Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00088

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00088


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 26. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Kanzlei am Park

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1969 geborene X.___, Mutter dreier erwachsener Kinder (vgl. Urk. 6/3/4-5), verfügt über keine Ausbildung (vgl. Urk. 6/11 Ziff. 5.3, Urk. 6/135/6) und war seit 1998 bei der Gemeindeverwaltung Y.___ als Reinigungsangestellte (vgl. Urk. 6/26) und seit 2007 bei der Z.___ AG als Hauswartin im Nebenamt tätig (vgl. Urk. 6/35). Sie wurde am 18. März 2019 von ihrer Arbeitgeberin Z.___ AG zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/6). Am 15. April 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung selber zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/29, Urk. 6/30, Urk. 6/37, Urk. 6/60, Urk. 6/72) und der Pensionskasse (Urk. 6/92) bei. Am 18. Juni 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Depressionen, Angstzustände, Panikattacken und Vergesslichkeit erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/38). Am 4. Februar 2020 teilte die IVStelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/59). Nach Durchführung zweier Gespräche mit der Eingliederungsberatung am 18. Februar und 9. Juni 2021 (Urk. 6/96, Urk. 6/98, Urk. 6/103 S. 2 f., S. 6 f., S. 10) betreffend Integrationsmassnahmen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 10. Juni 2021 mit, die Eingliederungsmassnahmen würden beendet werden, da sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, sich darauf einzulassen (Urk. 6/102). Die IV-Stelle holte in der Folge ein neuropsychologisches (Urk. 6/132) und ein psychiatrisches Teilgut-achten (Urk. 6/135/28-78) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/139, Urk. 6/146, Urk. 6/157) und nach Einholung einer Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters (Urk. 6/160) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Januar 2024 (Urk. 6/169 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 3. Februar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IVStelle zu verpflichten, eine unabhängige psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung in die Wege zu leiten. Gestützt auf das psychiatrische und neuropsychologische Gutachten sei über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Am 12. März 2024 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. April 2024 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 (Urk. 11) teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Mai 2019 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/11) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gemäss Gutachten vom 19. Juli 2022 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Dies aufgrund fehlender Hinweise auf Schmerzen oder erhebliche depressive Symptome. Es hätten sich keine Hinweise auf eine nachvollziehbare psychiatrische Diagnose gefunden (S. 1). Die bisherige Tätigkeit sei seit jeher zu 100 % zumutbar. Die Beurteilung der Gutachter ergebe, dass sich deutliche Inkonsistenzen am Validierungsverfahren, aufgrund der Verweigerung einer Blutspiegelbestimmung und offensichtlich auch im Verhalten in der klinischen Beobachtung gezeigt hätten. Auf dieser Basis erscheine eine erneute Begutachtung als nicht zielführend (S. 2). Zum Gutachtenszeitpunkt hätten erschwerende Umstände vorgelegen, die durch die Beschwerdeführerin herbeigeführt worden seien und aufgrund derer weder ein Symptomvalidierungs-Fragebogen noch eine Serum-Untersuchung hätten durchgeführt beziehungsweise vorgenommen werden können. Das verhindernde Verhalten habe sie sich selber zuzurechnen (Urk. 5 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, auf das psychiatrische und das neuropsychologische Gutachten könne nicht abgestellt werden, da diese beiden Gutachten aus näher genannten Gründen (vgl. Urk. 1 S. 15 ff. Ziff. 38 ff.) nicht schlüssig seien. Es liege keine Aggravation vor. Sie weise einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden auf. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ab Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin dränge sich eine unabhängige psychiatrische und neuropsychologische Neubegutachtung auf (S. 7 Ziff. 19). In den medizinischen Unterlagen im Vorfeld der Begutachtung fänden sich keine Hinweise dafür, dass von einer schwergradigen Aggravation ausgegangen werden müsse (S. 8 f. Ziff. 24). Anhand der Tonaufnahmen könne dargelegt werden, dass sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung keine Hinweise für ein aggravatorisches Verhalten gezeigt hätten (S. 16 Ziff. 39, Urk. 9 S. 2-4 Ziff. 3-8). Anhand des Katalogs der Indikatoren könne von einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung gestützt auf eine objektive Betrachtungsweise ausgegangen werden, weshalb der Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente ausgewiesen sei (Urk. 9 S. 10 Ziff. 21).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Die Ärzte der Psychiatrie A.___ berichteten mit Kurzaustrittsbericht vom 28. Januar 2019 (Urk. 6/24/13-15) über einen akutstationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 9. bis 28. Januar 2019 (S. 1) und nannten als psychiatrische Austrittsdiagnosen eine mittelgradige depressive Episode bei einem Status nach Benzodiazepin-Intoxikation in suizidaler Absicht vom 7. Januar 2019 und eine Hypothyreose (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei in stabilisiertem Zustand in vorbestehende Verhältnisse ausgetreten. Die Substitution der Hypothyreose sei unverändert fortgeführt und auf eine antidepressive Medikation sei verzichtet worden. Vom 10. Januar bis 1. Februar 2019 werde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 1 f.).

    Die Fachpersonen der A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 17. Juni 2019 (Urk. 6/50) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. April bis 28. Mai 2019, und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Suizidversuch durch Benzodiazepin-Intoxikation am 8. Januar 2019

- anamnestisch bereits Suizidversuch 2009 (ICD-10 Z91.8)

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Agoraphobie: Mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Hypothyreose, Erstdiagnose unklar

    Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf deutlich stabilisiert. Insbesondere die depressiven und Angstsymptome seien rückläufig gewesen. Auch bezüglich des sozialen Rückzugs habe eine deutliche Verbesserung festgestellt werden können. Die Schmerzsymptomatik sei bis zum Schluss stark schwankend geblieben. Die Konzentrations-/Gedächtniseinschränkungen der Beschwerdeführerin, die zu Beginn der Behandlung auffällig gewesen seien, seien im Verlauf leicht zurückgegangen. Sollten sich diese mit Abnahme der depressiven Symptomatik nicht weiter verbessern, würde eine neuropsychologische Abklärung angezeigt sein. Die suizidale Dekompensation sei vor dem Hintergrund einer schon länger bestehenden extremen psychischen Belastung zu verstehen, die auf eine Vielzahl von einschneidenden Lebensereignissen sowie einer jahrelangen Leistung über die eigenen Grenzen und Unterdrückung von Gefühlen und Bedürfnissen der Patientin zurückgeführt werden könne. Ein innerfamiliärer Konflikt, der eskaliert sei, habe die Beschwerdeführerin dazu gebracht, dem Ganzen ein Ende bereiten zu wollen (S. 3).

    Die Fachpersonen der A.___ führten mit Bericht vom 16. Dezember 2019 (Urk. 6/60/37 ff.) aus, die Beschwerdeführerin habe vom 28. August bis 20. November 2019 an einem integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsprogramm teilgenommen (S. 2). Im Verlauf der Behandlung sei es kurzzeitig zur Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit präpsychotischen Inhalten gekommen. Nach Anpassung der Medikation sei es zur Verbesserung der depressiven Symptome gekommen und die präpsychotischen Inhalte seien verschwunden. Der Austritt sei in gebessertem Allgemeinzustand erfolgt (S. 3).

    Mit weiterem Bericht vom 4. März 2020 (Urk. 6/68/2-5) über den Behandlungszeitraum vom 28. August bis 20. November 2019 nahmen die Fachpersonen der A.___ zu Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung. Sie führten aus, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung verbleibe und sich darunter ihre Ängste bei bestehender generalisierter Angststörung auf Grund der hohen Behandlungsmotivation verbesserten, könne mit grösserer Wahrscheinlichkeit von einer Erlangung einer Teilarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgegangen werden (Ziff. 2.7).

3.2    Die Fachpersonen des Zentrums B.___ berichteten am 11. Februar 2020 (Urk. 6/64/7 ff.) über die seit Juni 2019 laufende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (S. 1) und führten aus, die Einzeltherapiesitzungen fänden alle 14 Tage, psychiatrische Kontrolle alle drei Wochen statt (Ziff. 1.2). Seit dem 7. Januar 2019 bis heute sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten im 1. Arbeitsmarkt (Ziff. 1.3). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) bei vordiagnostizierter Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01).

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- Status nach Suizidversuch 2019

- lumbovertebrales Syndrom

- Kopfschmerzen

    Zur Prognose der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.7) führten die Fachpersonen des B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar und wiederholten die Ausführungen der A.___ vom 17. Juni 2019 (Urk. 6/50).

3.3    Die Fachpersonen der A.___ führten mit Bericht vom 21. September 2020 (Urk. 6/79) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Während der stationären Behandlung vom 12. bis 19. März 2020 und vom 20. April bis 29. Mai 2020 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1). Eine Aussage zur Prognose zu machen, sei zum gegebenen Zeitpunkt schwierig. Vor allem, da der Zustand der Beschwerdeführerin stark von ihrem Schmerzerleben abhängig gewesen sei. Die Schmerzen hätten zu Blockaden und teilweise auch zu Widerstand geführt, an der Selbstwirksamkeit zu arbeiten. Deshalb habe sich die Beschwerdeführerin ihren Schmerzen ausgeliefert gefühlt. So lange zugrundeliegende, dysfunktionale und aufrechterhaltende Muster sowie der Zusammenhang von Körper und Psyche nicht erkannt und bearbeitet werden könnten, werde von einer eher schlechten Prognose ausgegangen (Ziff. 3.3). Die Motivation werde mit 5 von 10 Punkten beurteilt (Ziff. 4.3). Ein die Krankheit aufrechterhaltender Faktor könne die Verantwortungsübernahme durch die Familie sein. Vor allem der Ehemann, der jüngste Sohn und dessen Partnerin, welche im gleichen Haus wohnten, schienen im Moment viel zu übernehmen und die Beschwerdeführerin zu schonen.

3.4    Die Fachpersonen des B.___ nannten mit Bericht vom 13. Oktober 2020 (Urk. 6/85/4-7) dieselben Diagnosen wie im letzten Bericht (Ziff. 1.2) und führten aus, der Gesundheitszustand sei sehr schwankend (Ziff. 1.1). Die bisherige und eine angepasste Tätigkeit seien für zwei Stunden am Tag zumutbar. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert und engagiert (Ziff. 4.3).

3.5    Am 22. November 2020 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin (Urk. 6/92). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1):

- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) bei Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen, histrionischen und anankastischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

    Zudem nannte er ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Suizidversuchen mit Medikamenten 1999 und 2019, bei anamnestisch familiären Problemen (ICD-10 Z63.7; Ziff. 5.2). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine Berufsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen (S. 10). Aus rein psychiatrischer Sicht fänden sich keine klaren Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden im Sinne einer schweren psychischen Erkrankung, der eine berufliche Eingliederung verunmöglichte. Es bestehe der Verdacht, dass eine Tendenz zur Selbstlimitierung und ein Krankheitsgewinn (zum Beispiel durch Entlastung im familiären Aufgabenbereich) vorliege (S. 11 Mitte). Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe keine Berufsunfähigkeit und es sei eine Eingliederung in der angestammten Tätigkeit anzustreben (S. 11 f.).

3.6    Die Fachpersonen der A.___ führten mit Kurzaustrittsbericht vom 19. Mai 2021 (Urk. 6/99, mehrheitlich Urk. 6/108 entsprechend) aus, die Beschwerdeführerin sei am 31. März ein- und am 20. April 2021 ausgetreten und nannten keine neuen Diagnosen (vgl. S. 1). Die Beschwerdeführerin sei freiwillig eingetreten, zugewiesen durch die ambulante Behandlerin vom B.___.

3.7    Die Fachpersonen des B.___ nannten mit Bericht vom 16. Juni 2021 (Urk. 6/114/4-6) keine neuen Diagnosen (Ziff. 1.2) und führten aus, innerhalb des letzten Jahres hätten die generalisierten Ängste und innere Unruhe aufgrund von Verunsicherung durch die Covid-19 Situation zugenommen (S. 2).

3.8    Dipl.-Psych. Dipl. Inf.-Wiss. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und für Verkehrspsychologie FSP, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene neuropsychologische Teilgutachten am 9. Juni 2022 (Urk. 6/132), wobei die neuropsychologische Untersuchung am 9. Mai 2022 stattgefunden habe. Er führte aus, das kognitive Leistungsvermögen der versicherten Person habe nicht ausreichend valide ermittelt werden können. Die erzielten Minderleistungen in den einzelnen Testverfahren könnten nicht eindeutig als Funktionsstörungen interpretiert werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht das volle, ihr zur Verfügung stehende Leistungspotential abgerufen habe und somit eine valide Beurteilung der entsprechenden, psychometrisch überprüften kognitiven Funktion nicht möglich gewesen sei. Deshalb sei es auch nicht möglich gewesen, eine neuropsychologische Diagnose zu stellen (S. 14 Ziff. 6.1). Aus neuropsychologischer Sicht hätten sich in sämtlichen durchgeführten Leistungsvalidierungsverfahren sehr deutliche Auffälligkeiten ergeben, sodass die Leistungsbereitschaft als nicht ausreichend vorhanden zu bewerten und die Validität der erhobenen Befunde anzuzweifeln sei. Aufgrund der erwähnten Inkonsistenzen müsse auch die Gültigkeit der Beschwerdeschilderung sowie das ermittelte Testprofil als eingeschränkt beurteilt werden. Die spezifischen Testverfahren, die die Kooperationsbereitschaft in der Testuntersuchung erfassten, seien alle deutlich auffällig ausgefallen. Die Ergebnisse der formalisierten kognitiven Leistungsvalidierung begründeten erhebliche Zweifel an der ausreichenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin in der Untersuchung und der Gültigkeit des erhaltenen Testprofils. Auf der Grundlage der Befunderhebung könnten deshalb keine Aussagen über krankheitsbedingte Funktionsstörungen gemacht werden. Positiv belegbar und mit hoher Sicherheit nachweisbar seien negative Antwortverzerrungen bei der untersuchten Person, sodass es nicht möglich gewesen sei, ein gültiges Testprofil zu erstellen. Ob eine kognitive Störung dennoch vorhanden sei, entziehe sich aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung der Beschwerdeführerin den Erkenntnismöglichkeiten des Untersuchers. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und der eigenen Untersuchung sei bei der Beschwerdeführerin von einer Verdeutlichung im Sinne einer ausgeprägten Verzerrung der Symptomatik und Selbsteinschätzung der eigenen Fähigkeiten innerhalb der Untersuchung auszugehen (S. 15 Ziff. 7). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit führte der Gutachter aus, es sei nicht möglich gewesen, eine entsprechende Diagnose zu stellen, die für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch als grundlegende Voraussetzung erforderlich sei. Insofern sei es auch nicht möglich, aus neuropsychologischer Sicht Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen (S. 16 Ziff. 8).

3.9    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Teilgutachten am 19. Juli 2022 (Urk. 6/135/28 ff.). Darin wurde ausgeführt, die psychiatrische Untersuchung habe am 16. Mai 2022 stattgefunden. Zu Konsistenz und Plausibilität führte Dr. E.___ aus, dass in der Gesamtbewertung von einer schwergradigen Aggravation während der gesamten Untersuchung auszugehen sei. Aufgrund der erheblichen Aggravation, Antwortverzerrungen sei nicht von einer ausreichenden Nachvollziehbarkeit der Symptomatik zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen. Es sei klinisch von einer ungültigen Beschwerdeangabe über reine Antwortverzerrungen hinaus auszugehen. Zusätzlich zu thematisieren sei, dass bei weiteren Validierungen wie dem Symptomvalidierung-Fragebogen oder der Serum-Untersuchung ein theatralischer Abbruch der Untersuchung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei (vgl. S. 29 Mitte), was dies noch problematischer mache (S. 35). Zum Untersuchungszeitpunkt sei aufgrund von schwergradigen, klinisch zu dokumentierenden Antwortverzerrungen nicht von einer nachvollziehbaren diagnostischen Struktur auszugehen. Innerhalb der Untersuchung fänden sich weder ein Hinweis auf Schmerz noch zeigten sich erhebliche depressive Symptome. In der beobachtbaren Struktur fänden sich keine Hinweise auf eine nachvollziehbare psychiatrische Diagnose. Aufgrund der schwergradigen Antwortverzerrungen mit fehlender Möglichkeit, die aktuellen Beschwerdeangaben mit der beobachtbaren Symptomatik in Übereinstimmung zu bringen, sei nicht von einer vorliegenden psychiatrischen Diagnose auszugehen (S. 42 Ziff. 6.3). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Gutachter aus, zum Untersuchungszeitpunkt sei nicht mit ausreichender medizinischer Wahrscheinlichkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dokumentierbar. Es handle sich in diesem Fall um eine schwergradige Antwortverzerrung, in der von einer ungültigen Beschwerdeangabe auszugehen sei. Es sei daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu formulieren (S. 45 Ziff. 8). Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, eine ausreichende Dokumentation für eine retrospektive Arbeitsunfähigkeit fände sich bei erheblichen Widersprüchen, ausgeprägten psychosozialen Belastungssituationen, die nicht ausreichend differenziert würden, und einer entsprechenden gutachterlichen Evaluation mit einer fehlenden Berufsunfähigkeit nicht. Zusätzlich fänden sich erhebliche Widersprüche in den einzelnen Dokumentationen in sich und auch im Vergleich der einzelnen Dokumentationen (S. 46).

3.10    Dipl.-Psych. Dipl. Inf.-Wiss. D.___ und Dr. E.___ legten in ihrer Konsensbeurteilung vom 19. Juli 2022 (Urk. 6/135/3-18) gestützt auf eine telefonische Konsensbesprechung vom 17. Mai 2022 (vgl. Ziff. 5) zur Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit dar, weder innerhalb der neuropsychologischen Evaluation noch innerhalb der psychiatrischen medizinischen Evaluation könne eine entsprechende Diagnose gestellt werden. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei damit weder neuropsychologisch noch psychiatrisch medizinisch begründbar oder dokumentierbar (S. 8 Ziff. 4.5). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, es sei weder in der psychiatrischen Untersuchung noch innerhalb der neuropsychologischen Untersuchung die Dokumentation von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit ausreichender medizinischer Wahrscheinlichkeit möglich. Es sei damit nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, da weder eine entsprechende Diagnose noch eine medizinisch ausreichende dokumentierte Arbeitsunfähigkeit möglich sei (S. 10). Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, weder basierend auf der neuropsychologischen Evaluation noch basierend auf der Aktendokumentation oder den anamnestischen Angaben sei eine retrospektive Dokumentation von Einschränkungen mit ausreichender medizinischer Sicherheit möglich (S. 10).

3.11    PD Dr. med. univ. F.___, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1. September 2022 (Urk. 6/137/11-12) aus, das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe umfassend selbsttätig Befunde. Darauf könne abgestützt werden.

3.12    Am 25. August 2023 (Urk. 6/160) nahm der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ zu Rückfragen der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Einwand der Beschwerdeführerin vom 24. November 2022 (Urk. 6/146) Stellung.

3.13    PD Dr. F.___ hielt am 1. September 2023 fest (Urk. 6/168/5), in den Einwänden der Beschwerdeführerin würden keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht werden. Der psychiatrische Gutachter antworte extensiv auf die vorgebrachten Einwände. Deutliche Inkonsistenzen zeigten sich in den Validierungsverfahren, der Verweigerung einer Blutspiegelbestimmung und offensichtlich auch im Verhalten in der klinischen Beobachtung. Auf dieser Basis erscheine eine erneute Begutachtung nicht zielführend. Insgesamt könne auf die Ergebnisse des bidisziplinären Gutachtens vom 19. Juli 2022 abgestellt werden.


4.

4.1    Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E.___ vom 19. Juli 2022 (vorstehend E. 3.9) und dem neuropsychologischen Teilgutachten von Dipl.- psych. D.___ vom 9. Juni 2022 (vorstehend E. 3.8) könne weder eine neuropsychologische noch eine psychiatrische Diagnose gestellt werden, weshalb nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Das Gutachten wurde unter Berücksichtigung der massgeblichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) erstattet, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

4.2    Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungs-vermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).

4.3    Wie bereits im Vorbescheidverfahren (vgl. Einwand Urk. 6/146/7 Ziff. 13) macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, in den medizinischen Unterlagen im Vorfeld der Begutachtung fänden sich keine Hinweise dafür, dass von einer schwergradigen Aggravation ausgegangen werden müsse. Eine mittelgradige depressive Störung und eine Angststörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung seien ausgewiesen (vorstehend E. 2.2). Dazu führte Dr. E.___ nachvollziehbar aus, die Problematik bei therapeutischer Bestätigung sei, dass Aggravation und ausgeprägte Antwortverzerrungen nicht entsprechend berücksichtigt werden würden. Dies sei ein zentraler Teil einer Begutachtung. Die therapeutische Grundhaltung sei grundsätzlich eine andere als die Grundhaltung im gutachterlichen Setting. Die therapeutische Haltung sei geprägt von der Akzeptanz von Aussagen des Gegenübers ohne kritische Würdigung (Urk. 6/160/2 und S. 12 unten). Dem hinzuzufügen ist, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, anhand der Tonaufnahmen könne dargelegt werden, dass sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung keine Hinweise für ein aggravatorisches Verhalten ergeben hätten (vorstehend E. 2.2). Dazu führte Dr. E.___ überzeugend aus, es sei immer schwierig, wenn ein Betroffener derart überzogene Angaben mache, dass die mögliche Krankheit nicht mehr beurteilt werden könne. Die Beschwerdeführerin übersehe die multiplen Versuche des Untersuchers, eine strukturierte Evaluation zu ermöglichen, um Antworten zu erhalten (vgl. Urk. 6/160/10 zu 3). Antwortverzerrendes Verhalten habe sich auch darin gezeigt, dass bestimmte Daten hätten angegeben werden können, während andere Daten auch bei Rückfragen oder assoziativen Brücken nicht hätten eingeordnet werden können (Urk. 6/160/11 zu 9). Schliesslich deute die überzogen theatralische Reaktion auf die vorgesehene objektive Überprüfung der Daten mittels Symptomabklärung und Blutuntersuchung auf eine Aggravation hin (Urk. 6/160/11 f. zu 11. und S. 13 Mitte). Zum Vorwurf, es treffe nicht zu, dass es keinen Hinweis auf ein ausgeprägtes Stressverhalten gegeben habe und die Beschwerdeführerin kontrolliert gewirkt habe, führte Dr. E.___ nachvollziehbar aus, aus einem Verhalten mit Weinen könne nicht geschlossen werden, dass dies nicht kontrolliert oder manipulativ eingesetzt werde. Gerade bei der ausgeprägten Opferhaltung der Beschwerdeführerin sei die Manipulativität immer wieder im Sinne von Überprüfung der Reaktion des Gegenübers und dann Erhöhung des entsprechenden Verhaltenslevels zu interpretieren. Weinendes Verhalten könne kontrolliert eingesetzt werden und zeige keinen Hinweis auf Stress oder fehlendes Misstrauen (vgl. Urk. 6/160/10).

    Schliesslich wies Dr. E.___ zu Recht darauf hin, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein bidisziplinäres Gutachten mit der entsprechenden Konsensdokumentation handle. Diese werde gemeinsam evaluiert und bewertet und es folge über das rein psychiatrische Gutachten hinaus der nächste Schritt, um sich mit einem zertifizierten Neuropsychologen gemeinsam erneut der Frage zu stellen, ob die Angaben der Betroffenen bewertbar seien. Das psychiatrische Gutachten sei explizit so durchgeführt worden unter dem Wissen, dass innerhalb der neuropsychologischen Evaluation auch eine Evaluation bezüglich Aggravation und schwerster Antwortverzerrungen durchgeführt werde. Es sei ein bidisziplinäres Gutachten, das in diesem Zusammenhang zu bewerten sei. In der neuropsychologischen Evaluation würden die zusätzlichen Verfahren durchgeführt werden, die die Beschwerdeführerin im psychiatrischen Gutachten nicht zulasse. Sie lehne diese theatralisch überzogen und extrem eigenartig wirkend ab. Es werde hier einerseits dem Psychiater durch die Beschwerdeführerin nur ermöglicht, eine klinische Evaluation durchzuführen. Diese werde entsprechend dokumentiert. Die Beschwerdeführerin mache es nicht möglich, eine Blutuntersuchung oder eine Testung durchzuführen. Dies werde auffällig theatralisch und eigenartig abgelehnt (Urk. 6/160/14 f.). Dabei wurde auch im neuropsychologischen Teilgutachten nachvollziehbar und begründet aufgezeigt, dass die Leistungsvalidierung auffällig war. So ergaben sich beispielsweise in einer Testung der Leistungsvalidierung bei der Beschwerdeführerin schlechtere Werte als bei hirnorganisch schwer gestörten Patienten (Urk. 6/132/11 ff.).

    Dr. E.___ hat sich detailliert und begründet mit den einspracheweise geltend gemachten Kritikpunkten (Urk. 6/157/3 ff.) auseinandergesetzt (Urk. 6/160). Dahingegen nahm die Beschwerdeführerin bei der beschwerdeweisen Kritik am Gutachten beziehungsweise an dessen Schlussfolgerungen gestützt auf die Tonaufnahmen (vgl. Urk. 1 S. 16-19) keinen ersichtlichen Bezug auf die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 25. August 2023 (vgl. Urk. 6/160). Damit lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin weiterhin an ihrer Kritik festhält, beziehungsweise inwiefern die Stellungnahme von Dr. E.___ nicht zu überzeugen vermöge, welche sich im Übrigen mit den Tonaufnahmen in Einklang bringen lässt.

    Zusammengefasst liegt bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein antwortverzerrendes Verhalten beziehungsweise eine Aggravation vor, welche das Stellen von Diagnosen nicht zuliess.

4.4    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

    Demnach kann vorliegend auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. vorstehend E. 1.5) verzichtet werden.

4.5    Soweit die Beschwerdeführerin aus dem vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) etwas zu ihren Gunsten ableiten will (Urk. 6/146/4 f. Ziff. 8, Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 35), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass Dr. C.___ ausgeführt hat, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsfähigkeit. Aber Dr. C.___ führte gleichzeitig aus, eine Berufsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen und aus rein psychiatrischer Sicht fänden sich keine klaren Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden im Sinne einer schweren psychischen Erkrankung, der eine berufliche Eingliederung verunmöglichen würde. Zudem äusserte auch Dr. C.___ den Verdacht, dass eine Tendenz zur Selbstlimitierung und ein Krankheitsgewinn (zum Beispiel durch Entlastung im familiären Aufgabenbereich) vorlägen, was im Übrigen auch von den behandelnden Fachpersonen der A.___ bereits angedeutet worden war (vgl. vorstehend E. 3.3). Schliesslich wies der psychiatrische Gutachter zu Recht darauf hin, dass sich im vertrauensärztlichen Gutachten keine adäquate Abschätzung bezüglich Aggravation und Simulation finde, sodass die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, wenn sie geltend macht, es würden sich aus dem Bericht keine Aggravation mit Antwortverzerrungen ergeben (vgl. Urk. 6/160/9 oben).

4.6    Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus den Berichten der A.___ (vorstehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.6). Im Bericht vom 28. Januar 2019 findet sich kein psychopathologischer Befund und abgesehen von einer attestierten rund dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit auch keine Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Bericht vom 17. Juni 2019 werde eine verselbständigte psychische Störung im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Da sie kein aggravatorisches Verhalten aufgewiesen habe, sei im Bericht auch nicht davon berichtet worden (Urk. 1 S. 10 f.). Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ führte zum Bericht nachvollziehbar aus, es werde eine langjährige psychiatrische Einschränkung angegeben, ohne dass darauf eingegangen wird, warum bei einer entsprechenden langjährigen Angst und Depression keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor der aktuell zu dokumentierenden Einschränkung vorgelegen habe. Explizit werde formuliert, dass zunächst leichte Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Es handle sich jedoch um leichte Schwierigkeiten. Offensichtlich könne die Beschwerdeführerin an einer Therapie in Deutsch teilnehmen. Im Gegensatz hierzu verlange die Beschwerdeführerin während der Untersuchung eine Dolmetscherin und bleibe durchgehend dabei, diese zu benötigen. Sie könne sich so entsprechend Überlegungspausen ermöglichen. Weiter legte Dr. E.___ überzeugend dar, in diesem Bericht werde weder auf psychosoziale Belastungssituationen noch auf potenzielle Aggravation eingegangen. Bei einer mehrwöchigen Behandlung werde angegeben, dass eine neuropsychologische Abklärung angezeigt sei, aber diese nicht durchgeführt worden sei. Es werde angegeben, dass vorliegende familiäre Spannungen, die zur Dekompensation der Patientin beigetragen hätten, bestehen würden. Diese würden jedoch nicht ausreichend bewertet. Es fehle eine ausreichende Dokumentation der psychosozialen Belastungssituationen und eine Evaluation bezüglich Aggravation (vgl. Urk. 6/160/4 f.). Auch der Bericht der A.___ vom 4. März 2020 vermag nicht zu überzeugen, wobei Dr. E.___ diesbezüglich festhielt, trotz des wiederholten Hinweises auf leichtgradige Einschränkungen werde eine mittelgradige depressive Episode formuliert. Obschon sich kein Hinweis auf paroxysmal auftretende Angstanfälle finde, werde eine generalisierte Angststörung und eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert. Basierend auf der in der A.___ durchgeführten Evaluation sei explizit nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zusätzlich fänden sich innerhalb der aktuellen Untersuchung deutliche Besserungen, wenn die Beschwerdeführerin zum Beispiel eine Flugreise ohne Einschränkungen durchführen könne und neu leichte Beeinträchtigung beim Führen eines eigenen Kraftfahrzeuges erlebe. Insgesamt erachtete Dr. E.___ den Bericht als teilweise nicht nachvollziehbar, die Diagnosen würden in der Psychopathologie nicht ausreichend widergespiegelt werden und es werde explizit angegeben, dass eine Teilarbeitsfähigkeit wiederzuerlangen sei (vgl. Urk. 6/160/7, vorstehend E. 3.1).

4.7    An der Beurteilung des Zentrums B.___ vom 13. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.4) kritisiert Dr. E.___ zu Recht, es werde darin formuliert, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit 2 Stunden pro Tag ausführen könne, aber gleichzeitig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit formuliert werde. Trotz fehlender Besserung werde keine Veränderung der Psychopharmakotherapie durchgeführt (Urk. 6/160/8). Am Bericht des B.___ vom 16. Juni 2021 (vorstehend E. 3.7) bemängelt Dr. E.___ überzeugend, dass der psychopathologische Befund die Diagnosen nicht widerspiegle. Aus der Psychopathologie ergebe sich nicht, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei. Trotz der anamnestischen Formulierung, dass Ängste zugenommen hätten, werde weder die Therapie intensiviert noch die Psychopharmakotherapie verändert. Es werde auf eine Schmerzsymptomatik hingewiesen, aber es finde sich kein Hinweis, dass Schmerztabletten eingenommen würden. Es bestehe gemäss diesem Bericht bei der Lebensbewältigung eine zwanghafte Akzentuierung, und es werde auf die Altersproblematik hingewiesen, sodass diesbezüglich im angestammten Beruf keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden könnte. Zu keinem Zeitpunkt werde auf die Alltagskompetenzen der Beschwerdeführerin wie Fahrfähigkeit, Ferien von 5 Wochen im Kosovo mit entsprechender Fähigkeit zur Wahrnehmung einer Flugreise und zu reisen hingewiesen. Der gesamte Befund wirke einseitig und wenig ausgewogen. Innerhalb der gesamten therapeutischen Struktur fänden sich immer wieder Hinweise auf eingeschränkte Motivation, erhebliche psychosoziale Belastungssituationen, die nicht ausreichend diskutiert werden, und widersprüchliche Angaben (Urk. 6/160/8).

4.8    Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff. 38), wie bereits im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/146/8 Ziff. 14) vor, der Gutachter habe ihren Ausführungen zu seinen Fragen nicht zugehört, und sie habe seine Fragen immer mit Ja oder Nein beantworten müssen. Dr. E.___ hielt dazu fest, dies sei faktisch falsch, was auch aus der Tonbandaufnahme abgeleitet werden könne. In der gesamten Begutachtung zeige sich immer wieder eine ausgeprägte Struktur, Fragen nicht zu beantworten. Dies sei in diesem Fall nicht im Sinne einer psychiatrisch spezifischen Erkrankung ätiologisch zu bewerten. Bei einer depressiven Symptomatik sei diese Form der formalen Denkstörungen untypisch. Nachdem dies eine bestimmte Zeit akzeptiert worden sei, sei versucht worden, der Beschwerdeführerin anzubieten, nur mit Ja oder Nein zu antworten, da hier das Verhalten der Beschwerdeführerin mit Ausflüchten, unspezifische Angaben zu machen, deutlich schwieriger sei. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass vor dieser Struktur grundsätzlich immer versucht worden sei, eine offene Frage zu stellen. Innerhalb einer gutachterlichen Struktur werde zunächst eine offene Befragung durchgeführt, dann eine spezifische Befragung und wenn ein Proband nicht die Möglichkeit biete, Fragen zu beantworten, dann komme es zu Ja oder Nein Fragen. Auch dies deute auf die ausgeprägte Aggravation und Antwortverzerrungen hin, wenn Fragen auch bei einfachsten Abfragen nicht beantwortet werden würden. Dies sei ein typisches Kennzeichen von schweren Antwortverzerrungen (Urk. 6/160/9 zu 14 und S. 12 zu 11).

4.9    Die Einwendungen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als unbegründet und vermögen am Beweiswert des neuropsychologisch-psychiatrischen Gutachtens nichts zu ändern.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem neuropsychologisch-psychiatrischen Gutachten von Dipl.-Psych. D.___ und von Dr. E.___ voller Beweiswert zukommt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf das eingeholte neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten ist demnach erstellt, dass weder eine neuropsychologische noch eine psychiatrische Diagnose gestellt werden kann und damit nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin ist somit als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten.

    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKeller