Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00461

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00461


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 9. Januar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, war zuletzt als Kabinenreiniger & Teamleiter Cabin Cleaning bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/20/13, Urk. 9/23/8). Am 21. Mai 2023 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Hüftbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 9/23). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz-Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG ein (Urk. 9/34, Urk. 9/45-46), darunter auch den Bericht der Z.___ AG (nachfolgend: Z.___) vom 4. April 2024 zur Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (FOMA) vom 22/23. Juni 2024 (Urk. 9/45/1-18). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2024 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 9/49/1-3). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 5. Juni 2024 Einwände (Urk. 9/50) und legte den Bericht der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik A.___ vom 3. Juni 2024 zur Sprechstunde vom 30. Mai 2024 vor (Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 5 % (Urk. 9/55 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 26. Juni 2024 sei aufzuheben und es seien ihm Rentenleistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme dazu ein, was der Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15 S. 2).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil an einer ganzen Rente

49 %47.5 %

48 %45 %

47 %42.5 %

46 %40 %

45 %37.5 %

44 %35 %

43 %32.5 %

42 %30 %

41 %27.5 %
40 %25 %

1.2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei seit November 2022 in seiner Gesundheit eingeschränkt. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, mittelschweren Tätigkeit mit (der Möglichkeit zu) Wechselpositionen. Der Einkommensvergleich per 2023 mit einem Valideneinkommen von Fr. 70'809.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'109.23 ergebe einen Invaliditätsgrad von 5 %, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Auch unter Berücksichtigung des eingereichten Berichts (der Hüft- und Kniechirurgie des Klinik A.___ vom 3. Juni 2024; Urk. 9/52), woraus hervorgehe, dass er in einer leichten Tätigkeit arbeitsfähig sei, sei nicht von einer längerdauernden Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, zumal ein erneuter (operativer) Eingriff eine (nur) vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorrufe und nach der Heilungsphase erneut von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die medizinischen Abklärungen könnten nicht nachvollzogen werden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden sei es ihm nicht möglich, ein Pensum von 100 % entsprechend dem Invalideneinkommen mit Belastungsprofil zu bewältigen. Es liege eine relevante Arbeitsunfähigkeit vor, die auch unter Einhaltung des Belastungsprofils nicht gesteigert werden könne. Das Invalideneinkommen sei zudem viel tiefer, als es die Beschwerdegegnerin angenommen habe, und davon wäre ein angemessener Abzug vorzunehmen. Das Valideneinkommen sei viel zu tief bemessen worden. Er würde im Zeitpunkt des Einkommensvergleiches (im Jahr 2023) deutlich mehr verdienen, als es die Beschwerdegegnerin angenommen habe. Bei korrekter Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen sei erstellt, dass er einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % aufweise und somit Anspruch auf Rentenleistungen habe (Urk. 1 S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verneint hat. Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente ist aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. November 2023 (Anmeldung vom 21. Mai 2023, Urk. 9/23). Der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2024 (Urk. 2) bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E. 6).


3.

3.1    Den Akten ist zum medizinischen Sachverhalt im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen.

    Der Beschwerdeführer litt seit November 2022 an Hüftbeschwerden rechts (Urk. 9/34/100, Urk. 9/45/2, Urk. 9/46/144). Es wurde ein femoroazetabuläres Impingement rechts mit degenerativer Labrumläsion diagnostiziert (Urk. 9/46/113) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Teamleiter in der Flugzeugkabinenreinigung ab dem 27. November 2022 attestiert (9/20/1-9, Urk. 9/34/80, Urk. 9/34/97, Urk. 9/34/100, Urk. 9/45/2, Urk. 9/46/33, Urk. 9/46/47, Urk. 9/46/52, Urk. 9/46/56, Urk. 9/46/113-114). Am 24. April 2023 wurde von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, eine arthroskopische Revision und Spülung des rechten Hüftgelenkes mit partieller Labrumsektion, Acetabuloplastik, femoraler Offsetkorrektur sowie osteochondraler femoraler Plastik durchgeführt (Operationsbericht vom 24. April 2023, Urk. 9/46/98).

    Gemäss dem Bericht des Ärztezentrums C.___ vom 6. Juli 2023 war zehn Wochen postoperativ ein normaler Verlauf gegeben. Die Beschwerden seien bereits deutlich besser nach der Operation als vorher, es bestünden aber noch Restbeschwerden, gerade endgradig in den Bewegungsumfängen und auch leichte Anlaufschwierigkeiten und -beschwerden. Es hätten ein noch diskret hinkendes Gangbild und an der rechten Hüfte absolut reizlose Haut- und Weichteilverhältnisse mit gut abgeheilten Narben bestanden. Die Extension sei vollständig und die Flexion bis knapp 120° möglich gewesen, die Muskulatur insgesamt nur leicht atroph; bei der Innenrotation hätten Schmerzen im Bereich des Gelenkes und über der Leiste bestanden. Die Belegärztin setzte eine weitere Verlaufskontrolle in sechs Wochen zufolge des «doch anspruchsvollen Berufs in der Reinigung von Flugzeugen, wo es viel um Tempo» gehe und Drehbewegungen sowie auch Beugungen im Minutentakt durchgeführt würden. Diesbezüglich attestierte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/46/110).

    Die beratende Ärztin des Krankentaggeldversicherers Dr. med. D.___, Fachärztin für Prävention und Public Health, erklärte in ihrer Stellungnahme zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 28. August 2023, die volle Arbeitsunfähigkeit als Flugzeugreiniger nach der Operation vom 24. April 2023 sei nachvollziehbar; bezüglich dieser Tätigkeit sei die Prognose eher ungünstig. Es sei nach etwa drei Monaten eine leidensangepasste, sitzende und körperlich leichte Tätigkeit zumutbar, zumindest teilzeit (Urk. 9/46/89-90).

    Im Bericht des Ärztezentrums C.___ vom 28. November 2023 hielt Prof. Dr. B.___ fest, nach abgeschlossener Physiotherapie habe der Beschwerdeführer von weiterhin wechselnden Beschwerden im rechten Hüftgelenk unter Belastung berichtet. Insgesamt sei eine Besserung eingetreten. Er habe bei endgradig eingeschränkter Innenrotation und Flexion unverändert Schmerzen angegeben. Ansonsten hätten ein geringgradiger Leistendruckschmerz rechts, kein Trochanter-Klopfschmerz, keine Rötung oder Überwärmung bestanden. Das Gangbild habe noch ein geringes rechtsbetontes Schonhinken gezeigt. Beim bisher wechselhaften Verlauf sei doch insgesamt eine geringfügige Besserung der Beschwerdesymptomatik eingetreten und es sei die Schmerzmedikation angepasst worden. Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen Tätigkeit) bis Mitte Januar 2024 attestiert worden. Gegebenenfalls sei eine erneute Arthroskopie des rechten Hüftgelenkes zu diskutieren (Urk. 9/46/39-40).

    Der beratende Arzt des Krankentaggeldversicherers Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 fest, der Verlauf sei unklar, der Operateur schreibe von einer erneuten Arthroskopie, ohne dass er dafür Befunde oder eine Indikation nenne. Die Arbeit als Flugzeugreiniger dürfte angesichts des Zeitdrucks und der ungünstigen ergonomischen Anforderungen nicht mehr möglich sein. Es sollte eine neue Stelle mit geringerer körperlicher Belastung gesucht werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein genaues Belastungsprofil lasse sich aufgrund der fehlenden klinischen Befunde nicht angeben. Es sei eine ZAFAS (Arbeitsfähigkeitsassessment der Z.___ AG) zu diskutieren (Urk. 9/46/33).

    Im Bericht der Hüft- und Kniechirurgie des Klinik A.___ vom 6. März 2024 zur Sprechstunde vom 27. Februar 2024 wurde die Diagnose von Restbeschwerden bei Status nach Hüftgelenksarthroskopie mit partieller Labrumresektion, femoraler Offsetkorrektur an der rechten Hüfte vom 24. April 2023 gestellt. Der Beschwerdeführer habe erhebliche Restbeschwerden nach genannter Operation beschrieben, welche im Grunde seither zu keinem Zeitpunkt wesentlich besser gewesen seien. Der Schmerz befinde sich betont in der Leiste, zum Teil aber auch nach dorsal und distal ausstrahlend. Er sei beruflich aktuell nicht aktiv; zuhause sei er mit der Pflege seiner paraplegischen Ehefrau beschäftigt. Die Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Hüftgelenkes vom 5. September 2022 zeige als mögliche Pathologie noch eine verbliebene Cam-Deformation. Es sei möglich, dass dies dem Beschwerdeführer die residuellen Beschwerden bereite. Möglich seien auch kapsuläre Verklebungen, welche radiologisch zwar nicht beschrieben würden, sich im MRT aber möglicherweise so darstellen würden. Der Beschwerdeführer habe von der chirurgischen Intervention nicht profitieren können und habe weiterhin recht erhebliche Einschränkungen. Grundsätzlich wäre eine Re-Arthroskopie mit einer gewissen Gewinnwarnung zu diskutieren. Der Beschwerdeführer möchte zunächst keine weitere Intervention, sodass die Fortsetzung der Physiotherapie empfohlen werde (Urk. 9/46/23-24).

    Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 4. April 2024 (Urk. 9/45) wurde die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 22. und 23. Februar 2024 im Rahmen einer FOMA mittels eines strukturierten Interviews, einer klinischen Untersuchung, einer angepassten Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und der Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen sowie Akten von med. pract. F.___, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, sowie von PD Dr. med. G.___, MSc Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin sowie für Rheumatologie, und ausserdem vom Physiotherapeuten H.___ begutachtet. Der Beschwerdeführer leide seit einiger Zeit unter rechtsseitigen Leistenschmerzen. Er sei ab dem 27. November 2022 arbeitsunfähig geschrieben und zunächst mittels Analgesie (Schmerzinfiltration/-medikamente) und Physiotherapie behandelt worden. Da keine Besserung der Beschwerden eingetreten sei, sei er am 24. April 2023 mittels arthroskopischer Revision des rechten Hüftgelenkes mit partieller Labrumsektion, Acetabuloplastik, femoraler Offsetkorrektur und osteochondraler femoraler Plastik operiert worden (vgl. Operationsbericht vom 24. April 2023, Urk. 9/46/98). Postoperativ sei es ihm besser gegangen, jedoch seien die Beschwerden nach der Physiotherapie und der Vollbelastung wieder in Erscheinung getreten. Da er aufgrund der Schmerzen sein Bein nicht belasten könne, habe er auch keinen Arbeitsversuch unternehmen können. Er habe zwischenzeitlich in der I.___ weitere Infiltrationen erhalten, nach denen es ihm besser gegangen sei. Bei Belastung und beim Vorbeugen seien die Beschwerden aber sofort wieder da; die Schmerzen würden dann von der rechten Hüfte entlang des Beines bis zum Knie und manchmal sogar bis in die Achillessehne ausstrahlen. Aktuell bestünden Hüft- und Leistenschmerzen rechts beim Stehen und Gehen, in vorgeneigter Position, im Liegen und Sitzen. Bei Positionswechsel trete eine Besserung ein. Ausserdem leide er unter Kreuzschmerzen. Ferner leide er unter hohem Blutdruck und Zucker; weiter habe er von einem häufigen brennenden Gefühl im Bereich der Fusssohlen beidseits berichtet (Urk. 9/45/2, Urk. 9/45/9). Es wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer Coxalgie rechts bei/mit Zustand nach arthroskopischer Revision am rechten Hüftgelenk mit partieller Labrumresektion, Acetabulum-Plastik, femoraler Offsetkorrektur und osteochondraler femoraler Plastik am 24. April 2023 mit/bei femoroazetabulärem Impingement (Pincer/CAM) rechts mit degenerativer Labrumläsion festgehalten sowie ausserdem die Diagnose eines lumbalen bis spondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei Spondylolisthese L3 nach Meyerding 1 und mehrsegmentaler leichtgradiger Spondylose (Röntgen der LWS in zwei Ebenen vom 20. Februar 2024). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus vom Typ II (oral substituiert) und eine ausgeprägte allergische Reaktion aufgeführt (Urk. 9/45/2). Bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien ein zunehmender rechtshinkender Gang beim spontanen Gehen, eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Hüfte mit Schmerzen im Bereich des Hüftgelenkes und im Bereich der rechten Leiste, eine Druckdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und Schmerzen beim Vorbeugen im Lendenbereich eruiert worden. Bei der EFL habe sich der Beschwerdeführer bei zuverlässiger Leistungsbereitschaft und guter Konsistenz bis zum schweren Bereich belasten lassen. Dabei seien deutliche Einschränkungen in statischen Positionen, beim Gehen und eine verminderte Belastung im Bereich des rechten Beines beobachtet worden. Zusammengefasst bestünden beim Beschwerdeführer mit radiologisch bestätigten strukturell-organischen Veränderungen im LWS-Bereich und bekannten Veränderungen im Bereich der rechten Hüfte bei Zustand nach Operation eine deutliche Leistungsverminderung, welche aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sei (Urk. 9/45/2-3). Die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungskraft von Flugzeugen sei von Seiten der Gewichtsbelastung her als leicht zu taxieren. Das eigentliche Problem würden die ausschliesslich stehende und gehende Körperposition, die Einnahme von ungünstigen, rückenbelastenden Körperhaltungen sowie der gegebene Zeitdruck bei der Reinigung von Flugzeugen darstellen. Rein funktionell gesehen und aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sowie gestützt auf die EFL-Testresultate sei die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar. Jedoch benötige er Pausen zur Vorbeugung einer starken Schmerzsymptomatik und zur Erholung der Rückenmuskulatur in Bezug auf das rechte Bein. Aktuell (zurzeit der Begutachtung im Februar 2024) sei ein stufenweiser Einstieg zu empfehlen, beginnend mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und kontinuierlichen Steigerung innerhalb von drei Monaten auf eine 100%ige Anwesenheit mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden. Damit resultiere prognostisch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit respektive eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Eine leidensangepasste, mittelschwere und wechselpositionierende berufliche Tätigkeit mit höchstens gelegentlichem vorgeneigtem Stehen, Gehen und Treppensteigen (insgesamt maximal drei Stunden pro Tag auf den Tag verteilt) sei dem Beschwerdeführer ganztägig zumutbar (Urk. 9/45/3-5).

    Im Bericht der Hüft- und Kniechirurgie des Klinik A.___ vom 3. Juni 2024 zur Sprechstunde vom 30. Mai 2024 wurde festgehalten, es gehe dem Beschwerdeführer praktisch unverändert mit erheblichem Leidensdruck und einer eingeschränkten Belastbarkeit. Die zweimalige Infiltration habe jeweils temporär eine sehr gute Verbesserung der Beschwerden gebracht. Es könne (weiterhin) mit einer gewissen Gewinnwarnung eine Re-Arthroskopie zur Diskussion kommen. Für die Implantation einer Hüfttotalprothese sei die Arthrose zu wenig vorhanden. In der MRT-Untersuchung zeige sich eine Restdeformation, die im Sinne der Vollendung der ersten Operation mit zusätzlicher Bilanzierung des Gelenkes beseitigt werden könnte. Der Beschwerdeführer wünsche derzeit noch eine Infiltration, die nächste Konsultation sei in drei Monaten vorgesehen. Eine Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Tätigkeit sei aktuell absolut nicht gegeben. Bestenfalls sei eine sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Stehen ohne (ohne das Heben von) grössere(n) Gewichte(n), ohne Knien und ohne Leiternsteigen zumutbar. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % gegeben (Urk. 9/52/1).

3.2

3.2.1    Wie dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2024 (Urk. 9/48/2) zu entnehmen ist, stützte sie sich bei ihrem Entscheid vom 26. Juni 2024 (Urk. 2) auf den FOMA-Bericht des Z.___ vom 4. April 2024 (Urk. 9/45). Mit diesem Bericht, der von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegeben wurde und dem daher der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweis), liegt eine ärztliche Beurteilung vor, die schlüssig erscheint, die nachvollziehbar und mit einer funktionellen Abklärung der Leistungsfähigkeit fundiert begründet wurde und in sich widerspruchsfrei ist; auch bestehen keine Indizien gegen deren Zuverlässigkeit (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Es spricht damit nichts gegen den Beweiswert des FOMA-Berichts. Dagegen wurde im Einzelnen denn auch nichts vorgebracht.

3.2.2    Die Beschwerdegegnerin ging insofern unstrittig und zu Recht davon aus, dass die Voraussetzung des sogenannten Wartejahres mit einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 27. November 2022 (9/20/1-9, Urk. 9/34/80, Urk. 9/34/97, Urk. 9/34/100, Urk. 9/45/2, Urk. 9/46/33, Urk. 9/46/47, Urk. 9/46/52, Urk. 9/46/56, Urk. 9/46/113-114) erfüllt war, mithin per 26. November 2023 (vgl. Feststellungsblatt vom 16. Mai 2024, Urk. 9/48/2). Dementsprechend führte sie einen Einkommensvergleich bezogen auf das Jahr 2023 durch (Urk. 2).

    Dies ist auch mit Blick auf die Beurteilung gemäss dem FOMA-Bericht (Urk. 9/45/4) nicht zu beanstanden. Dort wurde zwar festgestellt, dass es sich rein funktionell gesehen und aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sowie gestützt auf die EFL-Testresultate die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar sei und dass insofern prognostisch nach drei Monaten mit einem stufenweisen Einstieg eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Jedoch wurden gleichzeitig die dort, in der bisherigen Tätigkeit vorausgesetzte ausschliesslich stehende und gehende Körperposition, die Einnahme von ungünstigen, rückenbelastenden Körperhaltungen und der gegebene Zeitdruck bei der Reinigung von Flugzeugen als problematisch angesehen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die bisherige Tätigkeit insgesamt als solches, in der Form wie sie auszuführen war, dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist, zumal auch fraglich wäre, ob zusätzliche Pausen von zwei Stunden pro Tag mit der zuletzt ausgeführten leitenden Position als Kabinenreiniger Teamleiter (Urk. 9/20/13, Urk. 9/23/8) vereinbar wären. Dies entspricht im Wesentlichen auch der Einschätzung des beratenden Arztes der Krankentaggeldversicherung Dr. E.___ vom 17. Januar 2024, der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestierte und dazu erklärte, insgesamt dürfte die Arbeit als Flugzeugreiniger angesichts des Zeitdrucks und der ungünstigen ergonomischen Anforderungen nicht mehr möglich sein (Urk. 9/46/33). Hiervon ist auszugehen.

3.2.3    In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit ab November 2023 (frühest möglicher Beginn einer allfälligen Rente sechs Monate nach der Anmeldung im Mai 2023 [Urk. 9/23]; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) ist die Einschätzung gemäss dem FOMA-Bericht vom 4. April 2024 (Urk. 9/45) einer 100%igen Arbeitsfähigkeit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) ebenfalls nachvollziehbar und zudem mit den ärztlichen Feststellungen der übrigen medizinischen Berichte, soweit diese schlüssig erscheinen, vereinbar. Die FOMA-Experten berücksichtigten sämtliche krankheitsbedingten Einschränkungen bedingt durch die rechtsseitigen Hüftbeschwerden und die LWS-Beschwerden und trug diesen mit dem formulierten Anforderungsprofil, wonach dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ergebnis der EFL-Abklärung nur noch wechselbelastende, körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit höchstens gelegentlichem vorgeneigtem Stehen, Gehen und Treppensteigen (insgesamt maximal drei Stunden pro Tag auf den Tag verteilt) zumutbar sei (Urk. 9/45/3-5), hinlänglich Rechnung. Die grundsätzliche Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit wurde denn auch von den behandelnden Ärzten der Klinik A.___ und vom beratenden Arzt des Krankentaggeldversicherers bejaht (Urk. 9/46/33, Urk. 9/52/1). Ausserdem ist der Beschwerdeführer in der Lage, weiterhin seine paraplegische Ehefrau zu pflegen (Urk. 9/46/23). Auf die Einschätzung, dass eine mittelschwere Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, wie dies im Bericht der Klinik A.___ vom 3. Juni 2024 postuliert wurde, kann angesichts der Validierung der FOMA-Beurteilung durch das Ergebnis der EFL (Urk. 9/45/3, Urk. 9/45/11-18) nicht abgestellt werden, zumal in diesem Bericht der Klinik A.___ keine Befunde aufgeführt und damit keine nachvollziehbar Begründung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angegeben sowie insbesondere auch keine Verschlechterung der Symptomatik seit der letzten Konsultation vom 27. Februar 2024 (Bericht vom 6. März 2024; Urk. 9/46/23-24) respektive seit der FOMA-Abklärung vom Februar 2024 (Urk. 9/45/1) festgehalten wurden, sondern ein «praktisch unverändert» gebliebener Zustand (Urk. 9/52/1). Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von grösseren Gewichten, ohne Knien und ohne Leiternsteigen (vgl. Urk. 9/52/1) würde im Übrigen am Ergebnis nichts ändern, wie sich aus dem nachfolgend Ausgeführten ergibt (vgl. E. 4.3). Eine Einschränkung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht sodann, wie sie der Beschwerdeführer ohne weiterführende Substantiierung geltend macht (Urk. 1 S. 2), ist ebenfalls nicht anzunehmen. Denn es ist nicht einzusehen und ergibt sich auch nicht aus den Akten, weshalb der Beschwerdeführer eine den Rumpf und die rechte Hüfte schonende Tätigkeit nicht ganztags ausüben können sollte.

3.2.4    Letztlich vermögen die ärztlichen, weitgehend übereinstimmenden Feststellungen der übrigen medizinischen Berichte den Beweiswert des FOMA-Berichts vom 4. April 2024 (Urk. 9/45) bei fehlenden auch nur geringen Zweifeln an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht in Frage zu stellen. Ergänzende Abklärungen (vgl. dazu BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7) sind folglich nicht angezeigt.



4.

4.1    Ausgehend somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden, körperlich mittelschwere Tätigkeit ohne rückenbelastende Körperhaltungen, ohne ausschliesslich stehende und gehende Körperposition, mit höchstens gelegentlichem vorgeneigtem Stehen, Gehen und Treppensteigen (insgesamt maximal drei Stunden pro Tag auf den Tag verteilt; Urk. 9/45/3-5) sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen zu prüfen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs (hier November 2023) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

4.2

4.2.1    Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1. Massgeblich ist das Einkommen, auf das AHV-Beiträge abzurechnen sind, mithin ohne Krankentaggelder (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen für das Jahr 2023 im angefochtenen Entscheid ausgehend vom gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 30. Mai 2023 (Urk. 9/28/2) im Jahr 2022 erzielten Einkommen von Fr. 69'639.-- und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2022 bis 2023 (Lohnindex Männer 2022: 107.1, 2023: 108.9; Tabelle T1.1.10, Total 05-96; Urk. 9/47/3) auf den Betrag von Fr. 70'809.40 fest (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 9/47). Der Beschwerdeführer macht ohne weitere Begründung geltend, dass er im Jahr 2023 im Gesundheitsfall deutlich mehr verdient hätte (Urk. 1 S. 3).

4.2.2    Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann mit Blick auf den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 21. März 2019 (Urk. 9/20/13-14) und den IK-Auszug vom 30. Mai 2023 (Urk. 9/28/2) nicht gefolgt werden. Gemäss Arbeitsvertrag stand dem Beschwerdeführer ein Bruttolohn von Fr. 4'450.-- pro Monat (x 13) zuzüglich Funktionszulagen von insgesamt Fr. 350.-- (x 12) zu, mithin im Jahr 2019 das Einkommen von Fr. 62'050.-- (Urk. 9/20/13). Der Lohnabrechnung für den April 2023 vom 25. April 2023 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine weitere Funktionszulage von Fr. 300.-- pro Monat (Zulage Supervisor) vergütet wurde (Urk. 9/22/3). Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsbeeinträchtigung im November 2022 im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 67'271.-- und im Jahr 2021 ein solches von
Fr. 68'048.-- (Urk. 9/28/2). Das massgebliche, vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielte Einkommen ergibt sich aus dem Lohn im Jahr 2021 von Fr. 68'048.--, womit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2021 bis 2023 im statistischen Wirtschaftszweig «N 77 - 82, sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten» gemäss dem Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik (BSF), Männer 2011-2024 (Basis 2010 = 100; Tabelle T1.1.10; 2021105.5, 2023109.1), der Betrag von Fr. 70'370.-- resultiert (Fr. 68'048.--: 105.5 x 109.1). Der von der Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Betrag von Fr. 70'809.40 ist somit sogar noch etwas höher, was angesichts des von ihr ermittelten Invaliditätsgrades von 5 % und des Invalideneinkommens im Ergebnis allerdings unerheblich bleibt (vgl. unten E. 4.3-4).

    Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 aus bestimmten Gründen - nebst der üblichen Nominallohnentwicklung - ein erheblich höheres Einkommen erzielt hätte, etwa aufgrund eines absehbaren Aufstiegs in eine höhere berufliche Position mit einem höheren Lohn oder aufgrund einer absehbaren ausserordentlichen Lohnerhöhung, ist weder den Akten zu entnehmen, noch wurden solche Gründe geltend gemacht. Eine solche Lohnzunahme ist auch nicht wahrscheinlich, zumal der ungelernte Beschwerdeführer (soweit aktenkundig) keine konkreten Schritte für eine besser entlöhnte Anstellung (vgl. BGE 150 V 354 E. 5, 145 V 141 E. 5.2.1) unternommen hat und solche auch nicht dargelegt wurden.

4.3

4.3.1    Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin unstrittig anhand der Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS. Dabei stützte sie sich grundsätzlich zutreffend auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/47/1-2). Beachtlich sind die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen), hier mithin die am 29. Mai 2024 veröffentlichte und damit bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2024 (Urk. 2) bereits bekannte LSE 2022. Mit dem massgeblichen Tabellenlohn gemäss der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenzniveau 1, Männer, Total), von Fr. 5'305.-- pro Monat respektive Fr. 63’660.-- pro Jahr und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2022 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) sowie der Nominallohnentwicklung von 2022 bis 2023 (BFS, Nominallohnindex, Männer 2011-2024; Tabelle T1.1.10 [Basis 2010 = 100], Total 2022107.1, 2023108.9) resultiert der Betrag im Jahr 2023 von Fr. 67’480.95 (Fr. 63’660.-- : 40 x 41,7 : 107.1 x 108.9).

4.3.2Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei vom Invalideneinkommen ein angemessener Abzug vorzunehmen (Urk. 1 S. 3). Ob ein solcher Abzug vorzunehmen sei, kann offenbleiben. Denn selbst mit einem rechtsprechungsgemäss maximalen Abzug von 25 % (BGE 148 V 174 E. 6.3, 126 V 75 E. 5b/bb-cc; Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen, hier massgeblichen Fassung, vgl. dazu die Korrektur in BGE 150 V 410 E. 10.6; vgl. auch die neue ab dem 1. Januar 2024 gültige Fassung von 26bis Abs. 3 IVV; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 4.2.2) ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von (maximal, nach Berechnung der Beschwerdegegnerin) Fr. 70'809.40 mit einem um 25 % reduzierten Invalideneinkommen von Fr. 50'610.70 (Fr. 67’480.95 x 0.75) eine Einbusse von höchstens Fr. 20'198.70 und damit einen Invaliditätsgrad von unter 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG, Art. 28b IVG), und zwar von (gerundet) höchstens 2%, so dass in jedem Fall kein Rentenanspruch besteht.

    Damit hätte selbst eine 100%igen Restarbeitsfähigkeit lediglich in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von grösseren Gewichten, ohne Knien und ohne Leiternsteigen (Urk. 9/52/1) keine andere Auswirkung auf den Rentenanspruch, zumal rechtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug wäre, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis).

4.4Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten somit zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verneint. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2024 (Urk. 2) erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippHartmann