Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00269

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00269


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 20. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Boltshauser

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Livia Schmid

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, war vom 12. Dezember 2010 bis 2. November 2020 als Koch bei der Y.___ tätig (Urk. 9/11 Ziff. 2.1). Am 22. März 2021 (Eingangsdatum; Urk. 9/5) meldete er sich unter Hinweis auf Rücken-, Hüft- und Muskelbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 9/4; Urk. 9/11; Urk. 9/94; Urk. 9/143) und medizinische (Urk. 9/82; Urk. 9/84) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Swica bei (Urk. 9/8; Urk. 9/17; Urk. 9/93; Urk. 9/96). Sodann veranlasste sie im Rahmen der Frühintervention eine medizinische Kurzabklärung im Hinblick auf den Arbeitsplatzerhalt (FOMA, Funktionsorientierte Medizinische Abklärung; Urk. 9/18; Urk. 9/26) und erteilte Kostengutsprache für einen Deutschkurs (Urk. 9/24). Vom 10. Januar 2022 bis 9. Juli 2022 absolvierte der Versicherte ein Aufbautraining, wofür er ein Taggeld bezog (Urk. 9/31-32; Urk. 9/67).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/102; Urk. 9/105; Urk. 9/110; Urk. 9/120; Urk. 9/132), in dessen Rahmen weitere Arztberichte ergingen (Urk. 9/128-131; Urk. 9/137-138; Urk. 9/142), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. März 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % ab Juli 2022 eine Rente von 47.5 % einer ganzen Invalidenrente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 9/157 in Verbindung mit Urk. 9/145 = Urk. 2/1-3).


2.    Am 6. Mai 2024 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügungen vom 28. März 2024 und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer Rente von 56 % einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2022 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2022 eine Rente von 54 % einer ganzen Rente zuzusprechen sei. Mit Replik vom 11. September 2024 (Urk. 12) präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass ihm ab 1. Juli 2022 eine Rente von 59 % und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 56 % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen sei (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im März 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr war im Oktober 2021 erfüllt (vgl. Urk. 9/98/8). Der Anspruch entsteht jedoch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (BGE 148 V 397 E. 6.2.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2023 vom 12. Februar 2025 E. 2.1). Die Eingliederungsmassnahme mit Taggeldbezug dauerte vom 10. Januar 2022 bis zum 9. Juli 2022 (vgl. Urk. 9/31), womit ein Rentenanspruch ab Juli 2022 zu beurteilen ist. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 28 IVG wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

    Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2/1) wie folgt: Der angestammte Beruf als Koch sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei er unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 50 % arbeitsfähig. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 49 % (Verfügungsteil 2 S. 1). Neu würden psychische Beschwerden dokumentiert, die jedoch gut behandelbar seien und keine lang anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Am Rentenbeginn sei festzuhalten (Verfügungsteil 2 S. 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) begründete die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde dahingehend, dass der gemäss Einkommensvergleich vorgenommene leidensbedingte Abzug gemäss der damals geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV als Teilzeitabzug hätte vorgenommen werden müssen, was jedoch im Ergebnis nichts ändere. Ergänzend sei ein leidensbedingter Abzug zu prüfen (S. 1). Am Valideneinkommen werde festgehalten. Beim näher dargelegten Invalideneinkommen seien bereits lohnmindernde Faktoren im Umfang von 10 % mitberücksichtigt worden. Mit dem Profil der zumutbaren Verweistätigkeit und der erkannten Arbeitsfähigkeit von 50 % seien die leidensbedingten Einschränkungen vollumfänglich erfasst. Anlass zu einem weiteren Abzug bestehe nicht. Ausgehend vom 50%-Pensum und unter Berücksichtigung des Teilzeit- und leidensbedingten Abzugs im Total von 20 % belaufe sich das Invalideneinkommen per Juli 2022 auf Fr. 26'400.--. Da per 1. Januar 2024 der Teilzeit- und Pauschalabzug im Total 20 % betrage, ändere sich an der Berechnung des Invalideneinkommens über Januar 2024 hinaus nichts. Somit resultiere ein IV-Grad von 54 % (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), ein Valideneinkommen von Fr. 57'665.35 sei nicht korrekt. Zwar entspreche dies einem Durchschnittswert, bilde jedoch nicht die reale Einkommensentwicklung ab, da er sein Einkommen jährlich habe steigern können. Es müsse folglich vom letzten vollen Jahreseinkommen ausgegangen werden, womit ein Valideneinkommen von Fr. 59'704.-- resultiere (S. 4 Ziff. 5). Das Invalideneinkommen betrage unter Berücksichtigung des Abzugs von insgesamt 20 % Fr. 26'326.--, womit ein IVGrad von 56 % resultiere (S. 5 Ziff. 7-8).

    In seiner Replik (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer fest, es sei für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 25 % zu gewähren, da bei ihm ein komplexes organisches und psychisches Beschwerdebild bei 50%iger Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 3 f.). Unbestritten sei, dass aufgrund des Abzugs von 20 % ab Januar 2024 von einem Invalideneinkommen von Fr. 26'400.— auszugehen sei. Mithin resultiere ein Invaliditätsgrad von 59 % im Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2023 und von 56 % ab Januar 2024 (S. 4).

2.3    Streitig und zu prüfen ist die Berechnung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers. Der Rentenbeginn ab Juli 2022 wie auch die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in angepassten Tätigkeiten sind unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. II 1).


3.    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Prüfung des Rentenanspruchs auf die Beurteilung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 15. Dezember 2022 (Urk. 9/98/4-7). Dr. X.___ nannte gestützt auf die medizinischen Akten folgende, hier gekürzt dargestellte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/98/6):

- Verdacht auf faszioskapulohumerale Muskeldystrophie

- proximal betonte, schlaffe Tetraparese, Scapula alata, Hohlfussdeformität

- prolongierte Schulterschmerzen rechts bei Frozen shoulder-Syndrom im Rahmen der Muskeldystrophie sowie subtotaler Ruptur der Subscapularissehne und Bursitis subacromialis

- degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette beidseits mit subtotaler Ruptur der Subscapularissehne rechts, links beginnend, ACGelenksarthrose beidseits

Die angestammte Tätigkeit als Koch sei dem Beschwerdeführer seit Juli 2020 nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei beginnend mit einem schrittweisen Einstieg zu 50 % möglich, wobei folgendes Belastungsprofil zu beachten sei: Körperlich sehr leicht, wechselbelastend und vorwiegend sitzend, keine Arbeiten über Schulterhöhe oder in vorgeneigtem Stehen, keine Rotation im Stehen oder Sitzen, Knien nur selten und Stossen/Schieben teilweise nur selten, Kriechen, Hocken, wiederholte Kniebeugen und Treppensteigen nur selten, Handkoordination rechts nur manchmal, Handkoordination links nur selten (Urk. 9/98/6).


4.

4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Zu dessen Bestimmung werden vorab die in den entsprechenden Jahren erzielten Erwerbseinkommen je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabelle an die Entwicklung der Nominallöhne angepasst.

4.3    Massgeblich ist das Jahr 2022, nicht 2021 (vgl. Urk. 9/97). Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/94) des Beschwerdeführers und dabei auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Urk. 9/97), was nicht zu beanstanden ist. Für einen Beizug einzig des letztmals vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Lohns, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. vorstehend E. 2.2), besteht kein Raum. Im Jahr 2017 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 52'119.-- (Urk. 9/94). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von Männern im Bereich Beherbergung und Gastronomie in den Jahren 2018 und 2019 sowie 2021 bis 2022 (im Jahr 2020 ist aufgrund zu unsicherer statistischer Angaben kein Wert vorhanden) von 0.3 %, -0.7 %, 0.1 % und 0.7 % (Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex Männer, 2016-2024, Rubrik I 55/56; www.bfs.admin.ch) resultiert für das Jahr 2022 ein Betrag von Fr. 52'325.-- (Fr. 52'119.-- x 1.003 x 0.993 x 1.001 x 1.007). Ausgehend vom im Jahr 2018 erzielten Einkommen von Fr. 60'210.-- resultiert für das Jahr 2022 ein Betrag von Fr. 60'267.-- (Fr. 60'210.- x 0.993 x 1.001 x 1.007). Im Jahr 2019 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 59'230.--, was aufgerechnet auf das Jahr 2022 einen Betrag von Fr. 59'704.-- (Fr. 59'230.- x 1.001 x 1.007) ergibt. Dies ergibt für das Jahr 2022 ein durchschnittliches hypothetisches Einkommen in Höhe von 57'432.--. Zugunsten des Beschwerdeführers ist auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte leicht höhere Valideneinkommen von Fr. 57'665.35 (Urk. 9/97/1) abzustellen.

4.4    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.5    Der Beschwerdeführer geht nach Lage der Akten keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss der am 23. August 2022 veröffentlichten LSE 2020 betrug das monatliche Einkommen von Männern in Tätigkeiten im zumutbaren Kompetenzniveau 1 im Jahr 2020 Fr. 5'261.-- (www.bfs.admin.ch, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik Total). Der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 und 2022 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und der allgemeinen Lohnentwicklung von Männern im Jahr 2021 und 2022 von -0.7 % und 1.1 % (Nominallohnindex 2021-2024; Total; www.bfs.admin.ch, Tabelle T1.1.20) angepasst ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66‘073.-- (Fr. 5'261.-- : 40 x 41.7 x 0.993 x 1.011 x 12). Angepasst an das zumutbare Pensum von 50 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 33’037.--.

4.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).

    Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6).

4.7    Die Beschwerdegegnerin gewährte zunächst einen Abzug von 10 % im Sinne der bisherigen Grundsätze (Urk. 9/97/2), ohne den bis Ende 2023 geltenden gesetzlich vorgesehenen Teilzeitabzug von 10 % zu berücksichtigen, holte dies aber im Rahmen der Beschwerdeantwort nach (Urk. 8 S. 2). Ausgehend von obgenannter Berechnung ergibt sich unter Berücksichtigung eines Abzugs von insgesamt 20 % damit ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 26'430.-- (Fr. 33'037.-- x 0.8). Für den Maximalabzug von 25 %, den der Beschwerdeführer fordert (Urk. 12 S. 3), besteht kein Anlass, zumal die von ihm vorgebrachte Begründung eines komplexen Beschwerdebildes dafür nicht genügt.

4.8    Im Zeitraum Juli 2022 bis Dezember 2023 zeigt der Einkommensvergleich somit eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 31'235.-- (Fr. 57'665.35 - Fr. 26'430.--), woraus ein Invaliditätsgrad von rund 54 % resultiert.

4.9    Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

4.10    Aufgrund der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % ist nach dem 1. Januar 2024 unverändert ein Abzug vom Invalideneinkommen von insgesamt 20 % zu gewähren, womit es beim Invaliditätsgrad von 54 % bleibt. Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2022 Anspruch auf eine Rente von 54 % einer ganzen Invalidenrente.

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


5.    

5.1    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf höhere Invalidenrente nicht vollständig durchgedrungen. Aufgrund des mehrheitlichen Obsiegens sind die Gerichtskosten dennoch der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Das in der Beschwerde auf eine höhere Rente gerichtete Rechtsbegehren hat den Prozessaufwand nicht beeinflusst (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c). Das bloss teilweise Obsiegen rechtfertigt deshalb keine Reduktion der Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer ungekürzten Parteientschädigung von Fr. 1700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. März 2024 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 54 % einer ganzen Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Livia Schmid

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippLienhard