Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00508

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00508


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 15. Mai 2026

in Sachen

X.___

c/o Y.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

AMIKO Anwält:innen

Nordstrasse 20, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, war von 2004 bis 2012 bei der Z.___ GmbH in Zürich und von 2013 bis 2022 bei Privatpersonen als Reinigungskraft tätig (Urk. 7/3). Unter Hinweis auf physische und psychische Beschwerden meldete sie sich im Frühjahr 2023 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10; Eingang am 11. April 2023 [Aktenverzeichnis zu Urk. 7]). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und führte am 18. April 2024 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt sowie der Hilflosigkeit durch. Die betreffenden Berichte wurden am 22. April 2024 (Urk. 7/32) sowie am 26. April 2024 (Urk. 7/35) erstattet.

    Die IV-Stelle erliess am 24. April 2024 ihren Vorbescheid betreffend Rente (Urk. 7/34) und am 26. April 2024 denjenigen betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 7/36). Die Versicherte erhob gegen beide Vorbescheide Einwand (Urk. 7/37; Urk. 7/46).

    Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 verneinte die IV-Stelle bei einem mittels gemischter Methode errechneten Invaliditätsgrad von 29 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/48 = Urk. 2/1) und mit Verfügung vom 15. Juli 2024 einen solchen auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/51 = Urk. 2/2).


2.    

2.1    Die Versicherte erhob am 13. September 2024 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 11. und 15. Juli 2024 (Urk. 2/1–2) und beantragte, diese seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) auszurichten; eventuell sei der entscheidrelevante Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

2.2    Auf entsprechende telefonische Nachfrage erklärte die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2025, es bestehe weniger Interesse an einer öffentlichen Hauptverhandlung, sondern vielmehr an einer förmlichen Befragung der Beschwerdeführerin zur Haushaltssituation, dies beispielsweise im Rahmen einer Instruktionsverhandlung (Urk. 11). Am 11. November 2025 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung vom 16. Dezember 2025 vorgeladen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 28. November 2025 (Urk. 18) machte die Beschwerdeführerin geltend, das Ausmass der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen müsse im vorliegenden Fall mit Blick auf die Tabellen der schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE; Urk. 19) als unzumutbar bezeichnet werden. Am 16. Dezember 2025 fand die Parteibefragung der Beschwerdeführerin am Sozialversicherungsgericht statt. In der anschliessenden Instruktionsverhandlung kam kein Vergleich zustande (Urk. 21 S. 3).

2.3    Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wurde den Parteien das Protokoll der Parteibefragung vom 16. Dezember 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 27. Januar 2025 Stellung (Urk. 26), Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. Februar 2026 (Urk. 29) unter Beilage der Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 30), was der Beschwerdegegnerin am 2. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 31). Mit Verfügung vom 7. April 2026 (Urk. 32) wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. November 2025 samt Beilage (Urk. 1819) zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

    Invaliditätsgrad    prozentualer Anteil

    49 Prozent        47.5    Prozent

    48 Prozent        45    Prozent

    47 Prozent        42.5    Prozent

    46 Prozent        40    Prozent

    45 Prozent        37.5    Prozent

    44 Prozent        35    Prozent

    43 Prozent        32.5    Prozent

    42 Prozent        30    Prozent

    41 Prozent        27.5    Prozent

    40 Prozent        25    Prozent

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung. IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:

a.    das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b.    das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c.    die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:

a.    der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

b.    der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2026) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

1.6    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

1.8    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV).

    Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt bei erwachsenen Versicherten immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG).


2.    

2.1    

2.1.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 11. Juli 2024 betreffend Rente (Urk. 2/1), die Beschwerdeführerin sei seit September 2022 gesundheitlich eingeschränkt. Es sei ihr nicht mehr möglich, die bisherige oder eine optimal angepasste Tätigkeit auszuüben. Somit bestehe eine Erwerbseinbusse von 100 % (S. 1). Gemäss Haushaltsabklärung sei die Beschwerdeführerin als zu 20 % im Erwerbsbereich und zu 80 % im Haushaltsbereich Tätige zu qualifizieren. Im Haushalt sei eine Einschränkung von 10.7 % festgestellt worden. Somit ergebe sich mit einem Teilinvaliditätsgrad von 20 % im Erwerbsbereich und von 8.56 % im Haushaltsbereich insgesamt ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 29 % (S. 2 oben).

    Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Qualifikation anzupassen sei, sei nicht stattzugeben. Bei Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung sei sie in einem Pensum von 20 % erwerbstätig gewesen. Ihr Sohn befinde sich im zehnten Schuljahr. Die Beschwerdeführerin hätte ihr Pensum bereits seit Jahren erhöhen können. Wenn ihr dies wichtig gewesen wäre, hätte sie dies aktiver angehen müssen (S. 2 Mitte).

2.1.2    In der Verfügung vom 15. Juli 2024 (Urk. 2/2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Wesentlichen mit dem Argument, bei Einschränkungen aus psychischen Gründen sei eine (Teil-)Rente Voraussetzung für eine lebenspraktische Begleitung. Diese sei nicht gegeben. Im Übrigen hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei. Aus psychischen Gründen sei eine psychiatrische Spitex installiert worden (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es seien bei ihr seit 2016 psychotische Episoden aufgetreten und seit Mai 2017 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Die aktive Stellensuche sei dadurch weitestgehend verunmöglicht gewesen. Das bisherige achtstündige wöchentliche Pensum sei bereits krankheitsbedingt gewesen. Auch sei ihr Sohn bei Erstmanifestation der Krankheit zehnjährig und somit noch betreuungsbedürftig gewesen. Somit sei das Pensum vor Eintritt der Krankheit zufolge Kinderbetreuung reduziert gewesen, könnte aber heute, da der Sohn beinahe volljährig sei, im Gesundheitsfall entsprechend höher liegen (S. 5 f. Ziff. 15). Das Arbeitspensum sei mit mindestens 40 % zu bemessen. Jedenfalls seien ihre Äusserungen und ihr Gesundheitszustand nur unzureichend berücksichtigt worden, weshalb sie zu ihrem hypothetischen Arbeitspensum im Gesundheitsfall vom Gericht erneut anzuhören sei (S. 6 Ziff. 17).

    Die Behinderung im Haushalt betrage gemäss Einschätzung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin und die Psychiatrie-Spitex richtigerweise 66.27 %. Bei einer Qualifikation als zu 40 % im Erwerb und zu 60 % im Haushalt tätige ergebe sich gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 80 %. Die Spitex erscheine nur einmal wöchentlich. Ihr Ehemann verwende nebst seiner Erwerbstätigkeit von 100 % bereits einen Grossteil seiner Freizeit darauf, ihre Grundbedürfnisse abzudecken. Ihm zusätzlich auch noch einen Grossteil des Haushalts, für den sie nicht aufkommen könne, aufzubürden, sei nicht zumutbar. Die Abklärungsperson sei von unrealistischen Annahmen ausgegangen und habe die Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin bei Weitem überbewertet. Darauf könne nicht abgestellt werden (S. 7 ff. Ziff. 20–22).

    Ihr sei demnach eine ganze Rente zuzusprechen. Da bislang keine eigentliche Abklärung der Hilflosigkeit stattgefunden habe, sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Sachverhaltsermittlung diesbezüglich zu ergänzen und hernach über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu befinden (S. 10 Ziff. 25).

2.3    Streitgegenstand ist vorliegend zunächst der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit besteht. Diese ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage (nachstehend E. 3.15) und die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F.20.0) ohne Weiteres ausgewiesen, weshalb eine Indikatorenprüfung aus Gründen der Verhältnismässigkeit unterbleiben kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

    Strittig und zu prüfen sind demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin sowie die Einschränkungen im Haushaltsbereich. Hierbei wird auch danach zu fragen sein, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.

    Im Anschluss an die Rentenprüfung hat gegebenenfalls die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung zu erfolgen (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG; vgl. vorstehend E. 1.7).


3. 

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (ab 27. Oktober 2022; vgl. www.healthreg-public.admin.ch/medreg/search, zuletzt abgerufen am 31. März 2026), B.___, führte im Austrittsbericht vom 15. September 2022 (Urk. 7/14) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 14. bis 20. September 2022 hospitalisiert gewesen. Sie nannte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1 oben):

- akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F.23.1), Differentialdiagnose (DD) paranoide Schizophrenie

- Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2)

    Der Eintritt sei auf Anraten der behandelnden Psychologin des Ambulatoriums O.___ aufgrund einer Zustandsverschlechterung mit zunehmender depressiver Symptomatik sowie Angstsymptomen mit fraglichen wahnhaften Komponenten vor dem Hintergrund einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Eintrittsgespräch eher teilnahmslos und teilweise mutistisch präsentiert. Der Ehemann habe berichtet, die Beschwerdeführerin fühle sich seit Ende August schwach. Sie sei aufgrund eines unklaren Kältegefühls im Spital C.___ in Behandlung gewesen. Bei Verdacht auf unerwünschte Wirkung des Antipsychotikums Reagila habe sie dieses selbständig abgesetzt. Seitdem gehe es ihr durchgehend schlecht. Sie habe Angst, zu fallen oder ohnmächtig zu werden, so dass sie sich nicht mehr aus der Wohnung traue. Sie könne weder arbeiten noch Haushalt machen, sie fühle sich ständig unsicher (S. 1 unten). Am siebten Behandlungstag sei sie deutlich stabilisiert regulär in die vorbekannten Verhältnisse ausgetreten (S. 2).

3.2    Dr. med. PhD D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. I E.___, Psychologin, B.___, nannten in ihrem Bericht vom 7. Juli 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- paranoide Schizophrenie (F20.0), diagnostiziert am 1. Mai 2017

- Verdacht auf (V.a.) leichte Intelligenzminderung (F70.0)

    Die Behandlung erfolge seit dem 22. August 2019 (Ziff. 1.1). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% seit dem 14. September 2022 (Ziff. 1.3).

    Die Beschwerdeführerin sei in einem Bergdorf in Süditalien aufgewachsen. Sie habe die obligatorische Schule und keine Berufsausbildung absolviert. Es bestehe der Verdacht auf eine Intelligenz im unteren Normbereich oder Minderintelligenz, eine fachspezifische Abklärung habe nach dem Wissensstand der Berichtenden nicht stattgefunden. Nach der Heirat sei die Beschwerdeführerin zirka 22-jährig mit ihrem Mann in die Schweiz gezogen. Zirka 2005 sei ihr Sohn geboren worden. Sie habe immer in der Reinigung gearbeitet und ihrem Ehemann bei der Hauswartung ausgeholfen. Sie spreche fast kein Deutsch. Der Sohn scheine leicht behindert zu sein und habe eine sonderpädagogische Schule absolviert, aktuell besuche er das 10. Schuljahr (Ziff. 2.1, auch zum folgenden:).

    Im Jahr 2016 sei es zu einer erstmaligen psychotischen Symptomatik mit Verfolgungsideen sowie Körpermissempfindungen und zu einem ersten stationären Aufenthalt in der B.___ gekommen. Während der anschliessenden ambulanten Behandlung beim Italienisch sprechenden Psychiater im F.___ der B.___ habe die Beschwerdeführerin erstmals erwähnt, dass sie auch Stimmen höre. Daraufhin sei die Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung in paranoide Schizophrenie angepasst worden. Die psychotische Symptomatik sei mit der antipsychotischen Medikation remittiert. Sie habe ihre Arbeit im Reinigungsdienst wieder aufnehmen und ihr früheres Leistungsniveau erreichen können.

    Im Jahr 2019 sei die zweite psychotische Episode (Stimmenhören, paranoide Ideen) erfolgt, die ambulant beim Vorbehandler psychiatrisch und psychopharmakologisch behandelt worden sei. Die antipsychotische Medikation sei auf Wunsch des Ehepaars nach Abklingen der Symptomatik wieder abgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit im Reinigungsdienst wieder aufgenommen und habe trotz der weiterhin bestehenden leichten Negativsymptomatik ihr früheres Leistungsniveau erreichen können.

    Im Jahr 2021 sei es zur dritten psychotischen Episode (paranoide Ideen, imperative Stimmen, Antriebsstörung) und einem stationären Aufenthalt gekommen. Es sei dringend empfohlen worden, die antipsychotische Medikation mit Abilify 15mg (Wirkstoff: Aripiprazol) nicht mehr abzusetzen, sondern auch nach Remittierung der Symptomatik eine Erhaltungstherapie mit 5mg Abilify beizubehalten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie auch unter Aripiprazol gelegentlich eine «freundliche Stimme» höre. Sie habe ihre Arbeit im Reinigungsdienst wieder aufgenommen und habe trotz der weiterhin bestehenden leichten Negativsymptomatik ihr früheres Leistungsniveau fast wieder erreicht.

    Im Jahr 2022 sei es zu einer ausgeprägten und persistierenden Negativsymptomatik ohne Positivsymptome und einer stationären Hospitalisation gekommen. Die Beschwerdeführerin habe über Antriebslosigkeit, Schwächegefühl, Beinzittern, Kälteschauer, Schwindel, Gefühllosigkeit und teils Traurigkeit geklagt. Es werde von einem chronifizierten Negativsyndrom ausgegangen. Der Medikamentenwechsel auf Reagila und später Rexulti habe zu keiner Zustandsverbesserung geführt. Mit der Aufdosierung eines Antidepressivums und der Unterstützung durch eine psychiatrische Spitex sei es zu einer langsamen Besserung der Symptomatik gekommen. Aufgrund der starken Gewichtszunahme sei eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) durch die Hausärztin verordnet worden. Mittlerweile sei es ihr möglich, leichte Haushaltsarbeiten wieder zu übernehmen, die Arbeit im Reinigungsdienst habe sie jedoch noch nicht wiederaufnehmen können.

    Konkret könne sie folgende leichten Haushaltsaufgaben wieder übernehmen: Kochen, Geschirrspüler ein- und ausräumen, Tisch decken et cetera (Ziff. 3.2). Es sei derzeit ungewiss, ob sich der Gesundheitszustand wieder so weit verbessern werde, dass die frühere Leistungsfähigkeit wieder erreicht werden könne (Ziff. 2.7). Es bestünden folgende Funktionseinschränkungen: Energielosigkeit, Schwächegefühl, erhöhte Erschöpfbarkeit, Unsicherheit und Angst in öffentlichen Verkehrsmitteln; Schwierigkeit, Arbeitsabläufe korrekt sowie speditiv zu planen und durchzuführen (Ziff. 3.4).

3.3    G.___, Oberpsychologin Neuropsychologie, und H.___, Psychologin, B.___, nannten in ihrem Bericht zur neuropsychologischen Abklärung vom 16. November 2023 (Urk. 7/21) folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1 oben):

- paranoide Schizophrenie (F20.0), DD akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie

- leichte Intelligenzminderung: keine oder geringfügige Verhaltensstörung (F70.0), DD mittelgradige Intelligenzminderung (F71) bei Nonverbalem Intelligenz Index (NIX) 47 und wohl etwas besserer verbaler Intelligenz bei teilweise erhaltener Funktionalität im Alltag (Hausarbeit) und erhaltender Beziehungsfähigkeit (Partnerschaft, Eltern).

    Zur neuropsychologischen Abklärung sei die Beschwerdeführerin überwiesen worden, weil der Verdacht einer Minderintelligenz bestehe und die kognitiven Einschränkungen mitunter nicht ausschliesslich auf die psychotische Symptomatik zurückzuführen seien (S. 1 unten).

    Klinisch habe sich eine freundliche und kooperative Patientin präsentiert, die eher wortkarg und antriebslos sowie etwas hilflos gewirkt habe beim Erklären ihrer persönlichen Situation und ihrem Erleben. Die Leistungsbereitschaft sei unbeeinträchtigt erschienen. Während der Testung sei eine Verlangsamung der kognitiven Verarbeitungskapazität aufgefallen, zum Beispiel mit verlängerter Antwortlatenz. Aufgrund der Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführerin und bei Nichtvorliegen von italienischsprachigem Testmaterial hätten in einem ausführlichen IQ-Test (zum Beispiel Reynolds Intellectual Assessment Scales [RIAS]) nicht alle verbalen Einzeltests eingesetzt werden können, so dass die Aussagekraft reduziert sei und kein Gesamt-IQ-Index habe berechnet werden können. Folgende Angaben könnten gemacht werden: Der NIX liege bei 47 (95 %-Vertrauensintervall: 4358), was einem Verdacht auf eine mittelgradige Intelligenzminderung im nonverbalen Bereich entspreche. Ein verbaler Einzeltest sei von Deutsch auf Italienisch übersetzt worden und die Leistung sei im Vergleich zum nonverbalen Bereich leicht besser gewesen. In einem Test zum nonverbalen Gedächtnis habe sich ebenfalls eine unterdurchschnittliche Leistung gefunden. Kursorisch geprüft könne die Beschwerdeführerin einfach schreiben, im ein- bis zweistelligen Bereich addieren und die Uhrzeit angeben (unauffälliger Uhrentest; S. 4 f.).

    Aus testpsychologischer Sicht bestehe der Verdacht auf eine mittelgradige Intelligenzminderung. Da eine ausführliche Untersuchung aufgrund der Fremdsprachigkeit nicht möglich sei, aber die sprachliche Leistung möglicherweise etwas besser als die nonverbale Leistung sei, und bei möglicher Akzentuierung der Minderleistungen durch die Negativsymptomatik sei der genaue Grad der Intelligenzminderung schwierig einzuschätzen. Es sei davon auszugehen, dass die Leistung der Beschwerdeführerin zwischen einer leichten (IQ 50–69) und einer mittelgradigen (IQ 35-49) Intelligenzminderung liege. Der klinische Eindruck und die Anamnese passten gut zur Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen Intelligenzminderung unklarer Genese, am ehesten vorbestehend sowie akzentuiert durch die paranoide Schizophrenie. Es werde im laufenden IV-Verfahren eine ausführliche IQ-Abklärung in der Muttersprache mit entsprechend normiertem Material empfohlen (S. 5).

3.4    I.___, Psychologin, und PD Dr. D.___, B.___, erstatteten am 4. Oktober (richtig wohl: Dezember) 2023 einen Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/20). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 16. November 2023 neuropsychologisch untersucht worden (Ziff. 1.3), und übernahmen die dort genannte Diagnose einer leichten Intelligenzminderung bei Verdacht auf mittelgradige Intelligenzminderung (Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Bericht vom 7. Juli 2023 gebessert (Ziff. 1.1) Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1). Aufgrund der chronifizierten Symptomatik sei eine weitere regelmässige Behandlung für mehrere Jahre notwendig. Eine Vollremission der persistierenden Negativsymptome sei angesichts des bisherigen Verlaufs trotz kontinuierlicher und pharmakotherapeutischer Behandlung nicht wahrscheinlich. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt weder davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlange, noch, dass sie je wieder einer Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen könne. Diese Vermutung werde durch das Vorliegen der kognitiven Einschränkungen weiter gestützt (Ziff. 3.3).

3.5    Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2024 (Urk. 7/33 S. 3–5) aus, es bestünden erhebliche Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit. Es bestehe kein positives Belastungsprofil für den ersten Arbeitsmarkt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft und in einer angepassten Tätigkeit 100 % seit spätestens 14. September 2022 (S. 3 f.). Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands sei aufgrund der eingetretenen schizophrenen Negativsymptomatik in Verbindung mit den kognitiven Einschränkungen nicht zu erwarten. Es bestehe eine adäquate psychiatrische Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei compliant (S. 4 oben). Die medizinischen Unterlagen seien konsistent, es seien psychiatrische Diagnosen mit ausgeprägten funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar. Diese beträfen alle Lebensbereiche, Einschränkungen seien auch für den Haushalt nachvollziehbar. Psychosoziale Belastungen, die über die Krankheitsfolgen hinausgingen, seien nicht bekannt. Ressourcen seien die Behandlungseinsicht und die Unterstützung durch den Ehemann. Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen (S. 4 f.).

3.6    

3.6.1    Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin führte am 18. April 2024 bei der Beschwerdeführerin zuhause eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch. Gemäss dem betreffenden Bericht vom 22. April 2024 (Urk. 7/32) habe die Beschwerdeführerin ihren Tagesablauf wie folgt beschrieben: Sie stehe zirka um 7.30/8.00 Uhr auf und nehme ihr Frühstück ein. Weil sie noch müde sei, lege sie sich danach auf das Sofa. Am Mittag komme der Ehemann nach Hause und die beiden ässen gemeinsam. Am Nachmittag schaue sie etwas fern und ruhe sich aus. Abends kämen der Ehemann und der Sohn nach Hause und die Familie nehme das Abendessen gemeinsam ein. Anschliessend schaue sie manchmal noch etwas fern. Um etwa 22 Uhr gehe sie ins Bett. Auf die Rückfrage, ob sie auch aus dem Haus gehe, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie geht mit dem Ehemann spazieren und zu Terminen. Die psychiatrische Spitex aktiviere sie, dass sie aus dem Haus komme. Diese sei seit März 2023 installiert und besuche die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich für zwei Stunden (S. 2 Mitte Ziff. 1).

3.6.2    Der Ehemann sei gesund und arbeite in einem Pensum von je 50 % in der Reinigung sowie als Hauswart. Der Sohn, geboren 2007, habe als Kind Mühe gehabt mit Sprechen. Auch heute sei die Kommunikation noch verlangsamt. Eine Diagnose könnten die Beschwerdeführerin oder die Spitex nicht benennen. Der Sohn sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig. Er helfe auch zuhause mit. Die Spitex habe auch schon gesehen, dass er beim Putzen oder Kochen mitgewirkt habe. Er besuche jedoch eine Sonderschule und befinde sich aktuell im zehnten Schuljahr. Für den Sommer sei eine IV-begleitete Ausbildung angedacht (S. 3 Ziff. 2.2). Für das Finanzielle sei schon immer der Ehemann zuständig gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin wisse, komme die Familie über die Runden. Im Gesprächsleitfaden vom 15. Mai 2023 sei festgehalten, dass die Familie keine Schulden habe (S. 3 Ziff. 2.3; vgl. Urk. 7/10 S. 4 Ziff. 3).

3.6.3    Von 2004 bis 2012 habe die Beschwerdeführerin bei der Z.___ GmbH gearbeitet, wobei sie an fünf Tagen pro Woche jeweils zwei Stunden lang abends Büroreinigungen durchgeführt habe. Da die Firma den Auftrag verloren habe, sei der Beschwerdeführerin gekündigt worden. Danach habe sie drei Stunden wöchentlich im Privathaushalt von K.___ geputzt, bis sie die Kündigung erhalten habe. Bei Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie bei drei Privathaushalten Reinigungsarbeiten ausgeführt: Seit Januar 2014 zwei Stunden wöchentlich bei L.___, seit Oktober 2015 drei Stunden wöchentlich bei M.___ und seit November 2018 drei Stunden wöchentlich bei N.___. Alle drei Anstellungen habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Der Ehemann sei Hauswart und die Beschwerdeführerin habe ihn regelmässig unterstützt, indem sie beispielsweise die Reinigung des Treppenhauses übernommen habe. Die körperlich strengen Arbeiten habe der Ehemann übernommen. Der Vertrag sei auf ihn gelaufen und die Beschwerdeführerin habe kein Entgelt erhalten. Heute erledige der Ehemann diese Arbeiten allein (S. 3 f. Ziff. 3.2).

3.6.4    Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei Gesundheit weiterhin im bisherigen Pensum erwerbstätig wäre. Sie hätte gerne weiterhin bei den Familien geputzt. Sie hätte gerne mehr gearbeitet, wenn sich weitere Angebote ergeben hätten. Sie habe sich aber nie aktiv beworben. Laut Angaben der Spitex sei es der Beschwerdeführerin kognitiv nicht möglich, sich allein zu bewerben. Sie entscheide sehr wenig allein und bespreche immer alles mit dem Ehemann. Sie habe noch nie Bewerbungen gemacht und habe ihre bisherigen Arbeiten immer privat vermittelt bekommen, insbesondere durch den Ehemann (S. 4 Ziff. 3.4).

3.6.5    Die Qualifikation sei auf 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Haushalt festzulegen (S. 4 Ziff. 3.5). Dies begründe sich wie folgt: Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe die Beschwerdeführerin acht Stunden wöchentlich gearbeitet. Die Hilfe bei der Hauswart-Tätigkeit des Ehemannes sei ohne Vertrag und unentgeltlich gewesen. Eine Anstellung als Putzfrau sei der Beschwerdeführerin kognitiv möglich gewesen. Es sei via Mund-zu-Mund-Propaganda möglich, Stellen in diesem Bereich zu finden. So seien ihr die Arbeiten auch privat vermittelt worden ohne Bewerbungen. Die Familie komme mit dem Einkommen über die Runden, es bestünden keine Schulden und es sei kein Sozialamt involviert. Wenn es finanziell unbedingt nötig gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin mehr arbeite, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um weitere Anstellungen zu bemühen. Als Qualifikation werde das zuletzt ausgeübte Pensum übernommen, das etwa 20 % entspreche (S. 5 Ziff. 3.5.1).

3.6.6    Die Beschwerdeführerin und die Spitex berichteten, der Antrieb sei stark reduziert, was die grösste Einschränkung im Aufgabenbereich sei. Ausserdem habe sie auch bei kleiner Anstrengung massive Schweissausbrüche (S. 5 Ziff. 6). Es bestünden folgende Gewichtungen und Einschränkungen (S. 5–9 Ziff. 6.1–5):

Bereich

Gewichtung

Einschränkung

Behinderung

Ernährung

42 %

20.5 %

8.6 %

Wohnungspflege

23 %

8 %

1.8 %

Einkauf und weitere Besorgungen

15 %

0 %

0%

Wäsche und Kleiderpflege

13 %

2 %

0.3 %

Betreuung von Kindern und anderen Familien-angehörigen

7 %

0 %

0 %

    Insgesamt bestehe somit eine Behinderung von 10.7 %, was bei einem Anteil des Haushaltsbereichs von 80 % einen Teilinvaliditätsgrad von 8.56 % ergebe (S. 9 Ziff. 7).

3.6.7    Im Detail äusserte sich die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin wie folgt zu den einzelnen Bereichen:

    Betreffend den Bereich Ernährung (S. 6 f. Ziff. 6.1) bereite die Beschwerdeführerin ihr Frühstück selbständig zu. Mittags und abends gebe es jeweils eine warme Mahlzeit, bei deren Zubereitung die Beschwerdeführerin mitzuwirken versuche. Sie benötige jedoch Unterstützung durch ihren Ehemann. So koche sie beispielsweise das Wasser und mache entweder selbst einen Sugo oder wärme einen fertig gekauften Sugo auf. Dann komme der Ehemann und gebe die Pasta ins Wasser. Die Beschwerdeführerin fange an und der Ehemann übernehme dann. Die Beschwerdeführerin könne nicht selbst fertigkochen. Das Antischen und Abräumen mache sie selbständig, der Ehemann übernehme das Ein- und Ausräumen des Geschirrspülers. Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin mache er dies gerne, ihr wäre es aber auch möglich, einfach langsam. Während sie die oberflächliche Küchenreinigung selbständig erledige, übernehme der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen die gründlichen wöchentlichen und jährlichen Reinigungsarbeiten. Die Vorratskontrolle führe sie – wiederum langsam – selbständig aus. Was es zu essen gebe, entscheide der Ehemann. Die Abklärungsperson erachtete die Mithilfe bei der wöchentlichen gründlichen Reinigung als sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Ehemann zumutbar (Untergewichtung 15 %, Einschränkung 0%). Die Hilfe bei Spezialreinigungen werde angerechnet, wobei der Beschwerdeführerin eine kleine Mithilfe schadenmindernd zuzumuten sei (Untergewichtung 5 %, Einschränkung 80 %, Behinderung 4 %). Dem Sohn sei die Mithilfe beim Antischen/Abräumen und beim Ein- beziehungsweise Ausräumen des Geschirrspülers zumutbar (Untergewichtung 20 %, Einschränkung 0%). Auch bei der Lebensmittel- und Vorratskontrolle, Planung und Organisation inkl. Einfrieren wurde keine Behinderung angerechnet (Untergewichtung 5 %). Beim Kochen sei eine Einschränkung von 30 % anrechenbar (Untergewichtung 55 %, Einschränkung 30 %, Behinderung 16.5 %).

    Betreffend den Bereich Wohnungs- und Hauspflege (S. 7 f. Ziff. 6.2) helfe jeder mit beim täglichen Kehr (Arbeitsteilung). Das Abstauben mache die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich gemeinsam mit ihrem Ehemann. Auch das Staubsaugen und feuchte Aufnehmen der Böden erledige das Ehepaar gemeinsam. Aus gesundheitlichen Gründen übernehme der Ehemann die jährlichen gründlichen Reinigungsarbeiten, das Auf- und Abhängen der Vorhänge sowie die Fensterreinigung. Das tägliche Betten mache sie selbständig und beziehe die Betten einmal monatlich selbständig frisch. Der Sohn helfe mit im Haushalt. Er räume sein Zimmer selbständig auf und putze dieses. Die Abklärungsperson erachtete die Mithilfe des Ehemanns bei der wöchentlichen gründlichen Reinigung als zumutbar (Untergewichtung 50 %, Einschränkung 0%). Auch bei der oberflächlichen Wohnungsreinigung wurde keine Behinderung angerechnet (Untergewichtung 40 %). Die Hilfe bei den Spezialreinigungen werde angerechnet, unter kleiner Mithilfe der Beschwerdeführerin (Untergewichtung 10 %, Einschränkung 80 %, Behinderung 8 %).

    Betreffend den Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (S. 8 Ziff. 6.3) mache das Ehepaar einmal wöchentlich gemeinsam einen Grosseinkauf. Kleineinkäufe nach Bedarf übernähmen entweder der Ehemann oder die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Spitex. Bei Spezialbesorgungen begleite der Ehemann die Beschwerdeführerin. Er habe auch schon über das Internet Artikel bestellt. Das Administrative und die Zahlungen liefen seit jeher über den Ehemann. Die Abklärungsperson erachtete es für den Ehemann als zumutbar, die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich beim Grosseinkauf zu begleiten. Kleineinkäufe seien ihm und dem Sohn zumutbar. Die Hilfe beim Administrativen und bei den Zahlungen sei schon immer geleistet worden und somit nicht anrechenbar. Die sprachlichen Barrieren seien ausserdem IV-fremd.

    Betreffend den Bereich Wäsche und Kleiderpflege (S. 8 Ziff. 6.4) sortiere die Beschwerdeführerin die Wäsche selbständig und befülle die Maschinen. Der Ehemann gebe das Waschmittel dazu und starte die Maschinen. Sie habe es auch schon allein versucht und es habe geklappt. Da ihr aber der Antrieb fehle, schaffe sie es nicht, allein zu waschen. Ein Teil der Wäsche komme in den Tumbler, ein Teil werde aufgehängt. Das übernehme sie beides selbständig. Sie mache eine Pause, nachdem sie die Wäsche in die Wohnung zurückgebracht habe. Später lege sie die Wäsche zusammen und versorge diese selbständig, auch diejenige für ihren Ehemann und ihren Sohn. Die Abklärungsperson erachtete die Beschwerdeführerin in diesem Bereich als mehrheitlich selbständig.

    Betreffend den Bereich Betreuung von Kindern und anderen Familien-angehörigen (S. 9 Ziff. 6.5) sei der Sohn in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig. Bei der Lehrstellensuche erhalte er Unterstützung von der Schule. Er benötige hierbei viel Unterstützung. Bei IV-Angelegenheiten sei der Ehemann involviert. Bei schulischen Elterngesprächen begleite die Beschwerdeführerin ihren Ehemann. Die Abklärungsperson erachtete abzüglich der zumutbaren Vaterschaftspflichten bei der Betreuung des jugendlichen Sohnes keine Einschränkung als anrechenbar. Die Unterstützung sei hier auch aus sprachlichen Gründen nötig, was IV-fremd sei.

3.7    Anlässlich der Parteibefragung vom 16. Dezember 2025 durch das hiesige Gericht (Urk. 21) bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie vor der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2007 nur wenig gearbeitet, nämlich bei drei Familien geputzt und ansonsten zuhause im Haushalt gearbeitet habe. Auf die Frage, ob sie nie das Bedürfnis gehabt habe, mehr zu arbeiten, antwortete sie: «Wenig». Die übrigen Fragen zu ihrem hypothetischen Beschäftigungsgrad im Gesundheitsfall vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu beantworten. Ihr Sohn habe eine Lehre angefangen (S. 1 f.). Ihr ebenfalls anwesende Ehemann gab an, der Sohn habe eine Entwicklungsverzögerung und habe bis zum Alter von 10 Jahren nicht sprechen können. Es gebe viel zu tun mit dem Sohn, er könne nicht lesen oder schreiben. Es stünden weiterhin Arztbesuche und Therapien an, wobei er den Sohn jeweils dorthin begleite (S. 2).


4. 

4.1    Seit die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 in die Schweiz einreiste, arbeitete sie zu keinem Zeitpunkt in einem höheren Pensum als 20 %. Konkret nahm sie ihre Arbeit als Reinigungskraft im Jahr 2004 auf und führte diese bis ins Jahr 2022 aus. Zwar wurde im Jahr 2007 ihr Sohn geboren und traten ab dem Jahr 2016 psychotische Symptome auf (vorstehend E. 3.2), was ebenfalls Gründe gewesen sein mögen, die gegen eine Erhöhung des Arbeitspensums sprachen. Dies vermag allerdings keinen höheren hypothetischen Beschäftigungsgrad im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu machen. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin spätestens nach Aufnahme ihrer bezahlten Reinigungstätigkeit im Jahr 2004 bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahr 2007 genügend Zeit gehabt hätte, ihr Pensum aufzustocken, wenn sie und ihr Ehemann dies gewollt hätten. Anderes wurde weder von der Beschwerdeführerin persönlich anlässlich der gerichtlichen Parteibefragung (vorstehend E. 3.7) noch von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in den Rechtsschriften vorgebracht, obschon die tiefe Erwerbstätigkeit in den Jahren 2004 bis 2007 von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort explizit ins Feld geführt worden war (vgl. act. 6 Ziff. 2). Dass sie für eine Pensumserhöhung wohl die Hilfe ihres Ehemanns benötigt hätte – sei dies in einem allfälligen Bewerbungsprozess oder in Form von Mund-zu-Mund Propaganda et cetera – ändert nichts daran, dass eine Pensumserhöhung offenbar nie ernsthaft zur Diskussion stand.

    Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 21 S. 2 sowie Urk. 27 S. 2 Mitte) kann zur Beantwortung der vorliegenden Frage nach dem hypothetischen Beschäftigungsgrad in einer bezahlten Erwerbstätigkeit nicht massgebend sein, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bei dessen unselbständigen Erwerbstätigkeit als Hauswart unentgeltlich unterstützt hat. Ihre eigenen Angaben dazu, ob sie bei Gesundheit gerne im bisherigen oder in einem höheren Pensum gearbeitet hätte, sind widersprüchlich (vgl. vorstehend E. 3.6.4). Dies erstaunt zwar angesichts der Komplexität der Fragestellung und der diagnostizierten Minderintelligenz nicht, führt jedoch dazu, dass letztlich keinerlei belastbaren Indizien vorliegen, die auf einen höheren Beschäftigungsgrad im Gesundheitsfall schliessen lassen würden.

    Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt mehr als 20 % gearbeitet, dies auch dann nicht, als sie in den Jahren 2002 bis 2007 aufgrund der äusseren Umstände die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Die vorinstanzliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 20 % im Erwerbsbereich und zu 80 % im Haushaltsbereich Tätige ist daher nicht zu beanstanden.

4.2    

4.2.1    Anders präsentiert sich die Ausgangslage, was die Beurteilung der Einschränkungen im Haushaltsbereich durch die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin anbetrifft. Zu Recht wurde dabei unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht die Mithilfe der Familienangehörigen mitberücksichtigt. Der Umfang der Aufgaben, die die Beschwerdegegnerin dabei vom Ehemann der Beschwerdeführerin erledigt haben möchte, erscheint jedoch als gross. Es stellt sich die Frage, ob ihm dabei eine unverhältnismässige Belastung entsteht (vgl. vorstehend E. 1.7).

4.2.2    Bei der Durchsicht der einzelnen evaluierten Bereiche fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nur einen kleinen Teil der Haushaltsarbeiten selbständig erledigen kann. Dies betrifft vor allem den Bereich Wäsche und Kleiderpflege. Die sehr geringe Behinderung von 2 % beziehungsweise 0.3 % (gewichtet) erscheint hier nachvollziehbar.

    Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen keine Tätigkeit selbständig durchzuführen. Anders ausgedrückt muss der Ehemann überall mithelfen. Dennoch erblickte die Abklärungsperson in diesem Bereich keinerlei Behinderung der Beschwerdeführerin. Dies erscheint nicht nachvollziehbar. Angesichts der diagnostizierten Minderintelligenz leuchtet auch das Argument der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres ein, wonach die sprachlichen Barrieren bei der Erledigung von administrativen Arbeiten IV-fremd seien.

    Ähnlich stellt sich der Bereich Wohnungs- und Hauspflege dar, wo die Beschwerdeführerin abgesehen vom täglichen Betten und monatlichen Auswechseln der Bettwäsche keinerlei Tätigkeiten selbständig ausführt. Eine Einschränkung von lediglich 8 % beziehungsweise 1.8 % (gewichtet) erscheint eher nicht als plausibel. Dies fällt ins Gewicht, nachdem dieser Bereich gemäss der Abklärungsperson 23 % der Haushaltsarbeiten verursacht.

    Im Bereich Ernährung ist der Anteil der Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin selbst wahrnimmt oder zumindest wahrnehmen könnte, wieder etwas grösser, weshalb die festgestellte Einschränkung von 20.5 % zumindest nicht als abwegig erscheint. Immerhin muss in Frage gestellt werden, wie gross die Entlastung des Ehemanns effektiv ist, wenn die Beschwerdeführerin die Mahlzeiten nicht selbst zu Ende kochen kann.

    Was schliesslich die Kinderbetreuung anbelangt, ist der Sohn der Beschwerdeführerin mittlerweile zwar 19 Jahre alt. Offenbar hat er jedoch eine Entwicklungsverzögerung, kann weder lesen noch schreiben und ist an die IV angebunden. Es gebe viel zu tun mit ihm, auch stünden weiterhin Arztbesuche und Therapien an (vgl. vorstehend E. 3.6.2, E. 3.7). Ein Anteil an der Haushaltsarbeit von lediglich 7 % erscheint daher als fragwürdig, ebenso das Fehlen jeglicher Einschränkungen seitens der Beschwerdeführerin. Unzulässig wäre der Schluss von möglicherweise fehlenden Kompetenzen der Beschwerdeführerin auf einen kleinen Umfang der eigentlich anstehenden Arbeit in diesem Haushaltsbereich.

4.2.3    Die von der Abklärungsperson evaluierten, tief angesetzten Einschränkungen sind demnach in drei der fünf Haushaltsbereiche schwierig nachzuvollziehen. Plausibler werden diese auch im Gesamtbild nicht, nachdem nicht erkennbar ist, wo oder wie die sehr hohe Belastung des Ehemanns ausgeglichen werden soll. Die Abklärungsperson thematisiert auch nicht, wie der Ehemann nebst der Unterstützung der schizophrenen, minderintelligenten Ehefrau und des entwicklungsgestörten Sohnes und insbesondere nebst seiner 100%igen Erwerbstätigkeit noch Kapazitäten haben sollte, einen derart hohen Anteil an der Haushaltsarbeit zu übernehmen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C 183/2008 vom 18. März 2009 E. 6.4.2). Ihre Beurteilung läuft vielmehr darauf hinaus, dass sie bei jeder festgestellten Einschränkung danach fragt, ob der Ehemann – oder punktuell der Sohn – für die ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt, und diese dann auf die Familienangehörigen überwälzt. Dies ist jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 sowie vorstehend E. 1.6).

4.2.4    Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Berufstätigkeit als Reinigungskraft zu 100 % arbeitsunfähig ist. Dabei handelt es sich um eine Arbeit, die mit diversen Haushaltsarbeiten verwandt und teilweise gar identisch ist. In stimmiger Weise anerkannte die RAD-Psychiaterin ausgeprägte funktionelle Einschränkungen in allen Lebensbereichen und dabei explizit auch im Haushalt (vorstehend E. 3.5). Auch unter diesem Aspekt ist eine fast 90%ige Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich kaum nachvollziehbar.

4.3    Nach dem Gesagten ist der Abklärungsbericht vom 22. April 2024 (vorstehend E. 3.6) betreffend die dort evaluierten Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht plausibel. Es kann daher auf ihn nicht abgestellt werden (vorstehend E. 1.5). Einerseits wurde der Begriff der Schadenminderungspflicht eindeutig überdehnt (vorstehend E. 4.2) und dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine unverhältnismässige Belastung aufgebürdet. Andererseits stiess die Abklärungsperson als medizinische Laiin möglicherweise auch bei der Beurteilung des Ausmasses des psychischen Leidens an ihre Grenzen (vgl. vorstehend E. 1.5). Dieses wurde durch die Beschwerdegegnerin denn auch noch nicht vollständig abgeklärt. Zumindest was die Intelligenzminderung anbetrifft, steht noch nicht fest, ob diese leicht- oder mittelgradig ausgeprägt ist. Entsprechend hatten die Neuropsychologinnen der B.___ eine ausführliche IQ-Abklärung in der Muttersprache Italienisch mit entsprechend normiertem Material empfohlen (vorstehend E. 3.3). Diese wurde noch nicht durchgeführt.

4.4    Die Sache ist daher zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es hat die exakte psychiatrische Diagnose herzuleiten und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zum Gutachtenszeitpunkt sowie im Verlauf seit September 2022 zu eruieren. Dabei hat die Expertin oder der Experte auch die notwendige und zumutbare Unterstützung durch Familienangehörige unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C 657/2021 vom 22. November 2022 E. 5.2 sowie 9C 855/2011 vom 9. Oktober 2012 E. 6). Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf eine Rente sowie – gegebenenfalls nach entsprechenden Abklärungen – auf eine Hilflosenentschädigung erneut zu befinden haben.


5.     

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.IV222170

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin sodann Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mit Honorarnote vom 23. Februar 2026 machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 16.57 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % geltend (Urk. 30). Dabei wurden am 18. und 19. Dezember 2025 insgesamt 0.5 Stunden im Zusammenhang mit einer nicht streitgegenständlichen Rentenvorausberechnung notiert. Auch erscheinen 1.75 Stunden zur Ausarbeitung der dreiseitigen Stellungnahme vom 23. Februar 2026 als überhöht. Der Aufwand ist daher um insgesamt eine Stunde zu kürzen.

    Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 4854.-- (inklusive die geltend gemachte Kleinspesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11Juli 2024 sowie vom 15. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’854.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBoller