Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00295

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00295


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 12. August 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

AMIKO Anwält:innen

Nordstrasse 20, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    Die 1984 geborene X.___, gelernte Verkäuferin, arbeitete zuletzt bis am 31. Januar 2014 als Filialleiterin in einem 100 %-Pensum für die Y.___ AG (Urk. 2/6/1-2) und bezog anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/6/9). Am 17. Januar 2016 rutschte sie auf schneebedecktem Boden aus und stürzte auf die linke Hand (Urk. 2/6/7/3). Die zuständige Unfallversicherung, Suva, erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 2/6/7/7). Am 28. Juli 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine unfallbedingte Verletzung des linken Handgelenks bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 2/6/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen absolvierte die Versicherte eine von der IV-Stelle finanzierte Umschulung an der Z.___ (20. August 2018 bis 12. Oktober 2019), welche sie mit dem Handelsdiplom VSH abschloss. Für den Zeitraum dieser beruflichen Massnahme wurde ihr ein IV-Taggeld ausbezahlt. Per 20. August 2019 trat sie bei der A.___ GmbH, zuerst im Rahmen der Umschulung im Sinne eines Praktikums, eine unbefristete Stelle in einem 50 %-Pensum an (Urk. 2/6/48-67). Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2019 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 2/6/68) und verneinte nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage mit Verfügung vom 15. Februar 2021 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2/6/103). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht nach Beizug der inzwischen ergangenen Unfallakten - insbesondere des von der Suva veranlassten bidisziplinären Gutachtens des Spitals B.___ vom 5. September 2022 (Urk. 2/11-12) - und nach am 23. Februar 2023 durchgeführter Hauptverhandlung (Urk. 2/13-17) mit Urteil IV.2021.00190 vom 26. April 2023 in dem Sinne teilweise gut, als es in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Versicherten ab 1. Januar 2017 bis am 28. Februar 2018 eine ganze und ab 1. März 2018 bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen im August 2018 bzw. in Koordination mit den Taggeldzahlungen eine halbe Invalidenrente zusprach (Urk. 2/18). Mit Urteil 8C_447/2023 vom 18. April 2024 hob das Bundesgericht das Urteil auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es ein Gerichtsgutachten einhole und anschliessend neu entscheide (Urk. 2/26).


2.    Unter Einbezug der Parteien sowie Beiladung der Suva (vgl. nachfolgend Ziff. 3) beauftragte das Gericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 die D.___ Begutachtung, Versicherungsmedizin, Spital C.___, mit einer bidisziplinären (Neurologie und Handchirurgie) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Urk. 8). Nachdem gegen die in Aussicht gestellten medizinischen Fachpersonen einschliesslich des federführenden internistischen Gutachters (Urk. 17) keine Einwände vorgebracht worden waren (Urk. 20 f.), erfolgten am 23. Oktober und 11. November 2025 die fachspezifischen Untersuchungen (Urk. 27) und wurde das Gutachten am 31. Dezember 2025 erstattet (Urk. 28). Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wurden die Parteien eingeladen, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 30). Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 32), beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2026 (Urk. 33), die Gutachterpersonen seien dazu anzuhalten, zu den Widersprüchen zwischen den RAD-Stellungnahmen und den Beurteilungen namentlich genannter behandelnder Ärzte Stellung zu nehmen und den Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dieser Basis im Detail nachzuzeichnen und zu plausibilisieren. Ferner enthalte das Gutachten mehrere unstimmige bzw. falsche Ausführungen zu den vorgebrachten, effektiven Einschränkungen und Beschwerden am Arbeitsplatz, was ebenfalls mittels Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu klären sei. Mit Verfügung vom 11. März 2026 erhielten die Parteien gegenseitig Kenntnis ihrer Eingaben (Urk. 34).


3.    Unter der Prozess Nr. UV.2023.00064 ist vor dem Sozialversicherungsgericht die Beschwerde von X.___ gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 17. März 2023, womit die Heilbehandlung sowie Taggeldleistungen per 1. Oktober 2020 eingestellt worden waren, hängig. Der Gutachtensauftrag an die D.___ wurde unter Beiladung der Suva um spezifische unfallversicherungsrechtliche Fragen ergänzt (vgl. Beschluss vom 10. August 2024, Urk. 3) und das Gutachten vom 31. Dezember 2025 im Verfahren UV.2023.00064 beigezogen. Dieses Verfahren wird mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In den Erwägungen des Urteils 8C_447/223 vom 18. April 2024 (Urk. 2/26) hielt das Bundesgericht fest, umstritten sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, wohingegen deren vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit 17. Januar 2016 nicht streitig sei (E 3.1). Bei der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Aktenlage werde die Frage nach der Auswirkung des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, namentlich in retrospektiver Hinsicht, nicht schlüssig beantwortet (E. 5.2). Aufgrund der widersprüchlichen Einschätzungen der Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) untereinander einerseits und im Vergleich zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Spitals E.___ in ihren Berichten vom 2. Oktober 2017 und 23. Januar 2018 andererseits bestünden zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahmen der beiden RAD-Ärzte, auf welche sich die Vorinstanz abgestützt habe. Diese hätte die dargelegten Unstimmigkeiten und Widersprüche näher abklären müssen (E. 5.3). Wenn Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren – wie vorliegend - in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig seien, bestehe grundsätzlich Anspruch auf ein Gerichtsgutachten. Die Sache werde daher antragsgemäss an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach Einholung eines Gerichtsgutachtens, das sich insbesondere über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im gesamten relevanten Zeitraum ausspreche, über die Beschwerde neu entscheide (E. 5.4).

1.2.    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 15. Februar 2021 (Urk. 2/2).

1.3    Hinsichtlich der übergangsrechtlichen Regeln zum anwendbaren Recht, des Invaliditätsbegriffs sowie der Grundlagen zur Invaliditätsbemessung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das vorangegangene Urteil IV.2021.00190 vom 26. April 2023 (Urk. 2/18 E. 1.1-1.3 und E. 1.7) verwiesen.

1.4    Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin sich im Juli 2016 zum Leistungsanspruch angemeldet hatte und unbestrittenermassen seit ihrem Unfall im Januar 2016 in angestammter Tätigkeit als Schuhverkäuferin vollständig arbeitsunfähig war, bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu prüfen und ist als relevanter Zeitraum derjenige zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2017 und dem Erlass der hier auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfenden Verfügung im Februar 2021 zu definieren.


2.    

1.%2     Die Gutachter des D.___ führten folgende Diagnosen auf (Urk. 28 S. 5 f.):

1. Residualzustand eines Mischbildes eines chronischen Schmerzsyndroms linke Hand (adominant) mit/bei

a. St. n. Sturzverletzung vom 17.01.2016

b. Kontusion Ulnaköpfchen links

am ehesten (a.e.) degenerativ (stummer Vorzustand): Einriss im triangulären fibrocartilaginären (TFC) Komplex mit Ganglion - inkonstant beschrieben zusätzlich Luxation der Extensor carpi ulnaris Sehne, aktuell nicht nachweisbar, ohne bleibenden strukturellen handchirurgischen Schaden

c. Entwicklung eines gemischt nozizeptiv neuropathischen Schmerzsyndroms nach Punktion im Rahmen (i.R.) eines Arthro-MRI vom 23.02.2016 bei

Geringgradige isolierte und partielle Schädigung des Ramus (R.) dorsalis Nervus (N.) ulnaris links

- ohne Nachweis einer höhergradigen strukturellen Schädigung (elektrophysiologisch, Neurosonographie)

- klinisch-neurologisch Hypästhesie der linken Hand (dorsalseitig, umschrieben, streifenförmige im Bereich von ½ Dig IV und Dig V, bis etwa 5cm nach proximal über das Handgelenk) / Sensibilität für Berührung, spitze Reize, Vibrationssinn und Temperatur normal

d. Im Verlauf zusätzliche Entwicklung einer Schmerzchronifizierung/-ausbreitung auf den gesamten linken Arm

- im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren (F45.41)

- diesbezüglich interdisziplinäre Behandlung mit psychotherapeutischem Schwerpunkt ab 2017 bis 2019 dokumentiert (E.___)

e. Zumindest Vollbild oder längerdauerndes CRPS II nicht wahrscheinlich

2. St. n. Retraumatisierung Handgelenk links 09/2016 ohne Langzeitfolgen

    In der ausführlichen Herleitung und Begründung dieser Diagnosen führten sie zusammenfassend aus (Urk. 28 S. 9 f.), aktuell diagnostisch gingen sie am ehesten von einem geringen Residualzustand eines Mischbildes eines chronischen Schmerzsyndroms aus. Ausgehend von der Unfallverletzung beim Sturz vom 17. Januar 2016 mit einer Kontusion des Ulnaköpfchens links, ohne unfallkausale handchirurgisch strukturelle Schäden, habe sich das Schmerzsyndrom nach der Punktion im Rahmen eines Arthro-MRI vom 23. Februar 2016 entwickelt. Es erscheine plausibel, dass dieses initial am ehesten einem gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerz entsprochen habe, ausgehend von einer bei der Punktion gesetzten partiellen Verletzung des dorsalen Astes des N. ulnaris, welche strukturell/physiologisch im Verlauf zwar nicht nachweisbar, aber aufgrund der akuten Initialbeschwerden und der heute nachweisbaren Ausdehnung einer dazu passenden Hypästhesie plausibel sei. Im Verlauf gehe das Schmerzsyndrom deutlich über das lokale Ausbreitungsgebiet des N. ulnaris hinaus. Es müsse von einem Schmerzgeschehen mit lokalen Anteilen (nozizeptiv-neuropathisch) und einer zunehmenden Ausweitung auf den ganzen linken Arm ausgegangen werden. Diese Ausweitung sähen sie am ehesten im Rahmen der seitens des Spitals E.___ 2017 bis 2019 beschriebenen chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eindeutige, höhergradige oder über längere Zeit konstant nachweisbare klinische Kennzeichen eines relevanten CRPS (complex/chronic regional pain syndrome) lägen ihres Erachtens nicht vor; dies insbesondere aufgrund der Beurteilungen von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt Rheumatologie, Klinik G.___, von August 2017 und Mai 2020. Die Diagnose eines CRPS sei am ehesten durch die beschriebene Überlagerung zustande gekommen mit einer von einem initial lokalen (nozizeptiv-neuropathischer Schmerz) Ausgangspunkt auf ein viel grösseres Areal übergreifenden Schmerzproblematik. Das Schmerzsyndrom sei gekennzeichnet durch eine - seitens der Behandler über mehrere Jahre (2017-2019) dokumentierte und als führend beschriebene - Schmerzüberlagerung (Schonung, Katastrophisierung im Sinne einer Fear Avoidance) im Rahmen der psychiatrischen Mitdiagnosen. Dieser Prozess dürfte sich ein Stück weit chronifiziert haben, im Sinne einer habituellen Schonung des linken Arms. Die aktuell im handchirurgischen Befund gesehenen geringen Auffälligkeiten seien ihres Erachtens nicht beweisend für ein persistierendes CRPS, sondern könnten gut auch im Rahmen eines Disuse (Mindergebrauchs) der linken Hand interpretiert werden. Dieser Mindergebrauch könne seinerseits Schmerzen begünstigen. Die Berufseingliederung habe, parallel zu der interdisziplinären (führend die psychotherapeutische) Behandlung im Spital E.___, wesentlich zu einer Stabilisierung beigetragen. Auch die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin gelungen sei, mit ihrem Ehemann zusammen ein eigenes Geschäft zu initiieren und dort die Administration zu erledigen, scheine ein wesentlicher Faktor für die Regredienz der gesamten Beschwerdelast zu sein. Dies spreche wiederum für die entsprechenden Angaben in den Behandlerberichten des Spitals E.___, die auf diese Wichtigkeit der parallel laufenden Berufseingliederung und die psychischen Anteile hingewiesen hätten.

2.2    Diese genannten und hergeleiteten Diagnosen beurteilten die Gutachter als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie bezogen sich hierbei auf die aktuelle Tätigkeit nach der Umschulung (Administration, kaufmännische Tätigkeiten). Die Belastbarkeit sei unstrittig vermindert, was zur Umschulung geführt habe. Die frühere, handbelastende Tätigkeit sei nicht mehr möglich, die aktuell ausgeübte im Administrationsbereich des Gartenbaubetriebs des Ehemannes stelle eine optimal angepasste Tätigkeit dar (Urk. 28 S. 5).

    Es bestehe grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil von Dr. H.___ vom 19. November 2020 (vgl. hierzu die nicht in den IV-Akten Eingang gefundene Urk. 8/328 im Prozess Nr. UV.2023.00064, beigezogen als Urk. 35/1). Dieses Profil entspreche der Belastung in der aktuell ausgeübten Bürotätigkeit mit nur leichter Belastung und sei gemäss der aktuellen Einschätzung nachvollziehbar. Mit dem linken Arm sollten ausschliesslich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt werden ohne Vibrationen und Schläge. Tragen von schweren Gegenständen sei nicht möglich, ebenso wie Überkopfarbeiten oder Armvorhalteposition. Tätigkeiten mit grossen Temperaturdifferenzen oder Nässeexposition seien ebenfalls ungünstig und zu vermeiden. Sitzende oder stehende Büroarbeiten am Computer und das Betätigen einer Computermaus (die betroffene linke Hand sei adominant, die Maus werde rechts bedient) entsprächen einem solchen Belastungsprofil und könnten ihrer Einschätzung nach ganztags, ohne Leistungseinschränkung, unter Berücksichtigung einer regulären Pausenzeit von 15 Minuten pro Halbtag, ausgeübt werden (Urk. 28 S. 10 f.).

2.3    Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Verlauf (17. Januar 2016 bis 15. Februar 2021) beantworteten die Gutachter mit Blick auf die Vorakten wie folgt (Urk. 28 S. 11 f.): Vom Unfalldatum 17. Januar 2016 bis zum 16. August 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bestanden. Gemäss kreisärztlicher Beurteilung (Dr. I.___) vom 21. Oktober 2016 wäre der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin im Sinne eines Arbeitsversuches von 50 % zuzumuten gewesen; zum damaligen Zeitpunkt sei eine allfällige OP-Indikation und Zweitmeinung ausstehend gewesen. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Dezember 2016 durch Dr. I.___ sei zusätzlich die Diagnose eines beginnenden CRPS erwogen worden, was die weitere Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit verständlicherweise unsicher gemacht und weitere Abklärungen nach sich gezogen habe. Am 12. Dezember 2017 habe eine Begutachtung der Beschwerdeführerin stattgefunden (hier ist die effektiv am 16. November 2017 durchgeführte Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, gemeint mit Berichterstattung vom 12. Dezember 2017, Urk. 2/6/30), es sei ein detailliertes Zumutbarkeitsprofil der angepassten Tätigkeiten erstellt und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine solche ab dem 17. August 2017 für gegeben erachtet worden. Dieses Zumutbarkeitsprofil habe ihrer Meinung nach weiterhin Bestand. Am 10. Juli 2020 habe Kreisarzt Dr. K.___ ein neues Zumutbarkeitsprofil erstellt. Am 19. November 2020 habe Kreisarzt Dr. H.___ festgestellt, dass eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden könnte und das Zumutbarkeitsprofil bestätigt. Bei im Zeitpunkt der Suva-Verfügung (23. Dezember 2020) abgeschlossener Berufseingliederung und Umschulung würden sie die damalige Einschätzung von Dr. H.___ als weiterhin für nachvollziehbar halten. Aus der nachträglich erfolgten neurologischen Beurteilung vom 20. März 2021 durch Dr. L.___, welcher keine wahrscheinliche Läsion des N. ulnaris sah und ebenso wenig ein CRPS und neuropathisches Schmerzsyndrom habe bestätigen können, ergebe sich keine überwiegend wahrscheinliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils. Der Anpassung des Zumutbarkeitsprofils von Dr. M.___ vom 10. Juli 2020 schlossen sich die Gutachter insoweit nicht an, als sie eine Limitation des repetitiven Faustschlusses, zumal unter Kraftaufwendung, bei weiter bestehenden Schmerzen, auch ohne strukturelle Ursache für begründbar hielten. Im neurologisch/handchirurgischen Gutachten am Spital B.___ vom 7. Juni 2022 habe ebenfalls keine nachweisbare strukturelle Schädigung im Bereich der linken Hand nachgewiesen werden können. Damals seien in der Kraftmessung auch noch hochnormale Werte gefunden worden, was ebenfalls gegen eine relevante Einschränkung spreche. Aufgrund ihrer Einschätzung teilten sie die Ansicht, dass die rechtsdominante Explorandin in diesem angepassten Zumutbarkeitsprofil mit reiner Bürotätigkeit und Gewichtsbelastung von maximal 3 kg (beispielsweise Ordner) ganztags in einem 100 %-Pensum arbeitstätig sein könne.

2.4    Abschliessend nahmen die Gutachter explizit zu früheren Beurteilungen Stellung. Zum Bericht von RAD-Arzt Dr. J.___ vom 12. Dezember 2017 (Urk. 2/6/30) führten sie aus, Dr. J.___ beschreibe darin die Entwicklung eines CRPS Typ II nach Kontrastmittelinjektion. Die Budapest-Kriterien seien zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen (Temperaturdifferenz, Schweisssekretion, Trophikstörungen der Haut sowie Schwäche und Bewegungseinschränkung). Inkonsistent sei der Befund einer vermehrten Schwielenbildung gewesen, obwohl die linke Hand zum damaligen Zeitpunkt zwei Jahre nicht gebraucht worden sei, wofür sich keine Erklärung ergeben habe. Ein CRPS Typ II habe nicht überwiegend wahrscheinlich vorgelegen, wie insbesondere Prof. Dr. F.___ im August 2017 und im Mai 2020 festgehalten habe. Eine körperlich leichte angepasste Tätigkeit sei seit dem 17. August 2017 als zu 100 % als möglich erachtet worden. Zum Ausschluss einer strukturellen Pathologie im Bereich der Axilla sei im Verlauf noch ein MRI des Plexus brachialis erfolgt, welches unauffällig gewesen sei. Mit der Umschulung habe die Beschwerdeführerin an die Arbeitsfähigkeit herangeführt werden sollen und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei als sicher erreichbar gewertet worden.

    RAD-Arzt Dr. N.___, Facharzt für Chirurgie, habe mit Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2020 (vgl. Urk. 2/6/93/13 f.) die medizinischen Berichte als nachvollziehbar und schlüssig erachtet und die Differenz der Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit dadurch erklärt, dass die beschriebenen Beschwerden rein subjektiver Natur und nicht klar objektivierbar seien. Sie (die Gutachter) gingen hingegen nicht von einer rein subjektiven Schmerzverursachung aus, sondern von einem Mischbild. Die damals zur Diskussion stehende Frage, weshalb die Beschwerdeführerin in der umgeschulten Tätigkeit nur in einem 50 %-Pensum und nicht in einem 100 %-Pensum arbeite, habe Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 19. November 2020 (Urk. 8/328 im Prozess Nr. UV.2023.00064) dahingehend beantwortet, dass die Beschwerdeführerin in reiner Bürotätigkeit mit Gewichtsbelastungen von 3 kg in einem Vollzeitpensum arbeiten könne. Diese Ansicht würden sie teilen. Die IV-Reintegrationsmassnahmen mit dem Besuchen einer Handelsschule sowie Absolvieren von Praktika liessen eine gewisse Belastung der linken Hand erwarten. Zudem könne die Beschwerdeführerin leichte Hausarbeiten, wie Abwaschen, Putzarbeiten und Kinderbetreuung, gut durchführen.

    Zu den Berichten des Schmerzzentrums E.___ vom 2. Oktober 2017 (Urk. 2/6/24/1-4) und 23. Januar 2018 (Urk. 2/6/36/80 f.) führten die Gutachter aus, im Gegensatz zur Beurteilung von Prof. Dr. F.___ werde in diesen Berichten ein CRPS Typ II postuliert, das auch retrospektiv überwiegend wahrscheinlich nicht gesichert vorgelegen habe. Bei protrahiertem Verlauf sei damals eine Prognose schwierig zu stellen gewesen; zudem hätten zu diesem Zeitpunkt Schlafstörungen bestanden. Die Schlussfolgerung einer in Aussicht gestellten Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 20 bis 50 % und Empfehlung einer Umschulung sei für die damalige Situation nachvollziehbar.

    Den Beurteilungen von Prof. Dr. F.___ in den Sprechstundenberichten vom 17. August 2017 (Urk. 2/6/23/78-80) und 27. Mai 2020 (Urk. 2/6/80), der als national anerkannter CRPS-Spezialist ein CRPS dezidiert verneint habe, würden sie sich anschliessen.


3.

3.1    Das Gerichtsgutachten vom 13. Dezember 2025 beruht auf den vollständigen medizinischen Vorakten (einschliesslich der von der Suva zur Verfügung gestellten Befundkopien und Röntgen-Bildgebungen des linken Handgelenks); die Fachgutachter setzen sich eingehend mit den vorangegangenen Einschätzungen auseinander, leiten die eigenen diagnostischen Beurteilungen ausführlich und schlüssig her und begründen die eigenen Einschätzungen sowohl hinsichtlich der aktuellen Arbeitsfähigkeit wie auch hinsichtlich des sich aus den Akten ergebenden Verlaufs seit dem Unfall im Januar 2016 lückenlos und nachvollziehbar. Die geklagten Beschwerden wurden vertieft befragt (vgl. Urk. 28: Allgemeinmedizinisches Gutachten S. 2 ff.; Neurologisches Gutachten S. 2 f. und Handchirurgisches Gutachten S. 2 f.), die eigenen Befunde werden detailliert aufgeführt (neurologischer Status: S. 5; Status Hand und Handgelenk: S. 7 ff. der jeweiligen Fachgutachten) und die Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung dieser konsensual begründet (Urk. 28 S. S. 5-12). Die Fragen des Gerichts wurden vollständig und erschöpfend beantwortet.

3.2    Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).

3.3    Anderslautende fachärztliche Schlussfolgerungen liegen in gesicherter diagnostischer Hinsicht nicht vor. Ein florides CPRS wurde vom Fachspezialisten Prof. Dr. F.___ bereits im August 2017 und erneut im Mai 2020 ausgeschlossen. An der im Vordergrund stehenden Diagnose eines residualen Mischbildes eines chronischen, nozizeptiv neuropathischen Schmerzsyndroms ist angesichts der übrigen medizinischen, von den Gutachtern eingehend diskutierten Aktenlage nicht zu zweifeln. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf begründen die Gutachter die teilweise abweichenden Einschätzungen nachvollziehbar mit dem verzögerten Verlauf bzw. der dannzumal unsicheren Diagnostik, die weitere Abklärungen notwendig gemacht hatten. Letztlich erachteten die Gutachter die früher umschriebenen Zumutbarkeitsprofile, insbesondere das von RAD-Arzt Dr. J.___ am 16. November 2017 ausgearbeitete, als zutreffend. Ebenfalls schlossen sie sich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung früherer Berichterstatter an, wobei sie auch hier die Einschätzung von Dr. J.___ und diejenige von Dr. H.___ vom 19. November 2020 mehrmals hervorhoben und als weiterhin geltend bezeichneten. Zum selben Resultat kamen, jedenfalls für den Zeitpunkt ihrer Exploration, auch die von der Suva beauftragten Gutachter des Spitals B.___ in ihren Expertisen vom 7. Juni 2022 und 5. September 2022 (Urk. 8/398 im Verfahren UV.2023.00064; beigezogen als Urk. 35/2; vgl. auch Datenträger der Suva: Urk. 2/12/292). Damit besteht kein Grund, die Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachter in Zweifel zu ziehen.

3.4    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2026 vor, die Gutachter hätten den Widerspruch zwischen den Arbeitsfähigkeitsattesten des Spitals E.___ von Oktober 2017 und Januar 2018, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20-50 % nachvollziehbar sei, und der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. J.___ für denselben Zeitraum (Dezember 2017 und März 2018), wonach die Arbeitsfähigkeit angepasst 100 % betrage, nicht aufgelöst. Auch würden die Gutachter die Steigerung auf eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht begründen, obwohl sie frühere Einschätzungen der Ärzte des Spitals E.___ als nachvollziehbar anerkannt hätten. Der Hinweis auf die gelungene Berufseingliederung als wesentlicher Faktor für das Nachlassen der Symptomlast genüge nicht. Auch Prof. Dr. F.___ habe in seiner letzten Untersuchung im Mai 2000 ausdrücklich festgehalten, dass sich der Zustand seit August 2017 nicht wesentlich verändert habe und keine Möglichkeit zur Steigerung des Teilzeitpensums von 50 % gesehen. Diese Einschätzung werde durch die Ergotherapeutin bestätigt. Eine Verbesserung der Befunde und der Arbeitsfähigkeit bis Mai 2020 sei echtzeitlich nicht ausgewiesen. Der Ansicht von RAD-Arzt Dr. N.___, wonach die Differenz in den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen mit der subjektiven Natur der Beschwerden zu erklären sei, hätten die Gutachter gar widersprochen. Die Beschwerdeführerin bestreite die Aussage, wonach die aktuelle Tätigkeit (in der Administration des ehelichen Geschäfts) für sie optimal und in diesem Ausmass gut machbar sei. Dazu müsse festgestellt werden, dass die Gutachter sich nicht mit den Erkenntnissen des misslungenen Eingliederungsversuchs auseinandergesetzt hätten, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ausdrücklich zu verlangen sei. Während der Eingliederung habe nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden können und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Physiotherapie habe Dr. O.___, Oberärztin E.___, im März 2019 die Arbeitsunfähigkeit auf 60 % angepasst. Ausserdem listete die Beschwerdeführerin zwei Unstimmigkeiten im internistischen Gutachten mit falsch bzw. unpräzise widergegebenen Aussagen zum Ausmass der Beschwerden am Arbeitsplatz auf und beantragte die Zustellung der Audiodateien, soweit vorhanden (Urk. 33).

3.5    Das Gericht ordnet bei Gerichtsgutachten regelmässig, so auch hier, keine Audioaufnahmen der Explorationsgespräche an. Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb die im internistischen Teil des Gutachtens aufgezeigte, vermeintliche Differenz («das Tippen funktioniere eigentlich gut, auch sonst die Büroarbeit» bzw. «Sie könne zwei Stunden Arbeiten, das gehe gut» im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Darlegung eintretender Beschwerden während zweier Stunden oder spätestens nach zwei Stunden Tätigkeit) massgeblich auf die konsensual getroffene Einschätzung, bei denen die hand- und neurologische Beurteilung im Vordergrund gestanden haben dürfte, Einfluss gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die medizinisch-theoretische einzuschätzende zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht mit einer durchgehend beschwerdefreien Arbeitszeit korreliert. Es ist Aufgabe der Ärzte, Grundlagen dafür zu liefern, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen), was nicht mit der subjektiven Leistungsfähigkeit übereinstimmen muss. Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung muss verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 140 V 290 E. 4.2). Eine erklärbar verminderte Belastbarkeit der linken Hand haben die Gerichtsgutachter anerkannt und dieser im Leistungsprofil erschöpfend Rechnung getragen (Urk. 28 S. 5, S. 10 f.).

    Mit der dargelegten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der begründeten Beurteilung, dass entgegen der behandelnden Ärzte des Spitals E.___ kein CRPS vorgelegen habe, haben die Gutachter echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte (insbesondere des Spitals E.___) hinreichend erklärt, ihre eigene Einschätzung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum imponiert auch dann nicht als widersprüchlich, wenn sie die Einschätzung behandelnder Ärzte angesichts deren Vermutung, es liege ein CRPS vor, gleichzeitig als nachvollziehbar erachteten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie entgegen RAD-Arzt Dr. N.___ das Schmerzsyndrom als nicht nur rein subjektiver Natur einordneten (Urk. 28 S. 15). Entsprechend beachteten sie eine Leistungseinschränkung in qualitativer Hinsicht.

    Die Gutachter erachteten den «Eingliederungsversuch» eben gerade als nicht misslungen, sondern - nebst der parallel dazu laufenden interdisziplinären, besonders psychotherapeutischen Schmerzbehandlung - als wesentlich für die effektiv gelungene Eingliederung im Betrieb des Ehemannes. Begründet wurde dies auch mit dem Hinweis, dass die Reintegrationsmassnahmen mit Besuch der Handelsschule sowie den Praktika faktisch gewisse Belastungen der linken Hand beinhaltet hätten und parallel hierzu die Beschwerdeführerin auch leichte Hausarbeiten (miteingeschlossen die Betreuung der 2013 geborenen Tochter) zu verrichten in der Lage gewesen sei. Sie widersprachen der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. J.___ vom 16. November 2017 im Bericht vom 12. Dezember 2017 nicht, wonach der Beschwerdeführerin unter entsprechenden Anpassungen an die Gewichtsbelastung ab August 2017, dem Zeitpunkt des sicheren Ausschlusses eines CRPS, grundsätzlich eine Arbeitstätigkeit vollzeitlich zumutbar gewesen wäre. Ferner verwiesen sie auf die Schmerzüberlagerung (Schonung, Katastrophisierung im Sinne einer Fear Avoidance) als Anteil des Schmerzsyndroms, die seitens der Behandler über mehrere Jahre (2017 - 2019) dokumentiert und als führend beschrieben worden sei und sich ein Stück weit chronifiziert haben dürfte. Die habituelle Schonung könne seinerseits die Schmerzen begünstigen (Urk. 28 S. 10). Auch Dr. phil. P.___ beschreibt unter laufenden Therapie- und Berufseingliederungsmassnahmen ein starkes Vermeidungsverhalten bezüglich des linken Arms (Bericht vom 8. November 2018, Urk. 2/6/70/146). Massgeblich für die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind medizinische Fachpersonen; daher vermögen gerade mit Blick auf die Fear Avoidance weder die Beobachtungen der Arbeitgeberin während des Praktikums noch solche der Ergotherapeutin die medizinischen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen.

    Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit angepasstem Profil ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - klar dargetan: die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wird im Verlauf selbst von den behandelnden Ärzten des Spitals E.___ als «in partieller Remission» gesehen (Bericht vom 23. Januar 2018). Bereits im August 2017 konnte das Vorliegen eines CRPS jedenfalls ausgeschlossen werden (Prof. Dr. F.___). Die interdisziplinären Behandlungen und die Umschulung, welche die Beschwerdeführerin bei medizinisch-theoretisch zumutbarer voller Arbeitsfähigkeit ab August 2017 nach weiteren Abklärungen mit blandem Resultat (vgl. Untersuchungsbericht von Dr. J.___ vom 12. Dezember 2017) langsam an die Arbeitsfähigkeit hätten heranführen sollen, sowie schliesslich die letztlich gelungene Berufseingliederung trugen nachvollziehbar massgeblich zur Stabilisierung bei.


4.    

4.1    Damit ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2016 bis zum 16. August 2017 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen war, weshalb sie (die Anmeldung erfolgte im Juli 2016) per 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente erwarb. Ab August 2017 ist medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Wie die Gutachter ausführten, konnte zu diesem Zeitpunkt ein CRPS ausgeschlossen werden, fanden sich seitengleiche Beschwielungen, die zum behaupteten Nichtgebrauch nicht passten, und erweist sich die Beurteilung von Dr. J.___ vom 16. November 2017 als nachvollziehbar; gemäss seinem Bericht vom 12. Dezember 2017 (Urk. 2/6/30) war eine leidensangepasste Tätigkeit grundsätzlich vollzeitlich zuzumuten, wobei sich das Zumutbarkeitsprofil nach seiner detaillierten Umschreibung richtet. Daran ändert nichts, dass (seitens der Gutachter nicht widersprochen) von verschiedener Seite ein stufenweises «Heranführen» an die objektiv zumutbare Arbeitsfähigkeit postuliert wurde (so auch Dr. J.___ am 26. März 2018 [Urk. 2/6/40], Dr. O.___, Spital E.___, im Bericht vom 23. Januar 2018 [Urk. 2/6/36/86] und Dr. med. Q.___, Facharzt für Radiologie und Versicherungsarzt der Suva mit Stellungnahme vom 17. Mai 2018 [Urk. 2/6/70/214]). Offenbleiben kann, ob den umschriebenen qualitativen Einschränkungen mit einer Lohneinbusse von bis zu maximal 25 % Rechnung zu tragen ist, weil dies keine Auswirkung auf den Invaliditätsgrad hätte.

4.2    Das Valideneinkommen Basis 2017 berechnet sich gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle T17, Branche Ziff. 14 (Führungskräfte in Hotels, Restaurant, Handel und sonstige Dienstleistungen), Frauen 30-49 Jahre (vgl. zur Begründung: Urteil IV.2021.00190 vom 26. April 2023 Erw. 5.1, Urk. 2/18). Dieser mediane Wert von monatlich Fr. 4'980.-- ist entsprechend der branchenüblichen Wochenarbeitszeit (Tabelle T03.02.03.01.04.01, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Branche 47 Detailhandel) von 41,9 Stunden im Jahr 2017 sowie der branchen- und geschlechtsspezifischen Nominallohnerhöhung (Tabelle T1.2.15 Nominallohnentwicklung Frauen, Sektor 3 Dienstleistungen, Branche 45-47 Handel und Reparatur von Motofahrzeugen) von 0,3 % auf das Jahr 2017 hochzurechnen, was Fr. 62'786.40 ergibt (Fr. 4'980.-- x 12 : 40 x 41,9 x 1.003).

4.3    Für das Invalideneinkommen (vor erfolgter Umschulung) ist der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor von Fr. 4'363.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 4) heranzuziehen, was hochgerechnet auf die durchschnittlich betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 und nominallohnerhöht (T39: Frauen total; 2016: 2709; 2017: 2719) Fr. 54'782.60 ergibt (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2709 x 2719). Selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % errechnet sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr ([Fr. 62'786.40 - Fr. 54'782.60 x 0,75] : Fr. 62'786.40 = 34,56 %).

    Die Aufhebung hat in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab 1. Dezember 2017 zu erfolgen.

4.4    Nach erfolgter Umschulung ist das Invalideneinkommen anhand der ihr mit der erworbenen Ausbildung offenstehenden Tätigkeitsbereichen zu ermitteln, woraus gestützt auf die gutachterlich bestätigte vollzeitliche Arbeitsfähigkeit ebenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erwächst (vgl. auch Urteil IV.2021.00190 vom 26. April 2023 Erw. 5.3 in fine, Urk. 2/18).

4.5    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2021 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


5.

5.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens sind die Gerichtskosten vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

5.2    Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Mit Blick auf den bereits im Verfahren IV.2021.00190 getätigten Aufwand sowie des seit dem Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2023 vom 18. April 2024 neu hinzugekommenen notwendig gewordenen Aufwands ist die reduzierte Parteientschädigung ermessensweise auf insgesamt Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu schätzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 35/1-2

- Suva

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaLanzicher