Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00496 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00496


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 12. März 2026

in Sachen

X.___

c/o Y.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Z.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1970, absolvierte eine Lehre als Automechaniker. Alsdann holte er das Abitur nach, studierte Biologie und promovierte schliesslich an der A.___. Ab November 2007 arbeitete er bei einer Schweizer Bank als Risikoanalyst und absolvierte daneben die Ausbildungen zum Chartered Financial Analyst (CFA) und Financial Risk Manager (FRM, Urk. 6/1/1, 6/14, 6/82/1 und 6/128/106). Mit Formular vom 11. Februar 2014 meldete er sich wegen einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 sprach diese ihm rückwirkend ab 1. Januar 2015 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 6/32; Begründung Urk. 6/29), die sie mit formloser Mitteilung vom 24. Juli 2017 bestätigte (Urk. 6/51). Derweilen verlor der Versicherte seine Arbeitsstelle (Urk. 6/145-146).

1.2    Am 25. Oktober 2017 informierte der Versicherte die IV-Stelle über eine am 5. Oktober 2017 erfolgte Nierentransplantation (Urk. 6/52), worauf diese ein Revisionsverfahren einleitete (Urk. 6/61/1). Im März 2019 nahm der Versicherte eine psychotherapeutische Behandlung auf (Urk. 6/67). Mit Verfügung vom 14. November 2019 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch ab mit der Begründung, mit der Nierentransplantation sei eine ausreichende Belastbarkeit für mittelschwere Tätigkeiten erreicht worden, indes bestehe aufgrund des psychischen Leidens weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6/71).

1.3    Mit Schreiben vom 26. November 2022 machte der Versicherte mitunter nach einem subakuten Infarkt pontomedullär (Urk. 6/99/1) – eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (Urk. 6/83). Die IV-Stelle stellte ihm mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2022 in Aussicht, nicht auf sein Begehren einzutreten (Urk. 6/85). Mit neuem Vorbescheid vom 22. Dezember 2022 kündigte sie ihm indes die Abweisung seines Gesuchs um Erhöhung der Rente an (Urk. 6/86). Auf Einwand hin (Urk. 6/94) setzte die IV-Stelle dem Versicherten Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen an (Urk. 6/95), worauf er diverse Arztberichte beibrachte (Urk. 6/96-104 und 6/108-109). Schliesslich gab die IV-Stelle ein internistisches, nephrologisches, neurologisches, oto-rhino-laryngologisches, rheumatologisches, neuropsychologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 10. März 2024 von der B.___ AG erstattet wurde (Urk. 6/128). Die IV-Stelle legte das Gutachten dem RAD zur Prüfung vor (Urk. 6/133/5 f.) und erliess am 22. März 2024 einen neuen Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten ankündigte, ihm ab 1. November 2022 eine höhere Rente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % und ab 1. Januar 2024 von 68 % einer ganzen Invalidenrente auszurichten (Urk. 6/134). Im Einwand vom 30. April 2024 ersuchte der Versicherte um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem Jahr 2024 (Urk. 6/142). Mit dem Einwand sowie der Eingabe vom 25. Juni 2024 (Urk. 6/147) legte er weitere Unterlagen auf (Urk. 6/144 und 6/145-146). Am 8. August 2024 verfügte die IV-Stelle wie zuletzt angekündigt (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte, vertreten durch pro infirmis, mit Eingabe vom 11. September Beschwerde erheben (Urk. 1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben und es sei ihm ab 1. November 2022 anstelle einer höheren Teilrente eine [unbefristete] ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu substantiieren und belegen (Urk. 8; Zustellbeleg Urk. 10). Mit Schreiben vom 21. November 2024 (Urk. 10) reichte er das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) samt Belegen (Urk. 12/1-11) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Dabei wurde die Höhe des Rentenanspruchs in Art. 28b IVG neu gestaffelt und ein stufenloses Rentensystem eingeführt. Der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten bestimmt sich gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG weiterhin anhand eines Einkommensvergleichs (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Die Festsetzung der zu vergleichenden Einkommen, nämlich jenes ohne Invalidität und jenes mit Invalidität, richtet sich nunmehr nach Art. 25-26bis IVV, mit welchen weitgehend die bisherige Rechtsprechung des Bundegerichts kodifiziert wurde.

1.2    Bei Personen, deren Rentenanspruch bis 31. Dezember 2021 entstanden ist, erfolgt ein Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezüger gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. b Abs. 1 bleibt für Rentenbezüger, wie den Beschwerdeführer, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung zwar das 30., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.1). 

1.3    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch entsprechend zu beeinflussen.

    Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt dabei nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine revisionsbegründende Änderung kann auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1 und 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.4    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog gestützt auf das Gutachten sowie die Stellungnahmen des RAD, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit noch zu 40 % arbeitsfähig; dies unter Einhaltung verlängerter Pausen- und Ruhezeiten. Das Valideneinkommen betrage unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung Fr. 147'755.80. Beim Invalideneinkommen sei ein von 10 % und ab 1. Januar 2024 von weiteren 10 % zu berücksichtigen. Aus den inzwischen neu aufgelegten medizinischen Unterlagen ergäben sie keine neuen Befunde; es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen, bereits gutachterlich eingeschätzten Sachverhalts (Urk. 2 und 5).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt indes dafür, die begutachtende Psychiaterin habe die gegenwärtige depressive Episode ohne schlüssige Begründung abweichend von den Behandlern, den beschriebenen Symptomen und der Punktzahl im Beck Depression Inventar als lediglich mittelgradig qualifiziert (Urk. 1 Ziff. 2). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht weiche ebenfalls beträchtlich von derjenigen der Behandler ab und sei angesichts der angeführten Funktions-/Fähigkeitsstörungen schwer nachvollziehbar – insbesondere in Bezug auf die angestammte Tätigkeit im Risikomanagement einer Bank (vgl. Urk. 1 Ziff. 3). Eine Rückkehr in den angestammten Beruf sei ausgeschlossen, habe sich sein psychischer Zustand doch auch ohne entsprechende Anforderungen verschlechtert. Jegliche Tätigkeit mit komplexer Verantwortung sei ausgeschlossen. Sein Wissen und seine Erfahrung könne er nicht wirksam einsetzen. Es komme nur eine angepasste Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 in Frage (vgl. Urk. 1 Ziff. 4). Demnach habe er Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Urk. 1 Ziff. 5).


3.

3.1    Die Gutachter der B.___ AG kamen in der Konsensbeurteilung vom 10. März 2024 zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 60 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (jeweils bezogen auf ein 100 %-Pensum) in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit. Eine additive Arbeitsunfähigkeit [im Rahmen der in den Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten] lasse sich nicht ableiten. Umsetzbar sei eine Präsenzzeit von 4,2 Stunden (Zeitkomponente) mit einem Rendement von 80 % (Leistungskomponente) in einem Fähigkeitsprofil, wie es gemäss den Teilgutachten der Fachrichtungen Nephrologie, Neuropsychologie und Psychiatrie ausgewiesen seien. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht bestehe mindestens seit Juli 2022, jene aus nephrologischer Sicht seit [mindestens, vgl. Urk. 6/128/119 unten] Juni 2023 (vgl. Urk. 6/128/52-55).

3.2    Der begutachtende Neurologe hielt im Wesentlichen fest, im cranialen MRI vom 21. Juli 2022 hätten sich ein Status nach subakutem Infarkt paramedian pontin links, ausgeprägte Zeichen der Mikroangiopathie links supratentoriell betont und ein älterer lakunärer Infarkt in der Corona radiata links gezeigt. Heute bestünden hiervon keine versicherungsmedizinisch relevanten fokal-neurologischen Residuen mehr. Subjektiv im Vordergrund stünden zum einen psychische Probleme und zum anderen ein diffuses Benommenheitsgefühl. Bei der ausführlichen neurootologischen Abklärung am Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Spitlas C.___ (C.___) vom 23. Mai 2023 hätten wie auch bei der aktuellen ORL-gutachtlichen vestibulären Prüfung (dazu Urk.  6/128/204 f.) keine Defizite des peripheren und zentralen vestibulären Systems gefunden werden können, so dass keine Schädigung des Gleichgewichtssystems nachweisbar sei (vgl. Urk. 6/128/145 und 6/128/148). Dementsprechend stellte er keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/128/147 und 6/128/151).

    Auch auf internistischem Fachgebiet wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. Urk. 6/128/87).

    Zudem bestehen gemäss rheumatologischem Teilgutachten [zumindest] für leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte, keine dauerhaften bzw. längerfristig anhaltenden Funktions- und Fähigkeitsstörungen (Urk. 6/128/286) bei Osteochondrose auf Höhe HWK5/6, aktivierter Ostechondrose auf Höhe HWK6/7 und Fingerpolyarthrose (Urk. 6/128/290).

3.3    Im Teilgutachten Nephrologie wurde ausgeführt, nach der Nierentransplantation am 5. Oktober 2017 habe sich eine erfreulich gute Nierenfunktion stabilisiert. Subjektiv würden rezidivierende Infekte berichtet. Insbesondere seit dem Jahr 2021 verspüre der Beschwerdeführer eine vermehrte Energielosigkeit, Erschöpfung und Kraftlosigkeit. Diesbezüglich sei durch die behandelnde Nephrologin im Juli 2023 eine Epstein-Barr-Virus (EBV) Reaktivierung im Serum nachgewiesen worden. Daraufhin sei die Immunsuppression versuchsweise umgestellt worden, deren Effekt auf die EBV-Viruslast abzuwarten bleibe (vgl. Urk. 6/128/115).

    Die vornehmlich geschilderte, eingeschränkte mentale und körperliche Leistungsfähigkeit lasse sich nicht anhand der Nierenfunktion selbst, sondern am ehesten im Rahmen der chronischen EBV-Infektion durch Reaktivierung unter immunsuppressiver Therapie verstehen (vgl. Urk. 6/128/116). Naturgemäss nehme die Funktion eines Nierentransplantats mit zunehmender zeitlicher Dauer ab. Eine genaue zeitliche Prognose sei individuell nicht möglich. Bisher sei der Verlauf sehr zufriedenstellend (chronische Niereninsuffizienz des allogenen Nierentransplantats G2 A1, ICD-10: N18.2); eine rasche Funktionsabnahme müsse nicht erwartet werden. Problematisch sei die EBV-Reaktivierung (vgl. Laborwerte: Urk. 6/128/65). Möglicherweise bestehe eine Korrelation zur angegebenen Symptomatik schon über einen längeren Zeitraum. Eine chronisch aktive EBV-Infektion könne sehr häufig Erschöpfung sowie Muskel- und Gelenkschmerzen hervorrufen. Aktuell zeigten sich im Ultraschall keine Hepatosplenomegalie und im Blutbild keine Mononukleose. Einzige therapeutische Möglichkeit sei die bereits initiierte Umstellung der Immunsuppression, wobei nicht zuverlässig vorausgesagt werden könne, dass eine eindeutige Verbesserung eintreten werde (vgl. Urk. 6/128/119 f.).

    Daraus ergebe sich – unabhängig von der Tätigkeit – eine Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums auf sechs Stunden täglich, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % bestehe. Es resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/12/122 f.).

3.4    Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde eine kognitive Minderleistung im attentionalen Kontext, in der komplexen Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und dem Arbeitsgedächtnis identifiziert. Zu beachten sei der psychische Gesamtzustand bei rezidivierender depressiver Störung und Dysthymie. Weiter habe sich im Juli 2022 ein rechtsseitiger pontomedullärer Infarkt ereignet, der die kognitive Leistungsfähigkeit ebenfalls additiv verschlechtert haben könnte. Insgesamt sei von einer deutlich reduzierten Belastbarkeit und einer geminderten Stressresistenz auszugehen, was durchaus als residuale Folgen der multilokulären Infarkte in Verbindung mit der immunsuppressiven Medikation interpretiert werden könne. Beim überdurchschnittlich intelligenten Beschwerdeführer sei eine leichtgradige kognitive Störung festzustellen.

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne er im vollen Umfang anwesend sein, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bestehe; es resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte der eingeschränkten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung Rechnung tragen und enge zeit- bzw. terminbegrenzte Tätigkeiten ausschliessen. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit in einem Arbeitspensum von 80 % (vgl. Urk. 6/128/177-180).

3.5    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde vorab eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), mit der Gefahr einer Chronifizierung diagnostiziert. Es würden mittelgradige Konzentrationsstörungen auffallen. Der Beschwerdeführer springe in den Themen. Er vergesse, was er habe sagen wollen, und müsse nachfragen, was die Frage gewesen sei. Die Merkfähigkeit betrage 1 von 3 Begriffen. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört. Das formale Denken sei somit durchgehend geordnet, beweglich und gut strukturiert. Grübeln sei vorhanden. Die Stimmung sei schlecht, traurig und wütend. Ein bisschen Hoffnung sei noch vorhanden. Es bestehe eine Selbstentwertung. Libido sei keine vorhanden, Kraft schon, Energie nicht. Freude sei nicht mehr empfindbar. Es seien Brain Fog und Schwindel vorhanden. Der Schlaf sei unterschiedlich, teilweise bestünden starke Ein- und Durchschlafstörungen. Passive Todeswünsche seien teilweise vorhanden, eine aktive Suizidalität aktuell nicht. Es gebe keine Hinweise auf selbstverletzendes Verhalten oder Fremdgefährdung (vgl. Urk. 6/128/246 f.).

    Ferner wurde die Diagnose generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) gestellt. Es bestehe eine Angst, zu essen bzw. dass die Symptome wieder schlimmer würden. Zudem bestehe die Auffassung, dass die Darmprobleme und die EBV-Infektion die psychischen Symptome verursachen würden. Es bestehe ein Misstrauen der Welt bzw. den Menschen gegenüber. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, es könnte immer bzw. dem Partner etwas passieren. Er zeige Vermeidungsverhalten. Es seien negative Gedankenspiralen vorhanden und die Angst, wieder einen Schlaganfall zu bekommen. Er habe Angst und vermeide Anstrengung, um nicht wieder krank zu werden. Aufgrund der Angst komme eine Essstörung hinzu, die sich – je nach Unterernährungszustand – auf die Kognition und Arbeitsfähigkeit auswirken könne (vgl. Urk. 6/128/247 f.).

    Die Gutachterin fügte an, dass bisher keine (teil-)stationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden habe, weil angeblich die Ernährung schwierig wäre und der Partner auch ein Zimmer bräuchte, und dass bisher keine Psychopharmaka eingenommen würden, wobei der Beschwerdeführer diesen skeptisch gegenüber stehe und die psychischen Beschwerden auf die Darmproblematik beziehe, was im Rahmen der generalisierten Angststörung mit konsekutiver Essstörung zu sehen sei. Es könne zudem nicht abgeschätzt werden, welchen negativen Einfluss die immunsuppressiven Medikamente im Rahmen von Nebenwirkungen auf das depressive Stimmungsbild hätten und ob durch eine Therapieintensivierung dennoch eine Besserung erzielt werden könne. Die neuropsychologisch festgestellten neurokognitiven Einschränkungen seien vermutlich nicht verbesserbar (vgl. Urk. 6/128/258 f.). Da der Beschwerdeführer in der neuropsychologischen Testung kein Aggravationsverhalten gezeigt habe und jene Testverfahren mit Sicherheit mehr Aussagekraft hätten als das Self Report Symptom Inventory (SRSI), das eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit von bedeutsamen Antwortverzerrungen ergeben habe, werde im Konsens entschieden, die Ergebnisse im SRSI zu vernachlässigen (vgl. Urk. 6/128/237 f.).

    In der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer somit 4,2 Stunden pro Tag anwesend sei, wobei aufgrund vermehrten Zeitaufwands und vermehrten Pausenbedarfs eine um 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe. Dies entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % in allen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 6/128/256 f.).


4.

4.1    Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H.).

4.2    Davon kann hier ausgegangen werden. Seit der letzten Rentenverfügung vom 14. November 2019 (Urk. 6/71) wurde aus nephrologischer Sicht erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei im Juli 2023 festgestellter EBV-Aktivierung attestiert (vgl. E. 3.3). Zudem erlitt der Beschwerdeführer im Juli 2022 einen rechtsseitigen pontomedullären Infarkt, der gemäss Gutachten Mitursache einer leichtgradigen kognitiven Störung ist, die mit einer Leistungseinbusse von 20 %, einhergeht (vgl. E. 3.4). Hinzu kommen gemäss rheumatologischem Gutachten fortschreitende degenerative Befunde an der Halswirbelsäule und eine Fingerpolyarthrose, welche das Belastungsprofil qualitativ einschränken (vgl. E. 3.2). Damit ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 As. 1 lit. a ATSG ohne weiteres zu bejahen, was denn auch unbestritten ist. Dies erlaubt eine allseitige Neubeurteilung – ungeachtet dessen, ob sich der psychische Zustand seit besagter Rentenverfügung ebenfalls verändert hat oder nicht.

4.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, diesen Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

4.4    Es ist dem RAD (vgl. Urk. 6/133/5 f.) beizupflichten, dass das Gutachten der B.___ AG unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt wurde. Die Gutachter kamen nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/133/5 f.). Es ergeben sich dabei keine signifikanten Abweichungen zu den Vorakten in Bezug auf die geklagten Beschwerden, die erhobenen Befunde oder die funktionellen Auswirkungen – mit Ausnahme der psychiatrischen Beurteilung (vgl. insbesondere die gutachterliche Zusammenfassung der jüngsten Berichterstattung ab Januar 2023, Urk. 6/128/22-32).

    Dementsprechend monierte der Beschwerdeführer auch einzig die Qualifikation der depressiven Episode als bloss mittelgradig sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht; es komme auch nur eine angepasste Tätigkeit im Sinne des Kompetenzniveau 1 in Frage. Dabei stütze er sich auf die Angaben seiner Behandlerinnen (vgl. E. 2.2).

4.5    Die medizinische Folgenabschätzung weist notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge. Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. BFE 145 V 361 E. 4.1.2). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt dabei nicht nur eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Es ist ärztlicherseits auch substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat also darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3).

    Dementsprechend sind bereits leichte bis mittelschwere Depressionen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 409). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren umfassen unter der Kategorie «Funktioneller Schweregrad» den Komplex «Gesundheitsschädigung», die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, den Behandlungs- und Eingliederungserfolg (oder -resistenz), Komorbiditäten, den Komplex «Persönlichkeit» sowie den Komplex «Sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» versammeln sich Gesichtspunkte des Verhaltens: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 4.2 ff.; Urteil des Bundegerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2).

4.6    Im Gutachten der B.___ AG wurde ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Befunde welche Diagnose gestellt wurde (vgl. E. 3.5) und welche funktionellen Auswirkungen sich daraus ergeben (vgl. Urk. 6/128/49 f.). Miteinbezogen wurden dabei auch die Ergebnisse des neuropsychologischen Teilgutachtens (vgl. E. 3.4 und Urk. 6/128/51 f.). Letztere stimmen mit der vom Beschwerdeführer beigebrachten verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Beurteilung des D.___ vom 18. April 2023 überein. Darin wurde ebenfalls eine [nur] leichte neuropsychologische Störung mit Beeinträchtigung frontal-limbischer Regelkreise bei vordergründiger verminderter kognitiver Belastbarkeit diagnostiziert – assoziiert an die im Schädel-MRI nachgewiesenen strukturellen Läsionen und aggraviert durch die anamnestische Depression und nicht auszuschliessen auch die immunsuppressive Medikation. Der Beschwerdeführer wurde als bedrückt, affektarm, jedoch auslenkbar und psychomotorisch diskret verlangsamt beschrieben. Während der testbasierten Untersuchung liess sich qualitativ zu Beginn ein Profitieren durch die Aktivierung feststellen, nach ca. einer Stunde jedoch stellte sich eine auch eigenanamnestisch berichtete erhöhte Ermüdbarkeit ein. Diese liess sich testdiagnostisch [zumindest] gegen Ende in vereinzelten attentionalen Einschränkungen leicht- (Reaktionsgeschwindigkeit auf akustische Reize) bis mittelgradiger (Bearbeitungsgeschwindigkeit bei einer Aufgabe zur Aufmerksamkeitsaufrechterhaltung) Ausprägungen objektivieren (vgl. Urk. 6/108/1 f.). Gastroenterologisch wurde im Bericht vom 9. Januar 2023 zudem bestätigt, dass keine höhergradige Entzündung des Darms vorliegt, bei hohem Leidensdruck indessen zahlreiche Diäten durchgeführt worden seien und so eine übermässige Fokussierung bezüglich Nahrungsmitteln entstanden sei (vgl. Urk. 6/98).

    Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E.___, diagnostizierte im Bericht vom 9. März 2023 eine aktuell schwere depressive Episode (ICD-10: F33.2) verbunden mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Dazu erhob sie einen psychopathologischen Befund, der sich in seiner Ausprägung weder in der gutachterlichen Exploration noch den neuropsychologischen Testungen objektivieren liess. So stellte sie insbesondere fest, dass Konzentration, Gedächtnis, Stimmung und Antrieb schwer reduziert seien (vgl. Urk. 6/96). Nichts anderes gilt für die entsprechende Befunderhebung von M. Sc. F.___, behandelnde Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, im Bericht vom 3. Februar 2023 (vgl. Urk. 6/97). Dass der Beschwerdeführer seine Einschränkungen subjektiv als deutlich einschränkender wahrnimmt und in der Selbstbeurteilung (Beck-Impression-Inventar) wiederholt eine schwere Depression resultierte (vgl. Urk. 6/97/2 und 6/108/1), ist ohne Belang. Die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.3.2, vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Testverfahren, wie dem BDI, kommt im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3). Darauf kann nicht abgestellt werden, wenn eine schwerere Erkrankung resultiert, als im klinischen Untersuch nachvollziehbar ist. Soweit die Behandlerinnen im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum Gutachten (vgl. Urk. 6/144 und 6/148/3) monierten, dass schon aufgrund der gutachterlich genannten Anzahl der Symptome auf eine schwere Depression zu schliessen sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass von den erforderlichen mindestens acht Symptomen einige auch besonders ausgeprägt vorhanden sein sollten (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, S. 174). Ohne Belang sind die differentialdiagnostischen Überlegungen der Psychologin zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung (vgl. Urk. 6/148/3), die weder von der behandelnden Psychiaterin aufgegriffen wurden, noch funktionell bedeutsam und kaum nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 6/97/2 oben) sind. Letztlich trägt die gutachterlich postulierte Arbeitsfähigkeit von noch 40 % – unter Berücksichtigung eines erheblich reduzierten Arbeitspensums mit auch erhöhtem Pausenbedarf (vgl. E. 3.5) – der gemäss den Behandlerinnen in erster Linie eingeschränkten Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit und Stressresistenz (vgl. Urk. 6/97/2 und 6/96/2) durchaus Rechnung.

    Beweisrechtlich entscheidend ist zudem der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). Der Beschwerdeführer gab selbst an, er versuche administrative Tätigkeiten zu erledigen, wobei er sich auch mit Finanzjournalen beschäftige bzw. noch bis im August 2022 ein Auge auf den Simulations-Handel geworfen habe. Er berichtete weiter, Sport zu treiben, mit dem Partner spazieren zu gehen und einzukaufen, fernzusehen (vorab Nachrichten) und Videogames zu spielen. Er beschäftige sich auch ein wenig mit sozialen Medien, koche selber und erledige den Rest des Haushalts zusammen mit seinem Partner, was ein Problem sei, weil er es nicht mehr richtig schaffe und der Partner, der 60 % arbeite, dazu nicht motiviert sei. Soziale Kontakte beschränkten sich auf den Partner und dessen Freunde; früher sei er ein «Partymensch» gewesen (vgl. Urk. 6/128/234-236; Urk. 6/128/79 f.; Urk. 6/128/108 f.; Urk. 6/128/141/291 f.; Urk. 6/128/166; Urk. 6/196-198). Damit verfügt er weiterhin über eine teilweise Tagesstruktur, ein nennenswertes Aktivitätsniveau und gewisse Interessen. Erkennbar ist ferner eine Selbstfürsorge, ist er doch motiviert für Sport und nimmt regelmässig Arzt- und Therapietermine wahr (Urk. 6/128/110). Bei einer schweren depressiven Episode, die vorliegend auch noch seit über einem Jahr andauern soll, ist es indessen sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient noch in der Lage wäre, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzusetzen, allenfalls nur sehr begrenzt (vgl. Dilling/ Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 174). Es bleibt anzufügen, dass die Covid-19-Pandemie zwar erklärt, weshalb sich der Beschwerdeführer sozial zurückzog und die Psychotherapie abbrach (vgl. Urk. 6/96). Weshalb die Therapiepause zwei Jahre andauerte, ist aber nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Behandlerinnen bei der von ihnen festgestellten anhaltend schweren Depression mit aufgeschobener psychopharmakologischer Behandlung nicht wenigstens eine teilstationäre Behandlung aufgleisten.

4.7    Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit den Stellungnahmen seiner Behandlerinnen somit keine Aspekte aufzuzeigen, welche die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Beurteilung im Gutachten der B.___ AG in Frage stellen würden – weder in diagnostischer Hinsicht noch bezüglich der funktionellen Auswirkungen der psychischen Beschwerden. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden lässt sich denn auch anhand der Standardindikatoren nicht bestätigen; dagegen sprechen vorab die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sowie das Aktivitätsniveau in anderen Lebensbereichen, aber auch der behandlungsanamnestisch zu relativierende Leidensdruck – selbst wenn ein krankheitsbedingtes ängstliches Vermeidungsverhalten mithineinspielen sollte.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

5.3    Nach Art. 26 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Abs. 1). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Abs 4).

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, wonach in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen indes auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a).

    Zu betonen ist, dass letztlich entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4).

5.4    Der Beschwerdeführer war vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2016 bei einer Bank als Quant Risk Controller angestellt, wobei er per Januar 2014 vom Bereich Treasury in den Bereich Handel wechselte und sein Arbeitspensum von 100 % auf 50 % reduzierte (vgl. Urk. 6/145/1 und 6/14/11). Die Entlassung erfolgte, da sich seine Leistung und in den Jahren 2013/2014 auch sein Verhalten – wie im Oktober 2015 von der Arbeitgeberin beanstandet – negativ entwickelt hatten und den Anforderungen nicht mehr genügten (vgl. Urk. 6/146). Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Reduktion des Arbeitspensums als auch die Anpassung des Aufgabenbereichs Anfang 2014 sowie die Entlassung Ende 2015 letztlich durch die dannzumal dialysepflichtige Niereninsuffizienz bedingt waren und der Beschwerdeführer als gesunde Person weiterhin an derselben Arbeitsstelle tätig wäre. Er promovierte zwar im Fachbereich Biologie (Urk. 6/1/1), war hernach aber ausschliesslich im Finanzsektor tätig, in welchem er sich auch weiterbildete (vgl. Sachverhalt E. 1.1) und wofür er sich bis heute interessiert (vgl. Sachverhalt E. 1.1; E. 4.6; Urk. 6/128/194 und 6/128/231 f.). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 19. März 2024 betrug sein maximales Einkommen in dieser Tätigkeit Fr. 96'759.-- im Jahr 2010. In den darauffolgenden Jahren betrug es rund Fr. 90'000.--; die Anpassungen im Jahr 2014 führten (hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum) zu keiner signifikanten Einkommensänderung (vgl. Urk. 6/131).

    Unter diesen Aspekten kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, die das Valideneinkommen für das Jahr 2022 (bei gesundheitlicher Verschlechterung ab Juli 2022 [E. 3.1] und Einreichung des Revisionsgesuchs im November 2022 [Urk. 6/93]) anhand des Tabellenlohnes der LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 64-66 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Kompetenzniveau 4 für Männer von Fr. 11'905.-- pro Monat auf Fr. 147'755.80 festlegte (vgl. Urk. 6/132/1). Dies rechtfertigt sich weder mit Blick auf den tatsächlichen Verdienst mit Lohnstagnation noch auf die Ausbildungen in diesem Bereich (CFA und FRM) oder den vom Arbeitgeber beschriebenen Aufgabenbereich (vgl. Urk. 6/145 und 6/14/14). Dies zeigt auch ein Vergleich mit der LSE 2012. Der entsprechende Tabellenlohn betrug damals Fr. 11'488.--, während der Beschwerdeführer im Jahr 2012 effektiv einen Jahreslohn von knapp Fr. 91'000.- erzielte (Urk. 6/131). Sein Monatslohn von Fr. 7'500.-- zuzüglich der variablen Gratifikation von maximal Fr. 10'000.-- pro Jahr (Urk. 6/14/11) entsprach trotz abgeschlossener Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung dem Tabellenlohn für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen im Kompetenzniveau 2 von Fr. 8’038.--. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte für einen im Gesundheitsfall zu erwartenden Lohnanstieg von über Fr. 50'000.-- bzw. über 60 % in den letzten Jahren (vgl. dazu Urk. 6/29/2).

    Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn von Fr. 7'917.-- gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 64-66 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Kompetenzniveau 2 für Männer abzustellen. Das so errechnete Jahreseinkommen entspricht denn auch ungefähr dem vom Beschwerdeführer erwirtschafteten und an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 angepassten Durchschnittseinkommen der Jahre 2010 bis 2012 (vgl. Urk. 6/131) in den Tätigkeiten als Quant Risk Controller von Fr. 96’287.-- ([96'579 + 90'736 + 90’878] : 3 : 104.6 x 108.3 [Index 2015: 104.6, Index 2022: 108.3; Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2024, Ziff. 64-66 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen]).

5.5    Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.6    Der Beschwerdeführer erzielt keinen tatsächlichen Verdienst, der als Einkommen mit Invalidität herangezogen werden könnte. Gemäss Gutachten der B.___ AG kann er indes weiterhin zu 40 % als Quant Risk Controller tätig sein. Nach dem soeben Ausgeführten ist hierfür vom Tabellenlohn von Fr. 7'917.-- gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 64-66 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Kompetenzniveau 2 für Männer auszugehen.

    Es ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass die gutachterliche Einschätzung der interdisziplinären Arbeitsfähigkeit sämtlichen, objektivierbaren funktionellen Einschränkungen umfassend Rechnung trägt und der Beschwerdeführer, der über einen Hochschulabschluss verfügt, sein Wissen und seine Fertigkeiten grundsätzlich weiterhin anwenden kann. Daran hindert ihn die bloss leichtgradige kognitive Störung, wie sie im neurologischen Teilgutachten umschrieben wurde (vgl. E. 3.4), nicht. Dass im Gutachten aus neuropsychologischer Sicht in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne «enge» zeitliche Vorgaben eine volle Leistungsfähigkeit in einem Arbeitspensum von 80 % attestiert wurde, schliesst keineswegs aus, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit gewissen zeitlichen Vorgaben in einem deutlich geringeren Arbeitspensum von nur 50 % mit zusätzlich um 20 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit (bei erhöhtem Pausenbedarf) zuzumuten ist. Dabei stellt die enge zeitliche Überwachung des Marktrisikos auch nur einen Teil seines bisherigen Aufgabenbereichs dar (vgl. Urk. 6/14/14 f.). Ins Kompetenzniveau 2 gehören letztlich praktische Tätigkeiten wie mitunter Verkauf, Datenverarbeitung und Administration. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es auch im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen entsprechende Tätigkeiten gibt, in denen dem Beschwerdeführer zwar sein Wissen und seine Fähigkeiten (etwa im Reporting, Berichtswesen und der Datenauswertung) zugutekommen, die aber keine permanente Überwachung eines volatilen Risikos erfordern. Nicht alle Tätigkeiten im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen erfordern ein permanent schnelles, höchstsorgfältiges Arbeiten unter Zeitdruck mit durchwegs einschneidenden Konsequenzen, wie der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit in der Behandlung beschrieb (vgl. Urk. 6/148). Dass die Behandlerinnen dies in Frage stellen (vgl. Urk. 6/144/1 und 6/148/1-3), ist irrelevant, da die Beantwortung dieser Frage keine medizinischen Kenntnisse voraussetzt. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Evaluation von konkret geeigneten, leidensangepassten Tätigkeiten denn auch die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fachpersonen wie Berufsberater beizuziehen hat, und nicht der Arzt, dem in erster Linie die Bestimmung der körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen obliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1).

    Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Zentralwert wie auch Ziff. 69-75 (freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen) für Männer im Kompetenzniveau 3 im Vergleich zum herangezogenen Tabellenlohn für Finanz- und Versicherungsleistungen im Kompetenzniveau 2 tiefer sind. Eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 4 erscheint mit einem Teilzeitpensum, kognitiven Einschränkungen, ohne Führungserfahrung sowie ohne entsprechende Berufserfahrung allein gestützt auf den Hochschulabschluss vor knapp 20 Jahren sodann als unrealistisch.

5.7    Rechtfertigt es sich somit, Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 Urteil vom 27. Juni 2022 E. 6.2) – dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn.

    Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sah vor, dass vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werde, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis von 50 % oder weniger tätig sein kann. Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn zwar als bundesrechtswidrig qualifiziert und festgehalten, dass ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen ist, soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht (BGE 150 V 410 E. 10.6). Ein solcher ist vorliegend indessen nicht erkennbar, zumal den gesundheitlich bedingten Einschränkungen einschliesslich des erhöhten Pausenbedarfs bereits mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von noch 40 % und der Anwendung des Kompetenzniveaus 2 trotz Hochschulabschluss umfassend Rechnung getragen wurde. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung lautet: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.

    Unter Berücksichtigung eines entsprechenden Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ab Einreichung des Revisionsgesuch (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) sowie 20 % ab 1. Januar 2024 resultieren die von der Beschwerdegegnerin berechneten Invaliditätsgrade von 64 % (1 – 0.4 x 0.9) ab 1. November 2022 und 68 % (1  0.4 x 0.8) ab 1. Januar 2024.


6.    Zusammenfassend überzeugen die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung wie auch den Einkommensvergleich nicht. Letzterer ist indessen insoweit zu korrigieren, als für das Valideneinkommen darauf abzustellen ist, was der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in seiner bisherigen Anstellung verdienen würde und nicht, was er bestenfalls als promovierter Biologe verdienen könnte. Die Herabstufung des Kompetenzniveaus wirkt sich bei weiterhin gegebener Teilarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit allerdings nicht auf den Invaliditätsgrad aus. Der Beschwerdeführer hat folglich keine Anspruch auf eine höhere Rente ab 1. November 2022 als von der Beschwerdegegnerin verfügt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.

7.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind diese auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Folglich ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 11. September 2024 (Urk. 1 S. 1) zu prüfen.

7.2    Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 der Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4).

7.3    Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 11 zu § 16).

    Die monatlichen Einnahmen des Beschwerdeführers betragen insgesamt Fr. 3'449.-- (Urk. 12/2-3; Urk. 11 Ziff. 8). Er lebt sodann im Konkubinat (vgl. Urk. 6/128/276, Urk. 6/128/233). Damit hat er seinem Partner gegenüber zwar keinen Unterhaltsanspruch, indessen ist von einer hälftigen Teilung der Haushaltskosten auszugehen und insbesondere der hälftige Ehegatten-Grundbetrag zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3 und BGE 130 III 765). Die massgeblichen Auslagen belaufen sich somit auf Fr. 850.-- für den Grundbetrag (Ziff. II.3 des Kreisschreibens), Fr. 1'760.-- für Wohnkosten (Ziff. III.1 des Kreisschreibens, Urk. 12/4), Fr. 485.-- für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung (Ziff. III.2: Urk. 12/5-6) und Fr. 44.-- für Sozialversicherungsbeiträge (Ziff. III.2 des Kreisschreibens, Urk. 11 Ziff. 8). Praxisgemäss kommen beim prozessualen Bedarf Fr. 60.-- für Kommunikationskosten hinzu. Nicht bzw. nur teilweise belegt sind für das Jahr 2024 provisorische Steuern von Fr. 139.-- (bei Steuerausständen, vgl. Urk. 11 Ziff. 11) und ungedeckte Gesundheitskosten (vgl. Ziff. III.5.3 von Fr. 138.-- (vgl. Urk. 11 Ziff. 8; Urk. 12/7). Es resultiert ein Auslagentotal von maximal Fr. 3'476.--. Demnach kann der Beschwerdeführer seine Auslagen aus seinen Einnahmen bestreiten.

    Ob er seine Schulden von Fr. 50'000.-- gegenüber der Stadt Zürich, für die schon im Jahr 2007 eine Grundpfandbestellung erfolgte (Urk. 12/10), inzwischen abbezahlt hat oder aus welchen Gründen nicht, kann dahingestellt bleiben, zumal hierfür die Liegenschaft in Deutschland als Sicherheit dient. Bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung verfügte der Beschwerdeführer zusätzlich über Bankguthaben von rund Fr. 20'000.-- (vgl. Urk. 12/8-9). Es ist ihm nach dem Ausgeführten daher ohne weiters möglich und zumutbar, hiervon Fr. 800.-- für die Gerichtskosten aufzuwenden. Dies führt zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung.


Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBonetti