Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00151
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 21. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Bachtobelstrasse 4, Postfach, 8810 Horgen 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, meldete sich am 28. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Hilfsmittelbezug (Hörgerät) an (Urk. 8/1). Mit Mitteilung vom 16. April 2013 (Urk. 8/10) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit zwei in der Schweiz zugelassenen Hörgeräten im Pauschalbetrag von Fr. 1'650.--. Des Weiteren verneinte sie nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug und getätigten Abklärungen mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. März 2017 (Urk. 8/96) einen Rentenanspruch.
1.2 Am 20. April 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Hilfsmittelbezug (Hörgerät) an (Urk. 8/97). Die IV-Stelle übernahm mit Mitteilung vom 24. Mai 2018 die Kosten für eine einseitige Hörgeräteversorgung im Betrag von pauschal Fr. 840.-- (Urk. 8/100). Nach neuerlicher Anmeldung vom 19. Juni 2020 zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät; Urk. 8/102) ersuchte die IV-Stelle die Versicherte mit Hinweis darauf, dass eine Pauschale für die Hörgeräte grundsätzlich nur alle sechs Jahre beantragt werden könne, um Bekanntgabe des Grundes für das erneute Leistungsgesuch (Urk. 8/103). Die Versicherte erklärte am 22. Juli 2020, sie habe ihr Hörgerät vor Monaten beim Velofahren verloren (Urk. 8/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/107) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 eine Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale nach Hörgeräteverlust ab (Urk. 8/108). Eine von der Versicherten dagegen am 4. Dezember 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 8/109) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. März 2021 (Verfahren-Nr. IV.2020.00847; Urk. 8/112) im Sinne einer Rückweisung gutgeheissen.
1.3 Am 20. April 2021 meldete sich die (inzwischen arbeitslose) Versicherte unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Einschränkungen und eine Arbeitsunfähigkeit sowie eines am 26. August 2020 erlittenen Verkehrsunfalles und eines Treppensturzes vom 20. November 2020 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/113/1-10). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung (Suva, Urk. 8/114; Urk. 8/125; Urk. 8/126) bei und tätigte medizinische Abklärungen sowie gewährte mit Mitteilung vom 29. April 2022 Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätpauschale (Urk. 8/158). Ferner veranlasste sie bei der Y.___ Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 11. Mai 2023 erstellt (Urk. 8/218) und am 19. Mai 2023 der IV-Stelle zugestellt wurde (Urk. 8/218/1-2). Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2023 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente vom November 2021 bis August 2023 an (Urk. 8/224). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/237; Urk. 8/241). Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 8/253 i.V.m. Urk. 8/246 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2024 erhob die Versicherte am 1. März 2024 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2 f.). Mit ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 18. September 2025 (Urk. 13) wurden die Unfallakten der Suva beigezogen (Urk. 16/1-237; Urk. 18/1-161; Urk. 20/1-155) und am 2. Oktober 2025 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung antragsgemäss bewilligt sowie den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den Unfallversicherungsakten Stellung zu nehmen (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 18. November 2025 (Urk. 29) eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Oktober 2025 (Urk. 30) ein, welche der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2025 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 31).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2.
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.6 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).
1.7 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.8 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe sich im April 2021 zum Leistungsbezug angemeldet. Daraufhin seien die Unfallakten sowie aktuelle medizinische Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt und ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst worden. Gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit dem 20. November 2020 (Beginn des Wartejahres) in ihrer bisherigen Tätigkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf des Wartejahres, somit per November 2021, bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit sowie auch für jegliche angepasste Tätigkeiten, womit der Invaliditätsgrad 75 % betrage. Ab dem Gutachtenszeitpunkt (Y.___-Gutachten vom 11. Mai 2023) bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erst nach drei Monaten berücksichtigt werde, habe die Beschwerdeführerin von November 2021 bis August 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Verfügungsteil 2 S. 1). Die Kritik am eingeholten Y.___-Gutachten sei unbegründet. Das gesamte Gutachten umfasse 631 Seiten. Das eigentliche Gutachten beginne jedoch erst ab Seite 288. Vorher seien Berichte und Vorgutachten aufgeführt. Das eigentliche polydisziplinäre Gutachten mit vier Zusatzdisziplinen umfasse zirka 355 Seiten. In einer interdisziplinären Fallbesprechung mit ihrem Rechtsdienst und dem RAD sei die Länge dieses Gutachtens durchaus vertretbar, womit sich eine Überarbeitung/Nachbesserung erübrige (Verfügungsteil 2 S. 2 oben).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die angefochtene Verfügung beruhe auf dem polydisziplinären Gutachten der Y.___, welches 631 Seiten umfasse. Der Umfang dieses Gutachtens und auch der Aufbau mit zahllosen Wiederholungen sprengten jeden zumutbaren Rahmen. Es sei ihr nicht zuzumuten, diesen von der Gutachterstelle produzierten Papierberg durchzuarbeiten. Die Gutachter praktizierten eine unangebrachte Weitschweifigkeit, die ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Nur schon aus diesem Grund könne nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden (S. 4). Ausserdem habe die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) mit Überprüfungsbericht vom 7. November 2023 über die Gutachten der besagten Gutachtensstelle der Jahre 2022/2023 abschliessend im Anhang 3 zehn Prüfkriterien vorgeschlagen zur Evaluation dieser Gutachten. Die Beschwerdegegnerin habe diese Anweisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen, eine erneute Qualitätskontrolle vorzunehmen, nicht befolgt und die Prüfkriterien nicht zur Anwendung gebracht, womit das Gutachten keine beweistaugliche Entscheidgrundlage darstelle, dass sie per Mai 2023 arbeitsfähig sein soll (S. 5 Mitte). Ausserdem sei die psychiatrische Beurteilung ohne Aktualisierung und Kenntnisnahme der vollständigen Akten erfolgt und die aktuelle psychiatrische Behandlung sei nicht berücksichtigt worden (S. 6). Die Suva habe eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medas Z.___ veranlasst. Diese Untersuchungen hätten im September und Oktober 2023 stattgefunden. Es werde der Antrag gestellt, dieses Gutachten beizuziehen (S. 6 unten).
2.3 Nach dem Beizug der Akten der Unfallversicherung hielt die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Stellungnahme ihres RAD mit Eingabe vom 18. November 2025 fest, es sei weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Mai 2023 bei der Y.___ auszugehen. Die Ausführungen im Gutachten der Medas Z.___ würden dies bestätigen (Urk. 29).
3.
3.1 Nach der erneuten Anmeldung vom April 2021 (Urk. 8/113/1-10) präsentierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt:
3.2 Dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, vom 31. August 2020 (Urk. 8/117/3-4) zufolge leide die Beschwerdeführerin seit dem Verkehrsunfall im Jahr 2012 an einer rechtsbetonten Hörminderung, aktuell an Taubheit grenzend, beidseitiger sensorineurale Hörminderung und einem seit Jahren vorbestehenden Tinnitus aurium beidseits (S. 1). Es bestehe ein Gesamt-Hörverlust von 66 % (Urk. 8/119/6 Ziff. 2.1).
3.3 Die Beschwerdeführerin zog sich aufgrund eines Treppensturzes am 20. November 2020 eine Kontusion Schulter und Ellbogen rechts zu. Dabei wurde als bildgebender Befund eine posttraumatische Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine gelenksseitige Partialruptur der Subscapularissehne rechts erhoben (Urk. 8/114/59; vgl. auch Sprechstundenbericht Spital B.___ vom 21. Januar 2021, Urk. 8/114/63/-64).
3.4 Die Ärzte der Klinik C.___ hielten in ihrem Bericht vom 23. November 2020 (Urk. 8/136/1-3) ergänzend fest, dass es bei Status nach Verkehrsunfall vom 26. August 2020 zu einer deutlichen Beschwerdezunahme hinsichtlich der fibromyalgiformen Schmerzen sowie zu lumbalbetonten Rückenschmerzen gekommen sei. Trotz regelmässiger Physiotherapie und regelmässiger analgetischer Therapie seien die Beschwerden im Bereich des Rückens persistierend. Zudem hätten sich aufgrund der lumbalen Rückenschmerzen sowie der Ausweisung des Ehemannes (Landesverweis) die generelle Schmerzsymptomatik und psychische Situation deutlich verschlechtert (S. 2 unten).
3.5 Am 5. Februar 2021 durchlief die Beschwerdeführerin in der Klinik D.___ ein ambulantes Assessment (Bericht vom 8. Februar 2021, Urk. 8/135/4-15). Die Ärzte stellten die folgenden Diagnosen (S. 1 f.):
- Unfall vom 26. August 2020: Heckkollision
- Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion QTF II
- Brustwirbelsäulen (BWS)-Kontusion
- Unfall vom 20. November 2020: Treppensturz
- Anamnestisch: Kontusion Sakrum/Lendenwirbelsäule (LWS)
- Unfall vom 23. Januar 2012: PW-Frontalkollision mit anamnestisch Kopfanprall gegen Windschutzscheibe
- HWS-Distorsion QTF II
- Status nach leichter bis mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.0), Anpassungsstörung mit leichten psychotraumatologischen Symptomen (ICD-10 F43.23), Verdacht auf somatoforme und dissoziative Anteile im Beschwerdebild (ICD-10 F44.88/F45.4)
- Fibromyalgiesyndrom
- Partialruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne, Tendinopathie der Subscapularissehne, anterosuperiore Labrumläsion mit Beteiligung des Bizepssehnenankers links (April 2020)
- mediale und retropatelläre Chondropathie Kniegelenk rechts
Die Ärzte führten aus, dass für aktive Therapiemassnahmen ein mässiger Zugang habe gefunden werden können. Die Beschwerdeführerin zeige eine schlechte Leistungsbereitschaft. Die minimale Performance sei nicht erreicht worden. Anhand der Abklärungsresultate werde eine intensivierte ambulante Therapie empfohlen (S. 4 oben).
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 16. Februar 2021 (Urk. 8/135/1-2) als Diagnosen einen Verdacht auf muskuläre Verspannungen im Schulter-Nacken- und LWS-Bereich im Sinne eines HWS-Distorsionstraumas Grad II vom 26. August 2020 sowie einen bereits vorher bestehenden Status nach Autounfall 2012, einen Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom, Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bei gelenkseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Hypästhesie des linken Beines sowie kognitive Defizite (S. 1).
3.7 Wegen eines thorakospondylogenen Schmerzsyndroms und ständiger Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in das rechte Bein wurde die Beschwerdeführerin vom 8. bis 26. Juni 2021 im Rehaklinik F.___ stationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 25. Juni 2021 (Urk. 8/130) nannten die Ärzte als wesentliche Diagnosen ein thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Beschwerdebeginn 26. August 2020 bei Status nach Verkehrsunfall sowie ein Fibromyalgie-Syndrom (S. 1). Es wurde festgehalten, dass sich in Bezug auf die muskuloskelettalen Schmerzen eine Besserung der linksseitigen Beschwerden gezeigt hätten, jedoch eine Zunahme der Ausstrahlung ins linke Bein. Die Schulterbeschwerden zeigten sich unverändert (S. 3).
3.8 Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 15. Juli 2021 (Urk. 8/134) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts bei partieller Ruptur der Supraspinatussehne nach Treppensturz vom 20. November 2020
- PHS links bei Partialruptur der Supraspinatus/Subscapularissehne, Labrumläsion (bildgebender Befund vom April 2020)
- chronifiziertes HWS-Schleudertrauma Grad II vom 26. August 2020
- fibromyalgiformes Syndrom
- chronifizierte lumbale Spinalkanalstenose (LSS) und thorakale Spinalkanalstenose
- chronische Beckenschmerzen nach Treppensturz von 20. November 2020
- chronische Knieschmerzen rechts bei retropatellarer Chondropathie Knie rechts
- rezidivierende depressive Episoden, reaktiv (ICD-10 F32.0; Verdacht auf Anpassungsstörung, ICD-10 F43.23)
- Verdacht auf erneute somatoforme Anteile der Beschwerden (ICD-10 F45.4)
- chronische Schlafstörungen
- Hörminderung seit Unfall 2012
- ungerichteter Schwindel posttraumatisch
- rezidivierende Epicondylopathia humeri radialis beidseits
Die Ärztin führte aus, die Beschwerdeführerin sei eigentlich motiviert, arbeiten zu gehen, scheitere aber an ihren Beschwerden. Wahrscheinlich sei sie auch kriegstraumatisiert von früher, könne aber das im Moment wegen all ihrer Probleme nicht angehen. Sozial seien die Verhältnisse mehr als schwierig. Sie verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung. Wenn sie eine einfache Arbeit fände mit zirka 30 % Arbeitstätigkeit wäre das ideal für sie (S. 4 Ziff. 2.7). Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsunfähig, im Umfang von 20 % für 12 Stunden täglich seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten (oder bis 1-2 kg) möglich (S. 4 Ziff. 3.3).
3.9 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 (Urk. 8/221/6-7) aus, bei der 42-jährigen Beschwerdeführerin lägen derzeit gemäss des Arztberichtes der Hausärztin Dr. G.___ eine grosse Zahl somatischer und einige psychische Diagnosen vor. Zusätzlich bestehe gemäss dem Bericht des Neurologen Dr. E.___ auch noch der Verdacht auf kognitive Defizite nicht ganz eindeutiger Ätiologie. Vergleiche man diese Diagnosen mit denjenigen, die im Rahmen der im Jahr 2016 und damit rund fünf Jahre zuvor erfolgten polydisziplinären Begutachtung gestellt worden seien, zeige sich eine erhebliche Diskrepanz. Diese sei aus medizinisch-theoretischer Sicht überwiegend wahrscheinlich zumindest teilweise darauf zurückzuführen, dass das heute als «Fibromyalgie-Syndrom» bezeichnete Krankheitsbild damals noch nicht als eigenständige Diagnose klassifiziert worden, sondern im Gutachten vielmehr als «Schmerzsymptomatik mit somatoformer Überlagerung» beschrieben worden sei. Von psychiatrischer wie auch neuropsychologischer Seite seien damals keine wesentlichen Gesundheitsstörungen respektive solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden, wobei insbesondere die neuropsychologische Untersuchung deutliche Hinweise auf eine «wahrscheinliche kognitive Antwortverzerrung» erkennen lasse und sich insgesamt das Bild von «nicht authentischen kognitiven Funktionsstörungen bei Zustand nach HWS-Trauma» ergeben habe. Mittlerweile seien alle diese Gesundheitsstörungen stabil, interventionelle Massnahmen seien offenbar nicht geplant. Während als Ergebnis der polydisziplinären Begutachtung 2016 eine uneingeschränkte, vollständige Arbeitsfähigkeit für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit bestanden habe, werde nun seitens der Hausärztin eine maximal 1-2-stündige Arbeitsfähigkeit attestiert, was aber aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht, übereinstimmend mit der Beurteilung der Suva, keinesfalls plausibel sei, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussage, dass auch praktisch keine Haushaltsarbeiten möglich seien. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei medizintheoretisch eine körperlich leichte, wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe, im Knien oder Hocken, ohne Verharren in Zwangshaltungen des Rumpfes überwiegend wahrscheinlich ganztags möglich und aus medizinischer Sicht zumutbar (Urk. 8/221/6). Infolge der differierenden Einschätzung zur behandelnden Ärztin bedürfe es einer weiteren medizinischen Abklärung in Form einer polydisziplinären Begutachtung (Urk. 8/221/6 f.).
3.10 Aufgrund einer festgestellten atrioventrikulären (AV)-Blockierung während einer Bewusstlosigkeit im Sitzen im Auto am 11. Mai 2022 und nach wiederholter Synkopierung seit Jahren, wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2022 im Spital I.___ ein Herzschrittmacher implantiert (vgl. Urk. 8/170-174; Urk. 8/179-182).
3.11 Am 11. Mai 2023 erstatten die Ärzte der Y.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/218). Gemäss dem Y.___-Gutachten wurde die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 20. Januar bis 25. Februar 2023 internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht (Urk. 8/218/288). In der gutachterlichen Konsensbeurteilung wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 8/218/326-327):
- AV-Block III., Herzschrittmacherimplantation 2022
- Status nach Helikobakter (HP)-positiver Gastritis Juni 2018
- Präadipositas
- Nikotinkonsum
- Spannungskopfschmerzen
- Status nach arthroskopischer Innenmeniskusoperation (2017)
- bildgebender Nachweis von leichtgradigen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
- mögliche rezidivierende affektive Störung, derzeit weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4)
Gemäss den Gutachtern zeigten die zu den gestellten Diagnosen erhobenen Befunde, dass keine Gesundheitsstörungen, die eine Einschränkung der Belastbarkeit in der letzten oder einer vergleichbaren Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin bedingten, zu erheben seien, sodass keine Einschränkung des zeitlich leistbaren Pensums bestünden (Urk. 8/218/327 Ziff. 4.6). Es lägen erheblich voneinander abweichende Vorbeurteilungen vor. Während fachärztlicherseits eine somatisch angepasste Tätigkeit überwiegend als zumutbar und leistbar beurteilt worden sei, sei hausärztlicherseits unter gemeinsamer Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Diagnosen von einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden. Die Beschwerdeführerin selbst sehe sich als nicht arbeitsfähig an, wobei die erhobenen Befunde dies nicht hinreichend stützten. Die vorangehenden anderslautenden aktenkundigen Bewertungen liessen sich somit nicht mehr fortschreiben, da die objektiven klinischen Befunde keine erhebliche Limitation auswiesen. Die jetzige Bewertung dürfe als spätestens mit der jetzigen Begutachtung gelten. Es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit und sowohl die angestammte als auch eine vergleichbare Arbeit seien geeignet (Urk. 8/218/328).
3.12 RAD-Arzt Dr. H.___ erachtete in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 31. Mai 2023 (Urk. 8/221/8-9) das sehr umfangreiche, polydisziplinäre Y.___-Gutachten, welches unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden sei, als beweistauglich. Die Gutachter kämen nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/221/8). Dementsprechend bestehe in der zuletzt ausgeübten sowie in einer vergleichbaren, einer angepassten entsprechenden Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. November 2020 bis 6. April 2021 (gemäss Suva), eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. April 2021 bis längstens 10. Mai 2023 gemäss der Beurteilung von Dr. G.___ sowie gestützt auf das Gutachten der Y.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab Gutachtensdatum (11. Mai 2023) bis auf weiteres (Urk. 8/221/9).
3.13 Am 26. und 27. September, 4., 9., und 11. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Suva in der Medas Z.___ rheumatologisch, orthopädisch, neurologisch und neuropsychologisch sowie psychiatrisch begutachtet. Das Gutachten wurde am 9. April 2024 erstattet (Urk. 20/154) und vom Gericht nach Verfügungserlass beigezogen. Die Gutachter nannten in ihrer Konsensbeurteilung keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weder unfallkausal noch nicht unfallkausal (S. 182 Ziff. 4.3.1). Als unfallkausale Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein chronisches Impingementsyndrom Schulter rechts und eine chronische Schmerzstörung der Schulter mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bis 8. Juni 2022 (S 182 Ziff. 4.3.2 oben). Als nicht unfallkausale Diagnosen wurden die folgenden aufgeführt (S. 182 f. Ziff. 4.3.2 Mitte):
- cervikales bis panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Trauma 2012 und 26. August 2020
- lumbales bis spondylogenes Schmerzsyndrom links
- PHS links bei partieller SSP-Ruptur von 6 mm und partieller Subscapularisruptur von 4 mm
- Knieschmerzen rechts bei Status nach Meniskektomie medial rechts 2017 bei beginnender Gon- und Retropatellararthrose
- asymptomatische bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne am Übergang zum Oberrand der Subscapularissehne mit 6 mm Breite und Tendinopathie der Supraspinatussehne links
- Hypästhesie im Bereich des lateralen Aspektes des Fingers V rechtsseitig
- verminderte Oberflächensensibilität im Bereich des lateralen Unterschenkels linksseitig
- rezidivierende depressive Episode 2012 und 2020, seit 2023 remittiert (ICD-10 F33.4)
- Verdacht auf Ängste seit der Herzschrittmacher-Implantation 2022
- Probleme mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, hohe Schulden
- eine formale neuropsychologische Diagnose lasse sich wegen der im klinischen Eindruck und anhand der Beschwerdevalidierung nicht genügenden Anstrengungsbereitschaft nicht stellen
Die Gutachter hielten fest, aus rheumatologischer Sicht seien die nachgewiesenen Veränderungen sowohl an der rechten Schulter als auch an der Hals- und Lendenwirbelsäule als gering einzustufen und erklärten das Beschwerdebild nicht hinreichend. Dieses könne überwiegend durch die Fibromyalgie mit der sekundären myofascialen Dysbalance erklärt werden (S. 183 Mitte).
Aus orthopädischer Sicht lasse sich die Diagnose chronisches Lumbalsyndrom schlüssig herleiten anhand der Bildgebung und anhand der klinischen Befunde, das klinische Bild entspreche einem beginnenden degenerativen Verschleissleiden an der Prädilektionslokalisation für Verschleiss der unteren Lendenwirbelsäule. Die geklagten Beschwerden im Bereich der unteren Halswirbelsäule, das chronische funktionelle Zervikalsyndrom, lasse sich orthopädisch nicht objektivieren, dies bei bildgebend altersnormalen Befunden in der MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule. Das Impingementsyndrom des rechten Schultergelenks lasse sich anhand der leichten degenerativen Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenks objektivieren. Im Bereich der asymptomatischen Schulter links liege bildgebend ein annährend identer Befund vor, ohne dass ein Trauma von Seiten der Beschwerdeführerin als Ursache der bildgebend dargestellten Pathologien angeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei von Seiten des linken Schultergelenks nicht eingeschränkt. Die leichte Gonarthrose rechts, welche im Computertomogramm (CT) von Februar 2023 bildgebend habe objektiviert werden können, lasse sich hinreichend anhand des natürlichen Verlaufs bei Status nach Teilmeniskektomie herleiten. Die mediale Teilmeniskektomie führe im Laufe des Lebens durch die erhöhte Belastung aufgrund des fehlenden Meniskusteils zu einer frühzeitigen Entwicklung einer Gelenksabnützung. Gesamthaft werde von der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeintensität geklagt, welche sich anhand der Bildgebungen und anhand der objektivierbaren Befunde nur unzureichend erklären lasse. Bildgebend seien anlagebedingte leichte degenerative Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts dargestellt worden, welche aufgrund der Lokalisation der degenerativen Veränderungen überwiegend wahrscheinlich anlagebedingt seien. Erstmalig sei die Beschwerdeführerin am 26. September 2016 orthopädisch-traumatologisch untersucht worden. Die 2016 erhobenen Befunde am Stütz- und Bewegungsapparat hätten dem Alter entsprechende unauffällige Befunde ergeben. Am 1. Februar 2023 hätten die Gutachter der Y.___ festgehalten, dass kein orthopädisches Untersuchungskorrelat habe objektiviert werden können. Es sei eine leichte degenerative Veränderung der Wirbelsäule und der Status nach arthroskopischer Innenmeniskusoperation rechts diagnostiziert und festgehalten worden, dass in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit aufgrund der orthopädischen Befunde vorliege (S. 184 unten). Es sei festgehalten worden, dass es im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, welche die Grundlage der Verfügung vom 1. März 2017 gewesen sei, zu keiner Veränderung des Gesundheitszustandes orthopädisch-traumatologisch gekommen sei. Dieser Beurteilung könne nur teilweise gefolgt werden. Neu sei die Diagnose leichte Gonarthrose rechts objektiviert, welche jedoch keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit) begründe. Orthopädisch sei die beginnende Gonarthrose rechts auf den Status nach Teilmeniskektomie 2017 zurückzuführen, da eine Teilmeniskektomie eine frühzeitige Arthrosebildung begünstige (S. 185 oben).
Aus neurologischer Sicht sei es hundebissbedingt zu einer sensiblen Endaststörung im Bereich des Fingers V auf der rechten Seite gekommen. Hinweise für ein neuropathisches Schmerzsyndrom ergäben sich nicht. Die Sensibilitätsstörungen im Bereich des lateralen Unterschenkels und gemäss Akten Februar 2021 des lateralen Fusses seien im zeitlichen Verlauf sehr variabel ausgeprägt, nicht sicher dermatomal oder einem Versorgungsgebiet zuordenbar und insbesondere nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die lumboradikuläre Symptomatik zurückführbar und somit insgesamt auch nicht funktionsrelevant oder ein Zeichen einer zugrundeliegenden Erkrankung aus dem neurologischen Fachgebiet. Darüber hinaus ergäben sich keine Hinweise für eine peripher- oder zentral vestibuläre Störung, welche die Schwindelsymptomatik erklären könnte. Hinweise für ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei fehlendem Lasègue-Zeichen und bei fehlenden Hinweisen für eine signifikante Kompression lumbaler oder zervikaler Wurzeln in den durchgeführten MRIs bestünden nicht (S. 186).
In psychiatrischer Hinsicht ergäben sich in der Zusammenschau zahlreiche Anknüpfungspunkte für im Vordergrund stehende psychosoziale Belastungsfaktoren, insbesondere Hinweise für hohe Schulden, Abhängigkeit vom Sozialamt, immer wieder Arbeitslosigkeiten bis zur Aussteuerung, dem Verrichten von temporären Arbeiten bei fehlender Berufsausbildung sowie andere gesundheitliche Probleme bei der beruflichen Reintegration, vor allem wegen eines Herzschrittmachers seit dem 8. Juni 2022 und Rückenbeschwerden (S. 187 oben). Es ergäben sich Anknüpfungspunkte für einen hohen primären und sekundären Krankheitsgewinn, so dass eine Aggravation in Erwägung gezogen werden müsse. Bereits in den Akten ergäben sich immer wieder Hinweise für eine überhöhte Darstellung der beklagten Beschwerden. Die Einschränkungen bezögen sich auch nicht auf alle Lebensbereiche, Urlaube im Kosovo seien bis zuletzt im Jahr 2023 kein Problem gewesen und die psychiatrische Behandlung sei im Verlaufe sistiert worden, was für einen nachlassenden Leidensdruck spreche (S. 154). Darüber hinaus ergäben sich bei der Beschwerdeführerin keine belastbaren Anknüpfungspunkte für eine depressive Niedergeschlagenheit mit Energielosigkeit, Antriebslosigkeit und erheblicher Beeinträchtigung des Aktivitätsniveaus. Es fänden sich zudem auch keine Hinweise für begleitende typische depressive Symptome im Sinne von schweren Durchschlafstörungen mit nächtlichem Grübeln, Morgentief, Appetitlosigkeit, Schuldgefühle, sozialem Rückzug, Verlust des Selbstvertrauens oder Suizidalität. Im Weiteren ergäben sich in der aktuellen Befunderhebung auch keine Hinweise für kognitive Beeinträchtigungen oder für eine konzentrative Erschöpfung im Zusammenhang mit einer ausführlichen Exploration mit schnellen Themenwechseln und einer hohen Informationsdichte. Die Gedächtnisfunktionen seien durchgehend intakt und die Beschwerdeführerin unauffällig gewesen. Es ergäben sich Hinweise für eine reine Angststörung seit der Herzschrittmacher-Implantation im Jahr 2022 (S. 188 oben). Schliesslich bestünden keine Anknüpfungspunkte für eine primäre somatoforme Schmerzstörung unter Berücksichtigung der diagnostischen Kriterien (S. 190 oben).
Eine formale neuropsychologische Diagnose habe nicht gestellt werden können, da die erzielten Testleistungen nicht als authentisch und valide eingestuft worden seien (S. 190 Mitte).
Die Gutachter legten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten (administrative Uniformherstellung) als auch in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, in ergonomisch korrekter Haltung, ohne Heben von Gewichten grösser als 5-7 kg, ohne Tätigkeiten oberhalb Schulterhöhe und ohne häufiges Knien, mit frei wechselndem Arbeitsrhythmus und frei wechselbarer Arbeitshaltung, ohne Armkraft erfordernde Tätigkeiten oder Arbeiten mit Vibrationen) mit 100 % fest, wobei jede Disziplin jeweils von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausging (S. 198). Die Gesamtarbeitsfähigkeit betrage unfallkausal 100 % ab dem 8. Juni 2022 aufgrund der psychiatrischen Beurteilung, wobei orthopädisch und rheumatologisch schon ab dem 27. Juni 2021 die volle Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei (S. 200, S. 202). Psychiatrisch seien die Folgen des Treppensturzes durch die Herzschrittmacheroperation überholt worden, weshalb die unfallkausale Fehlentwicklung durch den Treppensturz den medizinischen Endzustand am 8. Juni 2022 finde (S. 204 Mitte).
3.14 RAD-Arzt Dr. H.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 30. Oktober 2025 (Urk. 30) fest, das umfangreiche polydisziplinäre Gutachten der Medas Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.13) sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden. Die Gutachter kämen nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 3 Ziff. 1). Bei Vergleich der beiden Gutachten vom 11. Mai 2023 (Y.___) und 9. April 2024 (Medas Z.___) sei unschwer zu erkennen, dass in beiden Gutachten im interdisziplinären Konsens keine Diagnose gestellt worden sei, welche zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gehabt habe (S. 3 Ziff. 2). Bei beiden Begutachtungen seien hingegen - im MEDAS-Gutachten deutlich mehr und ausführlicher formuliert - verschiedene somatische und psychische Diagnosen gestellt worden, welche aus gutachterlicher Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten, sodass zumindest zum Zeitpunkt der Begutachtung (11. Mai 2023) auf jeden Fall keine Arbeitsunfähigkeit respektive eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe (S 3 Ziff. 3). Unterschiedlich sei hingegen die Darstellung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit. Im Y.___-Gutachten sei der Verlauf der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht konkret und prozentual abgestuft dargestellt worden mit der Begründung, dass die aktuelle Bewertung spätestens ab der «jetzigen» Begutachtung gelte, d.h. ab Mai 2023. Im MEDAS-Gutachten sei hingegen sehr ausführlich, sogar jeweils getrennt nach Fachgebiet/Teilgutachten und dann zusammengefasst interdisziplinär, der retrospektive Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalltag 26. August 2020 dargestellt worden bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit ab 8. Juni 2022 (Herzschrittmacher-Implantation; S. 3 Ziff. 4). Laut dem Y.___-Gutachten habe eine volle Arbeitsfähigkeit spätestens ab 11. Mai 2023 bestanden, gemäss dem Gutachten der MEDAS aber bereits ab 8. Juni 2022, wobei sich daraus eine Änderung der aktuellen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin natürlich nicht ergebe (S. 4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes, welcher gestützt auf die Suva-Akten vom 20. November 2020 bis 6. April 2021 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer vergleichbaren angepassten Tätigkeit ausging, welche sich unter Abstellen auf die Einschätzung des Berichtes von Dr. G.___ ab dem 7. April 2021 auf 75 % verbesserte. Ab Gutachtenserstellung durch die Y.___ vom 11. Mai 2023 bestand gemäss RAD wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten (vgl. Urk. 8/221/9).
4.2 Bei der Würdigung von durch die Y.___ erstellten Gutachten ist - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung, gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der Y.___ zu würdigen sind, rechtfertigt es sich daher, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen. Es genügen in solchen Fällen mithin - wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen - bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen beziehungsweise ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies allein führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin jedoch nicht dazu, dass die Vorinstanz grundsätzlich nicht auf das bereits eingeholte Y.___-Gutachten vom 11. Mai 2023 hätte abstellen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
Vielmehr genügen im Lichte der zitierten Rechtsprechung in Bezug auf das Y.___-Gutachten vom 11. Mai 2023 (Urk. 8/218) bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen, damit die Anordnung einer neuen Begutachtung angezeigt ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin spricht dem Gutachten der Y.___ vom 11. Mai 2023 grundsätzlich die Beweistauglichkeit ab, namentlich würde der Umfang und auch der Aufbau dieses Gutachtens mit zahllosen Wiederholungen jeden zumutbaren Rahmen sprengen (Urk. 1 S. 4). Auch habe die Beschwerdegegnerin die Anweisung des BSV, eine erneute Qualitätskontrolle vorzunehmen, nicht befolgt und die Prüfkriterien der EKQMB nicht zur Anwendung gebracht (S. 5).
5.2
5.2.1 Die Erteilung des Gutachtensauftrags an die Y.___ ist für den Zeitpunkt der Vergabe grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie erfolgte im korrekten Verfahren nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P, und es wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen die vorgesehenen Experten zu erheben. Zwar haben die Experten das Y.___-Gutachten nicht eigenhändig unterschrieben. Dieses enthält jedoch auf S. 48 (Urk. 8/218/335) den Vermerk, die elektronischen Unterschriften seien Bestandteil der integrierten Lösung «secure2go», bei der jede Unterschrift ausschliesslich seinen Unterzeichner identifiziere und ihm zugeordnet werden könne, womit diese elektronischen Unterschriften der Verwertbarkeit des Gutachtens rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht entgegenstehen, was für «secure2go» bereits bestätigt wurde (SVR 2019 IV Nr. 11 S. 32, Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3). Dieser Aspekt blieb auch beschwerdeweise unbestritten und gibt zu keinen Weiterungen Anlass.
5.2.2 Das Gutachten ist wie folgt aufgebaut: Zuerst die Berichte und Vorgutachten (Urk. 8/218/3-287), hernach die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (Urk. 8/218/288-334), gefolgt von einer Aktenzusammenfassung (Urk. 8/218/337-376) und den Teilgutachten allgemein/internistisch, Urk. 8/218/377-417), neurologisch (Urk. 8/218/418-456), orthopädisch (Urk. 8/218/457-542), psychiatrisch (Urk. 8/218/543-577) und neuropsychologisch (Urk. 8/218/578-621).
5.2.3 Festzustellen ist des Weiteren, dass die Gutachter jeweils in ihren Teilgutachten gleichlautend aus- und anführten
- bezüglich des Anlasses und Umstände der Begutachtung (Urk. 8/218/378; Urk. 8/218/419; Urk. 8/218/458; Urk. 8/218/544; Urk. 8/218/579)
- der Auflistung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/218/378; Urk. 8/218/419; Urk. 8/218/458; Urk. 8/218/544; Urk. 8/218/579)
- bezüglich des medizinischen Sachverhalts (Urk. 8/218/379; Urk. 8/218/420; Urk. 8/218/459; Urk. 8/218/545; Urk. 8/218/580)
- hinsichtlich der Fragestellung und des Anforderungsprofils der bisherigen Tätigkeit (Urk. 8/218/380; Urk. 8/218/421; Urk. 8/218/460; Urk. 8/218/546; Urk. 8/218/581)
- des Aktenauszuges (Urk. 8/218/381; Urk. 8/218/422; Urk. 8/218/461; Urk. 8/218/547; Urk. 8/218/582)
- der Befragung (Urk. 8/218/382; Urk. 8/218/423; Urk. 8/218/462; Urk. 8/218/548; Urk. 8/218/583)
- und des Fragebogens zur Begutachtung (Urk. 8/218/383-403; Urk. 8/218/424-444; Urk. 8/218/463-485; Urk. 8/218/549-559; Urk. 8/218/584-604).
Auch wenn der Aufbau des Gutachtens – wie dargelegt – durch stetige Wiederholungen den Lesefluss und die Erfassung erschwert, heisst dies noch nicht, dass es dadurch nicht als Beweismittel taugt. Die strengeren Anforderungen an die Beweiswürdigung entbinden die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Pflicht, allfällige Mängel des Y.___-Gutachtens aufzuzeigen.
Darüber hinaus entfalten die zehn im Anhang 3 des EKQMB-Überprüfungsberichts vom 7. November 2023 aufgeführten Prüfkriterien keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit für die IV-Stellen. Die EKQMB erlässt ihre Stellungnahmen gestützt auf Art. 7p Abs. 1 lit. a ATSV ausdrücklich als Empfehlungen zu Anforderungs- und Qualitätskriterien (BGE 150 V 363 E. 5.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit die formelle und zwingende Anwendung der zehn spezifischen Prüfkriterien für die Evaluation des vorliegenden Y.___-Gutachtens nicht notwendig (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1.2). Massgeblicher Prüfungsmassstab bleiben die gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen an medizinische Gutachten, insbesondere Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV sowie die Ziff. 3048 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; vgl. BGE 150 V 363). Eine Qualitätskontrolle durch den RAD war am 31. Mai 2023 erfolgt (vgl. vorstehend E. 3.12). Zwar hat das BSV mit Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informiert, dass die IV keine medizinischen Gutachten mehr and die Y.___ vergebe (vgl. Medienmitteilung; abrufbar unter www.bsv.admin.ch, Rubrik: Publikationen & Services Medienmitteilung). Aus dieser nicht fallbezogenen Einschätzung der Gutachten der Y.___ kann jedoch nicht auf die beweisrechtliche Unverwertbarkeit des Y.___-Gutachtens vom 11. Mai 2023 geschlossen werden. Vielmehr wurden die IV-Stellen seitens des BSV angewiesen, bereits vorliegende Gutachten einer (erneuten) Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall - wie vorliegend - noch kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Entsprechend haben die Beschwerdegegnerin und der RAD die Expertise vom 11. Mai 2023 nochmals evaluiert und keine gravierenden Mängel festgestellt (vgl. Urk. 8/258/2 und vorstehend E. 3.14).
5.3 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht massgebend auf das Y.___-Gutachten vom 19. Mai 2023 - samt den diesbezüglichen Teilgutachten - gestützt (vgl. vorstehend E. 3.11). Dieses erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen an eine versicherungsexterne medizinische Expertise und erbringt vollen Beweis. Insbesondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. vorstehend E. 1.8). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass die Beschwerdeführerin an keiner gesundheitlichen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Weiter haben die Gutachter schlüssig dargelegt, dass vor dem Hintergrund der aktenkundigen psychiatrischen Störung lediglich qualitative Einschränkungen der Belastbarkeit ausreichend begründet sind. Sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer angepassten Tätigkeit besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung ist in sich nachvollziehbar und überzeugend.
5.4 Die an der Einschätzung der Y.___-Gutachter beschwerdeweise vorgebrachte Kritik verfängt nicht.
5.4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, im psychiatrischen Teilgutachten werde zwar festgestellt, dass sie sich in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, kürzer zurückliegende psychiatrische Befundberichte sich aber nicht in den Akten fänden, weshalb die psychiatrische Beurteilung ohne Aktualisierung und Kenntnisnahme der vollständigen Akten erfolgt sei (Urk. 1 S. 6). Dies ist insofern richtig zu stellen, als dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Begutachtung unter «Behandlung/Therapien» lediglich Dr. G.___ angegeben (Urk. 8/218/551) und es nebst ihrer Kritik unterlassen hat, selbst einen Bericht einzureichen.
Der psychiatrische Y.___-Gutachter hielt hierzu anamnestisch fest, die Beschwerdeführerin stehe in hausärztlicher sowie in 14-tägigem Intervall in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/218/274) und nehme nebst dem pflanzlichen Präparat Redormin keine Psychopharmaka ein (Urk. 8/218/567). Auch im MEDAS-Gutachten vom 9. April 2024 (Urk. 20/154) finden sich keine neueren psychiatrischen Beurteilungen beziehungsweise Behandlungsberichte. Der psychiatrische Fachgutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung stehe, zuletzt im August 2023, wobei die Psychotherapie beendet worden sei, da die Therapeutin in seiner Praxis aufgehört habe (S. 110 Ziff. 3.2.12). Aber auch die MEDAS-Gutachter erachteten den Beizug eines Berichtes von Dr. J.___ nicht als notwendig.
5.4.2 Ein psychiatrisches (Teil-)Gutachten ist nicht schon deshalb untauglich, weil nicht jeder aktuelle ambulante Verlaufs- oder Befundbericht vorlag. Bei einer psychiatrischen Begutachtung ist rechtsprechungsgemäss die eigene klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend. Fremdanamnese und Auskünfte behandelnder Ärzte sind zwar häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4). Anfragen beim behandelnden Arzt sind unter anderem wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance der Explorandin erwarten lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.2). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin muss konkret aufzeigen, welche objektiv verifizierbaren klinischen oder diagnostischen Elemente in den fehlenden Berichten enthalten gewesen wären, die der psychiatrische Gutachter ignoriert hätte und die geeignet wären, seine Schlussfolgerungen zu erschüttern (Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2011 vom 12. März 2012 E. 2.3). Dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Sommer 2023 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand, beweist für sich allein keine Arbeitsunfähigkeit. Es braucht eine nachvollziehbare funktionelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diese steht im Vordergrund, nicht die blosse Behandlungsbiografie (Urteile des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2.1 f. und 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 5.1).
5.4.3 Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/218/543-577) wurde die psychiatrische Symptomatik aufgrund der Untersuchung und aufgrund der Akten im Verlauf ausführlich aufgezeigt. Einen Grossteil seiner Expertise räumte der psychiatrische Experte dabei der Herleitung der Diagnose in Auseinandersetzung mit den psychiatrischen Berichten seit dem Jahr 2012 ein (vgl. Urk. 8/218/563 ff.). Die wechselnde psychiatrische Behandlung führte dazu, dass bei ähnlichem Beschwerdebild zahlreiche unterschiedliche psychiatrische Diagnosen geführt wurden. So etwa die Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode, einer Anpassungsstörung mit leichten psychotraumatologischen Symptomen, einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie chronischer Schmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen. Dass aufgrund des Verlaufs eine rezidivierende affektive Störung möglich sei, welche aber zum Begutachtungszeitpunkt vollständig remittiert sei, zeigte der Experte schlüssig auf (vgl. Urk. 8/218/569-570). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Störungen (vgl. vorstehend E. 1.7) wurden im Gutachten hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität die verschiedenen Diskrepanzen in den subjektiven und objektiven Untersuchungsbefunden und auch in der Schilderung gemäss den Akten aufgezeigt (Urk. 8/218/568 ff.), so etwa hinsichtlich der Angaben zur Schmerzbeeinträchtigung und den Ergebnissen der testpsychologischen Untersuchung.
Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 141 V 281), wonach solchen rechtserheblichen Indikatoren im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Rechnung zu tragen ist, wurde im Gutachten schlüssig dargelegt, dass hinsichtlich der psychischen Symptomatik und diagnostizierter möglicher rezidivierender affektiver Störung, von keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Indikation auszugehen ist (vgl. Urk. 8/218/571 f.). Damit überzeugt auch die vom psychiatrischen Experten beurteilte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % für alle Tätigkeiten (Urk. 8/218/573 Ziff. 8.1).
Die spätere fachpsychiatrische Begutachtung durch die Medas Z.___ bestätigte die Einschätzung, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Der psychiatrische MEDAS-Gutachter, welcher ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, wies zudem auf im Vordergrund stehende - invaliditätsfremde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2) - psychosoziale Belastungsfaktoren (Schulden, Abhängigkeit vom Sozialamt, immer wieder Arbeitslosigkeiten bis zur Aussteuerung, Verrichten von temporären Arbeiten bei fehlender Berufsausbildung) und Anknüpfungspunkte für einen hohen primären und sekundären Krankheitsgewinn und damit Hinweise auf eine Aggravation hin (Urk. 20/154 S. 120 Ziff. 6.3). Damit ist nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Aktenlücke ergebnisrelevant war. Weitere Abklärungen durften in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben (Urteile des Bundesgerichts 9C_643/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2 und 9C_748/2019 vom 18. Mai 2020 E. 4.2).
5.4.4 Da sowohl im Y.___-Gutachten als auch im späteren MEDAS-Gutachten der Unfallversicherung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde, mithin auch keine ungelösten Widersprüche vorliegen, fehlt es an einem konkreten Hinweis, dass der oder die fehlenden ambulanten Berichte entscheidwesentliche neue Tatsachen enthalten hätten, zumal die Beschwerdeführerin keine konkreten Inhalte der fehlenden Berichte, die zu einer anderen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung führen könnten, benannte. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter der Y.___ auf die Einholung von psychiatrischen Verlaufsberichten verzichteten.
5.5 Zusammenfassend bestehen insbesondere gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 3.12 und E. 3.14) keine gravierenden Mängel am polydisziplinären Y.___-Gutachten vom 11. Mai 2023 (vgl. vorstehend E. 3.11). Der medizinische Sachverhalt ist mit diesem Gutachten rechtsgenüglich abgeklärt und steht auch im Einklang mit beziehungsweise ohne Widersprüche zum nachträglich beigezogenen Gutachten der Medas Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.13).
Demnach ist festzuhalten, dass in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. November 2020 bis 6. April 2021 besteht und eine solche von 75 % ab 7. April 2021. Spätestens seit Mai 2023 ist sodann von einer vollständig wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen.
6.
6.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen mittels Einkommensvergleichs, wobei die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätig qualifizierte (Urk. 8/221/9), was weder gerügt noch zu beanstanden ist.
6.2 Bei der rückwirkenden Zusprache einer abgestuften Rente (vgl. vorstehend E. 1.4) wendet das Bundesgericht in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich jedoch rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2 mit Hinweisen).
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin von November 2021 bis August 2023 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 2). Zur Ermittlung des Invaliditätsgrads hat sie jedoch keinen Einkommensvergleich vorgenommen, sondern auf die Arbeitsunfähigkeit von 75 % nach Ablauf des Wartejahres abgestellt (Urk. 8/221/9).
6.4 Ausgehend von der Annahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs festzulegen (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine berufliche Ausbildung (vgl. Urk. 8/113/6) und übte gemäss den Akten und dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) diverse Hilfstätigkeiten aus (vgl. Urk. 8/133; Urk. 8/195/3). Seit dem 29. August 2018 ist die Beschwerdeführerin arbeitslos und erledigte dabei bis zu ihrer Aussteuerung diverse Temporäreinsätze (vgl. Urk. 8/133/2). Vor der Arbeitslosigkeit war sie für das Ausmessen von Uniformen für verschiedene Firmen am K.___ in einem 90%-Pensum tätig (vgl. Urk. 8/114/88-89; Urk. 8/127; Urk. 8/133). Somit rechtfertigt es sich vorliegend, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (Art. 26 Abs. 4 IVV). Da die Beschwerdeführerin zuletzt keiner Tätigkeit mehr nachging und von der Sozialhilfe unterstützt wurde (vgl. Urk. 8/249), ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls auf statistische Werte abzustellen (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).
Da somit angesichts der fehlenden beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin und der bisher ausgeübten Hilfstätigkeit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf dieselbe Bemessungsgrundlage zu bestimmen sind, erübrigt sich ein konkreter Einkommensvergleich, und der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Vorliegend sind indes keine Umstände ersichtlich, welche einen solchen rechtfertigten.
Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) besteht daher bei der Beschwerdeführerin ab November 2021 bei einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 75 %). Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens ab Mai 2023 verbesserte und ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag, erfolgte die Aufhebung der Rente mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis sogar zu Gunsten der Beschwerdeführerin erst nach Ablauf von drei Monaten seit der Veränderung des Gesundheitszustandes (zweiter Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. vorstehend E. 6.2), mithin ab 1. September 2023. Von diesem Zeitpunkt an bestand eine vollständige Arbeitsfähigkeit, womit die Rente per 1. September 2023 aufzuheben ist.
6.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin damit für die Zeit von November 2021 bis Ende August 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes entfällt der Rentenanspruch ab 1. September 2023.
Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Da der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dominique Chopard, trotz des Hinweises in den Verfügungen vom 2. Oktober (Urk. 22) und 30. Dezember 2025 (Urk. 31), dass er die Möglichkeit habe, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen, keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von §§ 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des zu schätzenden notwendigen Aufwandes sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert eine Entschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). In diesem Umfang ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler