Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00505 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00505


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 26. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

schadenanwälte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.___ meldete sich erstmals am 24. Juni 2009 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine depressive Stimmung und eine sehr tiefe körperliche Müdigkeit, sehr starke Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie andauernde Schmerzen im Magenbereich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/15). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Juni 2010 (Urk. 6/33) ab.

    Am 13. September 2021 meldete sich der Versicherte nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/48 ff.) unter Hinweis auf eine Somatisierungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Targinabhängigkeit wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/56). Die IVStelle tätigte erneut beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung bei der Y.___ AG (Gutachten vom 20. Juli 2023 [Urk. 6/121]). Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2023 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/131). Mit Mailnachrichten vom 24. und 30. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der Akten (Urk. 6/132, 134) und mit Schreiben vom 20. November 2023 zusätzlich um Zustellung der Tonaufzeichnungen und Erstreckung der Frist zur Einwanderhebung (Urk. 6/137). In der Folge erstreckte die IV-Stelle die Frist mehrmals (Urk. 6/138, 6/141, 6/144) und forderte den Rechtsvertreter auf, seine Mobile-Nummer anzugeben, damit ihm ein provisorischer Zugangscode für die Plattform für Tonaufnahmen zugestellt werden könne (Urk. 6/147/3-4). Der Rechtsvertreter ersuchte daraufhin um Zustellung der Tonaufnahmen auf einem Datenträger oder via Secure-Mail oder andernfalls um Erlass einer Verfügung, wonach der vertretende Anwalt seine Mobile-Nummer herauszugeben habe (Urk. 6/147/1, 3). Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 gewährte die IV-Stelle eine letztmalige Nachfrist bis 31. August 2024 zur Einreichung von weiteren Unterlagen oder zur Nachbesserung des Einwands (Urk. 6/148) und teilte mit E-Mail vom 4. September 2024 mit, dass sie in Bezug auf die Tonaufnahmen keine anfechtbare Verfügung erlassen werde (Urk. 6/154).


2.    Mit Eingabe vom 13. September 2024 gelangte der Versicherte an das hiesige Gericht und beantragte, dass ihm das rechtliche Gehör im Vorbescheidverfahren und uneingeschränkter Zugang zu den Tonaufzeichnungen zu gewähren sei. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über den Zugang zu den Tonaufzeichnungen eine verfahrensleitende Verfügung zu erlassen. Weiter stellte er den Antrag, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, das materielle Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in vorliegender Angelegenheit zu sistieren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 14. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Rechtsschrift ein (Urk. 8), welche der Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2024 zugestellt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

1.2    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).


2.    

2.1    Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 (Urk. 6/148) gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine letztmalige, nicht erstreckbare Nachfrist bis 31. August 2024 zur Einreichung von weiteren Unterlagen oder zur Nachbesserung des Einwands gegen den Vorbescheid vom 17. Oktober 2023. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass gemäss Art. 8b Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) die Akteneinsicht grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder seiner Durchführungsstelle gewährt werde. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person könne der Versicherer Kopien der Akten zustellen. Das Kreisschreiben über die Schweigepflicht und die Datenbekanntgabe in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ (KSSD) präzisiere hierzu in Rz. 5004, dass die Übermittlung mittels elektronischer Datenträger erfolgen könne. Demnach bestehe kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Datenübermittlung und insbesondere nicht auf Zustellung einer CD mit unbeschränkter Verfügbarkeit der Tonaufnahme. Mit der Zustellung eines Links werde dem Akteneinsichtsrecht der versicherten Person ausreichend Rechnung getragen. Die IV-Stelle forderte den Rechtsvertreter sodann erneut auf, seine Mobile-Nummer zwecks Zustellung des Links anzugeben oder mitzuteilen, falls die Tonaufnahme am Sitz der SVA Zürich abgehört werden wolle. Mit E-Mail vom 4. September 2024 (Urk. 6/154) hielt die IV-Stelle unter Bezugnahme auf das erwähnte Schreiben weiter fest, dass sie hinsichtlich der Tonaufnahme keine anfechtbare Verfügung erlassen werde.

2.2    Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1 S. 3 ff.), dass es sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2024 materiell um eine Verfügung handle, mit welcher festgestellt werde, dass ihm der uneingeschränkte Zugang zu den Tonaufzeichnungen verweigert werde. Konkret handle es sich um eine Zwischenverfügung, welche direkt beim Gericht angefochten werden könne, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliege. Sollte das Gericht diese Auffassung nicht teilen, so sei zumindest der Tatbestand der Rechtsverweigerung erfüllt, da sich die Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstosse gegen das Legalitätsprinzip, da es an einer rechtlichen Normierung fehle, welche die Zustellung der Tonaufnahmen nur gegen Herausgabe einer Mobile-Nummer oder deren Abhörung nur am Sitz der Beschwerdegegnerin statuiere sowie lediglich einen beschränkten Zugang im Sinne einer Abhörmöglichkeit gewähre. Damit werde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.


3.

3.1    Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf das Anfechtungsobjekt geltend machte, beim Schreiben vom 17. Juli 2024 (Urk. 6/148) handle es sich materiell um eine Verfügung, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr weigerte sich die Beschwerdegegnerin explizit – insbesondere mit E-Mail vom 4. September 2024 (Urk. 6/154), hinsichtlich der Tonaufnahme eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Bezug auf den Hauptantrag, wonach dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Vorbescheidverfahren zu gewähren und ihm uneingeschränkter Zugang zu den Tonaufzeichnungen zu gewähren sei, kann damit mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung über die Art und Weise, wie in die Tonaufnahmen «Einsicht» genommen werden kann, hätte erlassen müssen, mithin eine Rechtsverweigerung vorliegt.

3.2    

3.2.1    Eine Verfügung über die Form der Akteneinsicht, wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wurde, würde das bei der Beschwerdegegnerin hängige Verfahren betreffend den Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht abschliessen. Vielmehr würde es sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) handeln. Eine solche Verfügung kann bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden. Im erstinstanzlichen Verfahren genügt praxisgemäss bereits ein tatsächlicher Nachteil, der freilich dann nicht gegeben ist, wenn mit der Anfechtung des Zwischenentscheides nur gerade eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens vermieden werden soll. Ob ein entsprechender Nachteil gegeben ist, wird anhand verschiedener Kriterien beurteilt, wobei jenes Merkmal herangezogen wird, welches dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Bejaht wurde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sachverständigen Person umstritten ist, wenn es um die Abnahme eines gefährdeten Beweismittels geht oder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung strittig ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 56 N. 20 mit Hinweisen).

3.2.2    In tatsächlicher Hinsicht steht unbestrittenermassen fest, dass dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter mehrmals angeboten wurde, gegen Angabe der Mobile-Nummer (zwecks Zwei-Faktor-Authentifizierung) einen provisorischen Zugangscode für die Plattform für Tonaufnahmen zu erstellen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Tonaufnahmen alternativ auch am Sitz der SVA Zürich abgehört werden könnten (Urk. 6/147, 6/148, 6/149, 6/150). Da nicht geltend gemacht wurde, dass mit diesen Optionen nicht die vollständige Tonaufnahme abgehört werden könnte und keine Hinweise dafür vorliegen, dass dies der Fall wäre, ist davon auszugehen, dass dem Rechtsvertreter das gesamte Aktenmaterial samt Tonaufnahme zur Verfügung gestanden hat und er demnach in der Lage gewesen wäre, die Rechte seines Mandanten in Kenntnis der vollständigen Aktenlage wahrzunehmen.

3.2.3    Die Zustellung der Tonaufnahmen mittels eines Links, welcher lediglich das Abhören des Interviews während eines gewissen Zeitraums, nicht aber das Herunterladen zur unbeschränkten Verfügbarkeit ermöglicht, mag dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter als administratives Erschwernis erscheinen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann aber jedenfalls insofern nicht gegeben sein, als diese Modalität der Akteneinsicht deren materiellen Umfang – und damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) des Leistungsansprechers – von vornherein nicht zu beeinträchtigen vermag (vgl. BGE 139 V 492 E. 4.1). Andere Umstände, welche sich in irreparabler Weise nachteilig auswirken könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Soweit der Rechtsvertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin vorbrachte, über kein Mobile zu verfügen, welches für diese Zwecke verwendbar sei (Urk. 6/147/3), ist ihm entgegenzuhalten, dass mit der Zusicherung, dass seine Nummer nur für die Zustellung der Tonaufnahmen verwendet und nach Erstellung des Links wieder gelöscht werde (Urk. 6/147/2-4), keinerlei Nachteil beziehungsweise kein Missbrauchsrisiko in Bezug auf seine Mobile-Nummer zu befürchten ist. Zudem stand alternativ die Möglichkeit offen, die Nummer des Beschwerdeführers anzugeben (Urk. 6/150), was entgegen dem Dafürhalten des Rechtsvertreters nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer diesfalls auch die ganze Tonaufnahme anhören müsste (Urk. 1 S. 15), kann sich der Rechtsvertreter den Zugangscode doch einfach über den Beschwerdeführer zukommen lassen. Und schliesslich kann jederzeit ein erneutes Akteneinsichtsgesuch gestellt werden, falls die verfügbare Zeitdauer des Links – welche in der Regel 90 Tage beträgt – nicht als ausreichend erachtet wird.

3.2.4    Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch nicht im Interesse der Gewährleistung von Rechtsschutz ausnahmsweise vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abzusehen ist, so wie die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation mitunter auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses verzichtet, wenn ansonsten eine bestimmte Frage mit grundsätzlicher Bedeutung kaum je gerichtlich beurteilt werden könnte (vgl. BGE 135 II 430 E. 2.2 mit Hinweisen). Denn die Akteneinsicht ist, wie schon erwähnt, nicht in ihrer materiellen Substanz tangiert. Geht es, wie hier, bloss um die Art und Weise ihrer Ausübung, handelt es sich nicht um ein Problem der Verfahrensbeteiligung einer Partei, sondern um ein solches der zweckmässigen Verwaltung und ihres Umgangs mit versicherten Personen und deren Rechtsvertretern. Das Anliegen des Beschwerdeführers wäre deshalb bei Bedarf auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde zu prüfen (Art. 71 VwVG; vgl. BGE 139 V 492 E. 4.2).

3.2.5    Ist nach dem Ausgeführten die für eine selbstständige Anfechtung von Zwischenverfügungen erforderliche Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht gegeben, fehlt es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsverweigerungsbegehrens an einem schutzwürdigen Interesse am Erlass einer entsprechenden Verfügung, da das Gericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintreten würde (vgl. auch die in BGE 139 V 492 nicht publizierte E. 5 des Urteils 9C_520/2013 vom 23. Oktober 2013). Anders zu entscheiden – mithin ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung zu bejahen und gleichzeitig den nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Anfechtung derselben zu verneinen – bedeutete einen formalistischen Leerlauf. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


4.Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag, wonach die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, das materielle Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in vorliegender Angelegenheit zu sistieren, hinfällig.


5.    Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das Gerichtsverfahren kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippSchilling