Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00421

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00421


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 30. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1976 geborene X.___ schloss 1997 eine Lehre als Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnerin ab und arbeitete nach einer zweijährigen Ausbildung zur Schauspielerin (Basisausbildung für Theater, Mime und Tanz) im Theater und im Zirkus sowie im Bereich der Behindertenbetreuung. Im Jahr 2007 erlangte sie zudem das Diplom Höhere Fachschule (HF) zur musikalischen Früherziehung/Grundschule (vgl. Urk. 11/6 Ziff. 5.3, Urk. 11/36/5 Ziff. 3.4, Urk. 11/47 Ziff. 5.3). Im August 2010 brachte die Versicherte einen Sohn zur Welt (Urk. 11/1). Ab dem 1. September 2012 war sie in einem Pensum von 20 % als Gärtnerin und Betreuerin im Y.___ tätig. Nachdem sie ab dem 23. Oktober 2014 krankgeschrieben worden war, wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2015 aufgelöst (Urk. 11/14/2 Ziff. 3-4).

    Unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung (posttraumatische Belastungsstörung etc.) meldete sich die Versicherte am 23. Juli 2015 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers, darunter ein psychiatrisches Gutachten der Klinik Z.___ vom 27. November 2015 (Urk. 11/36, Urk. 11/38), bei und verneinte mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (Urk. 11/41) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung, da keine langandauernde Einschränkung vorgelegen habe. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

1.2    Ab September 2016 hatte die Versicherte wechselnde Anstellungen bei verschiedenen Arbeitgebern inne und bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 11/57/3). Per 1. September 2020 trat sie eine 50%-Stelle als Mitarbei-terin Hauswirtschaft und Betreuung beim Verein A.___ an. Im Rahmen einer von Ende Januar 2022 bis 31. August 2022 befristeten Anstellung unterrichtete sie bis zur Krankschreibung am 15. Juli 2022 zudem in einem Pensum von 10 % als Musikgrundschullehrperson an der B.___, Meilen (Urk. 11/47 Ziff. 5.4; vgl. auch Urk. 11/65 Ziff. 2.1, Urk. 11/74, Urk. 11/101/93).

    Unter Hinweis auf eine ongoing-Symptomatik seit einer Ansteckung mit Covid19 am 9. März 2022, ein Asthma bronchiale, eine Insomnie sowie Erschöpfungszustände meldete sich die Versicherte am 23. Juli 2022 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/47 Ziff. 6.1). Nach Eingang ärztlicher Berichte (Urk. 11/53/2-9) zog die IV-Stelle insbesondere die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherer (Urk. 11/62, Urk. 11/76, Urk. 11/80) bei und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 11/61). Am 3. November 2022 erging die Mitteilung, wonach aufgrund des Gesundheitszustands der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/71, vgl. auch Urk. 11/69). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen zur beruflichen (Urk. 11/65, Urk. 11/74, Urk. 11/96) und medizinischen (Urk. 11/67, Urk. 11/87, Urk. 11/89, Urk. 11/91, Urk. 11/97) Situation und holte die Akten des Unfallversicherers im Zusammenhang mit einem Ereignis vom 7. Februar 2023 (Stolpersturz mit Verletzung des rechten Fusses, vgl. Urk. 11/101/189-190) ein (Urk. 11/101).

    Nach Konsultation ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 6. September 2023, Urk. 11/102 S. 9-11) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/103, Urk. 11/123; vgl. auch Urk. 11/104-106, Urk. 11/110, Urk. 11/112, Urk. 11/115-116, Urk. 11/127) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (Urk. 11/132) das Leistungsbegehren ab. Da sich der Erlass dieser Verfügung mit einer Eingabe der Versicherten vom 23. Mai 2024 (Urk. 11/130) überschnitten hatte (vgl. Urk. 11/133, Urk. 11/135), hob die IVStelle mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (Urk. 11/136 = Urk. 2) die Verfügung vom 28. Mai 2024 wiedererwägungsweise auf und hielt an ihrem abschlägigen Entscheid fest, mit dem Hinweis, dass die mit Eingabe vom 23. Mai 2024 eingereichten Berichte (Urk. 11/128) nichts an der bisherigen medizinischen Beurteilung änderten.

1.3    Das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und dem Verein A.___ endete per Ende August 2023 infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin (vgl. Urk. 11/82, Urk. 11/99). Per 1. Januar 2024 wurde die Versicherte von der C.___ AG als pflegende Angehörige zur Erbringung der Grundpflege für ihren Sohn angestellt (vgl. Urk. 9/1), wobei das Pensum gemäss den Angaben der Versicherten schwankend sei und sich auf etwa 30 % belaufe (vgl. Urk. 7 S. 2 oben). Vom 1. November 2023 bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung per 31. Januar 2025 unterrichtete die Versicherte zudem zunächst drei und ab 26. März 2024 sechs Lektionen pro Woche als Fachlehrperson für Wirtschaft, Arbeit und Haushalt an der D.___, Pfäffikon (vgl. Urk. 9/2-3).


2.    Am 7. Juli 2024 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2024 (Urk. 2) und beantragte, es sei der Anspruch auf IV-Leistungen zu gewähren. Eventuell seien berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 1 Mitte). Mit Eingabe vom 14. September 2024 (Urk. 7) reichte sie Belege zur Substantiierung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ein.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. September 2024 (Urk. 12) wurden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, und auf Grund der im Juli 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), womit die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der Fall. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

1.5    Der für die Frage der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode entscheidende Status einer versicherten Person als erwerbstätig, nicht erwerbstätig oder teilerwerbstätig (vgl. Art. 28a Abs. 1-3 IVG) bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 IVV).

1.6    Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Art. 27bis Abs. 2-3 IVV enthalten präzisierende Vorschriften für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und die Betätigung im Aufgabenbereich.

1.7    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (litabis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (litd). Der Umschulungsanspruch im Besonderen setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 139 V 399 E. 5.3, 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.9    Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Dabei ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2022 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Kurz nach Ablauf des obligatorischen Wartejahres habe ihr eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zugemutet werden können. In den bisherigen Tätigkeiten bestehe seit Mitte Juni 2023 aus versicherungsmedizinischer Sicht nur noch eine Resteinschränkung von maximal 30 %. Im Haushaltsbereich seien keine rententangierenden Einschränkungen zu erwarten. Mit einer maximalen Resteinschränkung von 30 % im Erwerbsbereich könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und die Voraussetzungen für allfällige Eingliederungs- beziehungsweise Umschulungsmassnahmen seien ebenfalls nicht erfüllt. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 unten, S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde (Urk. 1) vorab auf ihre Ausführungen im Einwand vom 8. Januar 2024 (S. 1 Mitte; vgl. Urk. 3/1). Weiter führte sie aus, seit April 2022 gesundheitlich stark eingeschränkt und zu einem grossen Teil leistungs- und arbeitsunfähig zu sein. Die ärztlichen Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen (S. 1 Mitte). Sie könne nicht mehr 100 % arbeiten. Auch im Haushalt sei sie eingeschränkt und benötige Hilfe. Für die Administration erhalte sie Unterstützung von einer psychiatrischen Spitex. Vor der Ansteckung mit Covid habe sie alles alleine geschafft. Aktuell sei sie zu etwa 20 % in der Heimarbeit und zu etwa 20 % in der Schule angestellt. Dieses Pensum könne sie aus gesundheitlichen Gründen nicht länger bewältigen (S. 1 unten). Da die gesundheitlichen Beschwerden und somit die Arbeitsunfähigkeit andauerten, seien Unterstützungsmassnahmen wie zum Beispiel Eingliederung oder Umschulung durch die Invalidenversicherung zu prüfen. Weitere Abklärungen zu ihrer gesundheitlichen Situation seien bereits geplant (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht (erneut) verneint hat.


3.    Der abschlägige Leistungsentscheid vom 27. Oktober 2016 (Urk. 11/41) beruhte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten der Klinik Z.___ vom 27. November 2015 (Urk. 11/36, Urk. 11/38). In diesem wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, gegenwärtig teilweise remittiert (ICD-10 F43.22) genannt (Urk. 11/36/7 Ziff. 5.1) und der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 1. Dezember 2015 attestiert (Urk. 11/36/9 Ziff. 7.1; vgl. auch Feststellungsblatt vom 16. September 2016, Urk. 11/39 S. 2 f.).


4.

4.1    Im Bericht vom 21. Juni 2022 über die gleichentags erfolgte Konsultation im Spital E.___ (E.___), Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene (Urk. 11/53/2-5), wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei hausärztlich zugewiesen worden bei persistierender rascher Ermüdbarkeit, niedrigen Energiereserven, generalisierten Myalgien und aggravierter Belastungsdyspnoe nach einer Covid-19-Infektion im April 2022. Hausärztlich geplant seien zudem eine Lungenfunktionstestung sowie eine rheumatologische Abklärung aufgrund bereits seit längerem bestehender Gelenksbeschwerden. Aktuell bestätige sich ein normwertiges Blutbild. Ein Ruhe-EKG sowie auch der internistische Status seien unauffällig gewesen (S. 1 unten, S. 2 oben). Formal könne erst ab einer Beschwerdepersistenz von mehr als zwölf Wochen von einem Long Covid gesprochen werden. Die bereits vor der Infektion bestehende Dauerbelastung als alleinerziehende und in zwei Anstellungen arbeitende Mutter könnte dazu beitragen, dass sich durch die hinzugekommene Covid-Infektion die Energiereserven gänzlich verringerten (S. 2 Mitte). Die Ärzte empfahlen eine eingehendere Abklärung der Belastungsdyspnoe zum Ausschluss einer kardialen oder pneumologischen Genese (S. 2 Mitte, S. 2 unten).

4.2    Im Bericht vom 1. Juli 2022 über die Abklärung im F.___, Aathal (Urk. 11/53/6-7), wurden als Diagnosen eine nichtorganische Insomnie bei externen Stressoren, Gedankenkreisen, sowie ein Asthma bronchiale, Erstdiagnose (ED) 2013, klinisch teilkontrolliert, genannt (S. 1 Mitte). Es wurden eine Asthma-Medikation verschrieben und eine stationäre Insomniebehandlung empfohlen (S. 1 unten).

4.3    Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 16. September 2022 (Urk. 11/67/1-9) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit November 2012 in ihrer Behandlung (Ziff. 1.1). Sie leide seit Jahren an einer Belastungssituation im Rahmen eines Streites mit dem Vater ihres Kindes um die elterliche Sorge. Ausserdem leide ihr Kind an diversen Erkrankungen und habe die Beschwerdeführerin aufgrund dadurch bedingter Fehlzeiten bei der Arbeit gute Arbeitsstellen verloren (Ziff. 2.1). Seit einer Covid-Infektion im April 2022 sei sie körperlich und psychisch deutlich weniger belastbar (Ziff. 2.2). Es seien folgende - hier verkürzt angeführte - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Ziff. 2.5):

- ongoing-Symptomatik Covid-19

- Status nach Covid-ED 10. April 2022 SARS Cov2 PCR positiv

- Differentialdiagnose (DD) Long Covid, persistierende Schlafstörungen, Malaise, Konzentrationsstörungen, depressive Störung

- Beschwerden des Bewegungsapparates

- multilokuläre Arthralgien unklarer Zuordnung (Handgelenke beidseits, Metakarpophalangeal[MCP]- und proximale Interphalangeal[PIP]- Gelenke, Ober- und Unterschenkel beidseits, Sprunggelenke beidseits), ED 2010

- zervikozephales Schmerzsyndrom mit migräniformen Kopfschmerzen 2015

- rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom

    Die Beschwerdeführerin leide unter rascher körperlicher Erschöpfung nach geringster Anstrengung (Ziff. 3.4). Die bisherige körperlich anstrengende Tätigkeit (Ziff. 3.3), welche Reinigungsarbeiten sowie die Betreuung körperlich und psychisch behinderter Personen beinhalte (Ziff. 3.1), sei ihr maximal vier Stunden täglich, zweimal pro Woche, zumutbar (Ziff. 4.1). Die Arbeit als Musiklehrerin könnte sie problemlos verrichten, diese Stellen seien auf dem Arbeitsmarkt jedoch sehr rar (Ziff. 2.7). Im Haushalt müsse sie aufgrund rascher Erschöpfung schwere Arbeiten aufteilen (Ziff. 4.5).

    Weiter nannte Dr. G.___ diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, darunter eine Steatose der Leber ohne signifikante Fibrosierung, einen Status nach rezidivierend nicht kontrolliertem allergischem Asthma bronchiale sowie einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung, DD depressive Episode bei chronischer psychosozialer Belastungssituation (Ziff. 2.6).

4.4    Gemäss Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, Klinik I.___, vom 17. November 2022 (Urk. 11/128/20-22) ergab die rheumatologische Abklärung folgende Diagnose (S. 1 Mitte):

- Oligo-Synovitis mit Fasziitis plantaris links, DD: periphere Spondylarthritis

- HLA-B27 negativ; ANA 1:320, CTD-Screen negativ, Rheumafaktor und Anti-CCP negativ

- Ganzkörper-Magnetresonanztomographie (MRI) gemäss Bechterew-Protokoll 5. Oktober 2022: keine Hinweise für postentzündliche oder aktiv entzündliche Veränderungen, aktivierte Akromioklavikulargelenksarthrose rechts

- sonographisch (28. Oktober 2022) Fasziitis plantaris links, Synovitis Grad II oberes Sprunggelenk (OSG) rechts

- Immunmodulation vorderhand von der Beschwerdeführerin nicht erwünscht

    Dr. H.___ führte aus, die ausführliche rheumatologische Abklärung habe keine Entzündungszeichen im Bereich des axialen Skelettes oder der vorderen Brustwand ergeben. Sonographisch habe er eine leichte Entzündung des OSG entdeckt sowie eine Fasziitis plantaris links. Die humoralen Entzündungszeichen seien minim erhöht. Da die Beschwerdeführerin vor einer Basisbehandlung eine alternativ-medizinische Behandlung wünsche, schliesse er die rheumatologische Behandlung vorderhand ab (S. 3 unten).

4.5    Vom 9. Januar bis 4. Februar 2023 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik J.___. Im Austrittsbericht vom 11. April 2023 (Urk. 11/87) wurde - nebst bereits aktenkundigen Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 2-7) – als Diagnose ein postvirales Müdigkeitssyndrom mit/bei Post-Covid-19-Erkrankung genannt (S. 1 Ziff. 1).

    Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt den typischen Verlauf einer Post Covid-19-Erkrankung geschildert, wobei im Vordergrund die Erschöpfung gestanden habe (S. 5 oben). Die internistische klinische Untersuchung habe einen unauffälligen Herz-Lungen-Befund ergeben. Die neurologische Untersuchung habe keine fokalen neurologischen Defizite ergeben. Laborchemisch hätten sich abgesehen von einer am ehesten im Rahmen der vorbekannten Lebersteatose zu sehenden diskreten Erhöhung der Leberparameter keine Hinweise auf eine Anämie oder einen entzündlichen Prozess gezeigt. Die diagnostischen Kriterien für ein Myalgic Encephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrome seien erfüllt gewesen. Der Bell-Score habe 30 Punkte betragen, was eine wesentliche Einschränkung der Funktionalität im Alltag widerspiegelt habe (S. 5 Mitte). Bei unklarer Belastungsdyspnoe sowie gelegentlichem Herzklopfen sei eine kardiologische Abklärung (24-Stunden-EKG, Belastungs-EKG, Echokardiographie) erfolgt. Im Belastungs-EKG habe die Beschwerdeführerin eine adäquate körperliche Leistungsfähigkeit erreicht mit maximal 162 Watt mit einem Sinusrhythmus mit adäquatem Frequenzanstieg und normalem Blutdruckverhalten (S. 7 oben; vgl. auch S. 1 Ziff. 1). Dieses Ergebnis zeige, dass die Beschwerdeführerin – mindestens für eine kürzere Periode – gut belastbar sei. Zusätzlich habe sich das Schlafverhalten verbessert und der Abstand vom Alltagsstress habe der Beschwerdeführerin eine «psychische Verschnaufpause» gegeben. Auch die Schwindelsymptomatik sei rückläufig gewesen (S. 8 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe teilweise von der Rehabilitation profitieren können, wobei die Resultate teils widersprüchlich und damit schwierig zu interpretieren seien. Trotz Verbesserungen bestünden weiterhin körperliche, psychische und kognitive Funktionseinschränkungen. Vor allem bestehe noch eine rasche Erschöpfbarkeit mit der Notwendigkeit, im Alltag öfters Pausen zu machen (S. 8 unten). Ab dem 4. Februar 2023 bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. Ab dem 7. Februar 2023 werde die Beschwerdeführerin die Arbeit mit einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche aufnehmen. Die Arbeitsfähigkeit solle nach drei bis vier Wochen reevaluiert und allenfalls um eine Stunde pro Tag erhöht werden (S. 10 unten, S. 11 oben; vgl. auch S. 7 unten).

4.6    Am 7. Februar 2023 verletzte sich die Beschwerdeführerin am rechten Fuss, als sie während der (an diesem Tag wiederaufgenommenen) Arbeit beim Verein A.___ beim Treppabgehen mit einem Wäschekorb in den Händen ausrutschte und im Bereich des Grosszehengrundgelenks auf die Treppenkante aufschlug (vgl. Urk. 11/91 Ziff. 2.1; Unfallmeldung vom 17. Februar 2023, Urk. 11/101/189-190).

    Auf Zuweisung durch die Hausärztin wurde die Beschwerdeführerin zunächst im Spital K.___, behandelt (vgl. interdisziplinärer Notfallbericht vom 14. Februar 2023, Urk. 11/101/15-16). Die Röntgenuntersuchung vom 14. Februar 2023 ergab den Befund einer möglichen Fraktur des lateralen Sesambeins I, DD bipartita (Urk. 11/101/49-50). Im Bericht vom 14. März 2023 betreffend das gleichentags durchgeführte MRI (Urk. 11/101/51-52) wurde ein bipartites laterales Sesambein rechts mit Knochenmarködem und vermehrtem Kontrastmittelenhancement als Zeichen einer Sesamoiditis mit Betonung des proximalen Anteils beschrieben (S. 1 unten). Mit Bericht vom 4. April 2023 (Urk. 11/89/7-8) wurde die Beschwerdeführerin von den Chirurgen des Spital K.___ zur Weiterbehandlung in die Fusssprechstunde der Klinik L.___ überwiesen.

4.7    Gemäss Bericht von Dr. med. M.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik L.___, vom 7. Juni 2023 (Urk. 11/91) erfolgte am 18. April 2023 eine erste Behandlung im Universitären Fusszentrum (Ziff. 1.1; vgl. auch Urk. 11/101/130-132). Betreffend den rechten Fuss nannte Dr. M.___ als Diagnose eine Sesamoiditis rechts nach Kontusion vom 7. Februar 2023 (S. 1 Mitte). Am 30. März 2023 sei der Beschwerdeführerin ein Gipsstiefelchen angelegt und eine siebentägige Kortisonstosstherapie verordnet worden (Ziff. 2.1). Die weitere Behandlung erfolge konservativ mit Schuheinlagenversorgung nach Mass (Ziff. 2.8). Vom 18. April bis 4. Juni 2023 sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige und vom 5. bis 18. Juni 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies für alle Tätigkeiten (Ziff. 1.3; vgl. auch Urk. 11/101/91 und Urk. 11/101/125). Er verfüge über keine Informationen zur beruflichen Situation (Ziff. 3.2) und könne nicht beantworten, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit im Haushalt verhalte (Ziff. 4.1-2, Ziff. 4.5). Die Prognose zur Eingliederung sei gut (Ziff. 4.3).

4.8    Am 21. April 2023 (Urk. 11/89/4-6) berichtete Dr. G.___ (vorstehend E. 4.3), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Bezüglich des postviralen Müdigkeitssyndroms sei eine stationäre Rehabilitation durchgeführt worden, welche erfolgreich gewesen sei. Leider sei die Beschwerdeführerin am ersten Arbeitstag gestürzt und könne aufgrund der zugezogenen Fussverletzung zurzeit nicht arbeiten (Ziff. 1.3). Sie sei unfall- sowie krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig, es sei bei den orthopädischen Fachärzten nachzufragen (Ziff. 4.1).

4.9    Am 6. Juni 2023 (Urk. 11/97) beantwortete Dr. med. N.___, Facharzt für Rheumatologie, O.___, den Fragebogen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/92/3-7). Er gab an, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 8. Februar 2023 in monatlichen Abständen in seiner Behandlung. Die letzte Konsultation sei am 31. Mai 2023 erfolgt (Ziff. 1.1). Sie habe von ab etwa dem Jahr 2019 langsam zunehmenden entzündlichen Arthralgien berichtet (Ziff. 2.1-2; Bericht vom 3. Mai 2023, Urk. 11/122/15 unten). Klinisch zeigten sich aktuell keine Synovitiden oder druckdolenten Gelenke. In der Sonographie beider Füsse vom 8. Februar 2023 habe einzig im Metatarsophalangealgelenk (MTP) 5 minimal Flüssigkeit nachgewiesen werden können ohne synovale Proliferation (Ziff. 2.4; Bericht vom 3. Mai 2023, Urk. 11/122/15 unten). Humoral seien die Entzündungszeichen im Labor nicht erhöht, die Antikörperprofile seien negativ. Zusammenfassend bestehe aktuell eine minimale entzündliche Aktivität. Differentialdiagnostisch sei neben einer undifferenzierten milden Oligoarthritis auch an eine beginnende rheumatoide Arthritis oder Psoriasisarthritis zu denken. Weitere richtungsweisende Hinweise fehlten zum aktuellen Zeitpunkt. Einer Basistherapie mittels Methotrexat gegenüber sei die Beschwerdeführerin bislang abgeneigt gewesen (Bericht vom 3. Mai 2023, Urk. 11/122/16 oben). Für die angestammte Tätigkeit als Musikpädagogin habe er der Beschwerdeführerin vom 9. April bis 9. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/97 Ziff. 1.3)Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei gut, gegebenenfalls wäre eine Umschulung in eine gelenkschonende Arbeit sinnvoll (Urk. 11/97 Ziff. 2.7). Bei der Arbeit als Musikpädagogin bestehe eine anspruchsvolle Belastung des ganzen Körpers. Bei der Durchführung von Bewegungen sei die Beschwerdeführerin schmerzbedingt eingeschränkt (Urk. 11/97 Ziff. 3.1, Ziff. 3.3-4). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/97 Ziff. 4.1 und 4.2). Im Haushalt bestehe eine leichte Einschränkung infolge schmerzbedingter Leistungsreduktion (Urk. 11/97 Ziff. 4.5). Eine Umschulung zur Primarlehrerin wäre sinnvoll, da es sich hierbei um eine vermehrt sitzende und wechselbelastende Tätigkeit handle (Urk. 11/97 Ziff. 5). Bezüglich der Fussproblematik habe er die Beschwerdeführerin insgesamt vom 9. März bis 9. Juni 2023 zu 100 % krankgeschrieben. Die Arbeitsfähigkeit werde weiter durch die Orthopäden der Klinik L.___ festgelegt (Bericht vom 3. Mai 2023, Urk. 11/122/16 Mitte).

4.10    Am 17. Juli 2023 (Urk. 11/101/12-13) berichteten die Orthopäden der Klinik L.___, Universitäres Fusszentrum, von einer langsamen Verbesserung der Schmerzsymptomatik unter konservativer Therapie mittels Physiotherapie und Schuheinlage. Beruflich empfahlen sie eine sitzende Tätigkeit. Für die Zeit vom 14. Juli bis 31. August 2023 attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 unten). Mit ärztlichem Zeugnis vom 6. Juli 2023 (Urk. 11/101/33) hatten sie eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit auch für die Zeit vom 19. Juni bis 13. Juli 2023 attestiert. Regelmässige Verlaufskontrollen seien vorerst keine geplant (Urk. 11/101/13 unten).

4.11    Am 6. September 2023 nahm RAD-Arzt Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Stellung zu den Akten (Urk. 11/102 S. 9-11). Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden zahlreiche Gesundheitsstörungen, von denen aber aus versicherungsmedizinischer Sicht nur folgende Diagnosen zumindest vorübergehend eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (S. 10 unten, S. 11 oben):

- Sesamoiditis medialis der rechten Grosszehe bei Zustand nach Stolpersturz am 7. Februar 2023

- undifferenzierte entzündliche Polyarthralgien (Erstmanifestation [EM] 2019) mit/bei

- DD: Oligo-Synovitis

- DD: periphere Spondylarthritis (EM vor 2010, ED 2022)

- Labor Juli 2019: spezielle Rheumaserologie unauffällig, keine humorale EntzündungsaktivitätGanzkörper-MRI Oktober 2022: kein Hinweis für aktiv-entzündliche oder postentzündliche Veränderungen

- regredientes postvirales Müdigkeitssyndrom mit/bei

- Zustand nach Covid-19-Erkrankung April 2022

- Echokardiographie Februar 2023: unauffällig

- Belastungsdyspnoe bei DD: aggraviert durch Post-Covid-Erkrankung, DD: Asthma bronchiale

    Diese Gesundheitsstörungen seien inzwischen weitgehend stabil. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe eine recht unübersichtliche Situation mit teilweise überlappenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in den verschiedenen Krankentaggeld- und Unfallakten sowie den vorliegenden Arztberichten. Dr. P.___ listete die sich für die Zeit zwischen dem 5. April 2022 und dem 13. Juli 2023 aus den Akten ergebenden, von ihm als überwiegend wahrscheinlich erachteten und sich primär auf die bisherige Tätigkeit «Lehrperson Musikgrundschule plus Mitarbeiterin Hauswirtschaft» beziehenden Arbeitsunfähigkeiten (Dauer und Umfang) auf. Für die Zeit nach dem 13. Juli 2023 ging er von einer überwiegend wahrscheinlich andauernden Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus (S. 11 Mitte). Für eine optimal angepasste Tätigkeit - körperlich leicht, vorwiegend sitzend und auch wechselbelastend stehend/gehend - sei abstellend auf den Bericht des Rheumatologen Dr. N.___ ab 31. Mai 2023 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei der retrospektive Verlauf medizintheoretisch kaum beurteilbar, überwiegend wahrscheinlich jedoch identisch mit demjenigen für die bisherige Tätigkeit sei (S. 11 unten).

4.12    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens teilte die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 8. Januar 2024 mit, ab September 2023 Methotrexat-Spritzen zur Behandlung ihrer Autoimmunerkrankung erhalten zu haben (Urk. 3/1 S. 2 unten, S. 3 oben). Aus den von ihr eingereichten neuen Berichten geht hervor, dass sie nach Applikation der zweiten Spritze Ende November 2023 an einem Infekt der Atemwege mit einem Schwellungsgefühl im Hals verbunden mit akuter Dyspnoe litt. Am 20. Dezember 2023 fiel zudem eine Covid-Selbsttestung positiv aus (vgl. Bericht Dr. G.___ vom 22. Dezember 2023, Urk. 11/128/13-17). Dr. G.___ diagnostizierte einen protrahierten Infekt der Atemwege und überwies die Beschwerdeführerin zur weiteren Abklärung an das Spital Q.___ (Urk. 11/128/14 Mitte).

    Am 22. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin in der Notfallstation des Spitals Q.___ vorstellig (Bericht vom gleichen Tag, Urk. 11/128/29-31). Aufgrund des grossen Leidensdrucks (vgl. Urk. 11/128 31 Mitte) wurde eine Computertomographie (CT) des Thorax veranlasst, welche unauffällig ausfiel und insbesondere keinen Nachweis einer Lungenembolie ergab (Radiologiebefund vom 28. Dezember 2023, Urk. 11/128/41-42). Im Bericht des Spitals Q.___ vom 4. Januar 2024 über die gleichentags erfolgte Konsultation in der pneumologischen Sprechstunde (Urk. 11/128/36-40) führte Chefarzt Dr. med. R.___ aus, aufgrund der Vorgeschichte müsse man von einer Asthmaexazerbation im Rahmen des Covid-Infektes ausgehen. Das Thorax-CT zeige absolut keine Pathologie. Da die Beschwerdeführerin die Pulverinhalationen offensichtlich schlecht vertrage, habe er einen Wechsel in der Asthmatherapie verordnet. Er habe die Beschwerdeführerin beruhigt und ihr mitgeteilt, dass das Methotrexat der Lunge absolut keinen Schaden zugefügt habe und auch nicht für die respiratorische Verschlechterung verantwortlich sei. Methotrexat sei eigentlich eine Zweitlinientherapie bei schlecht kontrolliertem Asthma. Die Beschwerdeführerin werde versuchen, die Therapie mit Methotrexat-Spritzen bei Dr. N.___ wieder aufzunehmen (S. 2 unten, S. 3 oben).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2022 eingetreten (vgl. Urk. 11/102 S. 2 oben) und hat – nach Abschluss der Prüfung beruflicher Massnahmen am 3. November 2022 und Durchführung eines Standortgespräches Anfang September 2022 (Urk. 11/61) unter Verweis auf den diesen entgegenstehenden Gesundheitszustand (Urk. 11/61, Urk. 11/69, Urk. 11/71, Urk. 11/102 S. 3 Mitte) - Abklärungen zur (allseitigen) Prüfung des Rentenanspruchs getätigt.

5.2    Gestützt auf die medizinischen Akten ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/102 S. 12 oben) – und entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vorstehend 2.2) - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Infektion mit Covid-19 ab dem 5. April 2022 sowie aufgrund einer am 7. Februar 2023 erlittenen Verletzung am rechten Fuss während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war (vgl. vorstehend E. 4.3, E. 4.6-7; vgl. auch Urk. 11/80/95 sowie die von Dr. G.___ zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellte Auflistung der Arbeitsunfähigkeitszeiten, Urk. 11/128/9). Das gesetzlich vorgesehene Wartejahr endete somit per 4. April 2023. Voraussetzung für einen Rentenanspruch wäre, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt zu mindestens 40 % invalid war (vgl. vorstehend E. 1.4).

5.3    Als potentiell die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkende Gesundheitsschäden im Raum stehen ein postvirales Müdigkeitssyndrom, entzündliche Polyarthralgien sowie eine Sesamoiditis rechts (vgl. vorstehend E. 4.7-10). Davon ging auch RAD-Arzt Dr. P.___ aus (vgl. vorstehend E. 4.11). Weitere Beschwerden des Bewegungsapparates und andere Gesundheitsstörungen wurden von der Hausärztin Dr. G.___ im Bericht vom 21. April 2023 explizit als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (Urk. 11/89/5 oben).

5.4    Was die im Zeitpunkt der (erneuten) Anmeldung im Vordergrund stehende Post-Covid-Symptomatik anbelangt, wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres stationären Aufenthalts in der RehaKlinik J.___ vom 9. Januar bis 4. Februar 2023 laborchemisch, internistisch, neurologisch und kardiologisch abgeklärt und es zeigte sich eine unauffällige Befundlage. Im Belastungs-EKG erreichte die Beschwerdeführerin eine adäquate körperliche Leistungsfähigkeit, woraus geschlossen wurde, dass sie, mindestens für eine kürzere Periode, gut belastbar sei. Das Schlafverhalten konnte verbessert werden und auch die Schwindelsymptomatik war rückläufig. Während im Zeitpunkt des Eintritts die diagnostischen Kriterien eines Chronic Fatigue Syndrome als erfüllt erachtet worden waren, fand diese Diagnose letztlich keinen Eingang in die Diagnoseliste des Austrittsberichts und es wurde nurmehr ein postvirales Müdigkeitssyndrom diagnostiziert. Im Austrittsbericht wurde abschliessend zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin (nur) teilweise von der Rehabilitation habe profitieren können und bei Austritt – nebst weiteren (subjektiv geklagten) Symptomen - insbesondere noch eine rasche Erschöpfbarkeit bestanden habe. Gleichzeitig wurde aber auch darauf hingewiesen, dass die Resultate (der durchgeführten Testungen) teils widersprüchlich und damit schwierig zu interpretieren gewesen seien (vgl. vorstehend E. 4.5). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass bereits im Bericht des E.___ vom 21. Juni 2022 (vorstehend E. 4.1) auf die sich möglicherweise zusätzlich negativ auf die Energiereserven auswirkende und bereits vor der Covid-Infektion bestehende Dauerbelastung der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde. Auch die Ausführungen der Hausärztin Dr. G.___ sowie der Beschwerdeführerin selbst lassen deutlich erkennen, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines Kindes mit hohem Betreuungsbedarf und aufgrund knapper finanzieller Ressourcen psychosozial stark belastet ist, und dass diese invaliditätsfremden Umstände sich negativ auf ihr Befinden auswirken (vgl. Urk. 11/67/3 Ziff. 2.1, Urk. 11/82, Urk. 3/1 S. 3 Mitte). Ein Unfall ihres Sohnes in der Zeit ihres Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik J.___ war es denn auch, welcher den in den ersten zwei Therapiewochen erreichten Rehabilitationserfolg limitierte und die Beschwerdesymptomatik negativ beeinflusste (vgl. Urk. 11/87 S. 6 unten).

    Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Belastungsdyspnoe liess sich aus pneumologischer Sicht sodann einzig ein vorbekanntes und medikamentös behandelbares Asthma bronchiale diagnostizieren (vgl. vorstehend E. 4.2). Einer Asthmaexazerbation im Rahmen eines erneuten Covid-Infekts im Dezember 2023 wurde im Januar 2024 im Spital Q.___ mit einer Anpassung der Asthmamedikation begegnet (vgl. vorstehend E. 4.12). Eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz des Asthmaleidens ist nicht erkennbar.

    Im Bericht vom 21. April 2023 (vorstehend E. 4.8) stellte Dr. G.___ fest, dass die bezüglich des postviralen Müdigkeitssyndroms durchgeführte stationäre Rehabilitation erfolgreich gewesen sei. Dies bestätigte sie auch in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2023 zu Handen des Unfallversicherers, in welchem sie ausführte, der Gesundheitszustand habe sich (während der stationären Behandlung) deutlich gebessert, sodass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit teilweise wieder habe aufnehmen können (Urk. 11/101/78). Soweit sie für die Zeit nach dem Unfall vom 7. Februar 2023 nebst einer unfallbedingten auch von einer anhaltenden – nicht näher quantifizierten – krankheitsbedingten Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. vorstehend E. 4.8, Urk. 11/101/78), besteht hierfür angesichts der unauffälligen objektiven Befundlage kein (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestelltes medizinisches Substrat. Ein solches ist für die Annahme einer Invalidität indes unabdingbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Abgesehen davon spielten bei der von Dr. G.___ im Bericht vom 21. April 2023 (vorstehend E. 4.8) beschriebenen Verschlechterung des Gesundheitszustands wiederum auch invaliditätsfremde Faktoren eine Rolle, insbesondere die unmittelbar nach dem Unfall vom 7. Februar 2023 durch die Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung der Stelle beim Verein A.___ (vgl. Urk. 11/101/78).

5.5    Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Bereich der Handgelenke, der Fingergrund- und Fingermittelgelenke sowie der Sprunggelenke beschriebenen Arthralgien ergaben die ersten rheumatologischen Abklärungen in der Klinik L.___ im Juli 2019 keine humorale Entzündungsaktivität und die spezielle Rheumaserologie war unauffällig (vgl. Urk. 11/67/3 unten, Urk. 11/67/12 Mitte, Urk. 11/91/1 Mitte und Ziff. 1.1). Die erneute rheumatologische Abklärung durch Dr. H.___, Klinik I.___, im Jahr 2022 ergab keine Entzündungszeichen im Bereich des axialen Skeletts oder der vorderen Brustwand und lediglich minim erhöhte humorale Entzündungszeichen (vgl. vorstehend E. 4.4). Ab dem 8. Februar 2023 stand die Beschwerdeführerin beim Rheumatologen Dr. N.___, O.___, in Behandlung. Dieser hielt im Bericht vom 6. Juni 2023 (vorstehend E. 4.9) ebenfalls eine aktuell nur minimale entzündliche Aktivität fest und attestierte der Beschwerdeführerin jedenfalls für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit als Musikpädagogin schien er dabei aufgrund der anspruchsvollen Belastung des ganzen Körpers nur bedingt als angepasst zu erachten. Eine (volle) Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit attestierte er allerdings dennoch nur für die Zeit vom 9. April bis 9. Mai 2023.

    Abgesehen davon ist gestützt auf die Berichte von Dr. H.___ (vorstehend E. 4.4) und Dr. N.___ (vorstehend E. 4.9) davon auszugehen, dass hinsichtlich der Arthralgien eine Behandlungsmöglichkeit in Form einer Basistherapie mit Methotrexat besteht. Eine entsprechende Behandlung wurde von der Beschwerdeführerin im September 2023 schliesslich aufgenommen. Soweit sie nach Verabreichung einer zweiten Methotrexatspritze Ende November 2024 über Nebenwirkungen mit insbesondere Dyspnoe klagte und die Behandlung aussetzte, ist gestützt auf den Bericht des Pneumologen Dr. R.___ vom 4. Januar 2024 davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden nicht im Zusammenhang mit der Methotrexatbehandlung zu sehen waren und einer Wiederaufnahme der Behandlung nichts entgegenstand (vgl. vorstehend E. 4.12).

5.6    Am 7. Februar 2023 zog sich die Beschwerdeführerin eine Verletzung am rechten Fuss zu, welche unstreitig eine zunächst vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Orthopäden des universitären Fusszentrums der Klinik L.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bis zum 4. Juni 2023 (vorstehend E. 4.7). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 7. Februar bis 4. Juni 2023 – und damit auch im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am 4. April 2023 (vgl. vorstehend E. 5.2) – erachtete auch RAD-Arzt Dr. P.___ als ausgewiesen (Urk. 11/102 S. 11 Mitte).

5.7    Ab dem 31. Mai 2023 ging RAD-Arzt Dr. P.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für optimal angepasste Tätigkeiten aus. Dabei stellte er auf die entsprechende Beurteilung durch den Rheumatologen Dr. N.___ und in zeitlicher Hinsicht auf das Datum der letzten Konsultation bei Dr. N.___ ab (vgl. vorstehend E. 4.9). Als optimal angepasst bezeichnete Dr. P.___ eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende und auch wechselbelastende stehende/gehende Tätigkeit (vorstehend E. 4.11). Dieses Belastungsprofil trägt sowohl den rheumatologischen Beschwerden der Beschwerdeführerin als auch der eingeschränkten Belastbarkeit ihres rechten Fusses in nachvollziehbarer Weise Rechnung. Da Dr. P.___ im Zeitpunkt seiner Beurteilung mit sämtlichen medizinischen Vorakten dokumentiert war, sich ihm hinsichtlich der im Raum stehenden Gesundheitsschäden eine lückenlose Befundlage präsentierte und er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie auch über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügte, ist seine Aktenbeurteilung grundsätzlich als beweiskräftig zu werten (vgl. vorstehend E. 1.9).

    Betreffend die geklagte Post-Covid-Symptomatik liegen nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.4) keine medizinischen Berichte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. P.___ zu wecken vermöchten. Im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am 4. April 2023 (vgl. vorstehend E. 5.2) ist eine daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die medizinischen Akten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) ausgewiesen. Die Beurteilung durch Dr. P.___ steht weiter auch im Einklang mit der – von Dr. P.___ zur Begründung herangezogenen - Beurteilung durch den Rheumatologen Dr. N.___, zumal eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem von Dr. P.___ formulierten Belastungsprofil auch als gelenkschonend gewertet werden kann.

    Die Orthopäden des universitären Fusszentrums der Klinik L.___ attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit ab (5.) Juni 2023 zwar eine nur 50%ige und ab 19. Juni 2023 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.7, E. 4.10). Gleichzeitig erklärte Dr. M.___ aber auch, über keine Angaben zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin zu verfügen und die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht beantworten zu können (vorstehend E. 4.7). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erweist sich damit als nicht hinreichend differenziert und ist somit nicht genügend aussagekräftig. Soweit die Orthopäden des universitären Fusszentrums im Bericht vom 17. Juli 2023 beruflich eine sitzende Tätigkeit empfahlen (vorstehend E. 4.10), bleibt zu bemerken, dass eine Beschränkung der (medizinisch-theoretischen) Arbeitsfähigkeit auf eine rein sitzende Tätigkeit vor dem Hintergrund der im genannten Bericht wiedergegebenen Anamnese und Befunde (Urk. 11/101/13 Mitte) nicht plausibel erscheint. Abgesehen davon berichtete die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 8. Januar 2024 von einer Schmerzzunahme beim Tragen von Gewichten sowie (lediglich) bei längerem Laufen (Urk. 3/1 S. 2 unten). Das von RAD-Arzt Dr. P.___ formulierte Belastungsprofil ist damit nicht in Frage gestellt.

5.8    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am 4. April 2023 ein rheumatologisches Leiden in Form entzündlicher Polyarthralgien bestand, welches angesichts der dannzumal zu objektivierenden nur minimalen entzündlichen Aktivität lediglich leichtgradig ausgeprägt und zudem einer medikamentösen Basistherapie zugänglich war. Dieses Leiden schränkte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin maximal in qualitativer Hinsicht ein, indem sie auf leichte(re), gelenkschonende Tätigkeiten zu verweisen war. Aufgrund der am 7. Februar 2023 erlittenen Verletzung am rechten Fuss war die Beschwerdeführerin jedoch bis Ende Mai 2023 – und damit auch im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am 4. April 2023 - vollständig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Infolge einer Verbesserung der Symptomatik unter der eingeleiteten konservativen Therapie ist ab Juni 2023 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von RAD-Arzt Dr. P.___ formulierten, sowohl dem rheumatologischen als auch dem orthopädischen Beschwerdebild Rechnung tragenden Belastungsprofil auszugehen.

    Im Übrigen sind durch die medizinischen Akten keine weiteren, die Erwerbsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgewiesen. Die schwierigen Lebensumstände, welche die Beschwerdeführerin verständlicherweise stark belasten und sich negativ auf ihr Befinden auswirken, sind invaliditätsfremd und es ist nicht erkennbar, dass sich bis zum Zeitpunkt der die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung vom 6. Juni 2024 ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hätte (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin richtigerweise als Teilerwerbstätige (vgl. vorstehend E. 1.5) und stellte bei der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen auf die von RAD-Arzt Dr. P.___ ab Mitte Juni 2023 für die bisherigen Tätigkeiten «Lehrperson Musikgrundschule plus Mitarbeiterin Hauswirtschaft» als ausgewiesen erachtete Arbeitsfähigkeit von 30 % (vgl. Urk. 11/102 S. 11 Mitte) ab. Für den Haushaltsbereich verneinte sie eine rententangierende Einschränkung, wobei sie auf die Durchführung einer Haushaltabklärung verzichtete (Urk. 11/102 S. 11 f.).

6.2    Die Beschwerdeführerin verfügt über verschiedene Ausbildungen und war in der Vergangenheit in unterschiedlichen Bereichen tätig, darunter auch in solchen, in denen sie über keine spezifische Ausbildung verfügt, etwa im Bereich der Behindertenbetreuung sowie im Bereich der Hauswirtschaft (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Eine eigentliche angestammte Tätigkeit lässt sich damit nicht ohne Weiteres klar definieren. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Behindertenbetreuerin und Musikpädagogin mit abgeschlossener Ausbildung ist überdies von unterschiedlichen Belastungsprofilen auszugehen (vgl. Urk. 11/65 und Urk. 11/74, jeweils Ziff. 3), was von RAD-Arzt Dr. P.___ indes nicht weiter thematisiert wurde. Gestützt auf die medizinischen Akten ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.7-8) aber jedenfalls von einer ab Juni 2023 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten entsprechend dem von Dr. P.___ formulierten Belastungsprofil auszugehen.

    Gemäss den Ausführungen im Feststellungsblatt vom 7. September 2023 ging die Beschwerdegegnerin – unter Vorbehalt einer genaueren, letztlich ausgebliebenen Abklärung – von einer im Gesundheitsfall ausgeübten 60%igen Erwerbstätigkeit aus. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am 5. April 2022 zu 50 % beim Verein A.___ und zu 10 % an der B.___ tätig war (Urk. 11/102 S. 8 unten). Im Standortgespräch vom 1. und 6. September 2022 hatte die Beschwerdeführerin zwar angegeben, dass sie aus finanziellen Gründen mindestens 70 % bis 80 % arbeiten müsste (Urk. 11/61 S. 3 unten). Aus dem Arbeitgeberfragebogen der B.___ geht hervor, dass sie dort von August 2020 bis August 2021 auch tatsächlich eine befristete Anstellung in einem (aufgrund eines Vergleichs der Lohnangaben mutmasslich) etwa 20%igen Pensum inne hatte (Urk. 11/65 Ziff. 5.3). Bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Tätigkeit entsprechend dem von RAD-Arzt Dr. P.___ formulierten Belastungsprofil ist aber selbst dann nicht von einer rentenrelevanten Einschränkung auszugehen, wenn der Erwerbsanteil auf 70 % und der Haushaltsanteil auf 30 % zu beziffern wäre. In diesem Zusammenhang ist vorab zu bemerken, dass eine 60%ige oder 70%ige Erwerbstätigkeit durch die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne weiteres abgedeckt wäre. Mit Blick auf die beruflichen Erfahrungen der Beschwerdeführerin in unterschiedlichen Bereichen ist sodann davon auszugehen, dass sie bei Verwertung ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein ähnliches Lohnniveau zu erreichen in der Lage wäre, wie sie es mit ihren zuletzt ausgeübten Tätigkeiten erreichte, dies trotz des etwas eingeschränkteren Belastungsprofils. Dafür spricht nicht zuletzt auch der von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2025 als Fachlehrperson für Wirtschaft, Arbeit und Haushalt an der D.___ erzielte Verdienst (vgl. Urk. 9/2). Für die Zeit ab Juni 2023 ist daher nicht von einer leistungsrelevanten Einschränkung im Erwerbsbereich auszugehen. Auf eine eingehendere Klärung der Statusfrage im Rahmen einer Haushaltabklärung konnte damit verzichtet werden. Mit Blick auf den im Raum stehenden Gesundheitsschaden ist der Beschwerdegegnerin sodann beizupflichten, dass ab diesem Zeitpunkt auch im Haushaltsbereich nicht von einer massgeblichen Einschränkung auszugehen ist, zumal im Haushalt anfallende Aufgaben frei eingeteilt werden können. Eine Haushaltabklärung erwies sich daher auch insofern als entbehrlich.

6.3    Nach dem Gesagten ist für die Zeit ab Ablauf des Wartejahres am 4. April 2023 bis Ende Mai 2023 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. In dieser Zeit erscheint auch eine massgebliche Einschränkung im Haushaltsbereich überwiegend wahrscheinlich. Per April 2023 entstand damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands ab Juni 2023 mit resultierender voller Arbeitsfähigkeit gemäss dem durch den RAD-Arzt formulierten Belastungsprofil ist für die Zeit ab September 2023 (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit plus drei Monate, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr ausgewiesen.

6.4    Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Belastungsprofils zu gewärtigenden Einschränkungen kein Ausmass erreichten, das an einen Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG denken liesse.

    Soweit die Beschwerdeführerin (allgemein) Unterstützungsmassnahmen wie zum Beispiel Eingliederung beantragte (Urk. 1 S. 2), erhellt aus ihren Ausführungen nicht, welche Art von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG sie - abgesehen von einer Umschulung - konkret wünscht. In Betracht zu ziehen wäre allenfalls ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG. Zur Begründung eines solchen ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

    Derart spezifische Einschränkungen liegen bei der Beschwerdeführerin in Anbetracht des medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung besteht.

6.5    Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin für die Zeit von April bis August 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Insofern ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu 3/4 (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 (Fr. 200.--) aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Betrag infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2024 mit der Feststellung abgeändert, dass die Beschwerdeführerin von April bis August 2023 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu 3/4 (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 (Fr. 200.--) auferlegt, der Anteil der Beschwerdeführerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Der Beschwerdegegnerin werden Rechnung und Einzahlungsschein nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensBarblan