Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00273
756.1502.7712.09
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 2. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier
Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, arbeitete als Vorsorgeberater und Verkaufsleiter bei der Y.___ AG (Urk. 10/3/6, Urk. 10/33). Im Oktober 2020 erkrankte er ein erstes Mal an Covid-19 und infizierte sich danach weitere Male erneut mit Covid-19 (Urk. 10/18/65). In der Folge klagte er über eine ausgeprägte geistige und körperliche Fatigue (Urk. 10/4/31, Urk. 10/4/35-37) und wurde arbeitsunfähig geschrieben, in der Regel im Ausmass von 40 bis 50 % (Urk. 10/4/2-30). Die bisherige Tätigkeit führte er (im reduzierten Pensum) weiter. Per 31. März 2022 gab er die Funktion als Verkaufsleiter ab, blieb aber bei der Y.___ AG als Vorsorgeberater tätig (Urk. 10/18/2, Urk. 10/34). Am 23. Mai 2022 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, gewährte ein Job Coaching und zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei, darunter das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und von Dr. sc. hum. dipl. psych. A.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 31. Januar 2023 (Urk. 10/4, Urk. 10/12, Urk. 10/18, Urk. 10/21/1-6, Urk. 10/23, Urk. 10/24, Urk. 10/31, Urk. 10/32, Urk. 10/33-34, Urk. 10/38). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/45, Urk. 10/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. März 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 8. Juni 2023, eventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden Sachverhaltsabklärung (Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab 1. November 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
1.6 UV170510Beweiswert eines Arztberichts06.2024Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der rentenablehnenden Verfügung vom 28. März 2024 auf das von ihr beigezogene, im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 31. Januar 2023 und erklärte, es würden keine gesundheitlichen Beschwerden vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 31. Januar 2023 sei interessengebunden, da es im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellt worden sei. Ihm werde in diesem Gutachten zu Unrecht ein aggravatorisches Verhalten vorgeworfen. Liege, wie bei ihm, ein Post-Covid-Syndrom vor, so sei eine neuropsychologische Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit essentiell. Das Gutachten äussere sich in neuropsychologischer Hinsicht nicht zur Arbeitsfähigkeit, da die Gutachter zum Schluss gelangt seien, diese sei aufgrund des aggravatorischen Verhaltens nicht beurteilbar. Ein Gutachten jedoch, gemäss welchem die Arbeitsfähigkeit in neuropsychologischer Hinsicht nicht beurteilbar sei, sei von vornherein nicht geeignet, eine Arbeitsfähigkeit zu belegen. Zudem sei das Gutachten in sich widersprüchlich. Zum einen werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht beurteilbar erklärt. Zum andern kämen die Gutachter zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Da die Beschwerdegegnerin trotzdem darauf abgestellt habe, habe sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Zudem gehe das Gutachten auf die hauptsächlich geltend gemachten Beschwerden nicht ein. Ihm werde von mehreren Fachärzten eine Post-Exertional-Malaise (PEM) bescheinigt. Diese Diagnose zeichne sich dadurch aus, dass die betroffene Person nach einer Belastung zeitverzögert, oft am Folgetag, mit Symptomen reagiere. Hinzu komme, dass einem Post-Covid-Syndrom resp. einer damit einhergehenden Fatigue inhärent sei, dass die gesundheitliche Verfassung der betroffenen Person volatil sei. Im Gutachten würden jedoch die Diagnose einer PEM, die entsprechenden Auswirkungen sowie die Volatilität der gesundheitlichen Verfassung ausser Acht gelassen. So habe etwa die beim Beschwerdeführer am Folgetag der Begutachtung eingetretene Erschöpfung keinen Eingang in das Gutachten gefunden. Des Weiteren setze sich das Gutachten nicht mit den Anforderungen der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers auseinander. Seine Tätigkeit als Vorsorgeberater fordere von ihm stark vernetzte geistige Denkleistungen auf konstant hohem Niveau. Dies kollidiere aber mit seinem Gesundheitszustand, was auch dem Bericht über das Job Coaching entnommen werden könne. Vor allem erweise sich der Vorwurf der Aggravation als ungerechtfertigt. Aus den Zeugnissen der behandelnden Ärzte ergebe sich, dass er als Vorsorgeberater im Durchschnitt zu 40 % arbeitsunfähig sei. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads sei zu berücksichtigen, dass er gesundheitsbedingt nicht mehr als Verkaufsleiter tätig sein könne. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, womit ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. B.___, leitender Arzt, Klinik für Innere Medizin, Spital C.___, diagnostizierte im Bericht vom 1. September 2021 ein Long-Covid-Syndrom nach einem Infekt im Oktober 2020 und einem erneuten Infekt im Februar 2021. Der Beschwerdeführer habe nach der Covid-19-Infektion eine anhaltende und deutliche Verschlechterung der Belastungsfähigkeit bemerkt. Früher sei er regelmässig vielen sportlichen Betätigungen (Joggen, Klettern, Fahrradfahren, Yoga, Schwimmen) nachgegangen. Dies sei nach der Covid-19-Infektion teilweise nicht mehr möglich gewesen. Oft sei es nach körperlicher Betätigung zu den typischen Verschlechterungen gekommen (post-exertional malaise). Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand gebessert. In den Sommerferien habe der Beschwerdeführer wieder Klettersteige begehen und Wanderungen sowie Fahrradtouren absolvieren können. Lungenfunktionell zeige sich ein Normalbefund. Im exhalierten Stickoxid fänden sich keine Hinweise für eine eosinophile Endzündung der Atemwege. Er, Dr. B.___, habe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/21/16-17).
3.2 Am 21. Oktober 2021 begab sich der Beschwerdeführer in die D.___ in Behandlung. Dr. med. univ. E.___, Oberärztin, hielt im Bericht vom 21. Oktober 2021 fest, der Beschwerdeführer leide an einer postinfektiösen Erschöpfung im Sinne einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) vor dem Hintergrund einer ADHS-Symptomatik und der damit verbundenen eingeschränkten Selbstregulations- und Impulskontrollfähigkeit (Urk. 10/38/133-135).
3.3 Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 31. Mai 2022 zu Händen der behandelnden Ärzte des Ärztezentrums Niederweningen ein Post-Covid-Syndrom. Der Beschwerdeführer habe ihm von einer weiteren Covid-19-Infektion im Februar 2022 berichtet. Seit März 2022 habe sich die gesundheitliche Situation nicht mehr gebessert. Nach kurzer Arbeit am PC sei er wie platt, denke langsamer, habe Sprechstörungen und höre schlechter. Teilweise sei eine Arbeitsverrichtung von drei Stunden am Stück möglich. Bis Januar 2022 habe der Beschwerdeführer im D.___ eine Psychotherapie für Pacing (Konzept zur Regulierung des Energiemanagements) absolviert. Eine physiotherapeutische Behandlung habe nicht stattgefunden. Prof. Dr. F.___ erklärte, der Symptomkomplex passe zu einem Post-Covid-Syndrom. In der klinischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise für ein fokal-neurologisches Defizit (Urk. 10/21/11-12). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Prof. Dr. F.___ nicht, jedoch wurde dem Beschwerdeführer von den Ärzten des Ärztezentrums eine Arbeitsunfähigkeit, meist zu 50 %, bescheinigt (Urk. 10/18/19).
3.4
3.4.1 Dr. Z.___ und Dr. A.___ verneinten im zu Händen der Krankentaggeldversicherung verfassten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 31. Januar 2023 das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) und psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Kokain, Ecstasy, Cannabinoide, Tabak), schädlicher Gebrauch, seit Jahren abstinent (ICD-10 F92.10; Urk. 10/18/70-71, Urk. 10/18/81).
3.4.2 Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer über folgende Symptome geklagt: Müdigkeit, kognitive Defizite, vor allem Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, häufig an die Grenzen kommen, ein verstärktes Schlafbedürfnis im Rahmen von Infekten, Schmerzen in beiden Augenhöhlen, einen metallischen Geschmack auf der Zunge, einen getrübten Blick im Sinne von Verschwommensehen, Gliederschmerzen in beiden Händen sowie weniger in den unteren Extremitäten, Taubheitsgefühl und Kribbeln am Hinterkopf, Gehirnnebel, eine eingeschränkte Denkleistung, ständiges Wasserlassen, ein Dröhnen in beiden Ohren, vor allem in den Abendstunden, Durchschlafstörungen aufgrund von nächtlichem Wasserlassen, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Grübeln über Möglichkeiten und Projekte, Verlustängste, innere Unruhe, Einschränkungen der Belastbarkeit, Gereiztheit sowie Gewichtsverlust von 4 kg (Urk. 10/18/47).
Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien hätten anlässlich der Begutachtung keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht schmerzgequält gewirkt. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Im klinischen Eindruck hätten sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen ergeben. Es seien keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentration sei der Beschwerdeführer während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam gewesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen einstellen können. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen, der formale Gedankengang ungestört. Krankheitswertige inhaltliche Denkstörungen seien nicht feststellbar gewesen, ebenso keine strukturellen Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer habe während der Exploration eine breite Variation an emotionalen Qualitäten gezeigt. In Hinblick auf den Affekt sei eine unauffällige, ausgeglichene Stimmungslage festzustellen gewesen. Affekteinbrüche während der Exploration hätten nicht bestanden. Auch bei kritischen Themen sei der Beschwerdeführer steuerbar gewesen. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien ungestört gewesen, Gestik und Mimik angemessen, Spontanität und Eigeninitiative erhalten. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht eingeschränkt. Anhand der Begutachtung ergäben sich keine Hinweise auf psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad (Urk. 10/10/48).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite, sowohl Gedächtnis- als auch Konzentrationsschwierigkeiten, hätten im Rahmen der Untersuchung klinisch nicht objektiviert werden können. Da für die gutachterliche Beurteilung das Ausmass der kognitiven Funktionsstörungen hinreichend reliabel und valide quantifiziert sein müsse, sei zur Beurteilung hinsichtlich des Defizitprofils und zur Quantifizierung von allfälligen Defiziten eine neuropsychologische Untersuchung notwendig. Aus diesem Grund habe eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung durch Dr. A.___ stattgefunden. Gemäss den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Symptomvalidierungstests ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten gezeigt, weshalb die Untersuchung nicht habe ausgewertet werden können (Urk. 10/18/48-49).
Der Beschwerdeführer mache nach mehreren erlittenen Covid-19-Infektionen eine Reihe von somatoform anmutenden Beschwerden geltend, die am ehesten mit der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) vereinbar seien. Bislang sei kein sicheres organisches Korrelat gefunden worden, welches die gemachten Beschwerden hinreichend erklären könnte. Bei der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung handle es sich um eine leichte Form einer Somatisierungsstörung und für diese Diagnose müsse der Psyche keine ursächliche Rolle für die Entstehung der Störung im Sinne eines Konflikts zugesprochen werden. Der Ausgangspunkt der Entstehung der somatoform anmutenden Beschwerden werde bei dieser Diagnose in einem gestörten physiologischen Vorgang gesehen, auf den sich die weiteren Beschwerden aufpfropften. Inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich unter diesen Symptomen leide, die er im Rahmen der Untersuchung geltend mache, könne aufgrund der nachgewiesenen Aggravation nicht beurteilt werden, weswegen die Diagnose nicht gestellt werden könne (Urk. 10/18/50-51).
Aus psychiatrischer Sicht stehe die Präsentation einer erheblichen Behinderung («Ich kann nur 50 % bzw. 60 % arbeiten») nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund. Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild. Es sei deshalb nicht nur von einer Symptomausweitung, sondern von einer Aggravation auszugehen. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 10/18/55).
3.4.3 Auf dem neurologischen Fachgebiet sei keine Diagnose zu stellen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten somatoform anmutenden Beschwerden könnten aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Die Diagnose eines Long-Covid-Syndroms sei als Erklärung für den Symptomkomplex nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Dauer der geltend gemachten Beschwerden könne allenfalls ein Post-Covid-Syndrom diskutiert werden. Bei diesem Syndrom stehe zumeist eine persistierende körperliche und/oder kognitive Leistungsminderung im Sinne einer Fatigue, oft verbunden mit zahlreichen weiteren vielgestaltigen Beeinträchtigungen, im Vordergrund. Solches werde auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Bei der Begutachtung von Personen mit einem geklagten Post-Covid-Syndrom seien zwei Situationen abzugrenzen: zum einen solche mit einem mittelschweren bis schwerem Akutverlauf und zum andere solche mit einem primär asymptomatischen oder leicht- bis mittelschweren Akutverlauf. In der Gruppe der Personen mit einem mittelschweren bis schweren Verlauf fänden sich zumeist eindeutige organpathologische Befunde. Beim Beschwerdeführer sei ein mittelschwerer bis schwerer Akutverlauf ausweislich der vorliegenden Dokumentation auszuschliessen. Eine nachweisbare Organpathologie liege nicht vor. Schwierig zu erfassen und einzuordnen sei die Symptomatik bei SARS-CoV-2-Infizierten mit einem primär asymptomatischen oder leicht- bis mittelschweren Akutverlauf. Die Kausalitätsbewertung in diesen Fällen sei schwierig und problematisch, dies auch deshalb, weil die zumeist unspezifischen Beschwerden auch von vermeintlichen Covid-19-Patienten geklagt würden, bei denen unter Berücksichtigung des serologischen Befunds keine SARS-CoV-2-Infektion abgelaufen sei. Seien relevante Funktionsstörungen nachgewiesen, sei der Ursachenzusammenhang in Abgrenzung zu infektunabhängigen konkurrierenden Erkrankungen, Belastungsfaktoren und Aggravationstendenzen zu klären. Im gutachterlichen Kontext spiele bei betroffenen Personen, die unter einem Post-Covid-Syndrom litten, eine differenzierte neuropsychologische Testdiagnostik unter Einschluss einer Beschwerdevalidierung eine zentrale Rolle für die Objektivierung und Dokumentation der subjektiven Beschwerdesymptomatik. Der Beschwerdeführer habe u.a. kognitive Defizite geltend gemacht, die im Rahmen der Untersuchung klinisch nicht hätten objektiviert werden können. Aus diesem Grund sei die neuropsychologische Untersuchung bei Dr. A.___ angeordnet worden. Wie erwähnt hätten die Ergebnisse wegen eines ausgeprägt aggravatorischen Verhaltens nicht ausgewertet werden können. Geklagte Beschwerden könnten nur nach einer strengen Konsistenzprüfung respektive bei nachweisbarer Organpathologie als Post-Covid-Syndrom anerkannt werden. Aufgrund der nachgewiesenen ausgeprägten Aggravation und der nicht nachweisbaren Organpathologie sei die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms im Falle des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Die durch den Versicherten geltend gemachten Beschwerden könnten auf neurologischem Fachgebiet nicht erklärt werden. Auch aus neurologischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/18/65-68).
3.4.4 Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die Befunde der Symptomvalidierungstests auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen liessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Die Reaktionszeit im Test Alertness zur gerichteten Aufmerksamkeit bei der Bedingung ohne und mit Warnton hätten weit unter dem Durchschnitt gelegen. Die direkte Reaktionszeit auf einen visuellen Reiz mit Warnton habe 553ms (PR<1) mit einer Standardabweichung von 149ms (PR1) betragen. In der Studie «Detecting simulation of attention deficits using reaction time test» sei die direkte Reaktionszeit von einer gesunden Kontrollgruppe, einer Gruppe Studenten, die simuliert habe, sowie einer Gruppe von Patienten mit leichter und schwerer traumatischer Hirnverletzung untersucht worden. Die Simulanten hätten die längsten Reaktionszeiten und die grösste Variabilität produziert: 885.74ms ± 442.11ms. Die Kontrollgruppe habe bei der als normal bekannten Reaktionszeit 284.61ms ± 26.33ms gelegen, die Patienten mit leichten Hirntrauma bei 296.00ms ± 62.70ms und die mit schweren Hirntrauma bei 435.46ms ± 209.04ms. Es sei damit wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei diesem Test aggravierte Reaktionen gezeigt habe (Urk. 10/18/97, vgl. auch Urk. 10/18/101).
3.5 Auf die Kritik des Hausarztes Dr. med. G.___ am bidisziplinären Gutachten, insbesondere an der neuropsychologischen Testung (Urk. 10/38/576), hin führten Dr. Z.___ und Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 28. Februar 2023 aus, der erste Beschwerdevalidierungstest, der in der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführt worden sei, habe eine hohe Spezifität von 98,4 %, was eine extrem niedrige Anzahl falsch positiver Ergebnisse garantiere. Für die individuelle Profilanalyse stünden eine Vielzahl von unterschiedlichen Vergleichsprofilen zur Verfügung, von denen eine für den Einzelfall relevante Auswahl in der Computerauswertung abgerufen werde. Der Beschwerdeführer habe im ersten Durchgang 77,5 % richtige Antworten erreicht, im zweiten Durchgang 80 % richtige Antworten, aber nur 57.5 % davon seien die gleichen Richtigen in den beiden Durchgängen gewesen. Das heisse, dass er sich das erste Mal die einen Worte und das zweite Mal andere Worte erinnert habe. Der Cut-Off liege bei 82,5 %.
Auch beim zweiten Beschwerdevalidierungstest hätten die Ergebnisse mit 77 richtigen Antworten weit unter dem Cut-off von 84 richtigen Antworten gelegen. Am empfohlenen Trennwert betrage die Sensitivität für Leistungsmotivationsprobleme 91 % und die Spezifität 89 %. Gesunde Normalpersonen ab einem Alter von 9 Jahren schnitten im Test nahezu perfekt ab. Patienten mit neurologischen Krankheitsbildern wie Schädel-Hirn-Trauma, Hirntumoren, Multipler Sklerose oder schwer behandelbarer Epilepsie hätten keine oder kaum Schwierigkeiten bei der Testbearbeitung, sofern sie nicht schwere kognitive Störungen aufwiesen. Auch ambulante Patienten mit einer Depression erreichten in der Regel Punktwerte im Normalbereich.
Auffälligkeiten seien auch bei den Aufmerksamkeitstests zu bemerken gewesen. Eine Reaktionszeit auf einen einfachen Reiz von 533ms (PR<1) könnte eventuell noch durch eine neurologische Erkrankung erklärt werden, nicht aber eine Variabilität von 149ms (PR1). Es sei höchstwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei diesem Test aggravierte Reaktionen gezeigt habe.
Die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen. Daher könnten alle Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden. Eine neuropsychologische Diagnose könne bei aggravierenden Verhalten nicht gestellt werden (Urk. 10/38/611-613).
3.6 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, leitender Arzt, Klinik I.___, der den Beschwerdeführer am 26. April 2023 untersuchte, diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai 2023 ein Post-Covid-19-Zustand. Bereits im September 2021 sei im Spital C.___ ein Long-Covid-Syndrom diagnostiziert worden. Insbesondere habe sich eine PEM nach körperlicher und geistiger Belastung gezeigt. Eine differentialdiagnostische Abklärung sei bereits im Spital C.___ erfolgt. Er halte daher weitere Schritte nicht für notwendig. Der Beschwerdeführer erfülle die von der WHO definierten Kriterien für das Vorliegen eines Post-Covid-19-Zustands. In Bezug auf das bidisziplinäre Gutachten hielt Dr. H.___ fest, dass sich dieses in erster Linie auf die im neuropsychologischen Gutachten dokumentierte Aggravation stütze. Dabei sei jedoch zu bemerken, dass die Tageszeit der Testung (Symptomatik am Nachmittag schlechter) sowie die Art der Untersuchung nicht genug aussagekräftig seien, zumal auch die Erschöpfung am Folgetag (PEM) nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Im Gegensatz zu den begutachtenden Kollegen halte er aufgrund seiner bisherigen Erfahrung mit der Behandlung von Post-Covid-Patienten die Schilderung des Beschwerdeführers durchaus für plausibel und konsistent (Urk. 10/24/7-9, ebenso: Bericht von Dr. H.___ vom 24. Juli 2023, Urk. 10/24/1-3).
3.7 Zum Bericht von Dr. H.___ nahmen Dr. Z.___ und Dr. A.___ am 26. Juni 2023 Stellung. Sie wiesen die Aussage von Dr. H.___ zurück, wonach sich ihr bidisziplinäres Gutachten in erster Linie auf die im neuropsychologischen Gutachten dokumentierte Aggravation stütze. Ihre Beurteilung basiere auf der im Rahmen der psychiatrisch-neurologischen Begutachtung erhobenen Befunde. Aufgrund der Aggravation habe einzig auf dem neuropsychologischen Fachgebiet keine Diagnose gestellt und Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden können. Es liege in der Natur der Sache, dass eine Erschöpfung am Folgetag der Begutachtung vom 8. November 2022 nicht in die Beurteilung habe miteinbezogen werden können, da Dr. Z.___ keinerlei Informationen darüber gehabt habe. Auch anlässlich der Untersuchung bei Dr. A.___ vom 12. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer nicht über eine Erschöpfung nach der Untersuchung bei Dr. Z.___ berichtet. Vielmehr sei das Arbeitspensum im Zeitraum zwischen den beiden Untersuchungen von 50 auf 60 % gesteigert worden. Die Einschätzung von Dr. H.___, wonach er die Schilderungen durchaus für plausibel und konsistent halte, sei rein subjektiv und werde nicht mit objektiven Befunden belegt. Dass die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms nicht gestellt werden könne, sei im Gutachten dargelegt worden. Dr. Z.___ und Dr. A.___ wiesen nochmals darauf hin, dass die Präsentation einer erheblichen Behinderung durch den Beschwerdeführer nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund gestanden habe und daher nicht plausibel sei. Der Beschwerdeführer sei in einer seiner beruflichen Ressourcen optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/38/657-670).
3.8 Vom 6. bis 15. Dezember 2023 war der Beschwerdeführer in der Klinik J.___ in Behandlung. Im entsprechenden Bericht wurde unter ein Chronic Fatigue Syndrom festgehalten. Durchgeführt wurde unter anderem eine Fiebertherapie. Der Beschwerdeführer konnte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Urk. 10/31).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 31. Januar 2023 samt Ergänzungen vom 28. Februar 2023 und 26. Juni 2023.
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4). Liegt - wie hier – jedoch ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begut-achtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG durchzuführen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2).
4.2 Das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 31. Januar 2023 (samt Ergänzungen vom 28. Februar 2023 und 26. Juni 2023) erfüllt die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten formalen Anforderungen (vgl. E. 1.6) vollumfänglich. So beruht es auf den relevanten Vorakten, welche im Wesentlichen auszugsweise wiedergegeben (S. 3 ff. des Gutachtens) und in die Beurteilung der medizinischen Situation miteinbezogen (S. 57, 69 f.) wurden, sowie auf umfassenden und sorgfältigen psychiatrischen (S. 34 ff.), neurologischen (S. 57 ff.) sowie neuropsychologischen (Urk. 10/18/87 ff.) Untersuchungen. Es setzt sich sodann ausführlich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (S. 23 ff., 47 ff., 64), legt die medizinischen Zustände und Zusammenhänge sorgfältig dar (S. 67 ff.), beantwortet die gestellten Fragen und begründet die Schlussfolgerungen so, dass sie nachvollzogen werden können (S. 47 ff., 64 ff., 71 ff., 81 ff. ; Urk. 10/38/611 ff., Urk. 10/38/657 ff.). Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen, wie nachfolgend darzulegen ist, keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit am Gutachten zu wecken.
4.3 Die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. A.___ verneinten das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die in der Begutachtung erhebbaren Befunde erlaubten weder auf dem psychiatrischen noch auf dem neurologischen Fachgebiet das Stellen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter diskutierten die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms ausführlich. Anders als die behandelnden Ärzte verwarfen sie diese jedoch. Wie es sich damit letztlich verhält kann offen bleiben, da für die Belange der Invalidenversicherung ohnehin nicht die diagnostischen Einschätzungen, sondern die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.2.3).
Eine nachweisbare Organpathologie liegt nicht vor (E. 3.4.3). Die Gutachter führten nachvollziehbar aus, dass unter dieser Prämisse bei den betroffenen Personen, die unter einem Post-Covid-Syndrom leiden, eine differenzierte neuropsychologische Testdiagnostik unter Einschluss einer Beschwerdevalidierung eine zentrale Rolle für die Objektivierung und Dokumentation der subjektiven Beschwerdesymptomatik spielt (Urk. 10/18/67, Urk. 10/38/668). Dieser Meinung ist offensichtlich auch der Beschwerdeführer, weist er doch darauf hin, dass bei Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms eine neuropsychologische Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit essentiell sei (Urk. 1 S. 6). Indessen erwies sich die neuropsychologische Untersuchung aufgrund des aggravierenden Verhaltens des Beschwerdeführers als nicht aussagekräftig. Soweit der Beschwerdeführer ein aggravierendes Verhalten bestreitet (Urk. 1 S. 9), ist ihm entgegen zu halten, dass die Gutachter einleuchtend darlegten, weshalb insbesondere die Ergebnisse der zwei Beschwerdevalidierungstests sowie der Aufmerksamkeitstests auf ein Aggravationsverhalten schliessen lassen (Urk. 10/18/97, Urk. 10/38/611-613) und geltend gemachte Beschwerden nur nach strenger Konsistenzprüfung als Post-Covid-Syndrom anzuerkennen sind (E. 3.4.3). Aufgrund der Aggravation lassen sich die vom Beschwerdeführer subjektiv angegeben Beschwerden nicht objektivieren. Demgegenüber stützte sich Dr. H.___ bei seiner Aussage, wonach er die Schilderungen des Beschwerdeführers für plausibel und konsistent halte (Urk. 10/24/7-9), nicht auf objektive Befunde, sondern auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers.
4.4 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (E. 1.5 hiervor). Da die Gutachter aufgrund ihrer psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen keine Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erheben konnten und die neuropsychologischen Testungen darüber hinaus aufgrund der Aggravation des Beschwerdeführers keinen Nachweis relevanter Defizite zu erbringen vermochten, attestierten die Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit. Dieser Schluss ist folgerichtig. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist nicht zu erblicken, waren verlässliche Aussagen im Rahmen der Neuropsychologie doch nicht mangels hinreichender Untersuchung nicht möglich, sondern infolge des Testverhaltens des Beschwerdeführers. Dass deren Ergebnisse inhaltlich nicht zu interpretieren waren, ist demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in einer Verletzung der Abklärungspflicht zu suchen, sondern hat sich der Beschwerdeführer vielmehr selber zuzuschreiben. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer auch, soweit er unter Hinweis auf eine PEM die fehlende Verlaufskontrolle am Folgetag der Begutachtung kritisiert (Urk. 1 S. 7 f.). Da sich die geltend gemachten neuropsychologischen Defizite aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bereits anlässlich der Begutachtung nicht objektivieren liessen, wären von einer Untersuchung am Folgetag keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Mithin bleibt ohne Belang, ob, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Symptomatik volatil verläuft. Was schliesslich den Bericht über das Job Coaching vom 30. Juni 2023 anbelangt (Urk. 1 S. 11), ist festzuhalten, dass dieser, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden, im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerde-führers beruht und somit ebenfalls nicht geeignet ist, diese zu objektivieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gutachter unterstellten ihm arbeitsscheu zu sein, was sich angesichts seines Arbeitswillens selbst während der Ferien nicht halten lasse, sondern vielmehr auf Dissimulation respektive Bagatellisierung schliessen lasse (Urk. 1 S. 12), vermag er auch damit nichts für sich zu gewinnen. Die Gutachter haben ausführlich und plausibel dargelegt, dass ihre Einschätzung auf den im Rahmen der psychiatrisch-neurologischen Begutachtung erhobenen Befunden beruht und einzig auf dem Fachgebiet der Neuropsychologie eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit nicht möglich war (E. 3.7). Mit Blick auf den Umstand, wonach den Gutachtern zufolge psychopathologische Befunde nicht schlechthin krankhaft, sondern im Gesamtkontext zu interpretieren, die Korrektheit der Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der neuropsychologischen Abklärung anzuzweifeln sind und sich schliesslich auch im Rahmen der psychiatrisch-neurologischen Untersuchung Hinweise auf nicht im beklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben haben (Urk. 10/38/664, im Detail: Urk. 10/38/662), erweist sich die Beurteilung der Gutachter in allen Teilen als überzeugend und schlüssig.
4.5 Nach Gesagtem steht fest, dass keine rechtlich relevante Leistungseinschränkung ausgewiesen ist. Ein Rentenanspruch ist damit zu verneinen. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.5 hiervor). Von weiteren Abklärungen sind keine Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
PhilippSonderegger