Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00195
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 23. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, gelernter Möbelschreiner (Urk. 8/12 Ziff. 5.3), war seit dem 1. September 2002 bei der Y.___ AG als Postautochauffeur tätig (Urk. 8/21 Ziff. 2.1-2.2), als er sich am 25. März 2021 unter Hinweis auf eine akute polymorphe psychotische Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/12 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei.
1.2 Am 4. Februar 2022 teilte sie dem Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Es werde daher die Rentenprüfung eingeleitet (Urk. 8/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65-68) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2023 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/69).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 13. März 2024 (Urk. 1/2) reichte der Versicherte die an die IV-Stelle gerichtete, durch seine Ehefrau verfasste Beschwerde vom 23. Oktober 2023 gegen die Verfügung vom 26. September 2023 ein, mit welcher er sinngemäss um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen ersuchte (Urk. 1/1 S. 2) und welche nicht an das Gericht überwiesen worden war (vgl. Urk. 3/3-4). In formeller Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt
das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxis-
änderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.6 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.7 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 (Urk. 8/69) einen Leistungsanspruch mit der Begründung, aus den medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen seit dem 11. März 2021 krankgeschrieben sei. Ab diesem Zeitpunkt habe die gesetzliche Wartefrist von einem Jahr begonnen. Nach Ablauf dieser Frist habe er seine Tätigkeit als Postautochauffeur wieder aufnehmen können. Trotz seiner Einschränkungen habe er von seinem Arzt eine Fahrerlaubnis erhalten. Somit sei er in der Lage, seinen Beruf uneingeschränkt auszuüben. Aus diesem Grund bestehe keine langfristige Einschränkung (S. 1). Der Sachverhalt sei umfangreich abgeklärt worden. Alle nötigen Unterlagen seien eingeholt worden und entsprechend eingetroffen. Die Abklärungen bei der Krankentaggeldversicherung hätten ergeben, dass die Ärzte per 1. Februar 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hätten und deshalb das Dossier abgeschlossen worden sei. Von seinem Behandler sei eine Stellungnahme am 19. Mai 2023 eingegangen, worin dieser bestätige, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und er in der Lage sei, den angestammten Beruf auszuüben. Im schriftlichen Einwand seien keine weiteren Unterlagen eingereicht worden, die das Gegenteil bewiesen (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin wohl nicht alle Unterlagen zur Einsicht und zur Prüfung erhalten habe. Er habe nach dem ersten Zusammenbruch versucht, zu 50 % wieder ins Berufsleben einzusteigen, was leider nicht funktioniert habe. Mit der Bemerkung, dass er trotz seiner Einschränkungen von seinem Arzt die Fahrerlaubnis erhalten habe und damit in seinem Beruf uneingeschränkt arbeitsfähig sei, gehe die Beschwerdegegnerin demnach selbst von bestehenden Einschränkungen aus. Eine Fahrerlaubnis zu haben, bedeute sodann nicht, uneingeschränkt arbeitsfähig zu sein. Sodann sei unklar, welche Ärzte per 1. Februar 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert haben sollen (Urk. 1/1 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und hierbei insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt worden ist.
3.
3.1 Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2 Die Ärzte der integrierten Psychiatrie Z.___, Akutpsychiatrie für Erwachsene, berichteten am 31. März 2021 (provisorischer Kurzaustrittsbericht) über die vom 11. März bis 1. April 2021 erfolgte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers und nannten als Austrittsdiagnosen eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, eine allergische Rhinitis und eine Penicillinallergie, Novalgin, NSAR Allergie. Der Beschwerdeführer habe in deutlich stabilisiertem Zustand in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können. Bei Austritt hätten keinerlei Hinweise auf akute Fremd- oder Selbstgefährdung, insbesondere keine Suizidalität, bestanden. Die Ärzte empfahlen die Fortführung der Austrittsmedikation unter regelmässigen laborchemischen und EKG-Kontrollen. Es sei ein Termin bei der Hausärztin auf den 8. April 2021 geplant (Urk. 8/18-19 = Urk. 8/23/6-7 = Urk. 8/36/20-21). Sie beurteilten den Beschwerdeführer vom 11. März bis 7. April 2021 als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/23/3 = Urk. 8/36/6).
In ihrem definitiven Kurzaustrittsbericht vom 10. Mai 2021 (Urk. 8/36/52-53 = Urk. 8/36/88-89 = Urk. 8/36/133-134 = Urk. 8/47/1-2 = Urk. 8/50) diagnostizierten die Ärzte eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie, kodierten diese indes mit ICD-10 F23.1 und damit als eine solche mit Symptomen einer Schizophrenie. Der notfallmässige Eintritt sei aufgrund psychischer Störung und Selbstgefährdung bei Verdacht auf eine akute Psychose mit religiösem Inhalt erfolgt. Der Beschwerdeführer habe den Bus mit Passagieren geparkt und erklärt, er sei vom Teufel verfolgt. Er habe gegenüber dem Notfallpsychiater behauptet, auserwählt zu sein, und habe mit dem Himmel gesprochen. Bei Klinikeintritt habe er berichtet, dass er Blitze und Zeichen gesehen habe, aktuell aber nicht mehr. Seit etwa einer Woche habe er kaum noch geschlafen, und er sei auch mit seinen Arbeitszeiten überfordert gewesen. Zum Verlauf der Behandlung wurde festgehalten, dass sich das psychische Zustandsbild unter passagerer Gabe von Risperidon und Lorazepam rasch stabilisiert und sich der Beschwerdeführer gut in den Stationsalltag integriert habe. Neben der verordneten Medikation habe er von den stützenden Einzel- und Familiengesprächen, der vorgegebenen Tagesstruktur und dem angebotenen Therapieprogramm profitiert. In Gesprächen mit der Sozialarbeiterin seien Ziele wie Schlafregulation und Reduktion des Arbeitspensums thematisiert worden. Am 1. April 2021 sei der Beschwerdeführer bei fehlendem Hinweis auf Selbst- und Fremdgefährdung bzw. Suizidalität in stabilisiertem Zustand in die angestammten Verhältnisse ausgetreten. Die psychische Destabilisierung könnte als Folge inadäquaten Schlaf-verhaltens und psychosozialer Belastung interpretiert werden. Eine weitere psychiatrische Evaluierung werde empfohlen.
Die Ärzte der Z.___ hielten auch in ihrem Bericht vom 22. Juli 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/31) über den stattgehabten erstmaligen stationären Aufenthalt vom 11. März bis 1. April 2021 mit entsprechend attestierter Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur Personentransport vom 11. März bis 7. April 2021 (Ziff. 1.1-1.3) und bei gestellter Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0) bzw. wohl richtig mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1; diese Klassifikation wurde denn auch ebenfalls unter den Diagnosen aufgeführt; Ziff. 2.5) fest, der Eintritt sei notfallmässig erfolgt zur stationären Krisenintervention aufgrund Selbstgefährdung. Der Beschwerdeführer habe während des Dienstes als Chauffeur sein Fahrzeug geparkt und geäussert, dass er sich vom Teufel verfolgt fühle. Zuletzt habe er nicht mehr geschlafen und Zeichen wahrgenommen (Ziff. 2.2). Bei Eintritt habe sich ein wacher, bewusstseinsklarer, allseits orientierter Patient gezeigt mit keinen mnestischen auffallenden Defiziten. Formalgedanklich sei er stark eingeengt, vorbeiredend, logorrhoisch gewesen. Es hätten sich inhaltliche Denkstörungen mit religiösem Wahn («vom Teufel verfolgt»), Halluzinationen (optisch «Blitze» und akustisch fraglich Stimmen) gezeigt. Im Affekt sei er leicht dysphorisch gewesen mit einer inneren Unruhe, wenig auslenkbar. Der Antrieb sei gesteigert gewesen. Er habe seit etwa einer Woche an Schlafstörungen gelitten. Zwänge hätten sich keine gezeigt, aber psychotische Ängste. Suizidgedanken habe er glaubhaft verneint (Ziff. 2.4). Unter der erfolgten Therapie hätten die psychischen Symptome sistiert (Ziff. 2.7). Welche Funktionseinschränkungen bestünden und wie sich diese auf die bisherige Tätigkeit auswirkten, konnten die Ärzte genauso wenig beantworten wie die Fragen nach der Zumutbarkeit der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit. Dies sei von der Verlaufskontrolle abhängig (Ziff. 3.4, Ziff. 4.1-4.2). Bei Aufrechterhalten der erreichten psychischen Stabilisierung bestehe kein Hinweis auf eine Einschränkung der Fahreignung. Es werde vor Wiederaufnahme der Tätigkeit eine erneute ärztliche Einschätzung empfohlen (Ziff. 3.6).
3.3 Die am 31. März 2021 im Kantonsspital A.___, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, durchgeführte Magnetresonanztomographie des Schädels ergab weder Hinweise auf eine Mikroangiopathie noch auf chronische kortikale ischämische Infarkte und auch nicht auf eine Raumforderung oder Hydrozephalus (Urk. 8/36/96 = Urk. 8/36/141).
3.4 In ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 17. Mai 2021 (Urk. 8/17) hielt die Hausärztin Dr. med. B.___ eine seit dem 11. März 2021 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeur fest (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer leide seit etwa 5 Monaten an rezidivierenden Schlafstörungen, die teilweise mit der Schichtarbeit als Buschauffeur zu tun haben könnten (vgl. auch ihr Bericht vom 12. Mai 2021 zuhanden der Krankentaggeldversicherung; Urk. 8/23/8-10 Ziff. 7). Diese Störungen seien nichts Neues, und der Schlaf habe zum Teil tagsüber nachgeholt werden können. Nachts seien insbesondere auch Beschwerden von Seiten des AERD (aspirin exacerbated respiratory disease) aufgetreten, und die Abklärungen und Therapiefindung seien nicht ganz einfach gewesen. Dies alles habe sicher auch zur aktuellen Situation beigetragen (Ziff. 2.1). Diese präsentiere sich folgendermassen: Psychisch sei der Beschwerdeführer sehr schwankend, im Vordergrund stünden Gedankenkreisen, Antriebslosigkeit und zum Teil auch Ängste. Nach Klinikaustritt habe sich der Schlaf problemlos präsentiert, es sei aber wieder zu einer akuten Störung gekommen mit Verschreibung von Trittico und Zolpidem (Ziff. 2.2-2.3).
Unter den erhobenen Befunden nannte sie einen wachen, allseits orientierten Beschwerdeführer, leicht verlangsamt in der Kommunikation, wahrscheinlich im Rahmen von Gedankenkreisen. Er verfüge über eine gute Selbstreflexion, mit realistischer, teilweise auch abwertender Selbsteinschätzung. Es hätten sich depressive Gedankengänge mit subjektiver Angst, insbesondere auch vor Arbeitsunfähigkeit, gezeigt (Ziff. 2.4). Bei der von den Ärzten der Z.___ gestellten Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen der Schizophrenie sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit unklar bzw. müsste durch den behandelnden Psychotherapeuten beurteilt werden (Ziff. 2.5-2.7). Die aktuelle Tätigkeit als Buschauffeur beinhalte Schichtarbeit mit grosser Verantwortung hinsichtlich des Personentransports (Ziff. 3.3). Als Funktionseinschränkungen bestünden diesbezüglich Schlafstörungen und Ängste (Ziff. 3.4). Eine hilfreiche Ressourcenquelle für die Eingliederung sei die Familie (Ziff. 3.5). Die Fahreignung könne sie nicht beurteilen. Eine solche Beurteilung hätte durch einen Verkehrsexperten bzw. durch eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung oder durch einen Psychiater zu erfolgen (Ziff. 3.6).
In ihrem Zwischenbericht vom 19. Juni 2021 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/36/44-45) hielt Dr. B.___ unter dem psychopathologischen Befund fest, dass nach Angaben des Patienten keine Wahnvorstellungen mehr vorlägen und sich auch der Schlaf gebessert habe (Ziff. 2). Die Frage, ob eine andere dem Krankheitsverlauf angepasste Tätigkeit zumutbar und möglich sei, bejahte sie. Der genaue Umfang sei durch den Psychiater zu beurteilen (Ziff. 9).
3.5 Am 29. Juni 2021 berichtete der von der Krankentaggeldversicherung beauftragte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2021 im Rahmen eines psychiatrischen Low-Level-Assessments (Urk. 8/36/55-82 = Urk. 8/36/100-127). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass sich der Gesundheitszustand inzwischen verbessert habe, es gehe ihm gut. Das Allergiemittel Fexofenadin, das er vor etwa eineinhalb Jahren erhalten habe, habe bei ihm wohl Nebenwirkungen gezeigt, weshalb es im Mai 2021 von der Hausärztin abgesetzt worden sei. Auch Risperidon habe er nunmehr abgesetzt, das zwischenzeitlich seine Harnblase gelähmt habe, weshalb er für eine Woche einen Dauerkatheter gehabt habe. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer sämtliche Beschwerden verneint. So habe er auch über keine Einschlaf- oder Durchschlafstörungen oder Tagesmüdigkeit berichtet. Ihm mache einzig der Fahrausweisverlust Sorge (S. 11 ff). Er habe viele Freunde und einen guten Kontakt zu seiner Familie. Er habe sich nicht zurückgezogen (S. 14 oben). Der Beschwerdeführer schätze sich indes momentan noch als vermindert leistungsfähig ein. Belastend sei die Tatsache, dass er seinen Fahrausweis verloren habe, weswegen er momentan nicht arbeiten könne (S. 17).
Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der Untersuchung am 23. Juni 2021 liessen sich durch Dr. C.___ keine psychopathologischen Auffälligkeiten feststellen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht schmerzgequält gewirkt. Es hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Im klinischen Eindruck hätten sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen ergeben. Es hätten sich keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen finden lassen. Im Hinblick auf die Konzentration sei der Beschwerdeführer während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam gewesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen einzustellen vermocht. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo erhalten gewesen. Es seien weder krankheitswertige inhaltliche Denkstörungen noch strukturelle
Ich-Störungen feststellbar gewesen. Es hätten keine Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen bestanden. Der Beschwerdeführer habe während der Exploration eine breite Variation an emotionalen Qualitäten gezeigt. Im Hinblick auf den Affekt habe eine unauffällige, ausgeglichene Stimmungslage festgestellt werden können. Es hätten keine Affekteinbrüche bestanden, und der Beschwerdeführer sei auch bei kritischen Themen steuerbar gewesen. Gegenwärtig liege weder eine Insuffizienz oder eine Labilität der Affekte noch ein kreisendes Denken oder Grübeln vor. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien ungestört. Gestik und Mimik seien angemessen und unterstrichen die Stimmung affektsynthym. Spontanität und Eigeninitiative seien erhalten. Die soziale Teilhabe sei im privaten Bereich nicht eingeschränkt. Anhand der Untersuchung ergäben sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad (S. 23 f., vgl. auch S. 18-20).
Die Exploration des Tagesprofils weise auf kein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin (S. 24, vgl. auch S. 17 oben). Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt (S. 24). Der Beschwerdeführer zeige keine Motivation für berufliche Massnahmen (S. 20). Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden keine Störungen der Aktivität und Partizipation (S. 24, vgl. auch S. 21).
Unter Würdigung der Versicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei von keiner Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine weitgehend remittierte akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (kodiert wurde indes ICD-10 F23.0 und damit eine Störung ohne Symptome einer Schizophrenie) zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass der Grund für die vorübergehende psychotische Störung die Behandlung mit dem Antiallergikum Fexofenadin sei. Dies könne weder bestätigt noch ausgeschlossen werden (S. 24 f.).
Die psychotische Störung sei weitgehend remittiert. Aufgrund der aktuellen Untersuchung hätten sich keine in der Kindheit oder Jugend liegende Konflikte ergeben. Gemäss den ICD-10-Kriterien ergäben sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung bzw. Persönlichkeitsstörung. Es gebe auch keine Hinweise auf ein psychotisches Erleben oder auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder auf das Vorliegen einer Zwangserkrankung. Aktuell bestehe auch keine depressive Störung (S. 25).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Fahrtauglichkeit (S. 25 unten).
Die vorliegenden Befunde gäben ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild ab
(S. 26 oben). Beim Beschwerdeführer liege mit dem Fahrausweisverlust ein versicherungsmedizinisch relevanter psychosozialer Belastungsfaktor vor, der bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ausgeschlossen worden sei (S. 26 Mitte).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur sei bis zum Abschluss der Abklärung der Fahrtauglichkeit durch das Strassenverkehrsamt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer anderen Tätigkeit, die keine aktive Teilnahme im Strassenverkehr voraussetze, sei der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Untersuchung zu 100 % arbeitsfähig (S. 26 f.).
3.6 Mit Schlussbericht vom 7. Juli 2021 berichteten die Ärzte des A.___, Departement Medizin, Medizinische Poliklinik/Infektiologie, über die endokrinologische Abklärung des Beschwerdeführers bezüglich Testosteronmangel (Urk. 8/36/
159-164). Der Beschwerdeführer habe über einen im Herbst 2020 eingetretenen reduzierten Allgemeinzustand mit Schwächegefühl, Leistungsminderung sowie zunehmenden Schlafproblemen berichtet. Die Symptomatik habe sich bis März 2021 gesteigert mit Erstmanifestation eines psychotischen Zustandes mit dreiwöchiger Behandlung in der Z.___. Bei weiterhin schlechtem Befinden nach dem Klinikaufenthalt sei auf Anraten seiner Ehefrau eine Vorstellung beim Urologen erfolgt. Dort sei die Medikation mit Fexofenadin, welches der Beschwerdeführer aufgrund diverser allergischer Probleme seit einigen Monaten eingenommen habe, anfangs Mai 2021 gestoppt worden. Seither könne er wieder normal schlafen. Es gehe ihm zunehmend besser. Störend vorhanden sei nach wie vor die allergische Symptomatik mit erschwerter Nasenatmung und Heiserkeit (S. 2). Die Ärzte des A.___ hielten fest, aufgrund der Abklärung könne ein Testosteronmangel ausgeschlossen werden. Das reduzierte Allgemeinbefinden mit Leistungsintoleranz und vermehrter Müdigkeit interpretierten sie im Rahmen der Episode mit ausgeprägter Schlafstörung und psychotischer Symptomatik. Auch die weiteren hormonellen Bestimmungen lägen im Referenzbereich. Auch hätten sie zusammen mit den Kollegen der Radiologie das MRI des Schädels vom März 2021 angeschaut (vgl. vorstehend E. 3.3), wobei die Hypophyse keine morphologischen Auffälligkeiten aufweise. Es bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf hinsichtlich eines Testosteronmangels. Aus endokrinologischer Sicht sei die Fahreignung aktuell gegeben. Ausschlaggebend für die erneute Erteilung der Fahreignung sei aber die Einschätzung durch die Kollegen der Psychiatrie und der Inneren Medizin (S. 3).
3.7 In ihrem ärztlichen Zwischenbericht vom 13. September 2021 zuhanden
der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/36/153-155) hielt die Hausärztin Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer regelmässig in die Psychotherapie gehe und besser schlafe. Es bestünden keine Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit. Es sei eine Arbeitsaufnahme als Buschauffeur ab 1. Oktober 2021 geplant. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig. Ein langsamer Einstieg sei aber zum Vorbeugen eines Rückfalls aus ihrer Sicht medizinisch sinnvoll. So sei die zumutbare Belastbarkeit ab 1. Oktober 40 bis 50 %.
3.8 Am 15. Dezember 2021 erfolgte eine durch die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Vertrauensärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/34/2-7 = Urk. 8/36/188-193 = Urk. 8/36/198-203 = Urk. 8/36/210-215). In ihrem Bericht vom 22. Dezember 2021 hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten gehabt zu sagen, an welchen aktuellen subjektiven Beschwerden er noch leide. Es falle ihm schwer, zur Arbeit zu gehen. Er empfinde eine innere Unruhe, es gehe ihm nicht gut. Im März 2021 habe er gemäss eigenen Aussagen einen «Nervenzusammenbruch» erlitten, nachdem er längere Zeit wegen Polypen täglich ein Antiallergikum habe einnehmen müssen. Er sei nicht mehr sich selbst gewesen und habe an einem von ihm selbst nicht beherrschbaren Redefluss gelitten. Er habe keine Stimmen gehört, aber beim Träumen zuvor «komische Dinge» wahrgenommen und habe sich Dinge vorgestellt, die gar nicht haben sein können. Nach dem stationären Aufenthalt sei es ihm gut gegangen. Er habe zunächst noch ein Neuroleptikum eingenommen und zwei Tage nach Absetzung sei die Situation «explodiert» mit Alpträumen und Schlaflosigkeit, und er habe dann das Mittel vorübergehend bis Ende April wieder eingenommen. So eine Situation wie im Frühjahr habe er nicht mehr gehabt, er fühle sich einfach unruhig. Aktuell sei er in hausärztlicher und psychologischer Behandlung, wobei letztere jetzt noch einmal pro Monat stattfinde. Anfang Oktober 2021 habe er seine Arbeit zu 30 % wieder aufgenommen und habe das Pensum steigern wollen, sei damit aber noch überfordert gewesen und arbeite nun seit Dezember zu 20 %. Er möchte sein Arbeitspensum reduzieren, während seine Ehefrau ihr Arbeitspensum steigere. In diesem Zusammenhang berichte der Beschwerdeführer auch von der Belastung durch den während langer Zeit innegehabten Schichtdienst. Auf Nachfrage berichte er auch von somatischen Beschwerden wie Asthma und Polypen sowie Problemen mit der Blase (S. 3).
Er habe seinen Beruf als Postautochauffeur jahrelang leidenschaftlich gerne ausgeübt und arbeite auch in einem guten beruflichen Umfeld. Jetzt könne er sich dies aber nicht mehr vorstellen und könne nicht sagen warum. Er frage sich, ob er nicht besser eine Tätigkeit als Hauswart anstreben solle. Er fühle sich nicht mehr so wie früher, habe negative Gedanken im Zusammenhang mit seinem Klinikaufenthalt. Jetzt habe er manchmal noch ganz wenig das Gefühl, dass jemand etwas gegen ihn wolle oder habe (S. 3).
Zu den erhobenen objektiven Befunden führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei während der gesamten Untersuchung wach, bei klarem Bewusstsein und in allen Qualitäten regelrecht orientiert gewesen. Es hätten keine Störungen der Aufmerksamkeit oder der Gedächtnisfunktionen bestanden, abgesehen davon, dass die Geschehnisse zum Zeitpunkt der akuten psychischen Dekompensation im März nicht detailliert dargestellt hätten werden können. Aktuell hätten keine formalen Denkstörungen bestanden, auch keine fassbaren inhaltlichen Denkstörungen, eigenanamnestisch aber noch manchmal das Auftreten des Gefühls, dass jemand etwas gegen ihn habe bzw. von ihm wolle. Das Sprachverständnis und das Ausdrucksvermögen seien unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Ich-Störungen oder Halluzinationen ergeben. Der Beschwerdeführer sei im Kontaktverhalten freundlich gewesen, der emotionale Rapport sei herstellbar und die Stimmungslage ausgeglichen gewesen. Es habe noch ein leichtes Gefühl der Verunsicherung und der inneren Unruhe sowie der reduzierten Leistungsfähigkeit bestanden (S. 3 f.).
Beim Beschwerdeführer bestehe ein Residualzustand nach im Frühjahr erlittener und gesamthaft gut überwundener psychischer Dekompensation in Form einer akuten polymorphen psychotischen Störung. Er sei in den vergangenen Monaten weiteren gesundheitlichen Problemen mit grosser psychischer Belastung (Blasenkatheter für eine Woche) ausgesetzt gewesen, und es bestehe im Moment noch ein Gefühl der Verunsicherung und eine gewisse psychische Vulnerabilität, was nachvollziehbar mache, dass die die Arbeitsfähigkeit beurteilende Ärztin eine schrittweise Steigerung der beruflichen Belastung zur Rückfallvermeidung für geboten gehalten habe. Da keine der Diagnosen des ICD-10 diese Situation passend abbilde, würden diese Angaben unter der Rubrik «unklare Diagnosen» festgehalten (S. 4).
Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt beurteilt werden und betrage 80 %. Die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit sei ebenfalls beurteilbar und sehe wie folgt aus: 80%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2021, 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. bis 31. Januar 2022. Hernach ab 1. Februar 2022 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Angesichts der noch bestehenden Überforderungsgefühle und Verunsicherung, vor allem aber der noch bestehenden Vulnerabilität (Stichwort: das Gefühl, Menschen hätten etwas gegen ihn) für psychotische Dekompensation, sei noch eine kurze Zeit der reduzierten beruflichen Belastung geboten (S. 4).
Der Beschwerdeführer könne prinzipiell seine Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit wieder in vollem Umfang erlangen. Auf die Dauer sinnvoller erschiene allerdings eine Arbeitstätigkeit mit regelmässigen Arbeitseinsätzen unter Vermeidung von Schichtdienst. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er zwar gerne in Zukunft seinen Beruf in Teilzeiteinsätzen ausüben und mehr für den Haushalt der Familie zuständig sein möchte, während seine Ehefrau ihr Arbeitspensum erhöhe. Gleichzeitig habe er berichtet, dass er sich eine Tätigkeit zum Beispiel als Hauswart vorstellen könne, die bisherige Tätigkeit als Postbuschauffeur scheine ihm vor allem wegen der Schichtarbeit Sorgen zu machen, nachdem seine psychische Dekompensation im Frühjahr auch mit Schlafmangel einhergegangen sei. Diesbezüglich könnte gemäss Dr. D.___ auch eine Beratung durch einen Case-Manager hilfreich sein (S. 5).
3.9 Am 27. Februar 2022 berichtete der behandelnde Psychotherapeut Dr. E.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin über den Verlauf der bei ihm seit 3. Juni 2021 erfolgenden, gegenwärtig etwa alle 20 Tage stattfindenden Behandlung (Urk. 8/37/6-7; vgl. auch Urk. 8/37/1-5 Ziff. 1.1-1.2). Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner akuten psychotischen Episode im März 2021 gut stabilisiert. Sein Arbeitspensum sei angepasst worden. Er arbeite derzeit zu 20 bis 30 %. Ein neues Lebensgefühl beginne sich zu etablieren (weniger Stress und Druck), was positiv und erfreulich sei und vom Beschwerdeführer als ermutigend empfunden werde. In den letzten Wochen hätten sich einige mentale Blockaden, vor allem die Gedanken betreffend, bemerkbar gemacht, die aber keine Auswirkung auf die Handlungsfähigkeit gezeigt hätten. Tendenziell problemfokussiertes Denken sei im aktuellen Prozess eher hinderlich. Die psychotherapeutische Intervention ziele darauf hin, eine bewusstere gedankliche Kontrolle bzw. ein gezieltes Suchen nach entlastenden Inhalten zu fördern. Gelinge dem Beschwerdeführer diese Selbstregulation, könne er seine Aufgaben durchaus strukturiert und zufriedenstellend bewältigen. Die phasenweise vorhandene depressive Verstimmtheit sei im Nachgang zu einer psychotischen Episode nicht aussergewöhnlich. Meist sei aber keine Antriebsschwäche erkennbar. Vielmehr fühle sich der Beschwerdeführer körperlich gut und bewege sich gerne. Er sei im Rahmen seines ausgeübten Pensums derzeit arbeitsfähig.
Generell entstehe der Eindruck, dass die paranoiden schizophrenen Episoden eine Tendenz zu einem eher von Negativsymptomen geprägten Residuum nach sich zögen. Nach wie vor seien gedankliche Unruhe und daraus entstehende Angst wesentliche Elemente der Verfassung des Beschwerdeführers. Zwar habe er schon vor Monaten begonnen, in einem eingeschränkten Pensum als Buschauffeur zu arbeiten. Es scheine aber immer noch nicht klar zu sein, ob er überhaupt für diese Herausforderungen belastbar genug sei. Nach aussen scheine es gut zu klappen (der Beschwerdeführer verfüge über gut funktionierende Routinen), während die innere Befindlichkeit mit gedanklicher Unruhe und Ängsten teilweise doch schlecht sei.
Es bestehe zumindest der Verdacht, dass sich auf diese Weise eine mittelgradige postschizophrene Depression ankündige, die eine entsprechende psychotherapeutische und/oder medikamentöse Behandlung nahelege. Die Compliance bezüglich Medikation scheine aber eher schwierig zu sein. Mit Geduld liesse sich wohl eine Lösung finden. Diese Entwicklung müsse gemeinsam mit der Hausärztin im Auge behalten werden, um rechtzeitig medikamentös zu reagieren.
Eine berufliche Reintegration scheine durchaus möglich zu sein. Das mögliche Pensum sei schwer abzuschätzen. Derzeit liege aber ein Arbeitspensum von 50 % durchaus im Rahmen des perspektivisch Möglichen. Allerdings wirke sich die hohe Verantwortung, die mit einer Tätigkeit im öffentlichen Verkehr einhergehe, eher etwas einschränkend auf die beruflichen Perspektiven angesichts der bestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen aus. Eine erfolgreiche Stabilisierung der aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse scheine daher ausgesprochen wichtig für eine gelingende Reintegration zu sein.
Am 1. März 2022 (Urk. 8/37/1-5) hielt der Psychotherapeut Dr. E.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation fest, dass am 11. März 2021 ein psychotischer Schub und am 4. April 2021 ein erneuter psychotischer Schub erfolgt seien. Seit September 2021 bestehe eine starke Minussymptomatik mit teilweiser Antriebslosigkeit, Selbstzweifeln und depressiver Verstimmung (Ziff. 2.2). Auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers finde derzeit keine Medikation statt (Ziff. 2.3). Zu den objektiven Befunden hielt der Psychotherapeut fest, der Beschwerdeführer zeige Symptome einer Schizophrenie bzw. einer primär psychotischen Störung. Derzeit zeige sich ein zunehmendes Residuum mit Symptomen einer depressiven Verstimmung. Der Beschwerdeführer sei stark mit seinen gedanklichen Irritationen (Angst, Zweifel) beschäftigt und sei nur eingeschränkt arbeitsfähig (Ziff. 2.4). Abweichend von den Ärzten der Z.___ stellte er die Diagnosen einer akuten paranoiden Schizophrenie am 11. März 2021 nach ICD-10 F20.0, episodisch mit zunehmendem Residuum im April 2021 nach ICD-10 F20.01, und einer postschizophrenen Depression im Oktober 2021 nach ICD-10 F20.4 (Ziff. 2.5), die er in seinem Bericht von vor zwei Tagen noch als Verdachtsdiagnose nannte (vgl. oben). Bezüglich der Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass der Beschwerdeführer in der seit Oktober 2021 anhaltenden, gedanklich und emotional instabilen Verfassung nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig sei (etwa 20 bis 30 %; Ziff. 2.7). Die Leistungsfähigkeit sei stark von der akuten mentalen Verfassung abhängig. Der Beschwerdeführer strenge sich an und versuche, sein Bestes zu geben (Ziff. 3.2). Die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur sei von der Konzentration her eine anspruchsvolle Arbeit mit hoher Stressaktivität (Ziff. 3.3). Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen betreffend die bisherige Tätigkeit hielt er fest, durch die psychotische und postpsychotische Symptomatik sei die Realitätseinschätzung beeinträchtigt und damit auch die konkrete situative Kompetenz (Ziff. 3.4). Hilfreich für eine Eingliederung sei, dass der Beschwerdeführer sozial gut integriert sei (Familie, soziales Umfeld; Ziff. 3.5). Grundsätzlich sei eine Fahreignung gegeben. Die Stabilität, um eine solche generell zuschreiben zu können, sei noch eher fraglich. Der Beschwerdeführer sei von seiner Persönlichkeit her aber sehr gewissenhaft (Ziff. 3.6). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer etwa zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1). Wie viele Stunden eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei von der konkreten Tätigkeit abhängig. Es gebe Tätigkeiten, in denen eine Belastung von 50 % denkbar sei (Ziff. 4.2). Eine zumindest teilweise Eingliederung sei realistisch (Ziff. 4.3). Einer Eingliederung stehe derzeit die Instabilität der Belastbarkeit im Allgemeinen im Wege (Ziff. 4.4).
3.10 Am 11. April 2022 berichteten die Ärzte der Z.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25. März 2022 bis 7. April 2022, der bei freiwilligem Eintritt aufgrund einer psychotischen Dekompensation des Beschwerdeführers erfolgt sei (Urk. 8/44 = Urk. 8/51). Der Beschwerdeführer sei von seiner Ehefrau begleitet worden, welche angegeben habe, eine Wesensveränderung beim Beschwerdeführer bemerkt zu haben. Er sei zunehmend verschlossen geworden und habe unruhig gewirkt. Auch habe er seit zwei Wochen wenig geschlafen. Der Beschwerdeführer habe sich im Eintrittsgespräch stark angespannt und psychomotorisch unruhig gezeigt. Ein geordnetes Gespräch sei aufgrund langer Antwortlatenzen kaum möglich gewesen. Es seien keine mnestischen Defizite aufgefallen. Formalgedanklich sei er stark eingeengt, vorbeiredend und gesperrt gewesen. Inhaltliche Denkstörungen wie Verfolgungswahn («vom Teufel verfolgt, schwarze Autos vor seiner Haustür») und akustische Halluzinationen (Fragen des Teufels) sowie Ich-Störungen in Form von Gedankenausbreitung hätten vorgelegen. Im Affekt sei er leicht dysphorisch gewesen. Eine innere Unruhe und ein gesteigerter Antrieb sowie psychotische Ängste seien zu verzeichnen gewesen, aber keine Zwänge. Auch habe er optische Halluzinationen verneint und angegeben, er wolle niemandem etwas antun, auch sich selber nicht (S. 2).
Zur Behandlung und Beurteilung führten die Ärzte aus, zu Beginn des Aufenthaltes habe ein ausgeprägter psychomotorischer Unruhezustand mit Ängstlichkeit, Anspannung und Misstrauen bei zusätzlich bestehendem wahnhaftem Erleben mit Verfolgungswahn und ausgeprägten akustischen Halluzinationen sowie Gedankenausbreitung bestanden. Der Beschwerdeführer habe von imperativen Stimmen berichtet. Der Teufel stelle ihm Fragen und Aufgaben. Er berichte von schwarzen Autos vor seinem Haus und dass Menschen seine Gedanken lesen könnten. Bei psychotischem Zustand und noch nicht auszuschliessender Selbst- oder Fremdgefährdung sowie ausgeprägter Agitation sei die Notfallmedikation erfolgt. Aufgrund berichtetem Stimmenhören sei die vorbestehende Medikation auf Olanzapin umgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe daneben von stützenden Einzelgesprächen, vorgegebener Tagesstruktur und Teilnahme an den Spezialtherapien profitiert, worauf sich das psychische Zustandsbild stabilisiert habe. Er habe von einer Verbesserung seines Wohlbefindens und der Schlafqualität berichtet. Es hätten keine Hinweise mehr auf psychotisches Erleben bestanden (S. 2 f.). Bei Austritt hätten keine Hinweise auf akute Fremd- oder Selbstgefährdung vorgelegen. Die Ärzte empfahlen die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sowie die Fortführung der Austrittsmedikation, wobei Olanzapin die Fahrtauglichkeit einschränken könne. Diagnostiziert wurde eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (S. 1).
Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Klinikaufenthalt vom 25. März bis 7. April 2022 und darüber hinaus bis 10. April 2022 (Urk. 8/47/3-4 S. 2 = Urk. 8/70/1-2 S. 2).
In ihrem Bericht vom 16. Juni 2022 (Urk. 8/49) wiederholten die Ärzte der Z.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin das Berichtete, insbesondere die aus psychischer Sicht gestellte Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1; Ziff. 2.5). Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, dass während der stationären Behandlung aufgrund der psychischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Ziff. 1.3). Aufgrund der deutlichen Abnahme der Symptomatik sei die Prognose vorsichtig optimistisch. Bei Compliance in der ambulanten Behandlung würden sie die mindestens teilweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für möglich halten. Ob dies weiterhin in der gegenwärtigen Tätigkeit als Busfahrer möglich sei, hätten sie bei Austritt nicht abschätzen können (Ziff. 2.7). So sahen sich die Ärzte nicht in der Lage, die Fragen zum Potenzial der Eingliederung zu beantworten (Ziff. 4.1-4.5). Die Olanzapin-Gabe könne die Fahreignung beeinflussen (Ziff. 3.6).
3.11 Der behandelnde Psychotherapeut Dr. E.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 3. August 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/54) zur Vorgeschichte und Entwicklung fest, dass sich der Beschwerdeführer nach der erneuten kurzen psychotischen Phase Ende März/Anfang April 2022 wieder deutlich und auffällig schneller als nach der ersten Episode im März 2021 erholt habe (Ziff. 2.1). Aktuell zeigten sich deutlich weniger Symptome einer latenten psychotischen Problematik. Sowohl die Alltagsbewältigung als auch die punktuellen Arbeitseinsätze gingen weit störungsfreier vonstatten als vor einem halben Jahr (Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer sei aus psychologischer Sicht derzeit deutlich handlungsfähiger und der Realitätsbezug habe sich stabilisiert (Ziff. 2.4). Hinsichtlich der Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, es sei erfreulich, dass der Beschwerdeführer an mentaler Stabilität und an Konzentrationsfähigkeit gewonnen habe. Allerdings bleibe eine fragile Stresstoleranz. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass weitere Episoden der Schizophrenie folgen könnten. Daher sei eine mittel- bis langfristige Prognose unsicher. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 20 bis 30 % arbeitsfähig. Eine anhaltende Stabilität sei aus zeitlichen Gründen noch nicht zu erkennen (Ziff. 2.7). Erste Versuche mit Nachtschicht fänden diesen Monat statt (Ziff. 3.2). Die Einschränkungen betreffend die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur beträfen vor allem die Konzentrationsfähigkeit und die Fähigkeit, die Situation realistisch einzuschätzen (Ziff. 3.4). Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten, seien vorhanden. Der Beschwerdeführer sei sehr sozial und hilfsbereit in seinem Umgang mit dem Umfeld (Ziff. 3.5). Im akut kranken Zustand sei er nicht fahrtauglich. In der Remissionsphase sei die Fahreignung uneingeschränkt vorhanden (Ziff. 3.6). Die bisherige Tätigkeit sei derzeit etwa 4 bis 6 Stunden täglich an 1 bis 3 Tagen pro Woche zumutbar (Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei aktuell (Remissionsphase) ebenfalls 4 bis 6 Stunden täglich zumutbar, dies an maximal 3 Tagen pro Woche (Ziff. 4.2). Die Prognose zur Eingliederung sei grundsätzlich positiv (Ziff. 4.3). Einer Eingliederung stünden ausser der Krankheit keine hindernden Faktoren im Wege (Ziff. 4.4).
Die Residualproblematik habe sich deutlich rückläufig entwickelt, was die Lebensqualität des Beschwerdeführers verbessere. Eine depressive Verstimmtheit sei derzeit kaum spürbar. Auch seien keine Angstblockaden erkennbar. Der Beschwerdeführer fühle sich körperlich und seelisch relativ gut und bewege sich gerne. In diesem Sinne sei er derzeit im Rahmen seines Pensums von 20 bis 30 % arbeitsfähig (S. 7).
Es habe der Eindruck bestanden, dass die paranoiden schizophrenen Episoden zu einem eher von Negativsymptomen geprägten Residuum tendierten. Derzeit sei nach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers kaum mehr etwas zu spüren. Die vorhandenen Ängste und die innere Unruhe hätten sich weitgehend gelegt und der Verdacht, dass sich auf diese Weise eine mittelgradige postschizophrene Depression ankündige, habe sich nicht bestätigt. Die Compliance bezüglich Medikation scheine gewohnheitsbedingt besser geworden zu sein (S. 8).
Nach wie vor scheine eine berufliche Reintegration durchaus möglich zu sein. Schwer abzuschätzen sei das mögliche Pensum. Derzeit liege aber eine 40%ige Tätigkeit durchaus im Rahmen des perspektivisch Möglichen, wobei der Psychotherapeut Dr. E.___ - wie schon in seinem Bericht vom 27. Februar 2022, in welchem er indes eine 50%ige Tätigkeit als möglich erachtete (vgl. vorstehend
E. 3.9) - darauf hinwies, dass sich allerdings die hohe Verantwortung, die mit einer Tätigkeit im öffentlichen Verkehr einhergehe, eher etwas einschränkend auf die beruflichen Perspektiven angesichts der bestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen auswirke. Eine nachhaltig erfolgreiche Stabilisierung der aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse scheine daher ausgesprochen wichtig für eine gelingende Reintegration zu sein (S. 8).
3.12 In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2022 (Urk. 8/63/6-9) hielt Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nach Einsicht in und Darlegung der bis dahin vorhandenen medizinischen Akten bei gestellter Diagnose einer akuten polymorphen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) die durch die Behandler gestellten Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit fest: 100 % vom 11. März bis 30. September 2021, 70 % vom 1. Oktober bis 30. November 2021, 80 % vom 1. bis 31. Dezember 2021 und seit 25. März 2022 bis auf Weiteres wieder eine solche von 100 %. Der Beschwerdeführer sei in remittiertem Zustand ab Oktober 2021 in der bisherigen Tätigkeit zu 20 bis 30 % verwertbar arbeitsfähig gewesen. Unklar bleibe, warum dem Beschwerdeführer ab März 2022, als er erneut eine psychotische Episode erlitten habe, nicht erneut der Fahrausweis entzogen worden sei und eine 20%ige Arbeitsfähigkeit als Postbuschauffeur bestehen soll. Das sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Bis zum Abschluss einer erneuten Abklärung der Fahrtauglichkeit durch das Strassenverkehrsamt sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit ausgewiesen. Grundsätzlich sei diese Tätigkeit aufgrund der erhöhten Verantwortung und zweimaligen psychotischen Episoden nicht mehr zumutbar. Unter der zentral wirksamen Medikation (Olanzapin), die dauerhaft weitergeführt werden müsste, sei jeglicher Transport von Personen oder Gefahrengut unverantwortlich.
Für eine angepasste Tätigkeit sei aktuell gemäss dem Behandler eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Medizin-theoretisch könne in den nächsten
12 Monaten unter Fortsetzung der medikamentösen Therapie eine 50 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Eine Tätigkeit als Hauswart, entsprechend den Vorstellungen des Beschwerdeführers, sei medizinisch durchaus nachvollziehbar und entspreche dem Belastungsprofil. Dieses umschrieb die RAD-Ärztin wie folgt: wohlwollende Umgebung, Haltungswechsel, regelmässige Arbeitszeiten im Tagdienst, leichte und mittelschwere Tätigkeit (selten Heben bis zu 25 kg), kein Kundenkontakt und keine Teamarbeit, überschaubarer Aufgabenbereich mit nacheinander ablaufenden Aufgaben, klare Strukturen und Aufgabenteilung, Möglichkeit für flexible Pausen, kein erhöhter Anspruch an Umstellungsfähigkeit und Flexibilität, kein Führen von Kraftfahrzeugen, keine Beförderung von Personen und Gefahrengut (Bus/Lastwagen), keine alleinige Betreuung und Beaufsichtigung von Schutzbefohlenen. Betreffend die angestammte Tätigkeit als Postbuschauffeur lägen Einschränkungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Kompetenz- und Wissensanwendung, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung und der Verkehrsfähigkeit vor.
3.13 In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2023 (Urk. 8/63/10) hielt RAD-Ärztin Dr. F.___ fest, dass in den Akten keine verkehrsmedizinischen Beurteilungen nach den stattgehabten psychotischen Episoden lägen. Auch fehle eine fachpsychiatrische Beurteilung mit Angaben betreffend Krankheitsverlauf, Funktionsniveau, Arbeitsfähigkeit, Therapie und Behandlungsfrequenz. Das mittlerweile gemäss Auskunft des Beschwerdeführers ausgeübte Pensum von etwa 40 % in der bisherigen Tätigkeit (vgl. Telefonnotiz der IV-Sachbearbeiterin vom 23. Januar 2023 in Urk. 8/56; vgl. auch die Lohnabrechnungen von Februar bis April 2023 in Urk. 8/60/4-6, gemäss welchen der Beschwerdeführer durchschnittlich 76.24 Stunden arbeitete, mithin, ausgehend von üblichen 42 Stunden pro Woche, etwa 45 %) sei medizinisch nicht plausibilisierbar. In angepasster Tätigkeit sei medizin-theoretisch unter Berücksichtigung der bisherigen Unterlagen eine höhere Arbeitsfähigkeit als 40 % ausgewiesen.
3.14 Im aktualisierten Verlaufsbericht vom 19. Mai 2023 (Urk. 8/61) hielt Psychotherapeut Dr. E.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe sich nach seinen beiden akuten psychotischen Episoden stabilisiert und arbeite derzeit als Postautochauffeur mit einem Pensum von etwa 30 %. Die Residualsymptomatik (Müdigkeit etc.) habe sich deutlich rückläufig entwickelt, was die Lebensqualität des Beschwerdeführers verbessere. Ein wesentlich höheres Pensum scheine derzeit nicht realistisch, da die Stresstoleranz nach wie vor eher klein sei und die daraus resultierenden Reaktionen zu präpsychotischen Symptomen führen könnten. Die Fahrtauglichkeit sei angesichts der guten und stabilen allgemeinen Verfassung (Konzentrationsfähigkeit und Umsicht) und der geringen Erhaltungsdosis der Neuroleptika (keine erkennbaren Nebenwirkungen) gewährleistet und habe sich auch unter unterschiedlichen äusseren Bedingungen (wie etwa Nachtschichten) bewährt. Wie in seinem Verlaufsbericht vom 3. August 2022 (vgl. vorstehend E. 3.11) hielt Psychotherapeut Dr. E.___ fest, dass derzeit eine maximal 40%ige Tätigkeit im Rahmen des perspektivisch Möglichen liege. Von einem höheren Pensum würde er derzeit dringend abraten. Eine nachhaltig erfolgreiche Stabilisierung der aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse durch eine geringere Stressbelastung sei nach wie vor wichtig für eine langfristig gelingende Reintegration.
3.15 In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 1. Juni 2023 (Urk. 8/63/12-13) hielt RAD-Ärztin Dr. F.___ fest, dass es sich beim Verlaufsbericht des behandelnden Psychotherapeuten Dr. E.___ vom Mai 2023 weder um ein Gutachten noch um eine unabhängige verkehrsmedizinische Beurteilung handle. Es würden weiterhin wichtige Angaben zu Behandlungskonzept, aktueller Medikation und Dosis sowie Konsultationsfrequenz fehlen. Auch fehle eine Angabe zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Dokumente beurteile sie den Sachverhalt retrospektiv versicherungsmedizinisch wie folgt: Es handle sich bei der Tätigkeit des Postautochauffeurs um eine verantwortungsvolle Arbeit aufgrund von Personenbeförderung, einhergehend mit erhöhtem Anspruch an Flexibilität, kognitiven Fähigkeiten, emotionaler Belastbarkeit, dies unabhängig vom Pensum. Nachtschichten stellten eine zusätzliche mentale und körperliche Herausforderung dar. Beides werde vom Behandler als adäquat umsetzbar dokumentiert. Es liege ein stabilisierter Gesundheitszustand vor. Das aktuell ausgeübte Pensum in bisheriger Tätigkeit als Postautochauffeur sei nicht nachvollziehbar, auch nicht die Einschätzung des Behandlers des maximal möglichen Pensums. Seit dem 1. Februar 2022 (Beginn der Tätigkeit als Postautofahrer mit Pensum von 20 % gemäss dem abgeänderten Arbeitsvertrag vom 4. Januar 2022, Urk. 8/60/1-2) sei eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in jedweder Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dies mit kurzem Unterbruch durch die zweite psychotische Episode, die aufgrund der Ärzte der Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit bis 10. April 2022 zur Folge gehabt habe. Hernach sei medizin-theoretisch sowohl in der bisherigen als in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Weder die Tätigkeit als Postbuschauffeur noch Schichtdienst wären mit einer schwergradigen psychischen Erkrankung vereinbar. Die durch den Behandler beurteilte Höhe der Arbeitsfähigkeit spräche aber für einen solchen Schweregrad. Das sei nicht plausibel und stelle eine Inkonsistenz dar. Gesamthaft müsse daher von einer remittierten psychischen Erkrankung ausgegangen werden. Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der RAD-Stellungnahme vom Oktober 2022 seien als passager (d.h. nur vorübergehend auftretend) anzunehmen. Es sei kein längerdauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei adäquat behandelt worden und sei nun stabilisiert.
3.16 In seinem Bericht vom 23. September 2023 (Urk. 8/73) hielt der Psychotherapeut Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführer anfänglich wöchentlich bzw. vierzehntäglich bei ihm in Behandlung gestanden habe und nunmehr einmal im Monat behandelt werde. Er habe sich im Verlauf auf eingeschränktem Niveau, was die Belastbarkeit betreffe, stabilisiert. Der Psychotherapeut schilderte nochmals den Krankheitsverlauf mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit nach dem ersten psychotischen Schub im März 2021 bis Ende September 2021, Wiederbeginn der Arbeit in kleinem Pensum ab Oktober 2021 nach provisorischer Erteilung der Fahrbewilligung durch das Strassenverkehrsamt Zürich, Wiederbeschäftigung ab Februar 2022 zu einem höheren Arbeitspensum nach aus Sicht des Psychotherapeuten falscher Beurteilung durch die Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung und in der Folge erneutem Zusammenbruch im März 2022 mit Klinikeinweisung, guter Erholung nach Klinikaufenthalt und erneutem Arbeitsbeginn ab 11. Mai 2022 zu etwa 20 % und weiterer Steigerung des Arbeitspensums ab September 2023 auf 8 Arbeitstage. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums wäre aus therapeutischer Sicht unverantwortlich. Es bestehe eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit im Beruf als Postautofahrer. Der Beschwerdeführer sei nach der Krankheitsperiode 2021 nie wieder voll arbeitsfähig gewesen. Es treffe nicht zu, dass die ärztlich beglaubigte Fahrerlaubnis im September 2021 gleichbedeutend sei mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer erlitt unbestrittenermassen erstmals am 11. März 2021 und hernach im Frühjahr 2022 zum zweiten Mal einen psychotischen Schub mit jeweils darauffolgenden Klinikaufenthalten in der Z.___, erstmals vom 11. März bis 1. April 2021 und beim zweiten Schub vom 25. März bis 7. April 2022. Die Ärzte diagnostizierten jeweils eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie. Hierbei handelt es sich definitionsgemäss um eine vorübergehende Störung, wobei oft bereits nach wenigen Wochen oder nur Tagen eine vollständige Besserung eintritt. Nur wenige Patienten entwickeln anhaltende und behindernde Beschwerdebilder (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Auflage 2015, S. 143-147). Die Ärzte der Z.___ hielten denn jeweils auch fest, dass die psychischen Symptome unter der Therapie sistiert hätten und der Beschwerdeführer in deutlich stabilisiertem Zustand in die bestehenden Wohnverhältnisse habe entlassen werden können, ohne Hinweise auf akute Fremd- oder Selbstgefährdung. Hinsichtlich der Fahreignung hielten sie im Anschluss an den ersten Klinikaufenthalt fest, dass bei Aufrechterhalten der erreichten psychischen Stabilisierung auch kein Grund für eine Einschränkung der Fahreignung bestehe. Im Anschluss an den zweiten Klinikaufenthalt, während welchem die Medikation auf das Neuroleptika Olanzapin umgestellt wurde, hielten sie diesbezüglich fest, dass dieses die Fahrtauglichkeit einschränken könnte. Sie attestierten dem Beschwerdeführer jeweils lediglich wenige Tage über die Klinikaufenthalte dauernde Arbeitsunfähigkeiten (vorstehend E. 3.2 und 3.10).
4.1.2 Im Austrittsbericht betreffend den ersten Klinikaufenthalt im Frühjahr 2021 erwähnten die Ärzte der Z.___, dass der Beschwerdeführer darüber geklagt habe, seit etwa einer Woche an Schlafstörungen gelitten zu haben und auch mit den Arbeitszeiten überfordert gewesen zu sein. So seien in den Gesprächen mit der Sozialarbeiterin Ziele wie Schlafregulation und Reduktion des Arbeitspensums thematisiert worden. Die Ärzte der Z.___ erwähnten daher als eine mögliche Ursache der psychischen Destabilisierung inadäquates Schlafverhalten und psychosoziale Belastung und damit einen möglichen, invaliditätsfremden Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit als Buschauffeur mit Schichtbetrieb. Weitere Angaben zum Potenzial für die Eingliederung konnten sie keine machen, sondern verwiesen stattdessen auf die bevorstehende Verlaufskontrolle bei der Hausärztin (vorstehend E. 3.2). Diese erfolgte im April 2021 durch Dr. B.___, welche in ihrem Bericht vom 17. Mai 2021 eine seit dem 11. März 2021 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeur festhielt. Auch sie erwähnte seit längerer Zeit bestehende Schlafstörungen, die zumindest teilweise mit der Schichtarbeit als Buschauffeur zusammenhängen könnten. Der Beschwerdeführer stehe aktuell in psychotherapeutischer Behandlung, weshalb die Prognose zur Arbeitsfähigkeit dort zu erfragen sei. Die angestammte Tätigkeit beinhalte Schichtarbeit mit grosser Verantwortung, auf welche sich die Schlafstörungen und die teilweise auch feststellbaren Ängste einschränkend auswirkten. Gemäss ihrem Bericht vom Juni 2021 habe sich nach Angaben des Beschwerdeführers der Schlaf gebessert. Auch habe er keine Wahnvorstellungen mehr. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit bejahte Dr. B.___, wobei der genaue Umfang durch den Psychiater zu beurteilen sei (vorstehend E. 3.4).
4.1.3 In der Folge erging die vertrauensärztliche Untersuchung durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. C.___ vom 23. Juni 2021, anlässlich welcher keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Beschwerden, insbesondere auch Schlafstörungen, verneint. Auch habe die Exploration des Tagesprofils auf kein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hingewiesen und analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP liessen sich keine Störungen der Aktivität und Partizipation erheben. Es hätten sich keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Dr. C.___, dessen Beurteilung in Kenntnis der Vorakten erging, konnte daher nachvollziehbar keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie sei weitgehend remittiert und ohne Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bejahte er eine Fahrtauglichkeit, hielt indes diesbezüglich fest, dass bis zum Abschluss der Abklärung der Fahrtauglichkeit durch das Strassenverkehrsamt in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.5). Eine solche Abklärung fand gemäss den Angaben des behandelnden Psychotherapeuten Dr. E.___ offenbar im September 2021 statt bzw. wurde dann vom Strassenverkehrsamt die Fahrbewilligung provisorisch erteilt (vgl. vorstehend E. 3.16). Diesbezügliche Unterlagen liegen nicht in den Akten, eine dannzumalige Fahrtauglichkeit blieb aber unbestritten und folgt auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2021 wieder als Chauffeur arbeitete, wenn auch nur teilweise, zuerst zu 30 % mit folgender Reduktion des Arbeitspensums auf 20 %, da er sich offenbar überfordert fühlte (vgl. vorstehend E. 3.8). Der Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG wurde denn auch am 4. Januar 2022 mit Inkrafttreten per 1. Februar 2022 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer neu im Stundenlohn zu 20 % beschäftigt sei (Urk. 8/60/1-3). Dieses niedrige Arbeitspensum scheint indes vorwiegend auf den subjektiven Empfindungen des Beschwerdeführers beruht zu haben, und es bestehen zumindest gewisse Zweifel, ob es medizinisch fundiert begründet gewesen ist, auch wenn die Hausärztin Dr. B.___ am 13. September 2021 einen langsamen Einstieg zum Vorbeugen eines Rückfalls als medizinisch indiziert erachtete. So schätzte sie die zumutbare Belastbarkeit ab Oktober 2021 (immerhin) auf 40 bis 50 % ein, hielt aber auch ausdrücklich fest, dass keine Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit bestünden und der Beschwerdeführer daher grundsätzlich wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 3.7). Da sie den Beschwerdeführer selbst für die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur, bei welcher Tätigkeit es sich unstreitig um eine solche mit Schichtarbeit und grosser Verantwortung hinsichtlich des Personentransports handelt, als grundsätzlich arbeitsfähig erachtete, hat dies umso mehr für eine angepasste Arbeit mit regelmässigen Arbeitszeiten im Tagdienst, ohne Führen von Kraftfahrzeugen bzw. Transport von Personen, auch im Sinne des später im Oktober 2022 durch die RAD-Ärztin formulierten Belastungsprofils (vgl. vorstehend E. 3.12), zu gelten. So hielt denn auch der Psychiater und Neurologe Dr. C.___ den Beschwerdeführer in einer anderen Tätigkeit, die keine aktive Teilnahme im Strassenverkehr voraussetze, ab seiner Untersuchung im Juni 2021 als zu 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.5).
4.1.4 Auch die Vertrauensärztin Dr. D.___ konnte anlässlich ihrer psychiatrischen Untersuchung vom Dezember 2021 lediglich noch ein leichtes Gefühl der Verunsicherung und der inneren Unruhe erheben, ansonsten erwies sich der objektive Befund in Übereinstimmung mit Dr. C.___ und Dr. B.___ als unauffällig. Sie hielt einen Residualzustand nach im Frühjahr erlittener und gesamthaft gut überwundener psychischer Dekompensation in Form einer akuten polymorphen psychotischen Störung fest und beurteilte es angesichts des aktuell noch bestehenden Gefühls der Verunsicherung und einer gewissen psychischen Vulnerabilität als nachvollziehbar, dass die die Arbeitsfähigkeit beurteilende Hausärztin eine schrittweise Steigerung der beruflichen Belastung zur Rückfallvermeidung für geboten hielt. So beurteilte sie die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis Ende Dezember 2021 noch mit dem vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Pensum von 20 %, hernach sei noch für eine kurze Zeit von einem Monat eine auf 50 % reduzierte berufliche Belastung geboten. Ab 1. Februar 2022 sei aber wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wieder erlangen könne, hielt sie auf die Dauer eine Arbeitstätigkeit mit regelmässigen Arbeitseinsätzen unter Vermeidung von Schichtdienst als sinnvoller, da die psychische Dekompensation im Frühjahr auch mit Schlafmangel infolge der Schichtarbeit einhergegangen sei. Erwähnt wurde als Beispiel ausdrücklich die Tätigkeit als Hauswart. Eine solche Arbeit habe sich der Beschwerdeführer vorstellen können (vorstehend E. 3.8). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass eine solche Tätigkeit denn auch als durchaus angepasst erscheint.
4.1.5 Der behandelnde Dr. E.___, bei welchem es sich nicht um einen Facharzt der Psychiatrie, sondern um einen promovierten Theologen und psychotherapeutischen Psychologen MSc handelt, berichtete im Februar und März 2022 ebenfalls vorerst über eine gute Stabilisierung nach der ersten akuten psychotischen Episode im März 2021 (vorstehend E. 3.9). Mit dem angepassten Arbeitspensum auf 20-30 % beginne sich ein neues Lebensgefühl zu präsentieren mit weniger Stress und Druck. Der Beschwerdeführer berichtete von nach wie vor bestehender gedanklicher Unruhe und daraus entstehenden Ängsten. Im Gegensatz zu den psychiatrischen Vertrauensärzten beschrieb Dr. E.___ eine seit September 2021 bestehende starke Minussymptomatik mit teilweiser Antriebslosigkeit, Selbstzweifeln und depressiver Verstimmung. Seine Befürchtung, dass sich hieraus eine mittelgradige postschizophrene Depression entwickeln könnte, erhärtete sich indes in der Folge nicht (vgl. vorstehend E. 3.11). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, die im Gegensatz zu den Fachärzten der seit Oktober 2021 anhaltenden gedanklich und emotionalen instabilen Verfassung geschuldet sei, erscheint angesichts der psychiatrischen Beurteilungen – sowie auch der Beurteilung durch die Haus-
ärztin - nicht wirklich nachvollziehbar zu sein. Auch der Umstand, dass auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers dazumal keine Medikation stattfand, spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck beziehungsweise ein objektiv ausgewiesenes Leiden mit der Folge einer weitgehenden Beeinträchtigung der erwerblichen Leistungsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur beschrieb der Psychotherapeut als von der Konzentration her anspruchsvolle Arbeit mit hoher Stressaktivität. Eine berufliche Reintegration befand auch er als durchaus möglich, doch das Pensum, das er bei perspektivisch etwa 50 % beurteilte, sei schwer abzuschätzen, wobei sich insbesondere die hohe Verantwortung, die mit der Tätigkeit im öffentlichen Verkehr einhergehe, einschränkend auf die beruflichen Perspektiven auswirke. Die psychotische und postpsychotische Symptomatik habe insbesondere Auswirkungen auf die Realitätseinschätzung und damit auf die konkrete situative Kompetenz. Eine erfolgreiche Stabilisierung erscheine daher wichtig für eine Reintegration. Hinsichtlich einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ist seinen Berichten zu entnehmen, dass er die Ausübung einer solchen grundsätzlich in einem höheren Pensum als die angestammte Tätigkeit für möglich erachtete, wobei er sich offensichtlich nicht festlegen wollte bzw. konnte (Pensum sei von der konkreten Tätigkeit abhängig; vorstehend E. 3.9).
4.2
4.2.1 Im Frühjahr 2022 kam es zu einem erneuten psychotischen Schub mit darauffolgendem Klinikaufenthalt in der Z.___ und entsprechender Arbeitsunfähigkeit bis 10. April 2022. Gemäss Bericht des behandelnden Psychotherapeuten erfolgte dieser Schub nach Wiederbeschäftigung als Postautochauffeur ab Februar 2022 zu einem höheren Arbeitspensum nach aus seiner Sicht falscher Beurteilung durch die Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung (vgl. vorstehend
E. 3.16). Auch der Beschwerdeführer selber machte geltend, er habe nach der Untersuchung durch die Vertrauensärztin versucht, seine Arbeit zu 50 % auszuüben, was leider nicht funktioniert habe (Urk. 1/1 Blatt 2). Wie in diesem Zusammenhang der abgeänderte Arbeitsvertrag vom 4. Januar 2022 (20%iges Arbeitspensum als Chauffeur ab 1. Februar 2022) zu verstehen ist, bleibt ungeklärt. Unstrittig ist indes, dass sich das psychische Zustandsbild während des Aufenthaltes in der Z.___ erneut stabilisierte. Selbst der behandelnde Psychotherapeut hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer nach der kurzen psychotischen Phase Ende März/Anfang April 2022 wieder deutlich und auffällig schneller als nach der ersten Phase erholt habe und sich deutlich weniger Symptome einer latenten psychotischen Problematik zeigten (vorstehend E. 3.11). Zum objektiv erhobenen Befund lässt sich seinen Berichten einzig entnehmen, dass noch eine fragile Stresstoleranz vorliege (vorstehend E. 3.11, 3.14 und 3.16). Ansonsten berichtete Dr. E.___ über eine Stabilisierung des Realitätsbezuges und eine deutlich rückläufig entwickelte Residualproblematik. Der Beschwerdeführer habe an mentaler Stabilität und an Konzentrationsfähigkeit gewonnen. Eine depressive Verstimmtheit sei kaum spürbar, und es seien keine Angstblockaden erkennbar. Die vorhandenen Ängste und innere Unruhe hätten sich weitgehend gelegt. Der Eindruck, dass die paranoiden schizophrenen Episoden zu einem eher von Negativsymptomen geprägten Residuum tendierten, habe sich nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer sei deutlich handlungsfähiger und die Alltagsbewältigung und die punktuellen Arbeitseinsätze gingen weit störungsfreier vonstatten als vor einem halben Jahr. Weshalb Dr. E.___ bei dieser Sachlage im August 2022 den Beschwerdeführer im Vergleich zu seinen Berichten vom Februar und März 2022, in welchen er noch von einer phasenweise vorhandenen depressiven Verstimmtheit, gedanklicher Unruhe und Ängsten sprach (vgl. vorstehend E. 3.9), in der angestammten Tätigkeit unverändert lediglich als zu 20 bis 30 % arbeitsfähig erachtete, ist weder plausibel begründet noch nachvollziehbar. Dasselbe gilt für seine prognostizierte mögliche Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40 %, zumal er im Februar 2022 das perspektivisch Mögliche noch mit 50 % bezifferte. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit befand er in einem (etwas) höheren Pensum für möglich, wobei er ein solches von 30 bis 40 % nannte (4 bis 6 Stunden täglich an maximal 3 Tagen pro Woche). Eine nähere Begründung für das genannte Pensum fehlt, und ein solches ist angesichts dessen, dass gemäss dem Psychotherapeuten ausser der Krankheit der Eingliederung keine hindernden Faktoren im Wege stünden, die Krankheit sich einzig noch in einer fragilen Stresstoleranz zeige, wobei die Konzentrationsfähigkeit und die Fähigkeit, die Situation realistisch einzuschätzen, welche durch sie beeinträchtigt werden könnten, sich stabilisiert bzw. gebessert hätten, und der Beschwerdeführer durchaus über Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten, verfüge, auch nicht nachvollziehbar.
4.2.2 Zur Fahreignung hielt der Behandler im August 2022 fest, dass diese in der Remissionsphase uneingeschränkt vorhanden sei (vorstehend E. 3.11). Zum von den Ärzten der Z.___, die eine optimistische Prognose stellten, geäusserten Vorbehalt betreffend die Medikation mit Olanzapin, welche die Fahreignung beeinflussen könne (vgl. vorstehend E. 3.10), hielt der Psychotherapeut in seinem Verlaufsbericht vom Mai 2023 schliesslich fest, dass die Fahrtauglichkeit angesichts der guten und stabilen allgemeinen Verfassung (Konzentrationsfähigkeit und Umsicht) und der geringen Erhaltungsdosis der Neuroleptika ohne erkennbare Nebenwirkungen gewährleistet sei und sich auch unter unterschiedlichen äusseren Bedingungen wie etwa Nachtschicht bewährt habe. Erneut erwähnte er, dass sich die Residualsymptomatik mit Müdigkeit etc. deutlich rückläufig entwickelt habe, was mit einer Verbesserung der Lebensqualität einhergehe (vorstehend E. 3.14). Seine Beurteilung, dass die Erhöhung des derzeit ausgeübten Pensums als Postautochauffeur von etwa 30 % (der Beschwerdeführer selbst sprach gegenüber der IV-Sachbearbeiterin hingegen von rund 40 %, die Lohnabrechnungen von Februar bis April 2023 weisen gar ein durchschnittliches Arbeitspensum von 45 % aus; vgl. Urk. 8/56 und Urk. 8/60/4-6) bzw. perspektivisch maximal 40 % nicht realistisch scheine, begründete er wiederum einzig damit, dass die Stresstoleranz nach wie vor eher klein sei und die daraus resultierenden Reaktionen zu präpsychotischen Symptomen führen könnten. Objektive Befunde oder weitere funktionelle Einschränkungen erwähnte er nicht. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm er nicht vor (vorstehend E. 3.14).
4.3 Auf die Angaben des behandelnden Psychotherapeuten kann nach Gesagtem nicht abgestellt werden. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte bzw. behandelnde Fachpersonen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auch nur selten in Frage (BGE 135 V 465
E. 4.5). Bei Dr. E.___ handelt es sich nicht um einen Arzt, sondern um den behandelnden Psychotherapeuten. Seine Beurteilung erfolgte aus Sicht des Behandlers, wie er denn selbst in seinem Bericht vom 23. September 2023 festhielt, wonach er eine weitere Steigerung des Arbeitspensum in der angestammten Tätigkeit aus therapeutischer Sicht als unverantwortlich hielt (vorstehend E. 3.16). Eine nachvollziehbare, mit objektiven Befunden und funktionellen Einschränkungen untermauerte Begründung liess er indes missen, wie dies RAD-Ärztin Dr. F.___ schliesslich richtig festhielt (vorstehend E. 3.15).
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den
IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.4.2 Die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. F.___ entspricht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht, auch wenn Dr. F.___ den Beschwerdeführer selbst nicht untersuchte. Ihrer Stellungnahme lagen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sämtliche medizinischen Akten zugrunde. Ihre Argumentation ist grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. So hielt sie nachvollziehbar fest, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit als Postautochauffeur um eine verantwortungsvolle Arbeit aufgrund von Personenbeförderung, einhergehend mit erhöhtem Anspruch an Flexibilität, kognitiven Fähigkeiten, emotionaler Belastbarkeit, wobei Nachtschichten eine zusätzliche mentale und körperliche Herausforderung darstellten, handelt. Auch ihrer Ansicht, der Behandler dokumentiere schliesslich dies als adäquat umsetzbar, was in einem Widerspruch zu seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung stehe, die für eine schwergradige psychische Erkrankung spreche, kann gefolgt werden. Mit der RAD-Ärztin liegt vorliegend ein in weiten Teilen remittierter psychischer Gesundheitszustand vor. Der Psychotherapeut spricht selbst von einer Stabilisierung. Die akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie ist mit der RAD-Ärztin und in Übereinstimmung mit den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 (vgl. vorstehend E. 4.1.1) lediglich als vorübergehend auftretend zu qualifizieren. Ein in der Invalidenversicherung vorausgesetzter längerdauernder Gesundheitsschaden, mithin eine für die Anerkennung einer Invalidität im Rechtssinne vorausgesetzte gesundheitlich bedingte, erhebliche, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1), scheint nicht vorzuliegen. Richtig ist zwar, dass die Feststellung einer grundsätzlichen Fahreignung nicht automatisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bedeutet, doch angesichts der Schilderungen des behandelnden Psychotherapeuten ist - wie dargelegt - die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Vielmehr erscheint der Beschwerdeführer vorübergehend aufgrund zweier erlittener psychotischer Episoden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein. Mit der RAD-Ärztin kann daher von einer seit Mitte April 2022 wieder bestehenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. vorstehend E. 3.15).
4.5 Anzumerken bleibt Folgendes: Wollte man mit dem Behandler und angesichts der mehrfach in den medizinischen Akten erwähnten grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der angestammten, kognitiv anspruchsvollen, verantwortungsvollen Tätigkeit mit hoher Stressaktivität (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.4, 3.8, 3.9 und 3.11) noch eine gewisse Einschränkung als Postautochauffeur annehmen, so wäre zumindest von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, stressarmen Tätigkeit ohne Schichtarbeit, wie es beispielsweise die Arbeit als Hauswart wäre, auszugehen (vgl. hierzu auch vorstehend E. 3.4, 3.5, 3.7, 3.8, 3.9, 3.13 und 3.15). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, läge selbst dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor.
Denn bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ausgehend vom bei der Y.___ AG als Postautochauffeur im Jahr 2020 ausgewiesenermassen erzielten Einkommen von Fr. 83'908.20 (Urk. 8/21/6; Urk. 8/14/2), wäre, angepasst an die Nominallohnentwicklung im Sektor Verkehr und Lagerei in den Jahren 2021 und 2022 von 0.1 % und 0.5 % (vgl. BFS, Nominallohnindex, Männer, 2021-2023, Tabelle T1.1.20 lit. H), von einem Valideneinkommen für das Jahr 2022 – dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns – von rund Fr. 84'412.-- auszugehen.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens wären Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE heranzuziehen. Der Medianlohn von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art belief sich gemäss LSE 2022 für das Jahr 2022 im Sektor Dienstleistungen auf Fr. 4'879.-- pro Monat (LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Männer, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) resultierte bei einem Pensum von 100 % ein Invalideneinkommen für das Jahr 2022 von rund Fr. 61'036.-- (Fr. 4'879.-- : 40 x 41.7 x 12).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 84'412.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 61'036.-- resultierte eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'376.--, was einem rentenanspruchsausschliessendem Invaliditätsgrad von rund 28 % entspräche.
4.6 Nach Gesagtem ist so oder anders kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/2). Mit Verfügung vom 25. März 2024 wurde ihm das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, und es wurde ihm Frist angesetzt, dieses, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation, dem Gericht einzureichen, dies unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht (Urk. 5). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2024 zugestellt (Urk. 6). In der Folge liess er aber die ihm angesetzte Frist unbenutzt verstreichen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen.
5.3 Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher