Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00368

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00368


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 2. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. E.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1988 geborene X.___, welche über ein Berufsattest als Detailhandelsassistentin EBA (Branche Textil) verfügt und zuletzt als Filialleiterin bei der Y.___ AG tätig war, meldete sich am 7. November 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit Mai 2019 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 [IV-Anmeldung ohne Unterschrift]; Urk. 7/9 [IV-Anmeldung mit Unterschrift]; Urk. 7/12 [Fragebogen für Arbeitgebende]; Urk. 7/28 [Berufsattest]). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Am 16. Dezember 2020 erteilte sie Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung vom 4. Januar 2021 bis 31. März 2021 mit Verlängerung bis 16. April 2021 (Urk. 7/33) und am 5. Mai 2021 für ein Aufbautraining vom 17. April 2021 bis 16. Oktober 2021 (Urk. 7/55) mit Verlängerung bis 16. Januar 2022 (Urk. 7/61) beziehungsweise bis 5. Juni 2023 (Urk. 7/84). Mit Mitteilung vom 20. Juli 2023 wurden die beruflichen Massnahmen abgebrochen (Urk. 7/110).

Die Kosten für den vertraglich bereits vereinbarten einjährigen Lehrgang im Bereich Kosmetik, welcher von der Versicherten nicht angetreten wurde, wurden von der IV-Stelle übernommen (vgl. die Mitteilung vom 30. November 2023 betreffend Kostengutsprache für eine Umschulung zur Kosmetikerin vom 21. Juni 2023 bis 19. Juni 2024 [Urk. 7/121] beziehungsweise das Verlaufsprotokoll Berufsberatung Umschulung vom 28. März 2024 [Urk. 7/125]).

Nach Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. März 2024 (Urk. 7/126/8-10) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. April 2024 [Urk. 7/127]) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 7/128).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2024 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese ihren Gesundheitszustand genauer abkläre. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und S. 15). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. August 2024 angezeigt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin habe bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine gute Leistungsfähigkeit erreicht. Aus den medizinischen Berichten würden zwar medizinische Diagnosen hervorgehen. Deren Prüfung habe jedoch ergeben, dass die Kriterien für die Diagnosestellung nicht erfüllt seien. Es bestünden verschiedene soziale Belastungsfaktoren. Solche begründeten jedoch keine Krankheit, weshalb sie bei der Beurteilung auch nicht berücksichtigt werden könnten. Des Weiteren wolle die Beschwerdeführerin am Samstag nicht arbeiten, da ihr soziales Umfeld dann frei habe und sie ein aktives soziales Leben mit diesem teile. Im Haushalt sei sie zudem nicht eingeschränkt. Es liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es bestünden viele Ressourcen, welche zum Arbeiten genutzt werden könnten. Somit entstehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es bestünden Zweifel an der Beurteilung durch den RAD und die Beschwerdegegnerin habe die Untersuchungspflicht verletzt, weshalb die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere einer Begutachtung, an die Genannte zurückzuweisen sei (Urk. 1).


3.

3.1    Im Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 3. Juli 2019 zwecks Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/5/4):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom

- Störungen durch psychotrope Substanzen

- Störung durch Cannabinoide

- Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch

- Akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen

Dr. A.___ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, bei fehlender adäquater Therapie (Urk. 7/5/4 f.).

3.2    Im Bericht des B.___ vom 9. April 2020 (Urk. 7/25/7-9) wurden folgende Diagnosen gestellt:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Soziale Phobie (ICD-10 F40.1)

Im Bericht wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (maximal 4 Stunden pro Tag, 2 x pro Woche) attestiert (Urk. 7/25/9).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2020 führte der RAD Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, aus gutachterlicher Sicht ergäben sich Hinweise für eine emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung. Ausserdem sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin täglich Cannabis konsumiere. Schliesslich sei eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, diagnostiziert worden. Die Diagnosen seien nachvollziehbar und würden die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Aufgrund der Diagnosen und dem vermehrten Kundenkontakt sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit wäre hingegen durchaus zumutbar. Die Widereingliederung im geschützten Rahmen sei seines Erachtens nicht notwendig. Zur Therapie hielt der RAD-Arzt fest, es werde eine leitliniengerechte, fachärztliche, ambulante, wöchentliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie die Abstinenz von Cannabis empfohlen. Letzteres könne mittels monatlichen, unangekündigten und unregelmässigen Urinproben nachgewiesen werden (Urk. 7/35).

3.4    Im Bericht des B.___ vom 18. März 2022 wurden die Diagnosen rezidivierende depressive mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) gestellt, und es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 18. Januar 2022 attestiert. Die Beschwerdeführerin sei für eine Traumatherapie an der Tagesklinik der C.___ angemeldet und beginne die Behandlung am 9. April 2022 (Urk. 7/67/4-7).

3.5    Im Bericht der Tagesklinik der C.___ vom 14. September 2022 betreffend die ambulante Behandlung vom 19. April 2022 bis 14. Oktober 2022 wurde die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt, und es wurde eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich attestiert. Die Steigerung sollte danach schrittweise durchgeführt werden (Urk. 7/78).

3.6    Im Bericht des B.___ vom 20. November 2022 wurden wieder dieselben Diagnosen gestellt wie im Bericht vom 18. März 2022 (E. 3.4). Es wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem 1. Dezember 2022 könne sie ein Pensum von 50 % aufnehmen (Urk. 7/80/6-9). Im Bericht vom 21. November 2023 wurde von einer schwersten Traumatisierung in der Kindheit ausgegangen, und die Prognose wurde als schlecht beurteilt (Urk. 7/120).

3.7    In seiner Stellungnahme vom 27. März 2024 (Urk. 7/126/8-10) führte der RAD-Arzt Dr. Z.___ aus, gemäss Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 20. Juli 2023 sei die Beschwerdeführerin während der Massnahme trotz positiven Rückmeldungen stets mit privaten Ereignissen (Trennung vom Freund, Schwierigkeiten mit nahen Bezugspersonen, Konflikten mit der Mutter, Wohnortwechsel) und wenig günstigen Entscheidungen (Anschaffung eines Hundes, Leasingvertrag für ein Auto) konfrontiert gewesen, was zu Stimmungsschwankungen, hohem Stress und Ängsten geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an stipuliert, dass die Arbeit an Samstagen für sie nicht infrage komme, da dann ihr ganzes soziales Umfeld frei habe. Die anfangs vorhandene Impulsivität habe gemäss Einschätzung der Berufsberatung nachgelassen und die Kontakte seien in der jüngeren Vergangenheit gelassener und gesitteter vonstattengegangen. Zwei Versuche, mit Integrationsmassnahmen eine Arbeitsfähigkeit zu erarbeiten, seien gescheitert, weshalb die Rentenprüfung aufgegleist worden sei.

Der RAD-Arzt gelangte zum Schluss, die diagnostischen Kriterien für die in den Arztberichten geltend gemachten psychischen Störungen seien nicht erfüllt. Anhand der vorliegenden Unterlagen sei von erheblichen psychosozialen Faktoren und nicht krankheitsbedingten motivationalen Aspekten auszugehen. Im Rahmen der Integrationsmassnahmen sei sogar eine sehr gute Arbeitsweise beschrieben worden, die Beschwerdeführerin verfüge über ein aktives soziales Netzwerk und sei im Haushalt nicht eingeschränkt, weshalb von keinem Gesundheitszustand mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt 100 % arbeitsfähig.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die RAD-Stellungnahme vom 27. März 2024 (Urk. 2 und E. 3.7). Reine Aktenbeurteilungen sind rechtsprechungsgemäss beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (E. 1.4).

4.2    Sowohl der versicherungsinterne Arzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. A.___, als auch die behandelnden Ärzte, welche allesamt Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sind, stellten in ihren Berichten psychiatrische Diagnosen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben können, und gingen jeweils auch von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Der RAD-Arzt wies in seiner Stellungnahme vom 27. März 2024 (E. 3.7) zwar zu Recht auf Schwächen in diesen Berichten hin (beispielsweise keine saubere Herleitung der Diagnosen, Psychostatus nicht AMDP-konform, kognitive Störungen aufgrund der ausführlichen Beschriebe im Abschlussbericht der Stiftung D.___ nicht plausibel, Urk. 7/126/9-10). Doch unterliess er es, die Beschwerdeführerin selbst zu untersuchen, was angesichts des nicht vorhandenen lückenlosen Befundes (wie von ihm selbst festgestellt) notwendig gewesen wäre. Gerade in solchen Fällen kommt der klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung besonderes Gewicht zu. Auch war der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2020 noch davon ausgegangen, die gestellten Diagnosen im Bericht von Dr. A.___ seien nachvollziehbar und würden die Arbeitsfähigkeit beeinflussen, sodass die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (E. 3.3). Diese erste Einschätzung widerspricht derjenigen in der zweiten Stellungnahme, gemäss welcher von keinem Gesundheitszustand mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (E. 3.7), ohne dass dieser Widerspruch aufgelöst worden wäre.

4.3    Dass die Beschwerdeführerin das Kosmetik-Praktikum für eine Umschulung unter anderem deshalb ablehnte, weil sie auch an Samstagen hätte arbeiten müssen (Urk. 7/111/51 f.), was ihr aufgrund der Wichtigkeit der sozialen Kontakte nicht möglich sei (Urk. 7/108/4, vgl. auch Urk. 7/126/6) – dies obwohl sie zunächst angegeben hatte, es mit dem Praktikum ernst zu meinen (Urk. 7/111/50) – , wirft zwar berechtigterweise Fragen hinsichtlich ihrer Motivation auf. Dennoch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie während der beruflichen Massnahmen immer wieder mit starken Stimmungsschwankungen zu kämpfen hatte und es ihr nicht gelang, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im gewünschten Mass nachhaltig aufzubauen (vgl. Urk. 7/64, Urk. 7/126/6). Im Abschlussbericht der Integrationsmassnahmen vom 7. Juli 2023 wurde schliesslich festgehalten, eine Integration im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich (Urk. 7/108/3). Zwar ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massagabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2). Doch wurde die Einschätzung der behandelnden Ärzte durch die Eingliederungsfachleute gestützt, was umso mehr eine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den RAD-Arzt erfordert hätte und zumindest geringe Zweifel an seiner Beurteilung entstehen lässt.

4.4    Indem sich die IV-Stelle auf die Aktenbeurteilung des RAD stützte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz. Der Sachverhalt erweist sich in psychiatrischer Hinsicht als zu wenig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen veranlasse, so zumindest eine Untersuchung durch einen RAD-Arzt mit ausgewiesenem psychiatrischem Fachwissen, und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

5.2    Der Vertreterin der Beschwerdeführerin steht als Institution der öffentlichen Sozialhilfe keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6). Entsprechend hat sie auch keine solche beantragt.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro