Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00120

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00120


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 23. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. OO.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1982, Mutter von vier Kindern (geboren 2000, 2005, 2006, 2010), reiste im Juli 2002 aus Bangladesch in die Schweiz ein (Urk. 7/1). Von September 2004 bis Februar 2008 war sie als Betriebsmitarbeiterin bei Y.___ (Z.___ AG; Urk. 7/11) und ab August 2007 bis Mai 2009 als Buffetmitarbeiterin bei der A.___ tätig (Urk. 7/12). Am 16. Juni 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen am ganzen Körper (insbesondere Schultern, Rücken, Arme und Beine) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 1.6, Ziff. 3.1, Ziff. 5.4, Ziff. 6.2; Urk. 7/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/5; Urk. 7/11; Urk. 7/12) und medizinische (Urk. 7/8-9) Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten am Ärztlichen Begutachtungsinstitut J.___, dessen Gutachten am 12. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 7/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/30).

1.2    Von September 2011 bis Oktober 2012 war die Versicherte als Betriebsmitarbeiterin für die B.___ tätig (Urk. 7/36 Ziff. 1-2). Am 9. September 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf generalisierte Muskelschmerzen, ein Karpaltunnelsyndrom und eine Epicondylitis erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/31 Ziff. 5.4). Die IV-Stelle tätigte erneut erwerbliche (Urk. 7/35-36) und medizinische (Urk. 7/37-39; Urk. 7/52/1-20) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/53) bei. Sodann veranlasste sie eine weitere polydisziplinäre Begutachtung an der Medas C.___, deren Gutachten am 7. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/64; Urk. 7/68; Urk. 7/70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2014 erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/71).

1.3    Ab Juli 2015 war die Beschwerdeführerin als Allrounderin bei der D.___ AG tätig (Urk. 7/89 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 29. Juni 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf Arztberichte wieder bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/79).
Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 7/85; Urk. 7/89) und medizinische (Urk. 7/98/1-21) Abklärungen und sprach der Versicherten am 24. Januar 2017 eine Frühinterventionsmassnahme in Form von Arbeitsvermittlung zu (Urk. 7/103). Ab 1. September 2017 war die Versicherte als Verkäuferin tätig (Urk. 7/133). Die IV-Stelle schloss die beruflichen Massnahmen am 27. November 2017 ab. Die Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 7/137).

1.4    Ab Februar 2019 war die Versicherte als Mitarbeiterin Gastronomie und Reinigung in einer Kinderkrippe angestellt (Urk. 7/161). Am 20. August 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Tumor im Lendenwirbelbereich, eine Schmerzstörung und eine Depression wieder bei der Invalidenversicherung
an (Urk. 7/144 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/148-150) und teilte der Versicherten am 17. September 2020 (Urk. 7/151) und 8. Februar 2021 (Urk. 7/164) mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Sodann holte sie medizinische Berichte (Urk. 7/159/1-75; Urk. 7/160; Urk. 7/167; Urk. 7/210; Urk. 7/215; Urk. 7/222) ein und veranlasste eine weitere polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch E.___ GmbH, F.___, dessen Gutachten am 15. Oktober 2021 erstattet wurde (Urk.7/188). Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 (Urk. 7/190) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Massnahme in Form einer psychiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung im ambulanten Setting sowie einer Aktivierung durch medizinische Trainingstherapie (MTT) zweimal wöchentlich. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 2022 beendet (vgl. Urk. 7/211).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/232; Urk. 7/237; Urk. 7/246) in dessen Rahmen weitere Arztberichte (Urk. 7/244; Urk. 7/245/1-18) ergingen, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Januar 2024 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/249 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 16. Februar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Januar 2024 (Urk. 2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter Einholung eines aktuellen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2024 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 22. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im August 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die
bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent-lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.6    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) wie folgt: Gemäss F.___-Gutachten, auf das abzustellen sei, bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund von somatischen Beschwerden und einem psychischen Leiden eine gesundheitliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Letzteres werde mit einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung abklingen. Die Beschwerdeführerin könne damit eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 sei ihr eine entsprechende medizinische Massnahme auferlegt worden (S. 1). Diese sei jedoch wegen der fehlenden medikamentösen Behandlung nicht erfüllt worden. Es sei eine Verletzung der Mitwirkungspflicht festzustellen, weshalb zu entscheiden sei, als ob diese erfüllt worden wäre. Mithin sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar. Aufgrund der somatischen Befunde bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht liege eine wesentliche Veränderung vor. Die Beschwerdeführerin habe bislang ein Pensum von 50 % ausgeübt. Sie sei in einer entsprechend angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Ein Rentenanspruch bestehe nicht (S. 2).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), die Gutachter hätten bei ihrer Prognose nicht gewürdigt, dass sie seit vielen Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ein Pensum von mehr als 50 % zu halten. Eine Prognose, dass sie eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen könne, sei nicht überwiegend wahrscheinlich, da eine leitliniengerechte Behandlung auch bereits vorher stattgefunden habe (S. 11 unten f.). Der Gutachter habe selbst die Prognose relativiert, indem weitere Belastungen die positive Prognose rasch zerstören könnten. Ihr behandelnder Arzt bestätige, dass es bei Medikamentencompliance und trotz leitliniengerechter Behandlung nicht zur prognostischen Besserung gekommen sei. Ihre Arbeitsfähigkeit betrage deshalb 50 % (S. 12). Sie habe, was ihre Therapeuten bestätigten, die auferlegte Massnahme erfüllt; diesbezüglich sei eine Leistungsverweigerung nicht zulässig (S. 13). Ihr Zustand habe sich verschlechtert (S. 14). Selbst wenn man von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus somatischer Sicht ausginge, wären Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Zudem dürfe bei festgestellter therapieresistenter Depression nicht mehr vom Vorrang psychosozialer Umstände ausgegangen werden; die Krankheit habe sich verselbständigt. Es könne aus näher dargelegten Gründen nicht auf die RAD-Beurteilung abgestellt werden (S. 15 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei bildet die Verfügung vom 15. Juli 2014 (Urk. 7/71) den zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Frage, ob sich seither eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Mitteilung vom 27. November 2017 (Urk. 7/137), mit der die beruflichen Massnahmen abgeschlossen wurden, dient demgegenüber nicht als Anknüpfungspunkt: Sie beruhte - wohl dem Eingliederungsziel geschuldet - nicht auf einer vollständigen Sachverhaltsabklärung, wurden doch keine Berichte zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingeholt, obwohl sie sich damals in psychiatrischer Behandlung befand (vgl. Urk. 7/108/1; Urk. 7/132/4).

3.

3.1    Die Verfügung vom 15. Juli 2014 (Urk. 7/71) erging gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medas C.___ vom 22. Januar 2014 (Urk. 7/61/2-35; vgl. Urk. 7/62/5). Darin stellten Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und med. prakt. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nach Berücksichtigung der Akten (S. 3-14), Erhebung der Anamnese (S. 13 ff.) und Durchführung einer rheumatologisch-internistischen (S. 16 f.) und psychiatrischen (S. 18 ff.) Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6.1.1). Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6.1.2):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F54.4)

- Anpassungsstörung mit einer depressiven Stimmung (DSM-IV 309.0)

- generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom mit multiplen vegetativen Begleitbeschwerden

- Adipositas

- Dekonditionierung

- mässiger Senk-/Spreizfuss

In Übereinstimmung mit der früheren Beurteilung des J.___ im Mai 2010 könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten wie die angestammte als Küchenhilfe und Kinderbetreuerin festgestellt werden (S. 27 Ziff. 7.1.1). Auch in einer vergleichbaren adaptierten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 7.2.1). Die erneute Durchführung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung sei aus therapeutischer Sicht sinnvoll, vor allem auch zur Vermeidung einer depressiven Episode. Die Durchführung dieser Behandlungen sei aber nicht notwendig, um die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen, weil die Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin könnte ihre Tätigkeit als Assistentin Betreuung in einem Kinderhort aus psychiatrischer Sicht nicht nur mit einem Pensum von aktuell 30 % durchführen, sondern auch in einem vollen Pensum. Sie könne auch in allen anderen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht in einem vollen Pensum wieder beruflich integriert werden (S. 28 Ziff. 7.3). Aus somatischer Sicht seien körperlich sehr belastende Tätigkeiten wegen einer Dekonditionierung und Adipositas ausgeschlossen (S. 31 Ziff. 6).

3.2    Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2014 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 7/71).


4.

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 29. Juni 2016 (Urk. 7/79) ergingen folgende Arztberichte.

    Auf entsprechende Anfrage durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/77/1-2) stellte Dr. med. K.___, Facharzt für Anästhesiologie, Schmerzklinik L.___, mit Bericht vom 22. März 2016 (Urk. 7/77/3-4) folgende Diagnosen (S. 1):

- Karpaltunnelsyndrom links

- Tendinopathie Supraspinatussehne rechts sowie AC-Arthrose rechts

- Epicondylitis beidseits

- Achillodynie beidseits

- beidseitiger Ileosakralgelenk (ISG)-Reiz mit positivem Steroideffekt nach Infiltration

- (sekundäre?) Fibromyalgie

- psychiatrische/psychologische Begleitung

- HLA-B27 positiv, in der Bildgebung kein Hinweis auf Non radiographic axial spondyloarthritis

Neu habe sich eine Diskushernie L5/S1 sowie eine aktivierte Facett-Arthrose L3/4 sowie L4/5 jeweils rechts gezeigt. Neu seien auch die Supraspinatus-Tendinopathie sowie die AC-Arthrose (S. 1). Im angestammten Beruf sei eine Leistung von 50 % bei einer Arbeitszeit von 50 % zumutbar. Bei leidensangepasster Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin eine Arbeit zu 60 % ausüben, wobei noch die fachpsychiatrische Einschätzung zu berücksichtigen sei (S. 2).

4.2    Ebenfalls auf entsprechende Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin diagnostizierte Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, mit Bericht vom 24. März 2016 (Urk. 7/78/3) eine rezidivierende depressive Verstimmung und ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom. Zumutbar seien körperlich leichte, nicht stereotype Arbeiten. Gut wäre eine abwechslungsreiche Arbeit eventuell mit Kindern, wahrscheinlich in einem Umfang bis zu 50 %. Im Gastgewerbe sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar.

4.3    Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte mit Bericht vom 22. November 2016 (Urk. 7/98/1-5) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Tendinopathie Supraspinatussehne rechts mit Schulterschmerzen

- TFCC (triangular fibrocartilage complex) Läsion des rechten Handgelenks

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Status nach Karpaltunnelspaltung und Handgelenksarthroskopie rechts am 12. Oktober 2016

- Karpaltunnelsyndrom links, Episoden von Epicondylitis beidseits sowie ISG-Reizung beidseits

Als Reinigungskraft sei die Beschwerdeführerin seit 12. Oktober 2016 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei während 8 Stunden täglich mit einem normalen Belastungsprofil möglich (Ziff. 1.7). Die Arbeitsfähigkeit werde sich deutlich verbessern, wenn die psychosozialen Faktoren gelöst seien (Ziff. 1.8). Ab 1. Januar 2017 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.9).

4.4    Aufgrund der Aufnahme einer Tätigkeit als Verkäuferin in einem Pensum von 40 % ab 1. September 2017 (Urk. 7/133) hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. November 2017 fest, die beruflichen Massnahmen seien erfolgreich abgeschlossen und die Beschwerdeführerin sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 7/137).


5.

5.1    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 20. August 2020 (Urk. 7/144) wurden folgende Arztberichte eingeholt:    Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 6. Juli 2020 (Urk. 7/159/39) ein progredientes Karpaltunnelsyndrom links und einen Zustand nach endoskopischer Karpaltunneldekompression und Handgelenksarthroskopie im Jahr 2016. Am 26. Mai 2020 seien eine offene Karpaldachspaltung und eine Beugesehnensynovektomie links durchgeführt worden. Subjektiv sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Karpaltunnelsyndroms asymptomatisch, jedoch bestehe eine Druckschmerzhaftigkeit der Narbe, die ergotherapeutisch behandelt werden solle.

5.2    Dr. med. P.___, Leitender Arzt an der Q.___ Klinik, diagnostizierte mit Sprechstundenbericht vom 6. Oktober 2020 (Urk. 7/159/34-35) radikuläre Schmerzen L3 links zuzüglich neuropathischer Schmerzen im Innervationsgebiet N. femoralis und N. obturatorius links unklarer Genese. Die heutige
MRI-Untersuchung habe einen neurogenen Tumor mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliessen können, eine eindeutige Raumforderung im Bereich der L3 Nervenwurzel sei nicht vorhanden. Allenfalls zeige sich eine kleine foraminale Diskushernie im Segment L4/5, es sei fraglich, inwieweit diese zu einer Kompression führen würde. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könne Dr. P.___ keine Therapieempfehlung geben (S. 1).

5.3    Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 29. Oktober 2020 (Urk. 7/159/1-11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.4):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2)

- Fibromyalgie

- Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei andernorts klassifizierten Krankheiten

- Schwannom, Differentialdiagnose (DD): Neurofibrom

Von Februar bis Juni 2019 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Juni 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.3). Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin zu 50 % in einer Kindertagesstätte (Essensausgabe und Reinigung, Ziff. 2.1, Ziff. 3.1). Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien zu maximal zweieinhalb Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.1-4.2).

5.4    Dr. med. S.___, Oberärztin Neurologie an der Q.___ Klinik, diagnostizierte mit Bericht vom 4. November 2020 (Urk. 7/160) radikuläre Schmerzen L3 und L4 links, am ehesten diskogene Irritation nach aktuell fehlendem Hinweis für einen Tumor oder eine Radikulitis (Ziff. 2.5). Es sei bislang keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aufgrund des Schmerzsyndroms werde hierzu eine arbeitsmedizinische Begutachtung empfohlen (Ziff. 1.3).

5.5    In einem undatierten Bericht (Urk. 7/167) über die Kontrolle vom 4. März 2021 (Ziff. 3.1) stellte Dr. R.___ im Wesentlichen die bisherigen (vgl. vorstehend E. 5.3) Diagnosen (Ziff. 1.2) und hielt fest, die Beschwerdeführerin erreiche mit ihrer Arbeit in der Kita die Grenzen ihrer Leistungs- und Belastungsfähigkeit und sei kompensatorisch im häuslichen Umfeld häufig eingeschränkt (Ziff. 2.2). Es sei prognostisch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin maximal 40 % arbeitsfähig sei, unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Diagnosen hinzukämen (Ziff. 3.3).

5.6    

5.6.1    In ihrem Gutachten vom 15. Oktober 2021 (Urk. 7/188) stellten Prof. G.___, dipl. Arzt T.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und
Dr. med. U.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach Berücksichtigung der Akten (Urk. 7/188/159-205), Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen (Urk. 7/188/18-51), neurologischen (Urk. 7/188/83-119), psychiatrischen (Urk. 7/188/120-158), orthopädischen (Urk. 7/188/52-82) sowie laborchemischen (Urk. 7/188/38-39 und 103-104) und bildgebenden Untersuchung (Urk. 7/188/208-229) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):

- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- rezidivierende depressive Episode, im Verlauf mittelgradig, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.1/F33.0)

- radikuläre Schmerz- und Sensibilitätssymptomatik L3 links

- chronische lumbospondylogene und -radikuläre Schmerzen mit sensiblen Störungen L3/4, Facettendegeneration L4/5, Diskushernien L3-L5, kein Hinweis auf neurogenen Tumor oder Radikulitis L3/4, Diskushernie L4/5, Facettendegeneration L4/5, anlagebedingt enger Spinalkanal

- chronisches Zervikalsyndrom mit rezidivierenden Zephalgien und Brachialgien ohne sensomotorische Defizite bei Wirbelsäulen-Fehlhaltung und Olisthesis C4/5 und Anterolisthesis C4 um 4 mmm. Normale Knochenstruktur, normale Wirbelgelenke

Die folgenden, hier gekürzt wiedergegebenen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9):

- Carpaltunnelsyndrom beidseits und Status nach offener Karpaldachspaltung links, gegenwärtig klinisch und neurophysiologisch ohne pathologischen Befund

- Probleme in Verbindung mit Ausbildung (ICD-10 Z55)

- Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59)

- Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60)

- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

- chronischer fibromyalgischer Beschwerdekomplex gemäss Klassifikationskriterien

- geringgradige BWS-Fehlstatistik bei rechtskonvexer Kyphoskoliose

- Knieschmerzen beidseits bei Dekonditionierung, keine Arthrosezeichen

- ossifizierendes Fibrom Tibiakopf rechts ohne klinische Relevanz

- chronischer Vitamin-D-Mangel

- anamnestisch gastroösophageale Refluxkrankheit

5.6.2    Der internistische Gutachter kam zum Schluss, es lägen aus seinem Fachgebiet keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/188/18-51;
S. 25, S. 30).

    Nach Einschätzung der orthopädischen Gutachterin (Urk. 7/188/52-82) werde der bisherige Verlauf der komplexen Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin ab etwa 2008 stark von komplexen psychosozialen Problemen überlagert, die teilweise IV-fremd seien. Es hätten bisher die psychiatrischen und neurologischen Gesundheitsstörungen im Vordergrund gestanden (S. 24). Aus orthopädischer Sicht seien Wiedereingliederungsmassnahmen nach Abschluss einer stationären Rehabilitation je nach klinischem Befund möglich und sollten stufenweise erfolgen. Die im Verlauf ab 2019 immer gleichbleibenden stärksten Schmerzen im Rücken und linken Bein seien durch die festgestellten Pathologien teilweise nachvollziehbar, ebenso die subjektive Einschränkung bei längerem Stehen und Gehen. Dem stehe das demonstrative Verhalten der Beschwerdeführerin mit den gleichbleibenden Angaben in Bezug auf die Schmerzen in Rücken und Bein gegenüber (S. 26). Ab 2019 habe sich die Befundsituation bei Chronifizierung des lumboradikulären und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms verschlechtert. Im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) seien zuletzt Pathologien durch Diskushernien L3/4 und L4/5 sowie Nervenwurzelreizungen und eine Facettendegeneration nachgewiesen worden. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei aufgrund der Pathologien eingeschränkt für schweres Heben und Tragen, einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie Stauch- und Vibrationsbelastungen
(S. 27). Mittel- und langfristig bestehe deshalb für schwere und mittelschwere Tätigkeiten eine dauerhafte Einschränkung, welche sich in einer Arbeitsun-fähigkeit von 20 % in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten niederschlage, dies seit Anfang 2019 mit Beginn der Verschlechterung der Schmerzen. Der noch bestehende Arbeitsplatz in der Kinderkrippe werde als weitgehend angepasst betrachtet. Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen (S. 28).

5.6.3    Anlässlich der neurologischen Begutachtung (Urk. 7/188/83-119) habe die Beschwerdeführerin sich sehr demonstrativ verhalten. So sei sie sehr demonstrativ leidend gewesen und habe laut geschrien. Eine aussagekräftige neurologische Befunderhebung sei nicht möglich gewesen (S. 13, S. 17). Klinisch und neuropsychologisch liege im Untersuchungszeitpunkt hinsichtlich des Karpaltunnelsyndroms ein komplett unauffälliges Ergebnis vor (S. 28). Ein gezielter Untersuch der L3/L4-versorgten Muskulatur sei aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Eine signifikante motorische Störung habe in der Grobmotorik nicht objektiviert werden können. Bildmorphologisch bestehe eine im Verlauf nicht grössenprogrediente Auftreibung der L3-Wurzel. Die Beschwerdeführerin beklage Schmerzen, die sich klinisch auf das L3-Areal projizieren liessen (S. 29). Es hätten eindeutige Hinweise auf eine psychische Ausgestaltung der Symptomatik bei langjährig bestehender somatoformer Schmerzstörung bei jedoch klar objektivierbaren somatischen Befunden vorgelegen (S. 34). Das Störungsbild sei im Vergleich zu 2014 verschlechtert (S. 36).

5.6.4    Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung (Urk. 7/188/120-158) nahm der Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin als demonstrativ verdeutlichend wahr; es hätten jedoch keine Hinweise auf Aggravation oder bewusstseinsnahe Simulation bestanden (S. 18). Ein Urindrogenscreening sei für trizyklische Antidepressiva positiv ausgefallen (S. 20). Es sei bei der Beschwerdeführerin infolge der Verschlechterung der Somatik zu einem Einfluss auf den psychischen Gesundheitszustand gekommen. Durch die Verstärkung der neu hinzugetretenen Schmerzen würden die ohnehin grenzwertigen psychischen Kompensationsmechanismen der Beschwerdeführerin weiter beansprucht und zunehmend erschöpfen. Hierdurch habe ihre psychische Resilienz gelitten, so dass sie sich nun zunehmend in die Krankenrolle zurückziehe. Eine vormals eher dissimulierende Persönlichkeitsstruktur mit hohen Durchhaltestrategien weiche nun mehr und mehr einem sich erschöpfenden Verarbeitungsstil der Beschwerden. Es sei im Verlauf sekundär zu einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger depressiver Episode gekommen, die zum Untersuchungszeitpunkt inzwischen teilremittiert und nur noch leicht ausgeprägt gewesen sei. Vordiagnostiziert sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die weiterhin bestehe und aus somatischer Sichtweise einer Fibromyalgie entsprochen habe. Diagnostisch sei nun eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gegeben, das Störungsbild sei verschlechtert (S. 28). Das geschilderte komplexe Störungsbild werde zusätzlich durch multiple psychosoziale Belastungsfaktoren verstärkt, die im Rahmen der Durchhaltestrategien der Beschwerdeführerin katastrophisierenden Charakter gewännen und sich damit negativ auf ihre psychische Resilienz und damit auch auf ihre Bewältigungsressourcen auswirkten (S. 29). Eine Kontrolle der Serumspiegel aller Psychopharmaka und Schmerzmittel habe gezeigt, dass diese nicht nachweisbar seien, es liege mithin keine medikamentöse Compliance vor (S. 34). Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei seit Mai 2020, im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung, anzunehmen (S. 37).

5.6.5    In ihrer Konsensbeurteilung (Urk. 7/188/6 ff.) hielten die Gutachter fest, aus internistischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht ohne Beteiligung von somatischen Fähigkeitsstörungen liege aktuell seit Mai 2020 anhaltend ein mässiggradiger Gesundheitsschaden vor, der jedoch durch leitliniengerechte Massnahmen verbesserbar sei. Aktuell - nicht mittel- und langfristig - sei die Beschwerdeführerin in der Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt, so dass sie nur einer körperlich leichten, wenig stressbelasteten Tätigkeit in einem Pensum von 50 % bezogen auf ein Vollpensum nachgehen könne. Diese Einschätzung gelte seit Mai 2020. Aus neurologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten, ebenso aus orthopädischer Sicht. Dies gelte ab Februar 2019 (Urk. 7/188/14-15). Bei Einnahme der Medikamente und Durchführung einer neurologischen Rehabilitationsmassnahme (V.___; vgl. Urk. 7/188/98) werde die Beschwerdeführerin innert etwa sechs Monaten ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangen. Es sei dem psychiatrischen Behandler jedoch dahingehend Recht zu geben, dass die Kompensationsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin sehr auf der Kippe stünden und weitere Belastungen die hier getroffene positive Prognose rasch zerstören würden (Urk. 7/188/12 unten).

5.7    In Zusammenhang mit der der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2022 (Urk. 7/19) auferlegten Schadenminderungspflicht teilten Dr. R.___ und lic. phil. W.___, Fachpsychologin, am 3. März 2022 (Urk. 7/193) mit, die Behandlung erfolge einmal pro Woche und die Medikation bestehe in Surmontil, welches neu verordnet worden sei, nachdem andere Wirkstoffe in der Vergangenheit nicht ausreichend gewirkt hätten oder wegen Nebenwirkungen sistiert worden seien. Die Dosis werde noch angepasst.

5.8    Mit Bericht vom 16. September 2022 (Urk. 7/215) stellte Dr. R.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1)

- Fibromyalgie

- Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei andernorts klassifizierten Krankheiten

    Seitens der Kita sei der Beschwerdeführerin auf Ende Oktober 2022 gekündigt worden (Ziff. 2.1). Surmontil habe sie bis 7. Juli 2022 in einer Dosierung von 100 mg/d eingenommen, mit dem Besuch der Familie in Bangladesch habe sie es sistiert (Ziff. 3.2). Prognostisch sei von einer Arbeitsfähigkeit von 20-30 % auszugehen (Ziff. 3.3). Die auferlegte zwei Mal wöchentlich durchgeführte MTT habe keine wesentliche, stabile Verbesserung gebracht (Ziff. 4.1).

5.9    Gemäss Bericht der Ärzte der Q.___ Klinik vom 13. September 2022 (Urk. 7/222/6-7) hätten die Kniegelenk- und ISG-Infiltrationen nur kurzfristig geholfen. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen vor allem im ISG-Bereich und diffus in den Sprung-, Hand-, Knie- und Schultergelenken beidseits angegeben. Aus diesem Grund werde von einer Kniegelenksarthroskopie und Teilmeniskektomie abgeraten (S. 2).     

    In einem weiteren Bericht vom 14. November 2022 (Urk. 7/222/4-5) wurde festgehalten, dass die vorhandenen nicht ossifizierenden Fibrome des rechten Femur keinen pathologischen Wert hätten und insbesondere in der Regel schmerzlos seien. Bei wechselnder Schmerzlokalisation seien keine entsprechen-den klinischen Korrelate zu eruieren (S. 2).

5.10    Dr. med. AA.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 10. Februar 2023 (Urk. 7/231/9) fest, es bestehe im Vergleich zur Stellungnahme des RAD im Jahr 2021 aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung. Dem Bericht von Dr. R.___ sei zu entnehmen, dass keine Medikation eingenommen werde, zudem sei kein psychopathologischer Befund vorhanden. Die Schadenminderungspflicht sei aufgrund der fehlenden medikamentösen Behandlung nicht erfüllt worden.

    Dr. med. AB.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte am 16. Februar 2023 (Urk. 7/231/9-10) aus, der somatische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Gutachten nicht gravierend verändert. Es könne weiterhin darauf abgestellt werden.

5.11    Vom 13. bis 26. Juni 2023 war die Beschwerdeführerin im Universitätsspital AC.___, Physio- und Ergotherapie, hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 26. Juni 2023 (Urk. 7/245) wurden die folgenden (hier gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen gestellt (S. 1 f.):

- generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom

- Tendovaginitis der peronaeus brevis und Begleittendovaginitis der peronaeus longus Sehne links

- symptomatischer Horizontalriss Innenmeniskushinterhorn/Corpus links

- medialseitige, belastungsabhängige Knieschmerzen rechts

- Verdacht auf Ansatztendinopathie der Hüftabduktoren rechts

Die Beschwerdeführerin klage über aggravierte Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule und im Knie bei Fibromyalgie. Perpetuierend seien chronische Schlafstörungen mit Fatigue, rezidivierende depressive Störungen und hohe finanzielle und soziale Sorgen aufgrund von Arbeitslosigkeit. Die Beschwerdeführerin zeige wenig Selbstwirksamkeit und Coping-Strategien, wobei ein Durchbeissverhalten zu beobachten gewesen sei. Es hätten nicht-somatische Probleme im Vordergrund gestanden (S. 3).

5.12    Am 6. Juli 2023 (Urk. 7/244) nahmen Dr. R.___ und lic. phil. W.___ zum Vorbescheid Stellung. Sie diagnostizierten eine therapieresistente depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Fibromyalgie mit Fatigue
(S. 1). Sie führten aus, nach Austritt aus der stationären Behandlung in der RehaClinic (vgl. Urk. 7/182) habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Zunahme der Schmerzsymptomatik die Reinigungsarbeiten in der Kita nicht mehr bewältigen können. Die Essensausgabe habe sie weiterhin übernommen, bis ihr im Oktober 2022 gekündigt worden sei. Mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes, der ihr als grosse Ressource gedient habe, habe die depressive Symptomatik weiter zugenommen (S. 2). Die Beschwerdeführerin stehe seit 2014 in ihrer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und habe bis zur Begutachtung sämtliche Termine verlässlich wahrgenommen. Seit Juni 2019 sei sie weiterhin regelmässig zur wöchentlichen Konsultation erschienen und sie nehme ihre Medikamente lege artis ein. Surmontil sei bis zu einer Dosis von 100 mg toleriert worden, wobei die Zunahme der Tagesmüdigkeit ihre Leistungsfähigkeit in der Familie beeinträchtigt habe. Deshalb sei die Dosis auf 50 mg gesenkt worden, wobei sie die Müdigkeit reduziert weiter beeinträchtigt habe. Vor diesem Hintergrund sei das Absetzen des Medikaments bei dem Besuch der Herkunftsfamilie zu werten. Mit Wiederaufnahme der Therapie habe die Beschwerdeführerin dann wieder regelmässig das Surmontil in steigender Dosis bis zu 100 mg eingenommen. Weshalb das Absetzen der Medikation für Ferien in Relation zu der jahrelangen verlässlichen Therapieadhärenz vom RAD als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werde, bleibe unverständlich, auch weil nach der Rückkehr in die Schweiz die Einnahme wieder verlässlich erfolgt sei (S. 2 unten f.). Gerade seit dem Verlust der Arbeit sei die Zunahme der schmerzbedingten Einschränkungen sichtbar. Entsprechend der diagnostischen Kriterien einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung sehe man diese Verschlechterung bei emotionalen Krisen und psychosozialen Faktoren. Es sei trotz der über den gesamten Behandlungszeitraum geschilderten medikamentösen Behandlungen (vgl. S. 3) im gesamten Verlauf keine stabile Remission der depressiven Symptomatik eingetreten, weshalb nun leitliniengerecht eine therapieresistente Depression diagnostiziert werde. Auch die Augmentation mit Quentiapin habe keine Verbesserung gebracht (S. 4).

5.13    Dr. AB.___ nahm am 12. Oktober 2023 zum AC.___-Bericht vom 26. Juni 2023 (vorstehend E. 5.11) Stellung und hielt fest, die ausgeweiteten Ganzkörperschmerzen seien durch die dokumentierten Befunde nicht annähernd erklärbar und die fehlende Wirkung therapeutischer Massnahmen weise sehr deutlich auf nicht-somatische Ursachen hin. Das generalisierte chronische Schmerzsyndrom werde im Gutachten gewürdigt. Eine wesentliche Veränderung liege aus somatischer Sicht nicht vor (Urk. 7/248/4).

    Dr. AA.___ führte am 18. Dezember 2023 aus (Urk. 7/248/4), gemäss den von Dr. R.___ im Bericht vom 6. Juli 2023 genannten psychopathologischen Kriterien könne nur eine leichte und keine schwere depressive Episode erkannt werden. Auf diagnostischer Ebene sei somit im Vergleich zur Begutachtung im Oktober 2021 keine Veränderung ausgewiesen. Dr. R.___ untermauere die geltend gemachte medikamentöse Compliance nicht durch Serumspiegel.

5.14    Dr. R.___ äusserte sich mit Schreiben vom 15. Februar 2024 (Urk. 3/4) erneut und führte aus, die Diagnose der therapieresistenten Depression werde vom RAD nicht berücksichtigt (S. 1). Die neu erhobenen Befunde und weiteren Therapieversuche würden einfach übergangen (S. 2). Der Gutachter Prof. G.___ scheine davon auszugehen, dass einzig durch Blutspiegelkontrollen die Therapieadhärenz einer Patientin belegt werden könne. Der RAD habe keine genügende Beurteilung vorgenommen (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei täglich mit verschiedenen psychosozialen belastenden Faktoren konfrontiert, die zu berücksichtigen seien, ansonsten wesentliche Faktoren für das Verständnis der Schwere der Erkrankung übergangen würden (S. 4).


6.

6.1    Im polydisziplinären Gutachten der Medas C.___ vom 22. Januar 2014 (Urk. 7/61/2-35, vgl. vorstehend E. 3.1) wurden zunächst keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Im weiteren Verlauf wurden bereits ab 2016 verschiedene somatische Diagnosen gestellt, die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht einschränkten (vgl. vorstehend
E. 4.1-4.4) und zur Neuanmeldung am 29. Juni 2016 führten. So wurde die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Betriebs- und Buffetmitarbei-terin, die sie gemäss eigenen Angaben in einem Pensum von 50-80 % ausübte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 5.4), von Dr. K.___ noch als zu 50 % mit einer Leistung von 50 % zumutbar beurteilt. Eine angepasste Tätigkeit erachtete er in einem Pensum von 60 % als zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.1). Dr. M.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gastgewerbe nicht mehr einsetzbar sei. Eine körperlich leichte Arbeit sei bis zu 50 % zumutbar (vorstehend E. 4.2). Dr. N.___ erachtete die bisherige Tätigkeit als zu 50 % zumutbar; eine angepasste Tätigkeit sei vollschichtig möglich (vorstehend E. 4.3). Bereits aufgrund dieser teilweise divergierenden Einschätzungen liess sich eine anspruchsrelevante Veränderung nicht ohne Weiteres ausschliessen. Nachdem jedoch die Beschwerdeführerin ab September 2017 eine Anstellung zu 40 % als Verkäuferin gefunden hatte (Urk. 7/133), wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 7/137) und keine weiteren medizinischen Abklärungen getätigt.

6.2    Im Vergleich zur medizinischen Situation im Jahr 2014, als noch keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden, wurden im Rahmen der Neuanmeldung im Jahr 2020 weitere Diagnosen gestellt, die sich nach ärztlicher Beurteilung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Ärztin und die Ärzte des F.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 15. Oktober 2021 (vgl. vorstehend
E. 5.6.1) in somatischer Hinsicht eine radikuläre Schmerz- und Sensibilitäts-symptomatik L3 links, chronische lumbospondylogene und lumboradikuläre Schmerzen und ein chronisches Zervikalsyndrom mit rezidivierenden Zephalgien und Brachialgien. In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten sie eine rezidi-vierende depressive Episode, im Verlauf mittelgradig, gegenwärtig leichtgradig, sowie eine chronische Schmerzstörung mit psychiatrischen und somatischen Anteilen. Damit liegt im Vergleich zu 2014 eine veränderte Befundlage vor, und diesen Diagnosen wurde aus ärztlicher Sicht Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Ausser aus internistischer Sicht bestätigten alle beteiligten Gutachter ausdrücklich eine Verschlechterung des Störungsbildes seit 2014 (vgl. Urk. 7/188/78 Ziff. 7.4; Urk. 7/188/118 oben, Urk. 7/188/147 unten). Ein Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 1.5) ist damit ausgewiesen.

6.3    

6.3.1    Das F.___-Gutachten erging gestützt auf allseitige Untersuchungen, in Kenntnis der Vorakten und nach Erhebung der Anamnese. Die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Schlussfolgerungen wurden begründet. Es vermag damit grundsätzlich den Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise
(vgl. vorstehend E. 1.7) zu genügen.

6.3.2    In somatischer Hinsicht wies der orthopädische Gutachter darauf hin, dass die seit 2019 bestehenden Beschwerden im Rücken und im linken Bein nachvollziehbar seien, desgleichen die subjektive Einschränkung bei längerem Stehen und Gehen. Die Beschwerdeführerin zeige aber hinsichtlich der gleichbleibenden Angaben betreffend die Schmerzen im Rücken und im Bein ein demonstratives Verhalten. Der Gutachter erachtete die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin aufgrund der Pathologien für schweres Heben und Tragen, einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und Stauch- und Vibrationsbelastungen als einge-schränkt belastbar und hielt deshalb schwere und mittelschwere Tätigkeiten für nicht mehr zumutbar. Er attestierte in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit Beginn des Jahres 2019
(vgl. vorstehend E. 5.6.2). Dies ist angesichts der objektiv ausgewiesenen Beeinträchtigung nachvollziehbar und schlüssig, zumal auch gemäss Beurteilung der Fachpersonen der Physio- und Ergotherapie am Universitätsspital AC.___ nicht-somatische Probleme im Vordergrund stehen (vgl. vorstehend E. 5.11).

6.3.3    Prof. G.___ stellte anlässlich der neurologischen Untersuchung ein sehr demonstratives Verhalten der Beschwerdeführerin fest, weshalb eine aussagekräftige neurologische Befunderhebung nicht möglich gewesen sei. Übereinstimmend mit Dr. O.___, der im Juli 2020 eine subjektive Asymptomatik des Karpaltunnelsyndroms festgestellt hatte (vgl. vorstehend E. 5.1), liegt auch gemäss Prof. G.___ hinsichtlich des Karpaltunnelsyndroms ein unauffälliges Ergebnis vor. Was die Rückenbeschwerden betrifft, konnte Prof. G.___ keine signifikante Beeinträchtigung der Grobmotorik feststellen. Die im L3-Areal beklagten Schmerzen stünden jedoch mit der bildmorphologisch festgestellten Auftreibung der L3-Wurzel in Übereinstimmung. Gemäss Prof. G.___ liegen klar objektivierbare somatische Befunde, jedoch auch eine psychische Ausgestaltung der Symptomatik vor (vgl. vorstehend E. 5.6.3). Diese stellte Prof. G.___ in seiner psychiatrischen Untersuchung (vgl. vorstehend E. 5.6.4) in Zusammenhang mit der Verschlechterung der Somatik, indem es dadurch zu einem Einfluss auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gekommen sei. Prof. G.___ legte nachvollziehbar dar, dass durch die neu hinzugetretenen verstärkten Schmerzen die ohnehin grenzwertigen psychischen Kompensations-mechanismen der Beschwerdeführerin zunehmend erschöpft werden. Die vormals eher dissimulierende Persönlichkeitsstruktur mit hohen Durchhaltestrategien sei mehr und mehr einem sich erschöpfenden Verarbeitungsstil gewichen. Dies vermag zu überzeugen, insbesondere da Prof. G.___ bereits 2014 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Anpassungsstörung diagnos-tiziert, dieser aber (noch) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hatte. Bei einer Zunahme der somatischen Beschwerden mit Schmerzen erscheint es als nachvollziehbar, dass sich dies nun auf die Psyche der Beschwerdeführerin auswirkt. Der Gutachter beurteilte das Störungsbild als verschlechtert, wobei er die festgestellte, im Verlauf sekundär aufgetretene rezidivierende depressive Störung als teilremittiert und nur noch leicht ausgeprägt einschätzte.

6.3.4    Prof. G.___ wies weiter darauf hin, dass das komplexe Störungsbild zusätzlich durch multiple psychosoziale Belastungsfaktoren verstärkt werde, die sich negativ auf die psychische Resilienz und Bewältigungsressourcen der Beschwerdeführerin auswirkten (Urk. 7/188/148). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin berichtete, dass sie zwangsverheiratet worden und die Ehe unglücklich geblieben sei. Der Ehemann bereite ihr viele Probleme. Er sei wegen Sozialhilfebetrugs verurteilt worden und habe eine hohe Strafe zahlen müssen. Die Ehe sei dadurch sehr belastet. Die Kinder würden den Ehemann in seiner unerbittlichen Wut und aggressiven Impulsivität besänftigen und sie
(die Beschwerdeführerin) so vor Gewalttätigkeiten des Ehemannes schützen. Der Ehemann habe sie auch schon geschlagen (Urk. 7/188/90 unten). Prof. G.___ nannte die folgenden psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. Urk. 7/188/149): Probleme in Verbindung mit Ausbildung, mit ökonomischen Verhältnissen, Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände und Probleme in der Beziehung zum Ehepartner. Diese kategorisierte er als Z-Diagnosen, die keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Denn Z-Diagnosen gehören zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99; vgl. Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Auflage, S. 411). Diese Belastungen fallen als solche indes nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010,
E. 5.2.4 mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass Prof. G.___ diese Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte, ist zu schliessen, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Bereinigung der psychosozialen Faktoren erfolgte. Es entsteht aber ein gewisser Widerspruch, wenn er davon ausging, dass das komplexe Störungsbild zusätzlich durch multiple psychosoziale Belastungsfaktoren verstärkt werde. Diese Einschätzung könnte dahingehend verstanden werden, dass die psychosozialen Faktoren mittelbar zur Invalidität beitragen und damit zu berücksichtigen wären. Es erscheint deshalb nicht ganz klar, ob die psychosozialen Faktoren bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit tatsächlich ausgeklammert wurden.

6.3.5    Eine weitere Unklarheit im psychiatrischen Teilgutachten ist hinsichtlich der medikamentösen Compliance der Beschwerdeführerin zu sehen. Prof. G.___ hielt fest, eine Kontrolle der Serumspiegel aller Psychopharmaka und Schmerzmittel habe gezeigt, dass diese nicht nachweisbar seien und somit keine medikamentöse Compliance vorliege. Die Beschwerdeführerin nehme die ihr verordnete Medikation nicht ein (Urk. 7/188/153 oben). Gleichzeitig ist seinem Teilgutachten zu entnehmen, dass ein Urindrogenscreening für trizyklische Antidepressiva positiv ausgefallen ist (Urk. 7/188/139). Eine Wertung dieser unterschiedlichen Aussagen erfolgte nicht; insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass es sich beim Resultat der Urinprobe um einen falsch-positiven Wert gehandelt hätte.

6.4    Gemäss Konsensbeurteilung ist die Beschwerdeführerin aus orthopädischer und neurologischer Sicht seit Februar 2019 in allen Tätigkeiten zu 20 % eingeschränkt. Dies erscheint aufgrund der objektiv feststellbaren Beeinträchtigungen nachvollziehbar. Höher beurteilten die Gutachterin und die Gutachter die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen. Diese betrage seit Mai 2020 50 %. Zwar wurde darauf hingewiesen, dass dies mittel- bis langfristig anders sein werde; bei Einnahme der Medikamente und Durchführung einer neurologischen Rehabilitationsmassnahme werde die Beschwerdeführerin innert etwa sechs Monaten ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangen. Dies wurde jedoch dahingehend relativiert, dass diese positive Prognose durch weitere Belastungen rasch zerstört werde (vgl. vorstehend E. 5.6.5). Bei dieser Formulierung lässt
sich - wie dargelegt (vorstehend E. 6.3.4) - der Einfluss und die Wertung psychosozialer Faktoren nicht beurteilen. Zudem bleibt die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Medikamente tatsächlich einnahm oder nicht. Die Beschwerdegegnerin klärte dies trotz auferlegter Schadenminderungspflicht nicht weiter ab, denn sie ordnete keine regelmässige laborchemische Kontrolle an (vgl. Urk. 7/190; Urk. 7/192; Urk. 7/197).

6.5    Zur auferlegten Schadenminderungspflicht in Form einer psychiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung sowie einer MTT (Urk. 7/190) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bereits seit 2014 bei Dr. R.___ in Behandlung befindet (vgl. Urk. 7/144/7 Ziff. 6.2), wobei die Behandlung zwischen 2017 und 2020 unterbrochen war (vgl. Urk. 7/159/2 Ziff. 1.1). Die Behandlung umfasst wöchentliche Therapiesitzungen und Medikation (vgl. Urk. 7/159/2 Ziff. 1.2). Die Medikation erfolgt mit verschiedenen Antidepressiva (vgl. Urk. 7/159/4 Ziff. 2.3 unten). Dr. R.___ bestätigte am 7. Februar 2022, dass die Behandlung wöchentlich erfolge und die Medikation auf Surmontil gewechselt worden sei, wobei die Dosis noch angepasst werde. Die MTT wurde zweimal wöchentlich durchgeführt (vgl. vorstehend E. 5.7). Dr. R.___ bestätigte zudem, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Termine zuverlässig wahrnimmt und die Medikamente lege artis einnimmt. Die Beschwerdeführerin hat gemäss diesen Angaben somit die Auflagen zuverlässig erfüllt. Daran vermag ein vorübergehendes Absetzen der Medikation für lediglich zwei Wochen
(vgl. vorstehend E. 5.12, E. 5.8) nichts zu ändern, zumal Behandlungsunterbrüche auch aufgrund einer Anpassung der Medikation vorstellbar sind. Insbesondere geht es nicht an, der Beschwerdeführerin ohne entsprechende Pflicht zur regelmässigen laborchemischen Kontrolle und damit fehlender Überprüfbarkeit die Nichtbefolgung der medikamentösen Behandlung vorzuwerfen (vgl. vorstehend E. 2.1). Hinzu kommt, dass aufgrund der diesbezüglich unklaren Angaben von Prof. G.___ nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerde-führerin bereits bei der Begutachtung die Medikamente korrekt eingenommen hat, womit ihr erst recht keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden könnte, diese wäre in medikamentöser Hinsicht bereits erfüllt gewesen.

6.6    Somit kann auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. AA.___, wonach keine Medikation eingenommen werde und die Schadenminderungspflicht nicht erfüllt worden sei (vgl. vorstehend E. 5.10; Urk. 7/231/9 oben), nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2022 ihre Stelle verlor (vgl. Urk. 7/244/2). Der Beschwerdegegnerin war der Stellenverlust am 1. September 2022 bekanntgegeben worden (vgl. Urk. 7/211). Obwohl
Prof. G.___ darauf hingewiesen hatte, dass weitere Belastungen die (damals) positive Prognose rasch zerstören würden, wurde auch dieser Aspekt vom RAD nicht berücksichtigt. Dr. R.___ beschrieb jedoch gerade seit dem Verlust der Arbeit eine Zunahme der schmerzbedingten Einschränkungen. Da im gesamten Verlauf keine stabile Remission der depressiven Symptomatik eingetreten sei, stellte Dr. R.___ nun die Diagnose einer therapieresistenten Depression und erachtete die Beschwerdeführerin prognostisch zu 20 bis 30 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 5.12). Wenngleich Dr. AA.___ darauf hinwies, dass die von Dr. R.___ dokumentierten Befunde nicht dem Schweregrad einer schweren depressiven Episode entsprechen, wäre nach dem Gesagten eine nochmalige vertiefte Prüfung aller Aspekte in Form eines Verlaufsgutachtens oder einer
RAD-Untersuchung nötig gewesen. Die von Prof. G.___ prognostizierte Verbesserung kann anhand der aktuellen Aktenlage weder überprüft noch bestätigt werden. Ein strukturiertes Beweisverfahren (vgl. vorstehend E. 1.4) wurde bislang nicht durchgeführt.

6.7    Auch die Berichte von Dr. R.___ lassen keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Dr. R.___ nannte auch somatische und damit fachfremde Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(vgl. vorstehend E. 5.3 und 5.8), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die somatischen Diagnosen in seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinfliessen liess. Dr. R.___ vertrat die Beschwerdeführerin zudem im Verwaltungsverfahren (vgl. vorstehend E. 5.12; 5.14), was seine Objektivität in Frage stellt. Diesbezüglich hat das Gericht bei der Beurteilung des Beweiswertes solcher Berichte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

6.8    Hinsichtlich der medizinischen Aktenlage ist somit zusammenzufassend festzuhalten, dass das psychiatrische Teilgutachten von Prof. G.___ nicht vollumfänglich zu überzeugen vermag und zudem der weitere Verlauf der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin seit der Erstattung des Gutachtens im Oktober 2021 zu wenig genau geprüft wurde. Es kann somit nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich die seit 2014 eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht vorgeworfen werden.


7.

7.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

7.2    Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin trat erstmals im November 2008 ein (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6.4). Den erwerblichen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass sie in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Stundenlohn und in monatlich stark schwankenden Pensen tätig war (vgl. Urk. 7/11/11; Urk. 7/11/14; jeweils Rubrik 100, Arbeitsstunden; Urk. 7/12/13-19), was sich auch im verabgabten Lohn zeigt (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin [IK-Auszug]; Urk. 7/142). In einem Vorsorgeausweis ab August 2008 für die Anstellung bei der A.___ AG wird ein Beschäftigungsgrad von 100 % erwähnt (Urk. 7/7/1). In den Akten finden sich weiter verschiedene Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Pensum. Sie habe von September 2004 bis Januar 2008 zu 50 % als Kassierin in einem Imbissrestaurant gearbeitet und von August 2007 bis November 2008 zu 50 % in einem Bahnhofbuffet (Urk. 7/20/9), was zumindest von August 2007 bis Januar 2008 einem Pensum von insgesamt 100 % entspricht (vgl. auch Urk. 7/20/18 Ziff. 6.1 und Urk. 7/52/19; Urk. 7/61/14 Ziff. 3.1.2). 2010 ging die Beschwerdegegnerin von einer Qualifikation von 50 % Erwerbs- und 50 % Haushalttätigkeit aus (Urk. 7/26/1-2), wobei keine genauere Abklärung erfolgte. Ab 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50-80 % (Urk. 7/31/4 Ziff. 5.4) beziehungsweise 100 % (Urk. 7/34/1; Urk. 7/53/4 unten), wobei das jüngste Kind dann erst ein Jahr alt war (vgl. Urk. 7/145/13). Nach entsprechender Frage der Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 fest, sie würde bei voller Gesundheit gerne 80 - 100 % arbeiten, die Kinder seien im Hort und der Ehemann zurzeit nicht erwerbstätig (Urk. 7/86/2 oben). Im Jahr 2020 wurde im Formular der Beschwerdegegnerin für den Arztbericht eine Qualifikation von 100 % Erwerbstätigkeit in der Reinigung und Gastronomie erwähnt (vgl. Urk. 7/159/1 oben). Im Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung vom 11. August 2021 (Urk. 7/177/1-4) wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % im Erwerb tätig wäre. Sie habe von August 2007 bis Mai 2009 als Allrounderin/Buffetmitarbeiterin gearbeitet, zunächst zu 50, später zu 80 %
(S. 3 oben). Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. März 2023 wurde als Qualifikation 50 % Erwerbs- und 50 % Haushalttätigkeit genannt, die angestammte Tätigkeit aber mit einem Pensum von 100 % erwähnt (Urk. 7/231 S. 1). Das Pensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe in der letzten Tätigkeit in der Kinderkrippe 100 % betragen (S. 2). Im Feststellungsblatt vom 18. Januar 2024 (Urk. 7/248) wurde die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätig
(S. 3 Mitte), gleich darauf aber als zu 50% erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert (S. 4 unten). Im Widerspruch zu bisherigen Feststellungen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bis anhin eine Tätigkeit im Umfang von (nur) 50 % ausgeübt habe (S. 5; Urk. 2). Diese Feststellung zielt zudem an der massgeblichen Frage, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin hypothetisch erwerbstätig wäre, vorbei. Eine Haushaltabklärung, in deren Rahmen die Qualifikationsfrage hätte geklärt werden können, fand nicht statt. Nachdem ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, ist der Rentenanspruch umfassend zu prüfen, wozu auch die Abklärung der Statusfrage gehört. Dies hat die Beschwerdegegnerin bisher unterlassen.

    Somit ist auch unter diesem Aspekt keine genaue Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin möglich. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.


8.    

8.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

8.2    Vorliegend wurde der Sachverhalt insbesondere in psychiatrischer Hin-sicht unvollständig festgestellt. Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Februar 2021 unter Berücksichtigung der Statusfrage rechtsgenügend abkläre und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


9.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



FehrLienhard