Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00437

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00437


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 25. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1972 geborene X.___ absolvierte in seinem Heimatland eine Berufsausbildung zum Maler und Schweisser (Urk. 5/13/7) und lebt seit 1998 in der Schweiz (Urk. 5/13/2, vgl. auch Urk. 5/9/1). Der Versicherte arbeitete zuletzt vollzeitlich als Betonmaschinist für die Y.___ AG (Urk. 5/13/8, Urk. 5/24/35, Urk. 5/62/3). Am 23. September 2022 meldete er sich unter Hinweis auf Diskushernien im unteren Rückenbereich mit Ausstrahlung ins rechte Bein und mit nächtlichem Erwachen aufgrund der Schmerzen sowie mit Einschlafen von Armen und Beinen bei mehrstündigem Liegen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/13/8 u. 10). Er gab an, seit dem 23. Mai 2022 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 5/13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszüge) und zog Akten des Krankentaggeldversicherers Visana Services AG bei (Urk. 5/4-12, Urk. 5/24, Urk. 5/29). Gestützt auf letztere ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Juli 2023 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 5/38). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 5/45), nahm die IV-Stelle weitere Dokumente der Visana Services AG zu den Akten (Urk. 5/48-56), worunter sich der Bericht des beratenden Arztes, Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Juni 2023 befand (Urk. 5/50). Die neu eingeholten Unterlagen unterbreitete die IV-Stelle dem Versicherten zur Stellungnahme (Urk. 5/57), welche am 21. November 2023 unter Beilage des Berichts der Klinik A.___ vom 6. November 2023 erging (Urk. 5/58-59). Daraufhin erfolgte eine orthopädisch-rheumatologische Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), welcher seinen Bericht am 25. Januar 2024 erstattete (Urk. 5/63). Nach Beizug eines aktuellen IK-Auszugs (Urk. 5/62) und Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 5/64) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit dem weiteren Vorbescheid vom 15. Februar 2024 die Zusprechung einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis und mit 30. April 2024 sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. Mai 2024 in Aussicht (Urk. 5/67). Am 4. Juli 2024 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 5/77 = Urk. 2/1 [Invalidenrente] und Urk. 5/78 = Urk. 2/2 [Kinderrenten]).


2.    Gegen die Verfügungen vom 4. Juli 2024 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Juli 2024 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte sinngemäss, die zugesprochene Invalidenrente sei nicht zu befristen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 13. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2024 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Betonmaschinist seit dem 22. Mai 2022 nicht mehr ausüben und auch eine andere Arbeit sei ihm ab dann nicht mehr zumutbar gewesen, weshalb er ab dem 1. Mai 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Jedoch sei er seit dem 24. Januar 2024 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Bei dieser Erwerbsfähigkeit resultiere noch ein Invaliditätsgrad von 1 %, weshalb mit Wirkung ab 1. Mai 2024 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort wies sie ergänzend insbesondere auf die Ergebnisse der RAD-Untersuchung vom 24. Januar 2024 hin und führte aus, selbst bei Gewährung eines Leidensabzugs von 25 % läge noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % vor (Urk. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 29. Juli 2024 ein, er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, worüber er ein ärztliches Attest habe. Seiner vorherigen Arbeit könne er nicht mehr nachgehen und er müsse zum Unterhalt von zweien seiner Kinder beitragen (Urk. 1).


3.

3.1    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, und Ärzte des universitären Wirbelsäulenzentrums der Klinik A.___ attestierten dem Beschwerdeführer ab dem 23. Mai 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/24/8-15, Urk. 5/29/1 und weitere). Der darüber hinaus von Dr. med. D.___, Assistenzarzt Neurochirurgie, Wirbelsäulenzentrum der Klinik A.___, verfasste Bericht vom 1. September 2022 nennt als Diagnose eine schmerzhafte S1-Radikulopathie rechts mit/bei rezessaler Diskusprotrusion L5/S1 rechts, Rezessusstenose L4/5 beidseits bei Verhebetrauma circa im April 2022 (Urk. 5/24/22). Dr. D.___ hielt fest, prognostisch sei in bis zu vier Monaten wieder mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Derzeit gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf wieder seine aktuelle berufliche Tätigkeit werde aufnehmen können (Urk. 5/24/23).

3.2    Dem Bericht des PD Dr. med. E.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik A.___, vom 15. Dezember 2022 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 5/31/1):

- schmerzhafte Radikulopathie S1 rechts und Lumbalgie seit 23. Mai 2022

- Facettengelenksarthrose beidseits L4/5

- Diskusprotrusion mit Rezessusstenose beidseits L5/S1

- Status nach Epiduralblock L5/S1 am 11. November 2022 mit gutem Ansprechen (50 %), aber mit konsekutiven Kopfschmerzen

- Neurophysiologie 15. Dezember 2022: keine Ulnaris- oder Medianus-Neuropathie beidseits

- Status nach Nervenwurzelblock (NWB) S1 rechts am 23. Juni 2022 mit leichtem Ansprechen

- Status nach Verhebetrauma am 23. Mai 2022

- regredientes Einschlafgefühl der Finger beidseits seit 23. Mai 2022

- Leichte Foramenstenose rechts C5/6

In seiner Beurteilung führte PD Dr. E.___ aus, als Betonmaschinist mit Heben von schweren Gegenständen erscheine der Beschwerdeführer aktuell weiterhin allerhöchstens partiell arbeitsfähig. Er empfehle eine Umschulung mit Anstreben einer wechselhaften Tätigkeit ohne Heben von Lasten über zehn Kilogramm (Urk. 5/31/2). Dem weiteren Bericht der Klinik A.___ vom 24. Januar 2023 lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass beispielsweise ein Arbeitsversuch in einer leichten Bürotätigkeit mit einem 50 %-Pensum gestartet werden könnte (Urk. 5/52/3).

3.3    Nachdem beim Beschwerdeführer laut dem Bericht der Klinik A.___ vom 16. März 2023 mittlerweile eine beidseitige Lumboischialgie beziehungsweise eine Ausstrahlung auch ins linke Bein vorlag und sich bildmorphologisch eine zunehmende epidurale Lipomatose mit daraus resultierender Spinalkanalstenose gezeigt hatte, einigte man sich auf ein operatives Vorgehen mittels Dekompression (Urk. 5/51). Am 19. April 2023 fanden die Midline Dekompression L5/S1 sowie die Entfernung epiduraler Lipomatose statt (Operationsbericht des Dr. med. univ. F.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik A.___, vom 19. April 2023, Urk. 5/55).

3.4    Am 24. Mai 2023 berichtete Dr. F.___ über einen erfreulichen postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer habe über eine 50%ige Reduktion der lumboischialgiformen Schmerzen berichtet. Er klage weiterhin über ausstrahlende Schmerzen von lumbal über den lateralen Ober- und Unterschenkel rechtsseitig, welche der Beschwerdeführer am ehesten als muskuläre Verspannung interpretiere. Er nehme nicht regelmässig oral Analgetika ein. Der Beschwerdeführer habe als Betonmaschinist die Kündigung erhalten und befinde sich auf Arbeitssuche. Bis Ende Juni 2023 werde ihm noch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Anschliessend könne er eine Arbeitstätigkeit aufnehmen mit Vermeidung von Heben und Tragen von schweren Gegenständen über zehn Kilogramm (Urk. 5/53).

3.5    Gestützt darauf hielt Dr. Z.___, beratender Arzt der Visana Services AG, in seiner Beurteilung vom 17. Juni 2023 fest, spätestens ab Ende Juni 2023 weise der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auf für körperlich leichte Aktivitäten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm nur ausnahmsweise und von zehn Kilogramm nicht überschritten werde, ohne länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes oder der unteren Extremitäten und ohne repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen. Bei der bisherigen Tätigkeit als Betonmaschinist handle es sich um eine zumindest intermittierend körperlich schwere Arbeit, für welche die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der anhaltend verminderten Belastbarkeit des Rückens nachvollziehbar sei (Urk. 5/50).

3.6    Am 22. September 2023 überwies der Hausarzt Dr. C.___ den Beschwerdeführer wegen anhaltender Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) erneut an die Klinik A.___ (Urk. 5/44/1).

    Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 6. November 2023 aus, der Beschwerdeführer berichte sechs Monate postoperativ weiterhin über lumbale Rückenschmerzen, wogegen er unregelmässig orale Analgetika einnehme. Nach 20 Minuten Sitzen verstärkten sich die lumbalen Rückenschmerzen und zwängen ihn zum Aufstehen. Die ischialgiformen Schmerzen seien im Vergleich zu präoperativ regredient. Nach einer Gehdistanz von circa einem Kilometer träten gluteale Schmerzen beidseitig auf. Aktuell nähmen die lumbalen Rückenschmerzen bei bereits geringen körperlichen Belastungen im Haushalt/beim Einkaufen zu (Urk. 5/59/1). Dr. F.___ schloss, MR-tomographisch könne eine hochgradig verbliebene Neurokompression ausgeschlossen werden. Es zeigten sich eine mässige Rezessusstenose und eine Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits. Bei weiterer Beschwerdeverschlechterung sei eine epidurale Infiltration L4/5 zu evaluieren. Die physiotherapeutischen Massnahmen seien nicht zielführend. Eine Rückkehr in den körperlich sehr belastenden Beruf als Betonmaschinist sei nicht möglich. Es sei eine wechselnd belastende Tätigkeit mit geringer körperlicher Beanspruchung in einem reduzierten Arbeitsumfang anzustreben (Urk. 5/59/2).

3.7    Dem Bericht über die RAD-Untersuchung vom 24. Januar 2024 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe noch belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im Gebiet des ehemaligen Operationszuganges am unteren Abschnitt der LWS, wogegen er täglich Schmerzmedikamente einnehme. Eine radikuläre Schmerzsymptomatik bestehe nicht mehr. Die mögliche Gehstrecke habe sich auf über einen Kilometer vergrössert (Urk. 5/63/1). Anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung sowie der körperlichen Untersuchung gelangte RAD-Arzt Dr. B.___ zum Schluss, die bisherige Tätigkeit als Betonmaschinist komme für den Beschwerdeführer nicht mehr in Frage. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm hingegen ab dem Untersuchungsdatum zu 100 % zumutbar. Es müsse sich um eine körperlich leichte Aktivität in wechselnder Position handeln, wo eine Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm nur ausnahmsweise und von zehn Kilogramm nicht überschritten werde, ohne längerdauernde Zwangshaltungen des Rumpfes wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit oder Arbeiten in Armvorhalte, sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Im Vergleich zum Sprechstundenbericht der Klinik A.___ vom 1. November 2023 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert (Urk. 5/63/6).


4.

4.1    Anhand der echtzeitlichen medizinischen Berichte und der darin genannten Diagnosen und Befunde ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ab dem 23. Mai 2022 in seiner angestammten Tätigkeit, bei welcher er viel und namentlich regelmässig Gewichte von über zehn Kilogramm heben musste und welche als rückenbelastend sowie schwer bezeichnet wurde (Urk. 5/24/35, Urk. 5/24/44), zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 5/24/13). Insbesondere schweres Heben und Vornüberbeugen waren und sind dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 5/24/25).

    Nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) im Mai 2023 befand sich der Beschwerdeführer noch in der Rekonvaleszenz vom operativen Eingriff vom 19. April 2023 und es wurde erst prognostisch von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Juli 2023 ausgegangen (Urk. 5/53). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und damit von einem zu einer ganzen Invalidenrente führenden Invaliditätsgrad ausgegangen ist (vgl. Art. 28b Abs. 3 IVG). Da der Beschwerdeführer nicht nur nach Ablauf der Wartezeit vollständig erwerbsunfähig war, sondern auch im vorangegangenen Jahr eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 70 % aufwies, ist auch diese vom Bundesgericht vorgesehene Voraussetzung erfüllt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1, 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1, 8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Folglich hat der Beschwerdeführer, welcher sich rechtzeitig bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 5/13 und Art. 29 Abs. 1 IVG), ab dem 1. Mai 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

4.2    Die für eine Rentenaufhebung beziehungsweise -befristung vorausgesetzte Besserung des gesundheitlichen Zustandes ist im Vergleich zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zu beurteilen (vgl. E. 1.3 vorstehend), womit sie bereits infolge des Ablaufs der postoperativen Rekonvaleszenzzeit zu bejahen ist. Hinzu kommt vorliegend die Regredienz der ischialgiformen Schmerzen im Vergleich zu präoperativ (Urk. 5/59/1). Auch anlässlich der RAD-Untersuchung vom 24. Januar 2024 verneinte der Beschwerdeführer eine radikuläre Schmerzsymptomatik (Urk. 5/63/1) und die neurologische Untersuchung förderte keine Auffälligkeiten zutage (Urk. 5/63/2-3). Demgegenüber lag vor der Operation vom 19. April 2023 (vgl. Urk. 5/55) noch eine beidseitige Lumboischialgie mit Rezessusstenose beidseits L5/S1 vor (Urk. 5/51/1). Nach Dekompression und Entfernung der Lipomatose verblieb laut dem Operationsbericht keine Neurokompression (Urk. 5/55/2), sodass insgesamt von einer Verbesserung durch die Operation auszugehen ist, welche jedoch mit einer postoperativ vorübergehenden kompletten Erwerbsunfähigkeit einherging. Sodann verbesserte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter zwischen dem 1. November 2023 und der RAD-Untersuchung vom 24. Januar 2024 (Urk. 5/63/6), was daran ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über eine längere Gehstrecke ohne gluteale Schmerzen berichtete (Urk. 5/63/1).

    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der erfolgten einlässlichen klinischen RAD-Untersuchung mit Anamneseerhebung und Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden (Urk. 5/63/1-5), ist die Beurteilung des RAD-Arztes schlüssig, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit mit körperlich leichten Aktivitäten in wechselnder Position und ohne längerdauernde Zwangshaltungen des Rumpfes sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (spätestens) seit dem Untersuchungszeitpunkt uneingeschränkt zumutbar ist (Urk. 5/63/6).

4.3    Der Hausarzt Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer zwar auch Monate nach dem operativen Eingriff noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/54/6), jedoch beziehen sich solche Atteste praxisgemäss auf die zuletzt ausgeübte Arbeitstätigkeit. Hinzu kommt, dass es den Attesten an einer Begründung fehlt (vgl. Urk. 5/54/6). Dagegen erachtete Dr. F.___ wie der RAD-Arzt eine angepasste Tätigkeit ebenfalls für zumutbar. Zwar empfahl er in seinem Bericht vom 1. November 2023 zunächst noch, es sei ein reduziertes Pensum beziehungsweise ein reduzierter Arbeitsumfang anzustreben (Urk. 5/59/2), jedoch ist seinem Bericht die grundsätzliche Unzumutbarkeit eines Vollpensums aus objektiver Sicht nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass es zwischen dessen Bericht über die Sprechstunde vom 1. November 2023 und der RAD-Untersuchung vom 24. Januar 2024 laut Dr. B.___ zu einer weiteren Besserung gekommen ist (Urk. 5/63/6). Diese ist plausibel aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers, wonach sich die Gehstrecke vergrössert habe (Urk. 5/63/1) sowie angesichts dessen, dass keine radikuläre Schmerzsymptomatik mehr bestand (Urk. 5/63/1), wohingegen am 1. November 2023 die lumboischialgiformen Schmerzen zwar im Vergleich zu präoperativ regredient, jedoch offenbar noch vorhanden waren (Urk. 5/59/1).

    Insgesamt erwecken die übrigen medizinischen Berichte keine auch nur geringen Zweifel an der auf einer Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers basierenden RAD-Beurteilung, weshalb auf letztere abzustellen ist (vgl. E. 1.4 vorstehend). Demnach weist der Beschwerdeführer spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt vom 24. Januar 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf.


5.    

5.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkung. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Der in seinem Herkunftsland, der Dominikanischen Republik, als Schweisser und Maler ausgebildete Beschwerdeführer (Urk. 5/13/7) ging seit seiner Niederlassung in der Schweiz stets ungelernten Arbeiten nach (vgl. Urk. 5/24/35). Sein zuletzt im Jahr 2022 bei der Y.___ AG erzieltes Einkommen (vgl. Urk. 5/62/3) lag mit Fr. 4'600.-- pro Monat (Urk. 5/24/45) beziehungsweise Fr. 59'800.-- pro Jahr (13 x Fr. 4'600.--; Urk. 5/24/47) auch tatsächlich unter dem Lohn für im tiefsten Kompetenzniveau arbeitende Männer, welcher im Jahr 2022 Fr. 5'305.-- (Total, Kompetenzniveau 1, Männer) respektive im Baugewerbe (Ziffern 41-43, Kompetenzniveau 1, Mänenr) gar Fr. 5'825.-- pro Monat betrug (vgl. die vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 [www.bfs.admin.ch], Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level).

    Die seit 1. Januar 2022 geltende Bestimmung betreffend Parallelisierung, die an die Stelle der bisherigen Rechtsprechung getreten ist (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, N. 127 zu Art. 28a IVG), lautet wie folgt:

    Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn:

a.    das Einkommen mit Invalidität nach Art. 26bis Abs. 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 liegt; oder

b.    das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde.

    Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sektor Baugewerbe/Bau (F, Ziffern 41-43) von 41.2 Stunden im Jahr 2022 sowie im Jahr 2024 (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) resultiert anhand der LSE-Tabelle ein branchenüblicher Jahreslohn von Fr. 71‘997.-- (Fr. 5‘825.-- x 12 : 40 x 41.2). Parallelisiert gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV ergibt sich damit fürs Jahr 2022 ein Valideneinkommen in der Höhe von gerundet Fr. 68‘397.-- (0,95 x Fr. 71‘997.--). Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe/Bau bis zum Jahr 2024 (BFS, Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, Basis 2020 = 100, F 41-43, 2022: 100.4, 2024: 103.6) resultiert ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 70‘577.-- (Fr. 68‘397.-- : 100.4 x 103.6).

5.3    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Der Beschwerdeführer ging im Zeitpunkt der Rentenaufhebung sowie in jenem des Erlasses der angefochtenen Verfügung soweit aktenkundig keiner Erwerbstätigkeit nach. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind daher die Tabellenlöhne gemäss LSE des BFS heranzuziehen. Gemäss LSE 2022 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts-zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der Median aller Löhne bei Männern im Kompetenzniveau 1 monatlich Fr. 5’305.--. Hochgerechnet auf die im Jahr 2022 sowie 2024 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich beim dem Beschwerdeführer ab Januar 2024 zumutbaren Pensum von 100 % ein Invalideneinkommen von jährlich gerundet Fr. 66’366.-- (Fr. 5’305.-- : 40 x 41.7 x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2024 (BFS, Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, Basis 2020 = 100, Total, 2022: 100.3, 2024: 103.2) resultiert ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 68’285.-- (Fr. 66’366.-- : 100.3 x 103.2).

5.4    Im massgebenden Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs sowie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2024 stand folgende Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft: Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

    Demnach ist vom Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ein Abzug von 10 Prozent vorzunehmen, was zu einem Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 61’457.-- führt (0,9 x Fr. 68’285.--).

5.5    Stellt man das Invalideneinkommen von Fr. 61’457.-- dem Valideneinkommen von Fr. 70‘577.-- gegenüber, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 9’120.-- und damit ein Invaliditätsgrad von rund 13 %. Folglich bestand nach Eintritt der Verbesserung kein Rentenanspruch mehr. Nach dreimonatigem Andauern der verbesserten Erwerbsfähigkeit war der Rentenanspruch demnach per Ende April 2024 zu befristen (Art. 88a Abs. 1 IVV), wie die Beschwerdegegnerin dies getan hat (Urk. 2/1). Das Argument des Beschwerdeführers, dass er finanziell für seine zwei Kinder sorgen müsse (Urk. 1), ist bei der Invaliditätsbemessung kein entscheidender Faktor und hat auch auf die Aufhebung der Rente keinen Einfluss.

    Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippWidmer