Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00494
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 12. März 2026
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann
ammann + rosselet rechtsanwälte
Obere Zäune 10, Postfach 1058, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, meldete sich im März 2018 unter Hinweis auf die aus einem Unfall vom 5. Februar 2017 resultierenden gesundheitlichen Folgen bzw. ärztlichen Behandlungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle verneinte nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 12. September 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/59). Eine von der Versicherten am 11. Oktober 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Oktober 2020 ab (Urk. 9/69, Prozess Nr. IV.2019.00718). Dagegen liess X.___ am 8. Januar 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erheben (Urk. 9/72); mit Urteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021 wies dieses die Sache in Gutheissung der Beschwerde zu rechtsgenüglichen medizinischen Abklärungen an die IVStelle zurück (Urk. 9/79). Nach weiteren Abklärungen, insbesondere nach Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten der Z.___ AG; Urk. 9/111) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. Juli 2023; Urk. 9/133) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 6. Juni 2024 mit Wirkung ab 1. September 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/189).
1.2 Im Rahmen des nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil vom 31. August 2021 wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahrens hatte X.___ am 13. Oktober 2022 bei der IV-Stelle um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung ersuchen lassen (Urk. 9/116 S. 6). Mit Mitteilung vom 20. Juni 2024 teilte die IV-Stelle mit, die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung seien für die Zeit ab 13. Oktober 2022 erfüllt; sie bat um Zustellung der Kostennote für die Aufwendungen ab 13. Oktober 2022 bis zum 6. Juni 2024 (Urk. 9/197). Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 reichte Rechtsanwältin Katja Ammann ihre Kostennoten ins Recht, gleichzeitig beantragte sie die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren (vgl. Urk. 9/201). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren ab und bestellte Rechtsanwältin Katja Ammann mit Wirkung ab 13. Oktober 2022 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung (6. Juni 2024) zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin; für ihre Bemühungen sprach die IV-Stelle Rechtsanwältin Katja Ammann eine nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzte Entschädigung in Höhe von Fr. 4'909.25 zu (inkl. Auslagenersatz und MwSt; Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. Juli 2024 erhoben X.___ und Y.___ am 11. September 2024 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2024 aufzuheben, der Beschwerdeführerin 1 sei für das Vorverfahren wie auch das Einwandverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 13'687.75 (Fr. 18'579.-- abzüglich der bereits bezahlten URB-Entschädigung von Fr. 4'909.25) zuzusprechen, eventualiter der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Aufwände vollständig gemäss einem reduzierten Stundenansatz zu vergüten (1.); es sei den Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung zzgl. MwST zu gewähren (2.); eventualiter sei der Beschwerdeführerin 1 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST zulasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2 f.).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 13. November 2024 nahmen die Beschwerdeführerinnen ergänzend Stellung und reichte Rechtsanwältin Ammann ihre Kostennote vom 11. November 2024 ins Recht (Urk. 11-13).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist zur Anfechtung der Verfügung vom 11. Juli 2024 insoweit legitimiert, als ihr damit für das IV-Verwaltungsverfahren eine Parteientschädigung verweigert wird. Was die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist anzumerken, dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin handelt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistandes bzw. der Rechtsbeiständin gegenüber dem Staat begründet. Der Anspruch steht demnach dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin selber zu (BGE 140 V 116 E. 4). Die Beschwerdeführerin 2 ist daher zur Anfechtung der Verfügung vom 11. Juli 2024 in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsvertreterin legitimiert, soweit damit die Höhe der zugesprochenen Entschädigung beanstandet wird.
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Juni 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (lit. a), den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, der Porti und Telefonspesen (lit. b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
1.4 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., 2024, N 3 zu §18a GSVGer). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Hurst, a.a.O., N 4 zu § 18a GSVGer).
1.5 Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei welcher der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 5.3 und 6).
1.6 In BGE 140 V 116 hielt das Bundesgericht fest, mit Blick auf die Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung, welches im Rahmen der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen 4. IV-Revision das seit 1. Januar 2003 eingeführte Einspracheverfahren wieder ersetzt hat (Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), habe das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) im Urteil I 667/01 vom 17. Februar 2003 entschieden, dass im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Parteientschädigung bestehe, wobei der Fall vorbehalten bleibe, dass die Verweigerung der Parteientschädigung einer Verletzung des Willkürverbots gleichkommt. Das Vorbescheidverfahren stelle ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, indem die IV-Stelle die Parteien anhören müsse, bevor sie eine Verfügung erlasse, gegen die Beschwerde erhoben werden könne. Damit sei dieses nicht mit dem Einspracheverfahren gleichzusetzen, welches im Gegensatz zum Vorbescheidverfahren ein streitiges Verwaltungsverfahren darstelle, in welchem der Einsprecher folglich obsiegen könne. Im nichtstreitigen Vorbescheidverfahren liege hingegen kein Obsiegen oder Unterliegen der versicherten Person vor, weshalb sich auch keine analoge Anwendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen ausnahmsweisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren rechtfertige (E. 3.4.1).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin 2 reichte der Beschwerdegegnerin im vorliegend interessierenden Zusammenhang die folgenden Honorarnoten ein, mit welchen sie für sich (Y.___) und die in den jeweiligen Kostennoten aufgeführten Erfüllungsgehilfen (A.___, B.___, C.___) folgende zeitlichen Aufwendungen geltend gemacht hatte:
Honorarnote Datum Zeitlicher Aufwand in Stunden Total
13.10.2022 Y.___ 2.7 / A.___ 3.3 6
02.01.2023 Y.___ 2.0 /A.___ 2.9 /C.___ 0.5 5.4
31.01.2023 Y.___ 1.0 1
01.05.2023 Y.___ 1.1 1.1
26.09.2023 Y.___ 7.8 /A.___ 16.7 /B.___ 4.0 28.5
02.01.2024 Y.___ 0.4/A.___ 0.8 1.2
29.02.2024 Y.___ 1.7 1.7
21.05.2024 Y.___ 4.7/A.___ 1.2/B.___ 0.5 6.4
25.06.2024 Y.___ 4.8/B.___0.5/C.___0.33/A.___1.0 6.63
2.2 In ihrer Verfügung vom 11. Juli 2024 führte die Beschwerdegegnerin zunächst aus, mangels gesetzlicher Grundlage bestehe kein Anspruch auf Zusprache einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren; eine Entschädigung sei gegebenenfalls im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung geschuldet. Weiter hielt sie fest, mit Schreiben vom 25. Juni 2024 seien einzelne Kostennoten mit einem Gesamtaufwand von 57.73 Stunden eingereicht worden. Die Aufstellungen zeigten auf, dass sich die anwaltlichen Aufwendungen auf 21.8 Stunden beschränkten. Wohl könnten in einem Verfahren gewisse Arbeiten von juristischen Mitarbeitern durchgeführt werden. Nicht darin zuzustimmen sei, dass diese bei der Entschädigung an die Beschwerdeführerin 2 zu berücksichtigen seien. Bei diversen Leistungen handle es sich um administrative Tätigkeiten, welche auch von einem Sekretariat hätten verrichtet werden können. Diese würden nicht entschädigt. Dasselbe gelte für die soziale Betreuung eines Mandanten, minimale Aufwände sowie Bemühungen in parallelen Verfahren. Die Kostennoten seien daher zu kürzen. Der von der IV-Stelle anerkannte Aufwand belaufe sich auf 20.1 Stunden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie unter Berücksichtigung einer Kleinspesenpauschale von 3 % und des jeweilig massgebenden Mehrwertsteuersatzes (von 7.7 % bzw. 8.1 %) resultiere eine Entschädigung von Fr. 4'909.25 (Urk. 2).
2.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin 1 zur Hauptsache geltend machen, dass nach der Rechtsprechung eine Parteientschädigung auch im Vorbescheidverfahren ausnahmsweise zuzusprechen sei, wenn bei einer Verweigerung des Zuspruchs eine Verletzung des in Art. 9 BV verankerten Willkürverbots in Frage komme. Aufgrund des in verschiedener Hinsicht rechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin (beabsichtigte Verfahrensverzögerung, verzögerte Vergabe des Begutachtungsauftrags nach erfolgtem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts, Auferlegung einer Schadenminderungspflicht vor der Rentenprüfung, wiederholt fehlerhafte Zustellung von Verfügungen oder Korrespondenz an die vertretene Beschwerdeführerin persönlich; vgl. Urk. 1 S. 18) habe diese enorme Zusatzaufwände verursacht, wofür die Beschwerdeführerinnen nicht aufzukommen hätten; alles andere halte vor dem Willkürverbot nicht stand (Urk. 1 S. 20 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin 1 im Einwandverfahren obsiegt habe, seien ihr die betroffenen Aufwände zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- im Sinne einer ausnahmsweisen Parteientschädigung zu vergüten (Urk. 1 S. 20). Sollte der Beschwerdeführerin 1 keine Parteientschädigung zugesprochen werden, seien der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung sämtliche geleisteten und detailliert ausgewiesenen Stunden zu vergüten.
Zur Höhe der Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege führte die Beschwerdeführerin 2 aus, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung die Rechnungen vom 13. Oktober 2022 und vom 29. Februar 2024 nicht beachtet, weshalb davon auszugehen sei, dass diese – da unbemängelt geblieben – vollumfänglich zu vergüten seien (Urk. 1 S. 25). Alsdann sei zu berücksichtigen, dass seit Sommer 2022 viele der Aufwände durch das rechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführerin entstanden seien; dass im Hinblick darauf sowie die Zeitspanne von zwei Jahren ein grösserer Aufwand als in einem Durchschnittsfall entstanden sei, sei nachvollziehbar (Urk. 1 S. 26 ff.). Weiter seien die von der Beschwerdegegnerin gestrichenen Aufwände durchaus notwendig gewesen, um die Beschwerdeführerin 1 angemessen zu vertreten, diese könnten nicht an ein Sekretariat ausgelagert werden (Urk. 1 S. 28 ff.); der Beizug einer Substitutin oder juristisch geschulten Person als Erfüllungsgehilfen sei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung zulässig, solange diese ihre Aufgabe unter Leitung und Aufsicht des Mandatsleiters erfülle (Urk. 1 S. 31). Die Zusprache von knapp 20 Stunden für die Rechtsvertretung über zwei Jahre sei nicht nachvollziehbar und die Kürzung auf einen Drittel übermässig (Urk. 1 S. 32). Schliesslich seien die Aufwendungen zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 33). Zusammengefasst seien sämtliche Aufwände der Beschwerdeführerin 2 sowie ihrer juristischen Mitarbeiterinnen (mindestens seit Juni 2022, eigentlich seit August 2019) zum ordentlichen Stundenansatz von Fr. 300.-- resp. zu dem in Rechnung gestellten Ansatz von Fr. 170.-- bzw. Fr. 100.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 34).
3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren.
3.2 Wie das Bundesgericht nach dem in E. 1.6 Dargestellten in BGE 140 V 116 ausgeführt hat, besteht im invalidenversicherungsrechtlichen Vorbescheidver-fahren respektive in dem dem Verfügungserlass vorangehenden Verwaltungs-verfahren mangels spezialgesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Ein solcher Anspruch lässt sich nach der Recht-sprechung auch nicht in analoger Anwendung von Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der ausnahmsweisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren begründen. In diesem Zusammenhang hat es das Bundes-gericht bislang soweit ersichtlich ohnehin explizit offengelassen, ob im Einzelfall gestützt auf Art. 8 BV (Verletzung des Gleichheitsgebots) oder bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa besondere Aufwendungen oder Schwierigkeiten) ein Anspruch auf Parteientschädigung anzuerkennen ist (BGE 130 V 570 E. 2.3; ferner BGE 117 V 401 E. II.1.b). Somit fällt in der vorliegenden Konstellation, in der es um eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren geht, ein Anspruch auf eine solche wegen Verletzung des Willkürverbots unter dem geltend gemachten Aspekt der besonderen Aufwendungen und Schwierigkeiten aufgrund der gerügten Verfahrensmängel von vornherein nicht in Betracht. Inwiefern die Beschwerdegegnerin mit der Verneinung einer Parteientschädigung ansonsten eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt hat und ihr Entscheid sich nicht mit sachlichen Gründen vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4, 133 I 149 E. 3.1 mit Hinweisen), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht vorgebracht. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin 1 erfahre durch die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens trotz fehlender gesetzlicher Grundlage schlicht unhaltbares, nicht wiedergutzumachendes Unrecht. Es besteht daher kein Anlass vom Grundsatz abzuweichen, wonach im IV-Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Zu prüfen bleibt daher der Entschädigungsanspruch unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet in grundsätzlicher Hinsicht die Kürzung der Kostennoten in Bezug auf die auf ihre Mitarbeitenden entfallenden Aufwände (Urk. 1 S. 23, S. 28 f., S. 30 f.). Jedoch sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur patentierte Anwältinnen und Anwälte als unentgeltlicher Rechtsbeistand zugelassen, welche - soweit sie nicht bei einer anerkannten gemeinnützigen Organisation angestellt sind – zumindest sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) erfüllen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Daher und da entsprechend nur für die Tätigkeit von Rechtsanwältin Katja Ammann die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (vgl. Mitteilung vom 20. Juni 2024 [Urk. 9/197] und Verfügung vom 11. Juli 2024 [Urk. 2]) sind von vornherein nur die von ihr persönlich getätigten zeitlichen Aufwendungen zu entschädigen (vgl. in diesem Sinne schon Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen der Parteien vom 28. Oktober 2020 E. 6.4.1 [IV.2019.000718; Urk. 9/69] sowie etwa Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Januar 2018 E. 7.3 [Prozess UV.2017.00666]). Dass die Beschwerdegegnerin die über die persönlichen Aufwände der Beschwerdeführerin 2 hinausgehenden Aufwendungen der von ihr beigezogenen Erfüllungsgehilfen nicht entschädigt hat, ist daher nicht zu beanstanden.
4.2
4.2.1 Die Kostennote vom 13. Oktober 2022 (Urk. 9/117/3) betrifft Aufwendungen für die Zeit vom 7. Juni bis zum 13. Oktober 2022. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, in der angefochtenen Verfügung sei diese Rechnung nicht erwähnt und bemängelt worden; deshalb sei davon auszugehen, dass sie vollumfänglich zu vergüten sei, andernfalls das rechtliche Gehör verletzt worden wäre (Urk. 1 S. 25). Der Beschwerdeführerin 2 ist beizupflichten, dass die Honorarnote vom 13. Oktober 2022 – wohl weil sie mit der Eingabe vom 25. Juni 2024 nicht (erneut) eingereicht worden war (vgl. Urk. 9/201) - in der Verfügung vom 11. Juli 2024 keine Erwähnung fand. Die Nichtberücksichtigung der diesbezüglichen, bereits am 13. Oktober 2022 geltend gemachten (Urk. 9/117/3) Aufwände bei fehlender Begründung verletzt das rechtliche Gehör (E. 1.5 hiervor). Indes kann nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann; unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (zur umfassenden Kognition vgl. E. 1.4 hiervor). Im Zusammenhang mit der Kostennote vom 13. Oktober 2022 betreffend die Zeit vom 7. Juni bis zum 13. Oktober 2022 ist daher anzumerken, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung praxisgemäss erst ab Stellung des Begehrens erfolgt bzw. bei Bewilligung der anwaltliche Aufwand lediglich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung vergütet wird (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 4). Mithin sind für diesen Zeitraum die ab/mit Stellung des Gesuchs am 13. Oktober 2022 geltend gemachten und ausgewiesen erscheinenden Aufwände der Beschwerdeführerin 2 vom 13. Oktober 2022 im Umfang von 0.6 Stunden zu berücksichtigen (E. 4.1).
4.2.2 Bezüglich der Kostennote vom 2. Januar 2023 (für die Zeit vom 17. Oktober 2022 bis 2. Januar 2023; Urk. 201/28) anerkannte die Beschwerdegegnerin sämtliche zeitlichen Aufwände der Beschwerdeführerin 2, jedoch grundsätzlich nicht diejenigen ihrer Erfüllungsgehilfin (A.___). Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.1 hiervor). Soweit die Beschwerdegegnerin auch zeitliche Aufwendungen im Umfang von 0.1 Stunden für die Aufwendungen von A.___ berücksichtigte, ist ihr nicht zu folgen. Mithin sind für die Zeit von 17. Oktober 2022 bis 2. Januar 2023 persönliche Aufwendungen der Beschwerdeführerin 2 im Umfang von 2 Stunden zu berücksichtigen.
4.2.3 Die mit Kostennote vom 31. Januar 2023 (Zeitraum 3. Januar bis 31. Januar 2023; Urk. 9/201/25) geltend gemachten zeitlichen Aufwände von einer Stunde sowie die mit Kostennote vom 1. Mai 2023 (1. Februar bis 30. April 2023, Urk. 9/201/22) geltend gemachten zeitlichen Aufwände von 1.1 Stunden wurden seitens der Beschwerdegegnerin vollumfänglich anerkannt und sind unbestritten. Damit ist für die genannten Zeiträume von einem zu entschädigenden zeitlichen Aufwand der Beschwerdeführerin 2 von insgesamt 2.1 Stunden auszugehen.
4.2.4 Bezüglich der Kostennote vom 26. September 2023 (Zeitraum 27. Juli bis 26. September 2023; Urk. 9/201/18) anerkannte die Beschwerdegegnerin bis auf die Position «Ergänzungen beim Einwand» vom 25. September 2023 sämtliche zeitlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin 2, welche insoweit unbestritten sind. Die zeitlichen Aufwendungen betr. «Ergänzungen zum Einwand» vom 25. September 2023 im Umfang von 1.2 Stunden sind, zumal im Zusammenhang mit dem Einwand vorgängig lediglich maximal 1.2 Stunden berücksichtigt wurden (vgl. Position vom 20. September 2023), ebenfalls zu entschädigen. Hingegen sind die zeitlichen Aufwendungen der beigezogenen Erfüllungsgehilfen nicht zu entschädigen (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb die auf die Juristin A.___ lautende Position vom 22. September 2023 im Umfang von 4.5 Stunden nicht zu vergüten ist. Somit ergibt sich gestützt auf die Kostennote vom 26. September 2023 ein anrechenbarer zeitlicher Aufwand von 7.8 Stunden.
4.2.5 Bezüglich der mit Honorarnote vom 2. Januar 2024 (für die Zeit vom 26. September bis 31. Dezember 2023; Urk. 9/201/15) in Rechnung gestellten zeitlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin 2 anerkannte die Beschwerdegegnerin insgesamt 0.7 Stunden, was beschwerdeweise nicht konkret beanstandet worden ist. Mithin ist von einem unbestrittenen zeitlichen Aufwand von 0.7 Stunden auszugehen.
4.2.6 Die Kostennote vom 29. Februar 2024 (Zeitraum 23. Januar bis 29. Februar 2024; Urk. 9/178/9) fand – wohl ebenfalls weil nicht mit der Eingabe vom 25. Juni 2024 nochmals eingereicht (vgl. wiederum Urk. 9/201) – in der Verfügung vom 11. Juli 2024 keine Erwähnung. Diese ist deshalb – wie schon die Honorarnote vom 13. Oktober 2022 (E. 4.2.1 hiervor) – im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Mit Honorarnote vom 29. Februar 2024 machte die Beschwerdeführerin 2 zeitliche Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.7 Stunden geltend (Tel. von IV vom 23. Januar 2024 [0.1 Std.], Eingang verschiedene Verfügungen, Schreiben an Klientin am 16. Februar 2024 [0.3 Std] sowie Sitzung mit Klientin, Schreiben an IV, Prüfung der Medikamente am 21. Februar 2024 [1.3 Std.]). Diese erscheinen gerechtfertigt (vgl. Urk. 9/150 ff.), womit die mit Kostennote vom 29. Februar 2024 geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin 2 von 1.7 Stunden ausgewiesen sind.
4.2.7 Mit Kostennote vom 21. Mai 2024 (Zeitraum 6. März bis zum 21. Mai 2024; Urk. 9/201/12) machte die Beschwerdeführerin 2 für sich einen Aufwand von 4.7 Stunden geltend, wohingegen die Beschwerdegegnerin einen Aufwand von lediglich insgesamt 3.5 Stunden (2.5 Stunden plus eine Stunde Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) anerkannte. Gegen die Kürzung bzw. Streichung der einzelnen Positionen in der fraglichen Honorarnote wurde beschwerdeweise konkret nichts eingewendet, womit für diese Zeit von einem Aufwand der Beschwerdeführerin 2 von 3.5 Stunden auszugehen ist.
4.2.8 Mit Kostennote vom 25. Juni 2024 (Zeitraum 29. Mai bis 25. Juni 2024; Urk. 9/201/6) machte die Beschwerdeführerin 2 einen persönlichen Aufwand von 4.8 Stunden geltend, wohingegen die Beschwerdegegnerin einen Aufwand von 0.7 Stunden anerkannte. Soweit die Beschwerdeführerin 2 geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe für die Zeit vom 10. Juni bis 25. Juni 2024 sämtliche Aufwände ohne entsprechende Begründung gekürzt, was sowohl das rechtliche Gehör verletze als auch das Willkürverbot (Urk. 1 S. 29), verfängt dies nicht. Vielmehr hielt die Beschwerdegegnerin dazu fest, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung für die Zeit ab Gesuchstellung am 13. Oktober 2022 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung (vom 6. Juni 2024) bewilligt worden sei; sie brachte damit zum Ausdruck, dass für Bemühungen nach Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung, welche den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bildet, grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet sei. Wenn sie für die Einsicht in die Verfügung vom 6. Juni 2024 - von der Beschwerdeführerin 2 für den 7. Juni 2024 notiert – die angegebenen 0.4 Stunden gewährte, ist dies nicht unangemessen. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin 2 hingegen darin, dass – da die Verfügung vom 6. Juni 2024 mitunter missverständlich formuliert war (vgl. Urk. 1 S. 30; vgl. so auch Verfügung des hiesigen Gerichts 21. November 2024 im Verfahren IV.2024.00240 E. 2.3) – der Beschwerdeführerin 2 zweck-mässigerweise ein angemessener Aufwand zwecks Rückfrage/Klarstellung hätte zugestanden werden müssen (vgl. Schreiben vom 21. Juni 2024; Urk. 9/199), welcher nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen und vorliegend auf eine Stunde zu bemessen ist. Ist zusätzlich eine Stunde mehr zu gewähren, beträgt der im Rahmen der Kostennote vom 25. Juni 2024 zu entschädigende Aufwand insgesamt 1.7 Stunden.
4.3 Sind gestützt auf die Kostennote vom 13. Oktober 2022 (Zeit von 7. Juni bis zum 13. Oktober 2022) 0.6 Stunden, gestützt auf Kostennote vom 2. Januar 2023 (für die Zeit von 17. Oktober 2022 bis 2. Januar 2023) 2 Stunden, gestützt auf die Kostennote vom 31. Januar 2023 (Zeitraum 3. Januar bis 31. Januar 2023) 1 Stunde, gestützt auf die Kostennote vom 1. Mai 2023 (1. Februar bis 30. April 2023) 1.1 Stunden, gestützt auf die Kostennote vom 26. September 2023 (Zeitraum 27. Juli bis 26. September 2023) 7.8 Stunden, gestützt auf Kostennote vom 2. Januar 2024 (für die Zeit vom 26. September bis 31. Dezember 2023) 0.7 Stunden, gestützt auf die Kostennote vom 29. Februar 2024 (Zeitraum 23. Januar bis 29. Februar 2024) 1.7 Stunden, gestützt auf die Kostennote vom 21. Mai 2024 (Zeitraum 6. März bis 21. Mai 2024) 3.5 Stunden sowie gestützt auf die Kostennote vom 25. Juni 2024 (Zeitraum 29. Mai bis 25. Juni 2024) 1.7 Stunden zu gewähren, resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 20.1 Stunden. Dies entspricht dem zeitlichen Aufwand, wie ihn die Beschwerdegegnerin anerkannt hat.
4.4 Die Beschwerdeführerin 2 beantragt weiter, die Aufwände seien zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- anstelle von dem durch die Beschwerdegegnerin reduzierten Stundenansatz von Fr. 220.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 33 f.).
Der von der Beschwerdegegnerin angewendete Stundenansatz von Fr. 220.-- bewegt sich innerhalb der von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Bandbreite von Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- (vgl. E. 1.3 hiervor). Dieser Stundenansatz erscheint nicht als unangemessen, zumal er auch dem Ansatz entspricht, der vom hiesigen Sozialversicherungsgericht für unentgeltliche Rechtsvertretungen angewendet wird. Kommt hinzu, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall handelt, welcher aufgrund der Komplexität der Streitsache einen höheren Ansatz als Fr. 220.-- pro Stunde gebieten würde. Der Stundenansatz ist daher nicht zu beanstanden.
4.5 Die weitere Bemessung der Entschädigung, namentlich die Anwendung einer Pauschale in Höhe von 3 % für Kleinspesen (Barauslagen), wurde beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung des jeweils massgebenden Mehrwertsteuersatzes (von 7.7 % bis Ende 2023 bzw. 8.1 % ab 1. Januar 2024) wie folgt:
für die Zeit vom 13. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023 ein zu entschädigender Aufwand im Umfang von 13.2 Stunden, was unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % Fr. 3’221.45 ergibt (13.2 x Fr. 220.-- x 1.03 x 1.077) sowie
für die Zeit vom 23. Januar 2024 bis zum 6. Juni 2024 (inkl. Bemühungen vom 7. Juni und 21. Juni 2024) ein zu entschädigender anwaltlicher Aufwand in Höhe von 6.9 Stunden, was unter Berücksichtigung der Kostenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % Fr. 1’690.20 ergibt (6.9 x Fr. 220.-- x 1.03 x 1.081).
Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 4'911.65. Daraus folgt, dass im Vergleich zur angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2024 ein Unterschied von Fr. 2.40 resultiert, womit sich die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juli 2024 festgesetzte Entschädigung jedenfalls nicht als unangemessen (vgl. E. 1.4) erweist. Auch das Begehren um Ausrichtung einer höheren Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.
4.6 Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 2 habe die Beschwerdeführerin 1 seit Frühling 2019 im IV-Verfahren vertreten und bereits im Jahr 2019 erstmals um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht, was die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. August 2019 abgelehnt habe, wobei sie auch nach dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts im August 2021 ihre Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen resp. der Beschwerdeführerin 1 für das Obsiegen eine Parteientschädigung, ev. URBVergütung, zugesprochen habe (Urk. 1 S. 32), lässt sich daraus für den vorliegenden Zusammenhang nichts ableiten. Denn Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung bildet allein der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (einschliesslich Bemessung der Entschädigung) bzw. Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren, wie er mit Gesuchen vom 13. Oktober 2022 bzw. 25. Juni 2025 beantragt worden war.
5.
5.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren erweist sich damit als gegenstandslos.
5.2 Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin 1 für das vorliegende Verfahren betrifft, ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der in der angefochtenen Verfügung erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Parteientschädigung im IV-Vorbescheidverfahren (BGE 140 V 116) ex ante betrachtet beträchtlich geringer einzustufen waren als die Verlustgefahren. In Bezug auf die Frage der Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren konnte die Beschwerde kaum als erfolgversprechend eingestuft werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (zu den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
5.3 Da sich die Festsetzung der Entschädigung gemäss der Verfügung vom 11. Juli 2024 als angemessen erweist, fällt die Zusprache einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin 2 ausser Betracht.
Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katja Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikBachmann