Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00331
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 8. Januar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1983 geborene X.___, Mutter dreier Kinder (geboren 2003, 2006 und 2013), absolvierte eine Anlehre bei der Y.___ AG in Z.___ und war seit August 2004 bei Y.___ in A.___ - zuletzt als Filialleiterin – sowie stundenweise in Privathaushalten als Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 9/5 S. 3 und 4, Urk. 9/16/4-5, Urk. 9/10 S. 2). Am 20. Juni 2018 erlitt sie ein Quetschtrauma am linken Fuss mit Sturz und Kontusion der Halswirbelsäule und meldete sich am 30. Januar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9/5, Urk. 9/7/69). Mit Verfügung vom 20. April 2021 (Urk. 9/45-46) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, der Versicherten eine befristete ganze Rente vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 zu.
Am 10. Januar 2022 meldete sich die Versicherte – welche per Ende April 2019 ihre Arbeitsstelle bei Y.___ verloren hatte (Urk. 9/14 S. 1 Ziff. 2.1) – mit Hinweis auf eine OSG-Distorsion links am 15. Juni 2021 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/48). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/60/1-125) bei. Nachdem der Unfallversicherer zunächst die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht hatte, schloss er mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (Urk. 9/60/27-28) den Fall per 19. Juni 2022 ab ohne weitere Leistungen. Am 11. August 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aktuell aufgrund des Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/59). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der B.___ AG eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie; Expertise vom 21. November 2023 [Urk. 9/83]). Mit Vorbescheid vom 22. November 2023 (Urk. 9/87) stellte die IVStelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 19. Dezember 2023/14. Februar 2024 Einwand (Urk. 9/91, Urk. 9/97) erhob. Am 2. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2024 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und zur Erstellung einer polydisziplinären Begutachtung bei unabhängigen und versierten Fachmedizinern von Amtes wegen zurückzuweisen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2024 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 14), worauf die Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2025 auf Duplik verzichtete (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf soziale Belastungsfaktoren (Erkrankung des Ehemanns der Beschwerdeführerin, schwierige finanzielle Lage) zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein gutes und unterstützendes familiäres Umfeld. Da die Ursache nicht mit einer Erkrankung begründet sei, könne diese nicht berücksichtigt werden. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehe keine gesundheitliche Einschränkung, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), im Gutachten der B.___ würden weder beim arbeitsbezogenen Beschwerdebild noch bei der sozialen Anamnese psychosoziale Themen im Vordergrund stehen. Auch gemäss dem behandelnden Psychiater würden die psychosozialen Belastungsfaktoren nur eine geringe Rolle spielen. Dies korreliere mit der Anamnese im Gutachten, indes nicht mit dessen versicherungsmedizinischen Beurteilung und der festgelegten Arbeitsunfähigkeit. Abgesehen davon stelle weder die psychische Erkrankung des Ehemannes noch dessen laufendes IV-Verfahren einen psychosozialen Grund dar (S. 4 f. Ziff. 4). Im Weiteren seien von den B.___-Gutachtern die aktenkundigen schweren Konzentrationsstörungen und Gedächtnislücken der Beschwerdeführerin nicht überprüft worden, obwohl ihnen aufgefallen sei, dass sie sich nicht einmal mehr an ihre eigene Erwerbstätigkeit habe erinnern können. Dies hätten die Gutachter mit Tests abklären müssen, was sie indessen nicht getan hätten, weshalb die Expertise nicht lege artis erstellt worden sei (S. 5 Ziff. 5). Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter von leichten bis mässigen Einschränkungen bei der Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Umsetzung von Proaktivität/Spontanaktivitäten, Anpassung an Regeln/Routinen, Widerstands-/Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit ausgehe und dennoch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit als Filialleiterin attestiere. Die Experten hätten sich offensichtlich bezüglich der angestammten Tätigkeit geirrt und diese lediglich als Verkäuferin angegeben. Auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne deshalb nicht abgestellt werden und aufgrund der Befunde stehe auch fest, dass die Beschwerdeführerin als Filialleiterin nicht mehr tätig sein könne (Ziff. 6).
Aktuell liege sodann gemäss dem behandelnden Arzt wiederum eine schwergradige depressive Episode vor, weshalb die Arbeitsunfähigkeit momentan bei 100 % liege. Die Beschwerdegegnerin habe die aktuelle gesundheitliche Situation nicht abgeklärt (S. 6 Ziff. 7). Im Übrigen seien auch die somatischen Diagnosen von den Gutachtern nicht genügend abgeklärt worden (Ziff. 8). Damit stehe fest, dass die Expertise weder schlüssig noch lege artis erstellt worden sei und daher nicht Grundlage für eine Rentenablehnung sein könne. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin inklusive deren kognitiven Einschränkungen abzuklären (Ziff. 9). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin hätte eine IV-Grad-Berechnung vornehmen müssen, wobei aufgrund des Einkommensvergleichs zunächst ein Invaliditätsgrad von mindestens 56 % und ab 1. Februar 2024 ein solcher von mindestens 50 % resultiere (S. 7 ff. Ziff. 11 ff.).
2.3 In der Replik (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und präzisierte, dass es gemäss den behandelnden Fachpersonen zu einer Verschlechterung der Depression gekommen und diese nicht primär auf soziale Belastungsfaktoren zurückzuführen sei. Es sei von einer mittelgradigen Depression sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (S. 2 f. Ziff. 1 ff.).
3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache einer befristeten ganze Rente am 20. April 2021 (Urk. 9/46) in relevanter Weise verändert hat. Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach sich die Beschwerdeführerin bei einem Stolpersturz am 15. Juni 2021 unter anderem eine OSG-Distorsion links, eine anterolaterale Kniekontusion links sowie eine Kontusion des linken Hemithorax zuzog (Urk. 9/54/33-35 S. 1).
4.
4.1
4.1.1 Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie, Dr. med. D.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, sowie PD Dr. med. univ. F.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin/Endokrinologie/Kardiologie, B.___, stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 21. November 2023 (Urk. 9/83/2-11) folgende Diagnosen (S. 6):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.0, F33.1)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- neuropathische Attackenschmerzen des Nervus peronaeus superficialis links (ICD-10 G57.3) bei Status nach CRPS 2018 respektive CRPSReaktivierung 2021 (ICD-10 G90.51)
- chronischer Mischkopfschmerz (ICD-10 G44.8) mit/bei
- chronischem Spannungskopfschmerz mit psychosomatischem Hintergrund (ICD-10 G44.2)
- Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (ICD-10 G44.4)
- Platt-Knickfüsse beidseits mit Metatarsalgie D II und II des linken Fusses (ICD-10 M21.67, M77.4)
Die Sachverständigen führten aus, im Rahmen der psychiatrischen Exploration hätten sich Symptome und Beschwerden (Schlafstörungen, Gefühle von Wertlosigkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, negative Zukunftsperspektiven) gezeigt, welche die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, rechtfertigen würden. Bei den seit Jahren bestehenden Dauerkopfschmerzen handle es sich um Spannungskopfschmerzen mit psychosomatischem Hintergrund und einen Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz. Es bestünden betreffend Kopfschmerzen als auch neuropathische Schmerzen weitere Therapieoptionen mit guten Erfolgsaussichten. Aus orthopädischer Sicht lägen beim Stütz- und Bewegungsapparat keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor. Damit bestünden auf neurologischem und orthopädischem Fachgebiet bei gering ausgeprägten Beschwerden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, wobei durch die vorhandenen Therapieverfahren eine Besserung erreicht werden könne. Ebenso wenig sei aus internistischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 5).
Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege einzig die leichte bis mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierend verlaufenden depressiven Störung vor. Gemäss Mini-ICF-App bestünden in den Bereichen Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und Umsetzung von Proaktivität/Spontan-aktivitäten mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen respektive bei der Anpassung an Regeln/Routinen, Widerstands-/Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungs-fähigkeit leicht ausgeprägte Einschränkungen. Dadurch würden Tätigkeiten mit höherer geistiger Beanspruchung, höherer Verantwortung und mit Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und vielen parallel durchzuführenden Aktivitäten respektive ohne Pausen zur Entlastung wegfallen (S. 6).
Es gebe keine Hinweise für eine schwere psychiatrische Störung im Sinne einer organischen psychischen Störung, einer Suchterkrankung, einer Psychose oder einer Persönlichkeitsstörung. Die Belastungen seien multipel und erheblich und primär psychosozial respektive IV-fremd zu betrachten. Es bestehe eine belastende Situation mit dem arbeitsunfähig geschriebenen Ehemann, der Versorgung der Kinder und einer erheblichen finanziellen Not. Die Zukunftsperspektiven seien vor diesem Hintergrund mit den im Raum stehenden Belastungen als schwierig zu betrachten, jedoch deutlich von psychosozialen Problemen bedingt. Berufliche Ressourcen bestünden für geistig einfache Tätigkeiten ohne erhöhte Gefährdungen, ohne Zeitdruck, ohne Schicht-/Nachtdienst und mit klar zugeordneten Aufgaben ohne Personenverantwortung und ohne intensiven Personenkontakt (S. 7).
Die Gutachter hielten weiter fest, die Gesamtarbeitsfähigkeit entspreche derjenigen auf psychiatrischem Gebiet, da auf den anderen Fachgebieten keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die Arbeitsfähigkeit im Verkauf – es werde von einer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin ausgegangen – betrage aus polydisziplinärer Sicht 70 %. In einer angepassten Tätigkeit - einfache Tätigkeit ohne Zeitdruck, ohne Schicht-/Nachtdienst und mit klar zugeordneten Aufgaben ohne Personenverantwortung und ohne intensiven Personenkontakt - sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Von einer wesentlichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne aktuell bei erheblich belastender psychosozialer beziehungsweiser IV-fremder Thematik kaum ausgegangen werden (S. 7).
Unter psychiatrischen Gesichtspunkten sei in angestammter Tätigkeit ab Januar 2019 bis zur aktuellen Untersuchung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 70 % auszugehen. In somatischer Hinsicht sei es am 15. Juni 2021 zu einer Distorsion des linken Sprunggelenkes, einer anterolateralen Kontusion des linken Kniegelenks sowie einer Kontusion der linken Thoraxseite gekommen. Zusätzlich sei es temporär am linken Fuss zu einer Reaktivierung eines seinerzeit schon wieder remittierenden CRPS des linken Fusses gekommen, welches bis zum Januar 2022 angehalten habe. Entsprechend habe im Zeitraum vom 15. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden (S. 8).
4.1.2 Der psychiatrische Sachverständige führte in seinem Teilgutachten vom 25. Oktober 2023 (Urk. 9/83/2-59 S. 34 ff.) aus, für die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben mit dem 2018 erlittenen Unfall eine Welt zusammengebrochen. Aufgrund der Schmerzen sei sie damals zuhause gewesen und habe zudem alles, was sie vorher noch habe leisten und regeln können, nicht mehr geschafft. Danach seien die Probleme mit dem Fuss mit entsprechenden Behandlungen aufgetreten und in der Folge habe sie denn auch noch die Arbeitsstelle verloren und es sei weiter bergab gegangen (S. 35).
Da zu Beginn die erstmalige Diagnose einer Anpassungsstörung vermutlich eher adäquat gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass es sich im Ausmass vermutlich um eine ausgeprägtere depressive Symptomatik gehandelt habe, weshalb die Einstufung einer mittelgradigen depressiven Episode nachvollziehbar sei. Dies sei auch im Kontext des von der Beschwerdeführerin beschriebenen Zusammenbruchs schlüssig, nachdem zuvor über eine längere Phase vermutlich auch eine Überbelastung/Überforderung bestanden habe. Dass im Verlauf von einer rezidivierenden Störung gesprochen worden sei, bringe zum Ausdruck, dass es zwischenzeitlich Phasen der Stabilisierung gegeben habe, in welcher die depressive Symptomatik kompensiert gewesen sei. Entsprechend habe es auch eine längere Behandlungspause sowie einen Arbeitsversuch gegeben. Dass auch im Rahmen der erheblich belastenden IV-fremden psychosozialen Problematik Phasen mit Perspektivaussichtslosigkeit bestanden hätten, sei nachvollziehbar, was auch zwischenzeitlich von den Behandlern als Ausdruck einer schweren depressiven Störung gesehen werden könne. Aktuell fänden sich Symptome und Beschwerden, welche die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode, rechtfertigen würden (S. 41).
Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2021 nach einem gescheiterten Arbeitsversuch von einer Veränderung respektive Verschlechterung der depressiven Symptomatik auszugehen. Diese habe sich wieder stabilisiert, was die aktuelle Untersuchung bestätigt habe (S. 43; vgl. auch S. 40). Entsprechend sei in angestammter Tätigkeit beginnend ab Januar 2019 bis zur aktuellen Untersuchung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 70 % auszugehen. Ab der gutachterlichen Exploration bestehe in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80% (S. 43; vgl. auch S. 42).
Eine Prognose zu stellen sei vor dem Hintergrund erheblich belastender psychosozialer Faktoren schwierig. Es sei indes davon auszugehen, dass bei theoretischem Wegfall der psychosozialen Faktoren eine gute Kompensation und Stabilisation bis zu einer Restitutio ad integrum möglich sein könnte (S. 42).
4.2 Der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 21. November 2023 (Urk. 9/85/5-7) aus, das Gutachten der B.___ sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel (Urk. 9/85/5). In der bisherigen Tätigkeit als ungelernte Verkäuferin sei von folgender Arbeitsunfähigkeit auszugehen: vom 15. Juni 2021 bis 31. Januar 2022: 100 %; vom 1. Februar 2022 bis 24. Oktober 2023: 50 %; ab 25. Oktober 2023: 30 %. In einer angepassten Tätigkeit (einfache Tätigkeiten ohne Zeitdruck, ohne Schicht-/Nacharbeit, mit klar zugeordneten Aufgaben, ohne Personen-Verantwortung, ohne intensiven Personenkontakt) bestehe folgende Arbeitsunfähigkeit: vom 15. Juni 2021 bis 31. Januar 2022: 100 %; vom 1. Februar 2022 bis 24. Oktober 2023: 30 %; ab 25. Oktober 2023: 20 %. Aufgrund der hohen psychosozialen Belastungsfaktoren sei nicht mit einer raschen Veränderung des Gesundheitszustands zu rechnen (Urk. 9/85/6).
Es liege ein überwiegend psychiatrischer/psychosomatischer Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auswirke. Die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Juni 2021 aufgetretenen somatischen Leistungseinschränkungen hätten sich weitgehend zurückgebildet und es bestehe nur noch eine geringe Schmerzsymptomatik. Diesbezüglich seien die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft. Im Vordergrund stünden die ausgeprägten psychosozialen Belastungsfaktoren (laufendes IV-Verfahren des Ehemannes, finanzielle Notlage, ohne Ausbildung, Migrationshintergrund). Unabhängig davon lasse sich jedoch aus psychiatrischer Perspektive eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig ableiten. Die Beschwerdeführerin nehme die therapeutischen Möglichkeiten wahr, es bestünden gute intellektuelle Ressourcen und ein unterstützendes familiäres Umfeld, sodass es im Rahmen der Behandlung zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands gekommen sei (Urk. 9/85/7).
4.3 Der behandelnde Psychiater dipl. Arzt H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___, klinischer Psychologe, J.___ (J.___), hielten in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2024 zum B.___-Gutachten (Urk. 6) unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem gescheiterten einmonatigen Arbeitsversuch im Jahre 2020 deutlich enttäuscht gewesen. Unabhängig von den verstärkenden psychosozialen Belastungen habe sie die Hoffnung auf eine Wiederkehr an den ihr sehr wichtigen Arbeitsplatz verloren und es sei seit 2021 zu rezidivierenden Depressionen gekommen. Erschwerend, aber nicht ursächlich dazu sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes, die Alleinversorgung der Kinder durch die Beschwerdeführerin und die Unterstützung des älteren Sohnes dazugekommen. Weil die Beschwerdeführerin nicht mehr zur Arbeit habe zurückkehren können, hätten sich die Existenzängste sowie die Depression deutlich verstärkt. Die Depression sei eine Folge des durch den Unfall verursachten chronisch persistierenden Schmerzzustands sowie der damit verbundenen Hoffnungslosigkeit und Existenzängste. Betreffend die von den Gutachtern festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands führten die Behandler aus, die Beschwerdeführerin finde zwischendurch manchmal auch Erleichterung. Insgesamt würden indes Schmerz, Depression und Hoffnungslosigkeit dominieren und es sei bis heute eine deutliche Verschlechterung zu beobachten (S. 2). Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % basiere auf der rudimentären Beschwerdeaufnahme von Hoffnungslosigkeit, Überforderung, Schlafstörungen, Fussschmerzen, Schwindel, Gereiztheit und Angst, nach draussen zu gehen. Wenn zusätzlich die von den Behandlern beobachteten Symptome von Stimmungsschwankungen, Stimmungstief, Reizbarkeit, Lust-/Interessenlosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, innerer Druck, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit berücksichtigt würden, so sei von einer mittelgradigen Depression auszugehen. Aufgrund der ständigen Schmerzen im Fuss, des Kribbelns im Rahmen der dadurch verursachen Nervosität mit Kontrollverlust und Depression sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3).
5.
5.1 Nicht in substanziierter Weise beanstandet wurden von der Beschwerdeführerin die gutachterlichen Schlussfolgerungen aus internistischer, orthopädischer und neurologischer Sicht (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), an deren Beweiswert sich denn auch mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 1.5) keine Zweifel aufdrängen. Folglich ist erstellt, dass unter internistischen, orthopädischen und neurologischen Gesichtspunkten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen und die Beschwerdeführerin diesbezüglich in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 9/83/2-59 S. 18 f., S. 30, S. 32, S. 48).
5.2 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E.___ vom 25. Oktober 2023 (Urk. 9/83/2-59 S. 34 ff.) entspricht ebenfalls den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen. Der Gutachter berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander (S. 35, S. 40 f.). Die Expertise wurden ausserdem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich der Sachverständige zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahm (S. 35 in Verbindung mit S. 50 ff., S. 36, S. 40 f.). Er kommentierte insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigte diese in einleuchtender Weise (S. 43). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Teilgutachten sind begründet.
In diesem Sinne legte Dr. E.___ nachvollziehbar dar, dass das Beschwerdebild wesentlich durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände geprägt und nach Ausklammerung dieser Belastungsfaktoren sowie Berücksichtigung der relevanten Indikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen ist, wobei in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80 % vorliegt (Urk. 9/83/2-59 S. 41 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.
5.3 Bezüglich des Hinweises der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ungeachtet ihrer Mitteilung betreffend Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ohne Abwarten des Berichts der behandelnden Arztperson die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2024 erlassen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1), ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zwecks Nachreichung des bereits im Einwand vom 14. Februar 2024 angekündigten Berichts (Urk. 9/97 S. 3) am 15. März 2024 (Urk. 9/101) eine Nachfrist bis zum 4. April 2024 gewährte.
Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, die psychosozialen Belastungsfaktoren würden nur eine geringe Rolle spielen, was auch seitens des behandelnden Psychiaters bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4), ist Folgendes zu bemerken: Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater respektive der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Begutachtung durch Dr. E.___ nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist (vgl. E. 5.2). So bestätigte auch der RAD-Arzt, dass das Gutachten sowohl formal als auch inhaltlich korrekt und nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussforderungen plausibel ist (Urk. 9/85/5). Die behandelnden Fachpersonen des J.___ gingen sodann in ihrem Bericht vom 14. Juni 2024 (Urk. 6) ebenfalls vom Vorliegen von psychosozialen Belastungen aus, wenn auch nur, aber immerhin, in einem die depressive Symptomatik verstärkenden (und nicht ursächlichen) Ausmass (S. 2; vgl. auch Urk. 9/66/6-8 S. 2). In diesen Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Behandler des J.___ führten sodann aus, es sei unklar, weshalb bei einem Gutachter trotz entsprechender Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin eine Tonaufnahme gemacht worden sei, was ein schwerwiegender Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte darstelle und die Gutachtertätigkeit der B.___ in Frage stelle (Urk. 6 S. S. 2). Diese Äusserungen gehen (weit) über das normalerweise von Arztpersonen zu erwartende Mass hinaus. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht begründet, weshalb die psychische Erkrankung ihres Ehemannes sowie dessen laufendes IV-Verfahren keine psychosozialen Belastungsfaktoren darstellen sollen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Gutachter hätten aktenkundige schwere Konzentrationsstörungen und Gedächtnislücken nicht berücksichtigt und hätten entsprechende Tests veranlassen müssen. Sie erwähnte dabei den Umstand, dass sie sich nicht einmal an ihre eigene Erwerbstätigkeit habe erinnern können, und verwies auf Seite 6 des B.___-Gutachtens (Urk. 9/83/7; Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Die dort erwähnten widersprüchlichen Angaben betreffend den Arbeitsversuch bei der K.___ waren indes nicht auf Konzentrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, sondern auf unpräzise Angaben im dort genannten Bericht der Universitätsklinik L.___ vom 3. Januar 2022, wo auf einen bis Juni 2021 laufenden Arbeitsversuch hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin gab demgegenüber im Rahmen der Begutachtung an, sie habe im Oktober 2020 für einen Monat bei der K.___ gearbeitet, was mit dem im IK-Auszug vom 22. November 2023 (Urk. 9/86) erwähnten Eintrag übereinstimmt.
Was den Einwand der Beschwerdeführerin angeht, der psychiatrische Gutachter sei von einer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und damit einer nicht korrekten angestammten Tätigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6), ist Folgendes zu bemerken: Die Experten bezeichneten die angestammte Tätigkeit zwar als «Verkäuferin», stellten dabei aber auf das im Arbeitgeberfragebogen vom 4. März 2019 – in welchem die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls als «Verkäuferin» bezeichnet wurde - beschriebene Tätigkeitsprofil (Urk. 9/14/1-9 S. 2 f., Urk. 9/14/11-13) ab (Urk. 9/83/2-59 S. 4). Dieses Profil entsprach demjenigen einer Filialleiterin und damit der von der Beschwerdeführerin zuletzt bei Y.___ ausgeübten Funktion. Der Umstand, dass der psychiatrische Sachverständige im Zusammenhang mit einer angepassten Tätigkeit von einer einfachen Tätigkeit mit insbesondere klar zugeordneten Aufgaben ohne Personenverantwortung und ohne intensiven Personenkontakt ausging (Urk. 9/82/2-59 S. 42), zeigt klar, dass das Tätigkeitsprofil in der bisherigen Tätigkeit über jenes einer Verkäuferin im eigentlichen Sinn hinausgeht.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, ihr psychischer Zustand habe sich gemäss dem behandelnden Arzt seit der Begutachtung verschlechtert und es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7; vgl. auch Urk. 14 S. 3 Ziff. 3). Die Fachpersonen des J.___ beschränkten sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2024 (Urk. 6) auf den pauschalen Hinweis einer Verschlechterung und legten insbesondere nicht dar, per wann eine Veränderung eingetreten sein und inwiefern sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin konkret verändert haben soll (S. 2). Des Weiteren ist auch die im Bericht genannte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, nachdem die Behandler von einer mittelgradigen Depression ausgingen und eine schwere depressive Störung ausdrücklich verneinten (S. 3) und zudem auch nicht begründeten, weshalb auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben sein soll. In ihrem Bericht vom 26. April 2023 (Urk. 9/66/6-8) hatten die Behandler des J.___ zudem die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt, was im Vergleich zu der im Bericht vom 14. Juni 2024 erwähnten mittelgradigen Depression (S. 2) auf eine Verbesserung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin hindeutet.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin betreffend ungenügende Abklärung der somatischen Diagnosen seitens der B.___-Gutachter (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8) geht fehl, nachdem die somatischen Beschwerden im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung eingehend abgeklärt wurden (Urk. 9/83/2-59 S. 16, S. 26 f.) und von der Beschwerdeführerin zudem nicht dargetan wurde, inwiefern die somatischen Abklärungen unvollständig gewesen sein sollen.
5.4 Im Lichte der obigen Erwägungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Filialleiterin seit der IV-Anmeldung im Januar 2022 bis zum 24. Oktober 2023 zu 50 % respektive in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig war. Seit dem 25. Oktober 2023 besteht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80 %. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Grundlage sind von weiteren Untersuchungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E 5.3).
Anzufügen bleibt, dass beim Vorliegen psychosozialer oder soziokultureller Belastungsfaktoren ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden nicht ohne Weiteres verneint werden kann (vgl. Urk. 9/85/7). Vielmehr ist zu prüfen, ob solche von der genannten Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen (vgl. E. 1.3). Solche psychischen Störungen sind vorliegend nicht nur von den B.___-Gutachten, sondern auch vom RAD-Arzt festgestellt worden, welcher in seiner Stellungnahme vom 21. November 2023 festhielt, dass ungeachtet der psychosozialen Belastungsfaktoren eine leichte bis mittelgradige depressive Störung gegeben ist (Urk. 9/85/6). Darauf ist abzustellen und damit auch auf die attestierten Arbeitsunfähigkeiten.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2
6.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin erzielte bei Y.___ im Jahre 2019 ein Einkommen von Fr. 74'750.-- pro Jahr (Urk. 9/14/1-9 S. 5 Ziff. 5.1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.93, Nominallohnindex 2011-2024, Total Frauen; 2019: 136.3; 2022: 139.7; 2024: 145.8) entspricht dies für das relevante Jahr 2022 einem jährlichen Validenlohn von Fr. 76'614.60 (Fr. 74'750 / 136.3 x 139.7) respektive für das Jahr 2024 einem solchen von Fr. 79'960.-- (Fr. 74'750 / 136.3 x 145.8).
6.3
6.3.1 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.3.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die LSE 2022 abzustellen. Danach ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 70 % unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen) für das Jahr 2022 ein hypothetischer Invalidenlohn von Fr. 38'241.80 pro Jahr (Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1; Fr. 4'367.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.7).
6.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13) ist vom berechneten Invalidenlohn kein Pauschalabzug von 10 % in Abzug zu bringen. Die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % abzuziehen sind, ist erst per 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ein Pauschalabzug nach der neuen Bestimmung ist damit erst für Ansprüche ab 1. Januar 2024 zu prüfen (vgl. E. 6.5).
Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Leidensabzug von 10 % wegen schlechter Berufsausbildung angeht (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13), ist zu berücksichtigen, dass eine ungenügende Ausbildung nicht abzugsrelevant ist, da diesem Aspekt bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3). Betreffend die Nationalität der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie seit 2004 das Schweizer Bürgerrecht innehat (Urk. 9/85 S. 1; vgl. auch Urk. 9/6/1).
6.4 Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiert für das Jahr 2022 eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'372.80 (Fr. 76'614.60 - Fr. 38'241.80), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 50 % (Fr. 38'372.80 / Fr. 76'614.60 x 100) entspricht. Dies begründet einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 50 % einer ganzen Rente.
6.5
6.5.1 Für das Jahr 2024 resultiert bei einem Pensum von 80 % und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung gestützt auf die LSE 2022 ein Invalideneinkommen von Fr. 45'613.30 pro Jahr (Fr. 4'367.-- / 40 x 41.7 x 12 / 139.7 x 145.8 x 0.8). Nach Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 6.3.3) ergibt sich für das Invalideneinkommen ein Wert von Fr. 41'052.-- (Fr. 45'613.30 x 0.9).
6.5.2 Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiert für das Jahr 2024 eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'908.-- (Fr. 79'960.-- - Fr. 41'052.--), was einem Invaliditätsgrad von 48.7 % oder gerundet 49 % (Fr. 38'908.-- / Fr. 79'960.-- x 100) entspricht. Es besteht ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 47.5 % einer ganzen Rente.
6.6 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2024 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2022 (Ablauf Wartejahr am 14. Juni 2022) bis Dezember 2023 (Oktober 2023 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine Invalidenrente von 50 % und ab Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 47.5 % einer ganzen Invalidenrente hat.
7.
7.1 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Mai 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 50 % und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 47.5 % einer ganzen Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais