Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00210

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00210


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 11. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1966 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter dreier erwachsener Kinder, war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2015 verschiedentlich und in unterschiedlichen Pensen als Unterhaltsreinigerin angestellt (vgl. Urk. 10/12); zuletzt bis zur arbeitgeberischen Kündigung per 22. September 2016 im 50 %-Pensum bei der Y.___ GmbH (Urk. 10/20). Seit dem 1. Januar 2017 bezog sie wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 3). Nach einer im Juni 2017 durch das Sozialamt erfolgten Anmeldung zur Früherfassung (Urk. 10/3) und Durchführung eines persönlichen Beratungsgesprächs (vgl. Urk. 10/6) meldete sich die Versicherte am 11. August 2017 unter Hinweis auf Schulterschmerzen und eine im Mai 2017 erfolgte Schulteroperation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8). Diese tätigte berufliche-erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste die IV-Stelle das orthopädische Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. März 2021 (Urk. 10/64). Zudem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 15. April 2021, Urk. 10/65). Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Februar 2018 bis 31. Oktober 2020 befristete ganze Rente in Aussicht (Urk. 10/68). Auf deren Einwand hin (Urk. 10/69 ff.) und nach Durchführung eines persönlichen Gesprächs zur Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 10/82) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Jobcoaching/Beratung und Begleitung vom 25. April bis 25. Oktober 2022, durchgeführt durch die A.___ AG (vgl. Mitteilung vom 3. Mai 2022, Urk. 10/85). Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2022 schloss die IV-Stelle ihre Eingliederungsbemühungen ab (Urk. 10/95/1). Nach umfangreichen Abklärungen zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. Urk. 10/114 ff.) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wie vorbeschieden eine vom 1. Februar 2018 bis 31. Oktober 2020 befristete ganze Rente zu (Urk. 2).


2. Dagegen erhob X.___ am 10. April 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihr – allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine unbefristete Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Zudem gewährte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 11). Mit Replik vom 29. August 2024 (Eingang) hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweisen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend die vom 1. Februar 2018 bis 31. Oktober 2020 befristete Rente zu prüfen ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.5    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.6    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).



2.    

2.1    Im angefochtenen Entschied erwog die Beschwerdegegnerin, aus gesundheitlichen Gründen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit vollumfänglich eingeschränkt gewesen. Nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit nach der Anmeldung (1. Februar 2018) habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 15. Juli 2020 habe in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seither sei es der Beschwerdeführerin wieder möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine gesundheitliche Verbesserung sei zu berücksichtigen, nachdem sie mindestens drei Monate gedauert habe. Damit sei die Rente per Ende Oktober 2020 aufzuheben (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin monierte die Rentenbefristung. Die begutachtende Orthopädin habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der wiederholten Schulteroperationen für jeweils maximal neun Monate postoperativ attestiert, gefolgt von einem Aufbau der Arbeitsfähigkeit über erneut drei Monate bis zu jeweils 80 %. Daraus habe der regionale ärztliche Dienst (RAD) geschlussfolgert, 12 Monate nach der letzten Operation sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Gutachterin und der RAD hätten sich damit auf eine Prognose abgestützt, welche überdies nicht begründet worden sei. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dürfe auf eine prognostische Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit, welche einzig auf Erfahrungstatsachen basiere und ansonsten nicht weiter begründet sei, nicht abgestellt werden. Dies insbesondere, wenn - wie vorliegend – kein regelrechter postoperativer Verlauf vorliege. So habe sich eine postoperative Schultersteife entwickelt und im April 2021 noch kein befriedigendes Resultat erreicht werden können. Dadurch habe sich die Prognose nicht bewahrheitet. Von einer Verbesserung könne auch mit Blick auf die im April 2021 gestellte Operationsindikation bezüglich der linken Schulter nicht ausgegangen werden. Zudem habe sich weder die Gutachterin noch der RAD mit der divergenten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Klinik B.___ (nachfolgend: B.___) auseinandergesetzt. Vielmehr habe der RAD dafürgehalten, widersprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien nicht ersichtlich. Ausserdem seien nach der Begutachtung Beschwerden im Bereich der Hüfte und des Beckens dazugekommen. Die gutachterliche Einschätzung, wonach angeblich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, beruhe daher auf einem unvollständigen resp. nicht mehr aktuellen Gesundheitszustand. Einzig der RAD habe sich zur Becken-/Hüftproblematik geäussert. Dabei habe er lediglich festgehalten, dass die Hausärztin die Auswirkungen derselben nicht beurteilen könne. Dabei habe der RAD übersehen, dass Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 5. November 2022 festgehalten habe, dass auch eine angepasste, sitzende Tätigkeit aufgrund der Beckenschmerzen schwierig und die Prognose schlecht sei. Wenn der RAD dafürhalte, die Tendinopathien sollten mit Antirheumatika gut therapierbar sein, stütze er sich wiederum einzig auf eine Prognose/Erfahrungstatsache, was vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht standhalte. Der effektive Verlauf sei – in Verletzung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes – nicht abgeklärt worden. Auch diesbezüglich habe sich die Beschwerdegegnerin auf ungenügende medizinische Tatsachen abgestützt. Es sei weder rechtsgenüglich ausgewiesen, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch ausüben könne, noch welches Pensum sie zu leisten vermöge. Fest stehe hingegen, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache damit erfüllt seien. Soweit nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte abgestellt werde, seien zumindest weitergehende Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen seien seit dem Gutachten bereits drei Jahre vergangen. Es sei bereits deshalb nicht mehr aktuell und veraltet. Alsdann sei die Rentenaufhebung bei versicherten Personen über 55 Jahre rechtsprechungsgemäss bundesrechtswidrig, wenn sich keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung biete (Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015, E. 5). Die IV-Stelle trage die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage sei, das medizinisch-theoretische (wieder) ausgewiesene Leistungspotential auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Dies gelte auch dann, wenn bereits bei der Rentenzusprache über die Befristung entschieden worden sei (BGE 145 V 209 E. 5). Vorliegend habe die im März 1966 geborene Beschwerdeführerin das 55. Altersjahr zurückgelegt, womit vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien. Das IV-gestützte Coaching habe aus medizinischen Gründen abgebrochen werden müssen, insbesondere infolge der hinzugetretenen Becken- und Hüftproblematik. Dem Feststellungsblatt sei denn auch zu entnehmen, dass «sich der Gesundheitszustand wohl verschlechtert» habe und deshalb neue medizinische Unterlagen einzuholen seien. Damit stehe fest, dass keine befähigenden Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin könne also nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin nicht einlässlich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitergehende Eingliederungsmassnahmen auseinandergesetzt. Eine Rentenbefristung sei auch aus diesem Grund nicht zulässig. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin einen «Prozentvergleich» vorgenommen und das Valideneinkommen gestützt auf TA1 2018, Ziff. 96 (Fr. 3'994.--/Monat) festgelegt. Es wäre jedoch korrekt gewesen, das Valideneinkommen – analog dem Invalideneinkommen – gestützt auf den Zentralwert TA1, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'371.--/Monat) festzulegen, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der Reinigungsbranche tätig wäre. Vom Invalideneinkommen sei ein Abzug von 25 % zu gewähren. Dies aufgrund der beidseits schweren, äusserst schmerzhaften und langwierigen Schulterproblematik, welche den Einsatz der Arme nahezu ausschliesse, und aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sehr kurzen Dauer der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Urk. 1).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die bildgebend festgestellten Reizzustände der Sehnenansätze (Tendinopathien) der Adduktoren und der ischiocruralen Muskulatur seien gestützt auf den RAD belastungs- und bewegungsabhängig und gut mit Antirheumatika behandelbar. Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich daraus nicht. Es lägen auch keine Berichte über eine entsprechende fachärztliche Behandlung vor. Es werde auch daran festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Verlauf der altersbedingt zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen subjektiv als nicht mehr arbeitsfähig betrachtet habe. Die behandelnden Ärzte, welche fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt hätten, hätten auf die wiederholte Kontaktaufnahme des Jobcoaches nicht reagiert. Alsdann handle es sich bei der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht um eine reine Prognose. Die letzte Operation an der rechten Schulter habe am 15. Juli 2019 stattgefunden. Im Arztbericht des B.___ vom 31. August 2020 sei von Restbeschwerden mit schmerzhafter Bizepstenodese und residualer Frozen shoulder postoperativ die Rede. Dieser Zustand habe 13 Monate nach der letzten Operation bestanden und die Formulierung deute auf eine medizinisch stabile Situation hin. Die gutachterliche Untersuchung habe im März 2021 stattgefunden, mithin fast zwei Jahre nach dem Eingriff. Von einer Prognose ausgehen zu wollen, sei schlicht vermessen. Insbesondere sei im Arztbericht des B.___ vom 15. November 2022 bestätigt worden, dass die letzte Konsultation am 31. Mai 2021 erfolgt sei – also praktisch zeitgleich mit der gutachterlichen Untersuchung. Eine massgebliche Verschlechterung der linken Schulter im Zeitraum zwischen der Begutachtung und der letzten Konsultation im B.___ sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Daran ändere auch die Operationsindikation nichts, da den Schulterbeschwerden mit chirurgischen Interventionen nur möglicherweise beizukommen sei. Zudem sei es gar nicht möglich gewesen, dass sich die Gutachterin zum zeitlich später verfassten Sprechstundenbericht des B.___ vom 31. Mai 2021 hätte äussern können. Im Übrigen stelle die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des B.___ lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar. Eine Stellungnahme zu den Hüft- und Kniebeschwerden ab Juni 2022 sei zudem nicht möglich, wenn die Beschwerdeführerin nach dem 31. März 2021 nicht mehr im B.___ in Behandlung gewesen sei. Eine fachärztliche Behandlung bestehe diesbezüglich nicht und die Hüftbefunde seien gestützt auf den RAD infolge der guten Behandelbarkeit nicht invalidisierend. Schliesslich seien entgegen der Beschwerdeführerin vor der Rentenaufhebung ab dem 16. Dezember 2021 berufliche Massnahmen durchgeführt worden. Diese seien wegen subjektiver Arbeitsunfähigkeit und fehlender Kooperation der Hausärztin für dieses Vorhaben zwischenzeitlich gescheitert und am 25. Oktober 2022 abgeschlossen worden (Urk. 8).

2.4    Die Beschwerdeführerin hielt replicando daran fest, dass keine befähigenden Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung durchgeführt worden seien. Das Coaching sei nicht aus subjektiven Gründen, sondern infolge verschiedenster gesundheitlicher Beschwerden und anstehender Abklärungen abgebrochen worden. Es hätten also objektive Gründe vorgelegen. Im daraufhin eingeholten Bericht vom 5. November 2022 habe Dr. C.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und die Wiedereingliederung mit Jobcoach wegen Beckenproblemen nicht gelungen sei. Im Abschlussbericht der A.___ AG sei die Beschwerdeführerin als motiviert beschrieben und die Arbeitsunfähigkeit sei an keiner Stelle in Frage gestellt worden. Die Ausführungen im Feststellungsblatt sowie Abschlussbericht zeigten, dass nicht eine subjektive Eingliederungsunfähigkeit bestanden habe, sondern dass die Teilnahme aufgrund des Gesundheitszustandes objektiv nicht mehr möglich gewesen sei. Wäre tatsächlich einzig von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit auszugehen, wäre dies explizit festgehalten worden. Schliesslich werde auch in der Mitteilung zum Abschluss der Eingliederungsbemühungen festgehalten, dass die Eingliederungsmassnahme «aufgrund der verschiedenen medizinischen Abklärungen nicht mehr zielführend fortgesetzt werden könne». Die Behauptung, wonach die Eingliederungsmassnahmen aus subjektiven Gründen abgebrochen worden seien, sei aktenwidrig. Damit misslinge auch der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringe, die Hausärztin habe im Rahmen der Eingliederungsmassnahme nicht kooperiert, könne dies der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht sei nur massgebend, wenn sie auf die versicherte Person zurückgehe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin erneut den tatsächlichen medizinischen Verlauf nicht erfasst, wenn sie in der Beschwerdeantwort festhalte, im Zeitpunkt der Begutachtung habe eine stabile medizinische Situation vorgelegen. Wie bereits beschwerdeweise ausgeführt, habe sich der postoperative Verlauf unbefriedigend gestaltet. Zwar sei im August 2020 von einem stationären Gesundheitszustand berichtet worden, dies aber auf einem tiefen, schmerzhaften und einschränkenden Niveau. Es hätten weiterhin ausgeprägte Schulterschmerzen bestanden und der Verlauf sei als unbefriedigend beschrieben worden. Dieser tatsächliche Verlauf sei weder von der Gutachterin noch vom RAD berücksichtigt worden. Vielmehr sei einzig gestützt auf Erfahrungswerte eine angebliche Arbeitsfähigkeit behauptet worden. Auch wenn die gutachterliche Beurteilung zwei Jahre nach der letzten Operation erfolgt sei, ändere dies nichts daran, dass die Gutachterin unzulässigerweise auf eine reine Erfahrungstatsache abgestellt und den relevanten, tatsächlichen Verlauf nicht berücksichtigt habe (Urk. 13).


3.

3.1    Die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2024 (Urk. 2) ist unter Hinweis auf das unter E. 1.4 Gesagte auf die gesamte Rentendauer ab Februar 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (22. Februar 2024; vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

3.2    Im orthopädischen Gutachten vom 5. März 2021 hielt Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/64/17):

- Frozen shoulder rechts bei intakter Rekonstruktion der postero-superioren Rotatorenmanschette (MRI vom 10. Mai 2020) bei/mit

- Status nach Schulterarthroskopie, subacromiales Débridement, Probeentnahmen (vierfach bakteriell), Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Supraspinatus und Infraspinatus) vom 15. Juli 2019 bei ReRuptur der Supraspinatus rechts,

- Status nach ausgiebigem Débridement, Probeentnahme, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion Supraspinatus und Infraspinatus vom 20. August 2018 bei Rotatorenmanschetten-Re-Ruptur (Supraspinatus transmural, Infraspinatus artikulärseitig),

- Status nach Schulterarthroskopie, transossäre Rekonstruktion der Supraspinatussehne, Bizepstenodese Schulter rechts am 10. Mai 2017;

- Schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links bei/mit

- Degeneration der Rotatorenmanschette mit Partialrupturen des Supraspinatus, Infraspinatus und Subscapularis ohne grosse Arthrose glenohumeral und leichter Einengung des Subacromialraumes bei vermutlich Status nach AC-Resektion ca. 2013 in Spanien.

    Die ursprünglich aus Kolumbien stammende Beschwerdeführerin sei 2015 aus Spanien in die Schweiz eingereist. Sie habe aus zwei Beziehungen drei Töchter, welche in Spanien lebten. 2013 habe die Beschwerdeführerin in Spanien einen Unfall mit Beteiligung der linken Schulter erlitten, in dessen Folge sie dort dreifach an der linken Schulter operiert worden sei. In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin während 1.5 Jahren in Privathaushalten, in einem Hotel und in Restaurants gearbeitet; zuletzt im Hotel D.___ in Zürich als Zimmermädchen im 50 %-Pensum. Danach habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie sei alleinstehend, beziehe Sozialhilfe und teile sich eine Einzimmerwohnung mit einem jüngeren Mann, welcher sie bei schweren Dingen [im Haushalt] unterstütze. Die Beschwerdeführerin wolle nicht zurück nach Spanien, da sie hier in der Schweiz Hilfe bekommen wolle (Urk. 10/64/11 f., Urk. 10/64/18).

    Anlässlich der Anamnese habe die Beschwerdeführerin nur Beschwerden im Bereich beider Schultern berichtet; momentan neu vermehrt in der linken Schulter, welche in Spanien vor vielen Jahren operiert worden sei. Auf explizite Nachfrage habe sie Knie- und HWS-Schmerzen verneint. Auf eine bildgebende Untersuchung diesbezüglich sei deshalb verzichtet worden. Klinisch zeige sich ein flüssiger, hinkfreier Barfussgang in allen Positionen. Der orthopädische Status sei bis auf beide Schultern unauffällig. Dort fänden sich ausgeprägte lokale Druckdolenzen im Bereich des AC-Gelenks, des Schulterpunkts und der langen Bizepssehne mit painful arc beidseits. Zudem sei die Schulterbeweglichkeit beidseits um 50 % reduziert. MR-Tomographisch habe sich an der linken Schulter eine Degeneration der Rotatorenmanschette mit Partialrupturen des Supraspinatus, Infraspinatus und Subscapularis, ohne grosse Arthrose glenohumeral und leichter Einengung des Subacromialraumes bei vermutlich Status nach ACResektion vor vielen Jahren in Spanien gezeigt. Aus der MRT der rechten Schulter vom 20. Mai 2020 ergäben sich eine intakte Rekonstruktion der postero-superioren Rotatorenmanschette und Zeichen einer retraktilen Capsulitis (Urk. 10/64/16).

    Anlässlich der Expertise hätten sich keine Inkonsistenzen ergeben. Die Beschwerdeführerin habe kooperiert. Die konservative Behandlung im B.___ sei optimal und weiterzuführen. Aus orthopädischer Sicht seien das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits nicht mehr zumutbar; ebenso Überkopfarbeiten und das Hantieren mit langen Hebelarmen. Arbeiten mit schlagenden und vibrierenden Maschinen seien auch nicht mehr zumutbar (Urk. 10/64/18). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Dies gelte seit Mai 2017 (erste Schulteroperation links und gleichzeitig Beginn der Aktendokumentation); die Arbeit im Reinigungsdienst sei auf Dauer zu schwer und entspreche nicht dem Zumutbarkeitsprofil. Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit; die zeitliche Einschränkung ergebe sich aus dem vermehrten Pausenbedarf. Rückblickend gelte diese Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erst ab Mai 2017 vorliegende Dokumentation sicherlich seit jeweils 9 Monate postoperativ, gefolgt von einem Aufbau der Arbeitsfähigkeit über erneut drei Monate bis 80 % (Urk. 10/64/19 f.). Diese Einschätzung gelte auch für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt (Urk. 10/64/21).

3.3    Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2022 hielt Dr.  C.___ chronische Schulterschmerzen beidseits mit Funktionsdefizit und seit Mai 2022 bestehende Tendinopathien im Beckenbereich rechts nach kurzzeitigem Sitzen und Gehen fest (Urk. 10/98/3). Klinisch sei die Abduktion beider Schultern schmerzbedingt eingeschränkt. Zudem bestünden intermittierende Armoedeme. Der Beckenbereich rechts sei ausgedehnt druckdolent und das Hüftgelenk unter Schmerzen normal beweglich. Nebst der Einnahme – näher bezeichneter – NSAR und Antiphlogistika nehme die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mobilität und Schmerzreduktion eine Physiotherapie wahr. Eine sitzende Tätigkeit sei wegen der Beckenschmerzen schwierig. Die Eingliederungsprognose sei eher schlecht wegen seit Jahren bestehenden beidseitigen Schulterbeschwerden sowie seit sechs Monaten vorliegenden Tendinopathien im rechten Becken. Die Eingliederung erschwerten auch die mangelnden Sprachkenntnisse (Urk. 10/98/1-6). Dem beigelegten MRT-Befundbericht des Beckens und der rechten Hüfte vom 17. Juni 2022 sind zu entnehmen: (1) der Verdacht auf eine bilaterale kleine fetthaltige Femoralhernie, (2) eine Insertionstendinopathie mit – näher beschriebener - Partialläsion der Abduktoren sowie einer diskreten Bursitis trochanterica rechts und (3) ein Uterus myomatosus mit grösseren intramuralen Myomknoten in der Hinterwand; wesentliche degenerative Veränderungen und eine Synovitis konnten ausgeschlossen werden. Zudem habe sich eine blande Sigmadivertikulose gezeigt (Urk. 10/98/8).

3.4    Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2022 hielt die behandelnde Ärztin des B.___ als Hauptdiagnosen (1) Restbeschwerden der rechten Schulter mit Verdacht auf eine schmerzhafte Bizepstenodese und residuelle postoperative Frozen shoulder und (2) eine Partialruptur der Supraspinatussehne der Rotatorenmanschette links fest (Urk. 10/101/8). Die Schulterproblematik rechts könne zum aktuellen Zeitpunkt chirurgisch nicht verbessert werden; links sei eine Verbesserung möglich, jedoch ohne Garantie. Aufgrund der mehrfachen Operationen und des langen Leidenswegs wünsche die Beschwerdeführerin derzeit keine weiteren operativen Interventionen. Weitere Therapien seien derzeit nicht geplant. In Zukunft könne eine operative Korrektur mittels inverser Schulterprothese allenfalls nötig werden (Urk. 10/101/10). Als arbeitsrelevante Funktionseinschränkungen bestünden ein eingeschränkter Bewegungsradius sowie residuelle Schmerzen der rechten Schulter mit einer Kraftminderung. Links sei der Bewegungsradius grösser. Es bestünden jedoch auch hier eine Kraftminderung und starke Schmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten. In einer leidensangepassten, reinen Bürotätigkeit, ohne Anheben schwerer Lasten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 4-6 Stunden am Tag (Urk. 10/101/11).

3.5    Mit interner Stellungnahme vom 6Februar 2023 hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/121/6):

- Funktionseinschränkung und Schmerzen der rechten Schulter mit/bei Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Patch-augmentation am 15. Juli 2019

- Status nach Débridement und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 20. August 2018

- Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion und LBS-Tenodese am 15. Mai 2017

- Schmerzsyndrom der linken Schulter mit/bei

- Partialruptur der Supraspinatussehne

- Status nach AC-Resektion

- Insertionstendinopathie der Hüftabduktoren und Hamstringsehnen rechts

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine arterielle Hypertonie (Urk. 10/121/6).

In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin infolge der Funktionseinschränkung und Kraftminderung der Schultergelenke sowie Belastungsschmerzen der rechten Hüfte zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Verweistätigkeit im körpernahen Bereich mit angelegten Ellbogen und der Möglichkeit für Positionswechsel, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Überkopfarbeiten, Hantieren mit langen Hebelarmen sowie Arbeiten mit schlagenden und vibrierenden Werkzeugen, hüftbelastende Tätigkeiten, gebückte oder kauernde Arbeitspositionen und ohne häufiges Gehen und Stehen bestehe seit dem 15. Juli 2020 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/121/6 f.). Aus dem schulterchirurgischen Arztbericht vom 15. November 2022 ergebe sich keine wesentliche Veränderung seit der Begutachtung; schulterchirurgisch präsentiere sich ein weitgehend unveränderter Zustand mit anhaltenden Restbeschwerden. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der behandelnden Ärzte sei mit der gutachterlichen Einschätzung vereinbar.

Neu hinzugekommen seien Tendinopathien der Hüftabduktoren und der ischiocruralen Muskulatur. Berichte über eine fachärztliche Behandlung lägen nicht vor. Die Hausärztin könne die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht einschätzen. Die Hüftabduktoren würden das Bein abspreizen und das Becken bei Belastung des anderen Beins stabilisieren. Die ischiocrurale Muskulatur (Hamstrings) unterstütze die Beugung im Kniegelenk und die Streckung im Hüftgelenk. Sie würden insbesondere beim Gehen und Velofahren beansprucht. Bei Tendinopathien handle es sich um Reizzustände der Sehnenansätze. Durch Zug an den gereizten Sehnen würden Schmerzen ausgelöst. Die Beschwerden seien deshalb bewegungs- und belastungsabhängig und durch Antirheumatika gut therapierbar. Daraus resultiere keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer unbelasteten Tätigkeit. Für die Regeneration und für Positionswechsel könnten die zusätzlichen Pausen, welche in Rahmen der Leistungsminderung von 20 % anerkannt würden, mitgenutzt werden (Urk. 10/121/7).


4.    Das orthopädische Gutachten vom 5. März 2021 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 10/64/4 ff., Urk. 10/64/19), den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und bildgebenden Untersuchungen. Es leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Entgegen der Beschwerdeführerin berücksichtigte Dr. Z.___ das postoperative Geschehen an der rechten Schulter, insbesondere die Schultersteife und hielt dementsprechend eine eingeschränkte Funktion beider Schultern mit Frozen shoulder rechts fest (vgl. Urk. 10/64/17). Den daraus resultierenden Einschränkungen hat sie sowohl qualitativ als auch quantitativ adäquat Rechnung getragen. Konkret attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer nicht schulterbelastenden Verweistätigkeit mit Wirkung ab jeweils neun Monate postoperativ und zusätzlich dreimonatiger, schrittweiser Pensumerhöhung (Urk. 10/64/20). Die letzte Operation erfolgte am 15. Juli 2019. Mithin war die Beschwerdeführerin jedenfalls ab dem 15. Juli 2020 in einer angepassten Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Inwiefern es sich dabei um eine einzig auf Erfahrungstatsachen basierende Prognose handeln soll, welche sich überdies nicht bewahrheitet habe, ist nicht einzusehen. Die in den Sprechstundenberichten des B.___ vom 26. August 2020 (vgl. Urk. 10/54/7) und 31. März 2021 (Urk. 10/77) dokumentierten (Rest-)Beschwerden an den Schultern beidseits vermögen mit Blick auf das medizinische Belastbarkeitsprofil, welches schulterbelastende Tätigkeiten ausschliesst, keinerlei Zweifel an der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, geschweige denn eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit, zu begründen. Wesentliche Veränderungen im schulterchirurgischen Status sind auch dem Bericht des B.___ vom 15. November 2022 nicht zu entnehmen (vgl. hievor E. 3.4). Die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 4-6 Stunden am Tag in einer angepassten Verweistätigkeit lässt sich zudem fast vollständig mit der gutachterlichen Einschätzung vereinbaren.

Die beschwerdeweise behauptete Operationsindikation der linken Schulter im April 2021 (vgl. Urk. 1 Ziff. 10) erweist sich als aktenwidrig. Vielmehr erwog der behandelnde Oberarzt des B.___ im Sprechstundenbericht vom 31. Mai 2021 resp. 9. April 2021 von Seiten der linken Schulter primär eine therapeutische Kortikosteroidinfiltration und hielt überdies ausdrücklich fest, chirurgische Verbesserungsmöglichkeiten bestünden weder hinsichtlich der rechten noch linken Schulter (vgl. Urk. 10/77/2). Andernorts räumte die Beschwerdeführerin denn auch selbst ein, insgesamt habe sich im April 2021 keine Operationsindikation ergeben (vgl. Urk. 1 Ziff. 8).

Was die seit Mai 2022 hausärztlich dokumentierten Beschwerden im Bereich des Beckens rechts betrifft, nahm die Beschwerdeführerin – nach Lage der vorliegenden Akten keine spezialärztlichen Behandlungen wahr. Entsprechendes hat sie denn auch nicht behauptet. Bildgebend ausgewiesen ist hier im Wesentlichen eine Insertionstendinopathie mit Partialläsion der Abduktoren (Urk. 10/88). RAD-Arzt Dr. E.___ hat ebenso nachvollziehbar wie überzeugend erläutert, dass infolge der guten Therapierbarkeit mit Antirheumatika daraus keine andauernde Einschränkung resultiert. Gleichwohl hat er den Beckenbeschwerden Rechnung getragen, indem er zusätzlich hüftbelastende Tätigkeiten, gebückte oder kauernde Arbeitspositionen sowie häufiges Gehen und Stehen aus dem medizinischen Belastbarkeitsprofil ausgeschlossen hat; ein allfällig erhöhter (Zeit-)Bedarf für Positionswechsel und zur Regeneration werde – so Dr. E.___ weiter - von der quantitativen Einschränkung im Umfang von 20 % abgedeckt. Inwiefern und weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beckenbeschwerden darüber hinaus eingeschränkt sein soll, lässt sich nicht ausmachen und hat sie auch nicht substantiiert. Eine die RAD-Beurteilung divergierende spezialärztliche Einschätzung liegt jedenfalls nicht vor. Daran ändert auch nichts, wenn die behandelnde Hausärztin in vager Formulierung dafürhielt, eine sitzende Tätigkeit sei wegen den Beckenschmerzen schwierig (vgl. Urk. 10/98/5). Kommt hinzu, dass es sich dabei nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt und es überdies nicht Sache des/der behandelnden Arztes/Ärztin sein kann, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_778/2019 vom 26. Juni 2020 E. 4.3).

    Nach dem Gesagten ist gestützt auf die hinreichend aufschlussreiche medizinische Aktenlage, insbesondere das beweiskräftige orthopädische Gutachten erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig und im Sinne einer revisionsrelevanten Verbesserung jedenfalls seit dem 15. Juli 2020 in einer angepassten Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig war.


5.    

5.1    Unter den Parteien ist unbestritten, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrads die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelangt (vgl. auch Abklärungsbericht vom 15. April 2021, Urk. 10/65). Unbestritten ist auch, dass das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (vgl. Urk. 1 Ziff. 23, Urk. 10/66/14). Damit erübrigt sich deren genaue Ermittlung und entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.2

5.2.1    Der Beschwerdeführerin wurde für ihre bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2017 attestiert. Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum Mai 2018 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. E. 1.3).

5.2.2    Nach Ablauf der Wartezeit im Mai 2018 war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) nach der am 11. August 2017 erfolgten Anmeldung (vgl. Urk. 10/8) hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2018 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente.

5.2.3    Seit dem 15. Juli 2020 war die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin hat von einem leidens- oder anderweitig bedingten Abzug abgesehen, was entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Insbesondere umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2) und dürfen die körperlichen Limitierungen der Beschwerdeführerin deshalb vorliegend nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.5.1 mit weiterem Hinweis). Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss ebenfalls keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen). Damit resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von 20 %. Für die Folgezeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist sodann keine erneute gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen. Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.6 f.) erweist sich ebenfalls als grundsätzlich richtig.

    Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung unter dem Aspekt der Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (BGE 145 V 209).


6.

6.1    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2 mit Hinweis). Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2).

6.2    Die am im März 1966 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2024 (Urk. 2) 57 Jahre alt, weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 zur Anwendung gelangt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen wegen Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung ist unbestritten (Urk. 2, Urk. 8).

6.3    Im April 2022 wurde der Beschwerdeführerin Kostengutsprache erteilt für ein/eine Coaching/Beratung und Begleitung durch die A.___ AG vom 25. April 2022 bis 25. Oktober 2022 (vgl. Mitteilung vom 3. Mai 2022, Urk. 10/85). Definiertes Ziel war die Vorbereitung auf die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt durch das Aufbereiten eines aussagekräftigen Bewerbungsdossiers und Evaluation von geeigneten Schnuppereinsätzen als Basis für die weitere Eingliederungsplanung (vgl. Zielvereinbarung, Urk. 10/92; vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 10/96/7).

    Die Terminabsprachen gestalteten sich anfänglich schwierig, da keine Übersetzerin zur Verfügung stand (Urk. 10/96/5 ff., Urk. 10/80 ff.). Gemäss Eingliederungsprotokoll habe die Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Beratungsgesprächs vom 16. März 2022 berichtet, dass sie gerne wieder arbeiten würde (vgl. Urk. 10/96/5). Sie sei bereit, im Rahmen eines Schnuppereinsatzes eine sehr leichte Tätigkeit auszuprobieren (Urk. 10/96/6). Anlässlich des telefonischen Erstgesprächs mit der spanisch sprechenden Jobcoachin habe die Beschwerdeführerin erneut ihre Motivation und Bereitschaft, etwas auszuprobieren, zum Ausdruck gebracht (Urk. 10/96/7). Gemäss Beurteilung der Eingliederungsfachperson seien die fehlenden Sprachkenntnisse aktuell die grösste Herausforderung, weil die Beschwerdeführerin Arbeitsanweisungen mündlich und schriftlich nicht verstehe und ein Deutschkurs nicht möglich sei, weil die Beschwerdeführerin grosse Ängste, gar Panik, zeige, wenn es um schulische Aktivitäten gehe (Urk. 10/96/7 f.). Das am 8. Juni 2022 mit der Coachin vereinbarte Gespräch sagte die Beschwerdeführerin telefonisch ab (Urk. 10/87), weil sie Knieschmerzen mit starker Anschwellung berichtete und ein Arztattest vom 15. Juni 2022 über eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 24. Juni 2022 nachreichte (Urk. 10/86; anschliessend verlängert bis 1. Juli 2022, Urk. 10/89; vgl. auch Urk. 10/90). Das am 17. Juni 2022 veranlasste MRI Becken und rechte Hüfte zeigte eine Insertionstendinopathie mit Partialläsion der Abduktoren (Urk. 10/88). Die mit der Leistungsmitteilung vom 3. Mai 2022 versandte Zielvereinbarung ging von der Beschwerdeführerin unterzeichnet erst am 27. Juli 2022 ein (Urk. 10/97; vgl. auch Urk. 10/96). Anschliessend berichtete die Jobcoachin, die Beschwerdeführerin habe die geplanten Gesprächstermine im Rahmen des Coachings nicht mehr wahrnehmen können. Die Beschwerdeführerin habe Arbeitsunfähigkeitsatteste (der Hausärztin, letztlich bis 21. September 2022, vgl. Urk. 10/93, Urk. 10/94) eingereicht und sich nach eigenen Angaben verschiedenen medizinischen Abklärungen unterziehen müssen (Mammographie, MRI). Ende Juli 2022 habe die Beschwerdeführerin berichtet, aktuell habe sie solche Schmerzen mit Ausstrahlungen vom Bein bis in den Rücken und Koliken, dass sie sich derzeit nicht vorstellen könne, einer Arbeit nachzugehen. Sobald diese neuen Schmerzen wieder vorbei seien, möchte sie sehr gern eine Stelle suchen bzw. prüfen was möglich ist. Aktuell nehme sie Schmerzmedikation und Tees und gehe weiterhin in die Physiotherapie (vgl. Eintrag vom 20. Juli 2022, Urk. 10/96/9). Die schwierige Situation habe auch einen negativen Einfluss auf die mentale Verfassung der Beschwerdeführerin. Sie sei sozial isoliert und warte derzeit auf das Aufgebot eines Spezialisten (vgl. Eintrag vom 25. Juli 2022, Urk. 10/96/10). Um sich über die medizinische Situation Klarheit zu verschaffen, sei mit der Beschwerdeführerin eine Kontaktnahme mit der behandelnden Hausärztin durch die Jobcoachin vereinbart worden. Die Hausärztin habe auf die Kontaktversuche nicht reagiert. Im Oktober 2022 habe die Beschwerdeführerin erneut berichtet, dass sie weiterhin sehr gerne arbeiten würde, sich aktuell jedoch nicht in der Lage sehe, eine Anstellung anzutreten oder zu schnuppern; sie habe Medikamente erhalten, die ihr helfen würden; sie müsse sich nun mehr bewegen (Einträge vom 25. Juli, 5. August, 17. Oktober 2022, Urk. 10/96/10 f.). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsbemühungen ab und begründete dies damit, dass die Zusammenarbeit nicht mehr zielführend habe fortgesetzt werden können, da sich die Beschwerdeführerin verschiedenen medizinischen Abklärungen habe unterziehen müssen. Zudem fühle sie sich nicht mehr in der Lage, den weiteren Eingliederungssupport in Anspruch zu nehmen (Mitteilung vom 26. Oktober 2022, Urk. 10/95/1, vgl. Eintrag vom 25. Oktober 2022 im Eingliederungsprotokoll, Urk. 10/96/12). Mit Arztbericht vom 5. November 2022 zu Händen der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. C.___ schliesslich ein chronisches PHS rechts inkl. frozen shoulder (nach mehreren operativen Rekonstruktionen 2017, 2018 und 2019), chronische PHS links bei Status nach Schulter-OP in Spanien 2014 sowie ausgedehnte Tendinopathien Becken rechts ab Mai 2022. Die Wiedereingliederung mit Job-Coaching im Frühling/Sommer 2022 sei wegen des Becken-Problems nicht gelungen (Urk. 10/98/4).

    Dem Abschlussbericht der A.___ AG vom 11. November 2022 ist schliesslich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin als motiviert geschildert habe, wieder eine Anstellung zu finden. Aufgrund der unerwarteten Arbeitsunfähigkeit hätten jedoch keine Schnuppereinsätze geplant werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich stets korrekt abgemeldet und Arztzeugnisse nachgereicht (Urk. 9).

6.4    Bei den anberaumten Eingliederungsbemühungen ging es vorab um Vorbereitungshandlungen unter aktiver Mitwirkung der A.___ AG als Basis für die weitere Eingliederungsplanung. Die nicht wahrgenommenen Gesprächstermine sind zwar von den eingereichten Attesten abgedeckt und die medizinischen Abklärungen/Untersuchungen teilweise ausgewiesen (vgl. MRT-Befund des Beckens und der rechten Hüfte vom 17. August 2022, Urk. 10/91/2; Aufgebot zur gynäkologischen Untersuchung auf den 14. September 2022; Urk. 10/94/2). Die Ziele der – lediglich als Vorbereitung für die weitere Eingliederungsplanung dienenden – Coachingleistungen wurden nicht erreicht und Schnuppereinsätze fanden nicht statt (vgl. Abschlussbericht der A.___ AG, Urk. 9). Damit wurden die Eingliederungsbemühungen vor Erreichen der vereinbarten Ziele überwiegend wegen jedenfalls subjektiver Arbeitsunfähigkeit eingestellt. Bei dieser Sachlage kann von vor der Rentenaufhebung durchgeführten, befähigenden Massnahmen nicht die Rede sein. Es bleibt jedoch festzustellen, dass eine Arbeitsunfähigkeit wegen Knieproblemen (vgl. Urk. 10/98) medizinisch nicht aktenkundig ist, es bei den Gesprächsterminen (noch) nicht um einen Arbeitseinsatz ging und die Beschwerdeführerin offenbar nicht wegunfähig gewesen war, nahm sie doch die ärztlichen Untersuchungen vom 15. Juni 2022 (Datum des Arztzeugnisses, vgl. Urk. 10/89), 17. Juni 2022 (MRI Becken, Urk. 10/91/2) und 14. September 2022 (Gynäkologie, Urk. 10/94/2) wahr. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht aktenkundig. Wohl hat sich die Beschwerdeführerin stets rechtzeitig von den Gesprächen abgemeldet (Urk. 10/96/8 statt; vgl. Abschlussbericht der A.___ AG, Urk. 9) und ihre grundsätzliche Motivation wiederholt kundgetan (vgl. hievor E. 6.3), jedoch lässt die ab 9. Juni 2022 erfolgte ununterbrochene Krankschreibung ohne ausgewiesenes medizinisches Korrelat (vgl. Urk. 10/98) erheblich an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit zweifeln, auch wenn die fehlende Kooperation der Hausärztin (entgegen dem Verständnis der Beschwerdegegnerin, vgl. Urk. 8) der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen darf. Dabei bleibt abschliessend zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz seit 2012 (vgl. Urk. 11/132/3) nicht mehr erwerbstätig gewesen war und seit ihrer Einreise 2015 offensichtlich nicht vermochte, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen: Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto arbeitete die Beschwerdeführer höchstens von Juni bis Dezember 2015 bei einem Arbeitgeber durchgehend, die Einträge 2016 weisen nebst dem Bezug von Arbeitslosentaggelder (Oktober/November) sieben verschiedene Arbeitgeber mit - abgesehen von einer Facility-Firma - einem jeweiligen Einsatz von nur wenigen Monaten aus (vgl. Urk. 10/118; vgl. auch Urk. 10/20/1). Für die kaum gelungene Eingliederung in den Arbeitsmarkt mögen auch die seit ihrem Unfall 2012 oder 2013 bestehenden Einschränkungen in der linken Schulter (vgl. Urk. 10/98: chronisches PHS links bei St. n. Schulteroperation 2014 in Spanien) und damit gesundheitliche Einschränkungen eine Rolle spielen, im Vordergrund stehen jedoch weitere, nicht invaliditätsbedingte Ursachen, wie die fehlenden Sprachkenntnisse, wenig Schulbildung, keine Berufsausbildung und beruflichen Erfahrungen in der Schweiz sowie fehlende Arbeitszeugnisse (Urk. 10/6/3, Urk. 10/58, Urk. 10/64/11 f., Urk. 107/64/17 f., Urk. 10/65 f, Urk. 10/96/7). Diese die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Umstände zeigten sich auch während der Eingliederungsbemühungen durch die A.___ AG (Urk. 10/96/7 f.) und bestanden bereits vor der Arbeitsniederlegung im September 2016 aufgrund der Schulterschmerzen rechts. Dass vor der (rückwirkenden) Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen scheiterten, kann daher nebst der zumindest zweifelhaften subjektiven Eingliederungsfähigkeit nicht einer vorübergehenden gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit zugeschrieben werden. Massgeblich und letztlich entscheidend ist auch, dass die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die die Eingliederungsmassnahmen einstellende Mitteilung vom 26. Oktober 2022 erhob (Urk. 10/95). Damit tat sie in Kenntnis des Vorbescheids vom 21. Juli 2021 (Urk. 10/68) kund, an weiteren Eingliederungsmassnahmen nicht (mehr) interessiert zu sein.

6.5    Nach diesen Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung zu Recht und ist die Beschwerde abzuweisen.


7.

7.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter reichte keine Honorarnote ein (vgl. Urk. 16), weshalb die Entschädigung unter Berücksichtigung der in Art. 61 lit. g ATSG festgehaltenen Grundsätze gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) ermessensweise auf Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.

7.3    Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung der Kosten und Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger