Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00499
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 30. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg und Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete ab dem Jahr 2001 vollzeitig als Verkäuferin bei einem Grossverteiler (vgl. Urk. 10/3/6 f.; Urk. 10/8). Infolge einer chronisch fistulierenden Osteitis der distalen Tibia links liess sie über die Jahre verschiedene operative Massnahmen durchführen, unter anderem eine Arthrodese des linken oberen Sprunggelenks (OSG). Am 20. August 2020 wurde an ihrem rechten Fuss zudem eine Lapidus-Arthrodese mit Akin-Osteotomie und Cheilektomie MTP I vorgenommen. Nach einem Supinationstrauma des rechten OSG erfolgte am 12. August 2021 sodann eine Arthroskopie desselben mit partieller Synovektomie, Débridement, tubulierender Naht der Peroneus brevis-Sehne und raffender Bandrefixation lateral des Ligamentums talofibulare anterius (AFTL) und Ligamentums calcaneofibulare (CFL). Schliesslich wurden bei der Versicherten aufgrund eines Rezidivs des Hallux valgus mit Digitus superductus Dig. II am rechten Fuss am 13. April 2023 (nach vorgängiger Metallentfernung) eine MIS distale MT I-Osteotomie, plantarflektierende Akin-Osteotomie Dig. II und ein Extensorensehnenrelease durchgeführt. Noch gleichentags erfolgte eine Revision mit Schraubenwechsel (vgl. Urk. 10/12/34-35, Urk. 10/51, vorab Diagnoseliste Urk. 10/51/7)
1.2 Während der Rekonvaleszenz meldete sich die Versicherte mit Formular vom 14. Juni 2023 wegen Fussbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/3). Diese zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/12) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 10/8). Derweilen kehrte die Versicherte ab 10. Juli 2023 mit einem Arbeitspensum von 50 % an ihre Arbeitsstelle zurück (Urk. 10/12/22; Urk. 10/25/7 unten; Ur. 10/46/1).
Mit Vorbescheid vom 6. März 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 10/18). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 19. April 2024 (Urk. 10/27), vertreten durch Rechtsanwältin Sigg und unter Beilage des Abklärungsberichts der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/25), Einwand. Sie machte insbesondere ein Rückenleiden geltend und verlangte ausser der Zusprechung einer Rente auch die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Nachdem weitere medizinische Unterlagen aufgelegt (Urk. 10/41-43) und ein Erstgespräch in der Eingliederungsberatung durchgeführt worden waren (Urk. 10/46/3), schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit formloser Mitteilung vom 5. Juni 2024 ab (Urk. 10/45) und gewährte der Versicherten erneut das rechtliche Gehör (Urk. 10/47-48). Schliesslich verfügte die IV-Stelle am 15. August 2024 wie mit Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).
Im Übrigen hatte die Versicherte der IV-Stelle mit Formular vom 20. April 2024 eine orthopädische Schuhversorgung beantragt (Urk. 10/38-39). Dazu gingen in der Folge weitere medizinischen Unterlagen bei der IV-Stelle ein (Urk. 10/51).
2. Gegen die Rentenverfügung vom 15. August 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg, mit Eingabe vom 12. September 2024 Beschwerde (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-4). Darin beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dazu legte sie eine Aktenbeurteilung des für den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) tätigen Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 24. Oktober 2024 auf (Urk. 9). Mit Verfügung vom 25. November 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). In der Replik vom 13. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Schwarz, unter Beilage neuer medizinischer Unterlagen (Urk. 16/1-4) an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der im Juni 2023 bei der Invalidenversicherung anhängig gemachten Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 % (Abs. 4).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). In der Vernehmlassung ergänzte sie, bei Ablauf des Wartejahres im April 2024 sei die Beschwerdeführerin gemäss RAD in der Lage gewesen, unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs – entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % - in einer optimal angepassten Tätigkeit zu arbeiten. Ausgehend vom Durchschnittsverdienst der Jahre 2019 bis 2022 resultiere für das Jahr 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 53'799.--. Für das Arbeitspensum von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich basierend auf dem Zentralwert für weibliche Hilfskräfte gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022, Tabelle TA1_Tirage_skill_level sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 40'017.60. Es resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 26 %. Eine doppelte Berücksichtigung des Belastungsprofils beim Abzug rechtfertige sich nicht. Eine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung habe die Beschwerdeführerin abgelehnt und sei ohnehin nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt indes dafür, ihre Rückenbeschwerden hätten nach der Fussoperation nicht gebessert. Es sei dann festgestellt worden, dass sie an einer Osteoporose leide sowie fünf Frakturen im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule erlitten habe bzw. an einer aktivierten fortgeschrittenen Facettengelenkarthrose L4-S1 und einer Osteochondrose L4/5 leide. Sie habe insbesondere morgens starke Schmerzen und es falle ihr nicht leicht zu sitzen oder danach aufzustehen. Das Ergebnis der Infusion mit Zoledornat bei Osteoporose sei noch ausstehend. Dr. Z.___ attestiere ihr aufgrund diverser orthopädischer Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Würde eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen, wären ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Arbeitsvermittlung, zu gewähren. Ein kurzes Gespräch, in dem man ihr dies nicht richtig erklärt habe, genüge nicht (Urk. 1 Ziff. 1-5, Urk. 15 Ziff. 1). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei unabhängig vom Invaliditätsgrad bzw. einer Mindesterwerbseinbusse und bestehe auch, wenn ursprünglich eine Hilfstätigkeit ausgeübt worden sei. Sie sei weiterhin bereit, an einer solchen mitzuwirken; sie arbeite ja auch nach wie vor (Urk. 1; Urk. 15 Ziff. 1). Angesichts der Covid-19Pandemie, des Supinationstraumas des OSG und der Fussoperation dürfe für das Valideneinkommen nicht auf die Einkünfte der Jahre 2020 und 2021 abgestellt werden. Es rechtfertige sich gemäss Rechtsprechung zudem ein Abzug von mindestens 15 % auf das Invalideneinkommen (Urk. 15 Ziff. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD-Arztes Dr. Y.___ (Urk. 8). Dieser wies in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 (Urk. 9) insbesondere auf die Berichte von Dr. med. A.___, Team Fusschirurgie des Spitals B.___ (B.___), im Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis 3. Januar 2024 sowie den Bericht des Orthopäden Dr. med. Z.___ vom 30. August 2021 hin.
Erstere Berichte fasste er wie folgt zusammen: Drei Monate nach der MTIOsteotomie rechts vom April 2023 habe sich ein guter Verlauf gezeigt, wobei nach der Arbeitsaufnahme erneut Schmerzen über der Peronealsehne beklagt worden seien. Im MRI hätten sich normale postoperative Veränderungen von Peroneussehne und Aussenbändern gezeigt. Im unteren Sprunggelenk (USG) habe ein deutlicher Erguss bestanden. Es sei eine OSG-Orthese bei der Arbeit empfohlen worden. Im Versicherungsbericht vom 7. September 2023 sei festgestellt worden, dass sitzende Tätigkeiten problemlos durchgeführt werden könnten und eine volle Leistungsfähigkeit erwartet werden könne. Am 31. Oktober 2023 sei eine Beschwerdebesserung durch das Tragen der OSGOrthese bei der Arbeit angegeben worden. Die Beschwerdeführerin sei durch plantare Schmerzen in der Arbeit eingeschränkt; eine rein sitzende Tätigkeit sei bei ihrem Arbeitgeber nicht möglich. Im Januar 2024 sei erneut über eine Irritation der Peroneussehne rechts nach tubulierender Naht im Oktober 2023 und Besserung der Beschwerden durch Physiotherapie berichtet worden. Für Januar 2024 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund diffuser Beschwerden am ganzen Bewegungsapparat festgehalten worden. Eine weitere fusschirurgische Kontrolle sei nicht geplant (Urk. 9 S. 1 f.).
Zum Bericht von Dr. Z.___ hielt Dr. Y.___ fest: «Anhaltende Schmerzen und Bewegungseinschränkung rechter Fuss durch Hallux valgus und postoperative Veränderungen. Chronische Entzündung und Deformität am linken Unterschenkel durch Osteitis. Dadurch Einschränkungen beim Gehen und Stehen. Hinkendes Gangbild durch OSG-Arthrodese links und Hallux-Valgus-Deformität rechts. Rückenschmerzen durch degenerative Veränderungen und muskuläre Dysbalance. Physiotherapie für Rücken und Füsse. Dauerhaft 50 % Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Körperliche Belastungen wie Heben und Tragen von Lasten oder längeres Stehen sowie Aufgaben, welche eine stabile Stand- oder Gehfähigkeit erforderten, seien ungeeignet. Mehr als 4 Stunden seien pro Tag in stehender oder gehender Tätigkeit nicht zumutbar. Auch in sitzenden Tätigkeiten seien regelmässige Pausen erforderlich» (Urk. 9 S. 2).
3.2 Gestützt auf die genannten Berichte erörterte der RAD-Arzt, die Leistungsfähigkeit sei durch die beidseitigen Fussbeschwerden beeinträchtigt. Es sei plausibel, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, überwiegend gehenden und stehenden Verkaufstätigkeit dadurch eingeschränkt sei. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % und das angegebene Belastungsprofil (ungeeignet seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten, längerem Stehen sowie Aufgaben, welche eine stabile Stand- oder Gehfähigkeit erforderten) würden plausibel erscheinen. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, weshalb in einer sitzenden Tätigkeit ohne Fussbelastung ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen sollte. Die behaupteten Rückenschmerzen seien bisher nie dokumentiert worden und hätten in der Vergangenheit keine Arbeitsunfähigkeit bedingt. Eine rückenspezifische Diagnose sei nicht aktenkundig (vgl. auch Diagnoseliste Urk. 9 S. 2). Am 7. September 2023 habe die Orthopädin Dr. A.___ angegeben, sitzende Tätigkeiten könnten problemlos mit voller Leistungsfähigkeit durchgeführt werden. Rückenbeschwerden seien erst angegeben worden, als der Versuch einer Umsetzung auf einen sitzenden Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht erfolgreich gewesen sei.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne aufgrund von Fussschmerzen und unspezifischen Rückenbeschwerden allenfalls ein erhöhter Pausenbedarf für Positionswechsel bestehen. Die Leistungsminderung falle jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deutlich geringer aus als in der bisherigen Verkaufstätigkeit mit hoher Geh-, Steh- und Gewichtsbelastung. Unter der Annahme eines zusätzlichen Pausenbedarfs von zehn Minuten pro Arbeitsstunde wäre eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % angemessen (Urk. 9 S. 2 f.).
3.3 Dementsprechend kam Dr. Y.___ zum Schluss, Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten und mit Gehen auf unebenem Untergrund sowie Tätigkeiten in hockender Körperhaltung sowie mit relevanter Geh- und Stehbelastung seien ungeeignet. Überwiegend sitzende, selten ebenerdig gehende oder stehende Tätigkeiten mit der flexiblen Möglichkeit zum Positionswechsel seien geeignet. Vom 13. April bis 9. Juli 2023 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden, ab 10. Juli 2023 eine solche von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und von maximal 20 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 9 S. 2).
4.
4.1 Ein interner Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 1 IVV, wie er vorliegend zu beurteilen ist, hat eine andere Funktion als ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes medizinisches Gutachten oder ein Untersuchungsbericht des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. In Ersteren würdigt der RAD-Arzt die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne selber medizinische Befunde zu erheben. Der Beweiswert seiner Stellungnahmen hängt davon ab, ob diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Sie muss insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Der RAD-Arzt muss sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann ohne Einholung eines externen Gutachtens nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.2 Dr. Y.___ verfügt über die nötigen Fachkenntnisse zur Beurteilung der hier in Frage stehenden orthopädischen Leiden. Sodann steht seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Einklang mit derjenigen der Teamleiterin Fusschirurgie des B.___, die im Bericht vom 7. September 2023 festhielt, die Beschwerdeführerin sei vor allem bei länger stehender Tätigkeit eingeschränkt; ebenso wenn sie zusätzliches Gewicht hin und her tragen müsse. Es sei aktuell eine 50%ige Leistung auch in Bezug auf die Zeit begründet. Die Einschränkungen bestünden in der Mobilität aufgrund der Probleme über beiden Sprunggelenken. In sitzender Tätigkeit könne eine volle Leistungsfähigkeit erwartet werden (Urk. 10/12/36).
Dr. Z.___, auf dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung sich die Beschwerdeführerin berief, konstatierte im Bericht vom 30. August 2024 ebenfalls, dass sie in allen Tätigkeiten mit körperlichen Belastungen (wie Heben, Tragen und längeres Stehen) eingeschränkt sei und auch Bewegungsaufgaben, die eine stabile Stand- oder Gehfähigkeit voraussetzen würden, betroffen seien; in stehenden und gehenden Tätigkeiten seien nicht mehr als vier Stunden pro Tag möglich. Zu den zumutbaren Tätigkeiten führte er konkret aus, sitzende Tätigkeiten seien noch möglich, wobei regelmässige Pausen erforderlich seien. Zwar schätzte er die Leistungsfähigkeit unter Ziff. 7 b) «zumutbare Tätigkeiten» letztlich auf etwa 50 % eines vollen Arbeitspensums, betonte aber, dass dies insbesondere für körperliche Tätigkeiten gelte, und gab als Hauptfaktoren Schmerzen und Ermüdung an (Urk. 3/3 S. 3). Es ist – entsprechend der Beurteilung des RAD (vgl. E. 3.2) – nachvollziehbar, dass die genannten Faktoren und Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit deutlich weniger zum Tragen kommen als in der aktuell durchgeführten, vorwiegend stehend und gehend ausgeübten Tätigkeit im Grossverteiler (zu den konkreten Arbeitsplatzbedingungen: Urk. 10/46/4).
4.3 Indessen fehlt es an einer schlüssigen Begründung des RAD für seine Quantifizierung des erhöhten Pausenbedarfs, wie er auch von Dr. Z.___ angegeben, aber nicht näher bestimmt wurde. So führte der RAD lediglich aus, die Rückenschmerzen seien erst bei fehlender Möglichkeit zur Umplatzierung beim bisherigen Arbeitgeber behauptet worden, seien unspezifisch und es seien keine rückenspezifischen Diagnosen aktenkundig. Es bleibt somit unklar, ob er die Bildgebung der Wirbelsäule vom 16. November 2023, die er mit keinem Wort erwähnte, die aber immerhin einen - und nicht fünf, wie von der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 4) - die Rückenschmerzen allenfalls erklärenden diskreten alten Deckplatteneinbruch von BWK6 zur Darstellung gebracht hatte (Urk. 10/42), in seine Würdigung miteinbezog respektive aufgrund welcher Befunde und Diagnosen er letztlich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in überwiegend sitzender Tätigkeit attestierte.
Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit der Replik aktuelle Berichte des Instituts C.___ AG auflegte. Im ältesten Bericht, datiert vom 11. September 2024, hielt Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie und Sportmedizin, fest, die lumbalen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit typischen Schmerzen am Morgen beim Aufstehen und Besserung mit Bewegung seien ihres Erachtens am ehesten auf eine Facettengelenksymptomatik zurückzuführen. Die Ursache für die Ausstrahlung in den anterioren rechten Oberschenkel wäre sowohl durch eine Neurokompression lumbal als auch durch die Hüfte denkbar (Urk. 16/1). Im MRI der Lendenwirbelsäule vom 13. September 2024 bestätigten sich sodann eine fortgeschrittene aktivierte Facettengelenkarthrose L4-S1 sowie eine Osteochondrose L4/5, während die Beckenübersicht einen altersentsprechenden Normalbefund ergab (Urk. 16/2). In der Verlaufskontrolle nach einem Monat zeigte sich ein gutes Ansprechen auf die konservative Therapie mit Physiotherapie und Heimübungsprogramm, daher stellte Dr. D.___ eine Verordnung für eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) aus (Urk. 16/3).
4.4 Es bestehen somit zumindest geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung der Rückenbeschwerden. Es bedarf daher in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vor und auch nach Verfügungserlass) einer ergänzenden Einschätzung, deren Ergebnis als offen zu bezeichnen ist.
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
5.2 Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Zu dessen Bestimmung werden vorab die in den entsprechenden Jahren erzielten Erwerbseinkommen je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabelle an die Entwicklung der Nominallöhne angepasst. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.2.2-4.3 und 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2024 (erneut, vgl. Urk. 2) fest, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall weiterhin ihre Tätigkeit als Verkäuferin in einem Vollzeitpensum beim bisherigen Arbeitgeber ausüben. Es sei daher auf das tatsächliche Einkommen gemäss IKAuszug abzustellen, wobei aufgrund der Einkommensschwankungen auf den Durchschnittsverdienst der Jahre 2019 und 2022 abzustellen sei, womit sich unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen für das Jahr 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 53'799.-- ergebe (Urk. 8 Ziff. 3).
Wie vom Bundesgericht wiederholt betont, ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Beschwerdeführerin wies plausibel darauf hin, dass die tiefen Einkommen der Jahre 2020 und 2021 (wie wohl auch im Jahr 2017) gemäss IK-Auszug (Urk. 10/8) im Zusammenhang mit den Operationen an den unteren Extremitäten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) sowie der Covid-19-Pandemie standen (vgl. E. 2.2). Es handelt sich vorliegend somit offensichtlich nicht um ein schwankendes Einkommen im Sinne der Rechtsprechung, das vom variierenden Geschäftsgang, Bonus, Beschäftigungsgrad oder dergleichen abhängig wäre, sondern um einmalig stattgehabte ausserordentliche Ereignisse, die zu einem punktuellen Einkommensausfall führten, jedoch nicht präjudizierend für das zu erwartende Einkommen im Gesundheitsfall sind. Soweit aktenkundig betrug der Bruttojahreslohn der Beschwerdeführerin zuletzt 13 x Fr. 4’658.-- respektive Fr. 4'700.-- zuzüglich Zulagen von Fr. 444.-- pro Monat (vgl. Urk. 10/3/7, 10/7/3 und 10/38/4). Die Beschwerdegegnerin wird daher einen Fragebogen beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin einzuholen haben, um die Angaben zu überprüfen, wobei auch allfällige Lohnänderungen im Zusammenhang mit dem angepassten Aufgabenbereich nachzufragen sind.
6. Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge.
Offenbleiben kann bei diesem Verfahrensausgang, ob der Anspruch auf Arbeitsvermittlung (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2) in- oder ausserhalb des Anfechtungsgegenstands (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1) liegt. So kann über diesen erst entschieden werden, wenn die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geklärt ist. Die vorliegende Beschwerde vom 12. September 2024 ist zudem zumindest als zeitnahe Intervention (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1) gegen die formlose Mitteilung vom 5. Juni 2024 betreffend den Abschluss der Eingliederung zu werten, weshalb die Beschwerdegegnerin so oder anders auch über diesen Anspruch (erneut) wird verfügen müssen.
Die Beschwerde ist daher im Sinne der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Leistungsanspruchs gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
7.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind aufgrund der vorliegend einfachen Verhältnisse auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mit Honorarnote vom 15. April 2025 machte die Kanzlei Sigg Schwarz Advokatur einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden 35 Minuten sowie eine Unkostenpauschale von 3 % geltend und forderte daraus eine Entschädigung von Fr. 3'299.50 inkl. MWST (Urk. 21). Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung der zusätzlich beschafften medizinischen Unterlagen und des doppelten Schriftenwechsels als gerade noch angemessen. Demnach ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'299.50 (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch sowie ergänzend über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (neu) verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'299.50 (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrBonetti