Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00493
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 9. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, schloss im Jahr 1992 eine Lehre als Automechaniker ab (vgl. Urk. 7/47/2 f.) und arbeitete ab dem Jahr 1994 als Autoverkäufer (vgl. Urk. 7/4/180, 7/4/49 und 7/9/38). Nachdem bei ihm bereits im Jahr 1990 rezidivierende lumbalgiforme Beschwerden aufgrund einer Spondylolisthesis L5 sowie einer Diskopathie L4/5 diagnostiziert worden waren (Urk. 7/9/55 f.), zog er sich bei einem Sturz beim Skifahren am 10. März 1996 eine stabile Wirbelkörperfraktur Th8/Th9 sowie eine Stauchungsfraktur C7 zu (vgl. Urk. 7/4/27). Am 22. Juni 1998 leistete er Zivilschutzdienst, wobei es zu einer Überlastung der Brustwirbelsäule (BWS) kam (vgl. Urk. 7/72/7). Weiter erlitt der Versicherte bei einer Kollision im Personenwagen mit einer Dogge am 30. März 1999 eine Kontusion/Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS). Es folgten zwei stationäre Aufenthalte in der Klinik Y.___ (Urk. 7/4/61-63; Urk. 7/4/71-73, Urk. 7/72/37). Am 7. Mai 2000 prallte der Versicherte ferner bei einem abrupten Stopp einer Seilbahn mit dem Rücken gegen die Holzlehne der Sitzbank. Bei thorakovertebralem Schmerzsyndrom erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Klinik Y.___ vom 11. bis 29. September 2000 zur Steigerung und Evaluierung der körperlichen Belastbarkeit (vgl. Urk. 7/4/2730).
1.2 Derweilen meldete sich der Versicherte mit Formular vom 23. August 2000 zum Rentenbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/5). Diese leistete am 22. Februar 2001 rückwirkend Kostengutsprache für die vom Versicherten berufsbegleitend besuchte (Urk. 7/20/2) einjährige Handelsausbildung (Urk. 7/21). Im Juli 2001 trat er eine neue Stelle im Büro einer Autogarage mit einem Pensum von 60 % an und wiederholte daneben die Handelsschule, die er im Jahr darauf mit Diplom abschloss (Urk. 7/25, 7/32/1 und 74/47/6). Bereits am 22. November 2001 hatte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mitgeteilt, da er mit besagtem Teilzeitpensum «bestmöglich eingegliedert» sei (Urk. 7/33). Entsprechend sprach sie ihm mit Verfügung vom 14. Mai 2002 rückwirkend ab 1. Oktober 2001 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu (Urk. 7/36).
1.3 Nachdem der Versicherte seiner Unfallversicherung gemeldet hatte, er sei am 14. Dezember 2001 im Meer von einer Welle umgedreht bzw. auf den Rücken geschlagen worden (Urk. 7/72/63; Urk. 7/72/65), nahm er im Herbst 2002 eine ambulante Behandlung im Z.___ auf (Urk. 7/72/29 f. und 7/72/34). Als er per Ende März 2003 seine Arbeitsstelle verlor (Urk. 7/51/2), organisierte er einen Sprachaufenthalt und Praktika (Urk. 7/60/3 und 7/72/37 f.). Schliesslich ersuchte er die IV-Stelle mit Schreiben vom 15. August 2003 um Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 7/68). Gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik Y.___ zum stationären Aufenthalt vom 10. März bis 16. April 2004 (Urk. 7/79) sprach ihm die Unfallversicherung am 15. Dezember 2004 rückwirkend ab 1. Juni 2004 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu (Urk. 7/89). Die Integritätsentschädigung hatte sie bereits am 14. Juni 2001 auf 20 % festgesetzt (Urk. 7/72/78-80). Ebenso bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2005 einen (unveränderten) Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 7/91, woran sie auch mit Einspracheentscheid vom 21. April 2005 festhielt (Urk. 7/98). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/99/3) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2005.00572 vom 28. Februar 2006 ab (Urk. 7/102), das unangefochten in Rechtskraft erwuchs (Urk. 7/103).
1.4 Ab Juni 2006 arbeitete der Versicherte im Stundelohn Teilzeit für die A.___ AG und wurde zu Beginn von dieser auch verliehen. Sein Beschäftigungsgrad betrug 20 bis 50 %, wobei er ab dem Jahr 2010 durchgehend ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 23'000.-- und Fr. 26'000.-- erzielte (Urk.7/104, 7/107, 7/112, 7/120122, 7/130, 7/138, 7/146 und 7/154). Währenddessen bestätigte die IVStelle mit formlosen Mitteilungen vom 9. April 2008 (Urk. 7/124), 9. Juli 2009 (Urk. 7/133) und 10. Oktober 2012 (Urk. 7/148) jeweils seinen Anspruch auf eine Viertelsrente.
1.5 Im März 2020 ergaben Abklärungen der Arbeitgeberin, dass beim Versicherten bis auf weiteres keine Fahreignung mehr bestehe (vgl. Urk. 7/156/1; ergänzend Urk. 7/297/1). Mit Formular vom 7. April 2020 meldete er der IV-Stelle hierauf eine gesundheitliche Verschlechterung seit 15. Januar 2020 (Urk. 7/157). Diese holte Berichte bei den Behandlern ein (etwa Urk. 7/174 f., 7/177, 7/180, 7/190192, 7/198, 7/204 und 7/206-208) und legte sie dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (vgl. Urk. 7/223/4-8). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2021 kündigte sie dem Versicherten die Aufhebung seiner Rente an (Urk. 7/214). Dagegen liess er, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg, Einwand erheben (Urk. 7/217 und 7/222). Die IV-Stelle gab in der weiteren Folge ein internistisches, neurologisches und orthopädisches Gutachten in Auftrag, das am 22. Dezember 2022 von der B.___ GmbH erstattet wurde (Urk. 7/290). Nachdem die A.___ AG das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2022 aufgelöst hatte (Urk. 7/247), leistete die IV-Stelle am 22. März 2023 Kostengutsprache für ein Job-Coaching (vgl. Urk. 7/295). Am 16. August 2023 schloss sie die Eingliederung (nach ersten Schnuppertagen, vgl. Urk. 7/305) unter Hinweis auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit ab (vgl. Urk. 7/303). Sie wartete eine Reihe von Infiltrationen mit adjuvanter Radiofrequenz (RF)-Therapie beim Versicherten ab (Urk. 7/309, 7/317 und 7/324) und gewährte diesem das rechtliche Gehör (Urk. 7/330 und 7/331). Dann hob sie die Rente mit Verfügung vom 19. Juli 2024 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/337 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg, mit Eingabe vom 10. September 2024 – unter Beilage einer chirurgisch-neurologischen Stellungnahme zum Gutachten (Urk. 3) – Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Rente zu gewähren; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Zudem sei festzustellen, dass Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und sein rechtliches Gehör verletzt worden seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Dabei wurde die Höhe des Rentenanspruchs in Art. 28b IVG neu gestaffelt und ein stufenloses Rentensystem eingeführt. Der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten bestimmt sich gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG weiterhin anhand eines Einkommensvergleichs (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Die Festsetzung der zu vergleichenden Einkommen, nämlich jenes ohne Invalidität und jenes mit Invalidität, richtet sich nunmehr nach Art. 25-26bis IVV, mit welchen weitgehend die bisherige Rechtsprechung des Bundegerichts kodifiziert wurde.
1.2 Bei Personen, deren Rentenanspruch bis 31. Dezember 2021 entstanden ist, erfolgt ein Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezüger gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. b Abs. 1 bleibt für Rentenbezüger, wie den Beschwerdeführer, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung zwar das 30., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.1).
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch entsprechend zu beeinflussen.
Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt dabei nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine revisionsbegründende Änderung kann auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1 und 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, gestützt auf das B.___-Gutachten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit als Postbote seit Mai 2004 60 % und seit November 2015 noch 40 % betrage. Für angepasste Tätigkeiten sei von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % ab Mai 2004 und 80 % ab November 2015 auszugehen. Trotz [gegenüber dem Vorbescheid] etwas angepasstem Belastungsprofil sei weiterhin von einer Tätigkeit im Hilfsarbeitersektor auszugehen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 29 %, der keinen Anspruch auf eine Rente mehr gebe. Betreffend die Tonaufnahmen lasse ferner Art. 44 Abs. 6 ATSG offen, was als Interview zu gelten habe. Eine gesprächsbasierte Untersuchung sei vorliegend nicht durchgeführt worden; es frage sich, ob das Vorgehen kommentiert werden müsse und welcher Erkenntnisgewinn im Vergleich zum schriftlichen Festhalten der Untersuchungsergebnisse zu erwarten wäre. Im schriftlichen Protokoll fänden sich keine Hinweise auf einen fehlerhaften Untersuchungsablauf. Anspruch auf Zustellung der Tonaufnahme auf einem Datenträger bestehe nicht; bei Bedarf könnten mehrere Akteneinsichtsgesuche gestellt und jeweils ein neuer Link zugestellt werden (Urk. 2).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, eine Rentenrevision setze eine Sachverhaltsänderung seit Mai 2004 voraus, da sich das hiesige Gericht im letzten Urteil auf den Bericht der Klinik Y.___ vom 18. Mai 2004 gestützt habe. Der Unfall mit dem Dreiradroller im Jahr 2019 habe zwar zu einer Schmerzexazerbation geführt, das belege aber keine gesundheitliche Veränderung. Gemäss aufgelegter fachärztlicher Stellungnahme gehe aus dem Gutachten nicht hervor, inwiefern sich die Bildbefunde oder Kyphose verschlechtert hätten. Ebenso wenig werde erläutert, inwiefern die auf S. 43 angeführten neuen Befunde und Diagnosen den Rentenanspruch berührten. Die rückwirkende Arbeitsfähigkeitseinschätzung zeige vielmehr, dass es sich bloss um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Die Beschwerdegegnerin habe auch selbst erwogen, dass für angepasste Tätigkeiten seit dem Unfall ein höheres Arbeitspensum möglich sei als bisher angenommen. Gemäss fachärztlicher Stellungnahme würden weiter die Befunde mit der in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gezeigten Funktion korrelieren und das adaptierte Ressourcenprofil könnte in keiner Tätigkeit erfüllt werden. Darüber hinaus belege die Tonaufnahme, dass die Gutachter die Akten vorher nicht gelesen hätten. Die Untersuchung sei gar nicht aufgezeichnet worden; so bestehe keine Möglichkeit, nicht dokumentierte relevante Untersuchungsbefunde zu monieren. Dass die Beschwerdegegnerin kein Speichern der Tonaufnahme zulasse, sei ebenfalls zu beanstanden (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.).
Die Eingliederungsbemühungen seien ungenügend gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen sowie am Arbeitsversuch festhalten müssen (Urk. 1 S. 11). Beim Einkommensvergleich resultiere indessen auch unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von 41 %. Massgebend sei die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 und ein Abzug von 15 % sei zu gewähren; es seien die 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 2 IVV mit 5 % aus dem letzten Urteil zu ergänzen, was gemäss neuster Rechtsprechung zulässig sei.
3.
3.1 Die Gutachter des B.___ kamen in der interdisziplinären Konsensbeurteilung des Gutachtens vom 22. Dezember 2022 zum Schluss, es lägen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor:
- thorakovertebrales Syndrom bei Hyperkyphose der BWS nach Deckplattenläsion Th1, Th3-Th5, Th8 und Th9 mit Spondylarthrose und Reizzustand Th5/6,
- Lumboischialgie rechts bei Spondylarthrose, Diskusextrusion L4/5, Diskusbulging L5/S1 mit leichter Einklemmung der Nervenwurzel L5 beidseits und Spondylolyse L5 beidseits und
- mässige Spondylarthrose C2/C3, C3/C4 und C4/5 mit Diskusbulging und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 links (vgl. Urk. 7/290/42).
Sie schlussfolgerten, es sei gesamthaft von einer Arbeitsfähigkeit als Postbote bei voller Stundenpräsenz von 60 % ab Mai 2004 und 40 % ab November 2015 auszugehen. Körperlich sehr leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte und rotierte Körperhaltungen hätten ab Mai 2004 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz und vermehrtem Pausenbedarf zu 90 % zugemutet werden können und seien ab November 2015 zu 80 % zumutbar (vgl. Urk. 7/290/43 f.).
3.2 Der begutachtende Orthopäde erläuterte dazu, die EFL habe eine mässige Symptomausweitung und erhebliche Selbstlimitierung ergeben, weshalb sich die Beurteilung der Zumutbarkeit primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests stütze (vgl. Urk. 7/290/30).
Seine Beurteilung von Plausibilität und Konsistenz (vgl. Urk. 7/290/29 f.) bildet dabei Bestandteil der Konsensbeurteilung (vgl. Urk. 7/290/41 f.). Diese lautet: Das Ausmass der Schmerzen in der BWS, der subjektiven Einschränkung der Leistungsfähigkeit wie auch der präsentierten abnormen Untersuchungsbefunde der BWS könne mit der radiologisch verifizierten Hyperkyphose nach Deckplattenfrakturen Th1, Th3-5 sowie Th8 und Th9 und der Spondylarthrose Th5/6 nur teilweise objektiviert werden. Die Schmerzen in der LWS und die pathologischen objektiven Befunde derselben könnten im Wesentlichen mit der im MRI sichtbaren mässigen Spondylarthrose sowie Diskusdegeneration L4/5 sowie dem Diskusbulging L5/S1 bei Spondylolyse L5 beidseits und Einklemmung der Nervenwurzel L5 rechts und links erklärt werden. Die Ausstrahlung der Schmerzen in die Zehen III bis V rechts sei dadurch zwar nicht erklärt, da dieses Dermatom nicht von der Nervenwurzel L5 versorgt werde, aber die gelegentliche Hyposensibilität lateral am Unterschenkel sowie im Bereich der Grosszehe rechts. Bei der körperlichen Untersuchung seien abnorme objektive Befunde der HWS aufgefallen. Die weiteren Abklärungen mittels MRI hätten eine Diskusprotrusion und Spondylarthrose C3/4 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 links gezeigt, wodurch die körperliche Leistungsfähigkeit medizinisch-theoretisch eingeschränkt sei, obwohl spontan explizit nicht über Nackenschmerzen geklagt worden sei. Die Schmerzausstrahlung in den rechten Ellbogen sei dadurch auch nicht erklärt, da dieses Dermatom nicht von C4 versorgt werde und die Nervenwurzel C4 links und nicht rechts betroffen sei.
Ergänzend ist dem neurologischen Teilgutachten zu entnehmen, die intermittierende Schwäche im rechten Bein sowie die wechselhafte Sensibilitätsstörung der Zehen könnten durch eine intermittierende L5-Wurzelreizung rechts ausgelöst sein - korrelierend mit einer leichten Kompression durch die foraminale Enge in jenem Bereich gemäss MR-Bildgebung vom Dezember 2020. Die angegebene intermittierende Schwäche beider Arme rechtsbetont könne bei fehlenden objektiven klinisch-neurologischen Befunden nicht eindeutig erklärt werden. Die mögliche Einengung der Nervenwurzel C4 links zeige in der aktuellen klinischen Untersuchung kein eindeutiges Korrelat (vgl. Urk. 7/290/92).
3.3 Mit Blick auf einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG konstatierten die Gutachter in der Konsensbeurteilung, neu im Vergleich zum Gesundheitszustand im Mai 2005 (bei fehlender ausführlicher Beschreibung des Gesundheitszustands im April 2005 bzw. im Vergleich zum Bericht der Klinik Y.___) wie auch im Oktober 2012 seien aus orthopädischer Sicht die Frakturen der Deckenplatten Th1 und Th3-Th5 und eine Spondylarthrose Th5/6 gemäss MRI vom Dezember 2020. Ebenfalls neu hinzugetreten seien die Diagnosen mässige Spondylarthrose C2/C3, C3/C4 und C4/5 mit Diskusbulging und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 links. Internistisch sei neu ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Neurologische Befunderhebungen von damals lägen nicht vor, weshalb ein Vergleich entfalle (vgl. Urk. 7/290/43-45).
Ferner führte der begutachtende Orthopäde aus, die Behandlung der Wirbelsäulenschmerzen mit Medikamenten, Physiotherapie, Infiltrationen und einem Lendenmieder sei nachvollziehbar. Die stationären Behandlungen in der Klinik Y.___ sowie die Schmerztherapie im Z.___ und bei C.___ in Zürich seien letztlich erfolglos geblieben (vgl. Urk. 7/290/31). Der begutachtende Neurologe erläuterte, die durchgeführten wiederholten Massnahmen mit Physiotherapie, antispastischer Opiatmedikation sowie Infiltrationsbehandlungen zuletzt mit Epiduralinfiltration rechts in L5/S1 seien als Behandlungsversuch indiziert gewesen, hätten aber keine durchgreifende Besserung bezüglich der Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten (insbesondere L5 rechts) und keine Veränderung der zeitweise bestehenden Schwäche/Sensibilitätsstörung in diesem Dermatom gebracht (Urk. 7/290/92 f.).
4.
4.1 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im Prozess vorab eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 1), während die Beschwerdegegnerin sich für die Rentenaufhebung auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit abstützt, ohne sich näher zum Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu äussern (vgl. Urk. 2). In Anbetracht der gutachterlich genannten gesundheitlichen Veränderungen (vgl. E. 3.3) fällt einzig eine gesundheitliche Verschlechterung, keine Besserung in Betracht. Beim vorbestehenden Wirbelsäulenleiden mit traumatischer Schädigung vor Jahrzehnten und seit der Jugend bestehenden degenerativen Veränderungen ist eine relevante Verbesserung der Befundlage denn auch nicht mehr wahrscheinlich (dazu auch Urk. 7/147/5 oben). Eine relevante Angewöhnung respektive bessere Anpassung an das Leiden legten die Gutachter nicht dar; vielmehr erachteten sie die seit Jahren bestehende Schmerztherapie als angemessen, aber weitgehend erfolglos (vgl. E. 3.3). Weder von den Parteien geltend gemacht worden noch aus den Akten ersichtlich sind anderweitige, nicht in der Gesundheit gründende wesentliche Tatsachenänderungen (z.B. ein Statuswechsel, ein Arbeitspensum über der Restarbeitsfähigkeit oder ein Karriereschritt).
4.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts kann unter Umständen auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anlass für eine Aufhebung der Rente sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 9 E. 6.4). Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Umständen dies möglich ist und ob diese alsdann gegeben sind.
5.
5.1 Das Bundesgericht betonte insbesondere, dass nicht nur eine erhebliche Gesundheitsverbesserung, sondern grundsätzlich auch eine gesundheitliche Verschlechterung relevant sein und zu einer allseitigen, umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen könne. Die gesundheitliche Situation habe sich aber nur dann in anspruchsrelevanter Weise verbessert oder verschlechtert, wenn die veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren würden. Dementsprechend kam es (unter der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage) zunächst zum Schluss, eine Gesundheitsverschlechterung gebe von vornherein keinen Anlass zur Rentenrevision, wenn bereits Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. In einem solchen Fall sei die Erhöhung des Rentenanspruchs rechtlich ausgeschlossen und die Gesundheitsverschlechterung folglich nicht geeignet, den Rentenanspruch zu beeinflussen (obgenanntes Bundesgerichtsurteil 9C_492/2022 E. 5.2.2 und 5.3.2; zum umgekehrten Fall einer Verbesserung in einem nicht anspruchserheblichen Aspekt: Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5).
Ohne diesen Aspekt zu thematisieren, bestätigte das Bundesgericht allerdings im Urteil 8C_102/2023 vom 21. September 2023 die revisionsweise Aufhebung einer ganzen Rente rückwirkend per 31. Oktober 2014 gestützt auf eine gesundheitliche Verschlechterung als materiellen Revisionsgrund. Darüber hinaus sieht Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung neu vor, dass ein Revisionsgrund stets gegeben ist, wenn die gesundheitliche Veränderung eine Erhöhung des Invaliditätsgrades um 5 % (lit. a) oder aber (bei einem bisherigen Invaliditätsgrad ≥ 96 %, vgl. BBl 2017 2680 ff.) auf 100 % (lit. b) zur Folge hat. Stellt man konsequent auf den Wortlaut ab, der nun die Erheblichkeitsgrenze der Gesundheitsveränderung (angesichts des ärztlichen Ermessens zumindest näher) quantifiziert, so stellte eine entsprechende gesundheitliche Verschlechterung auch bei einem Invaliditätsgrad von ≥ 70 % einen Revisionsgrund dar und kann im für den Rentenbezüger ungünstigsten Fall zur Rentenaufhebung führen. Dies hat der Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht, als er festhielt, lit. b sei für die Invalidenversicherung irrelevant, da dort bereits ein deutlich tieferer Invaliditätsgrad Anspruch auf eine ganze Rente bestehe [gemeint: gebe] (vgl. BBl 2017 2682).
5.2 Im Weiteren lassen sich die Urteile, in denen das Bundesgericht eine Rentenaufhebung bzw. -herabsetzung gestützt auf eine Gesundheitsverschlechterung als materiellen Revisionsgrund in Betracht zog oder bestätigte, soweit ersichtlich in zwei Hauptkategorien einteilen.
Die erste Kategorie umfasst jene Revisionen, in denen das Bundesgericht den Revisionsgrund gar nicht prüfte, weil ein solcher unstrittig gegeben war. Dabei machte die versicherte Person zwar jeweils eine gesundheitliche Verschlechterung geltend, Vorinstanz und Verwaltung gingen aber von einer gesundheitlichen Verbesserung aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.1 und 9C_492/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.1). Auch im Urteil 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 4 rügte die versicherte Person den Revisionsgrund nicht. Dennoch merkte das Bundesgericht im Rahmen seiner dadurch eingeschränkten Kognition an, dass es fraglich erscheine, ob bei (fast) unveränderter Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit tatsächlich ein Revisionsgrund vorliege, sich angesichts des veränderten Belastungsprofils indessen nicht sagen lasse, dies wäre «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit offensichtlich» nicht der Fall. Den Revisionsgrund stützte es zusätzlich mit dem Hinweis, dass auch veränderte berufliche Umstände vorlägen.
Die zweite Kategorie betrifft jene Revisionen, in denen ein völlig neues Leiden zum bei der Berentung festgestellten Gesundheitsschaden hinzutrat. Dazu gehören die Urteile des Bundesgerichts 9C_522/2015vom 23. Februar 2016 E. 4.1 (neu schlaffe proximale Armparese von mässiger Ausprägung, die das Arbeiten auf Schulterhöhe bzw. über Kopf sowie das Heben und Tragen von Lasten über 2 kg mit dem rechten Arm verunmöglicht), 9C_581/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.1 betreffend das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00183 vom 30. Juli 2020 E. 3.1 und 4.1 (erstmalige depressive Episode als Hauptgrund für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit) und 8C_102/2023 vom 21. September 2023 E. 3.3.3 und 4.3 (neu posttraumatische Gonarthrose links mit Beugeeinschränkung und leichtgradiger anterolateraler Instabilität, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt).
5.3 Soweit in den zitierten Urteilen eine Rentenreduktion bestätigt wurde (anders in den Urteilen 9C_361/2020 E. 4.4 und 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E. 5.3.2), gründete diese soweit ersichtlich nicht auf einer bloss abweichenden Beurteilung des ursprünglich zur Berentung führenden Gesundheitsschadens im Rahmen der allseitigen Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit. Im Urteil 9C_156/2020 E. 5.2.1 etwa war die Festlegung des Invalideneinkommens anhand eines höheren Tabellenlohns (höheres Kompetenzniveau infolge beruflicher Veränderungen) ausschlaggebend, im Urteil 9C_581/2020 E. 4.5 war es der neue Status als nichterwerbstätige Person. Im Urteil 9C_492/2022 E. 4.1 bestand allem Anschein nach eine gesundheitliche Besserung; zumindest ist eine solche aufgrund der vorhandenen Angaben nicht auszuschliessen. Schliesslich finden sich in den Urteilen 9C_522/2015 E. 3.1 und 8C_102/2023 E. 3.3.1 klare Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig war. Es ist anzufügen, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_42/2019 E. 4.1 und E. 5.3.2 die Frage, ob eine Verschlechterung im Falle einer Rentenherabsetzung bzw. Rentenaufhebung nur dann als Revisionsgrund gelten könne, wenn die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben seien, wie vom hiesigen Gericht im zugrundliegenden Entscheid IV.2017.00627 vom 29. November 2018 ausgeführt, explizit offen liess. Dennoch setzte es sich mit dieser Frage nicht mehr auseinander, als es im Urteil 9C_581/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.1 ausführte, im Urteil 9C_42/2019 sei eine gesundheitliche Verschlechterung einzig deshalb verneint worden, weil die versicherte Person bereits eine ganze Rente beziehe.
5.4 Zusammenfassend ist die bundesgerichtliche Judikatur zur revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente auf der Basis einer Gesundheitsverschlechterung spärlich und scheint in sich nicht immer schlüssig. Es verwundert daher nicht, dass nicht restlos geklärt ist, unter welchen Umständen eine Gesundheitsverschlechterung im Ergebnis nicht nur zu einer Rentenerhöhung, sondern auch zu einer Rentenreduktion führen kann.
Unter der seit 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage ist wohl davon auszugehen, dass eine Gesundheitsverschlechterung (wie auch eine Gesundheitsverbesserung) im Falle der vorliegend zu beurteilenden Teilrente nur als erheblich und damit als Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gelten kann, wenn sie nicht nur im stufenlosen neuen Rentensystem rentenrelevant ist, sondern zu einer Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 % führt.
Wie das Bundesgericht sodann zur Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erörterte, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, wenn die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslagen sowie der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtkräftigen Leistungszusprechung als vertretbar erscheint; ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2). Gleichermassen könnte die Rechtsbeständigkeit tangiert sein, würde die Rente gestützt auf die Neueinschätzung des bisherigen Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgehoben, nachdem als Revisionsgrund einzig eine Verschlechterung eben dieses Gesundheitsschadens nachgewiesen wurde.
Wie es sich genau damit verhält, kann indes angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens hier offen bleiben.
6.
6.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
6.2 Im Urteil IV.2005.00572 vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/102) stützte sich das hiesige Gericht auf den Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 18. Mai 2004 (vgl. E. 3.3 jenes Urteils), den es wie folgt zusammenfasste: Es seien ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom mit Keilwirbelbildung Th8 mit verstärkter BWS-Kyphose sowie ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4/5 rechts bei/mit persistierender Diskushernie L4/5 mit intermittierender Wurzelirritation L5 rechtsbetont und vorbestehender Spondylolyse L5 beidseits mit Olisthesis L5/S1 sowie eine kongenitale Ureterabgangsstenose rechts bei/mit rezidivierenden Hydronephrosen rechts erhoben worden. Die Probleme bestünden in einer Funktionsstörung der BWS mit ruhe-, belastungs- und bewegungsverstärkten, im Tages- und Wochenverlauf aufschaukelnden Schmerzen mit Ausstrahlungen in Arm und Bein rechts sowie Gefühlsstörungen und Kraftverlust beider Arme, in anhaltenden Kreuzschmerzen, belastungsverstärkt, mit beschwerdeabhängigem Schweregefühl, Kribbeln und Kraftlosigkeit im rechten Bein, in einer allgemeinen Dekonditionierung sowie in der Arbeitslosigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Servicemitarbeiter/Kundendienst einer Autogarage sei (theoretisch) ganztags, mit zusätzlichen Pausen von 2,5 Stunden pro Tag (Beschwerdekumulation im Tages- und Wochenverlauf) zumutbar. Was andere Tätigkeiten betreffe, so sei eine leichte, wechselbelastende Arbeit (ohne längerdauernde Tätigkeit vorgeneigt oder über Brusthöhe und/oder in verdrehten Positionen) ganztags, mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 2,5 Stunden zumutbar (vgl. E. 3.3.2 des besagten Urteils).
Gemäss Bericht zum MRI der Wirbelsäule vom 1. Januar 2003 bestanden damals eine Chondrosis intervertebralis der oberen HWS, mittleren BWS und unteren LWS, eine breitbasige Bandscheibenhernie und erstgradige Retrolisthese L4/5 und ein Zustand nach BWK8-Sinterungsfraktur mit keilwirbelartiger Deformierung. Das MRI der LWS vom 24. November 2003 zeigte keine relevante Befundänderung. Es wurde aber explizit der Verdacht auf eine diskrete Irritation der beidseitigen transienten Nervenwurzel L5 erwähnt (Urk. 7/76).
6.3 Die Mitteilung eines unveränderten Invaliditätsgrades vom 9. April 2008 (Urk. 7/124) beruhte im Wesentlichen auf den Berichten des Hausarztes vom 7. März 2008 (Urk. 7/119/1-9) und des behandelnden Facharztes für Anästhesiologie der C.___ AG vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7/119/14 f.). Eine neue Bildgebung oder orthopädische Beurteilung wurden nicht eingeholt. Es lag somit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung vor.
6.4 In der mit Mitteilung vom 9. Juli 2009 abgeschlossenen Revision (Urk. 7/133) legte der Hausarzt seinem Bericht vom 2. Juli 2009 (Urk. 7/131/1-12) den Bericht zum MRI von BWS und LWS vom 27. Februar 2009 bei. Daraus geht hervor, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1. Januar 2003 zeige sich eine zunehmende Kyphose der BWS bei zwischenzeitlich aufgetretenen multiplen Wirbelkörperfrakturen respektive Deckplatteneinsenkungen. Dabei handle es sich um chronische Frakturen. Die degenerativen Veränderungen seien nur geringfügig progredient, ohne Nachweis einer Beeinträchtigung neuraler Strukturen (vgl. Urk. 7/131/13). Es fehlen ärztliche Angaben dazu, ob bzw. inwiefern sich die BWS-Kyphose und verschlechterten degenerativen Befunde qualitativ oder quantitativ auf die Restarbeitsfähigkeit auswirkten, weshalb auch jene Anspruchsprüfung als Vergleichsbasis für eine spätere Revision ausser Betracht fällt.
6.5 Letztmals bestätigt wurde die Viertelsrente mit Mitteilung vom 10. Oktober 2012 (Urk. 7/148). Die RAD-Ärztin med. pract. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 9. Oktober 2012 fest, im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 9. Juli 2009 nenne der Hausarzt unverändert einen Status nach Fraktur Th8 und 9 sowie C7 und ein chronisches lumbospondylogenes Reizsyndrom bei Spondylolyse L5, womit keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege (vgl. Urk. 7/147/4 f.). Damit beschränkte sie sich nach dem in E. 6.4 Ausgeführten zu Unrecht auf die Prüfung einer Tatsachenänderung in den letzten zwei Jahren. Gleichzeitig ist nicht erkennbar, ob und wie sie das ihr damals vorgelegte MRI vom 27. Februar 2009 würdigte.
6.6 Demnach erfolgte die letzte materielle Rentenprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung mit Urteil IV.2005.00572 vom 28. Februar 2006, wobei sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis auf den Zeitraum bis zum Erlass des damals angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. April 2005 (Urk. 7/98) erstreckte. Vorliegend würde die Bejahung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG somit konkret voraussetzen, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers (mangels anderweitiger Tatsachenänderungen, vgl. E. 4.2) infolge einer Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen dem 21. April 2005 und 19. Juli 2024 um mindestens 5 % verändert hätte.
7.
7.1 Es ist vorab festzuhalten, dass das hiesige Gericht im Urteil IV.2005.00572 vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/102) zur von der Klinik Y.___ attestierten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (körperlich leichte wechselbelastende Arbeit, ohne längerdauernde Tätigkeit vorgeneigt oder über Brusthöhe und/oder in verdrehten Positionen, ganztags mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 2,5 Stunden, vgl. Urk. 7/102 E. 3.4) ergänzte, ausgehend von der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,1 Stunden im Bereich «Handel- und Reparaturgewerbe» sowie des vermehrten Pausenbedarfs von 12,5 Stunden pro Woche betrage der zumutbare Beschäftigungsgrad 70 %. Mit seinem damaligen Pensum von 60 % in der Autogarage habe der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft. Gleichwohl sei bei der Rentenzusprechung (zu seinen Gunsten) auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt worden. Im Revisionsverfahren sei das Invalideneinkommen nun gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln. Das hiesige Gericht berechnete einen Invaliditätsgrad von 44 % – unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten und eines leidensbedingten Abzugs von 5 % (Urk. 7/102 E. 4.3.3).
7.2 Das von den B.___-Gutachtern definierte Belastungsprofil (körperlich sehr leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte und rotierte Körperhaltungen, ganztags mit vermehrtem Pausenbedarf, vgl. E. 3.1) weicht in qualitativer Hinsicht nur geringfügig vom von der Klinik Y.___ erstellten, gerichtlich bestätigten Belastungsprofil ab. Es erfolgte eine Beschränkung von körperlich leichten auf sehr leichte Arbeiten. Die Wechselbelastung wurde auf abwechselnd sitzend und stehend beschränkt und zusätzlich ausgeschlossen wurden häufig reklinierte Körperhaltungen.
Diese Veränderungen sind bereits deshalb zu relativieren, weil das im Jahr 2004 von der Klinik Y.___ umschriebene Belastungsprofil mit dem von den B.___-Gutachtern aktuell formulierten negativen Belastungsprofil, wonach [nur] körperlich mittelschwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, primär sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinierten und rotierten Körperhaltungen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden können (Urk. 7/290/42), gut vereinbar bleibt. Gemäss den B.___-Gutachtern soll ihr Belastungsprofil zudem bereits ab Mai 2004 gelten (Urk. 7/290/43; vgl. auch E. 3.1), was eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts indiziert.
Das Spektrum der möglichen Verweistätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt wird durch diese Veränderungen zudem kaum eingeschränkt. Eine nennenswerte zusätzliche Erwerbseinbusse ist diesbezüglich nicht zu erwarten. Am ehesten bedeutsam ist die Herabsetzung des Belastungslimits von körperlich leichten auf sehr leichte Tätigkeiten. Dabei wäre unter der bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage über eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs von bisher 5 % auf neu 10 % zu diskutieren gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024 E. 6.5), die keine Veränderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 % zu bewirken vermöchte. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung sieht einen Abzug vom Tabellenlohn von mehr als 10 % ohnehin nur noch für jene Fälle vor, in denen das noch zumutbare Teilzeitpensum 50 % oder weniger beträgt.
7.3 Entscheidend ist somit die quantitative Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, d.h. konkret der Umfang des Pausenbedarfs. Während das hiesige Gericht für die medizinische Einschätzung der Klinik Y.___ eine entsprechende Arbeitsfähigkeit von 70 % berechnet hatte (vgl. E. 7.1), veranschlagten die B.___-Gutachter ab Mai 2004 eine solche von 90 % und ab November 2015 eine solche von 80 % (vgl. E. 3.1).
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es sich bei den divergierenden Einschätzungen für den Zeitraum ab Mai 2004 um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt. Dabei zeigten weder die B.___-Gutachter noch die Beschwerdegegnerin Aspekte auf, die auf eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprechung schliessen liessen. Ohnehin wurde die Viertelsrente im Jahr 2006 gerichtlich geprüft und bestätigt; eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 3 ATSG ist daher ausgeschlossen (vgl. E. 5.4). Gleichwohl ist eine Differenz von 20 % eines Vollzeitpensums eine signifikante Abweichung. Es scheint fraglich, ob diese allein mit ärztlichem Ermessen bei der Folgenabschätzung (mit auch leicht abweichendem Belastungsprofil) zu erklären ist.
Allerdings steht die fragliche Differenz der gutachterlichen Annahme einer Gesundheitsverschlechterung ab November 2015 mit einem seither bestehenden zusätzlichen Pausenbedarf im Umfang von 10 % eines Vollzeitpensums nicht entgegen. Entscheidend ist, ob bei einem Vergleich der Befundlage von einer erheblich veränderten Arbeits(un)fähigkeit ausgegangen werden muss. Anders formuliert: Ob vorliegend ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG gegeben ist, kann nicht davon abhängig sein, ob der Pausenbedarf im Jahr 2004 mit 10 oder 30 % zu quantifizieren war; massgebend ist allein, ob heute im Vergleich zu damals überwiegend wahrscheinlich ein relevant höherer Pausenbedarf besteht.
7.4 Zum Nachweis desselben verbleiben von den gemäss B.___-Gutachtern neu hinzugetretenen Befunden und Diagnosen (da sie dem Asthma bronchiale keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen, vgl. Urk. 7/290/73) einerseits Frakturen der Deckenplatten Th1 und Th3-Th5 sowie eine Spondylarthrose Th5/6 und andererseits eine mässige Spondylarthrose C2/3, C3/4 und C4/5 mit Diskusbulging und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 links (vgl. E. 3.3).
Als Vergleichsbasis dient dabei das MRI der Wirbelsäule vom 20. Januar 2003. Dessen Befund lautete: Verstärkte Lordose der HWS bei normaler Kyphose der BWS in Rückenlage. Ventral keilwirbelartige Höhenminderung BWK8 nach länger zurückliegender Deckplattenimpressionsfraktur. Dehydrierung der Bandscheiben C2/3, C3/4 und C4/5 sowie TH6/7, Th7/8 und L4/5. In diesem Segment erstgradige diskrete Retrolisthese L4 über L5 begleitet von einer breitbasigen Bandscheibenhernie mit relativer Einengung des Spinalkanals und diskreter Einengung des beidseitigen Neuroforamens in dieser Höhe. In den Segmenten L2/L3 und L3/L4 diskrete breitbasige Bandscheibenprotrusion ohne relevant raumfordernde Wirkung auf Spinalkanal und Neuroforamina (Urk. 7/52/5). Ergänzend wurde im MRI der LWS vom 24. November 2003 der Verdacht auf eine diskrete Irritation der beidseitigen transienten Nervenwurzel L5 geäussert (Urk. 7/76).
7.5
7.5.1 Entsprechend den Bildbefunden aus dem Jahr 2003 stellten die Ärzte der E.___ Klinik, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, auch in der jüngsten Bildgebung der LWS vom September 2022 eine Spondylolyse L5 beidseits mit minimaler Spondylolisthesis L5/S1 und eine monosegmentale Osteochondrose L4/5 ohne Kontakt zu neuralen Strukturen fest. Sie kamen ebenfalls zum Schluss, es zeige sich eine leichtgradige Verziehung der Neuroforamina L5/S1 beidseits mit fraglichem Kontakt zur austretenden Nervenwurzel L5 ohne aber abgrenzbare Kompression (vgl. Urk. 7/262/2 f.). Nachdem bereits gestützt auf das MRI der LWS vom 24. November 2003 der Verdacht auf eine Irritation der beidseitigen Nervenwurzel L5 bestanden hatte (vgl. E. 7.4), erwog auch der begutachtende Neurologe des B.___, dass eine intermittierende L5-Wurzelreizung, korrelierend mit der bildgebend foraminalen Enge in diesem Bereich, die intermittierende Schwäche im rechten Bein und wechselhafte Sensibilitätsstörung der Zehen auslösen könnte (vgl. E. 3.2). Es ist daher mit den B.___-Gutachtern, die im untersten Abschnitt der Wirbelsäule keine Veränderungen beschrieben, von einem stationären LWS-Leiden auszugehen. Zu keinem anderen Schluss führt die vom Beschwerdeführer beigebrachte Stellungnahme von Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 24. Juli 2024, in der zwar die gutachterlich festgestellten möglichen Auswirkungen der Wurzelreizung, nicht aber deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an sich in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 3 S. 5 ff.).
7.5.2 Die vom begutachtenden Orthopäden (gestützt auf das von ihm veranlasste MRI vom 2. Dezember 2022) neu festgestellte Spondylarthrose C2-C5 beurteilte er selbst als mässig. Das Diskusbulging und die Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 (vgl. E. 3.3) führen zudem nur zu einer möglichen Einengung, ohne eindeutiges Korrelat in der neurologischen Untersuchung (vgl. E. 3.2). Nackenschmerzen beklagte der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern keine (vgl. E. 3.2), ebenso wenig wurden solche in der EFL thematisiert (Urk. 7/290/49 ff.), bei der auch keine massivst eingeschränkte Beweglichkeit des Nackens notiert wurde (vgl. Urk. 7/290/52). Für die Arbeitsfähigkeit ergeben sich letztlich weder aus der subjektiven Beschwerdeklage noch den gutachterlich definierten qualitativen Einschränkungen (dazu E. 7.3) Hinweise auf bedeutsame zusätzliche funktionelle Auswirkungen. Es kommt hinzu, dass im Jahr 2003 bildgebend zumindest schon eine Osteochondrose der oberen HWS nachweisbar war und eine Verschlechterung der Befunde C2-C5 erst für das Jahr 2022 aktenkundig ist, während gutachterlich eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab November 2015 attestiert wurde. Es kann ergänzend auf die bereits erwähnte Stellungnahme von Dr. F.___ und Dr. G.___ verwiesen werden, die eine ausführliche Darlegung zum Bildbefund enthält (vgl. Urk. 3 S. 4) und im Ergebnis festhält, dass sich neu mehrsegmentale degenerative Veränderungen im Bereich der HWS nachweisen liessen, ohne dass [aber] klinische Symptome beklagt würden (vgl. Urk. 3 S. 6).
7.5.3 Zur BWS wurde im Rahmen des MRI vom 27. Februar 2009 festgehalten, der Keilwirbel BWK8 sei etwa unverändert. Neu aufgetreten seien multiple Höhenminderungen oder leichte Deckplatteneinsenkungen im Bereich der BWS. Am deutlichsten betroffen sei BWK5. Diskrete Deckplatteneinsenkungen fänden sich auch an BWK4 und BWK7. Fraglich sei der Befund an BWK[fehlt] und BWK3. Wie in der Voruntersuchung sehe man leichte bis mässige degenerative Veränderungen, hauptsächlich eine Dehydrierung von Bandscheiben (Th7/8, Th11/12, L4/5). Diese seien stationär oder geringfügig progredient. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1. Januar 2003 zeige sich somit eine zunehmende Kyphose der BWS bei zwischenzeitlich aufgetretenen multiplen Wirbelkörperfrakturen respektive Deckplatteneinsenkungen. Dabei handle es sich um chronische Frakturen. Die degenerativen Veränderungen seien nur geringfügig progredient, ohne Nachweis einer Beeinträchtigung neuraler Strukturen (vgl. Urk. 7/131/13). Das MRI vom 2. November 2015 zeigte eine Hyperkyphose mit multisegmentaler posttraumatischer Höhenminderung und Deformation der BWK4-11 mit Keilwirbelkörperbildung BWK4, 5 und 8 und Dehydration der Bandscheiben BWK6-8 (vgl. Urk. 7/174/30). In der Beurteilung des CT vom 27. Februar 2020 wurde erörtert, es bestehe eine am ehesten osteoporotisch bedingte Hyperkyphosierung der BWS mit Höhenminderung von BWK4 und 5 sowie der Deckplatten BWK8 und 9 ohne Spinalkanalstenose und mit moderaten Veränderungen der Facettengelenke (vgl. Urk. 7/174/20). Die MRI-Befunde vom 23. Dezember 2020 wurden von den Ärzten der E.___ Klinik als weitgehend unverändert zur Voruntersuchung im Jahr 2015 beurteilt. Sie konstatierten multisegmentale degenerative Veränderungen mit Keilwirbelbildung Th4, 5 und 8, eine thorakale Hyperkyphose und Facettengelenksarthrosen thorakolumbal mit Aktivierung Th5/6 beidseits (vgl. Urk. 7/204/2). Im (von ihm selbst veranlassten) MRI vom 9. November 2022 erkannte der begutachtende Orthopäde eine vermehrte Kyphose und Keilwirbelbildung Th7 sowie Th3 und Th4 (Urk. 7/290/16).
Ob in Bezug auf die gutachterlich aufgezählten Keilwirbel angesichts der Vorbefunde ein gutachterliches Versehen vorliegt, muss offen bleiben (vgl. zu dieser Problematik auch die Ausführungen in der Stellungnahme von Dr. F.___ und Dr. G.___, Urk. 3 S. 3 f.). Jedenfalls ist aufgrund der Bildbefunde erstellt, dass die Keilwirbelkörperbildung und Dehydrierung der Bandscheiben im Bereich der BWS schon im Jahr 2003 eingesetzt hatte. Im Jahr 2009 war bereits eine zunehmende Kyphosierung bei weiteren Deckplatteneinsenkungen feststellbar, betroffen mitunter BWK5 und BWK4. Im November 2015 wurde erstmals eine Hyperkyphose diagnostiziert, was vermutlich ausschlaggebend war für die Annahme einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter. Es traten in der Bildgebung des Jahres 2020 (gemäss B.___-Gutachten leichte bis mässige, Urk. 7/290/11) Facettengelenksarthrosen mit Aktivierung Th5/6 hinzu; ob die Aktivierung im Jahr 2022 anhielt, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen. Dem Verlauf entsprechend wurde in den radiologischen Berichten festgestellt, die Frakturen seien «chronisch» bzw. «osteoporotisch» bedingt.
Es war denn auch fortlaufend eine Therapie erforderlich. Im Jahr 2012 berichtete der Hausarzt, die Behandlung bestehe in Gymnastik, gezielten Injektionen in Klinik C.___ ca. drei- bis sechsmal jährlich (vgl. Urk. 7/145/6: bei auch opiatpflichtigen, langjährigen Nierenschmerzen), drei- bis fünfmal jährlich paravertebralen Wurzelblockaden mit Cortison und Lidocain in seiner Praxis und Pethidin in Form von Tabletten, häufige müsse dieses auch gespritzt werden. In Schmerzphasen nutze der Beschwerdeführer keine Opiate (vgl. Urk. 7/145/2-4). Bei chronischem thorakalem Schmerzsyndrom rechts wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 provisorisch bzw. im Januar 2018 definitiv ein Neuro-Stimulator implantiert (vgl. Urk. 7/174/31 f.). Dadurch besserten die Schmerzen in der oberen BWS – also genau in jenem Abschnitt, in welchem die B.___-Gutachter eine Befundverschlechterung konstatierten – deutlich und der Pethidin-Bedarf halbierte sich (vgl. Urk. 7/175/2, 7/174/2 und 7/198/1 f.). Im Jahr 2020 stellte der Hausarzt indes wieder eine gesundheitliche Verschlechterung bei [körperlicher] Überforderung am Arbeitsplatz innert der letzten zwei Jahre fest (vgl. Urk. 7/174/5). Mitunter wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2020 im Rahmen von Abklärungen der Arbeitgeberin die Fahreignung abgesprochen (vgl. Urk. 7/156/1). Der Hausarzt beschrieb damals eine Behandlung mit Pethidin, Physiotherapie und Medizinischer Trainingstherapie (MTT; Urk. 7/174/4, 7/174/7). Weiterhin erfolgten auch Infiltrationen in der C.___ AG (vgl. Urk. 7/177/4, 7/180/3, 7/191/1 und 7/193). Die B.___-Gutachter selbst erachteten die Therapie als angemessen, aber ohne wesentlichen Erfolg (vgl. E. 3.3).
7.6 Zusammenfassend sind die LWS-Befunde gegenüber dem Jahr 2003 unverändert, wobei zuletzt behandlungsanamnestisch Beschwerden in diesem Bereich im Vordergrund standen (vgl. Urk. 7/301, 7/309, 7/317, 7/325-326 und 7/328). Anhaltspunkte für nennenswerte zusätzliche quantitative oder qualitative Einschränkungen infolge grösserer funktioneller Auswirkungen der zwischenzeitlich verschlechterten HWS-Befunde sind nicht dargetan. Zugenommen haben zwischenzeitlich – wie dargelegt wurde - die pathologischen Befunde der BWS mit weiteren Frakturen, Dehydrierung weiterer Bandscheiben, Hyperkyphosierung und (teils aktivierter) Facettengelenkarthrosen, während im dadurch hauptsächlich betroffenen oberen Abschnitt durch Implantation eines Neurostimulators eine Schmerzbesserung erreicht wurde. Letztlich handelt es sich um ein chronisches, vor allem im Bereich der BWS fortschreitendes Wirbelsäulenleiden. Die RAD-Ärztin stellte denn auch bereits im Jahr 2012 fest, dass eine Besserung in der Zukunft aufgrund des degenerativen Charakters nicht wahrscheinlich sei (vgl. Urk. 7/147/5).
Gleichwohl arbeitete der Beschwerdeführer ab Juni 2006 im Postdienst (nicht optimal leidensangepasst; vgl. Urk. 7/146/7 und 7/145/3) und leistete bis zur Schmerzexazerbation im November 2019 über Jahre hinweg ein konstantes Arbeitspensum von 40 %. Eingeleitet wurde das Revisionsverfahren, da er berichtete (nach einem Sturz mit dem Postfahrzeug und Zirkusbesuch) seit November 2019 einen mehrmaligen Kraft- und Gefühlsverlust im rechten Arm und rechten Bein verspürt zu haben. Ebenso klagte er über persistierend starke Schmerzen in der BWS und LWS bei Schlägen; vor allem auf dem Post-Motorroller mit harter Federung (vgl. Urk. 7/147/2, 7/174/26, 7/175/1 f. und 7/198/2; ebenso im B.___-Gutachten: Urk. 7/290/15 [Befund], Urk. 7/290/41, Urk. 7/290/13 und 7/290/88 [arbeitsbezogene Beschwerden]). Geklagt werden somit dieselben Beschwerden wie schon im Jahr 2004 – weiterhin verstärkt nach Überbelastung und weiterhin ohne bildgebend nachweisbare Neurokompression (vgl. E. 6.2). Die fehlende Fahreignung einzig für den Postroller ist hier ohne Relevanz, zumal die Tätigkeit im Postdienst weder als angestammt noch angepasst gilt.
Insgesamt kann zwar mit den B.___-Gutachtern von einer im Vergleich zum April 2005 verschlechterten Befundlage an der Wirbelsäule ausgegangen werden, welche aber teils durch den Neurostimulator kompensiert werden konnte, wobei die bisherige Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten durch die veränderte Befundlage nicht derart eingeschränkt wird, dass dies eine Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 % nach sich zöge. Aus rechtlicher Sicht ist nach dem in E. 5.4 Ausgeführten ausserdem zu beanstanden, dass eine Zunahme des für die Berentung massgebenden chronischen Wirbelsäulenleidens als Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG für eine Rentenaufhebung herangezogen wurde, die ihre Begründung einzig in der Neueinschätzung der vorbestehenden Wirbelsäulenbefunde fand. Dies ist im hier zu beurteilenden Fall umso mehr von Bedeutung, als der Rentenanspruch bereits im Jahr 2006 vom Gericht materiell geprüft und bestätigt wurde. Keine der späteren Revisionen beruhte auf einer rechtskonformen materiellen Rentenprüfung, weshalb das Urteil IV.2005.00572 vom 28. Februar 2006 durch keine der formlosen Mitteilungen eines unveränderten Invaliditätsgrades ersetzt wurde. Im Ergebnis schliesst dies allfällige wiedererwägungsrechtliche Überlegungen von vornherein aus.
7.7 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 bei medialem Riss des Restmeniskus (Status nach Teilmeniskektomie am 21. November 2014) und Chondromalazie Grad I-II eine Kniearthroskopie links (mit medialer Teilmeniskektomie, Knorpel-Débridement medialer Condylus und Retropatellarfläche sowie Plica-Entfernung) durchführen liess (vgl. Urk. 7/206208). Weiter erfolgte am 24. September 2018 l bei Impingement-Syndrom bei Bursitis subacromialis, Partialruptur des Supra- sowie Infraspinatus rechts eine Schulterarthroskopie (mit arthroskopischer Synovektomie, Bursoskopie und subacromialer Dekompression mit Verdünnung der Clavicula, Bursektomie und Partialresektion des AC-Gelenks; vgl. Urk. 7/174/2 und 7/209).
Obschon bei der Begutachtung als Nebendiagnosen bekannt (vgl. Urk. 7/290/5), wurden im B.___-Gutachten (vgl. Urk. 7/290/11, 7/290/15 und 7/290/90), einschliesslich EFL (vgl. Urk. 7/290/51-53), keine Einschränkungen infolge von Schulter- und Knieschmerzen thematisiert, was der Beschwerdeführer im Prozess nicht beanstandete (vgl. Urk. 1). Solche wurden offenbar weder beklagt, noch fielen solche in den Untersuchungen und der Testung auf. Der Beschwerdeführer konnte auf einem Bein stehen und hüpfen, die Knie beugen und strecken, einzig das Aufstehen aus der Hocke war ihm nicht möglich, bei seit langem beklagtem Kraftverlust und wenig Muskelmasse (vgl. Urk. 7/290/52 f. und 7/290/90). Arbeiten über Schulterhöhe war in der Testung ebenfalls möglich, auch wenn der Beschwerdeführer schnell ermüdete (vgl. Urk. 7/290/54). Dass der Beschwerdeführer nach besagten Operationen weiter wegen des Knies oder der Schulter in Behandlung stand, ist nicht aktenkundig (dazu auch Urk. 7/239/1). Ebenso wenig wurden Schulter- und Kniebeschwerden von Dr. F.___ und Dr. G.___ erwähnt. Diese stellten vielmehr fest, dass praktisch alle Brustwirbel verändert seien und eine nicht vollständig redressierbare Kyphose bestehe, womit verständlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht mit Herumhantieren von Kisten über 10 kg belastet werden könne, insbesondere nicht über Kopf (vgl. Urk. 3 S. 8).
In Anbetracht all dessen sind auch von Seiten des Knies und der Schulter keine einkommensrelevanten zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich, zumal schon das bisherige Belastungsprofil eine Beschränkung auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne längerdauernde Arbeit über Brusthöhe und mit täglich zusätzlich 2,5 Stunden Pausen vorsieht (vgl. E. 6.2). Wie bereits dargetan würde selbst eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs auf 10 % nach bisheriger Rechtsprechung den Invaliditätsgrad nicht um mindestens 5 % verändern (vgl. E. 7.2). Um einen blossen Zufallsbefund ohne funktionelle Auswirkungen handelt es sich bei den chronischen vaskulären Marklagerläsionen im MR des Schädels vom 27. Februar 2020 (Urk. 7/175/3).
8. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG oder eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG sind somit nicht gegeben; von weiteren Abklärungen sind diesbezüglich aufgrund der Aktenlage keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Bei diesem Prozessausgang erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2).
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind hier auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Mit Honorarnote vom 31. Oktober 2024 machte Rechtsanwältin Sigg einen Aufwand von insgesamt 16,17 Stunden sowie eine Pauschale für Barauslagen von 3 % geltend und forderte daraus eine Entschädigung von Fr. 4'662.05 inkl. MWST und Barauslagen (Urk. 11). Vom Gesamtaufwand entfallen 12,75 Stunden auf das Aktenstudium und Abfassen der Beschwerdeschrift. Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift, des nicht komplexen B.___-Gutachtens sowie der als Grundlage für die Beschwerde dienenden Stellungnahme von Dr. F.___ und Dr. G.___ rechtfertigt sich eine Reduktion des diesbezüglichen Aufwandes auf 10 Stunden. Unter Einbezug des übrigen geltend gemachten Aufwandes, der nicht zu beanstanden ist, sind insgesamt 13,42 Stunden zu entschädigen (16,17 – 12,75 + 10). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 4’100.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juli 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrBonetti