Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00337
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 14. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ (bis 23. April 2024: Y.___; vgl. Urk. 3), geboren 1987, war seit dem Jahre 2010 als Versicherungsmaklerin bei der Z.___, A.___, tätig gewesen (Urk. 7/46 Ziff. 5.4, Urk. 7/52), als sie sich am 24. Oktober 2019 mit dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung (Urk. 7/46 Ziff. 6.1) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete, nachdem ihr diese bereits als Minderjährige auf ihre Erstanmeldung vom 12. April 1999 hin (Urk. 7/3) medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 (angeborene infantile Zerebralparese, Urk. 7/11) und die Anschaffung von EDV als Hilfsmittel für die Schule (Urk. 7/17, Urk. 7/30) sowie Berufsberatung (Urk. 7/39) zugesprochen hatte. Mit Mitteilung vom 26. November 2020 (Urk. 7/69) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Zeit vom 4. Dezember 2020 bis 3. Juni 2021 Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Arbeitsplatzerhaltes mit Job Coaching zu. Mit Mitteilung vom 18. Juni 2021 (Urk. 7/84) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen worden seien, und dass sie nun den Rentenanspruch prüfen werde.
1.2 Mit Mitteilung vom 29. Dezember 2021 (Urk. 7/96) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie und Neuropsychologie bei Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___ als Experten vorgesehen sei. Dagegen erhob die Versicherte am 11. Januar 2022 Einwendungen, insbesondere betreffend Prof. B.___ (Urk. 7/97/1). In der Folge gab die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 1. Februar 2022 (Urk. 7/101) bekannt, dass die Begutachtung neu durch die D.___ AG, A.___, nämlich durch deren Experten Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.___ durchzuführen sei. In der Folge erstatteten lic. phil. F.___ am 14. Juli 2022 ein neuropsychologisches (Urk. 7/114) und Dr. E.___ am 18. Juli 2022 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/113).
1.3 Am 7. März 2023 (Urk. 7/125) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine erneute medizinische Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie und Neuropsychologie erforderlich sei, und dass dafür als Experten Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vorgesehen seien. Dagegen erhob die Versicherte am 16. März 2023 Einwendungen und machte geltend, dass eine erneute Begutachtung nicht angezeigt sei, weil eine erneute Begutachtung eine unzulässige Einholung einer Zweitmeinung darstelle. Mit Schreiben vom 18. April 2023 (Urk. 7/130) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) eine erneute Begutachtung als erforderlich erachtet habe, weil das psychiatrische Gutachten vom 18. Juli 2022 zu oberflächlich und zu wenig präzise sei und weil dieses die sehr auffälligen Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 (Urk. 7/132) beantragte die Versicherte hinsichtlich der Frage, ob eine erneute Begutachtung angezeigt sei, den Erlass einer Zwischenverfügung, worauf die IV-Stelle der Versicherten am 7. Juni 2023 (Urk. 7/134) mitteilte, dass sie keine Zwischenverfügung erlassen werde.
1.4 In der Folge erhob die Versicherte am 4. Juli 2023 gegen die IV-Stelle Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, dass die Mitteilung der IV-Stelle vom 7. Juni 2023 aufzuheben sowie als Zwischenverfügung zu behandeln sei, und dass auf eine weitere Begutachtung zu verzichten sei. Eventuell sei die Sache zum Erlass einer Zwischenverfügung betreffend eine erneute Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen, worauf das hiesige Gericht in Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 (Prozess Nummer IV.2023.00352; Urk. 7/142) die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie umgehend eine Zwischenverfügung betreffend die Anordnung der vorgesehenen Begutachtung erlasse. Auf die von der IV-Stelle dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundegericht mit Urteil 8C_796/2023 vom 20. Dezember 2023 (Urk. 7/149/1-3) nicht ein.
1.5 Mit Mitteilung vom 22. April 2024 (Urk. 7/153) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine erneute medizinische Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie und Neuropsychologie erforderlich sei, und dass dafür als Experten Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und J.___, Neuropsychologin, vorgesehen seien, worauf die Versicherte die IVStelle am 26. April 2024 um den Erlass einer Zwischenverfügung ersuchte (Urk. 7/156). Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 (Urk. 7/160 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an einer erneuten psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. I.___ und J.___ fest.
1.6 Am 23. April 2024 wurde im Personenstandsregister das Geschlecht der Versicherten von männlich zu weiblich und ihr Name von Y.___ zu X.___ geändert (Urk. 7/157 = Urk. 3).
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf die Anordnung einer erneuten Begutachtung zu verzichten (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 28. August 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4). Da die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging, kommt vorliegend das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung.
1.2 Gemäss Art. 44 ATSG legt der Versicherungsträger, sofern er ein Gutachten als notwendig erachtet, je nach Erfordernis, die Art fest (mono-, bi- oder polydisziplinär; Abs. 1). Ist ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Abs. 5).
1.3 Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Mitwirkungsrechten bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren geändert und seine bisherige Rechtsprechung (BGE 133 V 446), wonach Art. 44 ATSG für das Sozialversicherungsverfahren die Mitwirkungsrechte bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren abschliessend regle, aufgegeben (E. 3.4.2.9). Da Art. 44 ATSG die Mitwirkungsrechte bei der Begutachtung nicht abschliessend regle, seien gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG ergänzend die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anzuwenden. Das Bundesgericht hat sodann seine bisherige Rechtsprechung (BGE 132 V 93), wonach eine blosse Mitteilung für die Anordnung einer Expertise genügte, aufgegeben. Bei fehlendem Konsens sei die zu treffende Anordnung, eine Expertise einzuholen, nunmehr in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG zu entsprechen habe (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Dabei handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei der Anordnung einer Begutachtung immer dann zu ergehen habe, wenn eine Festlegung zu treffen ist, welche geeignet sei, die Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8).
1.4 Gemäss der Rechtsprechung (BGE 139 V 349) ist bei monodisziplinären Begutachtungen bei den Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Bei bi- und polydisziplinären Begutachtungen erfolgt die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly-, mono- oder bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person nicht personenbezogene materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen, wie beispielsweise die Einwendungen, die Begutachtung stelle eine unnötige second opinion dar oder die Wahl der medizinischen Disziplinen sei unzutreffend (BGE 140 V 507 E. 3.1). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die versicherte Person die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 140 V 507 E. 3.1 und 139 V 349 E. 5.2.2).
1.5 An den Mitwirkungsrechten bei der Gutachtenseinholung hat sich mit der Revision von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 nichts geändert. Insbesondere werden die Mitwirkungsrechte bei der Gutachtenseinholung in Art. 44 ATSG weiterhin nicht abschliessend geregelt, weshalb der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mitwirkungsrechten der versicherten Person (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507) weiterhin Geltung zukommt. Die davon abweichende, für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisung von KSVI Rz 3067.1, ist daher vorliegend nicht massgebend (Urteile des hiesigen Gerichts IV.2023.00352 vom 20. Oktober 2023 E. 3, IV.2023.00169 vom 30. August 2023 E. 3.6 und IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5; vgl. auch Melchior Volz in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2024, S. 161 f. Rz. 94d).
1.6 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2023 vom 21. Februar 2024 E. 2.4 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 (Urk. 2) davon aus, dass auf das eingeholte psychiatrische Administrativgutachten vom 18. Juli 2022 nicht abgestellt werden könne, weil dieses zu oberflächlich und zu wenig präzise sei, weil sich der Gutachter darin mit den medizinischen Vorakten nicht hinreichend auseinandergesetzt und weil er darin insbesondere die Ergebnisse des neuropsychologischen Administrativgutachtens vom 14. Juli 2022 nicht ausreichend mitberücksichtigt habe. Demzufolge sei auf Grund der vorhandenen Akten keine rechtsgenügliche Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin möglich und es dränge sich deshalb die Anordnung einer erneuten psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung auf (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das vorliegende psychiatrische und neuropsychologische Gutachten abzustellen sei, und dass sich der Sachverhalt damit als hinreichend abgeklärt erweise, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens eine unzulässige second opinion darstelle. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass auf die psychiatrische Beurteilung abzustellen sei, und dass den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme (S. 5 f.). Eine erneute Begutachtung sei der Beschwerdeführerin sodann nicht zuzumuten. Denn einerseits würde es dadurch zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens kommen. Andererseits stellte eine erneute Begutachtung für die Beschwerdeführerin eine erhebliche Belastung dar führte zu einem erheblichen Eingriff in ihre physische und psychische Integrität (S. 6 f.).
3.
3.1 Mit Mitteilung vom 1. Februar 2022 (Urk. 7/101) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.___ und eine neuropsychologische Begutachtung durch F.___ in Aussicht. In der Folge erstattete F.___ das neuropsychologische Gutachten am 14. Juli 2022 (Urk. 7/114) und Dr. E.___ das psychiatrische Gutachten am 18. Juli 2022 (Urk. 7/113).
3.2 Lic. phil. F.___, Neuropsychologin, stellte in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2022 (Urk. 7/114) die neuropsychologische Diagnose einer unspezifischen neuropsychologischen Störung im Rahmen einer Aggravation (S. 19). Sie führte aus, dass auf Grund der Ergebnisse der von ihr zur Beschwerdevalidierung durchgeführten Beschwerden- und Performanzvalidierungstests mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation oder Simulation der neurokognitiven Beschwerden auszugehen sei. Zusätzlich hätten sich Inkonsistenzen hinsichtlich der Testergebnisse, der Eigenangaben der Beschwerdeführerin, der Aktenlage und des Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung ergeben (S. 16). In der Gesamtschau der Befunde sei auf eine Aggravation zu schliessen und es sei von einer unspezifischen neuropsychologischen Störung auszugehen. Demzufolge besitze das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil keine Aussagekraft und es sei nicht zu erschliessen, ob überhaupt eine kognitive Störung bestehe (S. 17 ff.).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 18. Juli 2022 (Urk. 7/113) die folgenden Diagnosen (S. 45):
- Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- dissoziative Identitätsstörung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
- Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- keine
Der Gutachter stellte eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 40 % fest (S. 49) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer dissoziierten Identitätsstörung unter stark schwankenden emotionalen Zuständen leide, und dass sie dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Ausübung eines Arbeitspensums von mehr als 40 % würde sich negativ auf die Gesundheit auswirken (S. 39). Der Gutachter erwähnte, dass die Beschwerdeführerin über eine hohe Introspektions- und Selbstreflexionsfähigkeit verfüge, dass sie für die Psychotherapie hoch motiviert sei, dass ihre Intelligenz, kursorisch geprüft, im oberen Normbereich liege, und dass eine Aggravation nicht vorhanden sei (S. 33). Anlässlich eines im Rahmen der Fremdanamnese geführten Telefongesprächs habe die behandelnde Psychologin der Beschwerdeführerin angegeben, dass bei ihr die Dissoziation im Vordergrund stünden, und dass sie verwirrt sei. So habe sie sich einerseits für eine Hormontherapie im Rahmen einer Geschlechtsumwandlung (vom männlichen zum weiblichen Geschlecht) angemeldet und andererseits dennoch das Medikament «Viagra» benützen wollen (S. 40).
4.
4.1 Gemäss der Rechtsprechung stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.2.3 und 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8).
4.2 Nach der Rechtsprechung ist auch die Feststellung von Aggravation grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes (Urteile des Bundesgerichts 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2; 9C_737/2018 vom 15. Februar 2019 E. 5.2; 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.1.2). Ärztlicherseits ist dabei insbesondere eine Abgrenzung von blossen Verdeutlichungstendenzen vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.6), das heisst dem mehr oder weniger bewussten - und in Begutachtungssituationen üblichen - Versuch der versicherten Person, den Gutachter vom Vorhandensein der geklagten Symptomatik zu überzeugen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2). Andererseits ist medizinisch auch auszuschliessen, dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E. 5.4; 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2 und 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.1).
4.3 Dr. E.___ wies in seinem Teilgutachten vom 18. Juli 2022 (Urk. 7/113) als psychiatrischer Sachverständiger lediglich darauf hin, dass er anlässlich der eigenen Untersuchung keine Hinweise auf eine Aggravation (oder Simulation) von Beschwerden gefunden habe. Mit dem neuropsychologischen Teilgutachten beziehungsweise mit den darin beschrieben Inkonsistenzen, dem suboptimalen Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin sowie den von der neuropsychologischen Gutachterin gezogenen Schlüssen, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation oder Simulation der neurokognitiven Beschwerden auszugehen sei (vorstehend E. 3.2), setzte er sich hingegen nicht auseinander (vorstehend E. 3.3). Vor diesem Hintergrund fehlt es vorliegend an der erforderlichen fachärztlichen Beurteilung, ob eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig gegeben ist oder nicht.
4.4 Nach Gesagtem stellt das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E.___ vom 18. Juli 2022 (Urk. 7/113) keine genügende Grundlage dar, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin unter einer versicherten Gesundheitsschädigung leidet und deswegen in funktioneller Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit beziehungsweise in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt wird. Eine erneute psychiatrische Begutachtung erscheint daher als erforderlich.
4.5 Zudem gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass das Geschlecht der Beschwerdeführerin am 23. April 2024 im Personenstandsregister von männlich auf weiblich geändert wurde (Urk. 3). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Wechsel der Geschlechtsrolle tiefe persönliche, soziale und auch gesundheitliche Folgen nach sich ziehen kann. Obwohl mit dem Inkrafttreten der Klassifikation ICD-11 (International Classification of Diseases 11th Revision; https://icd.who.int) die Geschlechtsinkongruenz (gender incongruence; ausgeprägte und überdauernde Inkongruenz zwischen dem durch das Individuum erlebten Geschlecht und dem bei Geburt zugewiesenen Geschlecht) nicht mehr im Kapitel «psychische Störungen» sondern im Kapitel «Zustände mit Bezug zu sexueller Gesundheit» aufgeführt ist, leidet gemäss einer psychologischen beziehungsweise sexualwissenschaftlichen Erfahrungstatsache ein grosser Teil (bis zu 60 %) der Betroffenen während einer Transition (Prozess der Änderung der Geschlechtsrolle) unter begleitenden psychischen Störungen, insbesondere unter affektiven Störungen und Angststörungen (vgl. Daniel Turner, Peer Briken, Timo Ole Nieder, Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit, publiziert in: PSYCH up2date 2020; 14; S. 347-363). Demzufolge ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin seit der Geschlechtsänderung unter zusätzlichen, die Geschlechtsänderung begleitenden psychischen Beeinträchtigungen leidet, und dass sie dadurch in einem für den Rentenanspruch massgeblichen Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Da das Gutachten von Dr. E.___ noch vor der Geschlechtsänderung verfasst wurde, lässt sich daraus nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin infolge der Geschlechtsänderung seither zusätzlich unter diesen begleitenden psychischen Beschwerden leidet. Eine erneute psychiatrische Begutachtung erscheint daher auch aus diesem Grunde als angezeigt.
4.6 Nach Gesagtem durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessensspielraums eine weitere Begutachtung anordnen (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 und 136 V 156 E. 3.3). Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass es sich bei der streitigen erneuten Begutachtung um eine unnötige beziehungsweise unzulässige Zweitmeinung im Sinne einer «second opinion» handelte. Im Übrigen handelt es sich beim Einwand, es handle sich bei einer (erneuten) Begutachtung um eine unnötige «second opinion», gemäss der Rechtsprechung nicht um einen Einwand formeller, sondern um einen solchen materieller Natur, welcher abschliessend erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln ist (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 5.4.2, 8C_167/2024 vom 15. April 2024 E. 4.3.1 und 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 4.1).
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00066 vom 21. Mai 2019).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensVolz