdeführer, der Rentenbeginn sei auf den Januar 2020 festzulegen. Bis zum Abschluss der Heilbehandlung respektive bis zum Abschluss des Arbeitsversuchs, somit bis Ende Mai 2023, sei eine Rente von 100 % angemessen. Ab 1. Januar 2024 sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen und das Invalideneinkommen gestützt auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen bei der C.___ gemäss den beiliegenden Lohnabrechnungen (von Januar, Mai und Juli 2025, Urk. 33) zu bemessen.

2.4    Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25. November 2025 (Urk. 36) zum vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen B.___-Gutachten beantragte die Beschwerdegegnerin eine Korrektur des Invaliditätsgrades infolge Berücksichtigung der 40%igen Restarbeitsfähigkeit. Hieraus resultiere für das Jahr 2023 ein IV-Grad von 59 % und für das Jahr 2024 – infolge Verordnungsänderung – ein solcher von 63 %.


3.    Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt. Dr. Z.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023 auf einen Zustand nach Polytrauma vom 1. Januar 2019 nach Überrolltrauma durch einen Zug mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und hielt ein Wirbelsäulentrauma mit offener Typ C-Translationsverletzung LWK1/2 und Paraplegie mit inkompletter Paraplegie AIS D sub Th12 und neuropathischen Schmerzen gluteal beidseitig und in beiden Beinen, eine neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung mit intermittierender Selbstkatheterismus (4-5x/d) sowie ein Extremitätentrauma mit Oberarmamputation und medialer Clavicularfraktur rechts bei Zustand nach Replantation des rechten Armes mit primärer Ellenbogenarthrodese fest. Dr. Z.___ führte aus, aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht und unter Berücksichtigung der bestehenden Gesundheitsschäden – in erster Linie des rechten Armes, aber auch des Rückens und beider Beine – sei von einer 70-75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer benötige häufigere und zusätzliche Pausen zur Erholung (ca. 1-2 Std./Tag). Zu berücksichtigen seien jedoch auch die neuropathischen Schmerzen und neurokognitiven Funktionseinschränkungen (Müdigkeit, Schläfrigkeit und Konzentrationsstörungen; vgl. Urk. 7/280 S. 3 ff.). In Beachtung dieser Einschränkungen attestierten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik D.___ dem Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Arbeitsumgebung eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40-50 % (vgl. Verlaufsbericht vom 29. Juli 2022, Urk. 7/202). Dieser Einschätzung folgte auch RAD-Arzt PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2023 (Urk. 7/280 S. 6 f.). Seiner Meinung nach entspreche die Einschätzung des F.___ sowie die Ergebnisse der Wiedereingliederungsmassnahmen mit der dortigen Einschätzung auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Leistungsbeurteilung zum Arbeitsversuch bei der G.___ AG, Urk. 7/253) in optimal angepassten Bedingungen den manifesten, residuellen Defiziten. Optimal angepasst sei eine überwiegend sitzende und leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit, mit allenfalls seltener Notwendigkeit kurz zu stehen oder kurze Entfernungen zurückzulegen bei einer freien Stehfähigkeit von 30 Sekunden und einer deutlich eingeschränkten, verlangsamten Gehfähigkeit mit Hilfsmitteln bis zu einer halben Stunde. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass der Einsatz der rechten Hand nur als Hilfshand möglich sei. Die B.___-Gutachter schätzten die funktionellen Einschränkungen im Bereich des rechten dominanten Armes und der Wirbelsäule sowie die neuropathische Schmerzsymptomatik als sehr schwer ein. Das zumutbare und leistbare Pensum liege bei maximal 50 %, wobei eine zusätzliche Leistungsminderung von 20 % zu berücksichtigen sei, sodass die Gesamtarbeitsfähigkeit 40 % betrage. Diese Einschränkung ergebe sich auch für angepasste sitzende Tätigkeiten aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts, des erhöhten Pausenbedarfs, der deutlichen Verlangsamung aller Arbeitsabläufe durch die Einschränkungen des dominanten rechten Armes sowie aufgrund von Beeinträchtigungen durch die Schmerzen mit negativer Auswirkung auf die kognitiven Funktionen (vgl. Urk. 26/1 S. 14). Die RAD-Ärzte Dres. Z.___ und E.___ empfahlen in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025 auf die gutachterliche Beurteilung abzustellen. Die Differenz zu den vorhergehenden RAD-Einschätzungen sei mit 10 % geringgradig und aufgrund der umfassenden, interdisziplinären und persönlichen Gutachtenuntersuchung nachvollziehbar (vgl. Urk. 37).

    Der Beschwerdeführer brachte denn beschwerdeweise auch vor, er sei in einem 40%-Pensum arbeitsfähig und verwies dabei auf das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung (Urk. 7/260; vgl. E. 2.2). Daraus geht hervor, dass er im Rahmen des Arbeitsversuches bei der G.___ AG regelmässige Arbeitszeiten aufgrund seiner Schmerzsituation nicht habe einhalten können und nach eigenen Angaben effektiv ca. 35 % gearbeitet habe (vgl. Urk. 7/260 S. 23). Ebenso ergibt sich aus der Beurteilung des Arbeitsversuches des Beschwerdeführers bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb, dass eine Steigerung des Arbeitspensums über 50 % momentan nicht realistisch war (vgl. Urk. 7/220). Vielmehr habe das effektive Pensum des Beschwerdeführers bei Abschluss des Arbeitsversuches – laut Einschätzung des ehemaligen Arbeitgebers – bei ca. 40 % gelegen (vgl. Urk. 7/228, Urk. 7/237). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von der medizinisch-theoretisch attestierten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 40 % abzuweichen.


4.

4.1    Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Angesichts der Anmeldung vom April 2019 (Urk. 7/3) und der seit dem Unfall am 1. Januar 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % konnte der Rentenanspruch vorliegend frühestens am 1. Januar 2020 entstehen. Zu beachten bleibt einerseits, dass der Anspruch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. E. 1.4 vorstehend), worauf sich die Beschwerdegegnerin beruft, sowie der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.2    Nach dem Unfall am 1. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen vom 8. Mai bis 7. Dezember 2019 Kostengutsprache für Berufsberatung, Unterstützung und Training in Form des von der Uniklinik D.___ durchgeführten Modul 2 gewährt (vgl. Mitteilung vom 8. Mai 2019, Urk. 7/10). Ausserdem übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Hilfsmittel am Arbeitsplatz (vgl. Mitteilung vom 12. November 2019, Urk. 7/38). Im Zuge eines therapeutischen Arbeitsversuches arbeitete der Beschwerdeführer seit Herbst 2019 einen halben Tag pro Woche bei seinem früheren Lehrbetrieb, wobei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden konnte. Aus Sicht der Berufsberatung sei ab November 2019 auch ein WISA (Wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz) möglich, mit dem Ziel, die Präsenz und die Leistung aufzubauen, allenfalls mithilfe eines Job Coaches (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 7/53 S. 5). Dem Austrittsbericht des F.___ vom 30. September 2019 ist betreffend berufliche Reintegration zu entnehmen, dass der therapeutische Arbeitsversuch mit einem Pensum von zunächst drei halben Tagen und mit einer möglichen Steigerung auf fünf halbe Tage pro Woche beschlossen wurde (Urk. 7/39/415). In der Stellungnahme zu den Eingliederungsmassnahmen, visiert von RAD-Arzt Dr. H.___, wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ein 50%-Pensum in der bisherigen Tätigkeit, die einer angepassten Tätigkeit entspreche, zuzumuten sei (Urk. 7/51). Gemäss Berufsberatung der Universitätsklinik D.___ sollte eine angepasste Tätigkeit (sitzende Arbeit, Hilfsmittel für funktionelle Einhändigkeit) in einem Teilzeitpensum möglich sein. Inwieweit dabei eine Verlangsamung bestehe, hange von der konkreten Tätigkeit und möglicher Kompensation durch Hilfsmittel ab (vgl. Berufsfindungsbericht vom 26. Februar 2020, Urk. 7/42). Nach einem vorläufigen Abschluss der beruflichen Massnahmen (der Beschwerdeführer wollte sich auf die Therapien konzentrieren, um weitere Fortschritte zu erzielen, und seine berufliche Zukunft überdenken; Urk. 7/53/6 f.) im Mai 2020 (vgl. Urk. 7/52), meldete sich der Beschwerdeführer im Juli 2020 bei der Beschwerdegegnerin mit der Absicht, an der I.___ Film zu studieren (Urk. 7/60, Urk. 7/62). Er gab an, mit drei Kollegen ein Unternehmen gegründet zu haben, das Musik- und Marketingvideos drehe, schneide und bearbeite. Im Zuge des Erstgesprächs in der Berufsberatung am 14. Dezember 2020 präzisierte der Beschwerdeführer, dies vorerst als Hobby zu tun. Dem Beschwerdeführer wurden die verschiedenen Möglichkeiten der Unterstützung seitens der IV-Stelle aufgezeigt. So bestehe die Möglichkeit einer Integrationsmassnahme in einer Institution oder bei einem Arbeitgeber im Sinne eines Aufbautrainings, um eine stabile Leistung von 50 % und eine Präsenz von sechs Stunden pro Tag zu etablieren. Eine weitere Möglichkeit wäre, direkt eine Arbeitsstelle in einem 50%-Pensum im Bereich KV zu suchen oder ein Studium aufzunehmen, wobei Letzteres kein Anspruch auf ein IV-Taggeld begründen würde (vgl. Urk. 7/88 S. 3). Im April 2021 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, von der I.___ für das Filmstudium abgelehnt worden zu sein. Er plane, einen Vorkurs für das Studium Film sowie ein Praktikum im Bereich Film/Fernsehen zu absolvieren (Urk. 7/88 S. 5 f.). Am 13. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Berufsberatung werde abgeschlossen und für den geplanten Vorkurs sowie das Filmstudium an der I.___ würden die behinderungsbedingten Mehrkosten übernommen werden (Urk. 7/86). Gestützt auf den Entscheid der Suva bzw. die Beurteilung durch PD Dr. J.___ vom 27. September 2021 (E. 3.12) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei (vgl. Feststellungsblatt Urk. 7/139 S. 10 f.). Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 2022 um Unterstützung in Form von beruflichen Massnahmen ersucht hatte (Urk. 7/142), erteilte die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2022 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining für die Dauer vom 11. Juli 2022 bis 10. Januar 2023 bei K.___ (Urk. 7/186), inklusive IV-Taggeld während der Wiedereingliederung (Urk. 7/197). Diese berufliche Massnahme brach der Versicherte per 19. Juli 2022 ab (Urk. 7/196). In der Folge startete der Beschwerdeführer am 8. August 2022 einen neuen Arbeitsversuch bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb, der bis 7. Februar 2023 dauerte (vgl. Urk. 7/207). Im Rahmen dessen erhielt er ein IV-Taggeld (vgl. Verfügung vom 23. August 2022, Urk. 7/210).

4.3    Aus den von Mai bis Dezember 2019 gewährten Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 7/10; vgl. auch Urk. 7/38) sowie dem therapeutischen Arbeitsversuch im Herbst 2019 (Urk. 7/53) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres grundsätzlich eingliederungsfähig war (vgl. auch die medizinische Stellungnahme zu Eingliederungsmassnahmen vom 3. Februar 2020, Urk. 7/51). Die vom Beschwerdeführer anfänglich gewünschte Umschulung bzw. Weiterbildung im Sinne eines Filmstudiums an der I.___ wurde als nicht eingliederungswirksam bzw. nicht invaliditätsnotwendig eingestuft. Nach vorläufiger Einstellung der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom 11. Mai 2020, Urk. 7/52; vgl. auch Urk. 7/53) wurde die Berufsberatung erneut aufgenommen (vgl. Urk. 7/88), am 13. August 2021 beendet und das Dossier zur Rentenprüfung weitergeleitet (Urk. 7/86), was zur (mit Urteil IV.2022.00444 vom 13. Dezember 2023 aufgehobenen) Verfügung vom 27. Juni 2022 führte (Urk. 7/168). Parallel zum Beschwerdeverfahren wurden erneut Eingliederungsmassnahmen gestützt auf ein im Mai 2022 eingegangenes Gesuch geprüft (Urk. 7/138, Urk. 7/145) und bezog der Beschwerdeführer schliesslich ab 11. Juli 2022 bis 30. April 2023 Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 7/186 f., Urk. 7/197 f., Urk. 7/208 ff., Urk. 7/245). Damit wurden nach Ablauf des Wartejahres Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung durchgeführt sowie eine Unterstützung bei einer Umschulung/Weiterbildung geprüft, jedoch die Entstehung eines Rentenanspruchs (ursprünglich) grundsätzlich verneint mit der sinngemässen Begründung, die bisherige Tätigkeit im KV-Bereich entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit und sei in rentenausschliessendem Umfang und ohne weitere Eingliederungsmassnahmen zumutbar (vgl. Verfügung vom 27. Juni 2022, Urk. 7/168). Nach Ablauf des Wartejahres flossen bis zum 11. Juli 2022 keine IV-Taggelder. Damit ist entgegen der Beschwerdegegnerin der Rentenanspruch nicht erst im Mai 2023, sondern nach Einstellung der Eingliederungsbemühungen (Mitteilung vom 13. August 2021, Urk. 7/86), das heisst im August 2021 zu prüfen.


5.

5.1    Gestützt auf die medizinische Aktenlage (E. 3) ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt dies gestützt auf die in E. 4.2 dargelegten echtzeitlichen medizinischen Einschätzungen schon ab Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2021 (Austrittsbericht des F.___ vom 30. September 2019 [Urk. 7/39/415]; Berufsfindungsbericht vom 26. Februar 2020 [Urk. 7/42]; RAD-Stellungnahme RAD-Arzt Dr. H.___ [Urk. 7/51]) und nicht erst nach Abschluss der Heilbehandlung und Einstellung der Unfallversicherungstaggelder per Ende Juni 2022 (Einspracheentscheid vom 24. April 2023, Urk. 7/250/2), zumal die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner PD Dr. J.___ bereits am 27. September 2021 erfolgte, auch wenn sich seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit gutachterlich nicht bestätigte (Urk. 7/94/25; vgl. auch das Rechtsbegehren vom 29. August 2022 auf eine halbe Rente, Urk. 7/223/5).

5.2    Strittig und zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er hätte im Gesundheitsfall ein Studium abgeschlossen (Urk. 1 Ziff. 10 und 18). Sein Lebensplan sei es gewesen, nach Abschluss des Militärs spätestens im Herbst 2019 ein Studium aufzunehmen, womit er im Frühling 2023 den Bachelor erlangt hätte. Als Beweis hierfür offerierte er das Berufsmaturitätszeugnis (Urk. 3) sowie Bestätigungen von Familienmitgliedern (Urk. 10/2-3) und die Immatrikulationsbescheinigung für das mittlerweile an der L.___ begonnene Studium (Urk. 10/1).

5.3    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

5.4    Aus den Akten ergibt sich in beruflich-erwerblicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer eine Lehre als Kaufmann auf dem Reisebüro abgeschlossen hat und vom 21. August 2017 bis 19. Juni 2018 im Vollzeit-Lehrgang die kaufmännische Berufsmaturität (Ausrichtung Wirtschaft) mit einer Gesamtnote von 4,1 absolvierte (Urk. 7/24/1; vgl. auch Urk. 3). Über eine Temporärfirma vermittelt arbeitete der Beschwerdeführer ab 4. September bis 31. Dezember 2018 bei der Y.___ AG als Kundenberater Contact Center in einem 90%-Pensum (vgl. Urk. 7/24/2). Ab dem 14. Januar 2019 war der Grundausbildungsdienst im Militär für die Dauer von rund vier Monaten geplant (vgl. Urk. 7/223/19). Gemäss Berufsfindungsbericht der Universitätsklinik D.___ vom 26. Februar 2020 (Urk. 7/42) erwog der Beschwerdeführer, ein Fachhochschulstudium im Bereich Sozialarbeit aufzunehmen, eine kaufmännische Tätigkeit habe nicht seinem längerfristigen beruflichen Neigungsprofil entsprochen. Laut Angaben anlässlich des Eingliederungsgesprächs vom 20. November 2019 hatte der Beschwerdeführer vor dem Unfall noch keine klare Studienwahl, vielleicht soziale Arbeit, habe aber noch keine Recherchen gemacht oder Infoanlässe besucht (Urk. 7/53/5). Im Zuge der beruflichen Massnahmen äusserte der Beschwerdeführer im Juli 2020 die Absicht, an der I.___ Film zu studieren (vgl. Urk. 7/60, Urk. 7/64) und hierfür einen Vorkurs sowie ein Praktikum im Bereich Film/Fernsehen zu absolvieren (vgl. Urk. 7/88 S. 5 f.). Im April 2021 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, von der I.___ für das Filmstudium abgelehnt worden zu sein, aber weiterhin eine Praktikumsstelle in diesem Bereich suchen zu wollen (vgl. Urk. 7/88 S. 5). Nach einem kurzen Arbeitstraining bei K.___ (vgl. Urk. 7/186, Urk. 7/197) war der Beschwerdeführer vom 8. August bis 31. Oktober 2022 im Rahmen eines Arbeitsversuches bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb tätig (vgl. Urk. 7/208, Urk. 7/238), bevor er am 1. November 2022 einen weiteren Arbeitsversuch bei der G.___ AG im Bereich Marketing startete, der bis 30. April 2023 dauerte (vgl. Urk. 7/245) und im Rahmen dessen er unter anderem bei der Produktion von Videosequenzen mitarbeiten durfte (vgl. Urk. 7/260 S. 22). Im Zuge des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer schliesslich die Immatrikulationsbestätigung der L.___ zu den Akten (vgl. Urk. 10/1), an der er im Herbst 2024 ein Bachelorstudium im Bereich «Betriebsökonomie und Sportmanagement» aufgenommen hat (vgl. Urk. 1 Ziff. 11).

5.5    Die Beschwerdegegnerin zog das von der Unfallversicherung ermittelte Valideneinkommen hinzu (vgl. Urk. 7/279), das auf dem zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Einkommen bzw. auf dem gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn im Personalverleih für Gelernte im Hochlohngebiet basiert (vgl. Urk. 7/250/11). Gemäss Einsatzvertrag war diese Tätigkeit jedoch befristet (vgl. Urk. 7/24/2) und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Militärdienst weiterhin dauerhaft temporär erwerbstätig gewesen wäre. Insofern ist eine Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht überwiegend wahrscheinlich und kann der zuletzt erzielte Lohn nicht Grundlage zur Festsetzung des Valideneinkommens bilden.

5.6    Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Nachgang an seine KV-Ausbildung die Berufsmaturität absolvierte, beabsichtigte, eine weiterführende Ausbildung zu absolvieren. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer trotz Invalidität ein Fernstudium begonnen hat. Rechtsprechungsgemäss darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer jedoch ein Studium absolviert, das seinem Berufs- und Interessenbereich entspricht, und dieses Interesse – zumindest mit Blick auf seine KV-Berufslehre und die im Bereich Wirtschaft und Dienstleistungen abgeschlossene Berufsmaturität (vgl. Urk. 3) – bereits vor dem Unfall vorhanden war, erlaubt die trotz Invalidität verfolgte berufliche Qualifizierung durchaus Rückschlüsse auf eine mutmassliche Entwicklung des beruflichen Werdeganges im Gesundheitsfalle. Es liegt keine gesundheitsbedingt notwendige berufliche Umorientierung vor. Damit rechtfertigt sich die Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Bachelorstudium auch im Gesundheitsfall aufgenommen hätte. In welchem Zeitraum und in welcher Studienrichtung sowie in welchem Studienplan, ob vollzeitlich oder berufsbegleitend, der Beschwerdeführer seine beruflichen Ambitionen umgesetzt hätte und mit welchem Erfolg bzw. welchen lohnmässigen Auswirkungen im Vergleich zur bereits vor dem Unfall abgeschlossenen Ausbildung und Berufserfahrung ist nur zu vermuten und nicht zu beziffern. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass er ohne den Unfall bereits im Frühjahr 2023 einen Bachelor-Abschluss vorzuweisen gehabt hätte; es liegt ausser einer Absichtserklärung (unklarer Fachrichtung) kein konkreter Nachweis des aus damaliger Sicht angedachten beruflichen Werdegangs (beispielsweise Vorkurs, Praktika oder Immatrikulation für eine bestimmte Fachrichtung) vor, wie auch aus dem Berufsfindungsbericht der Universitätsklinik D.___ vom 26. Februar 2020 (Urk. 7/42) hervorgeht. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem in Angriff genommenen Studium einer seinen schon vor dem Unfall gehegten Plänen äquivalenten Weiterausbildung nachgeht. Jedoch ist gestützt auf die medizinische Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der erwerblichen Verwertung seiner Berufsabschlüsse (wie auch als Werkstudent) zu 60 % eingeschränkt ist. Damit erübrigt sich jedoch eine Bezifferung des Valideneinkommens wie auch des Invalideneinkommens, wobei der im Jahre 2025 effektiv erzielte Lohn bei der C.___ als Invalideneinkommen im massgeblichen Zeitpunkt zum vornherein nicht taugt.

5.7    Da vorliegend sowohl für die Bestimmung des Validen- als auch für die des Invalideneinkommens von derselben beruflichen Qualifikation auszugehen ist und dieselben Tabellenlöhne zur Anwendung kommen, rechtfertigt es sich, den Invaliditätsgrad mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. E. 1.5 hiervor). Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzugs für Teilzeitarbeit von 10 % (vgl. Urk. 7/279) und angesichts dessen, dass das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen), resultiert ein Invaliditätsgrad von 64 % (1 - 0.4 x 0.9), womit ab 1. August 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen ist (vgl. E. 1.3.2).

    Mit dem neu ab 1. Januar 2024 eingeführten Pauschalabzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung, wonach versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger tätig sein können, ein Abzug von 20 Prozent zu gewähren ist, ist per 1. Januar 2024 eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz. 9201). Unter Berücksichtigung dieses Pauschalabzugs erhöht sich der Invaliditätsgrad auf 68 % (1 - 0.4 x 0.8).

    Aufgrund lit. b Abs. 1 und 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Januar 2022, kommt trotz höherem Invaliditätsgrad jedoch die bisherige (weil höher) Dreiviertelsrente zur Auszahlung (vgl. auch Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024).


6.    Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Versicherte ab 1. August 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die von Juli 2022 bis 30. April 2023 ausbezahlten IV-Taggelder zu koordinieren (Art. 22bis Abs. 5, Art. 43 IVG, Art. 20ter IVV).


7.    Hinsichtlich der beschwerdeweise monierten Rentenberechnung (vgl. Urk. 1 Rz. 12-14) ist darauf hinzuweisen, dass unter «Eintritt der Invalidität» im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität – Versicherungsfall Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG – zu verstehen ist (vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.4). Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt eine Invalidität als eingetreten, sobald sie ihrer Art und ihrer Schwere nach geeignet ist, einen Anspruch auf die in Betracht kommenden Leistungen zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2023 vom 25. September 2023 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 246 E. 6.1 und die zitierten Urteile). Ausschlaggebend ist die Konnexität zwischen der Leistungsart (Invalidenrente) und dem Zuschlag gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG. Ein früher eingetretener Anspruch auf andere Leistungen der Invalidenversicherung ist dabei nicht konstitutiv (vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.3). Die für die Rentenberechnung zuständige Ausgleichskasse ging weisungsgemäss von einem Eintritt des Versicherungsfalls am 1. Mai 2023 aus (vgl. Urk. 15). Angesichts dessen, dass der Rentenbeginn jedoch auf den 1. August 2021 festzusetzen ist (E. 4.) und der am 13. April 1998 geborene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/5) zu diesem Zeitpunkt das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte sowie eine vollständige Beitragsdauer aufweist (vgl. Urk. 16/17), wird die Rente gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IVG neu zu berechnen sein.


8.

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer beantragte ab Januar 2020 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 1). Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4), was hier nicht der Fall ist. Damit sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana machte mit Honorarnote vom 4. November 2025 einen Aufwand von total 14.05 Stunden resp. ein Honorar von total Fr. 4'362.50 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 34). Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, womit die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4'362.50 zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. August 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Die Sache wird zur Neuberechnung der Rentenbetreffnisse im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'362.50 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler