Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00458

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00458


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 20. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, war seit 2009 bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfskraft und von 2010 bis Januar 2022 in einer Grossküche des Y.___, Rümlang, als Reinigungskraft tätig, dies seit dem 1. April 2019 in einem Arbeitspensum von 60 %, wobei der letzte Arbeitstag am 5. Juli 2021 war (Urk. 9/12; Urk. 9/15/16–17; Urk. 9/33; Urk. 9/52/9 Ziff. 4.4). Am 30. November 2021 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6; eingegangen am 2. Dezember 2021 [vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 9]). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) bei (Urk. 9/14–15; Urk. 9/27–29) und holte beim Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 29. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 9/52).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2024 bei einem unter Anwendung der gemischten Methode errechneten Invaliditätsgrad von 31.8 % ab 1. Juli 2022 und von 12 % ab 1. August 2022 einen Rentenanspruch (Urk. 9/54 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 31. Mai 2024 (Urk. 1) bei der IV-Stelle sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 (Urk. 2). Die IVStelle leitete die Beschwerde am 22. August 2024 zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht weiter (Urk. 3; vgl. Urk. 4, Urk. 6 und Urk. 7/1-2). Die Beschwerdeführerin beantragte beschwerdeweise sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2024 unter Zusprache einer behinderungsangepassten Rente; eventuell beantragte sie die Zusprache beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

    Invaliditätsgrad    prozentualer Anteil

    49 Prozent    47.5    Prozent

    48 Prozent    45    Prozent

    47 Prozent    42.5    Prozent

    46 Prozent    40    Prozent

    45 Prozent    37.5    Prozent

    44 Prozent    35    Prozent

    43 Prozent    32.5    Prozent

    42 Prozent    30    Prozent

    41 Prozent    27.5    Prozent

    40 Prozent    25    Prozent

1.4    Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:

a.    das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b.    das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c.    die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:

a.    der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

b.    der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

1.6    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das interdisziplinäre Z.___-Gutachten vom 29. Januar 2024 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit in der Reinigung eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit sei jedoch von Juli 2021 bis Juli 2022 in einem Pensum von 50 % möglich gewesen. Ab August 2022 könne die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 85 % ausüben (S. 1). Bei der Stellensuche wäre auf Folgendes zu achten: Klar vorstrukturierte, routinierte Tätigkeiten, idealerweise in einem wohlwollenden und wertschätzenden Umfeld, ohne Zeit- und Leistungsdruck mit der Möglichkeit, eigenständig Pausen einzulegen. Ein emotional beanspruchendes oder konfliktreiches Arbeitsklima sollte vermieden werden. Des Weiteren seien körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung zu empfehlen. Häufiges Gehen oder Stehen sowie häufiges Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen, Überkopfarbeiten, Kälte, Nässe, Zugluft, monotone Zwangshaltungen, Gewichtsbelastung über 10 kg und Gewichtsbelastung unter Armvorhaltung sollten vermieden werden (S. 1 f.). Dabei könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Für die Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung werde auf das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) verwiesen (S. 2).

    Die konkrete Invaliditätsbemessung nahm die Beschwerdegegnerin im Einkommensvergleich vom 5. März 2024 (Urk. 9/54 S. 13–15) vor, dem sie einen Status der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt tätige zugrunde legte. Ausgehend von einem effektiv im Arbeitspensum von 60 % erzielten Jahreseinkommen von Fr. 31'200.-- errechnete sie für ein Arbeitspensum von 100 % ein Valideneinkommen von Fr. 52'000.--. Dem stellte sie ein auf statistische Werte gestütztes Invalideneinkommen von Fr. 54'236.40 bei einem vollen Arbeitspensum gegenüber, das sie um 10 % kürzte, womit sie unter Berücksichtigung der gesundheitlich bedingten Einschränkung von 50 % beziehungsweise von 85 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 24'406.40 ab Juli 2022 sowie von Fr. 41'490.85 ab August 2022 gelangte. Im Haushaltsbereich ging sie von keiner Einschränkung aus. So errechnete sie unter Anwendung der gemischten Methode einen allein im Erwerbsbereich (60 %) begründeten Gesamtinvaliditätsgrad von 31.8 % (Fr. 27'593.60 : Fr. 52'000.-- x 60 %) ab 1. Juli 2022 sowie von 12 % ab August 2022 (Fr. 10'509.15 : Fr. 52'000.-- x 60 %).

2.2    Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf ihren behandelnden Arzt, welcher einen stationären Gesundheitszustand diagnostiziert habe. Die bisherige Tätigkeit sei höchstens noch im Umfang von 50 % möglich. Diese Beschäftigungsmöglichkeit sei aber theoretisch, da der Arbeitgeber niemanden in einem Teilpensum beschäftigen wolle. Als Verweistätigkeiten habe der behandelnde Arzt leichte Verweistätigkeiten erwähnt, aber lediglich in eingeschränktem Umfang. Sodann habe sie schon ohne Behinderung ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, weshalb sie mit Behinderung kaum ein Einkommen gemäss statistischen Werten erzielten könne (S. 2). Weiter sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % auf dem Tabellenlohn zu gewähren. Den Eventualantrag auf berufliche Massnahmen begründete die Beschwerdeführerin damit, dass eine Stellenbewerbung nur dann überhaupt aussichtsreich sei, wenn die Beschwerdegegnerin sie dabei unterstütze. Eine selbständige Wiedereingliederung sei offensichtlich unmöglich (S. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit vorliegen (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Hernach wird gegebenenfalls der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich einer Prüfung zu unterziehen und die Frage zu beantworten sein, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von beruflichen Massnahmen abgesehen hat.


3. 

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Handchirurgie und Chirurgie, sowie Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, attestierten der Beschwerdeführerin mit entsprechenden ärztlichen Zeugnissen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 6. Juli 2021 (Urk. 9/15/84–88). In seinem Bericht vom 18. September 2021 zuhanden der AXA (Urk. 9/15/6970) führte Dr. B.___ aus, die Versicherte beklage belastungsabhängige Lumbalgien mit Ausstrahlung ins Dermatom des ersten Wirbels des Kreuzbeins rechts (S1 re; Frage 2). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 30. September 2021, dann erfolge eine Neubeurteilung (Frage 6).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Vertrauensarzt der AXA, untersuchte die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2021 und erstattete am 27. Oktober 2021 seinen Bericht zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/15/62–68). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Frage 3):

- chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (Erstmanifestation [EM] 2013)

- Status nach Operation (OP) Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts vom 6. Juli 2021

- Verdacht auf (V.a.) depressive Entwicklung respektive Anpassungsstörung (seit August 2021 in psychiatrischer Behandlung)

    Die aktuelle Tätigkeit beim Partyservice bestehe darin, stehend Geschirr abzuwaschen (Haupttätigkeit), Böden zu reinigen, die Küche zu reinigen sowie Falafel zu frittieren. Die Tätigkeit erfolge ganztags stehend und gehend (S. 2 oben). Es handle sich um eine leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit. In der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % bezogen auf ein Pensum von 60 %; bezogen auf ein 100 % - Pensum betrage die Arbeitsunfähigkeit also 70 %. Die Beschwerdeführerin sollte die Möglichkeit haben, alle 1 bis 2 Stunden entweder abzusitzen oder zu gehen, beziehungsweise insgesamt vermehrt Pausen einzulegen (S. 6 Frage 4). Für eine angepasste leichte Wechseltätigkeit mit der Möglichkeit, sitzend, stehend und gehend zu arbeiten, bestünden keine Einschränkungen (S. 5 Frage 5). Inwiefern die psychiatrischen Komponenten möglicherweise einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, könne mit dieser Plausibilisierung von somatischer Seite nicht festgestellt werden (S. 7 Frage 8).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 18. März 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/19) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), bestehend seit bald einem Jahr (Ziff. 2.5). Die Behandlung erfolge seit dem 23. Juni 2021 (Ziff. 1.1), die Gesprächstermine fänden alle 10 bis 14 Tage statt (Ziff. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 1. Oktober 2021 (Ziff. 1.3). Im Erstgespräch habe die Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik mittelschweren Grades gezeigt mit im Vordergrund stehender Antriebsminderung, depressiver Stimmungslage und Schlaflosigkeit (Ziff. 2.1). In weiteren Gesprächen habe sie zudem über zunehmende Schmerzen im Rücken, ausstrahlend in beide Schultergelenke, geklagt. Sie habe zunehmend eine Angstsymptomatik entwickelt, welche die somatischen Beschwerden akzentuiert habe (Ziff. 2.2). Kurz- und mittelfristig sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu arbeiten. Eine längerfristige Prognose sei schwierig (Ziff. 2.7).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt der AXA, untersuchte die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 und erstattete am 7. April 2022 seinen Bericht zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/28/96–100). Er nannte als Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen bei vorbestehender generalisierter Angststörung (F32.11, F32.2, F41.1; S. 4 Frage 3). Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit betrage 100 % (S. 4 Frage 4–5).

    Die Beschwerdeführerin habe seit der Kindheit sehr viele Schicksalsschläge erlebt. Ihr Vater sei gestorben, als sie 10-jährig gewesen sei, die Mutter sei ebenfalls früh gestorben. Ihr Zwillingsbruder sei vor sieben Jahren unerwartet an Herzversagen gestorben und zuletzt sei die 48-jährige Schwester an Krebs gestorben (S. 3 Frage 1). Aufgrund der Schicksalsschläge könne bei der Beschwerdeführerin initial vom Ausbruch einer generalisierten Angststörung ausgegangen werden. Die zunehmende Ausschöpfung ihrer psychophysischen Ressourcen hätten bei ihr weiter zum Ausbruch einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode geführt, die auch anlässlich der Exploration vom 25. März 2022 festzustellen gewesen sei. Die therapeutischen Optionen seien allerdings noch nicht ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin brauche eine Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung unter Einsatz eines antriebssteigernden Antidepressivums sowie eine engmaschige Gesprächspsychotherapie. Unter den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen könne innerhalb von drei Monaten mit der Verbesserung des psychischen Zustandes und Wiederherstellung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juli 2022 sowie einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2022 ausgegangen werden (S. 4 Frage 4).

3.5    Dr. D.___ kreuzte in seinem Verlaufsbericht vom 9. September 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/32) an, der Gesundheitszustand habe sich verbessert (Ziff. 1.1). Als Diagnose nannte er eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11), gegenwärtig leicht remittierend, bestehend seit bald einem Jahr (Ziff. 1.2). Die Gesprächstermine fänden aktuell alle zwei Wochen statt. Es sei zu einer leichten Besserungstendenz gekommen. Die depressive Symptomatik zeige sich rückläufig. Im Vordergrund stünden aber die Ängste um ihre somatische Gesundheit (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, dass sie ihre bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr ausüben könne (Ziff. 2.1). Sie zeige sich sowohl körperlich als auch psychisch erschöpft. Es gebe Anzeichen einer Chronizität. Aus psychiatrischer Sicht wäre der Beschwerdeführerin eine dem Körperleiden angepasste Tätigkeit zu 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % zumutbar und sinnvoll (Ziff. 3.3).

3.6    Im Verlaufsbericht vom 5. Juni 2023 (Urk. 9/40) kreuzte Dr. D.___ an, der Gesundheitszustand habe sich verbessert (Ziff. 1.1). Als Diagnose nannte er eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11), gegenwärtig leicht remittierend, bestehend seit zwei Jahren (Ziff. 1.2). Die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf doch hartnäckig und sehr schwankend gezeigt. Die Psychopharmakologie habe angepasst werden müssen. So sei die Dosis von Trittico auf 200 mg pro Tag erhöht werden. Darunter sei es zu einer leichten Besserungstendenz gekommen. Die Gesprächstermine fänden aktuell alle zwei Wochen statt. Der Beschwerdeführerin machten ihre somatischen Beschwerden zu schaffen (Ziff. 1.3). Der Genesungsverlauf zeige sich sehr schwankend, sehr oft bedingt durch die chronischen Schmerzen. Die Beschwerdeführerin zeige immer wieder Krisen mit vermehrter Antriebsstörung, Freudlosigkeit und Interessenverlust (Ziff. 3.1). Aus psychiatrischer Sicht wäre der Beschwerdeführerin eine dem Körperleiden angepasste Tätigkeit zu 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % zumutbar und sinnvoll (Ziff. 3.3).

3.7

3.7.1    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Urologie, Z.___, erstatteten am 29. Januar 2024 ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 9/52).

    Aus neurologischer, urologischer und allgemeininternistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8 Ziff. 4.3.a).

3.7.2    Im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 9/52 S. 33–42) nannte Dr. G.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 6.3.b):

- chronische Dorsalgie (M54.5)

- radiologisch Osteochondrose zwischen dem 5. Lendenwirbelkörper und dem 1. Kreuzbeinwirbelkörper (LWK5/SWK1) sowie leichtgradige Diskopathien LWK4/5/SWK1 mit möglicher Affektion der Nervenwurzeln L5 beidseits und S1 beidseits (Magnetresonanztomographie [MRI] vom 17. Juni 2021)

- beginnende Heberden-Arthrose Hand beidseits (M19.04)

    Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.3.c) nannte Dr. G.___ ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (R52.9).

    Die anamnestisch und klinisch sehr diffus präsentierten Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde kaum begründen. Grundsätzlich nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei höhergradiger Belastung bei tieflumbalen Diskopathien sowie Degeneration der Hände, doch lasse die gesamte anamnestische und klinische Präsentation an eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente denken (S. 39 Ziff. 6.2.1).

    Bei der angestammten Tätigkeit handle es sich gemäss der Einschätzung von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) um eine ganztags stehende, teils gehende, körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit (S. 39 Ziff. 6.2.3). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum mit um 10 % reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei vermieden werden (S. 40 Ziff. 8.1.1). Es könne davon ausgegangen werden, dass auch in der Vergangenheit keine höhergradige, das genannte Ausmass übersteigende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 41 Ziff. 8.1.4). Für körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei vermieden werden (S. 41 Ziff. 8.2.1).

3.7.3    Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 25–32) nannte Dr. H.___ als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst- und depressive Reaktion gemischt (F43.22), aktuell bereits deutlich gebessert unter Behandlung (S. 30 Ziff. 6.3.b).

    Der aktuell zu erhebende psychische Untersuchungsbefund sei ohne Pathologika gewesen (S. 28 Ziff. 4.3). Die Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung mit typischen Episoden einer eigenständigen affektiven Störung lasse sich nicht nachvollziehen. Sowohl nach dem Tod der Mutter 2008 als auch in den vergangenen Jahren möge die Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom im Sinne einer depressiven Reaktion erlitten haben, was womöglich auch nach der Gebärmuttererkrankung der ältesten Tochter mit über die in einem solchen Fall normalen Sorgen hinausgehenden Ängsten verbunden gewesen sein möge. Am ehesten werde deshalb die Diagnose Angst- und depressive Reaktion gemischt (F43.22) aus dem Kapitel der Anpassungsstörungen nachvollzogen. Dabei sei unter fachärztlich psychiatrischer Behandlung in der Muttersprache und Psychopharmakotherapie von einer Besserung und Remisson auszugehen, so dass diese psychiatrische Erkrankung bei aktuell unauffälligem psychischem Befund als in Besserung befindlich zu beschreiben sei. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren werde nicht nachvollzogen, da die Beschwerdeführerin keine andauernden psychosozialen Konflikte, Traumatisierungen oder Übergriffe in der Kindheit und Jugend oder aber im Erwachsenenalter in den letzten Jahren vor dem Auftreten der Schmerzen angegeben habe, die zu intrapsychischen Konflikten geführt hätten, die nicht anderweitig als durch das Benennen chronischer Schmerzen hätten ausgedrückt werden können (S. 29 Ziff. 6.1).

    Es hätten sich in der Untersuchungssituation mehrfach kleinere Situationen von Inkonsistenzen oder Implausibilität ergeben. Die Angaben zum Stricken eines Pullovers, zum Schauen montenegrinischer Serien am Fernsehen oder auch zum Staubsaugen seien mit einschränkenden Bemerkungen versehen gewesen, die auf Selbstlimitation hinwiesen: Einen Pullover zu stricken, dauere einen ganzen Winter; die Serien könne sie nur schauen, wenn nicht zu viel Lärm dabei sei; Staubsaugen gehe nur, da die Tochter einen neuen Dyson gekauft habe; das Zubereiten von Pitas sei früher gut möglich gewesen, nun müsse wegen der Schmerzen die Schwiegertochter helfen. Aus psychiatrischer Sicht habe hier bewusstes Ausdrucksverhalten bei ansonsten normalen Aktivitäten bestanden (S. 29 f. Ziff. 6.2.1).

    Die diagnostische Zuordnung durch den Behandler Dr. D.___ könne nicht gut nachvollzogen werden: Wenn dieser im Arztbericht vom 9. September 2022 angegeben habe, es habe ein depressives Syndrom im Ausprägungsgrad einer mittelgradigen depressiven Episode «gegenwärtig leicht remittierend» bestanden, dann sollte am 5. Juni 2023 doch eine vollständige Remission zu benennen sein und dann wäre die depressive Episode zu Ende. Tatsächlich habe Dr. D.___ sowohl im Bericht vom 9. September 2022 als auch vom 5. Juni 2023 angegeben, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Ergänzend sei auf die Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. E.___ hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben, bei ihm einen Termin vor der Behandlung bei Dr. D.___ wahrgenommen zu haben, die am 23. Juni 2021 begonnen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei Dr. E.___ also am 25. März 2022 vorbekannt gewesen. Er habe dann die Diagnosen einer depressiven Episode und einer Angststörung gestellt, habe allerdings eine sehr gute Behandelbarkeit gesehen und die Minderung der Arbeitsfähigkeit auf einen Zeitraum von 4 Monaten nach seinem Untersuchungstermin limitiert. Ab dem 1. August 2022 habe Dr. E.___ eine volle Arbeitsfähigkeit gesehen (S. 30 Ziff. 6.2.3).

    Die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bis zu 8 Stunden pro Tag an 5 Tagen in der Woche anwesend sein (S. 31 Ziff. 8.1.1). Wegen der noch berichteten Nervosität und Ängstlichkeit sei allenfalls eine leichte Verminderung der Leistungsfähigkeit um 10 bis 20 % auszumachen (S. 31 Ziff. 8.1.2). In der bisherigen Tätigkeit werde eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 20 % eingeschätzt (S. 31 Ziff. 8.1.3). Aus rein psychiatrischer Sicht möge zwischen Juni 2021 und Ende Juli 2022 eine 50%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Ab dem 1. August 2022 sei dann eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 bis 90 % vorgelegen (S. 31 Ziff. 8.1.4). Aus rein psychiatrischer Sicht bedürfe es keiner besonderen Anpassung. Die Arbeit als Reinigungskraft sei psychisch zu leisten (S. 31 Ziff. 8.2.1).

3.7.4    In der interdisziplinären Konsensbeurteilung (S. 7–13) führten die Gutachter zur Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine um 15 % verminderte Leistungsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten. Aus orthopädischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit nur in der angestammten Tätigkeit um 10 % eingeschränkt. Die geringen Einschränkungen aus psychiatrischer und somatischer Sicht addierten sich nicht, sondern ergänzten sich. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. Insgesamt resultiere somit aus polydisziplinärer Sicht eine um maximal 15 % verminderte Leistungsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten (S. 10 Ziff. 4.5).

    In der bisherigen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 7 bis 8 Stunden pro Tag anwesend sein (S. 10 Ziff. 4.6.1). Es bestehe während dieser Anwesenheitszeit eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement (S. 10 Ziff. 4.6.2). In der bisherigen Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit auf 85 % beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit auf 15 % geschätzt (S. 10 Ziff. 4.6.3). Nach vorangehend auf 50 % reduzierter Arbeitsfähigkeit ab Juli 2021 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit August 2022 angenommen werden (S. 10 Ziff. 4.6.4).

    Als angepasste Tätigkeiten geeignet seien körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei vermieden werden. In einer solchen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 7 bis 8 Stunden pro Tag anwesend sein. Es bestehe während dieser Anwesenheitszeit eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement (S. 10 Ziff. 4.7.3). In einer solchen Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit auf 85 % beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit auf 15 % geschätzt (S. 10 Ziff. 4.7.4). Nach vorangehend auf 50 % reduzierter Arbeitsfähigkeit ab Juli 2021 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit August 2022 angenommen werden (S. 10 Ziff. 4.7.5).

3.8    

3.8.1    Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), skizzierte in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2024 (Urk. 9/54 S. 10–11) folgendes Belastungsprofil: Die Beschwerdeführerin solle einer klar vorstrukturierten, routinierten Tätigkeit nachgehen, dies idealerweise in einem wohlwollenden und wertschätzenden Umfeld, ohne Zeit- und Leistungsdruck und mit der Möglichkeit, eigenständig Pausen einzulegen. Ein emotional beanspruchendes oder konfliktreiches Arbeitsklima sollte vermieden werden. Es seien körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung zu empfehlen. Das wiederholte Tragen von Lasten über 10 kg sollte vermieden werden.

3.8.2    Dr. med. L.___, Fachärztin für Chirurgie und Urologie, RAD, skizzierte in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2024 (Urk. 9/54 S. 11–12) folgendes somatisches Belastungsprofil (S. 12): Geeignet seien körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung. Zu vermeiden seien häufiges Gehen / Stehen, häufiges Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen, Überkopfarbeiten, Kälte, Nässe, Zugluft, monotone Zwangshaltungen, Gewichtsbelastung über 10 kg, Gewichtsbelastung unter Armvorhaltung.

3.8.3    Am 5. März 2024 erfolgte eine Stellungnahme durch den Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/54 S. 13). Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen von 60 % ausserhäuslich tätig gewesen. Entsprechend betrage die Qualifikation 60 % im Erwerbs- und 40 % im Aufgabenbereich. Im Aufgabenbereich könne unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht von keinen Einschränkungen ausgegangen werden. Einerseits könnten Arbeiten in Etappen und unter Einlegen von Pausen ausgeführt werden. Andererseits könnten die im gleichen Haushalt wohnhaften Personen bei Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr ausführen könne, mitwirken und unterstützen. Beim vorliegenden Belastungsprofil sei die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich jedoch weitgehend selbständig.


4. 

4.1    Das interdisziplinäre Z.___-Gutachten vom 29. Januar 2024 (vorstehend E. 3.7) erfüllt die Voraussetzungen eines beweiswertigen Berichts (vorstehend E. 1.5). Zu prüfen bleibt, ob darauf abgestellt werden kann oder ob konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (vorstehend E. 1.6).

4.2

4.2.1    Die Beschwerdeführerin scheint solche Indizien im Bericht ihres behandelnden Psychiaters vom 9. September 2022 auszumachen, wonach ihr lediglich eine angepasste Tätigkeit im Pensum von 50 % zugemutet werden könne (vorstehend E. 3.4).

4.2.2    In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

4.2.3    Die genannte Erfahrungstatsache scheint sich auch im vorliegenden Fall verwirklicht zu haben. Zu Recht wies der psychiatrische Teilgutachter Dr. H.___ darauf hin (vorstehend E. 3.7.3), dass der behandelnde Psychiater Dr. D.___ sowohl im September 2022 als auch im Juni 2023 verlaufsmässig einen verbesserten Gesundheitszustand attestierte, ohne dass sich dies in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit niedergeschlagen hätte, die er unverändert bei 50 % sah (vorstehend E. 3.5–6). Mithin scheint die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin als zu hoch und äusserte sich Dr. D.___ widersprüchlich, attestierte dabei aber entgegen der Beschwerdeführerin (E. 2.1) explizit einen verbesserten und nicht einen stationären Gesundheitszustand.

    Mit Dr. H.___ ist es denn grundsätzlich auch schwierig nachzuvollziehen, wie eine Depression sowohl im September 2022 als auch im Juni 2023 als «leicht remittierend» beschrieben werden kann, ohne dass sich diese in der Zwischenzeit deutlich gebessert hätte. Schlüssiger Weise und in Übereinstimmung mit der – damals noch prognostischen – Einschätzung durch den AXA-Vertrauensarzt Dr. E.___ vom 7. April 2022 (vorstehend E. 3.4) ging der psychiatrische Teilgutachter ab dem 1. August 2022 von einem deutlich verbesserten Gesundheitszustand aus, der bis heute anhält (vorstehend E. 3.7.3).

4.2.4    Mit dem im Teilgutachten überzeugend begründeten aktuellen psychischen Gesundheitszustand setzte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht substanziiert auseinander. Auch in medizinischer Hinsicht liegen keine aktuellen Berichte im Recht, die dem gutachterlich erhobenen unauffälligen psychischen Untersuchungsbefund widersprechen würden. Abgestützt auf das psychiatrische Teilgutachten ist daher die Diagnose einer Angst- und depressiven Reaktion gemischt (F43.22), aktuell bereits deutlich gebessert, ausgewiesen. Diese bewirkt eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 15 % (E. 3.7.4).

    Angesichts des unauffälligen psychischen Untersuchungsbefundes und den in sich sowie mit der Aktenlage stimmigen Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters ist ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 vorliegend nicht nötig, weshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit davon abzusehen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Ohnehin könnte hieraus keine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit resultieren als die im Gutachten attestierte (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen).



4.3    

4.3.1    Auch in somatischer Hinsicht ergeben sich grundsätzlich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Feststellungen der Z.___-Gutachter. Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erkannten diese den orthopädischen Diagnosen zu. Im Vordergrund stehen dabei die chronischen Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin, hinzu kommt eine beginnende Heberden-Arthrose in beiden Händen (vorstehend E. 3.7.2).

4.3.2    Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin erachtete der orthopädische Teilgutachter bei 10%iger Reduktion der Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs als zumutbar, wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden sollte (vorstehend E. 3.7.3). Zwar war diese Voraussetzung am letzten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Laut dem vom Arbeitgeber am 21. September 2022 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 9/33) war sie für verschiedene Reinigungsarten in einer Grossküche zuständig: Gerätereinigung, Abwaschen der benutzten Kochutensilien und des Geschirrs, Bodenreinigung, allgemeine Reinigungsarbeiten (Ziff. 2.1). Dabei habe sie oft leicht (0–10 kg) heben oder tragen müssen, jedoch oft auch mittelschwer (10–25 kg; Ziff. 3). Aus dem Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vom 28. November 2021 (Urk. 9/15) geht hervor, dass der Beschwerdeführerin die «körperlich anstrengende Arbeit» für die Reinigung der Grossküche und das Abwaschen des Kochguts zunehmend schwerer gefallen sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ erscheint somit als körperlich leicht bis mittelschwer und nicht als leicht bis «selten» mittelschwer, wie dies vom AXA-Vertrauensarzt Dr. C.___ im Oktober 2021 festgehalten wurde und vom orthopädischen Teilgutachter unbesehen übernommen worden zu sein scheint (vgl. vorstehend E. 3.7.2). Während es bei einer «selten» mittelschweren Tätigkeit allenfalls möglich wäre, ein «wiederholtes» Heben von Lasten über 10 kg zu vermeiden, ist dies bei einer ganz grundsätzlich leicht- bis mittelschweren Tätigkeit kaum vorstellbar. Entsprechend erscheint auch als nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem behandelnden Psychiater angab, sie sei überzeugt, ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können (vorstehend E. 3.4). Jedoch ist davon auszugehen, dass sich an zahlreichen Arbeitsplätzen im bisherigen Beruf als Reinigungsmitarbeiterin in der Regel effektiv das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermeiden lässt.

4.3.3    Nach dem Gesagten kann grundsätzlich auf die gutachterliche Einschätzung einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte abgestellt werden. Wie es sich damit im Detail verhält, kann ohnehin offenbleiben, da die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung ohnehin eine 85%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich in angepasster Tätigkeit zugrunde legte (vorstehend E. 2.1). Das dabei berücksichtigte Belastungsprofil wurde von den RAD-Ärzten Dr. K.___ und Dr. L.___ skizziert (vorstehend E. 3.8.1–2) und postuliert gegenüber dem von den Z.___Gutachtern formulierten Belastungsprofil zugunsten der Beschwerdeführerin gar weitergehende Einschränkungen, dies allerdings ohne nähere Begründung. Es ist daher auf das gutachterlich formulierte Belastungsprofil abzustellen.

4.4    Nach dem Gesagten ist eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 15 % in einer körperlich leichten, immer wieder auch sitzenden, Verrichtung unter Wechselbelastung ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ausgewiesen und der Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich zugrunde zu legen.


5.     

5.1    Der von der Beschwerdegegnerin am 5. März 2024 vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 9/54 S. 13– 15; vgl. vorstehend E. 2.1) ist weder methodisch noch rechnerisch zu beanstanden.

5.2    Weshalb die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen als sehr tief angesetzt beziehungsweise unterdurchschnittlich erachtet (vorstehend E. 2.2), ist nicht nachvollziehbar. Denn das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte, auf dem effektiv erzielten Jahreseinkommen basierende Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- bei einem Arbeitspensum von 100 % (vorstehend E. 2.1; vgl. Urk. 9/33 Ziff. 5.3) liegt mit einer Abweichung von rund 4 % (Fr. 52'000 : Fr. 54'236.40 x 100 %) lediglich geringfügig unter dem auf statistischen Werten beruhenden Invalideneinkommen von Fr. 54'236.40 (vorstehend E. 2.1) und bietet somit keinen Anlass für eine Parallelisierung nach Art. 26 Abs. 2 IVV.

    Auf dem Invalideneinkommen wurde sodann durch die Beschwerdegegnerin ein 10%iger Abzug vorgenommen, dies sowohl ab 1. Juli 2022 (Arbeitsfähigkeit 50 %, «Teilzeitabzug» von 10 %) als auch ab 1. August 2022 (Arbeitsfähigkeit 85 %; vorstehend E. 2.1). Nicht klar ist daher, ob der ab 1. August 2022 vorgenommene Abzug gestützt auf den mittlerweile als bundesrechtswidrig erachteten Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 1. Januar 2022 (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6) oder auf dieselbe Bestimmung in der allerdings erst ab 1. Januar 2024 in Kraft gewesenen Fassung, deren Bundesrechtskonformität vom Bundesgericht noch nicht überprüft wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2024 vom 16. Januar 2025 E. 6.2), in Form eines sogenannten «Pauschalabzugs» erfolgte. Selbst wenn in Nachachtung von BGE 150 V 410 vorliegend die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug zur Anwendung käme, hülfe dies der Beschwerdeführerin nicht. Von ihr wurde nicht dargetan, aus welchen Gründen ein höherer Abzug als 10 % respektive gar ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu erfolgen hätte. Ohnehin würde selbst unter Anwendung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinwies (vgl. Urk. 4 S. 2 Mitte).

5.3    Im Zusammenhang mit den allfälligen Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was - in der Regel - durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) zu erheben ist. Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 141 V 642 E. 4.3.2; 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025 E. 4.7.1).

    Die Beschwerdegegnerin liess die möglichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt von ihrem Abklärungsdienst eruieren. Ob dessen Stellungnahme vom 5. März 2024 (Urk. 9/54 S. 13) auf einer Abklärung an Ort und Stelle beruht, geht daraus nicht hervor, erscheint aber eher unwahrscheinlich. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann, einem (erwachsenen) Sohn und dessen Ehefrau zusammen lebe. Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage und unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen und der Möglichkeit, den Haushalt in Etappen zu führen, könne von keinen Einschränkungen im Haushalt ausgegangen werden. Gemäss Belastungsprofil dürfte die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich weitgehend selbständig sein.

    Inwiefern diese Einschätzung unzutreffend sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn keine Abklärung vor Ort erfolgt sein sollte, ist unter den gegebenen Umständen auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5) und es ist mit der Beschwerdegegnerin von einer fehlenden Einschränkung im Haushalt auszugehen.

5.4    Demnach hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Einkommensvergleich vom 5. März 2024 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 31.8 % ab 1. Juli 2022 und von 12 % ab 1. August 2022 zu Recht verneint.


6.     

6.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat (vgl. vorstehend E. 2.3).

    Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die Schadenminderung in Form der Selbsteingliederung gilt in der Invalidenversicherung seit je, ebenso die Priorität der Eingliederung vor der Rente. Die Schadenminderung (Selbsteingliederung) geht nicht nur dem Rentenanspruch, sondern auch den gesetzlichen Eingliederungsmassnahmen vor (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 7–7b; BGE 113 V 22 E. 4.a).

6.2    Die Beschwerdeführerin war seit August 2009 als Hilfskraft bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (Sachverhalt E. 1; Urk. 9/12). Die letzte Tätigkeit als Reinigungskraft in einer Grossküche führte sie über 10 Jahre lang aus, wobei die Reinigungsarbeiten in verschiedenen Bereichen wie Gerätereinigung, Abwaschen, Bodenreinigung und allgemeine Reinigungsarbeiten erfolgten (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin weist demnach eine grosse Erfahrung in diversen Reinigungsarbeiten auf. Es existiert eine Vielzahl an derartigen Arbeiten, die ohne wiederholtes Heben von Lasten über 10 kg ausgeführt werden können, wie etwa die Reinigung von Büroräumlichkeiten oder das Abwaschen von gewöhnlichem Küchengeschirr. Eine Selbsteingliederung erscheint daher insbesondere auch mit Blick auf die 85%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht aufgezeigt, welche beruflichen Massnahmen ihrer Ansicht nach zu ergreifen (gewesen) wären. Dies ist auch nicht ersichtlich.

6.3    Demnach besteht derzeit kein durchsetzbarer Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich auch diesbezüglich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




BachofnerBoller