Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00296 [9C_309/2025 vom 07.05.2026]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00296


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 7. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, arbeitete seit Oktober 2008 in einem Pensum von 80 % als Betriebselektriker (Urk. 8/3 Ziff. 3), als am 2. November 2015 die Meldung zur Früherfassung erfolgte (Urk. 8/3). Nach einem Standortgespräch am 17. November 2015 (Urk. 8/6) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung am 25. November 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte dem Versicherten am 25. Februar 2016 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/19), welche am 12. Oktober 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 8/32). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine völlige und anhaltende Alkoholabstinenz sowie die Fortführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Therapie (Urk. 8/36). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Januar 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 8/39).

1.2    Am 19. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/40), worauf diese weitere medizinische wie auch erwerbliche Abklärungen tätigte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/69, Urk. 8/71, Urk. 8/75) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Mai 2020 wiederum ab (Urk. 8/80). Die dagegen beim hiesigen Gericht am 18. Juni 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 8/83/3-13) wurde mit Urteil vom 19. Januar 2021 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur psychiatrischen Begutachtung des Versicherten und Prüfung der Standardindikatoren an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2020.00404; Urk. 8/90).

    Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische (Urk. 8/97) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/113) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 18. Mai 2022, Urk. 8/107). Mit Schreiben vom 31. März 2023 auferlegte sie diesem im Rahmen der Schadenminderungspflicht erneut eine vollständige Suchtmittelabstinenz sowie eine flankierende fachärztlich-psychiatrische Behandlung zur Aufrechterhaltung der Abstinenz (Urk. 8/115). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/117, Urk. 8/124, Urk. 8/129, Urk. 8/143), in dessen Rahmen eine ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters eingeholt wurde (vgl. Urk. 8/131, Urk. 8/134), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung 15. April 2024 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/146 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 21. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2024 (Urk. 2) und beantragte die Gewährung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Zusprache einer Rente ab Juni 2019, sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen medizinischer und beruflicher Art (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und 3). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 29. November 2024 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest (Urk. 14). Am 8. Januar 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2025 mitgeteilt (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Dezember 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    

1.3.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.3.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.3.4    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (vgl. BGE 130 V 64 E. 2, 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a, je mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2 mit Hinweisen).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).

Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Im Rahmen der ersten Leistungsprüfung war die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2017 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/39). Im Feststellungsblatt vom 5. Dezember 2016 hatte sie darüber hinaus festgehalten, die Diagnose einer depressiven Störung sei remittiert, und es bestehe lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 8/35 S. 2 f.).

    Mit Verfügung vom 15. April 2024 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf berufliche Massnahmen als auch eine Rente. Die abschliessenden Abklärungen hätten ergeben, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf persönliche Sorge, finanzielle Probleme und Unzufriedenheit mit der Arbeitsstelle zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe einen strukturierten Alltag und pflege soziale Kontakte. Dies zeuge von guten Ressourcen, auf welche er zurückgreifen könne. Gemäss der psychiatrischen Beurteilung vom April 2022 seien eine vollständige Suchtmittelabstinenz und eine psychiatrische Behandlung Bedingung für eine mögliche Unterstützung im Rahmen der beruflichen Massnahmen. Durch diese Behandlung könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erwartet werden. Aktuell und in Zukunft bestehe damit kein Anspruch auf Unterstützung in Form von beruflichen Massnahmen. Laut der medizinischen Beurteilung liege seit dem 31. Januar 2017 keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation vor, in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig (S. 2). Es liege damit ein Invaliditätsgrad von 20 % vor. Aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlage ergebe sich per 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 28 %, was nach wie vor keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente begründe (S. 3).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, trotz auferlegter Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführer nicht abstinent und wolle dies eigenen Angaben zufolge auch nicht sein. Gemäss gutachterlicher Erkenntnis bestehe keine psychische Störung mit krankheitswertiger Auswirkung auf die Kooperation und Motivation des Beschwerdeführers (S. 2 Ziff. 3). Das Valideneinkommen sei tatsächlich nicht korrekt ermittelt worden, am rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ändere sich indessen nichts (S. 2 Ziff. 4). Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 28 % respektive 38 % seit dem 1. Januar 2024, was weiterhin keinen Rentenanspruch begründe (S. 4 Ziff. 10 und 11).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Mai 2024 geltend (Urk. 1), es sei verwunderlich, dass der psychiatrische Gutachter und die Beschwerdegegnerin vor beruflichen Massnahmen eine Alkoholabstinenz verlangten. Die Tatsache, dass der Gutachter zum Schluss komme, trotz unauffälligen Werten liege in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor, stehe klar im Widerspruch zu seinen Ausführungen, dass bei einer Suchtmittelabstinenz eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (S. 7 Ziff. 14). Fakt sei, dass er nur auf Alkohol zurückgreife, wenn es zu erheblichen Belastungssituationen komme, insbesondere in beruflicher Hinsicht. Hinsichtlich der Alkoholabstinenz fehle ihm krankheitsbedingt die Krankheitseinsicht, was zur Folge habe, dass die von der Beschwerdegegnerin geforderte Alkoholabstinenz nicht zielführend und somit nicht zumutbar sei (S. 7 f. Ziff. 14.1). Er nehme hinsichtlich der Haushaltsführung keine Hilfe in Anspruch, da er mit fremden Menschen grundsätzlich Mühe habe. Dies sei nicht damit gleichzusetzen, dass er seinen Haushalt ohne Probleme verrichten könne (S. 9 Ziff. 17). Der Gutachter habe sich nicht zu den echtzeitlichen Befunden seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 31. Januar 2017 geäussert, was für eine rechtsgenügliche Beurteilung der retrospektiven Arbeitsfähigkeit unabdingbar sei (S. 10 f. Ziff. 19). Gestützt auf die echtzeitlichen Arztberichte sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens seit der Neuanmeldung im Dezember 2018 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen (S. 13 Ziff. 19.4). Die Angaben der Betriebsleiterin über die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im geschützten Rahmen und die Auffälligkeiten hinsichtlich seines Verhaltens stünden klar im Widerspruch zur Einschätzung des Gutachters, wonach er in einer leidensangepassten Tätigkeit 80% arbeitsfähig sein solle (S. 13 Ziff. 20). Das vom psychiatrischen Gutachter definierte Zumutbarkeitsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit zeige, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Jahre 2017 erheblich verschlechtert habe, nachdem die medizinisch-theoretische leidensangepasste Tätigkeit mit deutlich mehr Einschränkungen verbunden sei als noch im Jahre 2017 (S. 14 Ziff. 23). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehle es ihm bei seinem Alter von unterdessen 60 Jahren an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit. Es sei von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen, womit er ab Juni 2019 Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 17 f. Ziff. 27). Für die Berechnung des Valideneinkommens sei auf das Einkommen als Elektromonteur abzustellen, da er die Festanstellung im Jahre 2015 gesundheitsbedingt verloren habe (S. 20 Ziff. 31.4). Beim Invalideneinkommen sei sodann ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (S. 22 Ziff. 32.6). Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47 % respektive 45 % ab Januar 2024 (S. 22 Ziff. 33.1-2).

    In seiner Replik vom 29. November 2024 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer ergänzend fest, seit der psychiatrischen Begutachtung seien weitere Abklärungen in die Wege geleitet worden, unter anderem eine ADHS-Abklärung. Das cMRI des Schädels habe jedoch einen auffälligen Befund aufgewiesen, und es sei die Frage zu klären, ob die kognitiven Einschränkungen auf ein organisches Korrelat zurückzuführen seien. Es werde daher zeitnah eine neurologische Standortbestimmung sowie eine neuropsychologische Testung veranlasst (S. 2 Ziff. 2). Sofern von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei bereits vor dem Jahre 2024 ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen respektive die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit müsse auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Vergleich zum Tabellenlohn mit einer erheblichen Lohneinbusse gerechnet werden (S. 5 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtsgenüglichen materiellen Anspruchsprüfung im Januar 2017 (Urk. 8/39) verschlechtert hat und nun ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.


3.    Für ihren Entscheid vom 31. Januar 2017 (Urk. 8/39) stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf den Bericht der Y.___ vom 4. November 2016 (Urk. 8/33), in welchem die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) diagnostiziert hatten (S. 1 Ziff. 1.1). Der Grund der Behandlung sei eine lang bestehende Belastung am letzten Arbeitsplatz. Die depressive Symptomatik sei rückläufig, der Beschwerdeführer gebe an, täglich zirka eineinhalb Liter Bier zu konsumieren. Die Gespräche fänden alle zwei Monate statt. Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Im Kontakt sei er freundlich zugewandt, Konzentration, Auffassung und Mnestik seien leicht reduziert. Im formalen Denken sei er geordnet und kohärent, es beständen weder Grübeln noch Gedankenkreisen. Es seien keine Ängste, Sorgen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen feststellbar. Affektiv sei der Beschwerdeführer gut schwingungsfähig und in Mittellage. Er klage weder über Freudlosigkeit noch Interessensverlust oder Schuld- oder Schamgefühle. Der Antrieb sei unauffällig, die Psychomotorik ruhig ohne Agitiertheit. Es gebe keine circadiane Rhythmik, keinen sozialen Rückzug und keine Ein- oder Durchschlafstörungen. Es bestehe eine Alkoholabhängigkeit, wobei eine Krankheitseinsicht nicht vorhanden sei. Aus der Vorgeschichte ergebe sich kein selbstverletzendes Verhalten und keine Selbst- oder Fremdgefährdung. Es bestehe eine rezidivierende depressive Störung, welche aktuell remittierend sei. Sobald es jedoch zu einer Stresssituation komme, sei der Beschwerdeführer schnell überfordert, so dass die Depression wieder entstehen könne (S. 3 Mitte Ziff. 1.4). Aktuelle psychische Einschränkungen bestünden in einer Affektstörung, wenn der Beschwerdeführer Stress ausgesetzt sei. Dies könne die Konzentration, Flexibilität und Anpassungsfähigkeit am Arbeitsplatz reduzieren. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise als Hauswart, im Umfang von 80 % arbeitsfähig sei (S. 4 Ziff. 1.7).



4.

4.1    Seit der Neuanmeldung am 19. Dezember 2018 (Urk. 8/40) sowie insbesondere nach der Rückweisung der Sache zur psychiatrischen Begutachtung und Prüfung der Standardindikatoren (Urteil vom 19. Januar 2021; Urk. 8/90) liegen nun die folgenden medizinischen Akten vor.

4.2    In ihrem Bericht vom 27. Mai 2019 nannten die Ärzte der Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/49 Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

    Der Beschwerdeführer leide seit dem Jahre 2011 unter einer rezidivierenden depressiven Störung. Der Schweregrad habe nun ein mittelgradig bis schweres Ausmass erreicht (Ziff. 2.1). Es sei eine neuropsychologische Testung erfolgt, welche ausgeprägte kognitive Defizite gezeigt habe. Ein cMRI sowie eine neurologische Untersuchung seien jedoch weitgehend unauffällig ausgefallen, womit die depressive Symptomatik im Vordergrund stehe (Ziff. 2.2). Gegenwärtig finde die Behandlung einmal monatlich statt (Ziff. 1.2). Aktuell und prognostisch sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Ziff. 2.7). der Beschwerdeführer arbeite aktuell zu 50 % bei einem Arbeitsbeschäftigungsprogramm des Sozialamtes, gerate jedoch bereits an die Grenzen seiner Belastbarkeit (Ziff. 3.1). Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit sei während maximal fünf Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.1 und 4.2).

4.3    Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 17. Juli 2019 (Urk. 8/63) bei bekannten Diagnosen (Ziff. 2.5) insbesondere auf die Angaben der behandelnden Psychiater, hielt bezüglich der bisherigen Tätigkeit jedoch fest, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei eine Tätigkeit von mehr als 80 % nicht zumutbar (Ziff. 4.1).

4.4    Die Ärzte der Y.___ führten am 9. Dezember 2019 (Urk. 8/67) bei im Übrigen unveränderten Angaben ergänzend aus, die Situation bei der Arbeit sei angespannt. Der Beschwerdeführer sei wütend wegen des hohen Ausländeranteils bei der Arbeit und trinke jeden Abend ein bis zwei Bier, um die Wut zu bewältigen (Ziff. 1.3).

4.5    In ihrem Bericht vom 28. Oktober 2021 nannten die Ärzte der Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/97 Ziff. 1.2):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, am ehesten vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.3)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

- Pneumokoniose durch Asbest und sonstige anorganische Fasern

- pathologisches Spielen, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F63.0)

    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Aktuell arbeite er im Umfang von 50 % im A.___. Er müsse sich bei der Arbeit sehr konzentrieren und die Lärmbelastung sei viel zu hoch. Um loslassen zu können, trinke er abends nach der Arbeit regelmässig ein bis zwei Bier. Während der Arbeit und während den Ferien trinke er nicht. Ein SKID II Interview habe eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, am ehesten vom impulsiven Typ, ergeben, die schon in der Kindheit angefangen habe. Gemäss Mini ICF-APP bestünden mehrere mittel- und schwergradige Einschränkungen (S. 3). Die bisherige Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer während vier Stunden täglich zugemutet werden, eine angepasste Tätigkeit während vier bis sechs Stunden (Ziff. 2.1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 50 % (Ziff. 2.2). Gegenwärtig fänden Sitzungen in einem Rhythmus von zwei bis vier Wochen statt, zudem werde der Beschwerdeführer medikamentös behandelt (Ziff. 3.1). Es handle sich um eine schwere Persönlichkeitsstörung mit schlechter Prognose sowohl in Bezug auf den Krankheitsverlauf wie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch langfristig nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt werde tätig sein können (Ziff. 3.2).

4.6    Am 2. April 2022 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. In seinem Gutachten vom 18. Mai 2022 (Urk. 8/107), für welches er sich auf die vorhandenen Akten sowie eigene Untersuchungen stützte (S. 1), diagnostizierte Dr. B.___ Störungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26; S. 18 Ziff. 6.3.1), und nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; S. 18 Ziff. 6.3.2). Im Zeitpunkt der Untersuchung sei kein Alkoholgeruch feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei wach, wirke im allgemeinen Interaktionsverhalten jedoch unruhig und in leichtem Ausmass ablenkbar, indem er die Aufmerksamkeit gelegentlich auf ausserhalb der Praxis liegende Reize richte. Der Gedankengang sei in Teilen weitschweifig und sprunghaft, das Denkziel sei jedoch erreicht worden. Der Beschwerdeführer sei zu detailreichen Angaben fähig und der Affekt sei stabil und modulierbar. Es sei ein passagerer Wechsel zu einem leicht dysphorischen Zustandsbild objektivierbar, nicht jedoch Anhaltspunkte für qualitative Bewusstseinseinschränkungen. Quantitativ sei der Beschwerdeführer bei wachem Bewusstsein und vollorientiert. Akustische, optische und taktile Halluzinationen, Ich-Störungen oder Verfolgungswahn seien nicht objektivierbar. Höhergradige kognitive Beschwerden seien nicht evident und auch depressive Freud-, Hoffnungs- und Antriebslosigkeit, psychomotorische Auffälligkeiten, andauernde depressive Stimmung, Verzweiflung, Müdigkeit oder Erschöpfung seien nicht feststellbar (S. 13 Ziff. 4.3). Im Rahmen der Laborergebnisse sei der Marker für etwaigen Alkoholabusus ohne pathologischen Befund ausgefallen. Ein Arzneimittelblutspiegel sei vom Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt worden (S. 14 Ziff. 4.4).

    Zum Alkoholkonsum habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er trinke ein bis zwei Biere, aktuell auch mehr, drei bis vier Biere. An freien Tagen versuche er, trocken zu bleiben. Die letzten vier Tage habe er nichts getrunken. Er habe zwar ein bisschen Zittern und so, er müsse dann einfach etwas nach unten schrauben. Das episodische Trinkverhalten sei seit zirka zwei Jahren so. Früher habe er eigentlich ständig getrunken. Er wolle nicht abstinent sein, einfach den Alkoholkonsum im Griff haben (S. 12 Ziff. 3.5).

    In Abgrenzung zu einer ADHS-Erkrankung lasse sich der Beginn der Verhaltensmuster einer Persönlichkeitsstörung nach zunächst noch angepasstem Sozialverhalten in der Regel erst ab der Pubertät nachvollziehen, was gemäss Aktenlage beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegen habe. Bereits im Kindes- und Schulalter sei der Beschwerdeführer mit passageren Verhaltens- als auch Entwicklungsproblemen aufgefallen. Im gutachterlichen Untersuchungsgespräch sei er störungstypisch leicht ablenkbar, weitschweifig, im Gedankengang sprunghaft sowie motorisch unruhig gewesen, wie es bei einer Erwachsenen-ADHS im Allgemeinen klinisch evident sei (S. 18). Trotz dieser Einschränkungen sei es dem Beschwerdeführer dank schulischer Strukturen wie Vorgaben durch Stundenpläne sowie pädagogische Massnahmen möglich gewesen, einen Schul- und später auch Lehrabschluss zum Elektriker zu erreichen. Eine Auffälligkeit der Persönlichkeit, die sich losgelöst von den Teilleistungsstörungen der kinderpsychiatrischen ADHS-Erkrankung als auch dem sich später einstellenden Alkoholmissbrauch erst seit der Jugend und Adoleszenz wie ein roter Faden durch die Biographie des Beschwerdeführers ziehe und zahlreiche Lebensbereiche gleichermassen durchdringe, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer pflege enge und dyadische Beziehungen zu Kollegen sowie Familienangehörigen und unterstütze seine 81jährige Mutter. Eine relevante Auswirkung der ADHS-Erkrankung beziehungsweise der emotionalen Instabilität lasse sich nicht erkennen, so dass diese Diagnose als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sei. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht sei mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine langjährige Alkoholabhängigkeit zu nennen. Nachdem im Zeitpunkt der Begutachtung beim Labortest der Marker für etwaigen Alkoholabusus im unauffälligen Wertebereich gelegen habe, sei eine dekompensierte Alkoholabhängigkeit mit aktivem oder ständigem Gebrauchsmuster nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass im Wesentlichen eine Abhängigkeitserkrankung von Alkohol mit episodischem Gebrauchsmuster vorliege. Im Allgemeinen könne Alkohol Wirkungen auslösen, deren Symptomatik phänomenologisch mit depressiven Krankheitssymptomen überlappe. Diese seien beim Beschwerdeführer bisher in dieser Richtung interpretiert worden (S. 19).

    Die passagere Veränderung der Reaktionsmuster sei beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich durch die Suchtstörung wechselnder Intensität zu erklären, welche von psychosozialen Belastungen wie beispielsweise sozioökonomischen Problemen und Unzufriedenheit mit der Arbeit amplifiziert werde. Das Potpourri an vom Beschwerdeführer geäusserten psychischen Einschränkungen korreliere nicht mit den erhaltenen Ressourcen der Alltagsfunktionalität, wie einer Teilzeittätigkeit in einem Programm der Sozialhilfe, passageren Arbeitseinsätzen beim früheren Arbeitgeber sowie der erhaltenen Fahrfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei zudem in den Alltagsfunktionen nicht relevant eingeschränkt, er führe seinen Haushalt selbständig und kümmere sich um seine Mutter (S. 20 f.). Dazu kontrastierend adressiere der Beschwerdeführer in der freien Beschwerdeschilderung ein 50%iges Leistungslimit, wobei er die Angaben durch eine strukturgebende Gesprächsführung weitgehend stringent und kognitiv flexibel dargelegt habe. Seine Beschwerdeangaben seien zudem weder von flankierenden depressiven Affekten noch von Freud-, Antriebs- und Lustlosigkeit begleitet worden. Im Gegenteil habe er seine Sicht der Dinge auch lachend vertreten. Die ICD-10-Kriterien einer Depression seien überwiegend wahrscheinlich nicht feststellbar. Im Gegenteil zeige der Beschwerdeführer Initiative und Aktivitäten, die Interesse, Motivation und Antrieb abbildeten. Insgesamt sei keine Depression objektivierbar, welche sich von der Suchtstörung verselbständigt habe (S. 21). Bei beginnendem Konsum und im Rausch von Alkohol würden im Allgemeinen auch fluktuierende, vom Konsum abhängige psychische Krankheitszeichen induziert, wovon beim Beschwerdeführer auszugehen sei. Die von ihm berichtete Alltagsfunktionalität spreche zudem relevant gegen das Vorliegen einer leistungseinschränkenden depressiven Episode (S. 22).

    Der Beschwerdeführer besuche eine ambulante psychotherapeutische Behandlung und berichte von einer Psychopharmakotherapie. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er jedoch keine der angefragten Arzneimittelblutspiegel vorgelegt. Eingliederungsmassnahmen in einer störungsadaptierten Tätigkeit seien unter der Prämisse flankierender fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit suchtspezifischem Fokus zumutbar. Um die psychopharmakologische Behandlung einer Erwachsenen-ADHS zu evaluieren sowie zur Vorbeugung einer allfällig erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der beruflichen Leistungsfähigkeit sei eine andauernde und monitorisierte Suchtmittelabstinenz eine zwingende Voraussetzung. Medizinische Gründe, die gegen die Zumutbarkeit dieser Auflagen zur Schadenminderung sprächen, seien zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht feststellbar. Unter vollständiger Suchtmittelabstinenz sei langfristig von einer vollen Arbeitsfähigkeit in störungsangepasster Tätigkeit auszugehen (S. 22 f. Ziff. 7.1). In der Gesamtschau seien anhand der funktionellen Leistungsprüfung leichte bis mittelgradige Fähigkeitseinschränkungen in für die berufliche Leistungsfähigkeit besonders relevanten Fähigkeiten (insbesondere Anpassung an Regeln und Routinen, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Flexibilität und Umstellfähigkeit) feststellbar (S. 28 oben). Aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive sei anhand der funktionellen Leistungsprüfung in der Mini ICF-APP in einer Zusammenschau aller objektiven Befunde - unter Ausklammerung psychosozialer Belastungsfaktoren und der Aggravation - medizinisch-theoretisch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 60 % festzusetzen (100 % Präsenz, 60 % Leistung; S. 28 Ziff. 8.1). Für angepasste Tätigkeiten (Verweistätigkeiten mit wenig Anforderungen an die soziale und emotionale Anpassungsfähigkeit, ohne Eigenverantwortung, in einem kleinen Arbeitskollektiv, mit wertschätzendem Umgang, reizarmem Arbeitsklima, ohne Schicht- und Wochenendarbeit, ohne flankierende Weiterbildung, ohne Zeitdruck und der Möglichkeit für regelmässige Pausen) bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % (100 % Präsenz, 80 % Leistung). Empfehlenswert erscheine eine Arbeit in einer Tätigkeit mit vorstrukturierten und klar überschaubaren Anweisungen und Abläufen (S. 28 Ziff. 8.2).

    In Bezug auf die Therapie müsse eine Psychoedukation hinsichtlich des Umgangs mit dem Suchtmittelmissbrauch, eine überdauernde (suchtspezifisch) psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine totale und kontrollierte Suchtmittelabstinenz stattfinden. Die zukünftige Evaluation einer (medikamentösen) ADHS-Behandlung sei auch im Hinblick auf die Behandlung der Suchtstörung sinnvoll, indem dadurch das Aufrechterhalten einer noch zu erreichenden Suchtmittelabstinenz unterstützt werde. Unter vollständiger Suchtmittelabstinenz sei langfristig von einer vollen Arbeitsfähigkeit in störungsangepasster Tätigkeit auszugehen (S. 29 Ziff. 8.3). Im Vergleich zur Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 31. Januar 2017 habe sich keine relevante und höhergradige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ergeben (S. 29 Ziff. 8.4.1). Betreffend die Erwachsenen-ADHS sei festzuhalten, dass diese seit Kindheit bestehe und die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers jahrelang nicht relevant eingeschränkt habe. Der unstete berufliche Werdegang nach dem Jahre 2015 stehe im Zusammenhang mit der Suchtstörung (S. 29 Ziff. 8.4.2). Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2017 in der angestammten Tätigkeit im Umfang von 60 % sowie an einem störungsadaptierten Arbeitsplatz im Umfang von 80 % arbeitsfähig (S. 30 Ziff. 8.4.6).

4.7    RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilte am 19. Mai 2022 das Gutachten von Dr. B.___ insgesamt als umfassend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei von einem lang anhaltenden Gesundheitsschaden auszugehen. Unter fachärztlicher Behandlung mit suchtspezifischem Fokus seien Eingliederungsmassnahmen in einer störungsadaptierten Tätigkeit zumutbar, aber erst unter nachgewiesener Suchtmittelabstinenz empfehlenswert. Eine störungsbedingte eingeschränkte Willensanwendung habe beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Die funktionellen Leistungseinschränkungen würden alle Lebensbereiche betreffen. Nach Umsetzung der genannten Massnahmen werde eine vorzeitige Neubeurteilung empfohlen (Urk. 8/114 S. 5).

4.8    Mit Stellungnahme vom 30. August 2023 (Urk. 8/134) beantwortete Dr. B.___ die ihm gestellten Zusatzfragen (Urk. 8/131). Während der Untersuchung sei eine nachlassende Konzentration und Ermüdung nicht augenfällig gewesen, auch wenn der Beschwerdeführer um eine Pause gebeten habe. Ebenso seien höhergradige kognitive Beschwerden nicht evident und depressive Anzeichen objektiv nicht feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, flüssig und kognitiv flexibel zu berichten (S. 4 Ziff. 2.1). Die im Jahre 2015 festgehaltene leichte depressive Symptomatik bestehe nicht losgelöst von der langjährigen Suchtstörung (S. 5 Ziff. 2.2). Anhand der Psychopathologie vom April 2022 liessen sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür finden, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie im Bericht der Y.___ vom April 2019 beschrieben, vorgelegen habe. Vielmehr habe sich die medizinische Ausgangslage im Vergleich zu den von der Y.___ im November 2016 festgestellten Befunden verbessert. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe keine aktive Alkoholabhängigkeit mehr bestanden, was mit einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes korreliere (S. 5 f. Ziff. 2.4). Die Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Haushalt könnten nicht beurteilt werden. Diesbezüglich relevante Einschränkungen habe dieser jedoch nicht genannt (S. 7 Ziff. 2.6). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Mutter unterstütze, weise darauf hin, dass er in der Lage sei, sich um ihre Bedürfnisse zu kümmern und diesbezüglich Ressourcen vorhanden seien (S. 8 Ziff. 2.8). Die geforderte Alkoholabstinenz sei trotz der Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers zielführend. Eine Einschränkung der Willensanwendung bestehe nicht (S. 8 Ziff. 2.9). In Bezug auf eine leidensadaptierte Tätigkeit sei eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % festgehalten worden. Der Beschwerdeführer verfüge noch über ausreichend Kapazitäten, um den Anforderungen einer Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt gerecht zu werden. Trotz gewisser gesundheitlicher Kompromisse sei er in der Lage, produktiv und erfolgreich in einem Teilpensum zu arbeiten (S. 9 Ziff. 2.10). Die Beurteilung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Elektriker sei anhand der Untersuchungsergebnisse nach einer Bilanzierung von Fähigkeiten und Ressourcen in der Mini ICF-APP erfolgt. Dabei hätten sich leichte bis mittelgradige Einschränkungen in für die berufliche Leistungsfähigkeit besonders relevanten Fähigkeiten ergeben (S. 9 Ziff. 2.11).

4.9    Am 4. September 2023 wies RAD-Ärztin Dr. C.___ darauf hin, die Tätigkeit im A.___ entspreche einem Arbeitsplatzprofil, welches im Gutachten als ungünstig eingeschätzt worden sei. Ein Arbeitsplatz in einem Team, in reizreicher Atmosphäre sowie mit viel Ablenkung könne nicht empfohlen werden. Der Beschwerdeführer benötige vielmehr eine Arbeit an einem Einzelarbeitsplatz sowie ein reizarmes Arbeitsklima. Dr. B.___ habe noch einmal sehr ausführlich und detailliert Stellung genommen. Auf das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme könne vollumfänglich abgestellt werden (Urk. 8/145/4-5).


5.    Darüber hinaus liegt der Bericht der Betriebsleiterin des A.___ vom 20. Juni 2023 bei den Akten (Urk. 8/128). Diese führte aus, der Beschwerdeführer lege äusserst Wert auf eine genaue Arbeit und folglich Qualität, dies in allen Belangen. Entsprechend könne er nicht damit umgehen und rege sich auf, wenn Menschen, sei es am Arbeitsplatz oder ganz allgemein in der Wirtschaft, keine Qualitätsarbeit erbringen würden. Um seinem Qualitätsanspruch zu genügen, benötige der Beschwerdeführer entsprechend länger in der Ausführung der Arbeiten und auch in der Erklärung respektive Anleitung seiner Teamkollegen. Wenn sich der Beschwerdeführer aufrege, zeige es sich als schwierig und intensiv, ihn wieder zu beruhigen und es komme nicht selten vor, dass er sehr aggressiv werde und sehr respektlos beziehungsweise herablassend urteile. Der Beschwerdeführer arbeite am besten alleine und nicht in einem Team. Seine Teamfähigkeit sei auf einem sehr tiefen Niveau (S. 1 f. Ziff. 3). Die Abteilungen in der Produktionshalle seien nicht abgetrennt, und es falle dem Beschwerdeführer sehr schwer, all diese Eindrücke zu filtern. Dies mache ihn wütend und er werde aggressiv und respektlos anderen Mitarbeitenden gegenüber (S. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer sei sehr betreuungsaufwändig und betreuungsintensiv, er benötige während des Tages viele und zeitintensive Gespräche (S. 2 Ziff. 7). Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht tragbar (S. 3 Ziff. 8).


6.

6.1    Das Gutachten von Dr. B.___ vom 18. Mai 2022 vermag den praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich zu genügen, und die Beurteilung erweist sich insgesamt als zutreffend. Insbesondere erklärte Dr. B.___ ausführlich und überzeugend, weshalb die in früheren Berichten (E. 4.2-5) genannten Diagnosen einer depressiven Störung sowie einer Persönlichkeitsstörung nicht zutreffend respektive neben der Alkoholabhängigkeit nicht eigenständig zu stellen sind. So verwies er auf das bereits im frühen Schulalter auffällige, unruhige und hyperaktive Verhalten des Beschwerdeführers (Urk. 8/107 S. 10 Ziff. 3.3) und legte dar, dass sich der Beginn von Persönlichkeitsstörungen in der Regel nach zunächst noch angepasstem Sozialverhalten erst ab der Pubertät nachvollziehen lässt (E. 4.6). Auch eine depressive Störung verneinte Dr. B.___ nachvollziehbar unter Hinweis auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, die sozialen, häuslichen und beruflichen Tätigkeiten fortzuführen (Urk. 8/107 S. 16 Ziff. 6.2), sowie die Symptomatik einer Alkoholabhängigkeit, welche sich phänomenologisch mit depressiven Krankheitssymptomen überlappen. Auch eine depressive Freud-, Hoffnungs- oder Antriebslosigkeit, psychomotorische Auffälligkeiten, eine andauernde depressive Stimmung, Verzweiflung, Müdigkeit oder Erschöpfung konnte Dr. B.___ nicht feststellen. Im Vergleich zur Aktenlage im Januar 2017 stellte Dr. B.___ insgesamt keine relevante und höhergradige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes fest. Und auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit ging Dr. B.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit seit Januar 2017 im Umfang von 60 % zugemutet werden kann. An einem störungsadaptierten Arbeitsplatz ging Dr. B.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus (E. 4.6).

6.2    Demgegenüber erweisen sich die Berichte der Y.___ vom 27. Mai 2019 wie auch vom 28. Oktober 2021 entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers als insgesamt wenig überzeugend. Im Mai 2019 berichteten die Ärzte von einer rezidivierenden depressiven Störung, welche nun ein mittelgradiges bis schweres Ausmass angenommen habe. Dennoch erachteten sie eine Behandlung von einmal monatlich als ausreichend (E. 4.2). In ihrem Bericht vom 28. Oktober 2021 diagnostizierten sodann die Ärzte eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie zusätzlich eine schwere Persönlichkeitsstörung mit schlechter Prognose. Die Behandlungen fanden trotzdem in einem Rhythmus von lediglich alle zwei bis vier Wochen statt (E. 4.5).

    Soweit der Beschwerdeführer gegen das Gutachten weiter einwendet, es sei verwunderlich, dass der Gutachter trotz unauffälligen Werten in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% attestiere, jedoch bei einer Suchtmittelabstinenz von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgehe, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass im Zeitpunkt der Begutachtung die Laborergebnisse ohne pathologischen Befund bezüglich Alkoholabusus ausgefallen waren (Urk. 8/107 S. 14 Ziff. 4.4). Aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.6) ist eine Alkoholabhängigkeit jedoch klar ersichtlich, und gemäss seinen eigenen Angaben möchte er auch gar nicht abstinent sein. An der von Dr. B.___ gestellten Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms im Sinne eines episodischen Substanzgebrauchs bestehen damit keine Zweifel. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Alkoholabstinenz eine höhere Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könnte, liegt dabei auf der Hand.

    Was sodann die Einschätzung der Betriebsleiterin vom 20. Juni 2023 betrifft, ist mit der RAD-Ärztin davon auszugehen, dass die Tätigkeit im A.___ als sehr ungünstig einzustufen ist. Gemäss dem Belastungsprofil im Gutachten kommen als leidensangepasste Tätigkeiten Arbeiten ohne Eigenverantwortung in Frage, welche wenig Anforderungen an die soziale und emotionale Anpassungsfähigkeit stellen, in einem kleinen Arbeitskollektiv mit wertschätzendem Umgang, reizarmem Arbeitsklima und der Möglichkeit für regelmässige Pausen, ohne Schicht- und Wochenendarbeit, ohne flankierende Weiterbildung sowie ohne Zeitdruck ausgeübt werden können (E. 4.6). Demgegenüber findet die Tätigkeit im A.___ in einer Produktionshalle statt, in welcher mehrere Abteilungen stationiert sind, so dass sich verschiedene Geräusche wie Kommunikation, Musik sowie Maschinen miteinander vermischen (Urk. 8/128 S. 2 Ziff. 4). Die Betriebsleiterin stellte denn auch fest, dem Beschwerdeführer falle es schwer, all diese Eindrücke zu filtern (E. 5). Dies deckt sich mit den Angaben der Ärzte der Y.___ in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2021, gemäss welchen sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit im A.___ sehr konzentrieren müsse und die Lärmbelastung viel zu hoch sei (E. 4.5). Bereits in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2019 hatten die Ärzte der Y.___ festgehalten, der Beschwerdeführer sei wütend wegen des hohen Ausländeranteils bei der Arbeit und trinke jeden Abend ein bis zwei Bier, um die Wut zu bewältigen (E. 4.4). Insgesamt erweist sich dieses Arbeitsklima damit als sehr ungünstig, und der Beschwerdeführer kann aus dem Bericht vom 20. Juni 2023 nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.3    Damit erweist sich die Beurteilung durch Dr. B.___ als überzeugend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass es seit der letzten Rentenprüfung im Januar 2017 weder zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch der funktionellen Auswirkungen beziehungsweise Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Ein Revisionsgrund ist damit zu verneinen. Fehlt es daran, so ist keine Prüfung der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281) vorzunehmen.

    Im Rahmen der Erstanmeldung waren bereits Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und abgeschlossen worden (Urk. 8/19, Urk. 24-26, Urk. 8/28, Urk. 8/30-32), sodass es insofern ebenfalls bereits an einem Revisionsgrund fehlt (vorstehend E. 1.3.4; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 30 N 130). Im Übrigen ist laut nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung die geforderte Alkoholabstinenz trotz der Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers zielführend, und die als grundsätzlich zumutbar einzustufenden Eingliederungsmassnahmen in einer störungsadaptierten Tätigkeit sind erst unter nachgewiesener Suchtmittelabstinenz empfehlenswert. Soweit aktenkundig, hat der Beschwerdeführer einen entsprechenden Nachweis bislang nicht erbracht, und will laut eigenen Angaben auch gar nicht abstinent sein, wobei eine störungsbedingte eingeschränkte Willensanwendung beim Beschwerdeführer nicht vorliegt (E. 4.6). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte.

    Die angefochtene Verfügung vom 15. April 2024 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vom 29. November 2024 unter Hinweis auf eine cMRI-Untersuchung des Schädels weitere Abklärungen in Aussicht stellte und ein Abwarten der Ergebnisse befürwortete (Urk. 14 S. 2 f.), erweist sich dies als nicht notwendig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung vom 15. April 2024 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren. Für die im späteren Zeitraum vorgebrachten neuen Tatsachen hat der Beschwerdeführer ein neues Gesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen.

    In ihrem Bericht vom 7. November 2024 hielten die Ärzte der D.___ nach einer MR-Untersuchung des Schädels nativ sodann fest, die Befundkonstellation sei vereinbar mit beginnenden neurodegenerativen Veränderungen aus dem AD-Spektrum (Urk. 15/2 S. 2). Nachdem die Befunde im Übrigen weitestgehend unauffällig ausgefallen waren (vgl. Urk. 15/2 S. 1 f.) und auch anlässlich der ersten cMRI-Untersuchung im Jahre 2019 keine auffälligen Befunde festgestellt worden waren (vgl. E. 4.2), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich aus den vom Beschwerdeführer nun veranlassten Untersuchungen für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2024 keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig