Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00132
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 30. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
AMIKO Anwält:innen
Nordstrasse 20, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1987, übte nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 verschiedentlich Hilfstätigkeiten aus (vgl. Urk. 9/3 und 9/7). Im Juli 2018 meldete er sich erstmals wegen psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 9/4). Diese verneinte am 14. Juni 2019 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/33) und gab insbesondere ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 22. November 2019 von Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet und umfasst auch eine neuropsychologische Abklärung bei Dr. phil. Z.___ (Urk. 9/55). Gestützt auf eine abschliessende Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (vgl. Urk. 9/57/4 f.) sowie eine ergänzende Ressourcenprüfung (Urk. 9/57/5 f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2020 einen Rentenanspruch des Versicherten. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er bei Weiterführung der Psychotherapie im Falle einer neuen Anstellung ein begleitendes Job-Coaching beantragen könne (Urk. 9/64).
1.2 Am 10. August 2020 meldete die Integrierte Psychiatrie A.___ den Versicherten unter Hinweis auf eine immer mehr zu Tage tretende psychotische Symptomatik (paranoide Schizophrenie) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/66). Der Versicherte bevollmächtige seine behandelnde Psychologin in der Folge, Auskunft von der IV-Stelle zu erhalten und Einsicht in die Akten zu nehmen (Urk. 9/67). Einer Neuanmeldung stimmte er indessen nicht zu unter Hinweis darauf, er werde von der A.___ manipuliert und wolle mit der IVStelle nichts zu tun haben (Urk. 9/70). Trotz Empfehlung des RAD zur erneuten medizinischen Abklärung (Urk. 9/71/3) schloss die IV-Stelle daher das Dossier mit formloser Mitteilung vom 13. November 2020 ab (Urk. 9/73/1).
1.3 Im Juni 2021 reichte der Versicherte selbst eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 9/76). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Urk. 9/81), Verlaufsberichte der A.___ (Urk. 9/82 und 9/88/1-4) sowie einen Zwischenbericht zum Arbeitsintegrationsprogramm der Sozialbehörde (Urk. 9/97) ein, an dem der Versicherte teilnahm. Die medizinischen Unterlagen wurden vom RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, geprüft (Urk. 9/100/4 f.). Hernach verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2022 erneut einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente (Urk. 9/103).
1.4 Die bis anhin letzte Neuanmeldung des Versicherten datiert vom 27. April 2023 (Urk. 9/106) und erfolgte unter Beilage der Austrittsberichte der A.___ vom 17. und 22. Februar 2023 (Urk. 9/105/1-7). Auf der Grundlage einer erneuten Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 9. Mai 2023 (Urk. 9/108/2 f.) kündigte die IVStelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Juni 2023 an, nicht auf seine Neuanmeldung betreffend Rente und berufliche Massnahmen einzutreten. Sie wies darauf hin, dass der Versicherte mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse seit dem letzten ablehnenden Entscheid vom 3. Juni 2022 glaubhaft zu machen habe; die Prüfung der aktuellen Aktenlage zeige indessen keine Veränderung (Urk. 9/109). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. August 2023 (Urk. 9/114) – unter Beilage eines Berichts der Klinik C.___ vom 3. August 2023 (Urk. 9/113) – Einwand. Am 22. Januar 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).
2. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Loher, mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (Urk. 1) Beschwerde unter Beilage neuer medizinischer Unterlagen (Urk. 3). Er beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, seinen Leistungsanspruch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts in der Person von Rechtsanwalt Loher (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass die nachgereichten medizinischen Unterlagen unbeachtlich seien (Urk. 8). In der unaufgefordert eingereichten Replik vom 20. Juni 2024 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 11) und legte einen weitere Arztbericht auf (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf eine Duplik (Urk. 16), wovon dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Juli 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.1). Diese Regeln gelten analog, wenn Eingliederungsleistungen strittig sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 2).
1.2 Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_238/2023 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E 3.2).
1.3 Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.3.2 unter anderem mit Hinweis auf seine Urteile 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2 und 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1). Entscheidend sein kann bei der Prüfung des Glaubhaftmachens der zeitliche Abstand zwischen Ablehnungsverfügung und Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2008 vom 29. April 2009 E. 4.2 mit Hinweisen), wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits nach 15 Monaten keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung mehr zu stellen sind (BGE 130 V 64 E. 6.2).
2.
2.1 Nach dem Ausgeführten dient das Neuanmeldeverfahren der Geltendmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach einer Ablehnung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente. Es dient demgegenüber nicht dazu, Fehler oder Unterlassungen der versicherten Person in den vorangegangenen Verfahren zu korrigieren. Entsprechend ist lediglich danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Ablehnung der Rente bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Nichteintretensentscheid, mit dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen sei keine Veränderung im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2019 glaubhaft gemacht (Urk. 2). Darüber hinaus seien die erst im Gerichtsverfahren nachgereichten Unterlagen unbeachtlich (Urk. 8).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, ihm eine Frist zur Einreichung weiterer Berichte einzuräumen, nachdem er damals erkennbar in stationärer Behandlung gewesen sei und der Arzt im Vorbescheidverfahren um Kontaktaufnahme ersucht habe, falls dem Einwand nicht entsprochen würde bzw. weitere Fragen bestünden (vgl. Urk. 11). Die stationären Aufenthalte, die intensivierte Psychopharmako-therapie (mit Mirtazapin, Olanzapin, Quilonorm, Trittico und Venlafaxin) und der soziale Rückzug seien sodann Indizien für eine Verschlechterung der Befunde. Der RAD habe sich vorwiegend mit diagnostischen Überlegungen befasst, ohne auf die veränderten Befunde (Anhedonie, Apathie, sozialer Rückzug und kognitive Defizite) und das deutlich reduzierte Aktivitätsniveau (Ermutigung zur Tagesstrukturierung und aktiven Lebensgestaltung nötig) einzugehen. Erneut sei eine paranoide Schizophrenie und zusätzlich eine Angststörung diagnostiziert worden, die ihn daran hindere, die Ressourcen in seiner Familie zu aktivieren. Aus dem alten Gutachten könne nicht geschlossen werden, dass aktuell eine Aggravation vorliege. Darüber hinaus liege nun ein Bericht aus der beruflichen Eingliederung vor, worin ebenfalls eine Stellensuche im geschützten Rahmen empfohlen worden sei (Urk. 1 Ziff. 10-17).
3.
3.1 In der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 18. Mai 2020 erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss der medizinischen Beurteilung lägen im Wesentlichen nur Befunde vor, die in den persönlichen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden. Eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vermöchten diese nicht zu bewirken. Demnach bestehe kein Rentenanspruch und für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) zuständig. Indessen könne der Erhalt des Arbeitsplatzes unterstützt werden, wenn der Beschwerdeführer die Psychotherapie weiterführe, eine neue Anstellung finde und Antrag auf ein begleitendes Jobcoaching stelle (Urk. 9/64/1-2).
3.2 Der Entscheid beruhte auf der fachärztlichen Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 13. Dezember 2019. Er hatte ausgeführt, das psychiatrische Gutachten von Prof. Y.___ sei weitestgehend nachvollziehbar, weise jedoch einen Mangel auf. So werde die Frage, ob neben den schwierigen psychosozialen Umständen ein eigenständiger psychiatrischer Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, nicht beantwortet. Es sei eine chronifizierte leichte depressive Episode diagnostiziert und festgestellt worden, dass sich die einhergehenden Funktions- und Fähigkeitsstörungen aus der im Jahr 2014 mit der Trennung der Ehefrau begonnenen psychosozialen Schwierigkeiten ableiten würden. Die Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht plausibel. Daraus lasse sich eruieren, dass kein eigenständiger, die Arbeitsfähigkeit andauernd einschränkender Gesund-heitsschaden ausgewiesen sei und die schwierigen psychosozialen Umstände im Vordergrund stünden. Zu beachten sei, dass eine Aggravation wahrscheinlich sei (vgl. Urk. 9/57/4 f.).
3.3 Ergänzend ist der von der Beschwerdegegnerin am 30. Dezember 2019 durch-geführten Ressourcenprüfung «aus juristischer Sicht» im Wesentlichen zu entnehmen, eine leichtgradige depressive Störung für sich allein sei nicht invalidisierend. Vorliegend sei das Leiden jedoch chronifiziert. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien aus juristischer Sicht unerheblich. Es bestehe eine nur unzureichende Compliance mit Bezug auf die Behandlung, die Funktions- und Fähigkeitsstörungen würden sich aus den psychosozialen Schwierigkeiten ableiten und als Ressourcen seien ein guter Kontakt zu den Geschwistern und die sozialpsychiatrisch orientierten Konsultationen an der A.___ zu nennen. Das Aktivitätsniveau in den verschiedenen Lebensbereichen sei unterschiedlich. So könne der Beschwerdeführer privat viele Aktivitäten durchführen, sich mit den Schwestern treffen, ins Heimatland reisen und Hobbies nachgehen, während er sich beruflich für massiv eingeschränkt halte. Bezüglich Leidensdruck sei er überwiegend fokussiert auf die Kränkung durch die Trennung der Ehefrau und die schwierige psychosoziale Situation. Damit bestehe weder aus medizinischer noch juristischer Sicht ein eigenständiges, die Arbeitsfähigkeit andauernd einschränkendes psychiatrisches Leiden. Die psychosozialen Umstände stünden im Vordergrund. Eine Aggravation sei wahrscheinlich (vgl. Urk. 9/57/5 f.).
3.4 Mit Blick auf die zitierten versicherungsinternen Stellungnahmen gilt es – da seitens der Beschwerdegegnerin bis heute auf die Massgeblichkeit des Gutachtens von Prof. Y.___ verwiesen wird – einige gutachterliche Feststellungen hervorzuheben. So hatte Prof. Y.___ konkret erläutert, dass «ein grosser Anteil der Schwierigkeiten» auf die psychosozialen Schwierigkeiten zurückzuführen sei, beginnend mit der Trennung durch die Ehefrau, dem mangelnden Einfluss auf die Entwicklung der Tochter und die Arbeitslosigkeit mit Aufhebung der Tagesstruktur. Auf diese objektiven Probleme habe sich reaktiv ein chronifiziertes depressives Symptommuster herausgebildet, das den Anteil «medizinisch begründeter Funktionsstörungen» ausmache (Urk. 9/55/27; auch Urk. 9/55/24).
Zum Stellenwert der Aggravation hielt Prof. Y.___ fest, der Beschwerdeführer habe die geklagten Symptome und Funktionseinbussen «etwas dramatischer» dargestellt, als die objektiven Begleitumstände seines Lebens es zeigen würden. Zu erwähnen sei insbesondere die Diskrepanz zwischen der geklagten Antriebslosigkeit und den doch vielfachen Aktivitäten mit mehrfachen Reisen ins Heimatland und Ausübung von Hobbies wie Roller-Skating und Wandern. Insofern werde eine «Verdeutlichungstendenz» im klinischen Bericht spürbar. In der neuropsychologischen Untersuchung sei eine Aggravation als wahrscheinlich festgestellt worden (vgl. Urk. 9/55/27 oben und 9/55/23 Mitte). Zum Ausmass ist anzumerken, dass in der Testung dennoch nur leichte Störungen resultierten.
Ferner konnte Prof. Y.___ seine Beurteilung um diesen invaliditätsfremden Faktor bereinigen. Zudem zeigte er Schwierigkeiten im Rahmen der diagnostischen Einordnung auf. So führte er aus, konzeptuell am besten passen würde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, wobei die ICD10Kodifikation offen lasse, welche Diagnose bei nach zwei Jahre persis-tierender Symptomatik zu stellen sei. Da keine Hinweise auf vorbestehende Persönlichkeitsauffälligkeiten bzw. eine vorgängige Extrembelastung oder schwere psychiatrische Erkrankung bestünden, sei keine Persönlichkeitsstörung bzw. -änderung zu diagnostizieren. Unter Berücksichtigung aller Informationen und der Verdeutlichungstendenz handle es sich am ehesten um eine chronifizierte, eher leicht ausgeprägte depressive Episode. Auch die neuro-psychologisch festgestellten, eher leichten kognitiven Störungen seien am ehesten dieser zuzuschreiben (vgl. Urk. 9/55/23). Die A.___ habe angegeben, es hätten sich Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn sowie Gedankeneingebung im Sinne von Ich-Störungen gezeigt. Die Beschreibung der psychotischen Symptomatik sei allerdings vage geblieben, eine genaue Prüfung der Wahnkriterien nicht dokumentiert worden. Auch in der Begutachtung habe der Beschwerdeführer nur sehr unbestimmt über die damalige Vermutung, Teil eines Experiments zu sein, berichtet. Es könne nicht klar unterschieden werden, ob diese Aussage nicht vielleicht im Sinne des eher gereizt-dysphorischen Stimmungsbildes zu bewerten sei, im Sinne von «alle sind gegen mich». Jedenfalls liege nicht ausreichend nachvollziehbar das Bild einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen vor. Da keine klare schizophrene Symptomatik vorliege, scheide auch die differentialdiagnostisch erwähnte schizoaffektive Störung mit hoher Sicherheit aus (vgl. Urk. 55/9/21).
Schliesslich wies der Gutachter auf ressourcenhemmende Faktoren hin: Die Leistung als Hilfsarbeiter sei seit Anfang 2015 infolge der chronifizierten depressiven Symptomatik um maximal 30 % eingeschränkt, die Arbeitsfähigkeit betrage also 70 % bei einer Präsenz von 100 % (vgl. Urk. 9/55/28). Auch in einer optimal angepassten Tätigkeit mit gelegentlichen Ruhepausen, ohne erhöhte Anforderungen an kognitive Fertigkeiten und ohne kränkend konfrontative Arbeitsatmosphäre bestehe noch längere Zeit eine Einschränkung der Leistung von 20 bis 30 % (vgl. Urk. 9/55/29). Die Arbeitsfähigkeit könne durch zusätzliche medizinische Massnahmen nicht relevant verbessert werden. Es liege eine unzureichende Compliance vor (dazu Urk. 9/55/25 unten: mehrfach nicht zur Laborkontrolle erschienen) und es sei die für eine tiefergehende psychotherapeutische Aufarbeitung der Probleme (d.h. die Verarbeitung der kränkenden Situation, um ein neues Leben aufbauen zu können) notwendige Introspektionsfähigkeit nicht vorhanden. Die mangelnde Vorbildung, eher niedrige Intelligenz und Persönlichkeits-akzentuierung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (dazu Urk. 9/55/24 f.) mit der Tendenz, Ursachen der Probleme eher zu externalisieren, böten keine ausreichende Grundlage für eine erfolgversprechende Psychotherapie (vgl. Urk. 9/55/29 f. und 9/55/26 oben).
4.
4.1 Mit der Begründung, er wolle nichts mit der SVA zu tun haben und die A.___ manipuliere ihn, verweigerte der Beschwerdeführer kurz darauf seine Zustimmung zur von der A.___ eingereichten Neuanmeldung vom 10. August 2020 (vgl. Urk. 9/70). Das Gesuch wurde daher ohne Weiterungen geschlossen (vgl. Urk. 9/72), obgleich der RAD telefonisch erklärt hatte, eine Verschlechterung bzw. Verstärkung seit dem Gutachten sei nicht auszuschliessen, er empfehle, auf das Gesuch einzutreten und das Dossier dem RAD vorzulegen. Es werde ein RAD-Untersuch durchgeführt oder ein externes Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. Urk. 9/71/3).
Die A.___ hatte in ihrem Gesuch dargelegt, dass das Auftreten des Beschwerdeführers meist stark kontrolliert sei, da er ein bestimmtes Bild präsentieren wolle, ohne dass das Gesamtbild ersichtlich werde. Die psychotische Symptomatik sei in den letzten Monaten immer ersichtlicher geworden. Auch wenn er versuche, möglichst wenig darüber zu sprechen, habe sich der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie erhärtet. Seinen Überzeugungen nach befinde er sich in einem Experiment bzw. sehe sich als Teil einer Verschwörung, an der verschiedene Fachpersonen (Ärzte, Sozialarbeiter etc.) beteiligt seien und deren Ziel es sei, ihm zu schaden. Dies führe dazu, dass er sich diesen gegenüber kaum äussern wolle. Kürzlich habe er angegeben, seine Kleidung täglich zweimal bei 95 Grad zu waschen und trotzdem noch von der Mafia «verschmutzt» zu werden. Jemand dirigiere sein Leben. Die aktuelle Situation (Scheidung, Finanzprobleme) sei eine Verschwörung gegen ihn. Schon in der Schule E.___ vor ein paar Jahren sei eine Russin gewesen, die «dazu» gehört habe. Er sehe die «Connection von Terrorismus und Mafia in der Schweiz». Beim Auftreten von Ohrenschmerzen habe er geäussert, sein Ohr und die Ohren unserer Kinder würden seit acht Jahren manipuliert. Dies seien nur einige Beispiele seiner Überzeugungen. Fremdanamnestisch habe die Schwester angegeben, dass er nachts bei seinen Schwestern klingle und mit paranoiden Äusserungen Probleme am Arbeitsplatz bekommen habe, bevor er arbeitsunfähig geworden sei, was dann phasenweise zu depressiven Symptomen geführt habe. Die psychotischen Symptome hätten somit möglichen affektiven Symptomen gegenüber vorbestanden (vgl. Urk. 9/66).
4.2 Am 16. Juni 2021 berichtete der seit November 2020 behandelnde Psychiater der A.___, Dr. F.___, er habe den Beschwerdeführer nur viermal gesehen. Dieser lasse jeweils lange nichts von sich hören, dann wiederum dränge er auf einen Termin, etwa wenn er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötige. Beim letzten Termin am 9. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer erklärt, eine vom Sozialamt vermittelte Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt (Hilfstätigkeit im Lager) anzutreten, auf die er sich freue, und das Pensum bald steigern zu wollen. Zuvor sei er ein Vierteljahr erbost gewesen, dass ihm auf dem zweiten Arbeitsmarkt keine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Er sei deswegen teils aggressiv und ausfällig geworden. Offenbar seien ihm bei Nichtantreten einer durch das Sozialamt vermittelten Beschäftigung die Fürsorgegelder gekürzt worden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er beim Schwager (Maler) zu arbeiten pflege und dabei auch etwas verdiene, weshalb er [der Arzt] sich geweigert habe, ihn auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig zu schreiben, was er ihm auch so kommuniziert habe (vgl. Urk. 9/82/2).
Beim letzten Termin habe der Beschwerdeführer erstmals psychotisch gewirkt. Er sei weniger fordernd und aggressiv gewesen, habe allerdings mittels IchStörungen (die Venen auf seiner Stirn seien verdoppelt worden und andere könnten sein Denken beeinflussen) und akustischen Halluzinationen (über den Inhalt habe er nicht sprechen wollen, doch habe er erklärt, diese seien nicht imperativen Charakters) imponiert. Das formale Denken sei streckenweise inkohärent gewesen. Der affektive Rapport sei beschränkt herstellbar und die emotionale Modulationsfähigkeit reduziert gewesen (vgl. Urk. 9/82/2 f.).
Es seien eine paranoide Schizophrenie und kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen sowie emotional instabilen Anteilen zu diagnostizieren. Einer kognitiv nicht stark fordernden Tätigkeit (allenfalls) auf dem zweiten Arbeitsmarkt bzw. im geschützten Rahmen könne der Beschwerdeführer in einem Pensum von bis zu 50 % nachgehen. Er sei allerdings teils sehr fordernd und könne (insbesondere auf verbaler Ebene) gereizt, aggressiv und schlimmstenfalls bedrohlich werden, sofern seinen Wünschen nicht entsprochen werde bzw. sich die Realität (z.B. Anforderungen am Arbeitsplatz) nicht mit seinen Vorstellungen decke. Dies scheine weniger der psychotischen Erkrankung, als vielmehr der Persönlichkeitsstörung geschuldet. Körperlich sei der Beschwerdeführer nicht wesentlich beeinträchtigt. Sofern er die aktuell verordnete Medikation einnehme, sei es gut möglich, dass er etwas müder bzw. auch schneller ermüdbar sei. Von der Kognition (Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit) her mute er leicht bis mittelgradig eingeschränkt an. Es sei unklar, ob man ihn angesichts seiner teils fixen Vorstellungen und seines zuweilen fordernden Verhaltens für Eingliederungsmassnahmen gewinnen könne. Die gegenwärtig leicht ausgeprägte depressive Episode beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Im Übrigen scheine der Beschwerdeführer innerhalb seiner Primärfamilie gut integriert, was auf gewisse Sozialkompetenzen schliessen lasse. Auch lebe er in einer Wohngemeinschaft mit drei «normal arbeitenden» Leuten, wobei das Zusammenleben gut funktioniere. Es sei davon auszugehen, dass er im Wesentlichen mit den üblichen Aufgaben des Alltags zurechtkomme. Er empfehle eine Begutachtung (vgl. Urk. 9/82/3 f.).
4.3 Im Verlaufsbericht vom 1. November 2021 konstatierte Dr. F.___ einen «tendenziell marginal verbesserten» Gesundheitszustand; der Beschwerdeführer nehme an einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamts teil. Es sei aber nicht bekannt, wie gut dies funktioniere. Auch habe er sich im Verlauf der Jahre auf das Einnehmen von Psychopharmaka einlassen können, wobei die Compliance mittlerweile besser scheine. Eine Anpassung der Medikation wäre wünschenswert, doch sei er diesbezüglich sehr zögerlich. Insgesamt sei die Prognose aufgrund der Diagnose deutlich eingeschränkt. Immerhin hätten sich die genannten Verbesserungen gezeigt, die darauf schliessen lassen würden, dass er von Eingliederungsmassnahmen profitieren könnte (vgl. Urk. 9/88/1 und 9/88/3).
Aufmerksamkeit und Gedächtnis würden weitgehend unauffällig erscheinen. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer eingeengt auf die finanzielle Situation und die daraus resultierenden Probleme sowie sein Gefühl, dass er «schlechte Gedanken» (Gedankeneingebung) habe. Letzteres sei schwierig einzuordnen, da er selten darüber sprechen wolle. Es bestehe weiterhin ein Misstrauen gegenüber anderen Personen, so dass deren Verhalten meist als feindselig respektive mit der Motivation, ihm zu schaden, eingestuft werde. Es gebe keine Hinweise, dass sich bezüglich Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn sowie Sinnestäuschungen etwas geändert habe, jedoch sei darüber nicht konkret gesprochen worden. Im Affekt zeige sich teilweise eine Störung der Vitalgefühle im Sinne einer Kraftlosigkeit und Erschöpfbarkeit. Dies könne jedoch spontan ändern. Phasenweise sei er dysphorisch und gereizt. Mit dem Affekt hänge der Antrieb zusammen. Phasenweise sei er antriebsarm, des Öfteren jedoch angetrieben und ratlos. Somatisch beschreibe der Beschwerdeführer Rückenbeschwerden, die er auf seinen Gemütszustand zurückführe. Aktuell sei er zusätzlich belastet durch die Verwarnung des Migrationsamtes (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) aufgrund seines Bezugs von Sozialhilfe (vgl. Urk. 9/88/2).
Eine angepasste Tätigkeit während vier bis fünf Stunden pro Tag sei vorstellbar. Unklar sei, ob er sich an die zeitlichen Vorgaben halten könne. Termine nehme er unzuverlässig wahr und habe aufgrund der Tag-Nacht-Umkehr auch schon verschlafen. Zudem sei vorstellbar, dass die Leistungsfähigkeit zu etwa 20 % reduziert sei, insoweit er gedanklich eingeengt und mit seinen paranoiden Überzeugungen beschäftigt sei. Die Grundmotivation sei hoch, doch werde die Realisierung und Durchführbarkeit seiner Pläne durch seine Krankheit negativ beeinflusst. Invaliditätsfremde Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden, seien keine bekannt (vgl. Urk. 9/88/3).
4.4 Der RAD-Arzt Dr. B.___ hielt zu den Berichten der A.___ am 22. Februar 2022 fest, Prof. Y.___ habe eine psychotische Symptomatik durchaus exploriert und verneint. Dass der Beschwerdeführer seine paranoiden Überzeugungen nicht zur Sprache bringe, sei somit aktenwidrig. Der Befund im Bericht vom 16. Juni 2021 sei äusserst knapp. Im Bericht werde auch ausgeführt, der Beschwerdeführer komme mit den üblichen Aufgaben im Alltag zurecht, Einschränkungen bestünden also nicht gleichmässig in allen Lebensbereichen. Dass er aggressiv und bedrohlich werde, wenn seinen Wünschen nicht entsprochen werde, sei (im Vergleich zum Schreiben vom 16. März 2020) nicht der paranoiden Schizophrenie, sondern einer neu diagnostizierten Persönlich-keitsstörung geschuldet. Diese Diagnose werde im Bericht vom 1. November 2021 indessen nicht mehr gestellt (vgl. Urk. 9/100/4).
In der Gesamtschau lägen somit zwei verschiedene diagnostische Einordnungen durch die A.___ einerseits und den Gutachter andererseits vor, wobei die Aussagen der A.___ nicht nachvollziehbar seien. Die psychotische Symptomatik sei schon bei der Begutachtung geltend gemacht und gutachterlich beurteilt worden, dass die klassische wahnhafte Überzeugung fehle. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer willentlich seine paranoiden Gedanken nicht äussere. Erfahrungsgemäss würden Menschen mit einer paranoiden Schizophrenie ihre Symptome nicht kontrollieren und frei und offen über den Inhalt ihrer Gedanken sprechen. Eine Persönlichkeitsstörung habe der Gutachter ebenfalls verneint, was zu bestätigen sei, zumal diese definitionsgemäss schon seit der späten Kindheit hätte vorliegen müssen. Es überrasche auch, dass diese nur einmalig diagnostiziert worden sei. Die A.___ setze sich zudem überhaupt nicht mit einer wahrscheinlichen Aggravation auseinander. Es sei befremdlich, dass der Beschwerdeführer einer Tätigkeit im geschützten Rahmen nachgegangen sei, als ihm mit der Kürzung der Fürsorgegelder gedroht worden sei. Zudem sei er beim Schwager tätig. Es bestehe somit eine erhebliche Diskrepanz zu seiner subjektiven Wahrnehmung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Dies zeige auch, dass die ärztliche Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und im geschützten Rahmen wohl auf seinen subjektiven Angaben basiere. Sehr überrasche der Widerspruch im Bericht vom 16. Juni 2021, dass der unterschreibende Arzt nun keine volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und im geschützten Rahmen, gleichzeitig aber lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im geschützten Rahmen attestiere. Die Tätigkeit beim Schwager bleibe unberücksichtigt. Demnach sei weiterhin auf das Gutachten von Prof. Y.___ abzustellen; die A.___ komme überwiegend wahrscheinlich zu einer anderen Beurteilung des bekannten medizinischen Sachverhalts (vgl. Urk. 9/55/5).
In der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2022 heisst es dazu, es könne seit der Verfügung vom 18. Mai 2020 keine medizinische Veränderung festgestellt werden. Eine langandauernde und dauerhafte gesundheitliche Einschränkung liege somit weiterhin nicht vor. Es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente (vgl. Urk. 9/103).
4.5 Nachdem die Beschwerdegegnerin im Jahr 2022 (zumindest formell) eine leistungsabweisende Verfügung und keinen Nichteintretensentscheid erliess (vgl. auch Urk. 1 S. 1), ist festzuhalten, dass die Anforderungen an eine rechtsgenügliche materielle Anspruchsprüfung nicht erfüllt waren. Hierfür wäre das Vorliegen eines Revisionsgrundes von Amtes wegen und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuklären gewesen.
Der RAD beschränkte sich indessen darauf, die Berichte der A.___ als unzulänglich darzustellen und daraus den Schluss zu ziehen, seine frühere Einschätzung – es sei kein verselbständigter, die Arbeitsfähigkeit andauernd beeinträchtigender Gesundheitsschaden gegeben – sei weiterhin gültig. Entscheidend ist aber vielmehr, dass Dr. F.___ einräumte, den Beschwerdeführer nur selten gesehen zu haben, nicht alle Themen besprochen zu haben und nichts Näheres über die ausgeübte Tätigkeit zu wissen. Damit stellten die A.___-Berichte offensichtlich keine zureichende Grundlage für eine fundierte medizinische Aktenbeurteilung durch den RAD dar. Dr. F.___ empfahl denn auch eine Begutachtung.
5.
5.1 Im jüngsten Verwaltungsverfahren legte der Beschwerdeführer den Bericht der A.___ vom 17. Februar 2023 zum stationären Aufenthalt vom 11. bis 23. Januar 2023 auf. Darin wurden eine paranoide Schizophrenie sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (eigenanamnestisch ca. 2,5 Liter Bier) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei beim freiwilligen Eintritt angespannt, agitiert und ängstlich mit Ich-Störungen im Sinne von Gedankenausbreitung gewesen. Man habe eine Diazepam-Fixmedikation ergänzt, die im Laufe des Aufenthalts wieder schrittweise ausgeschlichen worden sei. Die Kriterien einer Alkoholabhängigkeit seien nicht erfüllt. Bei subjektiv und objektiv ausbleibender Entzugssymptomatik und Abdeckung mit Diazepam habe man das Abbauschema bereits am zweiten Tag stoppen können. Der Beschwerdeführer habe sich gut integriert, sei stets freundlich und kooperativ wahrgenommen worden und habe Stationsregeln/Abmachungen bezüglich Ausgang problemlos eingehalten. Bei subjektiver Regredienz der beschriebenen Symptomatik sei er in die vorstationären Bedingungen entlassen worden (vgl. Urk. 9/105/4 f.).
5.2 Dem gleichzeitig eingereichten Bericht der A.___ vom 22. Februar 2023, in dem zusätzlich der Verdacht auf eine Panikstörung geäussert wurde, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2023 erneut freiwillig einen stationären Aufenthalt angetreten hatte, der bis 14. Februar 2023 gedauert hatte. Es wurde erörtert, der Beschwerdeführer zeige sich entschlossen und motiviert, am 15. Februar 2023 eine neue Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt (100 % in der Hauswirtschaft in einem Spital) anzutreten. Aus ärztlicher, pflegerischer und psychotherapeutischer Sicht ergebe sich keine Kontraindikation. Ausdrücklich abgeraten werde vom Bedienen von schweren Maschinen oder Fahrzeugen. Beim Eintritt habe sich der Beschwerdeführer in angespanntem Zustand mit dem Hören von kommentierenden Stimmen und Gedankenausbreitung/-eingebung gezeigt. Infolgedessen sei die antipsychotische Therapie mit Olanzapin erhöht worden. Bei erhöhtem Antrieb, Schlafstörungen und Anspannung haben man bei der antidepressiven Therapie auf Trazodon gewechselt. Bei starker Anspannung sowie Panikattacken habe er Valium aus der Reserve bezogen. Im Laufe des Aufenthalts habe sich das Zustandsbild subjektiv wie objektiv verbessert. Der Beschwerdeführer habe sich gut integriert. In der Ergotherapie sei eine Einschätzung hinsichtlich Funktionsniveau durchgeführt worden. Er habe eine gute Konzentrationsfähigkeit gezeigt und sich bei Sprachbarrieren aktiv Hilfe gesucht (vgl. Urk. 9/105/1-3).
5.3 Gemäss Neuanmeldung vom 27. April 2023 war der Beschwerdeführer letztlich vom 15. Februar bis 27. März 2023 zu 100 % in der Hauswirtschaft ange-stellt (vgl. Urk. 9/106/8). Die Berichte der A.___ wurden dem RAD-Arzt Dr. B.___ vorgelegt, der am 9. Mai 2023 vorab auf seine Stellungnahme vom 22. Februar 2022 verwies. Er führte wiederum aus, die geltend gemachten psychotischen Symptome seien im Gutachten exploriert und beurteilt worden, dass solche nicht vorlägen. Gemäss Gutachten liege wahrscheinlich eine Aggravation vor und psychosoziale Faktoren stünden im Vordergrund. Dazu ergänzte er, subjektiv und anamnestisch würden Panikattacken berichtet, ohne objektive Angaben und ohne definitive Diagnose. Der Befund sei weitgehend unauffällig und die gestellten Diagnosen seien schon mehrfach diskutiert worden. Es sei keine Veränderung des medizinischen Sachverhalts zu eruieren (vgl. Urk. 9/108/2).
5.4 Im Vorbescheidverfahren reichte der Beschwerdeführer mit Begleitschreiben aus Rheinau (Urk. 9/114) erstmals eine Stellungnahme der Klinik C.___, Zentrum für Integrative Psychiatrie ein. Diese datiert vom 3. August 2023. Darin wurden eine paranoide Schizophrenie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, sowie eine nicht näher bezeichnete Angststörung diagnostiziert. Dazu wurde erläutert, der Beschwerdeführer leide seit mehr als zehn Jahren an einer paranoiden Schizophrenie, die gegenwärtig zwar remittiert sei, aber noch eine starke Negativ-Symptomatik (unter anderem Anhedonie, Apathie, sozialer Rückzug und kognitive Defizite) zeige. Zusätzlich habe sich eine rezidivierende depressive Störung entwickelt, die eine langfristige Psychotherapie erfordere und seine Leistungsfähigkeit weiter senke. Der Antrieb sei stark vermindert und er habe ein niedriges Selbstwertgefühl. Gegenwärtig sei er nur eingeschränkt in der Lage, seinen Alltag zu bewältigen oder soziale Kontakte zu pflegen. Eine konstante Ermutigung und aktive Tagesstrukturgestaltung zeige sich täglich als notwendig. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei mit einem Hamet 3 Test überprüft worden, der klar unterdurchschnittliche Ergebnisse gezeigt habe. Zusätzlich erschwert werde der Genesungsprozess durch eine Angststörung. Der Beschwerdeführer zeige vor allem generealisierte unspezifische Ängste, die ihn daran hindern würden, vorhandene Ressourcen in seiner Familie zu aktivieren oder neue zu erschliessen. Man habe ihn mehrmals ermutigen müssen, zuhause eine Belastungsprobe wahrzunehmen. Man sei überzeugt, dass er gegenwärtig nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Urk. 9/113). Eine erneute Vorlage an den RAD erfolgte nicht (vgl. Urk. 9/116).
5.5 Gegenüber der Verfügung vom 3. Juni 2022 neu ist somit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 mehrmals in kurzen Abständen stationär behandelt wurde, wobei die geklagten psychotischen Symptome gut auf eine entsprechende Medikation bei verbliebener Negativ-Symptomatik angesprochen hätten. Dazwischen befürworteten die Behandler gar den geplanten Antritt einer vollzeitigen Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt, zumal sich der Beschwerdeführer während des Aufenthalts im Kontakt freundlich und angepasst sowie mit gutem Funktionsniveau in der Ergotherapie gezeigt hatte. Er arbeitete schliesslich einige Wochen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Während zu Beginn des Jahres anamnestisch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vorlag, zeigten sich zuletzt vermehrt depressive Symptome mit Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags und der Pflege sozialer Kontakte. Auch Ängste und Panikattacken wurden geschildert.
In Anbetracht dessen, dass das Gutachten aus dem Jahr 2019 stammt und der leistungsablehnenden Verfügung vom 3. Juni 2022 keine rechtsgenügliche materielle Anspruchsprüfung zugrunde lag (vgl. E. 4), genügt das vorstehend Ausgeführte zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung gegenüber dem in der Begutachtung festgestellten Gesundheitszustand, wie er allen bisherigen Entscheiden der Beschwerdegegnerin zugrunde lag. Bei ursprünglich kaum Anhaltspunkten für eine psychotische Symptomatik, traten in den letzten Jahren weitere Beschwerden zu Tage und deuten die aktuellen Unterlagen nun darauf hin, dass mit einer Schizophreniebehandlung eine gesundheitliche Besserung möglich ist. Zudem zeigte der Beschwerdeführer im Jahr 2023 nicht nur bei der Medikamenteneinnahme, sondern etwa auch in der Ergotherapie bessere Compliance und arbeitete vorübergehend wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt. Insgesamt zeigte sich der Krankheitsverlauf dennoch wechselhaft und eine berufliche Reintegration blieb trotz vorgängiger Massnahmen des Sozialamtes aus. Es erscheint daher zumindest im Bereich des Möglichen, dass sich inzwischen ein invalidisierendes Leiden bei auch ressourcenhemmender Persönlichkeitsstruktur manifestiert hat, das über die bisher angenommene leichte und sich weitgehend in psychosozialen Faktoren bzw. einer Aggravation erschöpfende Depression hinaus geht. Die neuen Erkenntnisse (wie weitere Überzeugungen, Krankheits- und Behandlungsverlauf und Arbeitserfahrungen) sind deshalb von einem nicht vorbefassten Mediziner auszuwerten, durch eine eingehende Exploration (allenfalls fremdanamnestische Auskünfte) zu ergänzen und so festzustellen, ob eine gesundheitliche Verschlechterung überwiegend wahrscheinlich ist.
6. Nach dem Ausgeführten ist eine allenfalls beachtliche Verminderung der Erwerbsfähigkeit infolge Manifestation eines invalidisierenden Leidens seit der Begutachtung mit dem im jüngsten Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen genügend glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache materiell mittels eines externen psychiatrischen Gutachtens zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.
Offen bleiben kann somit, ob für die Prüfung der Eintretensfrage auch die erst im Gerichtsverfahren nachgereichten Arztberichte hätten mitberücksichtigt werden dürfen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze erscheint die Kostennote von Rechtsanwalt Loher, eingegangen am 20. Juni 2024 (Urk. 13), mit Bezug auf den geltend gemachten Aufwand von 11.62 h nur noch als knapp angemessen. Eine Erhöhung um rund eineinviertel Stunden, wie sie mit der (nicht rechtsgültig signierten) aktualisierten Kostennote, eingegangen am 8. August 2024, beantragt wurde (Urk. 18), fällt daher von vorherein ausser Betracht. Der zusätzlich geltend gemachte Aufwand ist denn auch mit Blick auf den Umfang/Inhalt von Urk. 16 und 17 und die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde nicht zu rechtfertigen. Ferner besteht kein Grund für einen erhöhten Stundenansatz, weshalb der gerichtsübliche, per 1. Juli 2024 angepassten Stundenansatz von Fr. 280.-- zur Anwendung gelangt. Schliesslich sind die Barauslagen nicht belegt und daher nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner anwaltlichen Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 3'517.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.3 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache im Sinne der Erwägungen materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'517.20 (inkl. MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBonetti
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