Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00378 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00378


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 20. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1981 geborene X.___, welcher eine Ausbildung zum Verkäufer und Detailhandelsangestellten absolviert hatte (Urk. 9/4) und ab dem 1. September 2006 zu 100 % als Ersatzteilverkäufer im Autogewerbe/Kurierfahrer tätig war (Urk. 9/2/1, Urk. 9/5/5 und Urk. 9/11/3), meldete sich am 16. Juli 2010 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit dem 1. April 2010 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge einer Colitis ulcerosa bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Nach Begutachtung im Universitätsspital Y.___ (Gutachten vom 30. Juni 2011 [Urk. 9/37] mit Ergänzung vom 7. Februar 2012 [Urk. 9/58]) sprach ihm die IVStelle mit Verfügung vom 6. November 2012 ab dem 1. Januar 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/77).

1.2    Im Rahmen eines von Amtes wegen im Jahr 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/79), in dessen Rahmen der Versicherte beim Z.___ begutachtet wurde (Gutachten vom 5. Januar 2015 [Urk. 9/120]), setzte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 30. Juni 2015 per 1. August 2015 auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 9/145). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.

1.3    Im Jahr 2016 wurde von Amtes wegen erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 9/148). Nach der Durchführung beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 9/156, Urk. 9/167), welche per 18. Januar 2017 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen wurden (Urk. 9/176-182 und Urk. 9/184), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen.

Die IV-Stelle veranlasste eine internistische und gastroenterologische Begutachtung beim A.___ (kurz A.___; Urk. 9/228). Dieses erstattete das Gutachten am 14. August 2019 (Urk. 9/249, inklusive Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Magen- und Darmkrankheiten [Gastroenterologie], Stadtspital C.___, vom 5. August 2019 über das gastroenterologische Konsilium vom 4. Juni 2019).

Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle eine befristete Erhöhung der Invalidenrente auf eine ganze Rente für die Zeit ab dem 1. August 2019 in Aussicht. Ab dem 23. April 2020 sei es wieder zu einer Verbesserung gekommen, sodass der Invaliditätsgrad unter 40 % falle. Die Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 9/274).

Im darauffolgenden Einwandverfahren mit weiteren umfangreichen medizinischen Abklärungen wurden Spezialabklärungen zu erwerblichen Tätigkeiten des Versicherten unter Beizug von polizeilichen Akten vorgenommen (Urk. 9/316). Diese ergaben, dass der Versicherte gemäss Tagesregister-Nr.  vom ... August 2017 bis am ..April 2020 im Handelsregister als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D.___ GmbH (neuer Name einer bereits bestehenden GmbH) eingetragen war (Urk. 9/334 und www.zefix.ch), wobei – gemäss Auskunft des Versicherten anlässlich einer am 18. Juni 2018 durchgeführten polizeilichen Kontrolle – über die D.___ GmbH Räumlichkeiten angemietet wurden, um eine CBD Hanf-Indoor-Anlage zu betreiben (Urk. 9/322). Ferner ergab sich, dass der Versicherte im März 2020 während dreier aufeinanderfolgender Tage eine Hanf-Übergabe mit Transport organisierte (Urk. 9/328/7-12). Weiter wurde zur Kenntnis genommen, dass der Versicherte im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Kellerraum in einem Zeitraum vom 1. April 2021 bis 25. Oktober 2021 (vgl. Urk. 9/324/43 f.) vom Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 12. September 2022 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. d BetmG schuldig gesprochen wurde und mit 9 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft wurde, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 9/327/72 ff.).

Mit neuem Vorbescheid vom 20. April 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Invalidenrente per Ende Mai 2023 wegen Verletzung der Meldepflicht vorsorglich einzustellen (Urk. 9/330). Mit Einwand vom 17. Mai 2023 beantragte der Versicherte, es sei von der Einstellung der laufenden Rente abzusehen, und es sei die Rente zu erhöhen (Urk. 9/339). Daraufhin teilte die IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse am 12. Juni 2023 mit, die vorsorgliche Renteneinstellung sei nicht angezeigt und die Rente sei rückwirkend ab 1. Juni 2023 wieder im bisherigen Umfang auszurichten (Urk. 9/346). Entsprechend wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Juni 2023 mit Wirkung ab 1. Juni 2023 wieder die bisherige halbe Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 9/348). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. November 2023 [Urk. 9/368]; Eingabe des Rechtsvertreters des Versicherten vom 23. November 2023 mit der Bitte um Erlass einer Verfügung [Urk. 9/369]) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2024 ab (Urk. 9/377). Am 23. Januar 2024 hob sie diese Verfügung wiedererwägungsweise auf, um weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 9/384). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wies sie das Erhöhungsgesuch schliesslich ab (Urk. 2 = Urk. 9/406).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. August 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und legte nebst den Akten (Urk. 9/1-409) Unterlagen zur neusten Internet-Recherche auf (Urk. 10). Am 14. November 2024 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest (Urk. 12) und reichte weitere Belege ein (Urk. 13/1-2). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 17. Dezember 2024 Stellung (Urk. 15), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16). Die Parteien legten in der Folge Unterlagen zu einem gegenseitigen Schriftenwechsel betreffend berufliche Massnahmen auf (Urk. 17-20).

Mit Beschluss vom 28. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Michael Ausfeld ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Des Weiteren wurde ihm eine 20-tägige Frist angesetzt, um zu einer allenfalls möglichen reformatio in peius (durch Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 21). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 26. Februar 2026 und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 23). Er legte sodann zwei Arztberichte auf (Urk. 24/1-2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung).

1.4    Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 % (Abs. 4).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.6    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, im Rahmen des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens 2016 sei eine Erhöhung der Invalidenrente beantragt worden. Es seien umfassende Abklärungen, mitunter auch Spezialabklärungen, getätigt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, verschiedene Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung und Produktion sowie dem Vertrieb von CBD-Produkten auszuüben. Gemäss seinen Angaben sei ihm eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) erteilt worden. Wenn auch anfänglich die Produktion im Bereich der CBD-Produkte im legalen Bereich angedacht gewesen sei, könne den Strafakten 2016 und 2021 entnommen werden, dass von einer Tätigkeit im legalen Bereich abgewichen worden sei. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei vom Gutachten des A.___ vom 14. August 2019 sowie der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) abzuweichen. Der Beschwerdeführer verfüge über genügend Ressourcen, um seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Dies würden die seit 2016 aktenkundigen Aktivitäten zeigen. Es könne somit weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit im Verkauf, sofern ein rascher Toilettenzugang gewährt sei, sowie auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente; trotz vorübergehender Verschlechterungen des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit Schüben könne von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer der vorerwähnten Tätigkeiten ausgegangen werden (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend, im Gutachten des A.___ vom 14. August 2019 sei ihm mit Wirkung ab dem 10. Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, weshalb er Anspruch auf eine neue und umfassende Beurteilung seiner Situation habe. Die Beschwerdegegnerin verletze ihre gesetzliche Abklärungspflicht, wenn sie auf eine umfassende Begutachtung verzichte. Des Weiteren sei der im letzten Revisionsverfahren vorgenommene Einkommensvergleich nicht nachvollziehbar. Es komme hinzu, dass es seither zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei und er nicht in der Lage sei, ein Einkommen von Fr. 31'000.-- (oder mehr), wovon bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen sei, zu erzielen. Eine Erwerbstätigkeit sei davon abgesehen aber selbst bei einem Invaliditätsgrad von 70 %, welcher einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe, nicht ausgeschlossen. Der Hinweis auf die inkriminierten Tätigkeiten begründe jedenfalls keine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1).

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Gesundheitszustands des Beschwerdeführers habe sich im Hinblick auf den Vergleichszeitpunkt keinesfalls verschlechtert. Es sei allenfalls von einer Verbesserung auszugehen. Die medizinischen Beurteilungen seien über einen Querschnitt zu betrachten. Die kurzfristigen Veränderungen im Rahmen von typischen Schüben bei einer chronischen Darmerkrankung hätten bloss zu kurzfristigen Veränderungen in der Ausprägung der klinischen Symptome geführt. Das Gutachten des A.___ sei während eines solchen Schubes erstellt worden, weshalb die zum damaligen Zeitpunkt angegebene Arbeitsunfähigkeit bloss vorübergehend gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe über die Jahre von einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes berichtet, er habe zudem gelernt, mit seiner Erkrankung umzugehen. Auch sein Aktivitätsniveau dokumentiere eine Verbesserung. Nicht zuletzt sei eine Verbesserung medizinisch belegt. Die medizinischen Berichte seien gewürdigt worden und der medizinische Sachverhalt stehe fest. Eine weitere Begutachtung sei nicht vorzunehmen, auch keine psychiatrische Abklärung. Die Spezialabklärungen hätten zudem ergeben, dass sich der Beschwerdeführer gut mit den Anforderungen, die seine Erkrankung mit sich bringe, arrangieren könne (Urk. 8).

2.4    Replicando führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund des Gutachtens des A.___ sei eine Verschlechterung ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin nehme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach wie vor einen Prozentvergleich vor, was jedoch nicht statthaft sei. Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» hätte die Beschwerdegegnerin aber zumindest einmal ein Belastbarkeitstraining in die Wege leiten müssen. Ein potentieller Arbeitgeber müsste zudem einfühlsam und in der Lage sein, kurzzeitig auftretende Schwankungen der Verfügbarkeit zu tolerieren, was dafür spreche, dass der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, nur im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes einsetzbar sei. Bei einer anderen Lösung müsste ermittelt werden, ob und zu welchen Bedingungen eine Arbeit von zu Hause aus möglich und zumutbar erscheine (Urk. 12).

2.5    In der Duplik vom 17. Dezember 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei eine mangelnde Compliance bescheinigt worden. Es sei ihm zu wünschen, dass er mit entsprechender Anleitung und konsequenter Umsetzung einer adäquaten Therapie eine langanhaltende Beschwerdefreiheit erreichen könne. Es sei nochmals auf die Möglichkeit einer operativen Intervention hinzuweisen, welche bei erfolgreicher Umsetzung zu einer kompletten Heilung der Colitis ulcerosa führe (Urk. 15).


3.    

3.1    Im Streit liegt das Resultat des im Jahr 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens der seit 1. August 2015 laufenden halben Invalidenrente des Beschwerdeführers (Verfügung vom 30. Juni 2015). Das Revisionsverfahren endete in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2024, in der keine rentenrelevante Veränderung erkannt wurde, was vorliegend zu prüfen ist. Dabei ist als Referenzzeitpunkt die medizinische und erwerbliche Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juni 2015 massgebend (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4).

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in jener Verfügung (Urk. 9/145) auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 5. Januar 2015, welches auf internistischen, psychiatrischen und gastroenterologischen Untersuchungen basierte (Urk. 9/120). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/120/36):

- Chronische linkseitige Proktokolitis ulcerosa (ED 2009)

- Ano-rektale Funktionsstörung im Rahmen der Proktitis

- Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (chronifizierte Colitis ulcerosa)

- Sonstige gemischte Angststörung sehr wahrscheinlich

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 9/120/36):

- Status nach episodischem Cannabis-Konsum, gegenwärtig seit vier Monaten abstinent

- Rosazea mit Flash-Symptomatik

In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % anzunehmen. Aus gastroenterologischer Sicht sei aktuell von einer circa 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden chronischen Darmerkrankung jederzeit akute Entzündungsschübe mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auftreten könnten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings aufgrund der vorliegenden objektiven Daten und der teils diskrepanten subjektiven Angaben des Beschwerdeführers schwierig. Hilfreich wäre in dieser Situation eine endoskopische-histologische Standortbestimmung zur objektiven Festlegung der Entzündungsintensität und Ausdehnung im Rektocolon. Sollte sich die aktuelle Besserung bestätigen und im weiteren Verlauf stabilisieren, sei eine circa 70%ige Arbeitsfähigkeit in einem adaptierten Umfeld (leicht zugängliche sanitarische Einrichtungen) denkbar. Das Ausmass der geklagten Beschwerden könne aktuell nicht vorbehaltlos nachvollzogen werden.

Gestützt auf die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter wie in angepasster Tätigkeit ermittelte die Beschwerdegegnerin mittels eines Prozentvergleichs eine halbe Invalidenrente und reduzierte die bis dahin ausgerichtete ganze Rente auf eine halbe (Urk. 9/145).

3.2    

3.2.1    Im Gutachten des A.___ vom 14. August 2019, welches auf internistischen sowie gastroenterologischen Untersuchungen basiert, wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 9/249/4):

- Exazerbation einer Colitis ulcerosa Erstdiagnose 06/2009

- Anorektale Dysfunktion mit:

- Pseudodiarrhoe («Hyperdefäkation») unabhängig vom Entzündungszustand des Anorektums

- Biofeedback-Therapie nicht durchgeführt

- Verdacht auf over-lap von funktionellen Darmbeschwerden bei Colitis ulcerosa

- Cocain Abusus

- Iatrogener Opiatabusus

Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde beziehungsweise der Diagnosen wurde festgehalten, aktuell bestehe ein Rezidiv der Colitis ulcerosa. Ebenfalls bestehe der Verdacht auf ein over-lap von funktionellen Darmbeschwerden bei Colitis ulcerosa mit einer Anorektalen Dysfunktion mit Pseudodiarrhoe («Hyperdefäkation») unabhängig vom Entzündungszustand des Anorektums. Somit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der floriden Colitis ulcerosa. Inwiefern der iatrogene Opiatabusus sowie der Cocain Abusus die funktionellen Darmbeschwerden mit beeinflussten, müsse aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden. Ressourcen seien die gute Sprachfähigkeit, die erfolgreich abgeschlossene Detailhandels-Lehre, die zirka 10-jährige Arbeitserfahrung sowie die sehr gute soziale Integration und Unterstützung, auch durch die Familie, die in unmittelbarer Nähe wohne. Belastungsfaktoren seien die Überzeugung, wegen der praktischen Beschwerden nicht arbeiten zu können, sowie die bisherige mangelnde Compliance betreffend die Behandlung der Colitis ulcerosa, welche eine chronische Darmerkrankung darstelle und weshalb er auf eine regelmässige fachärztliche Überwachung angewiesen sei. Dazu komme ein over-lap von funktionellen Darmbeschwerden mit einer anorektalen Dysfunktion mit Pseudodiarrhoe («Hyperdefäkation») unabhängig vom Entzündungszustand des Anorektums. Widersprüchlich seien die Angaben des Versicherten, dass er jährlich ein paar schwere Kolitis-Schübe habe, dass aber zwischen 2015 und Juni 2018 keine gastroenterologischen Abklärungen mittels Rektosigmoidoskopie oder Koloskopie erfolgt seien; ebenfalls habe er in dieser Zeit keine gastroenterologischen Kolitis-spezifischen Kontrollen und Therapien mehr gehabt. Aktuell bestehe seit dem 10. Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/249/4-5).

Gutachterlich wurde empfohlen, es sei ein Versuch einer Stabilisierung der Krankheit durch Induktion einer Remission unter der Behandlung in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals Y.___ (Y.___) zu unternehmen. Sollte eine Remission medikamentös induziert werden können, sollte nach einem stabilen Intervall von 6-12 Monaten eine ausführliche gastroenterologische Reevaluation erfolgen. Empfohlen werde der Aufbau einer kontinuierlichen haus- und fachärztlichen Betreuung mit Einsatz von Therapieadhärenz fördernden Massnahmen sowie regelmässiger Calprotectin- und Routinelabor-Bestimmung zur Compliance-Förderung. Besonderes Gewicht müsse in einer zukünftigen Beurteilung auf die Therapieadhärenz des Patienten gelegt werden. Hier sei vermutlich eine parallel verlaufende psychologische Betreuung angezeigt. Diese Massnahmen seien im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Schliesslich müsse allenfalls eine berufliche Umschulung (Richtung Heimarbeit oder Teilzeitpensum) ins Auge gefasst werden (Urk. 9/249/6).

3.2.2    Im Bericht von PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Y.___, vom 3. September 2019 wurde aufgrund der gleichentags durchgeführten Ano-Proctoskopie und Koloskopie die Diagnose einer schweren extensiven Colitis, bis 70 cm ab ano, Mayo III, gestellt. Der Befund und die Stärke der Entzündung seien eindrücklich im Vergleich zu früheren Befunden. Aktuell liege eine schwere entzündliche Aktivität vor, was die aktuellen Symptome sehr gut erkläre. Umgekehrt erhöhe dies aber auch die Chancen, dass mit einer neuen anti-inflammatorischen Therapie ein positiver Effekt erzielt werden könne, in diesem Falle mit einem JAK-Inhibitor (Urk. 9/252).

3.2.3    Im Bericht vom 30. Dezember 2019 hielt F.___, Studienärztin in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Y.___, fest, seit März 2019 liege ein schwerer Schub der Colitis ulcerosa vor. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Jegliche berufliche Tätigkeit ausser Haus sei nicht zumutbar. Die aktuelle Symptomatik habe sich unter der Studientherapie jedoch bereits gebessert von ursprünglich über 20 Stuhlgängen pro Tag auf eine Stuhlfrequenz von 7 x täglich mit leider immer noch hoher Dringlichkeit und mit Schmerzen. Im Sinne einer Prognose sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem Frühjahr 2020 auszugehen. Falls ein erneuter Schub auftrete, werde eine Eingliederung schwierig (Urk. 9/258).

3.2.4    Am 2. Juli 2020 berichtete die Studienärztin F.___, der letzte Schub der Colitis ulcerosa habe vom 20. Februar 2020 bis 23. April 2020 stattgefunden. Aktuell liege die Stuhlfrequenz bei 4 x täglich mit flüssigem Stuhlgang. Die Dringlichkeit sei immer noch hoch. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von circa 6 Stunden täglich, sofern sich eine Toilette in der Nähe befinde. Die Leistungsfähigkeit sei um 20-30 % gemindert (Urk. 9/269).

3.2.5    Dr. med. G.___, Oberarzt in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Y.___, wies in seinem Bericht vom 15. Oktober 2020 auf eine erneute deutliche Entzündung der bekannten Colitis ulcerosa im Rektosigmoideum, Mayo 3, hin (Urk. 9/281).

3.2.6    Die Studienärztin F.___ ging in ihrem Bericht vom 1. Februar 2021 unter Hinweis auf den letzten Schub seit dem 1. Oktober 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von circa 2 Stunden täglich aus, sofern sich eine Toilette in der Nähe befinde (Urk. 9/290).

3.2.7    Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Ärztepraxis I.___, hielt in ihrem Bericht vom 5. Februar 2021 fest, der Beschwerdeführer befinde sich selten bei ihr in Behandlung, da er durch das Y.___ betreut werde. Es bestehe gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 10 Jahren. Die Ärztepraxis I.___ habe ihm zuletzt vom 10. Mai 2019 bis am 31. Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Vordergrund stehe ein imperativer Stuhldrang mit teilweiser Stuhlinkontinenz. Die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei schwer beurteilbar und davon abhängig, ob eine angepasste Tätigkeit gefunden werde (Homeoffice) und wie sich die Stuhlinkontinenz entwickle. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit im Homeoffice sei geschätzt zu 50 % zumutbar (Urk. 9/293).

3.2.8    In den Berichten vom 15. Februar 2021 (gleichentags durchgeführte Untersuchung mit flexibler Rektosigmoidoskopie [Urk. 9/301]), 15. März 2021 (gleichentags durchgeführte Ano-Proctoskopie und Koloskopie [Urk. 9/302]), 7. Juni 2021 (gleichentags durchgeführte Untersuchung mit Rektosigmoidoskopie [Urk. 9/307/9-10]) und 7. September 2021 (gleichentags durchgeführte Untersuchung mit flexibler Rektosigmoidoskopie [Urk. 9/307/6-8]) beschrieb PD Dr. E.___ nach wie vor eine schwere Darmentzündung (Mayo III der linksseitigen Colitis ulcerosa). Sodann wurde über einen therapie-refraktären Verlauf berichtet, und es wurden weitere Behandlungsmöglichkeiten (medikamentöse Therapieoptionen oder eine Proktokolektomie) angedacht (Berichte des Y.___ vom 7. September 2021 [Urk. 9/307/6-8], 13. September 2021 [Urk. 9/307/3-5] und 27. Oktober 2021 [Urk. 9/307/1-2]).

3.2.9    Dr. J.___, Ärztepraxis I.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2023 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, der Beschwerdeführer befinde sich bei ihnen wegen seiner chronisch-entzündlichen Darmerkrankung in regelmässiger Behandlung und es müsse ihm regelmässig das Medikament Targin verschrieben werden. Es fänden regelmässige Konsultationen circa 5 x pro Jahr statt. Aufgrund der imperativen Stuhldrangproblematik (der Patient gehe deswegen kaum ausser Haus) sähen sie aktuell aus hausärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit nicht als realistisch. Die fachärztliche Behandlung finde am Y.___ statt (Urk. 9/343).

3.2.10    In einem weiteren Bericht vom 23. August 2023 befand Dr. J.___, in der bisherigen Tätigkeit im Detailhandel im Autogewerbe sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Eine angepasste, leichte Tätigkeit im Homeoffice sei zu circa 50 % zumutbar, möglichst ohne Telefonate aufgrund des imperativen Stuhldrangs. Die Leistungsfähigkeit sei vermindert, der Umfang sei schwierig einzuschätzen; die Krankheit sei wie eine Magendarmgrippe über Jahrzehnte hinweg (Urk. 9/352).

3.2.11    Die RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 fest, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Soweit aus den Akten ersichtlich, seien ab 2015 keine gastroenterologische Nach-Kontrolle der Colitis ulcerosa und auch keine spezifische medikamentöse Therapie erfolgt. Im Mai 2019 (richtig: April 2019 [vgl. vorstehende E. 2.6]) habe eine erneute gastroenterologische Standortbestimmung endoskopisch und bioptisch eine vollständige Remission ergeben. Einige Monate später im August 2019 sei eine erosive ulzeröse Proktokolektomie entsprechend einer hochaktiven Colitis ulcerosa aufgetreten (Gutachtenszeitpunkt A.___). Es sei zu einem anhaltenden Schub bis vermutlich 2021 gekommen. Es seien seitens Gastroenterologie und Viszeralchirurgie des Y.___ Therapievorschläge gemacht worden, aber der Beschwerdeführer sei seither nicht mehr dort vorstellig geworden. Die Arbeitsunfähigkeit in den folgenden zwei Jahren bis heute sei also nicht rekonstruierbar. Es müsse jedoch von einem nicht allzu hohen Leidensdruck ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer sich nicht mehr in fachärztliche Behandlung begeben habe. Der Hausarzt erachte aktuell eine angepasste Tätigkeit mit Toilettenzugang ohne Kundenkontakt zu 50 % als möglich. Die angestammte Tätigkeit im Detailhandel sei wohl derzeit nicht vollumfänglich möglich (Urk. 9/367/17-19).

3.2.12    Prof. h.c. Dr. med. L.___, Ärztepraxis I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, bat in seinem Schreiben vom 3. Januar 2024 an die Klinik für Gastroenterologie des Y.___ um eine kurzfristige Aufbietung des Beschwerdeführers. Es bestünden erhebliche Beschwerden bei manifesten, blutigen Colitis ulcerosa-Schüben. Der Beschwerdeführer müsse circa 20 x pro Nacht aufstehen und zur Toilette gehen. Er habe ständig blutigen Stuhl und leide unter Schmerzen im gesamten Unterbauch mit heftigen Koliken, er trage einen 24-Stunden-Windelschutz. Es bestehe ein sehr hoher Leidensdruck und der Beschwerdeführer wolle auch nicht mehr an Studien teilnehmen (Urk. 9/371).

3.2.13    Die RAD-Ärztin Dr. K.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2024 dazu aus, der Hausarzt gebe an, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben verschlechtert habe und eine dringliche fachärztliche Beurteilung erfolgen sollte. Um die Situation zu objektivieren und die entzündliche Aktivität der schubweise verlaufenden Colitis zu beurteilen, sei eine fachärztliche gastroenterologische Einschätzung durch die Klinik für Gastroenterologie unabdingbar, und diese Beurteilung müsse abgewartet werden. Die letzte fachärztliche Einschätzung sei im Jahr 2021 erfolgt, danach hätten keine Konsultationen mehr stattgefunden am Y.___ (Urk. 9/382).

3.2.14    PD Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 16. Januar 2024 (Urk. 9/386) an die Ärztepraxis I.___ aus, sonografisch seien das Rektum und das Sigma, descendens sowie transversum, bis knapp distal der rechten Flexur deutlich wandverdickt bis etwa fokal sogar 7 mm mit eindeutiger hyperechogener Umgebungsreaktion und Verlust der Haustrierung. In dieser schwierigen Situation habe er mit dem Patienten bei hochaktiver Colitis ulcerosa die folgenden vier Möglichkeiten mit – aus seiner Sicht – Erfolgschance für ein gutes und dauerhaftes Ansprechen und eine Wiederherstellung der Lebensqualität diskutiert:

- Kolektomie

- Reexposition mit Infliximab. Hier werde eine gleichzeitige Immunsuppression mit Azathioprin als sehr sinnvoll erachtet. Die Therapie sei bereits begonnen worden, nachdem sich der Patient für diese Möglichkeit entschieden habe.

- Therapiestudie mit einer peroralen Substanz

- Therapieversuch mit Ozanimod (Vorteil wäre ein ähnlicher Wirkmechanismus mit einer Studiensubstanz, auf die der Patient früher einmal angesprochen habe; Nachteil sei die nur eingeschränkte Wirkung bei sehr ausgeprägter Aktivität wie jetzt)

3.2.15    Im provisorischen Austrittsbericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie vom 27. Februar 2024 (Urk. 9/398) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 bis 27. Februar 2024 wurde ausgeführt, es sei ein notfallmässiger Eintritt bei Schmerzexazerbation bei bekannter Colitis ulcerosa erfolgt. Anamnestisch habe der Patient über ca. 50 Durchfälle pro Tag geklagt, zum Teil blutig, mit Stuhldrang seit Dezember 2023. Klinisch habe sich eine diffuse abdominelle Druckdolenz gezeigt, im Labor seien mässig erhöhte Entzündungswerte und ein deutlich erhöhtes Calprotectin nachgewiesen worden. Endoskopisch habe sich eine Pankolitis (linksseitig Mayo III und rechtsseitige Mayo Il) gezeigt, und histologisch sei auch das Bild einer schweren Entzündungsaktivität nachgewiesen worden. Bei fehlendem klinischem Ansprechen auf die im Januar 2024 begonnene Infliximab-Reexposition a.e. wegen der Entwicklung von neutralisierenden Anti-Infliximab (FX)-Antikörpern (bei sehr hohem Anti-IFX-Antikörper-Spiegel und tiefem IFX-Spiegel) sei als Rescuetherapie eine Therapie mit Ciclosporinperfusor über 8 Tage durchgeführt worden. Darunter habe die Anzahl der Durchfälle auf ca. 20 Episoden pro Tag reduziert werden können. Die Kollegen der Viszeralchirurgie seien erneut involviert worden; sie hätten das operative dreizeitige Vorgehen der Proktokolektomie mit dem Patienten besprochen. Der Patient sei einer operativen Therapie gegenüber nicht abgeneigt und werde in der chirurgischen Sprechstunde aufgeboten. Bei möglicher Opiatabhängigkeit sei die analgetische Therapie mit Tramadol p.o. zu Morphin bei Bedarf aus der Reserve umgestellt worden. Im Verlauf könne man auf intravenöse Opiate verzichten. Bei Malnutrition und Gewichtsverlust von ca. 12 kg über die letzten Wochen sei die hausinterne Ernährungsberatung beigezogen worden, der Patient erhalte eiweisshaltige Getränke. Am 26. Februar 2024 habe der Patient in stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

3.2.16    Die RAD-Ärztin Dr. K.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2024 aus, für die Zeit zwischen Dezember 2023 und Februar 2024 sei eine Verschlechterung ausgewiesen. Ob sich der Beschwerdeführer für eine Operation entscheide, gehe aus dem Bericht nicht hervor. Der weitere Verlauf sei offen, eine Besserung im Verlauf der Therapie oder einer Operation aber durchaus möglich (Urk. 9/405/34).


4.

4.1    Der natürliche Verlauf einer Colitis ulcerosa, an welcher der Beschwerdeführer leidet, ist durch Episoden von Krankheitsschüben, die sich mit Phasen der Remission abwechseln, charakterisiert. Zu Beginn der Diagnose kann die Abgrenzung zu einer infektiösen Colitis schwierig sein und erst der Verlauf zeigt den chronischen Charakter der Erkrankung. Selten (nur bei ca. 5 % der Patienten) kann der Krankheitsverlauf auch kontinuierlich ohne intermittierende Remissionsphasen verlaufen. Ebenso häufig kann sich die Colitis ulcerosa auch als einzelner Schub mit anschliessender prolongierter andauernder Remission präsentieren (vgl. Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften [AWMF]; Aktualisierte S3-Leitlinie Colitis ulcerosa [Version 7.0], Stand November 2025, AWMF-online, Registriernummer: 021-009, S. 32, letztmals aufgerufen am 26. März 2026).

Hinsichtlich der Behandlung von Schubkrankheiten in der Invalidenversicherung ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, die festlegt, dass auch bei schubförmig verlaufenden Krankheiten eine Veränderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel zu berücksichtigen ist, wenn sie mehr als drei Monate anhält (Art. 88a Abs. 1 IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2013 vom 12. Mai 2014 E. 3.2.2 mit Hinweisen; BGE 104 V 146).

4.2    

4.2.1    Hinsichtlich des gesundheitlichen Verlaufs im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 30. Juni 2015 und der Begutachtung durch das A.___ im Sommer 2019 ist aufgrund der Aktenlage keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; eine solche und ihre Auswirkung auf die Rente wird denn auch vom Beschwerdeführer erst ab 1. August 2019 geltend gemacht (Urk. 1 S. 2). Denn bis im Juni 2018 sind keine gastroenterologischen Abklärungen mittels Rektosigmoidoskopie oder Koloskopie und keine gastroenterologischen Kolitis-spezifischen Kontrollen und Therapien dokumentiert. Der Beschwerdeführer gab gegenüber Prof. Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, N.___, selbst an, seit 2014/2015 keine Therapie für die Colitis ulcerosa mehr befolgt zu haben. Die bei Prof. Dr. M.___ durchgeführte Koloskopie vom 21. Juni 2018 ergab sodann nur geringgradige chronisch-entzündliche Veränderungen (Bericht vom 2. Mai 2019 [Urk. 9/249/51 f.]), ebenso die Untersuchung bei Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Magen- und Darmkrankheiten (Gastroenterologie), vom 4. April 2019, welche nur eine geringgradige entzündliche Aktivität zeigte (Bericht vom 5. April 2019 [Urk. 9/249/56 f.]; vgl. auch die entsprechende Feststellung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Magen- und Darmkrankheiten [Gastroenterologie], Stadtspital C.___, in seinem Bericht vom 5. August 2019 zum gutachterlichen Konsilium vom 4. Juni 2019 [Urk. 9/249/42]).

    Es kann somit als erstellt angesehen werden, dass nach der Rentenherabsetzung beim Beschwerdeführer während längerer Zeit eine Remissionsphase beziehungsweise eine Phase ohne wesentliche Schübe bestand. Die von den Gutachtern des Z.___ festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands setzte sich somit nach ihrer Begutachtung fort und dauerte bis am 10. Mai 2019 (vgl. nachstehende E. 4.3.1) an. Damit trat beim Beschwerdeführer die von den Gutachtern des Z.___ in Betracht gezogene Stabilisierung des Gesundheitszustands ein. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Tagesregister-Nr.  vom ... August 2017 im Handelsregister als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D.___ GmbH (geänderter Name einer bereits bestehenden GmbH) eintragen liess (Urk. 9/334 und www.zefix.ch), wobei – gemäss Auskunft des Beschwerdeführers anlässlich einer am 18. Juni 2018 durchgeführten polizeilichen Kontrolle – über die D.___ GmbH Räumlichkeiten angemietet wurden, um eine CBD Hanf-Indoor-Anlage zu betreiben (Urk. 9/322). Gemäss den Spezialabklärungen der IV-Stelle arbeitete der Beschwerdeführer selber in der Anlage und damit auch körperlich und ausser Haus. Er vermochte im Frühjahr/Sommer 2018 ins Ausland zum Erwerb von synthetischen Cannabinoiden zu reisen, und die Abklärungen zeigten eine durchaus aktive geschäftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Hanfanlage (Urk. 9/316).

Die Gutachter des Z.___ die das Ausmass der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zum Zeitpunkt der Begutachtung, in welchem sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit festlegten, nicht nachvollziehen konnten, gingen für den Fall einer Stabilisierung des Gesundheitszustands von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einem adaptierten Umfeld (leicht zugängliche sanitarische Einrichtungen) aus, was nach dem Dargelegten nachvollziehbar wenn nicht sogar wohlwollend erscheint, lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers während der späteren Begutachtung durch das A.___ doch entnehmen, dass er prinzipiell alles machen könne, wenn er keinen Kolitis-Schub habe (Urk. 9/249/20).

4.2.2     In diesem Zusammenhang ist auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik am Gutachten des Z.___ einzugehen, wonach seine damals geklagten Schmerzen nicht angemessen berücksichtigt worden seien beziehungsweise die gutachterliche Beurteilung nicht valabel sei (vgl. Urk. 1 S. 3-4). Zum einen ist dem entgegenzuhalten, dass er – bereits damals anwaltlich vertreten die Verfügung vom 30. Juli 2015, welche auf dem Gutachten des Z.___ basierte, nicht angefochten hat, was er – wie er selbst einräumte – gegen sich gelten lassen muss (Urk. 1 S. 3). Zum anderen ist anzumerken, dass es Teil der gutachterlichen Aufgabe ist, den erhobenen Befund anhand der Klinik kritisch zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag detailliert darzulegen. So darf der oder die medizinische Sachverständige die Angaben des Exploranden im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vorbehaltlos als richtig ansehen. Bestandteil einer stichhaltigen Begutachtung bilden unter anderem Angaben zum ärztlich beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Gutachter des Z.___ vermochten das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht nachzuvollziehen, weshalb sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht unbesehen auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers abstellten. Im Einklang dazu gingen auch die Gutachter des A.___ von Widersprüchlichkeiten aus (vorstehende E. 3.2.1), weshalb sie sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit während des von ihnen festgestellten Schubs äusserten und nicht darüber hinaus.

4.2.3    Es ist somit festzustellen, dass bis zum 10. Mai 2019 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist und auch nicht geltend gemacht wurde. Hingegen ist eine Stabilisierung des Gesundheitszustands bis zum 10. Mai 2019 ausgewiesen mit durchaus vielfältiger ausserhäuslicher und auch körperlicher Aktivität, was die Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit rechtfertigt, die nicht nur zu Hause, jedoch in der Nähe von Toiletten stattfinden muss, wobei auch gewisse Hilfsmittel wie beispielsweise Einlagen zumutbar sind.

4.3    

4.3.1    Das Gutachten des A.___ erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.7). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Es kann demnach darauf abgestellt werden.

Zum Zeitpunkt der Begutachtung beim A.___ (Gutachten vom 14. August 2019) wurde eine hochaktive Colitis ulcerosa festgestellt, mithin ein akuter Entzündungsschub, weshalb dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 10. Mai 2019 (vgl. zum Zeitpunkt des Beginns des Schubs die vorstehende E. 3.2.7) attestiert wurde (Urk. 9/249/43). Dr. B.___ wandte in seinem Konsilium zuhanden des A.___ ein, eine definitive Stellungnahme zum aktuellen Zeitpunkt mit einer hochaktiven Proctocolitis ulcerosa bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden ausserhalb des Entzündungsschubes sei nicht tragfähig. Dies ist umso verständlicher, als aufgrund der Akten festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in der Begutachtungssituation in keiner Weise von seinen durchaus bedeutsamen ausserhäuslichen Tätigkeiten für die im Handelsregister eingetragene Hanf-Indooranlage in den Jahren 2017 und 2018 berichtete, für die immerhin seitens eines Dritten Investitionen im Umfang von Fr. 300'000.-- getätigt worden waren. Er erzählte vielmehr von keiner Arbeitstätigkeit mehr seit der Anstellung bei der P.___ AG (Urk. 9/249/20), was aufgrund der polizeilichen Akten nachweislich falsch ist (Urk. 9/316/4). So konnte der Gutachter mangels Wissens aus dem Aktivitätsgrad in Zeiten, in denen es dem Beschwerdeführer besser ging, auch keine Schlüsse auf eine Arbeitsfähigkeit ziehen. Des Weiteren legte der Arzt ein Augenmerk auf die festgestellte Nichtadhärenz des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren, welche den Krankheitsverlauf radikal beeinflusse und zu einem Remissionsverlust von über 50 % am Beispiel von Mesalazin führe. Eine Therapietreue lasse sich durch ein Bündel von Massnahmen erreichen (Urk. 9/249/44 f.).

4.3.2    Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Therapieadhärenz erweist es sich als ungünstig, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach der Begutachtung durch das A.___ trotz gutachterlicher Empfehlung keine erneute Schadenminderungspflicht auferlegte, obwohl die vorgeschlagenen Massnahmen als zumutbar beurteilt wurden (vgl. die vorstehende E. 3.2.1). Ob die gutachterlich empfohlenen Massnahmen durch den Beschwerdeführer umgesetzt wurden, ist daher mangels möglicher Säumnisfolgen nicht zu überprüfen.

Die Prüfung hat sich somit auf den ärztlich festgestellten Gesundheitszustand zu beschränken (das heisst ohne Prüfung, wie sich der Gesundheitszustand bei ausgewiesener Therapieadhärenz präsentieren würde), und es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer insofern eine Beweislast trägt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu seinen Ungunsten ausfällt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3.2).

4.3.3    Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass auch nach der Begutachtung beim A.___, mithin im September 2019, noch immer ein schwerer Entzündungszustand vorlag, weshalb eine anti-inflammatorische Therapie eingeleitet wurde (vorstehende E. 3.2.2). Eine Besserung begann sich erst im Dezember 2019, das heisst mehr als sieben Monate nach Beginn des Entzündungsschubs ab dem 10. Mai 2019, einzustellen, wobei die Studienärztin F.___ am 30. Dezember 2019 noch immer von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Prognostisch erachtete sie die Erreichung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem Frühjahr 2020 zwar als realistisch (vorstehende E. 3.2.3), doch folgte ein weiterer Schub vom 20. Februar 2020 bis am 23. April 2020 (vorstehende E. 3.2.4), womit auf die prognostische Einschätzung nicht abgestellt werden kann.

Wie ausgeprägt der Schub vom 20. Februar 2020 bis am 23. April 2020 war, lässt sich dem Bericht von Studienärztin F.___ vom 2. Juli 2020 nicht entnehmen. Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer im März 2020 während dreier aufeinanderfolgender Tage in der Lage war, eine Hanf-Übergabe zu organisieren, den Hanf in einem Transporter zu deponieren, sich mit Kunden auswärts zu treffen und diese als Fahrer des Transporters zu chauffieren. Des Weiteren musste die am 18. März 2020 stattgehabte und von 13.05 Uhr bis 14.23 Uhr dauernde polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt für einen Toilettengang unterbrochen werden (Urk. 9/328/7-12). Diese Aktivitäten lassen zwar noch nicht auf eine anhaltende Stabilisierung des Gesundheitszustands schliessen, sie deuten eine Stabilisierung aber immerhin an, sodass auf die neue Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Studienärztin F.___ im Bericht vom 2. Juli 2020 abzustellen ist; sie ging von einer Arbeitsfähigkeit von circa 6 Stunden täglich aus, sofern sich eine Toilette in der Nähe befinde (vorstehende E. 3.2.4). Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Einschätzung der Gutachter des Z.___, welche für Phasen der Stabilisierung von einer circa 70%igen Arbeitsfähigkeit (bei leicht zugänglichen sanitarischen Einrichtungen) ausgingen (vorstehende E. 3.1).

4.3.4    Im Sinne des Gesagten lässt sich ein durchgehender Schub bis «vermutlich» 2021, wovon die RAD-Ärztin Dr. K.___ wohlwollend ausging (vorstehende E. 3.2.11), mit der Aktenlage nicht vereinbaren. Es ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 10. Mai 2019 bis am 1. Juli 2020 und ab dem 2. Juli 2020 von einer 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

4.4    

4.4.1    Ab dem 1. Oktober 2020 trat erneut eine Entzündung im Rahmen der Colitis ulcerosa auf. Dies lässt sich den Berichten der Studienärztin F.___ sowie des PD Dr. E.___ entnehmen, welcher wiederholt eine schwere Darmentzündung mit dem Grad Mayo III feststellte (vorstehende E. 3.2.5-3.2.6 und E. 3.2.8). Die Studienärztin F.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit noch im Februar 2021 auf nur 20 %, wobei lediglich eine Tätigkeit in der Nähe einer Toilette möglich sei. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von circa 1. April 2021 bis am 25. Oktober 2021 in einem Kellerraum circa 17 Kilogramm CBD mit Cannabinoiden besprayte, womit er illegale Betäubungsmittel herstellte, in 17 Säcke zur weiteren Verwendung verpackte und aufbewahrte (vgl. Anklageschrift Urk. 9/327/78-86), hinterlässt einige Bedenken an einer gänzlich aufgehobenen Arbeitsfähigkeit, doch lässt sich daraus auch nicht ableiten, es habe eine verwertbare (Teil-)Arbeitsfähigkeit bestanden. Aufgrund der zu dieser Zeit durchgehend festgestellten hohen Entzündungsaktivität im Darm (Mayo Score III) ist die Situation mit derjenigen vergleichbar, welche die Gutachter des A.___ bei Vorliegen einer floriden Colitis ulcerosa zu beurteilen hatten. Diese hatten auf eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit geschlossen, wovon implizit auch die RAD-Ärztin Dr. K.___ für die Zeit der hohen Entzündungsaktivität ausging (vorstehende E. 3.2.11).

4.4.2    In der Zeit vom 28. Oktober 2021 bis im November 2023 fanden wiederum keine fachärztlichen Konsultationen statt. Die RAD-Ärztin Dr. K.___ ging daher von einer fehlenden Dokumentation und keinem allzu hohen Leidensdruck aus (vorstehende E. 3.2.11.).

Aufgrund fehlender fachärztlicher Berichte in den besagten zwei Jahren kann ein Schub nicht nachgewiesen werden. Damit ist von einer Remission beziehungsweise von einer Stabilisierung des Gesundheitszustands mindestens auf dem bisherigen Niveau und damit von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im bisherigen Umfang (70 %) auszugehen. Auf eine Stabilisierung des Gesundheitszustands lässt auch die Gesprächsnotiz vom 12. Juni 2023 schliessen: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab telefonisch zur Auskunft, der Beschwerdeführer sei im Y.___, Klinik für Gastroenterologie, «austherapiert». Es seien ihm die geeignetsten Medikamente verschrieben worden, welche nun vom Hausarzt verabreicht würden (Urk. 9/345). Der Hausarzt Dr. J.___ gab am 7. Juni 2023 sodann an, es fänden hausärztliche Konsultationen 5 x pro Jahr statt, was eine niedrige Frequenz darstellt.

Da kein Schub für die Zeit vom 28. Oktober 2021 bis im November 2023 nachgewiesen ist, ist während dieser Zeit wiederum vom Erreichen eines stabilen Gesundheitszustands auszugehen, den der Beschwerdeführer kannte und mit dem er mittlerweile umzugehen wusste, und damit ist erneut von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

4.4.3    Ab Dezember 2023 kam es zu einem weiteren schubförmigen Verlauf. Der Beschwerdeführer begab sich nach starkem Gewichtsverlust und bei Schmerzexazerbationen, sehr häufigen Stuhlgängen und einer schweren Entzündungsaktivität notfallmässig in Behandlung. Er war vom 13. Februar 2024 bis am 26. Februar 2024 im Y.___ hospitalisiert (vorstehende E. 3.2.9-3.2.15), was die Schwere des Schubs belegt.

Am 26. Februar 2024 konnte der Beschwerdeführer in stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden, womit für die Zeit ab circa Ende 2023 oder Anfang 2024 (der exakte Beginn des Schubs ist unbekannt) bis am 26. Februar 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Der weitere Verlauf blieb indessen offen, wie die RAD-Ärztin zutreffend ausführte (vorstehende E. 3.2.16), denn eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie des Verlaufs nach dem 26. Februar 2024 fehlt gänzlich. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Arztberichte vom 16. Januar 2024 (Urk. 24/1) und vom 27. Februar 2024 (Urk. 24/2) nichts, betreffen sie doch den Gesundheitszustand vor der Entlassung aus der Klinik (Y.___). Es bleibt somit ungeklärt, wie sich der Gesundheitszustand nach der Entlassung aus der Klinik entwickelte, insbesondere ob eine anhaltende Verschlechterung oder wiederum eine Stabilisierung eingetreten oder ob der Beschwerdeführer die empfohlenen Eingriffe hat durchführen lassen und es dadurch zu einer Beschwerdefreiheit gekommen ist. Für die Zeit ab diesem neuerlichen Schub ist deshalb eine umfassende Begutachtung und eine Klärung der Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu veranlassen, wobei sich auch die Frage nach erneuten beruflichen Eingliederungsmassnahmen stellt.

4.4.4    Zusammenfassend ist vom 1. Oktober 2020 bis am 27Oktober 2021 eine Verschlechterung mit einem starken Schub der Colitis ulcerosa ausgewiesen, wodurch die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgehoben war. Für die Zeit vom 28. Oktober 2021 bis im November 2023 ist hingegen kein weiterer Schub dokumentiert, und es ist für diese Remissionsphase wiederum von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Verlauf des Gesundheitszustands nach der ab Dezember 2023 wiederum aufgetretenen Verschlechterung blieb hingegen ungeklärt.


5.    

5.1    Vom 10. Mai 2019 bis am 1. Juli 2020 und vom 1. Oktober 2020 bis am 27. Oktober 2021 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit.

Da für eine Änderung des Rentenanspruchs eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV), ist dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. August 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Die Verbesserung vom 2. Juli 2020 bis Ende September 2020 dauerte knapp drei Monate, setzte sich jedoch nicht fort. Entsprechend rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Rente (Art. 88a Abs. 1 IVV) für diese Zeit nicht.

5.2    

5.2.1    Des Weiteren bestand in der Zeit vom 28. Oktober 2021 bis mindestens Ende November 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit, womit eine Rentenherabsetzung frühestens per 1. Februar 2022 in Frage kommt (Art. 88a Abs. 1 IVV) und dazu ein Einkommensvergleich auf das Jahr 2022 hin vorzunehmen ist.

5.2.2    Der Beschwerdeführer erzielte in seiner Tätigkeit als Kurierfahrer/Ersatz-teilverkäufer bei der P.___ AG im Jahr 2010 zuletzt ein Einkommen von Fr. 60'450.-- (Urk. 9/11). Aufgerechnet bis ins Jahr 2022 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Männer, 2011-2024 [Tabelle T1.1.10], G 45-47 Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, von 100 [2010] zu 106.3 [2022]) ergibt dies bei einer 100%igen Tätigkeit im Gesundheitsfall ein Valideneinkommen von Fr. 64258.-- (Fr. 60'450.-- / 100 x 106.3), welches sich im Vergleich zu den vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhobenen Löhnen in der fraglichen Branche nicht als unterdurchschnittlich erweist (vgl. die Lohnstrukturerhebung [LSE] 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, 47 Detailhandel, Männer, Kompetenzniveau 2, standardisierter Monatslohn von Fr. 5'116.--).

5.2.3    Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den LSE 2020 festzulegen (die LSE 2022 war im Verfügungszeitpunkt noch nicht publiziert). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA1_tirage-skill-level, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5'261.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) sowie unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2020 = 100], Nominallohnindex Männer, 2021-2024 [Tabelle T1.1.20], Total, von 100 [2020] zu 100.3 [2022]) bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 46209.-- (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100 x 100.3 x 0.7).

Bei einem maximalen Abzug von 25 %, welcher sich hier nicht als gerechtfertigt erweisen würde, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34’657.--.

5.2.4    Unter Berücksichtigung einer Einkommenseinbusse von Fr. 29'601.-- (Fr. 64258.-- abzüglich Fr. 34657.--) würde ein Invaliditätsgrad von gerundet 46 % resultieren, was eine Rente von 40 Prozent einer ganzen Rente und damit eine tiefere Invalidenrente als die bereits ausgerichtete halbe Rente ergäbe (Art. 28b Abs. 4 IVG, in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung).

5.2.5    Die Beschwerdegegnerin verzichtete im Jahr 2023 – nach Einwanderhebung des Beschwerdeführers – auf eine vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente infolge Meldepflichtverletzung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3). Damit wurde dem Beschwerdeführer die bisherige halbe Invalidenrente weiterhin ausgerichtet beziehungsweise wird sie nach wie vor ausgerichtet.

Eine Rückforderung würde eine Meldepflichtverletzung sowie die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges voraussetzen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 151 zu Art. 30). Eine Meldepflichtverletzung für die Zeit ab 2022 ist jedoch nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer war lediglich bis im April 2020 Geschäftsführer der D.___ GmbH (vgl. Tagesregister-Nr.  vom ... April 2020 [Urk. 9/335]; dem Rechtsvertreter unterlief in seinem Schreiben vom 17. Mai 2023 (Urk. 9/339/4) offensichtlich ein Fehler [vgl. Urk. 9/335]: der Beschwerdeführer war somit nicht bis am ... April 2022 formell Geschäftsführer der D.___ GmbH). Des Weiteren ist trotz Aufliegens der Strafakten nicht erstellt, welche Einkünfte er mit seinen Tätigkeiten im legalen und illegalen Bereich erwirtschaftete. Da sich eine Rückforderung nicht begründen lässt, kann auch darauf verzichtet werden, eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Rente zu prüfen. Es bleibt daher ab dem 1. Februar 2022 bei der bereits ausgerichteten halben Rente.


6.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2024 insoweit abzuändern ist, als der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2019 bis am 31. Januar 2022 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Dezember 2023 nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.

7.1    Mit Beschluss vom 28. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Michael Ausfeld ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

7.2    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen.

    Der Beschwerdeführer beantragte eine unbefristete ganze Rente ab 1. August 2019. Dem kann so nicht gefolgt werden; bis zur angefochtenen Verfügung am 23. Mai 2024 erhält er eine befristete ganze Rente ab 1. August 2019 bis 31. Januar 2022 und ab Dezember 2023 wird die Sache zur Abklärung zurückgewiesen, was als Obsiegen gilt; für die Zeit dazwischen unterliegt er. Damit obsiegt er nur teilweise und zwar zu zwei Dritteln. In diesem Umfang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, zu einem Drittel dem Beschwerdeführer.

7.3    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer).

    In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- und in Anbetracht des zu zwei Dritteln obsiegenden Beschwerdeführers, ist dem zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellten Rechtsanwalt Michael Ausfeld eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- zuzusprechen, die die Beschwerdegegnerin zu begleichen hat; im weiteren Umfang von Fr. 1'100.-- wird der Vertreter aus der Gerichtskasse entschädigt (jeweils inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

7.4    Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2024 insoweit abgeändert wird, als der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2019 bis am 31. Januar 2022 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Dezember 2023 nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer auferlegt; zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

    Rechnung und Einzahlungsschein werden der kostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, mit Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrMuraro