Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2023.00685


Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00685


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 10. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, meldete sich am 15. Mai 2017 wegen Rückenschmerzen und psychischen Problemen zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit einem ersten Vorbescheid vom 8. Oktober 2018 (Urk. 10/82) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (Urk. 10/86 und Urk. 10/93, Urk. 10/103) gewährte sie am 23. Juli 2019 Kostengutsprache für eine Potentialabklärung für die Zeit vom 19. August bis 13. September 2019 (Urk. 10/106). Im weiteren Verlauf veranlasste sie eine polydisziplinäre Abklärung bei der Y.___ AG. Im hierbei erstellten Gutachten vom 29. Januar 2023 (Urk. 10/182/2-196) wurde dem Versicherten keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr attestiert (Urk. 10/182/133). Nach Beantwortung von Ergänzungsfragen (Urk. 10/187) und nachdem die IV-Stelle die medizinischen Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 22. Mai 2023 [Urk. 10/197/15-16]), stellte sie mit Vorbescheid vom 6. Juni 2023 (Urk. 10/190) erneut die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt die IV-Stelle, nach erhobenem Einwand des Versicherten (Urk. 10/195), mit Verfügung vom 14. November 2023 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 14. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1. S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

    Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 entschied das Gericht, ein polydisziplinäres Gutachten bei der Abklärungsstelle Z.___ einzuholen (Urk. 15). Mit Beschluss vom 4. Juni 2024 wurden die Gutachterfragen festgelegt (Urk. 21), mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 den Parteien die Namen der Gutachter bekannt gegeben (Urk. 28 f.) und mit Verfügung vom 15. Januar 2025 die Begutachtung definitiv angeordnet (Urk. 33). Das psychiatrische Gutachten wurde am 29. Dezember 2025 erstattet (Urk. 41). Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 22. Januar 2026 (Urk. 47) und die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme ihres RAD (Urk. 49) am 16. Februar 2026 (Urk. 48) vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Mai 2017 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung stehen Rentenleistungen frühestens ab 1. November 2017 zur Diskussion (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2023 auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Auswertung der medizinischen Abklärungen durch ihren RAD der Beschwerdeführer aufgrund körperlicher Einschränkungen in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seit 1. Januar 2019 zu 30 % arbeitsunfähig sei und die psychische Situation keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 2).

    Nach Zustellung des Gerichtsgutachtens vom 29. Dezember 2025 reichte die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2026 eine Stellungnahme ihres RAD vom 30. Januar 2026 ein. Der fachpsychiatrische RAD-Arzt hielt darin fest, auf das Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer wahnhaften Störung seit mehreren Jahren aufgehoben sei, könne vollumfänglich abgestellt werden, nachdem durch die Behandler und im Vorgutachten der Y.___ AG dieselben Befunde erhoben worden seien (Urk. 49).

2.2    Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2023 (Urk. 1 S. 5), dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten der Y.___ AG vom 29. Januar 2023 aus interdisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt festgehalten habe. Der RAD habe ihn nie untersucht und gehe entgegen allen Arztberichten mit einer Kurzbegründung davon aus, dass eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 8).

    Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das eingeholte Gerichtsgutachten abzustellen wonach er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 47).


3.    Im Gerichtsgutachten wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 41/1 S. 8):

1. Wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)

2. Rezidivierende depressive Störung mit umschriebenen, in der Katamnese bis zu schweren Episoden (mit dann auffälliger Akzentuierung der Diagnose 1, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

3. Verdacht auf organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD10 F07.2)

4. Leichte neuropsychologische Störung

5. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

6. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom

7. Impingement Syndrom der linken Schulter

- AC-Gelenkarthrose links

8. Limitierte Gonarthrose links

9. Koronare Zwei-Gefäss-Erkrankung

- Status nach inferiorem STEMI am 5. Februar 2020

- Verbliebene 60%ige RCX-Stenose

Zu den Funktionseinschränkungen hielten die Gutachter fest (S. 8 f.), zentral seien die erheblichen Einschränkungen mehrerer psychiatrischer Kernfunktionen. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich in der Lage, sich an Regeln und Routinen zu halten. Dennoch sei gut erkennbar, dass er sich diesen Regeln immer wieder auch entziehe. Er sei auch in der Lage, Aufgaben zu planen und zu strukturieren. Es zeige sich aber oft ein Bezug zur wahnhaften Störung, wie zum Beispiel bei der Patentierung einer in den Dokumenten zeichnerisch dargestellten Dönermaschine, der Versuch der Publikation eines Kinderbuches und aktuell die Entwicklung einer auf Samba basierenden Hüfttherapie. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in Bereichen, die wahnhaft besetzt seien, deutlich reduziert. Dies betreffe zum einen trotz der geringen Dynamik die indirekte Auseinandersetzung mit seiner Exfrau, aber auch den Umgang mit Institutionen, wobei sich deutlich wahnhafte und nicht korrigierbare Züge zeigten. Die Durchhaltefähigkeit bei komplexeren Anforderungen mit Sozialkontakten sei zumindest mittelgradig eingeschränkt, sobald er subjektiv Gegenwind oder Bevormundung erlebe und sich einer anderen Meinung beugen soll. Er weise auch Zeichen einer Selbstüberhöhung auf und bestehende Realitätsverzerrungen würden mit zunehmender Dynamik in ein Wahnsystem münden, wie zum Beispiel in den Auseinandersetzungen mit den Anwälten bei der Aufarbeitung der ihm zur Last gelegten Straftaten. Einschränkungen zeigten sich in den Situationen, in denen er unter Druck gerate und es rasch zu realitätsfernen Annahmen komme, woraufhin er sich dann entweder zurückziehe oder in konflikthafte Situationen gerate.

Aufgrund der koronaren Herzerkrankung seien ihm keine schweren Tätigkeiten mehr zuzumuten. Aus rheumatologischer Sicht seien körperliche Tätigkeiten mit Heben, Tragen, Stossen von Lasten über 15 kg, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltung oder Arbeiten, die repetitiv Knien oder in die Hocke zu gehen erforderten, nicht möglich. Ungünstig seien auch Tätigkeiten mit monotoner Körperhaltung, wie konstantes Sitzen, Gehen oder Stehen ohne Möglichkeit, die Körperstellung abzuwechseln.

    Insgesamt würden die krankheitsbedingten Defizite des Beschwerdeführers aufgrund der psychiatrischen Komorbidität einer klinisch führenden wahnhaften Störung und einer am ehesten als episodisch reaktiv einzuschätzenden rezidivierenden depressiven Störung deutlich überwiegen. Der Beschwerdeführer habe faktisch seit 2012 nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt gearbeitet. Insofern müsse auch eine leidensbedingte Dekonditionierung angenommen werden. Derzeit fehle dem Beschwerdeführer auch jegliche Tagesstruktur. Er beziehe Sozialhilfe, lebe in einem sehr einfachen Umfeld und habe zu zwei seiner drei Töchter fast keinen Kontakt mehr. Gutachterlich entstehe nicht der Eindruck, dass die sozialen Umstände das Krankheitsgeschehen wesentlich beeinflussen würden. Belastbare individuelle Ressourcen beziehungsweise supportive systemische Ressourcen seien kaum erkennbar. Für die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten stehe im Vordergrund klar das psychiatrische Krankheitsbild. Auf rein somatischem Fachgebiet wäre die Arbeitsfähigkeit bei leichten körperlichen Tätigkeiten nicht wesentlich eingeschränkt (S. 10 f.). Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter aus (S. 13), der Beschwerdeführer sei vom 20. November 2012 bis zum 3. Februar 2016 in Haft gewesen. Gemäss der engmaschigen Behandlungsdokumentation müsse im Einklang mit den damals behandelnden Ärzten eine Aufhebung der Arbeitsfähigkeit seit spätestens November 2016 angenommen werden.


4.    Das Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (BGE 134 V 231 E. 5.1), ist für die streitigen Belange umfassend und legt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar dar. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vor-Einschätzungen abgegeben. Es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar. Die aufgezeigten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sind mit Blick auf die von psychiatrischer Seite diagnostizierte wahnhafte Störung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Standardindikatoren (BGE 141 V 281) betreffend das Ausmass der attestierten Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich dargelegt. Das Gerichtsgutachten steht sodann auch nicht im Widerspruch zum polydisziplinären Vorgutachten, welches die Beschwerdegegnerin bei der Y.___ AG eingeholt hatte. Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Richtlinien zur Beweiswürdigung, wonach das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4), sowie vor dem Hintergrund, dass beide Parteien, insbesondere auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 48), festgehalten haben, die Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten seien nachvollziehbar und schlüssig, ist darauf abzustellen. Bei seit mindestens November 2016 bestehender vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit besteht beim Beschwerdeführer keine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Etwas anderes machten auch die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der RAD nicht mehr geltend (vgl. Urk. 48).

    Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2017 (nach der bei der Beschwerdegegnerin im Mai 2017 eingegangenen Anmeldung [vgl. Urk. 10/3], plus sechs Monate gemäss Art. 29 IVG) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

    



5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist.

    Der von der Rechtsvertreterin mit Honorarnote vom 27. Februar 2024 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 16.45 Stunden sowie 3 % Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheint ein Gesamtaufwand von 13 Stunden für das Verfassen der auf rund sieben Seiten begründeten Beschwerdeschrift inklusiv Aktenstudium als überhöht. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer im Einwandverfahren noch nicht vertreten hat und ihr die Akten noch nicht bekannt waren. Dieser Aufwand ist um 5 Stunden zu kürzen. Zusätzlicher Aufwand entstand aufgrund der Korrespondenz im Zusammenhang mit dem vom Gericht veranlassten Gutachten sowie der Würdigung des gerichtlichen Gutachtens, was insgesamt einen Aufwand von drei Stunden rechtfertigt. Der Gesamtaufwand beläuft sich damit auf 14 Stunden 45 Minuten, sodass beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 4'598.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

5.3    In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des polydisziplinären Gerichtsgutachtens ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1, 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

    Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unterlagen, insbesondere in das Gutachten der Y.___ AG vom 30. August 2022 (Urk. 10/182), wonach dem Beschwerdeführer bereits keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr attestiert wurde (Urk. 10/182/133), musste der Beschwerdegegnerin klar sein, dass ohne eigene Untersuchung lediglich eine reine Aktenbeurteilung ihres RAD nicht ausreichend sein dürfte, um entgegen dem Gutachten auf eine Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten zu überbinden.

    Die Abklärungsstelle Z.___ des Spitals A.___ stellte dem Gericht insgesamt Rechnung über Fr. 19844.05 (vgl. Urk. 43). Die Beschwerdegegnerin ist entsprechend zu verpflichten, dem Gericht die Auslagen für das Gerichtsgutachten von Fr. 19‘844.05 zu ersetzen.

5.4    Ausgangsgemäss erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. November 2023 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’598.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 19‘844.05 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg unter Beilage einer Kopie von Urk. 48 und Urk. 49

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 43 und Urk. 47

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef