Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00283
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 16. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___ bezog im Zusammenhang mit einem unklaren Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und der Extremitäten ab 1. Januar 1989 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad von 100 %; Urk. 10/7-8, Urk. 10/30, Urk. 10/41, Urk. 10/44, Urk. 10/49), welche per 1. November 1993 aufgrund der Zusprache beruflicher Massnahmen mit Taggeldanspruch (verspätete erstmalige berufliche Ausbildung zum Carosseriespengler; Urk. 10/57, 10/60-65) aufgehoben wurde (Urk. 10/59; vgl. auch Urk. 10/67).
Am 19. Februar 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten aufgrund eines femoro-patellären Schmerzsyndroms am rechten Kniegelenk (Urk. 10/110/5-11 S. 5) ab 1. November 1999 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 %) zu (Urk. 10/115, Urk. 10/123), welche am 11. September 2002, 24. Mai 2005, 7. August 2007, 20. Dezember 2010 und 10. Juni 2016 revisionsweise bestätigt wurde (Urk. 10/132, Urk. 10/175, Urk. 10/185, Urk. 10/201, Urk. 10/217). Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 (Urk. 10/192) wurde ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint.
Am 28. Juli 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Transplantation Streckapparat-Allograft, eine Knieprothese rechts, Quadrizepssehne, Patellasehne und Tuberositas respektive 15 Kniegelenksoperationen und vier -arthroskopien bei der Invalidenversicherung zwecks Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/225). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (Urk. 10/295/12-19) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. August 2019 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu. Seine dagegen an das hiesige Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 10/295/3-10) zog der Beschwerdeführer nach Androhung einer reformatio in peius (Urk. 10/297/1-5) am 22. März 2023 (Urk. 10/298/4) zurück, weshalb der Prozess am 3. April 2023 als durch Rückzug (Urk. 10/298/1-3) erledigt abgeschrieben wurde.
1.2 Im Juni/Juli 2023 leitete die IV-Stelle eine Revision der bestehenden ganzen Rente und der Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ein (Urk. 10/300, Urk. 10/321) und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2023 (Urk. 10/302) stellte sie die wieder-erwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2022 betreffend Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht, wogegen der Versicherte am 4. September 2023 Einwand (Urk. 10/310/1-2) erhob. Mit Verfügung vom 9. April 2024 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 21. Februar 2022 wiedererwägungsweise auf.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. April 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin die Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein Gutachten anzuordnen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. Dezember 2024 (Urk. 14) erstattete der Beschwerdeführer Replik, am 20. März 2025 (Urk. 20) die Beschwerdegegnerin Duplik, was ihm am 21. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.2 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2).
Diese Grundsätze zur Wiedererwägung gelten analog, wenn es um eine Verfügung geht, mit welcher eine Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2016 vom 1. September 2016 E. 3 mit Hinweis und 9C_500/2013 vom 29. November 2013 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass in der Verfügung vom 21. Februar 2022 ein Bedarf an Dritthilfe im Bereich Körperpflege aufgrund eines Hilfebedarfs beim Waschen und Abtrocknen des rechten Beines zu Unrecht erkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damals gegenüber der Abklärungsperson angegeben, er könne das rechte Bein nicht biegen und sei deshalb beim Waschen/Abtrocknen des Beines/Fusses auf Dritthilfe angewiesen. Gemäss den damaligen Arztberichten habe sich das Knie indes bis zu 90 Grad biegen lassen, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sitzend seinen rechten Fuss nicht waschen könne. Im Weiteren sei der Umstand, dass es entsprechende Hilfsmittel (beispielsweise Fusswaschbürste) gebe, damals nicht berücksichtigt worden (S. 2). Ein tägliches Einseifen der Beine/Füsse beim Duschen sei sodann nicht notwendig und das Abtrocknen der Füsse lasse sich mit Hilfe eines geeigneten Badteppichs bewerkstelligen, weshalb es auch an einem erheblichen Hilfebedarf im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV fehle. Im Bereich Fortbewegung sei gemäss dem Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2023 eine Unmöglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, nicht ausgewiesen. Damit sei der Hilfebedarf in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen nicht erstellt. Im Weiteren sei auch Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung vom 21. Februar 2022 zweifellos unrichtig, wobei ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die bisherige Hilflosenentschädigung aufgehoben, ohne die gesundheitlichen Beschwerden medizinisch abklären zu lassen. Dies wäre aufgrund der komplexen medizinischen Situation indes notwendig gewesen. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und insbesondere zwecks Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 2 Ziff. 3). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, beim [rechten] Knie sei gemäss der Beurteilung von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin/Praktischer Arzt, unter Beizug von Hilfsmitteln nur eine Beugung von 35 Grad möglich. Aufgrund der massiven Bewegungseinschränkung und des Einschlafens des Beines sei ihm auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich und bereits im Stehen im Ebenen eine Sturzgefahr vorhanden. Hilfsmittel wie Gehstützen, Rollstuhl und automatisiertes WC seien vorhanden und die Dusche sei angepasst worden. Der Beschwerdeführer leide gemäss Prof. Dr. Z.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an einem chronisch eingesteiften Kniegelenk im Sinne eines CRPS und sei gemäss den eingereichten Untersuchungsberichten aufgrund der persistierenden Beschwerden erheblich eingeschränkt (S. 6 Ziff. 8).
Die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 21. Februar 2022 bestehe gemäss der Beschwerdegegnerin darin, dass von keiner erheblichen Einschränkung in der Lebensverrichtung Körperpflege ausgegangen werden könne, da das Benützen von Hilfsmitteln zumutbar sei. Gemäss Dr. Y.___ verwende der Beschwerdeführer bereits Hilfsmittel. Dies ändere aber nichts daran, dass im Bereich Körperpflege ein Hilfebedarf bestehe, wie der Beschwerdeführer auch erklärt habe. Eine zweifellose Unrichtigkeit könne sodann nicht mit einem nach der Verfügung vom 21. Februar 2022 ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts begründet werden, da die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung massgebend seien. Gemäss Dr. Y.___ sei zudem auch die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Hilf-losenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen habe. Im Weiteren bestehe sowohl gemäss den Bestätigungen des Beschwerdeführers als auch von Dr. Y.___ ein Unterstützungsbedarf im Lebensbereich An-/Ausziehen, da nur das Oberteil selbständig an-/ausgezogen werden könne. Dies aufgrund von Tremorschüben, weshalb auch Hilfsmittel die Unterstützung durch die Ehefrau nicht ersetzen könnten. Damit sei die Zusprache der Hilflosenentschädigung zumindest nicht zweifelsohne unrichtig erfolgt (S. 7 Ziff. 10). Daran würden auch die Internetrecherchen des Gerichts nichts ändern. Der Beschwerdeführer sei durch die bestehenden Beschwerden in seiner Lebensqualität erheblich eingeschränkt, wobei es sich um ein schweres objektives Leiden handle, welches zigfach medizinisch bestätigt worden sei. Nur weil es ihm mit der Hilfe Dritter möglich sei, etwas auf die Beine zu stellen, ändere dies nichts daran, dass er in den Lebensverrichtungen eingeschränkt sei (S. 8 Ziff. 11). Selbst wenn die Verfügung vom 21. Februar 2022 zweifelsohne falsch gewesen wäre, so hätte die Beschwerdegegnerin prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer nicht nun aufgrund der zusätzlichen medizinischen Unterlagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe. Bereits zuvor, aber namentlich im Anschluss an die im Einwandverfahren eingereichten Berichte wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben (Ziff. 13).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschilderten funktionellen Einschränkungen mit den im Rahmen der Internetrecherchen ersichtlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers (unter anderem Arbeit als Betagtenbetreuer, Eintrag im Handelsregister als Gesellschafter/Geschäftsführer der A.___ GmbH, diverse Reisen ins Ausland, aktiver Dartspieler, Arbeit am B.___, diverse Konzertbesuche) zumindest teilweise nicht vereinbar erscheinen würden (S. 2 f. Ziff. 7 f.).
Betreffend die Bewegungseinschränkung im rechten Knie wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Flexion gemäss Prof. Dr. Z.___ im Juni 2023 bereits 45 Grad respektive im August 2023 50 bis 60 Grad betragen habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei Dr. Y.___ nicht von einer Beugung von 35 Grad nur unter Beizug von Hilfsmitteln ausgegangen, er habe die eingeschränkte Beugung vielmehr zur Begründung des Bedarfs an Hilfsmitteln angeführt. Die im Vorbescheid vom 4. Juli 2023 angeführte Flexion von 90 Grad habe sodann den Akten entsprochen. Aufgrund der Berichte scheine es sich bei der stark eingeschränkten Flexion zudem um eine nach der letzten Operation vom 19. April 2023 postoperativ aufgetretene Problematik zu handeln. Gemäss den Arztberichten – mit Ausnahme derjenigen von Dr. Y.___ – habe sich bereits wieder eine Besserung gezeigt und im August 2023 habe die Flexion 50 bis 60 Grad betragen. Wie es sich damit im Detail verhalte, sei indes nicht wesentlich, da diesbezüglich noch kein Endzustand erreicht zu sein scheine und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Rentenrevisionsverfahren am 11. August 2023 das Bücken mit Einschränkungen möglich sei (S. 4 Ziff. 11 ff.).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tremor sei gemäss seinen eigenen Angaben und jenen von Dr. Y.___ eine Nebenwirkung der eingenommenen Antidepressiva. Entsprechend sei eine Therapieumstellung indiziert, wodurch der Tremor entfallen dürfte und damit nicht IV-relevant sei. Allfällige Einschränkungen aufgrund des Tremors seien deshalb bei der Frage des Hilfebedarfs nicht zu berücksichtigen (S. 5 Ziff. 15 ff.).
Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass aus den medizinischen Unterlagen die für die Beurteilung des Hilfebedarfs relevanten gesundheitlichen Beschränkungen hervorgehen würden. Die medizinische Ausgangslage im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der Hilflosigkeit sei klar: Es bestehe eine Bewegungseinschränkung des rechten Knies. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (Ziff. 18). Betreffend die Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die zweifellose Unrichtigkeit der genannten Verfügung nicht mit den Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 28. Februar 2023 begründet worden sei. Vielmehr sei in der Verfügung die Frage, ob der Hilfebedarf bei den Lebensverrichtungen der Körperpflege und Fortbewegung mit dem Beizug von Hilfsmitteln gesenkt werden könne, nicht geprüft worden. Hierbei handle es sich nicht um eine Ermessensfrage. Mit einer Fusswaschbürste respektive einem Fuss- und Zehenwäscher/-trockner und/oder einem zum Abtrocken der Füsse geeigneten Badteppich seien Hilfsmittel verfügbar, welche eine entsprechende Selbständigkeit gewährleisten könnten. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers, das Bein nicht richtig biegen zu können, im Zeitpunkt der Abklärung (20. Oktober 2021) richtig gewesen seien. Bei einer Flexion zwischen 80 und 90 Grad (gemäss den Arztberichten habe die Flexion am 1. Juli 2021 80 Grad und am 21. November 2022 90 Grad betragen) bestünden diesbezüglich zumindest Zweifel und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bei dieser Flexion beim Sitzen nicht hätte selber waschen können (S. 6 f. Ziff. 19 ff.).
Offenbleiben könne auch die Frage, ob im Bereich Fortbewegung ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf bestehe. Der Beschwerdeführer leide zwar an einer Gehbehinderung, es sei aber nicht ersichtlich, weshalb er mit entsprechenden Hilfsmitteln (Unterarmgehstöcken, Rollstuhl) keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne (S. 7 Ziff. 28 ff.). Was das An-/Auskleiden betreffe, leide der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor allem am Abend an den Händen und Beinen an Tremorschüben. Dies habe keinen Einfluss auf das morgendliche An-/Auskleiden und das Ausziehen könnte überdies vor oder nach den abendlichen Tremorschüben erfolgen (Ziff. 32).
2.4 Der Beschwerdeführer wies in der Replik vom 2. Dezember 2024 (Urk. 14) darauf hin, dass es sich beim Facebookprofileintrag um ein Spassprofil handle, weshalb diesem keinerlei rechtliches Gewicht zugeordnet werden könne. Die unternommenen Reisen sprächen nicht gegen die Einschränkungen des Beschwerdeführers, sondern würden einzig zeigen, dass er trotz seiner Behinderungen noch reisen könne, auch wenn vor Ort Einschränkungen bestünden. Im Dart-Club sei er bis 2014 aktiv gewesen, hernach nur noch Passivmitglied und am B.___ habe er zusammen mit der Ehefrau das Personal über das Cashless System und die Aufgaben informiert, wobei er das Gelände vor der Ankunft der grossen Zuschauermenge verlassen habe (S. 3 f.).
2.5 In der Duplik vom 20. März 2025 (Urk. 20) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der Replik und im Rahmen der Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 21/1) einerseits und den Internetrecherchen andererseits diverse Ungereimtheiten bestünden, welche sie im Detail beschrieb.
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 21. Februar 2022 (Urk. 10/295/12-19), in welcher dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen wurde, zweifellos zu Unrecht erlassen wurde und daher der Wiedererwägung zugänglich ist.
3.2
3.2.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 6. April 2021 (Eingangsdatum, Urk. 10/239/1-4) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer benötige ab 2016 regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An-/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege (Duschen, 2mal täglich), bei der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (privater Fahrdienst; S. 2 f. Ziff. 2).
Am 18. August 2021 (Urk. 10/251) gab Dr. Y.___ gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, dass bei letzterem bereits vor 2017 eine stark eingeschränkte Mobilität vorgelegen habe und damals Hilfsmittel (Gehstützen, Orthese, Rollstuhl, Böckli). notwendig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei bei alltäglichen Verrichtungen im Haushalt oder der eigenen Körperpflege stark eingeschränkt und bedürfe täglich Unterstützung von der Ehefrau oder Dritten. Die Mobilität sei nur mit Hilfsmitteln gegeben. Eine erneute Knieprothesenversorgung mit Patella-Fremdspende am 19. Juni 2019 habe zu einer erneuten Verschlechterung der Gesamtsituation geführt (S. 1).
3.2.2 Gemäss den Berichten des behandelnden Orthopäden Prof. Dr. Z.___ betrug die Extension und Flexion des rechten Knies am 5. Februar 2019 15-15-90 Grad (seit mehreren Monaten konstant; Urk. 10/268), am 2. Mai 2019 0-15-90 Grad (Urk. 10/267), am 27. August 2020 0-15-85 Grad (Urk. 8/238).
3.2.3 Im Bericht des Spitals C.___ vom 6. November 2019 (Urk. 8/278) wurde von einer Extension und Flexion von 70-10-0 Grad berichtet.
3.2.4 Die Abklärungsperson führte in ihrem Abklärungsbericht vom 18. Januar 2022 (Urk. 10/288) im Zusammenhang mit der Lebensverrichtung Körperpflege aus, der Beschwerdeführer könne sich in der rollstuhlgängigen Dusche mit Duschstuhl gemäss eigenen Angaben am Kopf, Oberkörper und Intimbereich selber waschen. Beim Waschen und Abtrocknen des rechten Beins respektive Fusses sei er auf die Hilfe Dritter angewiesen, da er das Bein nicht biegen beziehungsweise hochnehmen könne (S. 5). Betreffend die Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er aufgrund der Gehbehinderung immer noch auf Gehhilfen angewiesen sei und im Haus Gehstöcke oder einen Rollator verwende. Ausser Haus gehe er ebenfalls mit Gehstöcken oder mit dem Rollator, könne aber je nach Tagesform nur eine kurze Gehstrecke gehen. Er könne alleine keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da die Unsicherheit beim Gehen respektive die Sturzgefahr erheblich sei. Auch Autofahren könne er aufgrund der Unbeweglichkeit des rechten Knies nicht mehr. Wenn er Termine wahrnehmen müsse, sei er immer auf einen Fahrdienst angewiesen (S. 5 f.). Die Abklärungsperson hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie im Nebenbereich dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe (Unterstützung beim Anziehen der Stützstrümpfe am Morgen) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, weshalb bei ihm ab April 2017 (Wartezeitablauf) von einer Hilflosigkeit leichten Grades auszugehen sei (S. 7 f.).
3.3
3.3.1 Die Abklärungsperson begründete im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2022 die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei der Körperpflege damit, dass dieser das rechte Knie nicht biegen könne, weshalb er beim Waschen und Abtrocknen des rechten Fusses auf Dritthilfe angewiesen sei (vgl. E. 3.2.4). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbare Massnahmen zu treffen hat, um seine Selbständigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen respektive der Körperpflege zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], Stand 1. Januar 2022, Rz 2008). Es ist ihm zumutbar, beim Waschen/Trocknen des rechten Fusses auf entsprechende Hilfsmittel – wie zum Beispiel auf eine Fusswaschbürste mit langem Stiel und einen zum Trocknen der Füsse geeigneten Badteppich – zurückzugreifen, wodurch die Notwendigkeit der entsprechenden Hilfestellung dahinfiele. Diesen Aspekt hat die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 18. Januar 2022 nicht berücksichtigt. Abgesehen davon ist zumindest fraglich, ob der einzig auf das Waschen und Trocknen des rechten Fusses reduzierte Hilfebedarf bei der Lebensverrichtung Körperpflege als erheblich im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV anzuerkennen ist (vgl. hierzu BSV, KSH, Rz 2023 und Rz 2045). Im Übrigen wurde von der Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2022 auch der Umstand nicht thematisiert, dass die Flexion des rechten Knies gemäss den Berichten der orthopädischen Behandler vor und nach der Knieoperation vom 12. Juni 2019 zwischen 70 und 90 Grad betrug (vgl. E. 3.2-3), nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson angab, das rechte Knie überhaupt nicht biegen zu können (vgl. E. 3.4).
Vor diesem Hintergrund bestand im Zeitpunkt der in Frage stehenden Verfügung vom 21. Februar 2022 bei der Lebensverrichtung Körperpflege keine Hilflosigkeit. Da der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV einen Hilfebedarf in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzt und die Beschwerdegegnerin in der genannten Verfügung lediglich für die Verrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine Hilflosigkeit bejahte, erübrigen sich Ausführungen betreffend den letztgenannten Bereich. Damit ist die Verfügung vom 21. Februar 2022 als zweifellos unrichtig zu bezeichnen. Ohne Weiteres ist mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Hilflosenentschädigung als periodische Dauerleistung auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. E. 1.2).
3.3.2 An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, er benutze bereits Hilfsmittel, was auch von seinem Hausarzt Dr. Y.___ bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10), nichts zu ändern. Anlässlich des Besuchs der Abklärungsperson vom 20. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Lebensverrichtung Körperpflege zwar an, dass er über eine rollstuhlgängige Dusche sowie einen Duschstuhl verfüge (vgl. E. 3.2.4), über den Einsatz weiterer Hilfsmittel wie eine Fusswaschbürste oder einen Badteppich (vgl. E. 3.3.1) berichtete er aber nicht (vgl. Urk. 10/288 S. 5). Des Weiteren kann auch gestützt auf die Angabe des Hausarztes, der Beschwerdeführer benutze Hilfsmittel, nicht auf das Vorliegen einer entsprechenden Hilflosigkeit geschlossen werden. Gleiches gilt mit Bezug auf die Bestätigung des Hausarztes und des Beschwerdeführers, bei der Fortbewegung und beim An-/Auskleiden bestehe ein Hilfebedarf (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10). Dr. Y.___ gab überdies in seinem Bericht vom 18. August 2021 an, dass die Mobilität des Beschwerdeführers nur – aber immerhin – mit Hilfsmitteln gegeben sei (vgl. E. 3.2.1). Im Übrigen beschränkte sich der Hausarzt auf den pauschalen Hinweis, der Beschwerdeführer benötige entsprechende Unterstützung, und legte insbesondere nicht näher dar, inwiefern der Beschwerdeführer auf Dritthilfe angewiesen sei respektive weshalb eine solche auch bei Verwendung geeigneter Hilfsmittel bestehe (vgl. E. 3.1; vgl. auch Urk. 10/237).
Betreffend den Hinweis des Beschwerdeführers auf Tremorschübe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10) ist auf seine Angaben anlässlich der Abklärung vom 20. Oktober 2021 zu verweisen, wonach diese Schübe mehrheitlich am Abend auftreten würden und er beim Ankleiden selbständig einen Reissverschluss einfädeln und Knöpfe schliessen könne (Urk. 10/288 S. 3 und S. 4).
Schliesslich kann aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten schweren und mehrfach medizinisch bestätigten Leidens (Urk. 1 S. 8 Ziff. 11) nicht unbesehen auf eine (leichte) Hilflosigkeit geschlossen werden.
4. Wenn im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Soweit sich die Beschwerdegegnerin überhaupt mit der Frage nach der Hilflosigkeit nach Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2022 befasste, beschränkte sie sich darauf, die Sache ihrem Rechtsdienst (Urk. 10/321 S. 3 f.) respektive dem Abklärungsdienst (Urk. 10/322 S. 2) vorzulegen. Eine medizinische Einschätzung – namentlich durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) betreffend die neu eingeholten respektive vorgelegten Arztberichte (Urk. 10/308, Urk. 10/310/3-32, Urk. 10/314/2-10) - wurde nicht eingeholt. Ebenso wenig wurde eine neue Abklärung vor Ort betreffend Hilflosigkeit durchgeführt, bei welcher insbesondere die Frage nach der Beweglichkeit des rechten Knies vor dem Hintergrund der neusten Arztberichte und der aktenkundigen Internetrecherchen zu thematisieren gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Untersuchungs-pflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis ATSG, wonach sie von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht nachgekommen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs sind diesfalls pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG muss auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Grad der Hilflosigkeit im Zeitpunkt der Verfügung ermittelt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. April 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach hat sie über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab Juni 2024 neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 280. (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch ab 1. Juni 2024 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais