Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00422
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 16. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweiz Rechtsdienst
Advokatin Andrea Mengis
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst, Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1987 geborene X.___, absolvierte von 2004 bis 2007 eine Ausbildung zur Kauffrau EFZ (vgl. Urk. 10/8/4 Ziff. 5.3). Ab August 2012 absolvierte sie eine Lehre als Informatikerin Systemtechnik bei der Y.___ AG in Z.___. Ende Juni 2014 wurde der Lehrvertrag aufgelöst (Urk. 10/1/1 Ziff. 3, Urk. 10/5). Am 4. Juli 2014 wurde sie bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet (Urk. 10/1). Am 21. August 2014 wurde diese abgeschlossen (Urk. 10/6). Ab 1. September 2014 absolvierte die Versicherte eine verkürzte Lehre als Informatikerin EFZ, Schwerpunkt Systemtechnik, beim A.___ in B.___ (Urk. 10/7/1-3), welche abgebrochen wurde (Urk. 10/27/3 Ziff. 1.4). Am 30. März 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8). Am 8. September 2015 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/23). Mit Mitteilung vom 17. Februar 2017 schloss die IV-Stelle berufliche Massnahmen ab (Urk. 10/35). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte nach einem Einwand des behandelnden Psychiaters (Urk. 10/41, Urk. 10/45) gegen einen abschlägigen Vorbescheid (Urk. 10/40) insbesondere psychiatrisch begutachten (Expertise vom 1. Dezember 2017; Urk. 10/55). Mit Fähigkeitszeugnis vom 12. März 2018 (Urk. 10/74/1) wurde der Versicherten mitgeteilt, sie habe das Qualifikationsverfahren als Informatikerin EFZ bestanden. Ab 1. Mai 2018 war die Versicherte als Softwareprogrammiererin in einem Pensum von 50 % bei C.___ AG tätig (Urk. 10/74/2-4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/87) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2020 (Urk. 10/111, Urk. 10/118, Urk. 10/123) ab 1. März 2016 eine ganze und ab 1. Januar 2017 eine halbe Invalidenrente zu.
1.2 Ein Gesuch der Versicherten um Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/138) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juni 2022 ab (Urk. 10/141).
1.3 Mit E-Mail vom 17. Februar 2023 (Urk. 10/143) informierte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle, dass sie seit 1. Dezember 2022 bei der D.___, E.___, als Technikerin angestellt sei (vgl. Urk. 10/142). Im Rahmen eines daraufhin eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 10/147, Urk. 10/155) klärte die IV-Stelle die erwerbliche Situation ab und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/159, Urk. 10/162, Urk. 10/165) die Rente mit Verfügung vom 7. Juni 2024 auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 10/172 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 8. Juli 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2 Ziff. 2). Am 16. September 2024 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 30. September 2025 wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zum Prozess beigeladen (Urk. 12). Am 6. November 2025 teilte diese ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin nahm am 1. Dezember 2022 eine neue Tätigkeit auf (vgl. Urk. 10/142), womit die massgebende Änderung nach Art. 88a IVV nach dem 1. Januar 2022 eingetreten ist und die ab 1. Januar 2022 gültigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung kommen (vgl. Randziffer [Rz] 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungseinstellende Verfügung vom 7. Juni 2024 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2022 einer 50%igen Tätigkeit als Technikerin nachgehe. Aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse sei der Rentenanspruch überprüft worden (S. 1). Das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen aus der Tätigkeit als Technikerin von jährlich Fr. 47'851.70 werde als Einkommen mit Invalidität berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe 2008 ihre KV-Ausbildung abgeschlossen. Auf diesem Beruf bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sie hätte als Bürokraft ohne Invalidität gestützt auf die statistischen Löhne des Bundesamtes für Statistik ein Einkommen von Fr. 78'867.30 erzielen können. Aus der Berufsbiographie sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung immer wieder gesundheitsbedingt verloren habe. Seit März 2015 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als KV-Angestellte vor. Daher hätten gesundheitliche Beschwerden im Vordergrund gestanden, welche die Beschwerdeführerin daran hinderten, ihre KV-Ausbildung zu verwerten (S. 2). Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als KV-Angestellte tätig geblieben wäre. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditätsgrad von 39 % und hielt fest, der Invaliditätsgrad betrage weniger als 40 %. Darum sei kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), unbestritten sei, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur ein Arbeitspensum von 50 % ausüben könne und als Informatik-Technikerin optimal beruflich eingegliedert sei (S. 5 Ziff. 2). Umstritten sei hingegen das Valideneinkommen (S. 5 Ziff. 3). Das Valideneinkommen sei auf der Basis der Tätigkeit im IT-Bereich festzulegen (S. 6 Ziff. 4). Sie habe die Ausbildung zur Informatikerin bereits im Jahr 2012 und damit drei Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2015 begonnen. Die berufliche Neuorientierung sei eindeutig aus persönlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 23. Juni 2017 ja auch Umschulungsmassnahmen abgelehnt habe (S. 5 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin habe selber bestätigt, dass sie, die Beschwerdeführerin, heute auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Informatik-Technikerin arbeiten würde. Schon im Protokoll der Früherfassung sei festgehalten worden, dass sie ihre IT-Lehre trotz der eingetretenen gesundheitlichen Probleme gerne abschliessen möchte. Auch im Arztbericht des Psychiaters med. pract. F.___ vom 5. Mai 2015 sei angegeben worden, dass die Informatik- und Systemtechniklehre den Interessenbereichen der Beschwerdeführerin viel mehr entspreche als eine KV-Tätigkeit. Deshalb sei in der Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Juni 2017 festgestellt worden, dass der Wechsel vom KV- in den Informatikbereich nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei (S. 6 Ziff. 4). Sie habe Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aus persönlichem Interesse eine berufliche Neuorientierung im Bereich der Informatik begonnen. Die rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit sei während der Informatiklehre eingetreten, sodass dieser Beruf als angestammte Tätigkeit gelte (S. 6 Ziff. 5). In ihrem Fall liege kein Revisionsgrund vor, da sich weder ihre gesundheitliche noch ihre persönliche Situation im rentenrelevanten Ausmass verändert habe (S. 7 Ziff. 6). Da sie aus persönlichen, das heisse IV-fremden Gründen vom KV in einen IT-Beruf gewechselt habe, sei die Rechtsprechung zur sogenannten Invalidenkarriere in casu nicht anwendbar (S. 8 Ziff. 8). Da sie mit ihrer Anstellung in der Kantonsschule weiterhin in ihrer angestammten Tätigkeit als Informatik-Technikerin arbeite, entspreche ihre medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit auch ihrer behinderungsbedingten Erwerbseinbusse. Der Invaliditätsgrad betrage daher in Anwendung der Methode des Prozentvergleichs 50 %, weshalb sie weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente habe (S. 8 Ziff. 9).
2.3 Strittig ist die Aufhebung der laufenden halben Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, von welchem Valideneinkommen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads auszugehen ist.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache, welche mit Verfügung vom 7. Januar 2020 (Urk. 10/111, Urk. 10/118, Urk. 10/123) erfolgte, lagen insbesondere die folgenden medizinischen Beurteilungen bei den Akten:
Med. pract. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 5. Mai 2015 (Urk. 10/15) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.1), eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie einen Verdacht auf Zwangserkrankung (ICD-10 F42.1; Ziff. 1.1). Die psychiatrische Anamnese reiche weit in die Kindheit der Beschwerdeführerin zurück. Im Februar 2008 sei die Beschwerdeführerin nach Abschluss einer KV-Lehre vom Elternhaus ausgezogen. Beruflich habe sie seither nur Misserfolge erlebt und oftmals nur Temporärstellen gefunden, wo sie dann wegen Schlafstörungen oder Migräne häufig gefehlt habe. Seit 2013 erhalte die Beschwerdeführerin Unterstützung durch die ambulante psychiatrische G.___, um ihrer Überforderung im Umgang mit Ämtern und im eigenen Haushalt zu begegnen. Auch hinsichtlich der Zwangs- und Kaufproblematik solle hierdurch ein grösserer Schaden vermieden werden. Seit August 2020 mache die Beschwerdeführerin eine Informatik- und Systemtechniklehre und obwohl dies viel mehr ihrem Interessensbereich entspreche, sei es auch hier wieder zu den bekannten Schwierigkeiten und übermässig vielen krankheitsbedingten Arbeitsausfällen gekommen (Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei gegenwärtig in einem Rahmen von 50 % zumutbar (Ziff. 1.7).
Gestützt auf Nachfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/19) ergänzte med. pract. F.___ mit Eingabe vom 28. Juli 2015 (Urk. 10/21), die Fehlzeiten, welche zum Lehrabbruch geführt hätten, seien krankheitsbedingt, allerdings eher aufgrund der defizitären Entwicklung einer adulten Persönlichkeitsstruktur und weniger aufgrund der affektiven Erkrankung (S. 2).
3.2 Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 8. September 2015 (Urk. 10/24) wurde mit Eintrag vom 19. Mai 2015 festgehalten, der Berufswechsel vom KV in die Informatik sei gesundheitlich nicht indiziert. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Umschulung (S. 2). Die Beschwerdeführerin gab in einem Telefonat vom 19. Mai 2015 an, sie verfüge über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, könne sich jedoch nicht mehr vorstellen, in diesem Bereich zu arbeiten. Informatikerin sei ihr Traumberuf, am Computer komme sie gut zurecht (S. 2).
3.3 Die Ärztinnen der H.___ AG berichteten am 17. Dezember 2015 (Urk. 10/30/6-8) über eine teilstationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober bis 26. November 2015 (S. 2 oben) und nannten folgende Diagnosen:
- Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.3)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Die Beschwerdeführerin wolle ihre abgebrochene Ausbildung zur Systemtechnikerin EFZ unbedingt beenden (S. 2 unten).
Die Ärztinnen der H.___ AG nannten mit Bericht vom 1. Februar 2016 (Urk. 10/27) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
- Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Die Zweitausbildung bei der I.___ AG sei im Juli 2015 aufgrund von Krankheitsausfällen zunächst in eine Praktikumsstelle umgewandelt worden. Da sich die Beschwerdeführerin bis zum jetzigen Zeitpunkt gesundheitlich nicht mehr habe erholen können, sei mittlerweile auch die Praktikumsstelle aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin leide zurzeit vor allem an starken Stimmungsschwankungen und Anspannungszuständen, die sie teilweise durch Selbstverletzung (Ritzen) oder Alkoholkonsum bewältige (Ziff. 1.4). Vom 5. Oktober 2015 bis 26. Januar 2016 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6).
3.4 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe MSc K.___ berichteten am 12. April 2016 über eine ADHS-Abklärung vom 1. und 22. März 2016 (Urk. 10/30/1-5). Die Beschwerdeführerin habe eine KV-Lehre absolviert und dann eine Stelle als Einkäuferin bekommen. Dort sei sie allerdings gekündigt worden. Aktuell sei sie eigentlich in ihrer zweiten Lehre zur Informatikerin. Es fehle ihr noch ein halbes Jahr, wegen zwischenmenschlichen Problemen seien aber bisher zwei Lehrverhältnisse aufgelöst worden (S. 1). Es werde eine mittelgradig ausgeprägte adulte ADHS diagnostiziert (ICD-10 F90.0; S. 4 Mitte).
3.5 Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 17. Februar 2017 (Urk. 10/36) wurde gestützt auf ein Telefonat mit med. pract. F.___ vom 7. Juli 2016 (Urk. 10/36/5) festgehalten, der KV-Bereich sei nicht geeignet, da, wenn es sich um eine zu monotone Arbeit handle, die Beschwerdeführerin in Konfliktsituationen mit Vorgesetzten gerate. Der Informatikbereich sei der Richtige für sie. Dort sei sie kognitiv gefordert. Sie könne dann zirka 60 bis 80 Prozent pro Tag konzentriert arbeiten.
3.6 Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 17. Februar 2017 (Urk. 10/36) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe eine kaufmännische Lehre abgeschlossen. Aus wirtschaftlichen Gründen habe sie in ihrem erlernten Beruf keine Stelle gefunden. Ab August 2012 habe sie eine Informatiklehre begonnen, welche aufgrund psychischer Beschwerden abgebrochen worden sei (S. 1).
3.7 Med. pract. F.___ führte mit undatiertem Bericht (Urk. 10/37; Eingang am 6. April 2017 bei der Beschwerdegegnerin, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 10/37) aus, das kaufmännische Berufsfeld, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Erstausbildung absolviert habe, scheine angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen (ADS) nicht geeignet. Sie könne wenig Interesse für diese Tätigkeit aufbringen und dementsprechend seien störungstypisch auch ihre Motivation, Aufmerksamkeit und Konzentration stark beeinträchtigt. Der Abschluss einer Ausbildung als Informatik- und Systemtechnikerin sollte unbedingt gefördert werden (Ziff. 2.1).
3.8 Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 23. Juni 2017 (Urk. 10/39/5) aus, es erscheine nicht plausibel, warum eine Tätigkeit im Informatikbereich besser angepasst sei als eine Tätigkeit im KV-Bereich. Als Begründung werde von med. pract. F.___ mangelndes Interesse für den KV-Bereich angegeben. Dies sei jedoch nicht iv-relevant. Demzufolge sei der KV-Bereich als Tätigkeitsfeld weiterhin zumutbar.
3.9 Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1. Dezember 2017 (Urk. 10/55) im Auftrag der Beschwerdegegnerin sein psychiatrisches Gutachten und nannte gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten (S. 2 ff. Ziff. 2) und seine anlässlich der Untersuchung vom 17. November 2017 erhobenen anamnestischen Angaben und Befunde (S. 5 ff. Ziff. 3 und 4) sowie gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen (Montgomery-Asberg Depression Rating Scale; MADRS, Mini-ICF-APP und neuropsychologische Befunde; S. 7 ff. Ziff. 4.2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vordergründig selbstunsicheren, depressiven und paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; S. 10 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach schädlichem Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1), gegenwärtig glaubhaft abstinent (S. 10 Ziff. 5.2).
Der Beschwerdeführerin könne in der Längsschnittbeurteilung seit dem 30. März 2015 aufgrund von einer phasenweisen dekompensierten Persönlichkeitsstörung und insbesondere aufgrund Störungen der sozialen Interaktionen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im KV-Bereich attestiert werden. Auch für die zweite Ausbildung als Informatik- und Systemtechnikerin könne ihr nur für eine ideal adaptierte Arbeitsplatzsituation beziehungsweise nur in einer vertrauten Umgebung (von zu Hause aus) eine verwertbare Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die Beschwerdeführerin habe im Oktober 2016 mit ihrem Vater und zwei seiner Arbeitskollegen eine Firma gegründet. Seit Oktober 2016 könne ihr eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 11).
Die Beschwerdeführerin stehe seit 2010 in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn F.___. Die etablierten therapeutischen Massnahmen führten ab zirka Oktober 2016 zu einer nachhaltigen Stabilisierung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin. Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne damit als absolut fachgerecht betrachtet werden. Gegenwärtig könne bei ihr vordergründig von Störungen ihrer sozialen Interaktionen ausgegangen werden, weshalb ihr trotz einer bereits erhaltenen Tagesstruktur berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings in geschütztem Rahmen zu empfehlen seien. Unter einer Kombination der bereits etablierten therapeutischen und vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen sei vordergründig mit einer Verbesserung der sozialen Fertigkeiten der Beschwerdeführerin sowie mit der Wiederherstellung und Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt sowohl im ersten als auch im zweiten Beruf zu rechnen. Bei fehlender genetischer Vulnerabilität, sehr stabilem Familiennetz und offenbar vielen intellektuellen Ressourcen sei bei der Beschwerdeführerin mit einer sehr guten Prognose bezüglich einer langfristigen psychischen Stabilität und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu rechnen (S. 11 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (angestammten) Tätigkeit hielt er fest, für Tätigkeiten im KV-Bereich sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Für Tätigkeiten als Informatik-Systemtechnikerin bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 12 Ziff. 7.1). In anderen (adaptierten) Tätigkeiten bestehe gegenwärtig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 7.3). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde festgehalten, von März 2015 bis Oktober 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Oktober 2016 bis zum Abschluss der vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit im zweiten Beruf als Informatik- und Systemtechnikerin (S. 12 Ziff. 7.2).
3.10 Dr. L.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 (Urk. 10/88/2-4) aus, es werde empfohlen auf das Gutachten vollumfänglich abzustellen. Die Beschwerdeführerin weise einen Gesundheitsschaden auf, der die Arbeitsfähigkeit im KV-Bereich seit spätestens März 2015 aufgehoben habe. In einer angestammten Tätigkeit liege seit Oktober 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor. Durch die Weiterführung der medizinischen Behandlung und durch berufliche Massnahmen (zur Verbesserung der sozialen Fertigkeiten) könne sich der Gesundheitszustand medizinisch-theoretisch noch deutlich verbessern. Der Gesundheitszustand solle in einem Jahr neu überprüft werden (S. 3).
4. Aufgrund der vorliegenden Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vordergründig selbstunsicheren, depressiven und paranoiden Zügen und einer rezidivierenden depressiven Störung, im Gutachtenszeitpunkt Dezember 2017 remittiert, ab März 2015 vollständig arbeitsunfähig war. Ab Oktober 2016 bestand eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.9). Das Wartejahr wurde am 30. März 2015 eröffnet (vgl. Urk. 10/88/6). Ebenfalls unbestritten ist, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht verändert hat und weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
5.
5.1 Da bei einer erheblichen Änderung des Sachverhalts der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu überprüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3; E. 1.3 hiervor), kann auch das Valideneinkommen in einem Revisionsverfahren frei überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionserhebliche Änderung unter Umständen auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung wie die Arbeitsfähigkeit oder das Invalideneinkommen bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
5.3 Der für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidende frühestmögliche Rentenbeginn ist vorliegend März 2016, nachdem das Wartejahr im März 2015 eröffnet wurde (vgl. vorstehend E. 4) und die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 8. April 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 10/8). Die Beschwerdegegnerin sprach denn auch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Januar 2020 (Urk. 10/111, Urk. 10/118, Urk. 10/123) ab März 2016 eine ganze und ab Januar 2017 eine halbe Invalidenrente zu.
5.4 Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin von 2004 bis 2007 eine Ausbildung zur Kauffrau EFZ bei der N.___ AG in O.___ absolvierte (vgl. Urk. 10/8/4 Ziff. 5.3). Über die darauffolgende berufliche kaufmännische Tätigkeit liegen keine genauen Angaben vor. Die Beschwerdeführerin gab an, nach der Lehrzeit vier Anstellungen gehabt zu haben. Diese Anstellungen seien jeweils in der Probezeit aus verschiedenen Gründen gekündigt worden (Urk. 10/3 S. 3 Ziff. 7, vgl. auch vorstehend E. 3.6). Im August 2012 begann sie eine Lehre als Informatikerin Systemtechnik bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 10/1/1 Ziff. 3). Die Lehre konnte sie krankheitsbedingt nicht beenden (vgl. Urk. 10/5/1, Urk. 10/3/2 Ziff. 3). Per Ende Juni 2014 wurde der Lehrvertrag aufgelöst (Urk. 10/5/2). Ab 1. September 2014 absolvierte die Versicherte eine verkürzte Lehre als Informatikerin EFZ, Schwerpunkt Systemtechnik, beim A.___ in B.___ (Urk. 10/7/1-3), welche erneut abgebrochen werden musste (Urk. 10/27/3 Ziff. 1.4), nachdem die Beschwerdeführerin seit 10. September 2014 mehrmalige längere krankheitsbedingte Abwesenheiten hatte (vgl. Urk. 10/9/1). 2018 schloss die Beschwerdeführerin die Lehre zur Informatikerin EFZ ab (vgl. Urk. 10/74/1).
5.5 Aus den Akten ist demnach ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt im März 2016 (vgl. vorstehend E. 5.3) bereits in ihrer Zweitausbildung zur Informatikerin war. So hat sie im August 2012 eine Lehre als Informatikerin Systemtechnik bei der Y.___ AG in Z.___ begonnen, dies somit lange vor der Früherfassung im Juli 2014 und dem frühestmöglichen Rentenbeginn im März 2016. Die Ausbildung zur Kauffrau war zu diesem Zeitpunkt bereits etliche Jahre her (2004 bis 2007), Fuss gefasst hat sie in diesem Beruf nach Lage der Akten nicht. Aktenkundig ist, dass sie wenig Interesse für die KV-Tätigkeit aufbringen könne (vorstehend E. 3.7) und eine Informatik- und Systemtechniklehre viel mehr ihrem Interessensbereich entspreche als die Tätigkeit als Kauffrau (vorstehend E. 3.1). Es ist demnach ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Informatikerin bereits vor dokumentierter und geltend gemachter Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit verfolgte. Obschon krankheitsbedingt zwei Ausbildungen zur Informatikerin abgebrochen werden mussten, gelang es der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität die Lehre als Informatikerin EFZ im Jahr 2018 abzuschliessen (vgl. vorstehend E. 5.4). Dies im Übrigen ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Dieses hohe Mass an Engagement ist vorliegend ein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit eine beruflich gleichwertige Entwicklung – eine Entwicklung hin zu einer ihren Neigungen und Interessen entsprechenden Tätigkeit als Informatikerin - angestrebt und erreicht hätte. Angesichts der trotz bereits bestehender Krankheit erfolgten beruflichen Weiterentwicklung (Qualifizierung als Informatikerin), kann der Rückschluss gezogen werden, dass sie ohne Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens die Lehre ebenfalls abgeschlossen hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens kann somit von der Annahme ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die Lehre als Informatikerin abgeschlossen hätte und danach auf diesem Beruf gearbeitet hätte. Die Beschwerdeführerin war ab 1. Dezember 2022 bei der Kantonsschule D.___, E.___, als Technikerin angestellt (vgl. Urk. 10/142). Als Valideneinkommen ist der dort erzielte Verdienst zugrunde zu legen.
5.6 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das effektiv erzielte Einkommen bei der Kantonsschule D.___, E.___ (vgl. Urk. 10/142), als Invalideneinkommen, mithin Fr. 47'851.70 (Urk. 10/170). Dies ist nicht zu beanstanden, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der wie hier besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, überdies anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und ferner das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen ist, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
5.7 Da sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die Tätigkeit als Informatikerin abzustellen ist, rechtfertigt es sich den Invaliditätsgrad mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3). Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
6.3 Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz Rechtsdienst, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller