Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00149

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00149


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 28. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

Renker Bünzli & Partner

Bahnhofstrasse 15, Postfach 171, 5600 Lenzburg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Die 1999 geborene X.___ absolvierte eine Berufslehre als Coiffeuse, welche sie am 31. Juli 2019 mit dem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abschloss (Urk. 6/1). Am 29. September 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die damals im Kanton Zürich wohnhafte Versicherte unter Hinweis auf Kopf- und Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Am 14. Juni 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Kosten einer Umschulung (Handelsschule B.___) vom 1. Juni 2022 bis 30. November 2023 übernehme und sprach ihr Taggelder zu (Urk. 6/44 und Urk. 6/48). Für diesen Zeitraum war im Rahmen der Umschulung ein Praktikum im Umfang eines Pensums von 60 % (drei Arbeitstage pro Woche) vorgesehen (vgl. Praktikumsvertrag mit der Z.___ GmbH vom 16. Mai 2022, Urk. 6/40). Die Z.___ GmbH wurde in der Zielvereinbarung als Durchführungsstelle bezeichnet (Urk. 6/47). Bereits ab Mitte Juli 2022 zeigten sich Konflikte am Arbeitsplatz und im November 2022 kam es zu einer Konflikteskalation, woraufhin der Praktikumsvertrag auf Empfehlung der Berufsberatung der IVStelle (Urk. 10/1 S. 13) im gegenseitigen Einvernehmen per 9. November 2022 aufgehoben wurde (Urk. 6/49). Die Versicherte bemühte sich in der Folge um eine neue Praktikumsstelle, jedoch ohne Erfolg. Am 5. September 2023 teilte die IVStelle der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf Arbeits-vermittlung habe (Urk. 6/56). Am 10. November 2023 schloss die Versicherte die Ausbildung zur dipl. Kauffrau VSH mit dem Handelsdiplom VSH ab (Urk. 6/62). Sie fand daraufhin eine Arbeitsstelle als Praktikantin vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 beim Schulamt der Stadt A.___ (Arbeitsvertrag vom 9. November 2023, Urk. 6/63) und beantragte am 14. Dezember 2023 bei der IVStelle, das Praktikum sei im Rahmen der Umschulung zu unterstützen (Urk. 6/60). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Januar 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Finanzierung eines Praktikums nach Abschluss der Umschulung (Urk. 6/69 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei das Praktikum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 im Rahmen der Umschulung zu übernehmen. Eventualiter sei ein Teil des Praktikums als Umschulung zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. April 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Auf Aufforderung des Gerichts reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. Juli 2024 fehlende Akten ein (Urk. 8-10), welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (litabis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litater), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.3    Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (lit. b). Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG haben Versicherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Artikel 16 beziehen (lit. a), oder an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind (lit. b). Versicherte, die eine höhere Berufsausbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben (lit. a), oder ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert (lit. b). Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG). Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, nach einer erfolgreich durchgeführten Umschulung bestehe kein weiterer Anspruch auf beruf-liche Massnahmen im Rahmen eines Praktikums. Die Praktikumsdauer von 5,5 Monaten während der Umschulung werde als ausreichend erachtet. Die Arbeitsvermittlung könne die Beschwerdeführerin aber weiter in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführerin habe am 1. Januar 2024 ein Praktikum gestartet trotz des Hinweises der IV, dass kein Taggeld mehr finanziert werde. Mit den bisherigen Massnahmen könne sie ein angemessenes Erwerbseinkommen erzielen. Die kaufmännische Ausbildung biete im Vergleich zur angestammten Tätigkeit als Coiffeuse mehr Karrieremöglichkeiten im Verlauf des Erwerbslebens. Damit sei der erforderlichen Gleichwertigkeit der Umschulung Genüge getan (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht im Hinblick auf die Eingliederungs-wirksamkeit gefordert, dass das Handelsdiplom mit einem Praktikum von gesamthaft 1.5 Jahren begleitet werde. Das Handelsdiplom werde somit erst mit einem Praktikum zu einer vollwertigen/gleichwertigen Ausbildung nach BBG, weil mit dem schulischen Diplom nur die theoretischen Grundlagen, aber keine Praxiserfahrung vermittelt werde. Das abgebrochene Praktikum von fünf Monaten sei selbstverständlich nicht ausreichend. Jeder Absolvent einer Büro-Anlehre, Kauffrau EBA oder Kauffrau EFZ verfüge über mindestens ein bis drei Jahre praktische Berufserfahrung, weshalb das Praktikum zwingender Bestandteil einer Umschulung in den kaufmännischen Bereich sei. Im Rahmen der Gleichwertigkeit und Eingliederungswirksamkeit sei das Praktikum vom 1. Januar bis 21. Dezember 2024 im Rahmen der Umschulung zu übernehmen, wobei es sich nur um eine Teilfinanzierung handle, da sie einen Praktikumslohn von Fr. 2'255.-- pro Monat erhalte (Urk. 1 S. 7 ff.).


3.    

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin im Rahmen der Umschulung zur dipl. Kauffrau VSH für die Praktikumsdauer 1. Januar bis 31. Dezember 2024 weitere Taggelder zustehen.

3.2    Taggeldleistungen im Rahmen von der Invalidenversicherung zugesprochener Umschulungsmassnahmen sind rechtsprechungsgemäss akzessorische Leistungen zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; sie können grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (vgl. BGE 139 V 399 E. 7.1, 114 V 139 E. 1a, 112 V 16 E. 2a). Der Taggeldanspruch erlischt mit der Beendigung der Eingliederungsmassnahme.

    Die Beschwerdeführerin hat die Ausbildung zur dipl. Kauffrau VSH an der B.___ am 10. November 2023 erfolgreich abgeschlossen. Dass sie während der Ausbildungsdauer nur einen Teil des vereinbarten begleitenden Praktikums (rund fünf Monate der vereinbarten Praktikumsdauer von 18 Monaten) absolviert hat, ändert daran nichts, zumal sie das Handelsdiplom dennoch erwerben konnte. Die Taggelder wurden ihr denn auch bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet. Danach erhielt sie Unterstützung der IVStelle bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (vgl. Urk. 6/56) und hätte auch weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung.

    Soweit die Beschwerdeführerin einen Taggeldanspruch darin begründet sieht, dass sie nach Abschluss der Ausbildung selbständig eine geeignete Praktikumsstelle gesucht und gefunden hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein solcher Entscheid lag grundsätzlich nicht in ihrem Ermessen. Jedenfalls kann aus den mit Mitteilung vom 14. Juni 2022 gewährten Umschulungsmassnahmen nicht abgeleitet werden, dass es der Beschwerdeführerin freistand, ein Praktikum nach Abschluss der Ausbildung zu absolvieren. So wurde ein Praktikum während der Dauer der Handelsschule vereinbart, da die schulische Ausbildung lediglich an einem Tag pro Woche stattfand (Urk. 6/42) und daneben ein Praktikum in einem Pensum von 60 % vorgesehen war. Der Praktikumsort (Z.___ GmbH) wurde als Durchführungsstelle in die Zielvereinbarung aufgenommen (vgl. Urk. 6/47). Im Bereich der beruflichen Massnahmen der Invalidenversi-cherung sind die Leistungen an die jeweils verfügte Massnahme bei einem konkreten Arbeitgeber bzw. bei einer konkreten Ausbildungsstätte geknüpft. Da die Umschulung vorliegend mit der Erlangung des Handelsdiploms am 10. November 2023 abgeschlossen war und ein Praktikum (von einer bestimmten Dauer) hierfür nicht Voraussetzung war, bestand kein Anspruch auf weitere Taggelder.

    Aus dem Urteil des Bundesgerichts I 716/99 vom 23. Oktober 2000 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Dort wurde bereits in der Verfügung, mit welcher der versicherten Person die Umschulung zur Büroangestellten zugesprochen wurde, festgehalten, dass die Umschulung aus einem einjährigen Besuch einer Tagesschule sowie einem anschliessenden Praktikumsjahr bestehe. Dies im Gegensatz zum vorliegenden Fall, in welchem ein Praktikum während der schulischen Ausbildung vereinbart wurde, dieses jedoch vorzeitig beendet wurde. Das von der Beschwerdeführerin im Anschluss an die schulische Ausbildung angestrebte Praktikum ist indessen nicht Bestandteil der mit Verfügung vom 14. Juni 2022 zugesprochenen Umschulung.

    Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Verwertbarkeit des Handelsdiploms ohne Praktikum erschwert sei (Urk. 1 S. 7), was je nach Arbeitsmarktsituation zutreffen mag. Die Eingliederungswirksamkeit kann aber der schulischen Ausbildung allein deshalb nicht pauschal abgesprochen werden. Dass eine Absolventin einer kaufmännischen Berufslehre über mehr praktische Berufserfahrung verfügt als eine Schulabgängerin einer Handelsschule, war von vornherein bekannt. Die Beschwerdeführerin hat sich bewusst für den schnelleren schulischen Weg entschieden (vgl. Urk. 10/1 S. 8 f.).

3.3    Die versicherte Person, die infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in ihrem Fall notwendig ist, damit die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweis). Demgemäss steht einer versicherten Person, die zu Lasten der Invalidenversicherung eine Umschulung absolviert hat, unter Umständen auch ein Anspruch auf ergänzende Umschulungsmassnahmen zu; so namentlich dann, wenn die durchgeführte Umschulung der versicherten Person kein angemessenes Einkommen zu verschaffen vermag und sie nur mit ergänzenden Massnahmen in die Lage versetzt werden kann, einen Verdienst zu erzielen, der sich mit demjenigen vergleichen lässt, den sie ohne Invalidität bei der früheren Tätigkeit erreichen würde (BGE 139 V 399 E. 5.4 und E. 5.6; BGE 124 V 108 E. 2a; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche-rungsgerichts I 527/01 vom 20. Februar 2002 E. 3b). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen, doch geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 124 V 108 E. 3b).

    Nach dem Gesagten stünde der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine ergänzende Umschulungsmassnahme nur zu, wenn klar voraussehbar wäre, dass sie mit der absolvierten Ausbildung nicht ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das mit demjenigen in ihrem früheren Beruf als Coiffeuse vergleichbar wäre. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Handelsdiploms VSH auf dem für sie in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Invalideneinkommen von jährlich rund Fr. 65'000.-- zu erzielen vermöchte. Von der als angemessen zu qualifizierenden Umschulung zur dipl. Kauffrau VSH wäre somit im Vergleich zu dem als Coiffeuse erzielten Einkommen eine einkommensmässige Besserstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten. Ob mit einer Besserstellung zu rechnen ist, kann offen bleiben, zumal zumindest von einem vergleichbaren Einkommen auszugehen ist, gehören doch die Einkommen von angestellten Coiffeusen zu den tiefsten überhaupt (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2022 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T17, Ziff. 51).

    Dass Personen ohne bzw. mit nur geringer Berufserfahrung bei der erstmaligen Stellensuche oftmals benachteiligt sind und mit einem tieferen Anfangslohn rechnen müssen, ist angesichts der Lohnentwicklung bei einer noch langen verbleibenden Aktivitätsdauer nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin hat sich für ein Praktikum als Berufseinstieg entschieden. Längerfristig ist jedoch – mit oder ohne Praktikum - von einem mindestens vergleichbaren Verdienst wie im ursprünglichen Beruf als Coiffeuse auszugehen. Da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, der Beschwerdeführerin ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln, sind ergänzende Umschulungsmassnahmen nicht erforderlich. Gesundheitliche Einschränkungen, die ihr verwehren würden, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine ihrem Diplomabschluss entsprechende Stelle anzutreten, werden weder geltend gemacht, noch sind solche aktenkundig.

3.4    Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht